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Emissionen fluorierter Treibhausgase („F-Gase“)

<p>Emissionen fluorierter Treibhausgase („F-Gase“) </p><p>Fluorierte Treibhausgase werden in der Regel gezielt hergestellt und als Arbeitsmittel in verschiedenen Anwendungen eingesetzt. Die Emissionen sind von 2003 bis 2016 kontinuierlich gestiegen, zeigen aber nun einen deutlichen Abwärtstrend. Grund dafür sind wirksame gesetzliche Regelungen, die die Verwendung der F-Gase limitieren. Der Artikel stellt die aktuellen Emissionen dieser Stoffgruppe vor.</p><p>Entwicklung in Deutschland seit 1995</p><p>Zu den fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) zählen die vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW), die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3).</p><p>Hauptursache für die starke Zunahme war der vermehrte Einsatz von fluorierten Treibhausgasen als Kältemittel. Minderungen wurden hauptsächlich bei der Herstellung von Primäraluminium, Halbleitern, der auslaufenden Anwendung in Autoreifen, der Produktion von Schallschutzscheiben und bei Anlagen zur Elektrizitätsübertragung erreicht. Allerdings nehmen die Emissionen aus der Entsorgung von Schallschutzscheiben seit 2006 sichtbar zu, da die angenommene Lebenszeit dieser Scheiben erreicht worden ist (siehe Abb. „Emissionen fluorierter Treibhausgase“, Tab. „Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien“ und Abb. „Quellen der Emissionen fluorierter Treibhausgase“).</p><p>In Zukunft ist damit zu rechnen, dass die F-Gas-Emissionen, insbesondere die HFKW-Emissionen, durch die Umsetzung der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/eu-verordnung-ueber-fluorierte-treibhausgase">Verordnung (EU) 2024/573</a> weiter abnehmen. Wichtigstes Instrument der Verordnung ist die schrittweise Begrenzung der Verkaufsmengen von HFKW bis 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen, was sich zeitversetzt auf die Höhe der Emissionen auswirken wird. Die Schwefelhexafluorid-Emissionen aus der Entsorgung von Schallschutzscheiben stiegen bis 2019 und werden jetzt kontinuierlich sinken.</p><p>Bedeutung von F-Gasen</p><p>Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) wirken sich je nach Substanz sehr stark auf das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a>⁠ aus, der Effekt ist bis zu 23.500 (5.AR) bzw. 24.300 (6.AR) mal höher als bei Kohlendioxid. F-Gase sind daher Teil des Kyoto-Protokolls und der Nachfolgeregelungen.</p><p>Herkunft von F-Gasen</p><p>Während die klassischen Treibhausgase meist als unerwünschte ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/n?tag=Nebenprodukte#alphabar">Nebenprodukte</a>⁠ freigesetzt werden, zum Beispiel bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe, werden fluorierte Treibhausgase zum überwiegenden Teil gezielt produziert und eingesetzt. Sie werden heute in ähnlicher Weise verwendet wie früher ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/f?tag=FCKW#alphabar">FCKW</a>⁠, die die stratosphärische Ozonschicht zerstören. <br><br>Fluorierte Treibhausgase werden hauptsächlich als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen und als Feuerlöschmittel verwendet. Um die Emissionen dieser Stoffe zu vermindern, ist es neben technischen Maßnahmen vor allem zielführend, die Stoffe gezielt zu ersetzen oder alternative Technologien einzusetzen.</p><p>Rechtsvorschriften</p><p>Fluorierte Treibhausgase unterliegen wegen ihres hohen Treibhauspotenzials europäischer und nationaler Reglementierung. Auf europäischer Ebene ist das Inverkehrbringen und die Verwendung fluorierter Treibhausgase in der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/eu-verordnung-ueber-fluorierte-treibhausgase">Verordnung (EU) 2024/573</a> und der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/eu-richtlinie-zu-emissionen-aus-pkw-klimaanlagen">Richtlinie 2006/40/EG</a> geregelt.</p><p>Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/nationale-regelungen-zu-fluorierten-treibhausgasen">Treibhausgase</a> (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/91231https%3A//www.umweltbundesamt.de/node/91231#Chemikalien-Klimaschutzverordnung">Chemikalien-Klimaschutzverordnung</a>).</p>

