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Weiterentwicklung der Anforderungen an die Formaldehyd- und VOC-Emissionen beim Blauen Engel für Holzwerkstoffe und andere innenraumrelevante Produkte

Bei den Vergabekriterien des Blauen Engels für innenraumrelevante Produkte sind Begrenzungen der Emissionen ein wichtiger Aspekt. Besonders im Fokus stehen dabei in der Regel die flüchtigen organischen Stoffe ('volatile organic compounds', VOC). Formaldehyd wird aufgrund seiner besonderen Eigenschaften einzeln betrachtet. Formaldehydemissionen treten insbesondere bei Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen, aber auch bei anderen auf. Im Jahr 2014 wurde Formaldehyd auf europäischer Ebene bezüglich seiner Kanzerogenität in die Stufe 1B gemäß CLP-Verordnung hochgestuft. Das hat zur Folge, dass aktuell im Zusammenhang mit REACH seitens der ECHA ein übliches Beschränkungsverfahren läuft. Das UBA hat in einem Forschungsvorhaben insbesondere die aktuelle Situation bei Holzwerkstoffen untersuchen lassen und mit der BAM ein neues Prüfverfahren für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen für die Einhaltung der Anforderungen an die nationalen Bestimmungen der Chemikalien-Verbotsverordnung entwickelt. BMU hat dieses im Bundesanzeiger veröffentlich. Sowohl das neue nationale Prüfverfahren als auch die zu erwartenden europäischen Regelungen führen dazu, dass auch die Anforderungen beim Blauen Engel zu überprüfen und ggf. anzupassen sind. Um das fachlich zu unterstützen, sollen geeignete Produktprüfungen durchgeführt und anhand der Ergebnisse entschieden werden, wie diese Anpassungen sinnvoll gestaltet werden können. Die konkrete Umsetzung wird im fachlichen Austausch mit den betroffenen Industrien und den Prüfinstituten geschehen.

Chemikalien-Verbotsverordnung / Sachkundeprüfungen

Die aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassene Chemikalienverbotsverordnung regelt die Abgabe von gefährlichen Stoffen an sachkundige Personen.

Fachliche Beratung im Vorfeld des Inkrafttretens der Minamata-Konvention über Quecksilber sowie bei deren anschließender Umsetzung in EU- und nationales Recht

Die 2013 gezeichnete MC soll spätestens Anfang 2017 von EU und den Mitgliedstaaten ratifiziert und umgesetzt werden. Obwohl das Inverkehrbringen und die Verwendung des Schwermetalls Quecksilber in D und in der EU bereits strengen Regelungen unterliegen, besteht z.T. noch rechtlicher Anpassungsbedarf. Gleichzeitig müssen Deutschland und die EU Strategien verfolgen, damit auch nach Inkrafttreten der Konvention noch zulässige Anwendungen schrittweise verboten werden. Ziel ist, dass Quecksilber - besonders in Ländern, in denen weniger strenge Regelungen zum Umgang mit dem Stoff bestehen - nicht mehr freigesetzt wird und auf verschiedenen Wegen auch wieder nach DE und in andere EU-Länder gelangt und so Umwelt und Gesundheit belastet. Zielstellung/Methodik: Die Implementierung der MC in EU- und nationales Recht erfordert eine Bewertung regulatorischer und nicht-regulatorischer Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, technischen Effizienz und ökonomischen Machbarkeit. Wichtige Fragen sind: Verwendung, nutzungsbezogene Emissionen, Handel mit Quecksilber, Entwicklung von alternativen, quecksilberfreien Produktionsverfahren sowie Entsorgung und Vermeidung bzw. Behandlung quecksilberhaltiger Abfälle. Parallel dazu werden auf internationaler Ebene vorwiegend technische Maßnahmen beraten, die zur Erreichung der mit der Konvention angestrebten Ziele beitragen. Darüber hinaus wird auch die Fortentwicklung der Konvention angestrebt. Ferner zu prüfen und zu entwickeln sind partnerschaftliche Ansätze mit wissenschaftlichen Einrichtungen und der Industrie zur begleitenden Unterstützung von Verhandlungsprozessen sowie Kooperationsprogramme mit anderen Ländern zur Umsetzung des Abkommens, sowie die Konsequenzen für Entwicklungs- und Schwellenländer zu analysieren. Es geht darum, erreichte nationale Standards z.B. bei Industrieanlagen und Erzeugnissen auf der internationalen Ebene zu verankern.

