Fluorierte Treibhausgase oder auch F-Gase genannt besitzen ein hohes Treibhauspotenzial und schädigen die Ozonschicht. Das Treibhauspotenzial von F-Gasen ist dabei bis zu 22.000-mal höher als von Kohlenstoffdioxid. Die Wirksamkeit von fluorierten Treibhausgasen sowie von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) wurde weltweit bestätigt und unterliegen internationalen Umweltabkommen (Kyoto-Protokoll, Montrealer Protokoll), deren völkerrechtlich verbindliche Vorgaben in europäischen Verordnungen und Richtlinien umgesetzt sind. Europäische Vorschriften Seit dem 1. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) über fluorierte Treibhausgase. Die Verwendung von F-Gasen ist bereits seit 2006 in einer Vorgängerverordnung geregelt. Die F-Gas-Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors bis zum Jahr 2030 um 70 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Sie setzt auf eine schrittweise Beschränkung der auf dem Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die sogenannte „Phase down“. Die Verordnung enthält Verwendungs- und Inverkehrbringungsbeschränkungen, Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung aber auch Rückgewinnung und Kennzeichnung. Mit der Verordnung soll außerdem ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen zu den F-Gasen geschaffen werden. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 befindet sich derzeit in einem Reviewprozess und erfährt eine Überarbeitung, mit der neue Zielsetzungen aber auch Verbote einhergehen, siehe Entwurf zur derzeitigen Fassung . Weitere Informationen zum Inhalt der F-Gas-Verordnung erhalten Sie u.a. auf den Seiten des Umweltbundesamtes . Nationale Vorschriften Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland seit 2008 die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase. Die Verordnung enthält neben chemikalien- und abfallrechtlichen Regelungen Konkretisierungen zu den Sachkunde- und Zertifizierungsvorschriften der EU-Verordnungen. Informationen zur Zertifizierung von Unternehmen, die am Kältemittelkreislauf tätig sind , können von der Webseite " Unternehmenszertifizierung, Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtung " entnommen werden.
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt Referat Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit und allgemeiner Gesundheitsschutz Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg E-Mail: Poststelle(at)mwu.sachsen-anhalt.de Internet: mwu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Postfach 200841 06009 Halle (Saale) E-Mail: REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle Sachsen-Anhalt E-Mail: Poststelle(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de Internet: lau.sachsen-anhalt.de Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 402/ Sachgebiet Chemikaliensicherheit Dessauer Straße 70 06118 Halle (Saale) E-Mail: lvwa-chemikaliensicherheit(at)lvwa.sachsen-anhalt.de Internet: lvwa.sachsen-anhalt.de Ein Dokument funktioniert nicht oder scheint veraltet? "Finden in Sachsen-Anhalt" Formulare / Anträge Chemikalien-Verbotsverordnung Anmeldung zur Sachkundeprüfung nach §11 ChemVerbotsV (PDF 409 KB, Formular des Landesverwaltungsamtes - nicht barrierefrei) Anzeige nach §7 ChemVerbotsV (PDF 221 KB, Formular des Landesverwaltungsamtes - nicht barrierefrei) Chemikalien- Klimaschutzverordnung Antrag Zertifizierung von Unternehmen nach § 6 ChemKlimaschutzV (PDF 445 KB, Formular des Landesverwaltungsamtes - nicht barrierefrei) Antrag Anerkennung als Aus-/Fortbildungseinrichtung nach § 5 (3) ChemKlimaschutzV (PDF 138 KB) Gute Laborpraxis (GLP) Merkblatt zum GLP-Verfahren (PDF 214 KB) Antrag auf eine GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 ChemG (PDF 207 KB) Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Unternehmen, die ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen sowie Brandschutzeinrichtungen installieren, warten, instandhalten, reparieren oder stilllegen, benötigen ein ausgestelltes Unternehmenszertifikat. Die Zertifizierung erfolgt nach §6 ChemKlimaschutzV - Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase . Sachkundebescheinigungen werden den Personen ausgestellt, die am Kältemittelkreislauf tätig sind. Entsprechende Schulungen werden von den Industrie- und Handwerkskammern, SHK-Verbänden, Werkzeugherstellern und weiteren Bildungsträgern angeboten. Eine Liste von anerkannten Bildungsträgern führt die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC): Publikationen - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) Die Antragsunterlagen für Unternehmen sind mit folgenden Unterlagen: Sachkundebescheinigung a der Kategorie I oder II Lieferscheine der Werkzeuge, die unter Punkt 3.1 des Antrages aufgeführt sind (Löteinrichtung, Dichtheitsprüfgerät, Monteurhilfe, Absaugstation) Gewerbeanmeldung Eintragung Handwerksrolle an das Landesverwaltungsamt per Mail ( klima-zertifizierung(at)lvwa.sachsen-anhalt.de ) oder Post zu senden: Referat 402 Chemikaliensicherheit Dessauer Straße 70 06118 Halle (Saale) ______________________________________________________________________________________________________________________________________ a: Sachkundebescheinigungen werden den Personen ausgestellt, die am Kältemittelkreislauf tätig sind. Entsprechende Schulungen werden von den Industrie- und Handwerkskammern, SHK-Verbänden, Werkzeugherstellern und weiteren Bildungsträgern angeboten. Eine Liste von anerkannten Bildungsträgern führt die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) . Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung werden auch bei den FAQ des Umweltbundesamtes beantwortet. Eine Anerkennung als Aus- und Fortbildungseinrichtung nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV ist über den entsprechenden Antrag möglich. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Emissionen fluorierter Treibhausgase („F-Gase“) Fluorierte Treibhausgase werden in der Regel gezielt hergestellt und als Arbeitsmittel in verschiedenen Anwendungen eingesetzt. Die Emissionen sind von 2003 bis 2016 kontinuierlich gestiegen, zeigen aber nun einen deutlichen Abwärtstrend. Grund dafür sind wirksame gesetzliche Regelungen, die die Verwendung der F-Gase limitieren. Der Artikel stellt die aktuellen Emissionen dieser Stoffgruppe vor. Entwicklung in Deutschland seit 1995 Zu den fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) zählen die vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW), die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und Stickstofftrifluorid (NF 3 ). Hauptursache für die starke Zunahme war der vermehrte Einsatz von fluorierten Treibhausgasen als Kältemittel. Minderungen wurden hauptsächlich bei der Herstellung von Primäraluminium, Halbleitern, der auslaufenden Anwendung in Autoreifen, der Produktion von Schallschutzscheiben und bei Anlagen zur Elektrizitätsübertragung erreicht. Allerdings nehmen die Emissionen aus der Entsorgung von Schallschutzscheiben seit 2006 sichtbar zu, da die angenommene Lebenszeit dieser Scheiben erreicht worden ist (siehe Abb. „Emissionen fluorierter Treibhausgase“, Tab. „Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien“ und Abb. „Quellen der Emissionen fluorierter Treibhausgase“). In Zukunft ist damit zu rechnen, dass die F-Gas-Emissionen, insbesondere die HFKW-Emissionen, durch die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 weiter abnehmen. Wichtigstes Instrument der Verordnung ist die schrittweise Begrenzung der Verkaufsmengen von HFKW bis 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen, was sich zeitversetzt auf die Höhe der Emissionen auswirken wird. Die Schwefelhexafluorid-Emissionen aus der Entsorgung von Schallschutzscheiben stiegen bis 2019 und werden jetzt kontinuierlich sinken. Quellen der Emissionen fluorierter Treibhausgase Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Emissionen fluorierter Treibhausgase („F-Gase“) Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Tab: Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien Quelle: Umweltbundesamt Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung Bedeutung von F-Gasen Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) wirken sich je nach Substanz sehr stark auf das Klima aus, der Effekt ist bis zu 23.500-mal höher als bei Kohlendioxid. F-Gase sind daher Teil des Kyoto-Protokolls und der Nachfolgeregelungen. Herkunft von F-Gasen Während die klassischen Treibhausgase meist als unerwünschte Nebenprodukte freigesetzt werden, zum Beispiel bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe, werden fluorierte Treibhausgase zum überwiegenden Teil gezielt produziert und eingesetzt. Sie werden heute in ähnlicher Weise verwendet wie früher FCKW , die die stratosphärische Ozonschicht zerstören. Fluorierte Treibhausgase werden hauptsächlich als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen und als Feuerlöschmittel verwendet. Um die Emissionen dieser Stoffe zu vermindern, ist es neben technischen Maßnahmen vor allem zielführend, die Stoffe gezielt zu ersetzen oder alternative Technologien einzusetzen. Rechtsvorschriften Fluorierte Treibhausgase unterliegen wegen ihres hohen Treibhauspotenzials europäischer und nationaler Reglementierung. Auf europäischer Ebene ist das Inverkehrbringen und die Verwendung fluorierter Treibhausgase in der Verordnung (EU) 517/2014 und der Richtlinie 2006/40/EG geregelt. Die Verordnung gilt seit dem 01.01.2015 und ersetzt die bisherige Verordnung(EG) 842/2006. Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase ( Chemikalien-Klimaschutzverordnung ).
Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EU) Nummer 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 842/2006 (ABl. L 150 vom 20. Mai 2014, Seite 195). Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das ChemKlimaschutzV.
Neue Vorschriften für Kälte- & Klimaanlagen und Dämmstoffe Seit 1. Januar 2015 gelten neue EU-Vorschriften für klimaschädliche fluorierte Treibhausgase, die unter anderem in Kälte- und Klimaanlagen sowie Dämmstoffen eingesetzt werden. Das UBA hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) und zur Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zusammengestellt. Betroffen sind zum Beispiel Hersteller und Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder ORC-Anlagen, ebenso Hersteller und Importeure von Dämmstoffen und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW). Kernelement der F-Gas-Verordnung ist der sogenannte „Phase down“, die schrittweise Beschränkung der am Markt verfügbaren Mengen an HFKW bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen. Wer die vorrangig als Kältemittel eingesetzten HFKW produziert oder handelt, muss hierfür ab sofort Quoten für das Inverkehrbringen beachten. Bestimmte Kälte- und Klimaanlagen, die HFKW enthalten, dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Außerdem haben sich Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase. Die deutsche Chemikalien-Klimaschutzverordnung (im Folgenden: EU-F-Gas-Verordnung), die am 4. Juli 2006 in Kraft getreten ist, regelt die Reduzierung der Emissionen, die Verwendung, die Rückgewinnung und die Zerstörung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen (vgl. Annex I, EU-F-Gas-Verordnung) sowie die Kennzeichnung und die Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten. Veröffentlicht in Texte | 62/2011.
Prüfen, Installieren und Reparieren ab Juli 2008 nur noch durch zertifiziertes Personal – Selbsteinbau nicht mehr möglich Kälte- und Klimaanlagen gibt es fast überall: in Hotels, Produktionsstätten und privaten Haushalten. Enthalten die Anlagen mehr als drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel, so sind sie mindestens einmal jährlich auf Dichtheit zu kontrollieren – so schreibt es die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase vor. Künftig darf nur noch zertifiziertes Personal diese Prüfung vornehmen, ebenso wie Installation, Wartung sowie Rückgewinnung der Kältemittel. Der beliebte Selbsteinbau von Klimageräten mit fluorierten Treibhausgasen aus dem Baumarkt ist nicht mehr zulässig. Das legte die Europäische Kommission (EU) am 2. April 2008 fest in der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal. Die Bundesregierung bereitet gerade eine nationale Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung vor, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden. Die neue deutsche Regelung muss bis zum 4. Juli 2008 fertig sein und liegt derzeit dem Bundesrat zur Beratung vor. Mit dem neuen Gesetz will Deutschland auch den Punkt 23 zu „fluorierten Treibhausgasen” im Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IKEP) voranbringen. Fluorierte Treibhausgase - wie Tetrafluorethan (R 134a) oder das Gemisch R 404A, beides teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) - sind als Kältemittel heute in den meisten ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen in Deutschland enthalten. Diese Stoffe schädigen das Klima bis zu mehrere Tausendmal stärker als Kohlendioxid (CO2) , wenn sie entweichen. Gerade die Undichtigkeit der Kälteanlagen ist ein großes Problem. Jährlich gelangen allein in Deutschland über 2.000 Tonnen klimaschädliche Kältemittel in die Atmosphäre . Die neuen EU-Vorgaben legen – neben Inverkehrbringensverboten für Produkte, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wie beispielsweise Einkomponentenschäume oder neuartige Aerosole - auch Vorschriften zur Emissionsminderung bei ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen fest: Die Anlagen sind regelmäßig auf Dichtheit zu kontrollieren; wie oft das geschieht, hängt von der Größe der Anlagen ab. Besonders wichtig: Die Kontrollen und alle weiteren emissionsrelevanten Tätigkeiten – wie Installation, Instandhaltung, Wartung und die Rückgewinnung der Kältemittel – dürfen ab dem 4. Juli 2008 nur noch zertifiziertes Personal durchführen. Auch Unternehmen, die solche Anlagen installieren, warten oder instandhalten, müssen sich zertifizieren lassen. Die Zertifizierung ist weiterhin nötig für Personal, das fluorierte Treibhausgase aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen zurückgewinnt. Nicht mehr zulässig ist die bislang beliebte Installation eines Klimagerätes mit fluoriertem Kältemitteln aus dem Baumarkt durch Laien. Alle Fachleute, die die Anforderungen neuen EU-Verordnung Nr. 303/2008 erfüllen, können sich künftig eine Sachkundebescheinigung („Zertifikat”) ausstellen lassen. Es ist geplant, dass die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern oder andere anerkannte Stellen diese Zertifikate erteilen. Die Zertifizierung gilt dann in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dessau-Roßlau, 10.04.2008
Zuständige Behörde für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie von EG-Verordnungen, die Rechtsgebiete des ChemG berühren, ist die Landesdirektion Sachsen. Die Aufgaben der Umweltverwaltung im Bereich Chemikalien betreffen insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der - EU-Chemikalienverordnung REACH (Registrierpflichten für Stoffe, Zulassungspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe, Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens, Herstellens und Verwendens bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse) - Chemikalien-Ozonschichtverordnung sowie der Verordnung (EG) 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, - Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung), - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV), - Biozid-Regelungen - Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) sowie - Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften verbraucherrelevanter Produkte. Gute Laborpraxis: Für die Leitung der GLP-Inspektorenkommission des Freistaates Sachsen, die Koordinierung der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Erteilung von GLP-Bescheinigungen ist das SMUL zuständig.
Marktplatz der Projekte BioAbfV SF6-Gas Recycling in Schallschutzfenstern Johannes Preiß Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg – Referat 26 johannes.preiss@um.bwl.de Klimarelevanz von SF6 Schwefelhexafluorid (SF6) ist ein farb- und geruchsloses Treibhausgas StoffTreibhauspotenzial (100 Jahre)Mittlere atmosphärische Verweildauer (a) Kohlendioxid (CO2)1120 Methan (CH4)2512 FCKW 1210.900100 Schwefelhexafluorid (SF6)24.0003.200 Einsatzgebiete bis 2006: Schallschutzfenster, Autoreifen, Sportschuhen etc. Einsatzgebiete heute: u. a. elektrische Schaltanlagen für diese Anwendungen besteht die Verpflichtung zum recyceln, zurückgewinnen oder zur Vernichtung (EU-Verordnung 517/2014 und ChemKlimaschutzV) 22.02.2022 SF6 in Schallschutzfenstern Ein Großteil der deutschen SF6 Emissionen stammt aus Schallschutzfenstern 140 t SF6-Emissionen in 2020 entsprechen etwa 0,5 % der nationalen THG-Emissionen Problem: Fehlende Deklaration und Detektionsmöglichkeiten
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