KSI: Dienstleistungsauftrag 'Konzept zur Bewertung der technischen Innovationen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben bei stationären Kälte- und Klimaanlagen'

Es ist zu klären, welche technischen Innovationen in der stationären Kälte- und Klimatechnik für die Einhaltung der Grenzwerte der ChemKlimaschutzV notwendig waren und in welchem Umfang sie bereits realisiert sind. Zur Zusammenfassung der Ergebnisse ist ein Bericht mit konzeptionellem Charakter zu erarbeiten, in dem Empfehlungen zur Umsetzung der Aufzeichnungspflichten sowie Anforderungen an Bauteile bzw. an die gesamte Bauweise mit dem Ziel der Verringerung der Emissionen enthalten sind. Das Vorhaben untergliedert sich in vier Arbeitspakete: Im Arbeitspaket 1 werden grundlegende Informationen zur Bearbeitung des Arbeitspakets 2 zusammengetragen, nämlich ein Überblick über die Verwendung fluorierter Kältemittel in stationären Kälte- und Klimaanlagen in Deutschland hinsichtlich der verwendeten Kältemittel/-mischungen, der Anlagenarten, der Einsatzgebiete und der Größe der Anlagen (vorwiegend auf Basis einer Literaturrecherche). Die Arbeitspakete 2 und 3 stellen mit Vor-Ort-Begehungen und Datenerhebung bzw. Datenauswertung die Schwerpunkte des Vorhabens dar. Es geht um die Klärung der Ursachen von Emissionen, der Nachfüllmengen, der Handhabung der Aufzeichnungspflichten durch Anlagenbetreiber, um letztlich die Dichtheit von Kälte- und Klimaanlagen in Deutschland bewerten zu können. Technische Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagendichtheit und der genutzten Aufzeichnungssysteme werden recherchiert und zusammenfassend dargestellt. Im Rahmen der Abschlussveranstaltung (Arbeitspaket 4) werden die Ergebnisse der Auswertungen externen Experten vorgestellt.

Mögliche Emissionen bei der Strom- und Wärmeerzeugung aus Geothermie durch Einsatz von F-Gasen im Energiewandlungsprozess mittels ORC

