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Weiterentwicklung des Online-Portals für die Gewässerbeobachtung der Zukunft - Bewertung von NTS Daten für Umwelt- und Chemikaliengesetze

Ziel des Projekts 'Weiterentwicklung des Online-Portals für die Gewässerbeobachtung der Zukunft - Bewertung von NTS Daten für Umwelt- und Chemikaliengesetze (GdZ II)' ist es, Bewertungsoptionen für NTS Daten zu entwickeln und die fachlichen und technischen Voraussetzungen für den dauerhaften Austausch qualitätsgesicherter Daten zwischen dem Umweltbundesamt (UBA) und der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) für eine umfassende Unterstützung der Umwelt- und Stoffgesetze sowie des Spurenstoffzentrums und weiterer Institutionen zu schaffen. Bisher fehlen die notwendigen Ansätze zum Datenaustausch, sodass grundlegende Erkenntnisse zwischen den beiden Bundesoberbehörden UBA und BfG gesammelt werden sollen. Die Verknüpfung von relevanten Stoff- und Monitoringdaten bietet die Möglichkeit, eine Bewertung zu erstellen, die das Umweltverhalten von priorisierten Stoffen und Stoffgemischen abdeckt und Lösungsansätze zur Verbesserung des Chemikalienmanagements aufzeigen kann. Zentrales Element der GdZ II ist das NTS Portal, das die BfG im Auftrag des UBA im REFOPLAN FKZ 3720 222 010 entwickelt hat. Es enthält NTS Messungen des Bundes und der Länder aus der Gewässerbeobachtung. Im Laufe des Projektes werden Möglichkeiten geschaffen, das Portal interessierten Anwender*innen innerhalb des UBAs leicht verständlich zugänglich zu machen.

Besondere Gebührenverordnung des BMUV für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BMUBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Entwicklung und Bewertung von Analysenverfahren fuer Luftuntersuchungen

Schaffung der notwendigen Voraussetzungen zur Erfuellung von Paragraph 45 BImSchG. Bewertung bekannter Messverfahren und gegebenenfalls Neuentwicklung fuer lufthygienisch wichtige Schadstoffe insbesondere unter Einsatz chromatographischer Methoden. Vorarbeiten fuer Raumluftuntersuchungen und Untersuchungen im Rahmen des geplanten Umweltchemikaliengesetzes.

Abteilung 2: Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz, Wasserwirtschaft Kreislaufwirtschaft Chemikaliensicherheit Bodenschutz Wasserwirtschaft

