Preissteigerung bis zu 45 Prozent erwartet Trinkwasser könnte in etlichen Regionen Deutschlands in Zukunft spürbar teurer werden. Grund ist die hohe Belastung des Grundwassers mit Nitrat. Über 27 Prozent der Grundwasserkörper überschreiten derzeit den Grenzwert von 50 mg/l. Wenn die Nitrateinträge dort nicht bald sinken, müssen betroffene Wasserversorger zu teuren Aufbereitungsmethoden greifen, um das Rohwasser von Nitrat zu reinigen. Einer aktuellen Studie des Umweltbundesamtes (UBA) zufolge kann dies die Trinkwasserkosten um 55 bis 76 Cent pro Kubikmeter erhöhen. Das entspricht einer Preissteigerung von 32 bis 45 Prozent. Eine vierköpfige Familie müsste dann bis zu 134 € im Jahr mehr bezahlen. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA : „Mit den Neuregelungen in der Düngeverordnung wurden lange überfällige Schritte eingeleitet, die hoffentlich die Belastungen so weit senken, dass den Trinkwasserkunden die teure Aufbereitung erspart bleibt. Wichtig sind jetzt eine konsequente Umsetzung und verstärkte Kontrollen in den betroffenen Regionen. Falls sich diese Belastungen nicht verringern, müssten weitere und strengere Auflagen für die Landwirtschaft erfolgen.“ Gerade in Gebieten mit landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen ist das Grundwasser häufig durch zu viel Stickstoff belastet. Grund sind die auf den Feldern aufgebrachten Gülle und Mist aus der intensiven Tierhaltung oder Mineraldünger für beispielsweise Obst- und Gemüseanbau. Wasserversorger versuchen bereits heute, das Wasser mit unterschiedlichen Maßnahmen zu schützen, indem sie die darüber liegenden Flächen selbst pachten, Brunnen verlagern oder belastetes mit unbelastetem Wasser mischen. Auch diese Kosten fließen bereits heute in den Trinkwasserpreis mit ein. Doch derartige Maßnahmen werden in Zukunft in hochbelasteten Regionen nicht ausreichen, um den Nitratwert im Trinkwasser niedrig zu halten. Die UBA-Studie hat dies mit Daten von und in Kooperation mit drei großen Wasserversorgern untersucht: OOWV (Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband), Rheinenergie und RWW (Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft). Ergebnis: In einigen Gebieten könnte bald der Fall eintreten, dass das Wasser zusätzlich gereinigt werden muss. Dazu gibt es unterschiedliche Verfahren: Elektrodialyse, Umkehrosmose, biologische Denitrifikation oder das CARIX-Verfahren. Welches Verfahren zur Anwendung kommen kann, wird durch lokale Faktoren wie der Wasserhärte oder der notwendigen Vor- oder Nachbehandlung des Wassers bestimmt. Die Gesamtkosten für die Reinigung hängen neben der Art des Verfahrens auch noch ab von der konkreten Belastungssituation vor Ort, dem zu erreichenden Nitratwert, bis zu dem die Verunreinigungen gemindert werden sollen (Zielwert), und der Menge des aufzubereitenden Wassers. In jedem Falle bedeuten die Verfahren mögliche berechnete Mehrkosten von bis zu 76 Cent pro Kubikmeter für die Wasserkunden: diese müssen also für die Überdüngung in ihrer Region bezahlen. Die Studie rechnet zudem aus, wieviel die Reinigung von mit Nitrat belastetem Grundwasser in Deutschland insgesamt kosten kann: zwischen 580 und 767 Millionen Euro pro Jahr. Zum Vergleich: Maßnahmen der novellierten Düngeverordnung kosten laut Bundeslandwirtschaftsministerium die Landwirtschaft bis zu 111,7 Millionen Euro pro Jahr, also nur einen Bruchteil dessen, den die betroffenen Trinkwasserkunden zu bezahlen hätten. Dies zeigt erneut: Vorsorge ist billiger als Reparatur. Diese Maßnahmen helfen nicht nur, Nitrateinträge zu reduzieren und die Kosten für die Aufbereitung zu senken. Daneben haben sie sogar noch viele weitere positive Auswirkungen auf die Umwelt, wie den Erhalt der Artenvielfalt. Zur novellierten Düngegesetzgebung gehört neben dem Düngegesetz und die geplante Einführung einer Stoffstrombilanzverordnung auch die Düngeverordnung, die nach einem langjährigen Prozess umfangreich überarbeitet und im Frühjahr 2017 verabschiedet wurde.
