Bild vergrößern Bild vergrößern Auf dem Gebiet des Bodenschutzes und der Düngung erfolgt die Wahrnehmung von hoheitlichen und fachrechtlichen Aufgaben im Rahmen von Düngegesetz, Düngeverordnung, Düngemittelverordnung und vom Bundesbodenschutzgesetz. Es werden Hinweise sowie standortspezifische Richtwerte aus dem landwirtschaftlichen Fachrecht zur Gestaltung und Durchsetzung der guten fachlichen Praxis des landwirtschaftlichen Bodenschutzes und der Düngung sowie der Maßnahmen und Auflagen im Rahmen von Cross Compliance erarbeitet. Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Umsetzung agrarpolitischer Entscheidungen auf Landesebene wird mitgewirkt. Auf dem Gebiet des Bodenschutzes und der Düngung erfolgt die Wahrnehmung von hoheitlichen und fachrechtlichen Aufgaben im Rahmen von Düngegesetz, Düngeverordnung, Düngemittelverordnung und vom Bundesbodenschutzgesetz. Es werden Hinweise sowie standortspezifische Richtwerte aus dem landwirtschaftlichen Fachrecht zur Gestaltung und Durchsetzung der guten fachlichen Praxis des landwirtschaftlichen Bodenschutzes und der Düngung sowie der Maßnahmen und Auflagen im Rahmen von Cross Compliance erarbeitet. Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Umsetzung agrarpolitischer Entscheidungen auf Landesebene wird mitgewirkt. Auf Grund guter Umsatzbedingungen für Stickstoff im Herbst, geringerer Niederschläge im Dezember sowie des langanhaltenden Frostes sind in diesem Jahr bisher für Brandenburg sehr hohe N min -Werte ermittelt worden. Eine Verlagerung des Stickstoffs außerhalb der Wurzelzone hat nicht stattgefunden und vor allem in der zweiten Bodenschicht wurden sehr hohe Gehalte an N min ermittelt. Bitte beachten Sie dies bei der Düngebedarfsermittlung ohne eigene N min -Werte vor dem Vorliegen der Richtwerte! Erste Orientierungswerte Nmin 2026 Mit in Kraft treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Düngeverordnung zum 1. Februar 2026 wurde die Brandenburgische Düngeverordnung (BbgDüV) durch Aufhebung von Paragraf 2 Absatz 1 geändert. Wie der Pressemitteilung des MLEUV vom 30. Januar 2026 zu entnehmen ist, hebt Brandenburg damit die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (sogenannte rote Gebiete), in welchen verschärfte Düngebeschränkungen gelten, zum 1. Februar 2026 auf. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG), besteht keine rechtskonforme Ermächtigungsgrundlage zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete. Mit Beginn der Düngesaison 2026 hat die Landwirtschaft in Brandenburg damit Rechtssicherheit. Sobald der Bund die notwendige Rechtsgrundlage im Düngerecht für die Gebietsausweisung geschaffen hat, wird Brandenburg das Landesrecht entsprechend anpassen. Die vom BVerwG festgestellte Verfassungswidrigkeit bezieht sich nicht auf die mit der Ausweisung verbundenen Düngebeschränkungen, sondern nur auf die unzureichende Regelung der Gebietsausweisung. Auf Grund guter Umsatzbedingungen für Stickstoff im Herbst, geringerer Niederschläge im Dezember sowie des langanhaltenden Frostes sind in diesem Jahr bisher für Brandenburg sehr hohe N min -Werte ermittelt worden. Eine Verlagerung des Stickstoffs außerhalb der Wurzelzone hat nicht stattgefunden und vor allem in der zweiten Bodenschicht wurden sehr hohe Gehalte an N min ermittelt. Bitte beachten Sie dies bei der Düngebedarfsermittlung ohne eigene N min -Werte vor dem Vorliegen der Richtwerte! Erste Orientierungswerte Nmin 2026 Mit in Kraft treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Düngeverordnung zum 1. Februar 2026 wurde die Brandenburgische Düngeverordnung (BbgDüV) durch Aufhebung von Paragraf 2 Absatz 1 geändert. Wie der Pressemitteilung des MLEUV vom 30. Januar 2026 zu entnehmen ist, hebt Brandenburg damit die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (sogenannte rote Gebiete), in welchen verschärfte Düngebeschränkungen gelten, zum 1. Februar 2026 auf. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG), besteht keine rechtskonforme Ermächtigungsgrundlage zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete. Mit Beginn der Düngesaison 2026 hat die Landwirtschaft in Brandenburg damit Rechtssicherheit. Sobald der Bund die notwendige Rechtsgrundlage im Düngerecht für die Gebietsausweisung geschaffen hat, wird Brandenburg das Landesrecht entsprechend anpassen. Die vom BVerwG festgestellte Verfassungswidrigkeit bezieht sich nicht auf die mit der Ausweisung verbundenen Düngebeschränkungen, sondern nur auf die unzureichende Regelung der Gebietsausweisung. Die Richtwertbroschüre des Landes Brandenburg finden Sie in den "Weiterführenden Informationen" unter "Veröffentlichungen". Die Richtwertbroschüre des Landes Brandenburg finden Sie in den "Weiterführenden Informationen" unter "Veröffentlichungen". Die Düngeverordnung (DüV 2020) regelt in Paragraf 13a Absatz 2 Ziffer 7, dass Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar (Sommerungen einschließlich Gemüse und Erdbeeren im Freiland) nur aufgebracht werden dürfen, wenn auf den betroffenen Flächen Dieser verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen gilt nicht: Im Digitalen Feldblockkataster sind die Feldblöcke in den belasteten Gebieten (Nitrat) in Brandenburg gekennzeichnet, auf denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel 550 mm/m2 und mehr beträgt. Auf diesen Flächen gilt der oben genannte verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen. Die betroffenen Feldblöcke sind im Digitalen Feldblockkataster gekennzeichnet, abrufbar unter: Die Düngeverordnung (DüV 2020) regelt in Paragraf 13a Absatz 2 Ziffer 7, dass Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar (Sommerungen einschließlich Gemüse und Erdbeeren im Freiland) nur aufgebracht werden dürfen, wenn auf den betroffenen Flächen Dieser verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen gilt nicht: Im Digitalen Feldblockkataster sind die Feldblöcke in den belasteten Gebieten (Nitrat) in Brandenburg gekennzeichnet, auf denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel 550 mm/m2 und mehr beträgt. Auf diesen Flächen gilt der oben genannte verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen. Die betroffenen Feldblöcke sind im Digitalen Feldblockkataster gekennzeichnet, abrufbar unter: im Themenbaum -> unter Düngeverordnung (BbgDüV) 2022 -> § 13a Nitratkulisse -> § 13a (2) 7 größer/gleich 550 mm jährlicher Niederschlag im Themenbaum -> unter Düngeverordnung (BbgDüV) 2022 -> § 13a Nitratkulisse -> § 13a (2) 7 größer/gleich 550 mm jährlicher Niederschlag Am 20. August 2021 ist in Sachsen-Anhalt die Düngemitteilungsverordnung in Kraft getreten. Danach müssen alle Betriebe mit Flächen in Sachsen-Anhalt – auch, wenn der Betriebssitz in einem anderen Bundesland liegt – erstmals zum 31. Oktober 2021 Mitteilungen zur Düngung erstellen und an das Land Sachsen-Anhalt weiterleiten. Betriebe mit Betriebssitz im Land Brandenburg sind davon nur dann betroffen, wenn der Betrieb mindestens eine Fläche im mit Nitrat belasteten Gebiet Sachsen-Anhalts bewirtschaftet. Nur in diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Datenlieferung bis zum 31. Oktober 2021 für das Kalenderjahr 2020 ausschließlich für die in Sachsen-Anhalt gelegenen Flächen und ausschließlich für die flächenbezogenen Angaben (Düngebedarfsermittlungen, Düngemaßnahmen). Die Angaben sind formgebunden mit der Excel-Vorlage der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt zu übermitteln. Weiterführende Informationen finden Sie hier: Am 20. August 2021 ist in Sachsen-Anhalt die Düngemitteilungsverordnung in Kraft