Ermittlung, Zusammenführung, Auswertung und Aufbereitung von Daten zur Abfall- und Kreislaufwirtschaft (u. a. Klärschlämme, Siedlungsabfälle, gefährliche Abfälle, grenzüberschreitende Abfallverbringung), zum Beispiel für die Abfallbilanz, Umweltstatistiken, EU-Berichterstattung und Abfallwirtschaftsplanung Betrieb und Betreuung von Fachinformationssystemen u. a. als Knotenstelle des Landes Sachsen-Anhalt für die Fachanwendungen der LAG GADSYS (eANV, eEFBV, ASYS usw.) Umsetzung des Verpackungsgesetzes (Genehmigung dualer Systeme, Widerruf der Genehmigung, Festsetzung der Sicherheitsleistung) Zentrale Stelle des Landes für den Vollzug der Entsorgungsfachbetriebeverordnung Anerkennung von Lehrgängen nach EfbV, AbfAEV, AbfBeauftrV und nach DepV Trägern der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m der AbfKlärV Durchführung und Bewertung von Messstrategien für Probenahmen im Bereich Abfall, Verpackungen, Deponiegas und Bodenluft (u.a. mit RFA- und Gas-Messtechnik) im Rahmen der Amtshilfe und die damit verbundene Einstufung und Bewertung von Abfällen gem. AVV Federführung und Koordinierung aller Aktivitäten im ‘Netzwerk Abfallvermeidung‘ Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden gemäß §§9 und 22 Chemikaliengesetz (ChemG) Ressortübergreifende zentrale Anlaufstelle Sachsen-Anhalts für Stoffdaten des Chemikalieninformationssystems des Bundes und der Länder „ChemInfo“ REACH-CLP-Biozid-Auskunfts- und Koordinierungsstellestelle des Landes Sachsen-Anhalt Auswertung von Stoffinformationen und Einschätzung des Gefahrenpotenzials nach chemikalienrechtlichen Regelungen Konzeptionelle Arbeiten zum chemikalienrechtlichen Vollzug und der stofflichen Marktüberwachung Anlaufstelle für themenübergreifende Fragestellungen zum Chemikalienrecht Weiterentwicklung des Bodenfunktionsbewertungsverfahrens (BFBV-ST) als Arbeitsgrundlage für Behörden und Planungsbüros in Sachsen-Anhalt Langzeitmonitoring der Böden im Land mit Hilfe des Betriebes von Boden-Dauerbeobachtungsflächen und Untersuchungen im Bereich der Flussauen Entwicklung einer Moorschutzstrategie und Federführung der Arbeitsgruppe Moorbodenschutz in Sachsen-Anhalt Koordinierung und Weiterentwicklung des Fachinformationssystems (FIS) Bodenschutz, inkl. der Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten (DSBA) Erarbeitung von Informationsgrundlagen für den Bodenschutz (z. B. Altlastenstatistik, Flächenneuinanspruchnahme, Hintergrundwerte und Handlungsempfehlungen) Erstellung von Vollzugshilfen und Fachinformationen für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung im kommunalen und industriell-gewerblichen Bereich und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Erfassung, Aufbereitung und Auswertung der Daten zur öffentlichen Wasserversorgung und von Daten zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen Erarbeitung von Auswertemethoden und thematischen Karten zu Fragen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Führung und Pflege des Wasserschutzgebietskatasters (einschließlich Heilquellenschutzgebiete) des Landes Sachsen-Anhalt sowie Bereitstellung dieser Daten für das Raumordnungskataster (ARIS) und weitere Dritte Anerkennung von Lehrgängen für den Gewässerschutzbeauftragten nach § 66 WHG i.V.m. § 55 Abs.2 Satz1 BImSchG und § 7 Nr. 2 der 5.BImSchV

