Ziel des EU-weiten Überwachungsprojektes zu Altstoffen EUREX (European Enforcement Project On Exisiting Substances) war neben der Überprüfung der Meldepflichten, die Erarbeitung und praktische Anwendung eines einheitlichen Überwachungsleitfadens sowie die Beratung und Information der Unternehmen zu den Regelungen der Altstoffverordnung. Das SMUL beteiligte sich mit 6 Überwachungsmaßnahmen an dem Projekt. Der Kenntnisstand der überprüften Unternehmen über die EU-Altstoffverordnung war mangelhaft. Dementsprechend wurden im Freistaat Sachsen 14 Verstöße gegen die Meldepflichten festgestellt.
Im Rahmen des europäischen Projektes "ECLIPS" (European Classification and Labelling Inspections of Preparations, including Safety Data Sheets) wurde die Einhaltung der Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften für gefährliche Zubereitungen überprüft. Einbezogen wurden insbesondere - Farben und Lacke, - auf organischen Lösemitteln basierende Reinigungsmittel (z.B. Metallreiniger), - Detergenzien, - Bauchemikalien und - Fotochemikalien, die als umweltgefährlich, CMR (krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder mit dem R-Satz R 67 (Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen) gekennzeichnet werden müssen. Das Überwachungsprojekt erfolgte im Rahmen des Netzwerkes CLEEN (Chemicals Legislation - European Enforcment Network), in dem die EU-Mitgliedstaaten seit 1999 zusammenarbeiten.
Durchführung des EU-Prokjektes "SENSE" zur Überwachung der Einhaltung der Meldepflichten für neue Stoffe mit dem Ziel, einen höheren Wirkungsgrad der Meldepflichten zu erreichen. In diesem Projekt bezogen sich die Überwachungsmaßnahmen auf Photochemikalien, Zwischenprodukte, Farbstoffe und Stoffe für die pappe- und papierverarbeitende Industrie. Erstmalig wurde auch mit den Zollbehörden - auch von Sachsen - zusammengearbeitet. Der Freistaat Sachsen beteiligte sich mit einer Inspektion an dem EU-Projekt, wobei im SENSE-Projekt ein Hersteller von Zwischenprodukten überprüft wurde.
Durch die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 wurde ein Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte eingeführt. Biozid-Produkte sind Produkte wie Holzschutzmittel, Desinfektionsmittel, Insektenvertilgungsmittel, Rattengifte, Schiffsanstriche u.ä., deren Zweck es ist, auf chemisch/biologischem Wege Schadorganismen zu bekämpfen. Mit dem neuen Zulassungsverfahren werden Biozid-Produkte - ähnlich wie das bei Pflanzenschutzmitteln bereits seit längerer Zeit der Fall ist - vor dem erstmaligen Inverkehrbringen und Verwenden einer sorgfältigen Prüfung und Bewertung der Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit des Menschen unterzogen. Für Biozid-Produkte, die bereits vor dem 14. Mai 2000 auf dem europäischen Markt waren - die sogenannten "Alt-Biozide" - sind Übergangsregelungen vorgesehen. Diese gelten noch maximal bis 14. Mai 2014. In Deutschland wurden die Regelungen zu Bioziden mit dem Biozidgesetz vom 20. Juni 2002 ins Chemikaliengesetz eingestellt. Zulassungsstelle für Biozid-Produkte in Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund. Für die Aufarbeitung der alten bioziden Wirkstoffe wurden auf EU-Ebene so genannte Review-Verordnungen erlassen.
"Analyse von Altholz auf Verunreinigungen/Holzschutzmittel aus ausgewählten sächsischen Feuerungs- und Altholzaufbereitungsanlagen": Im Rahmen des Projektes wurden aus 22 Feuerungs- bzw. Altholzaufbereitungsanlagen 151 Holzproben auf folgende Parameter analysiert: Anorganische Wirkstoffe: Bor, Arsen, Fluor ges., Chrom ges., Kupfer, Quecksilber, Cadmium, Blei Organische Wirkstoffe: PCP, PAK (speziell Bezo(a)pyren), Lindan, EOX Aus chemikalienrechtlicher Sicht wurden die Analyseergebnisse zur Überprüfung der Einhaltung der Verbotsvorschriften herangezogen, d.h. es wurde überprüft, ob der Ausnahmetatbestand einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erfüllt ist.
Als Gute Laborpraxis wird ein internationales Regelwerk bezeichnet, dass die Qualität und Vergleichbarkeit von Prüfdaten und Stoffuntersuchungen gewährleisten soll. GLP-pflichtig nach dem ChemG sind alle nichtklinischen gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen von Stoffen und Zubereitungen, deren Ergebnisse eine Risikobewertung in einem behördlichen Verfahren - wie z.B. Zulassungsverfahren von Arznei- und Pflanzenschutzmitteln, Anmeldeverfahren neuer chemischer Stoffe - ermöglichen sollen. Prüfeinrichtungen, die derartige Prüfungen durchführen, erhalten auf Antrag eine GLP-Bescheinigung, wenn die GLP-Grundsätze eingehalten werden. Für die Überwachung der Einhaltung der GLP-Grundsätze und die Erteilung von GLP-Bescheinigungen ist im Freistaat Sachsen das SMUL zuständig. Für die Inspektionen der Prüfeinrichtung auf Einhaltung der GLP-Grundsätze wurden 2 GLP-Inspektoren - von der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, für den Bereich Chemikalien und den Bereich Arzneimittel - benannt.