Der ORC- ist neben dem Kalina-Cycle einer der wenigen Kreisprozesse, der für eine Stromerzeugung auf Niedertemperaturniveau geeignet ist. Durch Optimierungsansätze, welche auf einer guten Anpassung der Temperaturprofile von Wärmequelle bzw. -senke mit dem ORC abzielen, können Effizienzsteigerungen im Bereich von 15Prozent bis 25Prozent erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist neben weiteren Maßnahmen eine geeignete Fluidauswahl als Arbeitsmedien zu nennen. Durch den Einsatz fluorierter Kohlenwasserstoffe erhöht sich die Anzahl potentieller Medien und der damit verbunden Leistungssteigerungen signifikant. Jedoch stehen der Effizienzsteigerung auch zusätzliche Emissionen aufgrund von Leckagen im Betrieb sowie bei der Befüllung u.Entsorgung gegenüber. Solche Emissionen können nicht vollständig vermieden werden und liegen nach Hersteller- und Betreiberinformationen jährlich im Bereich von 1Prozent bis 3Prozent der Füllmenge. Im Rahmen gesetzlicher Regelung ist der ORC durch eine Berichtspflicht im Rahmen des UStatG und Verordnung (EG) Nr. 842/2006 hinsichtlich Füllmenge und Emissionsmengen erfasst. Die Berichtspflicht besteht im Hinblick auf das nationale Emissionsinventar basierend auf der Klimarahmenkonvention. Um potentielle Treibhausgasemissionen durch geothermische Kraftwerke einschätzen zu können wurden in dieser Studie verschiedene Szenarien in Abhängigkeit der Emissionsrate und Stromerzeugungs-Ausbaustufe berechnet. Verläuft der Ausbau der geothermischen Stromerzeugung wie prognostiziert, so sind die Emissionen bis zum Jahr 2030 als gering einzustufen. Bei maximaler Ausbaustufe, entsprechend dem technisch-ökologisch nutzbaren Potential, u. einer Emissionsrate von 3Prozent liegen die Emissionen in Abhängigkeit der betrachteten Szenarien in einem Bereich von 0,24 Miot/a bis 3,02 Miot/a CO -Äquivalente. Ein Vergleich mit den 2009 freigesetzten Treibhausgasemissionen durch F-Gase von 15,6 Miot/a CO2-Äquivalente zeigt, dass die Emissionen in dieser Ausbaustufe durchaus relevant sind. Eine Erfassung des ORC beim Einsatz von fluorierten Kohlenwasserstoffen in die Aufzeichnungspflicht nach ChemKlimaschutzV und Verordnung(EG) Nr. 842/2006 erscheint nach den derzeitigen Diskussionen und Positionen der EU-Kommission möglich und durchaus sinngemäß. Damit verbunden sind voraussichtlich vierteljährliche Dichtheitsprüfungen der ORC-Anlagen. Für einen umweltverträglichen Ausbau der geothermischen Stromerzeugung muss der durch diese Studie unterlegte Zielkonflikt zwischen Effizienzsteigerung und zusätzlichen Emissionen weiter thematisiert werden. In diesem Zusammenhang ist eine verlässliche Datenlage zu den Emissionsraten von ORC-Anlagen zu schaffen. Darüber hinaus können die angestellten Emissionsberechnungen weiter vertieft werden. Zudem müssen generelle Ansätze zur Reduktion der Emissionen und zur Effizienzsteigerung intensiviert werden. Dies sind beispielsweise alternative Kreisprozesse, eine stetige Weiterentwicklung des ORC o.der Einsatz innovativer

Studie zur Erhebung, Übermittlung und Auswertung von Daten zur Ermittlung der spezifischen Kältemittelverluste und Gesamtkältemittelemissionen aus stationären Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen

Am 4. Juli 2006 ist die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F- Gase- V) in Kraft getreten. Art. 3 Abs. 6 der Verordnung verpflichtet Betreiber ortsfester Anwendungen in Form von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die 3 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, über Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Gemäß Paragraph 3 Abs. 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) müssen Betreiber o. g. ortsfester Anwendungen sicherstellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 der spezifische Kältemittelverlust der Anwendung während des Normalbetriebs festgelegte Grenzwerte nicht überschreitet. Nach Paragraph 3 Abs. 4 ChemKlimaschutzV hat der Betreiber die Aufzeichnungen nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für den Vollzug der o. g. Verordnungen sind die Bundesländer zuständig. Eine systematische Prüfung der Aufzeichnungen erfolgt dort (bisher) nicht. Die Kenntnis der spez. Kältemittelemissionen, der Gesamtemissionen u. Ä. ist jedoch erforderlich. Ziel der Studie ist es, ein System zur Datenerhebung, -übermittlung und -auswertung bzgl. Kältemitteln zu entwerfen. Damit soll die Nachverfolgbarkeit von Kältemitteln vom Hersteller bis zur Entsorgung und/oder eine Ermittlung der Kältemittelverluste aus Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen möglich werden. Das System ist so zu gestalten, dass der Aufwand für alle Betroffenen minimiert wird. Die Umsetzung des Systems ist nicht Ziel der Studie. Sofern für die Umsetzung des Vorschlags eine Anpassung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist ein entsprechender, konkreter Vorschlag zu erarbeiten.

Vollzug des Chemikaliengesetzes

Zuständige Behörde für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie von EG-Verordnungen, die Rechtsgebiete des ChemG berühren, ist die Landesdirektion Sachsen. Die Aufgaben der Umweltverwaltung im Bereich Chemikalien betreffen insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der - EU-Chemikalienverordnung REACH (Registrierpflichten für Stoffe, Zulassungspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe, Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens, Herstellens und Verwendens bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse) - Chemikalien-Ozonschichtverordnung sowie der Verordnung (EG) 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, - Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung), - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV), - Biozid-Regelungen - Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) sowie - Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften verbraucherrelevanter Produkte. Gute Laborpraxis: Für die Leitung der GLP-Inspektorenkommission des Freistaates Sachsen, die Koordinierung der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Erteilung von GLP-Bescheinigungen ist das SMUL zuständig.