Wasserforschung im UBA

<p>Wasser ist Grundlage jeglichen Lebens. Daher beschäftigt sich das UBA mit allen Aspekten der Verfügbarkeit und Qualität von Trinkwasser, Grundwasser, Badebeckenwasser, Flüssen, Seen und Meeren - bis zu den Polargebieten. Wir forschen experimentell, untersuchen das Wasser auf schädliche Inhaltsstoffe, Mikroorganismen und toxische Wirkungen und entwickeln Verfahren für die Überwachung.</p><p>Wir konzeptionieren Forschungsfragen in diesen Feldern sowie zum Schutz der Polargebiete, zur Gewässerökologie, zur ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/a?tag=Anpassung_an_den_Klimawandel#alphabar">Anpassung an den Klimawandel</a>⁠ sowie rechtlichen und sozio-ökonomischen Fragen der Wasserwirtschaft. Dazu forschen wir im ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ und kooperieren mit anderen Institutionen und Universitäten. Eine Liste mit den aktuellen Projekten, die wir an Dritte vergeben haben, finden Sie im Beitrag unten.</p><p>Die Labore des UBA </p><p>Am ⁠UBA⁠ forschen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus den unterschiedlichsten Fachrichtungen an Lösungen für Probleme im Wasserbereich. In sechs Laboren an den <a href="https://www.umweltbundesamt.de/das-uba/standorte-gebaeude">UBA-Standorten</a> in Bad Elster und in Berlin (Marienfelde, Bismarckplatz und Corrensplatz) werden analytische, ökotoxikologische als auch molekularbiologische und mikrobiologische Untersuchungen und vielfältige Experimente durchgeführt.</p><p>Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UBA entwickeln neue Analyseverfahren, um Substanzen im Wasser nachzuweisen. Erhöhte Konzentrationen oder unerwünschte Stoffe werden so frühzeitig bemerkt. Das Erkennen und Bewerten von neuen Gefährdungen ist eine Hauptaufgabe der Forscher und Forscherinnen, um Wasser gezielt zu schützen. Um nachteilige Wirkungen auf die Lebensgemeinschaften im Wasser zu erkennen, werden entsprechende Prüfverfahren zur Bewertung der ökotoxikologischen Wirkung von Stoffen konzipiert, standardisiert und weiterentwickelt.</p><p>Das UBA untersucht zum Beispiel seit vielen Jahren Fische und Sedimente aus deutschen Flüssen auf Schadstoffe, um die Entwicklung der Belastung einzuschätzen.</p><p>Für den Vollzug oder die Verbesserung von Gesetzen, die zum Beispiel Chemikalien in Gewässern betreffen, entwickelt das UBA geeignete Kriterien. Die Wasserforschung und die Chemikalienforschung sind eng miteinander verbunden: beide untersuchen die Konzentration von Substanzen und ihre Auswirkung auf die Umwelt.</p><p>Für diesen Zweck ist besonders die eigene <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalienforschung-im-uba/fliess-stillgewaesser-simulationsanlage-fsa">Fließ- und Stillgewässersimulationsanlage</a> (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/f?tag=FSA#alphabar">FSA</a>⁠) in Marienfelde geeignet. Hier lassen sich Bäche, Flüsse, Teiche und Seen inklusive der aquatischen Ökosysteme nachbilden und unter naturnahen Verhältnissen untersuchen. Die Wirkung und das Verhalten von Waschmittel, ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Pflanzenschutzmittel#alphabar">Pflanzenschutzmittel</a>⁠ oder Bioziden auf die Umwelt kann so erforscht werden.</p><p>Fachgebiet: II 2.4 "Binnengewässer", Laufzeit: 2025-2029<br> FKZ: 2725 NK 801 0<br> Auftragnehmer/in: biota - Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH, Planungsbüro Koenzen - Wasser und Landschaft</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2466/dokumente/projektsteckbrief_ank_flaechenpotenziale_3725nk8010_20251106.pdf">Bundesweites Potenzial resilienterer Fluss- und Auenlandschaften für mehr Biodiversität, Klimaanpassung und Klimaschutz“</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.1 "Übergreifende Angelegenheiten Wasser und Boden", Laufzeit: September 2025 - November 2027<br> FKZ: 3725 22 201<br> Auftragnehmer/in: KWB Kompetenzzentrum Wasser Berlin gGmbH, Confideon Unternehmensberatung GmbH, Deutsches Institut für Urbanistik (Difu) gGmbH</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/202510_projektsteckbrief_nws-monitoring_final.pdf">Entwicklung und Umsetzung einer Methodik zur Evaluierung des Umsetzungsprozesses der Nationalen Wasserstrategie einschließlich Stakeholderbeteiligung</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.4 "Binnengewässer", Laufzeit: Juni 2025 – November 2027<br> FKZ: 3724 25 702 0<br> Auftragnehmer/in: TU Wien</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/projektsteckbrief_refoplanprojekt3724257020_meer.docx">Modellierung der Minderungsbedarfe stofflicher Einträge im Einzugsgebiet (Nord- und Ostsee) zur Erreichung des Guten Umweltzustands gemäß EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.1 "Übergreifende Angelegenheiten Wasser und Boden", Laufzeit: Januar 2025 – Februar 2027<br> FKZ 3724 12 703 0<br> Auftragnehmer/in: Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ GmbH; Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V.; Prof. Dr.<br> Wolfgang Köck</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/projektsteckbrief_wee.pdf">Überprüfung von Harmonisierungsmöglichkeiten der Wasserentnahmeentgelte</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.1 "Übergreifende Angelegenheiten Wasser und Boden", Laufzeit: Januar 2025 bis Januar 2027<br> FKZ: 3724 48 704 0<br> Auftragnehmer/in: Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung UFZ Dept. Catchment Hydrologie</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/steckbrief_grundwat_2025-04-03.pdf">Auswirkungen des Klimawandels auf die Grundwassertemperatur (GrundWaT) – Deutschlandweiter Überblick, mögliche Auswirkungen, Empfehlungen</a> </p><p>Fachgebiet II 2.4 "Binnengewässer" Laufzeit: Januar 2025 - September 2027<br> FKZ: 3724 11 705 0<br> Auftragnehmer/in:Universität Duisburg-Essen</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2466/dokumente/steckbrief_koschorreck_ullrich.docx">Projektsteckbrief DNA macht Schule</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.1 "Übergreifende Angelegenheiten Wasser und Boden",<br> Laufzeit: Oktober 2024 bis Oktober 2026<br> FKZ: 3724 23 701 0<br> Auftragnehmer/in: Ecologic Institut, IWW Zentrum Wasser</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/projektsteckbrief_leitlinien_wasserknappheit_final.pdf">Entwicklung von Leitlinien für den Umgang mit Wasserknappheit</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.1 "Übergreifende Angelegenheiten Wasser und Boden", Laufzeit: Oktober 2024 – Dezember 2026<br> FKZ 3724 24 702 0<br> Auftragnehmer/in: IWW Institut für Wasserforschung gGmbH; MOcons GmbH &amp; Co. KG; Kanzlei Becker Büttner Held</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/projektsteckbrief_fkz_3724_24_702_0.pdf">Finanzierung der vierten Reinigungsstufe - Ausgestaltung der in der europäischen Kommunalabwasserrichtlinie KARL geforderten