Standardisierte Formaldehyd- und VOC-Messungen bei Holzwerkstoffen zur Einspeisung der Daten in Normungsprozesse und Regelungen sowie für die Überarbeitung der Vergabegrundlagen relevanter RAL-Umweltzeichen (Blauer Engel)

A) Problemstellung: Formaldehyd ist gesundheitsschädlich, es reizt die Schleimhäute und kann Krebs im Nasenrachenraum auslösen. Der Richtwert für die Innenraumluft beträgt 0,1 ppm. Holzwerkstoffe sind die bedeutendste Emissionsquelle für Formaldehyd in der Innenraumluft. In der Chemikalienverbotsverordnung ist für Produkte als Grenze der Wert von 0,1 ppm festgeschrieben. Verschiedene flüchtige organische Substanzen (VOC) können ebenfalls ein gesundheitliches Problem darstellen und zu Geruchsbelästigungen führen. B) Handlungsbedarf: Die Prüfvorschriften für Formaldehyd sind nicht zeitgemäß, da sie die realen Wohnbedingungen von heute nicht berücksichtigen. Überschreitungen des 'safe levels' in der Innenraumluft sind zu erwarten. - VOC-Bestimmungen mit einer Bewertung nach dem AgBB-Schema sind zukünftig aus UBA-Sicht eine notwendige Ergänzung für Bauprodukte auf Holzbasis für den Blauen Engel. C) Ziel: Das Vorhabens hat das Ziel, Überschreitungen des Innenraumrichtwertes für Formaldehyd von 0,1 ppm durch Weiterentwicklung der Anforderungen an formaldehydemittierende Produkte zukünftig sicherer zu vermeiden. Dazu bedarf es eines neuen Prüfverfahrens und/oder einer konsequenten Anpassung und entsprechenden Anwendung der Prüfnormen. Auch andere Maßnahmen zum Beispiel im Bereich der Produktkennzeichnung sind denkbar. Dieses prozessoral angelegte Forschungsvorhaben soll dafür schon während der Laufzeit wichtige Daten und Informationen liefern. Zwischenzeitlich vorgelegte Teilergebnisse sollen bereits während der Laufzeit in geeigneter Weise genutzt und ggf. veröffentlicht werden, um das genannte Ziel zu erreichen. Es wird geprüft, wie hoch Formaldehyd-Emissionen aus Holzwerkstoffen unter realitätsnahen Bedingungen werden können. Gleichzeitig wird das Emissionsverhalten ausgewählter VOC (Volatile Organic Compounds) mit untersucht.

Bund-/Länder-AG veröffentlicht Liste mit Fortbildungsträgern für Sachkunde nach Chemikalien-Verbotsverordnung

Mit der Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass nicht nur die zuständigen Behörden, sondern auch behördlich anerkannte Einrichtungen sowohl die Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV selbst abnehmen als auch turnusmäßige Fortbildungsveranstaltungen durchführen können.

"EUROCAD"

Im Rahmen von EUROCAD wurde die Einhaltung der Inverkehrbringungs- und Verwendungsbeschränkungen für Cadmium nach der EU-RL 91/338/EWG überprüft. Im nationalen Recht sind die Regelungen zu Cadmium für das Inverkehrbringen in der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) enthalten. Hintergrund dieser Maßnahme sind die Ergebnisse einer Überwachung in den Niederlanden im Jahre 1997 zur Herstellung und Einfuhr cadmiumhaltiger Produkte. Dabei wurde festgestellt, dass 15-20 % der kontrollierten Produkte Cadmium in zu hoher Konzentration enthielten. Im Freistaat Sachsen wurden ca. 300 Kunststoffartikel auf Cadmium-Gehalte analysiert. Dabei wurden in 15 Erzeugnissen (5 % der Produkte) Cadmium-Gehalte >100 ppm festgestellt. Jedoch nicht in allen diesen Fällen ist ein Verbotstatbestand erfüllt. Dies ist u.a. abhängig vom verwendeten Kunststoff (PVC oder andere Kunststoffe) und vom Verwendungszweck des Cadmiums im Produkt (Stabilisator oder Färbemittel). Verbotswidrig in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse wurden zwischenzeitlich aus dem Handel genommen.

