Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase. Die deutsche Chemikalien-Klimaschutzverordnung (im Folgenden: EU-F-Gas-Verordnung), die am 4. Juli 2006 in Kraft getreten ist, regelt die Reduzierung der Emissionen, die Verwendung, die Rückgewinnung und die Zerstörung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen (vgl. Annex I, EU-F-Gas-Verordnung) sowie die Kennzeichnung und die Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten. Veröffentlicht in Texte | 62/2011.
Prüfen, Installieren und Reparieren ab Juli 2008 nur noch durch zertifiziertes Personal – Selbsteinbau nicht mehr möglich Kälte- und Klimaanlagen gibt es fast überall: in Hotels, Produktionsstätten und privaten Haushalten. Enthalten die Anlagen mehr als drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel, so sind sie mindestens einmal jährlich auf Dichtheit zu kontrollieren – so schreibt es die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase vor. Künftig darf nur noch zertifiziertes Personal diese Prüfung vornehmen, ebenso wie Installation, Wartung sowie Rückgewinnung der Kältemittel. Der beliebte Selbsteinbau von Klimageräten mit fluorierten Treibhausgasen aus dem Baumarkt ist nicht mehr zulässig. Das legte die Europäische Kommission (EU) am 2. April 2008 fest in der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal. Die Bundesregierung bereitet gerade eine nationale Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung vor, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden. Die neue deutsche Regelung muss bis zum 4. Juli 2008 fertig sein und liegt derzeit dem Bundesrat zur Beratung vor. Mit dem neuen Gesetz will Deutschland auch den Punkt 23 zu „fluorierten Treibhausgasen” im Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IKEP) voranbringen. Fluorierte Treibhausgase - wie Tetrafluorethan (R 134a) oder das Gemisch R 404A, beides teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) - sind als Kältemittel heute in den meisten ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen in Deutschland enthalten. Diese Stoffe schädigen das Klima bis zu mehrere Tausendmal stärker als Kohlendioxid (CO2) , wenn sie entweichen. Gerade die Undichtigkeit der Kälteanlagen ist ein großes Problem. Jährlich gelangen allein in Deutschland über 2.000 Tonnen klimaschädliche Kältemittel in die Atmosphäre . Die neuen EU-Vorgaben legen – neben Inverkehrbringensverboten für Produkte, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wie beispielsweise Einkomponentenschäume oder neuartige Aerosole - auch Vorschriften zur Emissionsminderung bei ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen fest: Die Anlagen sind regelmäßig auf Dichtheit zu kontrollieren; wie oft das geschieht, hängt von der Größe der Anlagen ab. Besonders wichtig: Die Kontrollen und alle weiteren emissionsrelevanten Tätigkeiten – wie Installation, Instandhaltung, Wartung und die Rückgewinnung der Kältemittel – dürfen ab dem 4. Juli 2008 nur noch zertifiziertes Personal durchführen. Auch Unternehmen, die solche Anlagen installieren, warten oder instandhalten, müssen sich zertifizieren lassen. Die Zertifizierung ist weiterhin nötig für Personal, das fluorierte Treibhausgase aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen zurückgewinnt. Nicht mehr zulässig ist die bislang beliebte Installation eines Klimagerätes mit fluoriertem Kältemitteln aus dem Baumarkt durch Laien. Alle Fachleute, die die Anforderungen neuen EU-Verordnung Nr. 303/2008 erfüllen, können sich künftig eine Sachkundebescheinigung („Zertifikat”) ausstellen lassen. Es ist geplant, dass die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern oder andere anerkannte Stellen diese Zertifikate erteilen. Die Zertifizierung gilt dann in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dessau-Roßlau, 10.04.2008
Das Projekt "Bewertung der Emissionsreduktionspotentiale von Montageschäumen im Hinblick auf eine Konkretisierung der Regelungen nach Paragraph 9 Abs. 1 der VO (EG) 842/2006" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Recherche. Büro für Umweltforschung und -beratung GmbH durchgeführt. In der Studie sollte geprüft werden, ob die Ausnahmeregelung nach Paragraph 9 der Verordnung (EG) 842/2006 für Deutschland relevant ist und ob der Kommission bei der anstehenden Revision der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vorgeschlagen werden kann, diese Ausnahmeregelung einzuschränken oder gänzlich darauf zu verzichten. Ferner sollte geprüft werden, in welchem Umfang 1,5- und 2-Komponentenschäume mit HFKW in Deutschland produziert oder auf den Markt gebracht werden. Die ökonomischen und technischen Möglichkeiten des Ersatzes von HFKW in diesen Produkten sollten ermittelt werden. Ziel ist es ggf. auch diese Produkte bei der anstehenden Revision der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 von der Verbotsvorschrift zu erfassen. Aus den Ergebnissen waren die Emissionen fluorierter Treibhausgase für die Jahre 2008-2010 sowie das Emissionsreduktionspotenzial ab 2010 abzuleiten.