Herstellerverantwortung vor dem Hintergrund deutschen Rechts</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.1 "Übergreifende Angelegenheiten Wasser und Boden", Laufzeit August 2024 bis Juli 2027<br> FKZ: 3724 23 710 0<br> Auftragnehmer: Friedrich-Schiller-Universität Jena, Institut für Geographie, Professur für Geoinformatik Prof. Dr. Alexander Brenning</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/20241121_projektsteckbrief_regeni.pdf"><i></i> Bundesweite Regionalisierung der Nitratbelastung des Grundwassers mithilfe innovativer Methoden der Geostatistik und KI als wiss</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.1 "Übergreifende Angelegenheiten Wasser und Boden", Laufzeit: Februar 2024 - März 2026<br> FKZ: 3723 21 156 0<br> Auftragnehmer/in: Fresh Thoughts Consulting GmbH (FT), Ruhr-Universität Bochum, Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ, Department Ökonomie, Prospex</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/20240603_projektsteckbrief_wasserbedarfe.pdf">Entwicklung des zukünftigen Wasserbedarfs in verschiedenen Sektoren - Bestimmungsmethoden, Projektionen und Szenarien</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.1 "Übergreifende Angelegenheiten Wasser und Boden", Laufzeit: Oktober 2023 bis Oktober 2025<br> FKZ: 3723 21 201 0<br> Auftragnehmer/in: Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung ISI</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/240116_uba_projektinfo_rwn-bwertung.pdf">Vergleichende Bewertung verschiedener Maßnahmen der Regenwassernutzung in Haushalten und Quartieren</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.3 "Schutz der Meere und Polargebiete", Laufzeit: Oktober 2023 – September 2026<br> FKZ: 3723 NK80 31<br> Auftragnehmer/in: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/20231207_projektblatt_innovatives_monitoring_nordsee.pdf">Innovatives Monitoring pelagischer Habitate - Nordsee</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.3 "Schutz der Meere und Polargebiete", Laufzeit: September 2023 – Januar 2026<br> FKZ: 3723 NK80 32<br> Auftragnehmer/in: Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW)</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/20231207_projektblatt_innovatives_monitoring_ostsee.pdf">Innovatives Monitoring pelagischer Habitate - Entwicklung eines Diatomeen-Dinoflagellaten Indexes</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.4 "Binnengewässer", Laufzeit: Juni 2023 – November 2026<br> FKZ: 3723 2220 10<br> Auftragnehmer/in: Prof. Dr. Thomas Friedl, Abteilung Experimentelle Phykologie und Sammlung von Algenkulturen (EPSAG), Nikolausberger Weg 18, 37073 Göttingen</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/uba_projektinformation_rotalgen_dna.pdf">Charakterisierung von mit DNA-Methoden gefundenen neuen Arten von Rotalgen (Rhodophyta) zur Verbesserung der biologischen Bewertung unter der EG-WRRL</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.4 "Binnengewässer", Laufzeit: Juni 2023 – September 2026<br> FKZ: 3723 2420 10<br> Auftragnehmer/in: Alexander Wachholz, Umweltbundesamt,</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/uba_projektinformation_kleingewaesser.pdf">Kleingewässer im Klimawandel: Bewertung, Schutz und Bewirtschaftung (Schutzkonzept Kleingewässer)</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.3 "Schutz der Meere und Polargebiete", Laufzeit: Mai 2023 bis April 2027<br> FKZ: 3723 NK 3010<br> Auftragnehmer/in: Aqua Ecology GmbH &amp; Co. KG, Ecologic Institut gemeinnützige GmbH</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/projektblatt_staerkung_des_kohlenstoffspeicherpotenzials_0.pdf">Stärkung des Kohlenstoffspeicherpotenzials von Nord- und Ostsee – Fokus Guter Umweltzustand Eutrophierung</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.3 "Schutz der Meere und Polargebiete", Laufzeit: September 2022 – November 2025<br> FKZ: 3722 4820 20<br> Auftragnehmer/in: Ecologic Institut und AquaEcology</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/projektblatt_meerstark.pdf">Forschungs und Entwicklungsprojekt Meeresentlastung und Resilienzstärkung: Sektorübergrei-fende Transformation, Anpassung, Revitalisierung und Klimaschutz für Nord- und Ostsee (MEER:STARK)</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.4 "Binnengewässer", Laufzeit: Juni 2022 – August 2025<br> FKZ: 3722 320 10<br> Auftragnehmer/in: Abteilung Aquatische Ökosystemforschung der Universität Duisburg-Essen, Abteilung Aquatische Ökologie der Universität Duisburg-Essen, Institut für Hydrobiologie und Gewässermanagement der Universität für Bodenkultur Wien</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/uba_projektinformation_dbdna.pdf">Umwelt-DNA-Datenbank für den behördlichen Gewässerschutz - dbDNA</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.3 "Schutz der Meere und Polargebiete", Laufzeit: Januar 2022 bis Oktober 2025<br> FKZ: 3721 2620 10<br> Auftragnehmer/in: Prüf- und Entwicklungsinstitut für Abwassertechnik an der RWTH Aachen e.V. (PIA e. V.) , PIA - Prüfinstitut für Abwassertechnik GmbH (PIA GmbH), Lehrstuhl für internationales Seerecht und Umweltrecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg, Ankron Water Services GmbH, - INASEA - Institut für nachhaltige Aktivitäten auf See</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/grau-und_schwarzwasser.pdf">Projektinformation Die Einleitung von Grau- und Schwarzwasser durch Schiffe in den Polargebieten – Umfang, Auswirkungen und Regelungsoptionen</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.1 "Übergreifende Angelegenheiten Wasser und Boden", Laufzeit: November 2021 – Oktober 2025<br> FKZ: 37 2148 2050<br> Auftragnehmer/in: Technische Universität Hamburg, Technische Universität Braunschweig, Institut für ökologische Wirtschaftsforschung</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/20250123_steckbrief_tideelbeklima.pdf">Projektinformation TideelbeKlima</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.3 "Schutz der Meere und Polargebiete", Laufzeit: Juni 2021 bis Oktober 2025<br> FKZ: 3721 1820 10<br> Auftragnehmer/in: Fresh Thoughts Consulting GmbH und Dr. Michaela Mayer (INASEA)<br> Fachgebiet: II 2.3, Laufzeit: Juni 2021 bis September.2024</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/antarktis/schwerpunktthemen-des-uba-in-der-antarktis/tourismusmonitoring-in-der-antarktis"><i></i> Tourismusmonitoring in der Antarktis</a> </p><p>Fachgebiet: II 2.4 "Binnengewässer", Laufzeit: Oktober 2018 – Dezember 2025<br> FKZ: 3717 4324 70<br> Auftragnehmer/in: Büro für Umweltplanung, Gewässermanagement und Fischerei RWTH Aachen Lehrstuhl und Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/dezember_2025.pdf">Projektinformation Quantifizierung und Vergleich der Schädigungsraten einer modifizierten und einer konventionellen Kaplanturbine</a> </p>