Ministerin Gorißen: Die Erweiterung der Roten Gebiete trifft die Landwirtschaft hart Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilt mit: Die Landesregierung hat aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission eine Neufassung der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Die neue Landesdüngeverordnung wird am 30. November 2022 veröffentlicht und tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Landesdüngeverordnung gibt die nitratbelasteten (so genannte „Rote Gebiete“) und eutrophierten Gebiete in Nordrhein-Westfalen bekannt und sie legt zusätzliche und abweichende Anforderungen für diese Flächen fest. Rechtsgrundlage hierfür ist die Düngeverordnung des Bundes. Konkret bedeutet die Neufassung: Der Umfang als nitratbelastet eingestufter landwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen wird ab 1. Dezember 2022 von circa 165.000 Hektar auf über 500.000 Hektar steigen. Das ist dann rund ein Drittel der landwirtschaftlichen Fläche in Nordrhein-Westfalen. Auf mehr Landwirtinnen und Landwirte vor Ort kommen damit verbunden strengere Anforderungen an die Düngung zu. Eine zentrale Vorgabe sieht vor, dass in diesen Gebieten der Düngebedarf um etwa 20 Prozent reduziert werden muss. Dies kann zu Einbußen bei der Menge des Ertrags und der Qualität der Ernte führen. Ministerin Silke Gorißen: „Die Erweiterung der Roten Gebiete trifft die Bäuerinnen und Bauern hart. Wir lassen die Landwirtinnen und Landwirte nicht alleine. Wir brauchen eine leistungsfähige und wettbewerbsstarke Landwirtschaft, gerade im bevölkerungsstärksten Bundesland Nordrhein-Westfalen. Nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssicherheit müssen Hand in Hand gehen.“ Die neue Gebietskulisse und die betroffenen Feldblockflächen sind ab dem 1. Dezember 2022 unter https://www.elwasweb.nrw.de oder betriebsindividuell über das Düngeportal der Landwirtschaftskammer unter www.duengeportal-nrw.de abrufbar. Zentrale Infostelle bei der Landwirtschaftskammer eingerichtet Um den Betrieben zur Seite zu stehen und sie bei der Umsetzung zu unterstützen, ist bei der Landwirtschaftskammer eine zentrale Infostelle zur Beantwortung von Anfragen bezüglich der Gebiete nach §13a Düngeverordnung eingerichtet worden, die eng mit dem für die Gebietsausweisung beauftragten Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zusammenarbeitet. Die Infostelle ist erreichbar unter: gebietsausweisung@lwk.nrw.de Bei der Info-Stelle erhalten betroffene Landwirtinnen und Landwirte eine fachkundige Information bei betrieblichen Einzelfragen, etwa zu den Hintergründen der Einstufung der eigenen Flächen. Ministerin Gorißen: „Ich werbe dafür, die fachkundige und sehr fundierte Beratung der Landwirtschaftskammer bei betrieblichen Einzelfragen zur Düngungsstrategie gerade jetzt gezielt zu nutzen.“ Bisherige Ausweisung war stärker differenziert Bislang wurde in Deutschland aufgrund einer in Nordrhein-Westfalen entwickelten Methodik unter Einbeziehung der tatsächlichen regionalen Stickstoffüberschüsse verursachergerechter ermittelt und damit stärker differenziert. Die EU-Kommission forderte jedoch, diese emissionsbasierte Abgrenzung als unvereinbar mit der europäischen Nitratrichtlinie zu streichen. Nach ausführlichen Verhandlungen des Bundes mit der EU-Kommission wurde daher ein neues Verfahren zur Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete abgestimmt. Das Ergebnis wurde als Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete (AVV GeA) am 16. August 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. In Nordrhein-Westfalen wurde die Gebietsausweisung im Auftrag der Landesregierung durch das Landesamt für Natur- und Verbraucherschutz durchgeführt. Vorgaben der Bundesdüngeverordnung gelten weiter Die Vorgaben der Bundesdüngeverordnung gelten weiter unverändert: Dazu zählen eine Reduzierung der Düngung auf 80 Prozent des ermittelten Düngebedarfs, die Begrenzung