Das Projekt "Mögliche Emissionen bei der Strom- und Wärmeerzeugung aus Geothermie durch Einsatz von F-Gasen im Energiewandlungsprozess mittels ORC" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Bayreuth, Lehrstuhl für Technische Thermodynamik und Transportprozesse durchgeführt. Der ORC- ist neben dem Kalina-Cycle einer der wenigen Kreisprozesse, der für eine Stromerzeugung auf Niedertemperaturniveau geeignet ist. Durch Optimierungsansätze, welche auf einer guten Anpassung der Temperaturprofile von Wärmequelle bzw. -senke mit dem ORC abzielen, können Effizienzsteigerungen im Bereich von 15Prozent bis 25Prozent erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist neben weiteren Maßnahmen eine geeignete Fluidauswahl als Arbeitsmedien zu nennen. Durch den Einsatz fluorierter Kohlenwasserstoffe erhöht sich die Anzahl potentieller Medien und der damit verbunden Leistungssteigerungen signifikant. Jedoch stehen der Effizienzsteigerung auch zusätzliche Emissionen aufgrund von Leckagen im Betrieb sowie bei der Befüllung u.Entsorgung gegenüber. Solche Emissionen können nicht vollständig vermieden werden und liegen nach Hersteller- und Betreiberinformationen jährlich im Bereich von 1Prozent bis 3Prozent der Füllmenge. Im Rahmen gesetzlicher Regelung ist der ORC durch eine Berichtspflicht im Rahmen des UStatG und Verordnung (EG) Nr. 842/2006 hinsichtlich Füllmenge und Emissionsmengen erfasst. Die Berichtspflicht besteht im Hinblick auf das nationale Emissionsinventar basierend auf der Klimarahmenkonvention. Um potentielle Treibhausgasemissionen durch geothermische Kraftwerke einschätzen zu können wurden in dieser Studie verschiedene Szenarien in Abhängigkeit der Emissionsrate und Stromerzeugungs-Ausbaustufe berechnet. Verläuft der Ausbau der geothermischen Stromerzeugung wie prognostiziert, so sind die Emissionen bis zum Jahr 2030 als gering einzustufen. Bei maximaler Ausbaustufe, entsprechend dem technisch-ökologisch nutzbaren Potential, u. einer Emissionsrate von 3Prozent liegen die Emissionen in Abhängigkeit der betrachteten Szenarien in einem Bereich von 0,24 Miot/a bis 3,02 Miot/a CO -Äquivalente. Ein Vergleich mit den 2009 freigesetzten Treibhausgasemissionen durch F-Gase von 15,6 Miot/a CO2-Äquivalente zeigt, dass die Emissionen in dieser Ausbaustufe durchaus relevant sind. Eine Erfassung des ORC beim Einsatz von fluorierten Kohlenwasserstoffen in die Aufzeichnungspflicht nach ChemKlimaschutzV und Verordnung(EG) Nr. 842/2006 erscheint nach den derzeitigen Diskussionen und Positionen der EU-Kommission möglich und durchaus sinngemäß. Damit verbunden sind voraussichtlich vierteljährliche Dichtheitsprüfungen der ORC-Anlagen. Für einen umweltverträglichen Ausbau der geothermischen Stromerzeugung muss der durch diese Studie unterlegte Zielkonflikt zwischen Effizienzsteigerung und zusätzlichen Emissionen weiter thematisiert werden. In diesem Zusammenhang ist eine verlässliche Datenlage zu den Emissionsraten von ORC-Anlagen zu schaffen. Darüber hinaus können die angestellten Emissionsberechnungen weiter vertieft werden. Zudem müssen generelle Ansätze zur Reduktion der Emissionen und zur Effizienzsteigerung intensiviert werden. Dies sind beispielsweise alternative Kreisprozesse, eine stetige Weiterentwicklung des ORC o.der Einsatz innovativer
Das Projekt "Untersuchung der Erfüllung der Sachkundeanforderungen nach Paragraph 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung im Industriebereich - Tätigkeiten an KFZ-Klimaanlagen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) durchgeführt. A) Problemstellung: Für die sachgerechte Anwendung der Sachkunderegelungen des Paragraphen 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ChemKlimaschutzV im Industriebereich in Bezug auf Installation, Wartung und Instandhaltung von F-Gase enthaltenen KFZ-Klimaanlagen durch zertifiziertes Personal ist die kurzfristige Klärung der folgenden Fragen zwingend erforderlich: 1. Welche Gewerke sind durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung betroffen? 2. Welche bisherigen Ausbildungen erfüllen die Sachkundeanforderungen der Verordnung bereits vollständig (d.h. in unmittelbar anerkennungsfähiger Weise)? 3. Welche Zustandsanforderungen müssen in welchen Bereichen erfüllt werden ('Teilanerkennung')? B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Vorhaben ist insbesondere erforderlich im Hinblick auf die wirksame Realisierung der Ziele des IEKP, in dessen Rahmen die Verordnung verabschiedet wurde. C) Ziel des Vorhabens: Beschleunigung es Vollzuges und Bürokratievermeidung durch Entwicklung von Entscheidungshilfen zur Umsetzung der Vorgaben aus dem IEKP.