Vollzug der Regelungen zu Bioziden

Durch die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 wurde ein Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte eingeführt. Biozid-Produkte sind Produkte wie Holzschutzmittel, Desinfektionsmittel, Insektenvertilgungsmittel, Rattengifte, Schiffsanstriche u.ä., deren Zweck es ist, auf chemisch/biologischem Wege Schadorganismen zu bekämpfen. Mit dem neuen Zulassungsverfahren werden Biozid-Produkte - ähnlich wie das bei Pflanzenschutzmitteln bereits seit längerer Zeit der Fall ist - vor dem erstmaligen Inverkehrbringen und Verwenden einer sorgfältigen Prüfung und Bewertung der Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit des Menschen unterzogen. Für Biozid-Produkte, die bereits vor dem 14. Mai 2000 auf dem europäischen Markt waren - die sogenannten "Alt-Biozide" - sind Übergangsregelungen vorgesehen. Diese gelten noch maximal bis 14. Mai 2014. In Deutschland wurden die Regelungen zu Bioziden mit dem Biozidgesetz vom 20. Juni 2002 ins Chemikaliengesetz eingestellt. Zulassungsstelle für Biozid-Produkte in Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund. Für die Aufarbeitung der alten bioziden Wirkstoffe wurden auf EU-Ebene so genannte Review-Verordnungen erlassen.