der organischen Düngung auf 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr auf jeder einzelnen Fläche statt im Betriebsdurchschnitt, eine ergänzende Einschränkung der Herbstdüngung oder die Verpflichtung zum Anbau von Zwischenfrüchten. Auch die landesspezifischen zusätzlichen Anforderungen, Analysepflicht für eigene Wirtschaftsdünger und regelmäßige Schulung, ändern sich nicht. Mehr Ausnahmegenehmigungen für vorbildliche Betriebe nötig Die Nitratbelastung des Grundwassers ist in der Gesamtheit der Messstellen in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Jahren leicht zurückgegangen. Aber es gibt nach wie vor Gebiete, in denen die Nitratgrenzwerte im Grundwasser überschritten werden und weitergehender Handlungsbedarf besteht. Ministerin Silke Gorißen: „Bei nachgewiesen umweltverträglicher Düngung dürfen nicht die gleichen Anforderungen gelten wie bei Betrieben mit hohem Handlungsbedarf. Hier muss dringend nachgebessert werden. Wir drängen schon lange auf Ausnahmegenehmigungen für die vorbildlichen Betriebe und deren Befreiung von einzelnen düngerechtlichen Maßnahmen. Wir sind aber darauf angewiesen, dass der Bund die rechtlichen Voraussetzungen dazu schafft.“ Gespräche mit dem Bund bei der Herbst-Agrarministerkonferenz Das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium hatte bei der Herbst-Agrarministerkonferenz im September gemeinsam mit anderen Ländern den Bund gebeten, unter dessen Federführung umgehend ein Konzept zur verursachergerechten Befreiung landwirtschaftlicher Betriebe von Verpflichtungen in Roten Gebieten zu erarbeiten und bis Ende November 2022 schriftlich zu berichten. Notwendig dafür ist die Änderung von Düngegesetz, Düngeverordnung, Stoffstrombilanzverordnung und Meldeverpflichtungen für Betriebe. Ansatzpunkte für Ausnahmen sind vor allem: Betriebe mit niedrigen Stickstoffüberschüssen, nachgewiesen durch den zulässigen Bilanzwert für Stickstoff der noch zu novellierenden Stoffstrombilanzverordnung und flankierend aktueller betrieblicher Unterlagen und Betriebe mit geringem Stickstoffemissionsrisiko, nachgewiesen unter Berücksichtigung exakter Bewirtschaftungsdaten. Ausweisungsmessnetz soll erweitert werden Im Ausweisungsmessnetz befinden sich rund 1.300 Messstellen, die für die Gebietsausweisung herangezogen werden. Das Messnetz wird noch erweitert, um künftig eine genauere Gebietsdifferenzierung zu ermöglichen und so Landwirte zu entlasten, wenn keine nachweisliche Nitratbelastung vorliegt. Das Kartenmaterial können Sie hier runterladen. Passwort: mlv Copyright: LANUV NRW Pressekontakt: Leonie.Molls@mlv.nrw.de , 0211 3843-1046 Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 3843-0. Download der Pressemitteilung [ hier ]. Foto: Rote Gebiete ab 12-2022. LANUV NRW Foto: Betroffene Feldblöcke - Gebietsausweisung ab 12-2022. LANUV NRW Foto: Betroffene Feldblöcke - Gebietsausweisung bislang. LANUV NRW Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Das Projekt "Recycling landwirtschaftlicher Stoffe zu einem neuartigen Langzeitduenger" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Hamburg, Department für Biologie, Zentrum Holzwirtschaft, Ordinariat für Chemische Holztechnologie und Institut für Holzchemie und Chemische Technologie des Holzes der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft durchgeführt. Objective: The overall objective of the work is to recycle agricultural wastes and residues into a slow release fertiliser by pyrolytic liquefaction with nitrogen addition through ammonoxidation and nutrient blending to form a high added value slow release fertiliser for the horticultural and agricultural industries. The key feature is the total recycling of agricultural wastes and residues into a unique and valuable fertiliser that can be safely used in a range of agricultural and horticultural applications. This approach therefore is a sustainable method of recycling agricultural materials into a useful and