Bewertung der Emissionsreduktionspotentiale von Montageschäumen im Hinblick auf eine Konkretisierung der Regelungen nach Paragraph 9 Abs. 1 der VO (EG) 842/2006

In der Studie sollte geprüft werden, ob die Ausnahmeregelung nach Paragraph 9 der Verordnung (EG) 842/2006 für Deutschland relevant ist und ob der Kommission bei der anstehenden Revision der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vorgeschlagen werden kann, diese Ausnahmeregelung einzuschränken oder gänzlich darauf zu verzichten. Ferner sollte geprüft werden, in welchem Umfang 1,5- und 2-Komponentenschäume mit HFKW in Deutschland produziert oder auf den Markt gebracht werden. Die ökonomischen und technischen Möglichkeiten des Ersatzes von HFKW in diesen Produkten sollten ermittelt werden. Ziel ist es ggf. auch diese Produkte bei der anstehenden Revision der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 von der Verbotsvorschrift zu erfassen. Aus den Ergebnissen waren die Emissionen fluorierter Treibhausgase für die Jahre 2008-2010 sowie das Emissionsreduktionspotenzial ab 2010 abzuleiten.

Untersuchung der Erfüllung der Sachkundenanforderungen nach Paragraph 5 Abs. 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung im Handwerksbereich

A) Problemstellung: Für die sachgerechte Anwendung der Sachkunderegelungen des Paragraphen 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV durch die Handwerkskammern/Innungen in Bezug auf Installation, Wartung und Instandhaltung von F-Gase enthaltenen Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen durch zertifiziertes Personal ist die kurzfristige Klärung der folgenden 4 Fragen zwingend erforderlich: 1. Welche Gewerke sind durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung betroffen? - 2. Welche bisherigen Ausbildungen erfüllen die Sachkundeanforderungen der Verordnung bereits vollständig (d.h. in unmittelbar anerkennungsfähiger Weise)? - Welche Zusatzanforderungen müssen in welchen Bereichen erfüllt werden ('Teilanerkennung')? - 4. Erarbeitung des Anforderungsniveaus einer vollständigen Sachkundeprüfung (unter Berücksichtigung der Vorarbeiten aus den Innungen)?. Die derzeit in dem Bereich tätigen Handwerker benötigen die Entscheidungen über de (Teil)-Anerkennung ihrer Ausbildungen bis zum 4. Juli 2009, dem Ablauf der Übergangsfrist nach Paragraph 9 Abs. 1 ChemKlimaschutzV. Die Klärung der Fragen, insbesondere der Frage 4 ist ferner erforderlich als Beitrag für die derzeit laufenden Arbeiten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) an einer Vollzugshilfe zu Paragraph 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV. B) Handlungsbedarf (BMU, ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Vorhaben ist insbesondere erforderlich im Hinblick auf die wirksame Realisierung der Ziele des IEKP, in dessen Rahmen die Verordnung verabschiedet wurde.

Untersuchung der Erfüllung der Sachkundeanforderungen nach Paragraph 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung im Industriebereich - Tätigkeiten an KFZ-Klimaanlagen

A) Problemstellung: Für die sachgerechte Anwendung der Sachkunderegelungen des Paragraphen 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ChemKlimaschutzV im Industriebereich in Bezug auf Installation, Wartung und Instandhaltung von F-Gase enthaltenen KFZ-Klimaanlagen durch zertifiziertes Personal ist die kurzfristige Klärung der folgenden Fragen zwingend erforderlich: 1. Welche Gewerke sind durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung betroffen? 2. Welche bisherigen Ausbildungen erfüllen die Sachkundeanforderungen der Verordnung bereits vollständig (d.h. in unmittelbar anerkennungsfähiger Weise)? 3. Welche Zustandsanforderungen müssen in welchen Bereichen erfüllt werden ('Teilanerkennung')? B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Vorhaben ist insbesondere erforderlich im Hinblick auf die wirksame Realisierung der Ziele des IEKP, in dessen Rahmen die Verordnung verabschiedet wurde. C) Ziel des Vorhabens: Beschleunigung es Vollzuges und Bürokratievermeidung durch Entwicklung von Entscheidungshilfen zur Umsetzung der Vorgaben aus dem IEKP.