Wissenswertes zu Tierversuchen Ablauf eines Genehmigungsverfahrens Die Belastung von Versuchstieren Datenbank zu Tierversuchsvorhaben in Deutschland Ausstieg aus Tierversuchen Alternativen zum Tierversuch Tierversuche in der Aus-, Fort- und Weiterbildung

Bevor ein Tierversuch durchgeführt werden kann, muss dieser der zuständigen Behörden gemeldet und von dieser genehmigt werden. In der Forschung sind Tierversuche nur dann gerechtfertigt, wenn ausschließlich auf diesem Weg neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Notwendigkeit der Tierversuche muss grundsätzlich nachvollziehbar begründet sein. Die Unerlässlichkeit ist nicht nur für die Frage der Zulässigkeit des Tierversuchs („ob“), sondern auch für die konkrete Durchführung („wie“) zu prüfen. Für beides gilt das 3 R-Prinzip: R eplacement (=Vermeidung, d.h. zu prüfen, ob der Tierversuch überhaupt stattfinden muss oder ob es Alternativen gibt) R eduction (=Verringerung, d.h. so viele Versuchstiere wie nötig aber so wenig wie möglich zu verwenden) und R efinement (=Verfeinerung, d.h. die Belastung der Versuchstiere durch eine artgerechte Haltung und die ständige Verbesserung der Untersuchungsmethoden zu minimieren) Zuständige Behörde ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt. Dieses wird durch eine Ethik-Kommission beraten. Das Genehmigungsverfahren besteht aus einer Prüfung auf drei Ebenen: Vorhabenbezogen : Das Projekt muss wissenschaftlich begründet werden, und die Unerlässlichkeit sowie die ethische Vertretbarkeit müssen dargelegt werden. Darüber hinaus darf das angestrebte Versuchsergebnis nicht bereits greifbar sein. Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Angaben im Antrag schlüssig sind (sog. Plausibilitätsprüfung). Personenbezogen: Die verantwortliche Leiterin bzw. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und deren Stellvertretung müssen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und persönlich zuverlässig sein. Anlagenbezogen: Die baulichen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung eines Tierversuchs müssen gewährleistet sein. Es ist ein Tierschutzbeauftragter oder eine Tierschutzbeauftragte zu benennen. Es gibt mehrere deutsche und EU-Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die bestimmte Tierversuche vorschreiben, z.B.: Arzneimittelgesetz, Chemikaliengesetz, Futtermittelgesetz, Gentechnikgesetz, Infektionsschutzgesetz. Keinem Tier darf, dem Grundsatz des Deutschen Tierschutzgesetzes (§1) entsprechend, ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ein vernünftiger Grund sieht der Gesetzgeber laut § 7 in Tierversuchen, sofern die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden hinsichtlich des zu erreichenden Versuchsziels ethisch vertretbar sind. Das bedeutet konkret, dass Wissenschaftler und Behörden genau abwägen müssen, inwieweit die Notwendigkeit und Angemessenheit des geplanten Tierversuchs die zu erwartende Belastung der Versuchstiere rechtfertigt. Jeder Tierversuch muss deshalb hinsichtlich des zu erwartendes Belastungsgrades für die Tiere eingeschätzt werden. Dazu werden im Artikel 15 der EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere) vier Schweregrade klassifiziert. Anhang VIII zum Artikel 15 Klassifizierung des Schweregrads der Verfahren Der Schweregrad eines Verfahrens wird nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion: Verfahren, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht Gering: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen Verfahren ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Mittel: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Schwer: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung im Jahr 2013 ist jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine allgemeinverständliche, nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) beizufügen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht diese Projektzusammenfassungen im Internet in der Datenbank AnimalTestInfo , um die Bürgerinnen und Bürger über Tierversuche zu informieren. Mit der 2010 verabschiedeten EU-Tierversuchsrichtlinie bekannten sich die EU-Mitgliedstaaten erstmals zu dem gemeinsamen Ziel, Tierversuche vollständig zu ersetzen (Erwägungsgrund 10) und die Entwicklung tierversuchsfreier Methoden (Erwägungsgrund 46) zu fördern. Als Alternativen werden häufig Zelllinien verwendet, die aus Tieren oder aus menschlichem Gewebe gewonnen und dann in einer Laborkultur weitergezüchtet werden. Solche Versuchsmethoden außerhalb des Organismus (sog. „In-vitro-Verfahren“ (in vitro=im Glas)), werden intensive genutzt, insbesondere bei der Aufklärung von zellulären Prozessen oder der Wirkung von Medikamenten auf den Stoffwechsel von Zellen. Ein weiterer Ansatz kommt aus der regenerativen Medizin und nennt sich „body on a chip“. Diese Methode wurde aus dem „Tissue Engeneering“ oder „Bioprinting“ entwickelt, bei der dem Ersatzorgane für den Menschen aus humanem Gewebe gezüchtet und mit einem 3-D-Drucker hergestellt werden. Diese Miniorgane werden auf einem Mikrochip platziert und durch ein künstliches Erhaltungssystem versorgt. „Body on a chip“ wird für die Prüfung von Toxizität oder pharmakologische Eigenschaften biologischer und chemischer Substanzen genutzt. Auch „In-Silico-Verfahren“ (in silico=im Computer) gewinnen an Bedeutung. Wenn es um die Verträglichkeit von Stoffen geht, kann darauf zurückgegriffen werden. Auch in der Ausbildung wird auf Computersimulationen zurückgegriffen. Für Studierende, die aus ethischen Gründen den Einsatz von Tieren in der Ausbildung vermeiden möchten, veröffentlicht der Verein SATIS einen Wegweiser. In einer Broschüre wird eine Übersicht über das Lehrangebot an Studiengängen und Fakultäten in Deutschland geben. SATIS-Ethikranking (Stand: März 2022) als kostenlose Broschüre verfügbar unter: http://www.satis-tierrechte.de/uni-ranking/