Cadmiumanalyse von Kunststoffprodukten

-"Analyse verschiedener Kunststoffprodukte auf Cadmium": Im Rahmen des Europäischen Überwachungsprojektes EUROCAD wurde die Einhaltung der Beschränkungen/Verbote des Inverkehrbringens cadmiumhaltiger Erzeugnisse gemäß § 1 i.V.m. Anhang zu § 1 Abschnitt 18 Chemikalien-Verbotsverordnung überprüft werden. Die Regelungen beruhen auf der EU-RL 91/381/EWG. Dabei wurden aus verschiedenen Handelseinrichtungen Kunststoffartikel (insbesondere Importe aus nicht EU-Ländern) durch ein vom SMUL ausgewähltes Untersuchungslabor auf Cadmiumgehalte untersucht.

Standardisierte Formaldehyd-Messungen bei Holzwerkstoffen

Seit 2017 gibt es eine horizontale europäische Prüfnorm, die im Januar 2018 als DIN EN 16516 "Bauprodukte: Bewertung der Freisetzung gefährlicher Stoffe - Bestimmung der Emissionen in die Innenraumluft" veröffentlicht wurde. In der DIN EN 16516 ist ein Referenzraum (V=30 m3) für alle Festlegungen zur Emissionsprüfung definiert. Auf Basis der Abmessungen des Referenzraumes müssen die Produktnormen je nach Produkttyp einen Beladungsfaktor L festlegen: 1,0 m2/m3 für Wände; 0,4 m2/m3 für Boden oder Decke. Durch Addition der Beladungen für verschiedene Einsatzbereiche der Produkte ergeben sich Beladungsfaktoren von 1,4 m2/m3 oder 1,8 m2/m3. Die Lüftungsrate ist für den Referenzraum mit einem Luftwechsel von 0,5 je Stunde festgelegt. Die Klimabedingungen sind 23˚C und 50 % relative Luftfeuchte. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) geprüft, in welcher Weise die DIN EN 16516 als Prüfverfahren gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen eingeführt werden kann. Quelle: Forschungsbericht

Untersuchungen zur Etablierung der DIN EN 16516 als neue Referenznorm für die Prüfung von Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung

Im Januar 2018 wurde die DIN EN 16516 "Bauprodukte: Bewertung der Freisetzung gefährlicher Stoffe - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft" als harmonisierte europäische Prüfnorm veröffentlicht. Für die Etablierung der DIN EN 16516 als neue Referenznorm wurden verschiedene Emissionsprüfungen mit dem Ziel durchgeführt, ein neues Prüfverfahren für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen zu erarbeiten. Das übergeordnete Ziel ist die Minimierung des Risikos von Überschreitungen des Innenraumrichtwertes für Formaldehyd. Die Untersuchungen ergaben teilweise hohe Formaldehydemissionen, insbesondere bei höheren Beladungsfaktoren und Temperaturen, sowie bei niedrigen Luftwechselraten. Eine getestete Spanplatte hätte aufgrund ihrer hohen Formaldehydemission nicht auf den deutschen Markt gebracht werden dürfen. Durch vergleichende Untersuchungen konnte ein Umrechnungsfaktor in Höhe von 2,0 für die Umrechnung von Prüfwerten nach DIN EN 717-1 zu DIN EN 16516 abgeleitet werden. Quelle: https://opus4.kobv.de

Pentachlorphenol - Spiegelt sich das Verbot des Holzschutzmittels in Humanproben wider?

Das Verbot von Pentachlorphenol (PCP) führte zu einer drastischen Verringerung der PCP-Konzentrationen im Blutplasma des Münsteraner Studentenkollektives. Zwischen 1985 und 2008 sanken die Werte um mehr als 95%. Bereits durch die Pentachlorphenol-Verbotsverordnung vom 12.12.1989 wurden die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pentachlorphenol (PCP) und seinen Verbindungen in Deutschland verboten. Diese Verordnung wurde mit Inkrafttreten der Chemikalien-Verbotsverordnung, die das Inverkehrbringen von PCP verbietet, am 01.11.1993 außer Kraft gesetzt. Als besonders problematisch hatte sich die Verwendung von PCP-haltigen Holzschutzmitteln erwiesen. Die Konzentration von Pentachlorphenol im Blutplasma der Münsteraner Studentenkollektive sank im Zeitraum 1985 bis 1998 von über 30 µg/L auf 2,4 µg/L. In den nachfolgenden zehn Jahren war eine weitere leichte Abnahme feststellbar. Aufgrund der minimalen Veränderung der nachgewiesenen PCP Belastung wurde die routinemäßige Analyse dieses Stoffes in Proben der Umweltprobenbank ab 2011 ausgesetzt. Aktualisiert am: 11.01.2022

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