valuable non-food, non-fuel product. The product is flexible as a range of nutrients and additives can be included in the product as required for different applications. The pyrolysis process that liquefies the agro-materials is a well established technology that produces no wastes as all the by-products are either used in the process for energy or contained as essential components of the resultant liquid. The work programme is as follows: A Produce slow release nitrogenous fertiliser. Fertiliser production will be carried out by three methods, the first of which has already been successfully demonstrated but the other two may provide a more cost effective processing route: a reaction of nitrogen containing compounds with pyrolysis liquid, b addition of the nitrogen containing compound to the biomass before pyrolysis, c direct reaction of nitrogen containing compounds within the pyrolysis process. The products from the three routes will be compared to determine the most effective fertiliser product and hence derive the most cost effective process. The addition of other essential nutrients will also be investigated. Solid fertiliser products will be initially produced as a free flowing dark bro powder, but alternative product formulations will be investigated including liq granules and pellets. Product samples will be made from different feedstock's, u different reaction conditions and with different ammonoxidation reagents. B Test the slow release nitrogenous fertilisers. Growth trials on pot plants will be used to test the fertiliser samples in order to identify the most suitable product for growth using various criteria including nitrogen release rate, soil conditioning properties, level of application in the soil media, soil media substitution, release of micro-nutrients and toxicity. The fertiliser product will be extensively characterised. In addition, the fast pyrolysis by-product char can act as a fertiliser support media and also release the original inorganic elements present in the agro-industrial waste thereby also recycling micro-nutrients. Although the short term focus is on the specialist slow release, high added value fertiliser market, there are wider opportunities for general fertiliser use in the longer term. ... Prime Contractor: Aston University, Department of Chemical Engineering and Applied Chemistry; Birmingham.
Das Projekt "Fachtagung zur Umweltbewertung von Düngemittelzusatzstoffen- Ausgangslage, Datengrundlagen, Methoden und Risikoregulierung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von IWW Rheinisch-Westfälisches Institut für Wasserforschung gemeinnützige GmbH durchgeführt. Das Vorhaben hat zum Ziel, den Status quo der Umweltbewertung von Düngemittelzusatzstoffen in Deutschland zu ermitteln. Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, eine Tagung organisatorisch vorzubereiten und fachlich zu begleiten. Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Diskussionen zusammengefasst und konkrete Handlungsempfehlungen abgeleitet werden. Düngemittel und Zusatzstoffe können auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene zugelassen werden. Zuständige Behörden sind laut Düngegesetz (DüngG 2009) u.a. ermächtigt, nähere Anforderungen an das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu bestimmen (Deutscher Bundestag, WD 5- 3000-116/16). Üblicherweise werden verschiedenartige Informationen zu Umweltverhalten und -wirkungen der Stoffe eingereicht, die durch die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen beurteilt werden. Demnach sind Datenanforderungen, Umfang und Zuständigkeiten der Umweltbewertung nicht vollständig festgelegt. Die mit dem Vorhaben geplante Fachtagung soll die unterschiedlichen Akteure in der Prüfung und Regulierung von Düngemittelzusatzstoffen zusammenbringen, um zunächst ein gemeinsames Verständnis für die Marktsituation dieser Stoffe, die Anforderungen an die Umweltbewertung sowie die