Vollzug des Chemikaliengesetzes

Zuständige Behörde für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie von EG-Verordnungen, die Rechtsgebiete des ChemG berühren, ist die Landesdirektion Sachsen. Die Aufgaben der Umweltverwaltung im Bereich Chemikalien betreffen insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der - EU-Chemikalienverordnung REACH (Registrierpflichten für Stoffe, Zulassungspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe, Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens, Herstellens und Verwendens bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse) - Chemikalien-Ozonschichtverordnung sowie der Verordnung (EG) 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, - Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung), - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV), - Biozid-Regelungen - Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) sowie - Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften verbraucherrelevanter Produkte. Gute Laborpraxis: Für die Leitung der GLP-Inspektorenkommission des Freistaates Sachsen, die Koordinierung der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Erteilung von GLP-Bescheinigungen ist das SMUL zuständig.

Rechtliche Grundlagen

Hier finden Sie eine Übersicht zu einigen ausgewählten nationalen und internationalen Regelungen. Der Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG), der darauf beruhenden Rechtsvorschriften des Bundes und von Verordnungen der Europäischen Union, die das Chemikalienrecht betreffen, liegt im Aufgabenbereich der Länder. Durch die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts (Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung), werden die Zuständigkeiten der Behörden im Saarland im Bereich des Chemikaliengesetzes geregelt.