Das Projekt "KSI: Dienstleistungsauftrag 'Konzept zur Bewertung der technischen Innovationen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben bei stationären Kälte- und Klimaanlagen'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Recherche. Büro für Umweltforschung und -beratung GmbH durchgeführt. Es ist zu klären, welche technischen Innovationen in der stationären Kälte- und Klimatechnik für die Einhaltung der Grenzwerte der ChemKlimaschutzV notwendig waren und in welchem Umfang sie bereits realisiert sind. Zur Zusammenfassung der Ergebnisse ist ein Bericht mit konzeptionellem Charakter zu erarbeiten, in dem Empfehlungen zur Umsetzung der Aufzeichnungspflichten sowie Anforderungen an Bauteile bzw. an die gesamte Bauweise mit dem Ziel der Verringerung der Emissionen enthalten sind. Das Vorhaben untergliedert sich in vier Arbeitspakete: Im Arbeitspaket 1 werden grundlegende Informationen zur Bearbeitung des Arbeitspakets 2 zusammengetragen, nämlich ein Überblick über die Verwendung fluorierter Kältemittel in stationären Kälte- und Klimaanlagen in Deutschland hinsichtlich der verwendeten Kältemittel/-mischungen, der Anlagenarten, der Einsatzgebiete und der Größe der Anlagen (vorwiegend auf Basis einer Literaturrecherche). Die Arbeitspakete 2 und 3 stellen mit Vor-Ort-Begehungen und Datenerhebung bzw. Datenauswertung die Schwerpunkte des Vorhabens dar. Es geht um die Klärung der Ursachen von Emissionen, der Nachfüllmengen, der Handhabung der Aufzeichnungspflichten durch Anlagenbetreiber, um letztlich die Dichtheit von Kälte- und Klimaanlagen in Deutschland bewerten zu können. Technische Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagendichtheit und der genutzten Aufzeichnungssysteme werden recherchiert und zusammenfassend dargestellt. Im Rahmen der Abschlussveranstaltung (Arbeitspaket 4) werden die Ergebnisse der Auswertungen externen Experten vorgestellt.
Das Projekt "Studie zur Erhebung, Übermittlung und Auswertung von Daten zur Ermittlung der spezifischen Kältemittelverluste und Gesamtkältemittelemissionen aus stationären Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von BIPRO Beratungsgesellschaft für integrierte Problemlösungen GmbH durchgeführt. Am 4. Juli 2006 ist die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F- Gase- V) in Kraft getreten. Art. 3 Abs. 6 der Verordnung verpflichtet Betreiber ortsfester Anwendungen in Form von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die 3 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, über Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Gemäß Paragraph 3 Abs. 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) müssen Betreiber o. g. ortsfester Anwendungen sicherstellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 der spezifische Kältemittelverlust der Anwendung während des Normalbetriebs festgelegte Grenzwerte nicht überschreitet. Nach Paragraph 3 Abs. 4 ChemKlimaschutzV hat der Betreiber die Aufzeichnungen nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für den Vollzug der o. g. Verordnungen sind die Bundesländer zuständig. Eine systematische Prüfung der Aufzeichnungen erfolgt dort (bisher) nicht. Die Kenntnis der spez. Kältemittelemissionen, der Gesamtemissionen u. Ä. ist jedoch erforderlich. Ziel der Studie ist es, ein System zur Datenerhebung, -übermittlung und -auswertung bzgl. Kältemitteln zu entwerfen. Damit soll die Nachverfolgbarkeit von Kältemitteln vom Hersteller bis zur Entsorgung und/oder eine Ermittlung der Kältemittelverluste aus Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen möglich werden. Das System ist so zu gestalten, dass der Aufwand für alle Betroffenen minimiert wird. Die Umsetzung des Systems ist nicht Ziel der Studie. Sofern für die Umsetzung des Vorschlags eine Anpassung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist ein entsprechender, konkreter Vorschlag zu erarbeiten.