Fluorierte Treibhausgase: Neue EU-Vorgaben für Kälte- und Klimaanlagen

Kälte- und Klimaanlagen gibt es fast überall: in Hotels, Produktionsstätten und privaten Haushalten. Enthalten die Anlagen mehr als drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel, so sind sie mindestens einmal jährlich auf Dichtheit zu kontrollieren – so schreibt es die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase vor. Künftig darf nur noch zertifiziertes Personal diese Prüfung vornehmen, ebenso wie Installation, Wartung sowie Rückgewinnung der Kältemittel. Der beliebte Selbsteinbau von Klimageräten mit fluorierten Treibhausgasen aus dem Baumarkt ist nicht mehr zulässig. Das legte die Europäische Kommission (EU) am 2. April 2008 fest in der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal. Die Bundesregierung bereitet gerade eine nationale Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung vor, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden. Die neue deutsche Regelung muss bis zum 4. Juli 2008 fertig sein und liegt derzeit dem Bundesrat zur Beratung vor. Mit dem neuen Gesetz will Deutschland auch den Punkt 23 zu „fluorierten Treibhausgasen” im Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IKEP) voranbringen.

Antrag auf Anerkennung einer aus- oder Fortbildungseinrichtung

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) Antrag auf Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung gemäß § 5 Absatz 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl I S. 1139) __________________________________________________________________________ weiterhin gelten: • Verordnung (EG) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 (F-Gas-Verordnung) • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 vom 17. November 2015 (elektrische Schaltanlagen) • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 vom 17. November 2015 (ortsfeste Kälte- anlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen) • Verordnung (EG) Nr. 304/2008 vom 02. April 2008 (ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher) • Verordnung (EG) Nr. 306/2008 vom 02. April 2008 (Lösungsmittel) • Verordnung (EG) Nr. 307/2008 vom 02. April 2008 (Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen) Angaben zum Antragsteller: Ausbildungseinrichtung: Adresse: Telefon: Fax: E-Mail: ______________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Aus- und Fortbildungsveranstaltung gemäß: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 (elektrische Schaltanlagen) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 (ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanla- gen und Wärmepumpen) Verordnung (EG) Nr. 304/2008 (ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher) Verordnung (EG) Nr. 306/2008 (Lösungsmittel) Verordnung (EG) Nr. 307/2008 (Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen) Übersicht mit dem Antrag einzureichender Unterlagen Angaben zur Organisation und Durchführung der Schulungsmaßnahmen (max. Teilnehmerzahl, Ausbildungsstätte, Zeitrahmen etc.) Übersicht der Lehrgangsinhalte (Gliederung des Ausbildungskurses mit Angabe der zu vermittelnden fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten) verwendete Schulungs- und Prüfungsmaterialien Angaben über relevante Materialien, Werkzeuge und Geräte für den praktischen Teil und Nachweis, dass diese ausreichend zur Verfügung stehen Benennung des Lehrgangsleiters, Vorlage Qualifikations- und Fortbildungsnach- weise Muster des Sachkundenachweises, der den Schulungsteilnehmern auszustellen ist Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betriebe können gemäß § 5 Abs. 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Er- teilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkannt werden. In Sachsen-Anhalt ist das Landesamt für Umweltschutz zuständig für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) in der jeweils geltenden Fassung. Anträge sind zu senden an: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) ________________________________________________________________________ Ansprechpartner: Frau Dr. Jähn Tel.: 0345/5704-552 Anke.Jaehn@lau.mwu.sachsen-anhalt.de

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