Vorsorge gegen stoffliche Bodenbelastungen

Vorsorgender Bodenschutz gegen stoffliche Belastungen bedeutet, die Belastungen des Bodens durch den Boden schädigende Substanzen im Voraus zu verhindern. Solche Belastungen können durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen und Abfällen in Betrieben, aber auch in der Landwirtschaft, in Haushalten oder auch durch luftbürtigen Schadstoffeintrag und Überschwemmungen entstehen sowie durch das Auf- und Einbringen von schadstoffbelasteten Materialien auf oder in den Boden. Im Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG ) und vor allem in der Mantelverordnung ( MantelV ) mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV ) und der Ersatzbaustoffverordnung ( EBV ) sind Regelungen zum Vorsorgenden Bodenschutz und zur Gefahrenabwehr in Gestalt der Maßnahme-, Prüf- und Vorsorgewerte und den bei ihrer Überschreitung zu ergreifenden Maßnahmen getroffen. Vorsorgender Bodenschutz ist darüber hinaus hinsichtlich der Anforderungen des sachgemäßen Umgangs mit Boden in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen geregelt: Wasserhaushaltsgesetz , Chemikaliengesetz , Düngegesetz , Kreislaufwirtschaftsgesetz , Bundes-Immissionsschutzgesetz , Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung , Pflanzenschutz-Gesetz , Bioabfallverordnung , Abfallklärschlammverordnung , Düngemittelverordnung u.a. Die Vorsorge gegen stoffliche Belastungen wird hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Bodenmaterialien und/oder Baggergut auf oder in den Boden in” § 7 BBodSchG bzw. in den §§ 6 – 8 BBodSchV geregelt. Mit der Neufassung ist die BBodSchV um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Im Ergebnis des Auf- und Einbringens oder der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht muss mindestens eine der natürlichen Bodenfunktionen und / oder die Nutzungsfunktion als Fläche für Siedlung und Erholung und / oder als Standort für land- und wirtschaftliche Nutzung nachhaltig verbessert, gesichert oder wiederhergestellt werden. Generell darf Bodenmaterial oder Baggergut nur uneingeschränkt auf oder in den Boden eingebracht werden, wenn die Schadstoffbelastungen unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen (BBodSchV Anlage 1 Tabelle 1 und 2). Bodenmaterial oder Baggergut müssen dafür entsprechend der Klasse 0 (BM-0/BG-0) der EBV klassifiziert sein und es dürfen aufgrund der Herkunft und der bisherigen Nutzung keine Hinweise auf weitere Belastungen des Bodenmaterials oder Baggergutes vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 BBodSchV sind grundsätzlich nur Materialien mit maximal 10 % mineralischen Fremdbestandteilen für die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung von Böden geeignet. Sonderregelungen gelten für Gebiete oder räumlich abgegrenzte Industriestandorte mit erhöhten Schadstoffgehalten (§ 6 Abs. 4 sowie Abs. 6 Nr. 3 BBodSchV). Weiterhin sind die Anforderungen an die Quantität und Qualität des organischen Kohlenstoffs der ein- und aufzubringenden Materialien vor dem Auf- und Einbringen in den Unterboden oder Untergrund zu beachten (§ 6 Abs. 11 BBodSchV). Damit soll insbesondere vermieden werden, dass organisches Material mit einem hohen organischen Kohlenstoffgehalt aus dem Oberbodenbereich in tieferen Schichten eingebaut wird, was zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen und der Grundwasserqualität führen kann. Für Materialien, die auf oder in den Boden auf- oder eingebracht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht genutzt werden, besteht nach § 6 Abs. 5 BBodSchV grundsätzlich eine Untersuchungspflicht. Für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden mit einem Volumen > 500 m³ besteht gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV auch eine Anzeigepflicht. Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme sind der zuständigen Behörde die Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, die Art und Menge der Materialien sowie der Zweck der Maßnahme anzuzeigen, es sei denn die Maßnahme bedarf einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften. Für die Dokumentation und für Anzeigen nach § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV ist das im Land Berlin zur Anwendung empfohlene „ Formular zur Anzeige und Dokumentation der Auf- oder Einbringung von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht gem. § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV“ zu nutzen. Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich zulässiger Schadstoffgehalte und Untersuchungspflichten an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen werden in § 7 BBodSchV geregelt. Dabei soll mit der Regelung in § 7 Abs. 4 BBodSchV insbesondere sichergestellt werden, dass bei Aufbringung der nach BBodSchV zulässigen Materialien auch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit von Böden unter Nährstoffaspekten Berücksichtigung finden. Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine bestehende Bodenschicht ist gem. § 7 Abs. 6 BBodSchV nicht auf Flächen zulässig, die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG in besonderem Maße erfüllen. Dazu zählen u. a. Wälder, Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete. Beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, die eine technische Funktion erfüllen, z. B. im Straßen- und Wegebau, bei Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen, im Unterbau von Gebäuden und Sportanlagen sind die Anforderungen der EBV zu beachten. Die Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) bietet umfangreiche Erläuterungen zu den bodenschutzrechtlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden sowie Beispiele zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der BBodSchV zur EBV.

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