getreten. Danach müssen alle Betriebe mit Flächen in Sachsen-Anhalt – auch, wenn der Betriebssitz in einem anderen Bundesland liegt – erstmals zum 31. Oktober 2021 Mitteilungen zur Düngung erstellen und an das Land Sachsen-Anhalt weiterleiten. Betriebe mit Betriebssitz im Land Brandenburg sind davon nur dann betroffen, wenn der Betrieb mindestens eine Fläche im mit Nitrat belasteten Gebiet Sachsen-Anhalts bewirtschaftet. Nur in diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Datenlieferung bis zum 31. Oktober 2021 für das Kalenderjahr 2020 ausschließlich für die in Sachsen-Anhalt gelegenen Flächen und ausschließlich für die flächenbezogenen Angaben (Düngebedarfsermittlungen, Düngemaßnahmen). Die Angaben sind formgebunden mit der Excel-Vorlage der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt zu übermitteln. Weiterführende Informationen finden Sie hier: Die Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Düngeverordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten ( Brandenburgische Düngeverordnung - BbgDüV) vom 8. Januar 2024 ist am 13. Januar 2024 (GVBl II/22 – Nr. 74) in Kraft getreten. Sie setzt Paragraph 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3 der Bundes-Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt geändert wurde durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) im Land Brandenburg um. In den nach der Brandenburgischen Düngeverordnung (BbgDüV) bestimmten Gebieten (sogenannte "rote Gebiete" beziehungsweise "Nitratkulisse") sind besondere Anforderungen, die über das allgemein gültige Düngerecht hinausgehen, einzuhalten. Ziel ist es, die Nitratbelastung in Grundwasserkörpern zu senken. Nachfolgende Hinweise gilt es zu beachten: Die Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Düngeverordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten ( Brandenburgische Düngeverordnung - BbgDüV) vom 8. Januar 2024 ist am 13. Januar 2024 (GVBl II/22 – Nr. 74) in Kraft getreten. Sie setzt Paragraph 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3 der Bundes-Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt geändert wurde durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) im Land Brandenburg um. In den nach der Brandenburgischen Düngeverordnung (BbgDüV) bestimmten Gebieten (sogenannte "rote Gebiete" beziehungsweise "Nitratkulisse") sind besondere Anforderungen, die über das allgemein gültige Düngerecht hinausgehen, einzuhalten. Ziel ist es, die Nitratbelastung in Grundwasserkörpern zu senken. Nachfolgende Hinweise gilt es zu beachten: Das Landesamt für Umwelt informiert auf seiner Webseite über die Methodik bei der Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete und auf der Auskunftsplattform Wasser über die Standorte der Messstellen sowie deren Nitratkonzentrationen: Das Landesamt für Umwelt informiert auf seiner Webseite über die Methodik bei der Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete und auf der Auskunftsplattform Wasser über die Standorte der Messstellen sowie deren Nitratkonzentrationen: Entsprechend der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nummer 155 vom 7. Juli 2025 tritt die Stoffstrombilanzverordnung zum 8. Juli 2025 außer Kraft. Damit besteht keine Pflicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz mehr für landwirtschaftliche Betriebe und es erlöschen auch die Aufzeichnungspflichten, die auf dieser Verordnung basieren. Entsprechend der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nummer 155 vom 7. Juli 2025 tritt die Stoffstrombilanzverordnung zum 8. Juli 2025 außer Kraft. Damit besteht keine Pflicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz mehr für landwirtschaftliche Betriebe und es erlöschen auch die Aufzeichnungspflichten, die auf dieser Verordnung basieren.