Durchführung des EU-Prokjektes "NONS" zur Überwachung der Einhaltung der Meldepflichten für neue Stoffe: Das Hauptziel war dabei einen höheren Wirkungsgrad der Meldepflichten zu erreichen und die Überwachungstätigkeit in Europa zu harmonisieren. Langfristig soll ein europäisches Netzwerk zur Überwachung von Herstellern und Importeuren chemischer Stoffe geschaffen werden. Im Rahmen des EU-Projekts "NONS" (NOtification of New Substances) wurde bei Herstellern und Einführern von Farbstoffen überprüft, ob sie die Meldepflichten einhalten. Der Freistaat Sachsen beteiligte sich mit einer Inspektion an dem EU-Projekt.
Im Jahr 2005 wurde in den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen ein Projekt zur Überprüfung der Einhaltung der Biozid-Regelungen durchgeführt. Ziele des Projektes waren: - die Verbesserung des Kenntnisstandes von Firmen/Behörden zu den Regelungen zu Bioziden durch - Überwachung und Beratung, - Austausch von Wissen und Erfahrungen und somit - Erhöhung des Wirkungsgrades der Einhaltung der Regelungen, - die Prüfung der Vollziehbarkeit der Regelungen, - das Herausfinden von Grenz-/Problemfällen und deren Lösung. Im Rahmen der Überwachungen wurde überprüft, ob - nur verkehrsfähige,d. h. nur identifizierte oder notifizierte Wirkstoffe in den Bioziden eingesetzt und - die Anforderungen an die Einstufung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten sowie die Werbevorschriften eingehalten werden. Die Kontrollen erfolgten - im Einzel- und Großhandel (Baumärkte, Drogerien / Drogeriemärkten, Fachmärkten, Supermärkten etc.), - bei Herstellern und - bei Verwendern (Sport- und Freizeitzentren, Großküchen, Schädlingsbekämpfung, Krankenhäuser). Die Produktpalette umfasste alle gängigen Biozid-Produkte, wie - Desinfektionsmittel, - Hygieneprodukte, - Holzschutzmittel, - Insektizide und Anti-Schimmelmittel. In den Jahren 2006/2007 wurden die Überwachungen in den Ländern Brandenburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland und Sachsen forgeführt. Die Ergebnisse der beiden Überwachungen wurden jeweils in einem Bericht zusammengefasst. Die Berichte sind auf der Homepage der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) unter der Rubrik "Archiv" zu finden.
Folgende Datenbanken/Informationsquellen werden als fachliche Arbeitsgrundlage verwendet: 1. Gemeinsamer Stoffdatenpool des Bundes und der Länder (GSBL) Der GSBL stellt einen umfangreichen Merkmalskatalog zu den chemischen Stoffen zur Verfügung. Er enthält Informationen zu gefährlichen Stoffeigenschaften, Umwelt- und Verbraucherschutz, Arbeitsschutz und Ersteinsatzmaßnahmen sowohl in interpretierender textlicher Form als auch in Form von Messdaten. 2. IGS-Stoffliste des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen 3. Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung" (www.baua.de) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ein Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung" entwickelt, in welchem alle relevanten Regelungen und Hinweise zu den Bereichen Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen zusammenfasst sind. Es enthält die einschlägigen bzw. in Bezug genommenen EG-Richtlinien in aktueller, konsolidierter Fassung. Die EG-Regelungen werden ergänzt um die neugefassten entsprechenden Texte der Gefahrstoffverordnung sowie die zugehörigen TRGS 200, TRGS 201 und die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220. 4. Technische Regeln für Gefahrstoffe (www.baua.de) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Die TRGS und BekGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. 5. reach-clp-biozid Helpdesk Der reach-clp-biozid Helpdesk ist bei der BAuA eingerichtet. Er ist die nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender von chemischen Stoffen und Biozidprodukten. Zu folgenden drei Verordnungen werden Hilfestellungen und Informationen gegeben: •der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), •der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1772/2008) und •der Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012). Auf der Internetseite des reach-clp-biozid Helpdesks (http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Startseite.html) sind umfangreiche Informatioen zu den drei Verordnungen und zu einzelnen Fragestellungen sowie Publikationen - wie z. B. die REACH-Info- und Biozid-Info-Broschüren - zu finden.
Im Rahmen von EUROCAD wurde die Einhaltung der Inverkehrbringungs- und Verwendungsbeschränkungen für Cadmium nach der EU-RL 91/338/EWG überprüft. Im nationalen Recht sind die Regelungen zu Cadmium für das Inverkehrbringen in der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) enthalten. Hintergrund dieser Maßnahme sind die Ergebnisse einer Überwachung in den Niederlanden im Jahre 1997 zur Herstellung und Einfuhr cadmiumhaltiger Produkte. Dabei wurde festgestellt, dass 15-20 % der kontrollierten Produkte Cadmium in zu hoher Konzentration enthielten. Im Freistaat Sachsen wurden ca. 300 Kunststoffartikel auf Cadmium-Gehalte analysiert. Dabei wurden in 15 Erzeugnissen (5 % der Produkte) Cadmium-Gehalte >100 ppm festgestellt. Jedoch nicht in allen diesen Fällen ist ein Verbotstatbestand erfüllt. Dies ist u.a. abhängig vom verwendeten Kunststoff (PVC oder andere Kunststoffe) und vom Verwendungszweck des Cadmiums im Produkt (Stabilisator oder Färbemittel). Verbotswidrig in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse wurden zwischenzeitlich aus dem Handel genommen.