Das Projekt "Untersuchung der Erfüllung der Sachkundenanforderungen nach Paragraph 5 Abs. 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung im Handwerksbereich" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Verein zur Förderung des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik an der Leibniz Universität Hannover e. V. durchgeführt. A) Problemstellung: Für die sachgerechte Anwendung der Sachkunderegelungen des Paragraphen 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV durch die Handwerkskammern/Innungen in Bezug auf Installation, Wartung und Instandhaltung von F-Gase enthaltenen Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen durch zertifiziertes Personal ist die kurzfristige Klärung der folgenden 4 Fragen zwingend erforderlich: 1. Welche Gewerke sind durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung betroffen? - 2. Welche bisherigen Ausbildungen erfüllen die Sachkundeanforderungen der Verordnung bereits vollständig (d.h. in unmittelbar anerkennungsfähiger Weise)? - Welche Zusatzanforderungen müssen in welchen Bereichen erfüllt werden ('Teilanerkennung')? - 4. Erarbeitung des Anforderungsniveaus einer vollständigen Sachkundeprüfung (unter Berücksichtigung der Vorarbeiten aus den Innungen)?. Die derzeit in dem Bereich tätigen Handwerker benötigen die Entscheidungen über de (Teil)-Anerkennung ihrer Ausbildungen bis zum 4. Juli 2009, dem Ablauf der Übergangsfrist nach Paragraph 9 Abs. 1 ChemKlimaschutzV. Die Klärung der Fragen, insbesondere der Frage 4 ist ferner erforderlich als Beitrag für die derzeit laufenden Arbeiten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) an einer Vollzugshilfe zu Paragraph 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV. B) Handlungsbedarf (BMU, ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Vorhaben ist insbesondere erforderlich im Hinblick auf die wirksame Realisierung der Ziele des IEKP, in dessen Rahmen die Verordnung verabschiedet wurde.
Zu den Aufgaben des Referats Luftreinhaltung/ Atomrechtliche Aufgaben gehören: im Bereich Luftreinhaltung > die Bearbeitung von planerischen und grundsätzlichen Fragen der Luftreinhaltung, > die Zuständigkeit für - die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), - die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV), - das Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der europäischen Schwefel-Richtlinie 2005/33/EG, > die Steuerung der Luftqualitätsüberwachung (Luftmessnetz), > die Bewertung der Luftqualität, > die Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen, > die Entwicklung und Begleitung von Luftreinhaltemaßnahmen, > die Bewertung von Luftreinhaltungsaspekten im Rahmen der Bauleitplanung, > die Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren, > die Vertretung Hamburger Interessen in Bund-Länder-Gremien, im Bereich Atomrechtlicher Aufgaben > die Wahrnehmung atomrechtlicher Aufgaben für das Land Hamburg in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, > die Risikovorsorge und Gefahrenabwehr beim legalen und illegalen Umgang mit Kernbrennstoffen, > die Bearbeitung von Grundsatzfragen beim Schutz der Bevölkerung vor der schädlichen Einwirkung ionisierender Strahlung, > die Optimierung der nuklearen Katastrophenschutzvorsorge für die hamburgische Bevölkerung, im Bereich Emissionskataster > das Führung des Emissionskatasters Luft und die Erteilung von Auskünften, > die Organisation und Durchführung der Datenerhebungen in Hamburg für das Emissionskataster sowie für das nationale und das europäische PRTR (Pollutant Release and Transfer Register, Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister), > die Erfüllung weiterer nationaler und europäischer Berichtspflichten, > das Verfassen von Stellungnahmen zur Bauleitplanung für die Abteilung I22 > die Aufbereitung und Bereitstellung der Informationen für diese Aufgaben in GIS-Systemen, sowie der Immissionsschutz vor elektromagnetischen Feldern bei Anlagen der Energie- und Kommunikationstechnik.
Zuständige Behörde für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie von EG-Verordnungen, die Rechtsgebiete des ChemG berühren, ist die Landesdirektion Sachsen. Die Aufgaben der Umweltverwaltung im Bereich Chemikalien betreffen insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der - EU-Chemikalienverordnung REACH (Registrierpflichten für Stoffe, Zulassungspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe, Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens, Herstellens und Verwendens bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse) - Chemikalien-Ozonschichtverordnung sowie der Verordnung (EG) 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, - Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung), - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV), - Biozid-Regelungen - Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) sowie - Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften verbraucherrelevanter Produkte. Gute Laborpraxis: Für die Leitung der GLP-Inspektorenkommission des Freistaates Sachsen, die Koordinierung der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Erteilung von GLP-Bescheinigungen ist das SMUL zuständig.