Regulierungsverfahren zu erreichen. Dazu gehört auch die Charakterisierung der Zusatzstoffe und ihrer Verwendungsmengen, um biologische Wirkmechanismen und Umweltverhalten besser einschätzen zu können. Die organisatorische und fachliche Unterstützung durch externe Moderatoren wird benötigt, um Wissen und Einschätzungen von Experten aus unterschiedlichen Bereichen zielgerichtet vorzubereiten, zu erfassen und zu bündeln. Die Ergebnisse sollen aufbereitet in einem Bericht festgehalten werden. Die Darstellung des Standes der Wissenschaft und des heutigen Regulierungsrahmens soll - wenn erforderlich- um konkrete Empfehlungen für eine verbesserte Einschätzung der Umweltrisiken von Düngemittelzusatzstoffen erweitert werden.
Zu viel Dünger: Trinkwasser könnte teurer werden Preissteigerung bis zu 45 Prozent erwartet Trinkwasser könnte in etlichen Regionen Deutschlands in Zukunft spürbar teurer werden. Grund ist die hohe Belastung des Grundwassers mit Nitrat. Über 27 Prozent der Grundwasserkörper überschreiten derzeit den Grenzwert von 50 mg/l. Wenn die Nitrateinträge dort nicht bald sinken, müssen betroffene Wasserversorger zu teuren Aufbereitungsmethoden greifen, um das Rohwasser von Nitrat zu reinigen. Einer aktuellen Studie des Umweltbundesamtes (UBA) zufolge kann dies die Trinkwasserkosten um 55 bis 76 Cent pro Kubikmeter erhöhen. Das entspricht einer Preissteigerung von 32 bis 45 Prozent. Eine vierköpfige Familie müsste dann bis zu 134 € im Jahr mehr bezahlen. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA : „Mit den Neuregelungen in der Düngeverordnung wurden lange überfällige Schritte eingeleitet, die hoffentlich die Belastungen so weit senken, dass den Trinkwasserkunden die teure Aufbereitung erspart bleibt. Wichtig sind jetzt eine konsequente Umsetzung und verstärkte Kontrollen in den betroffenen Regionen. Falls sich diese Belastungen nicht verringern, müssten weitere und strengere Auflagen für die Landwirtschaft erfolgen.“ Gerade in Gebieten mit landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen ist das Grundwasser häufig durch zu viel Stickstoff belastet. Grund sind die auf den Feldern aufgebrachten Gülle und Mist aus der intensiven Tierhaltung oder Mineraldünger für beispielsweise Obst- und Gemüseanbau. Wasserversorger versuchen bereits heute, das Wasser mit unterschiedlichen Maßnahmen zu schützen, indem sie die darüber liegenden Flächen selbst pachten, Brunnen verlagern oder belastetes mit unbelastetem Wasser mischen. Auch diese Kosten fließen bereits heute in den Trinkwasserpreis mit ein. Doch derartige Maßnahmen werden in Zukunft in hochbelasteten Regionen nicht ausreichen, um den Nitratwert im Trinkwasser niedrig zu halten. Die UBA-Studie hat dies mit Daten von und in Kooperation mit drei großen Wasserversorgern untersucht: OOWV (Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband), Rheinenergie und RWW (Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft). Ergebnis: In einigen Gebieten könnte bald der Fall eintreten, dass das Wasser zusätzlich gereinigt werden muss. Dazu gibt es unterschiedliche Verfahren: Elektrodialyse, Umkehrosmose, biologische Denitrifikation oder das CARIX-Verfahren. Welches Verfahren zur Anwendung kommen kann, wird durch lokale Faktoren wie der Wasserhärte oder der notwendigen Vor- oder Nachbehandlung des Wassers bestimmt. Die Gesamtkosten für die Reinigung hängen neben der Art des Verfahrens auch noch ab von der konkreten Belastungssituation vor Ort, dem zu erreichenden Nitratwert, bis zu dem die Verunreinigungen gemindert werden sollen (Zielwert), und der Menge des aufzubereitenden Wassers. In jedem Falle bedeuten die Verfahren mögliche berechnete Mehrkosten von bis zu 76 Cent pro Kubikmeter für die Wasserkunden: diese müssen also für die Überdüngung in ihrer Region bezahlen. Die Studie rechnet zudem aus, wieviel die Reinigung von mit Nitrat belastetem Grundwasser in Deutschland insgesamt kosten kann: zwischen 580 und 767 Millionen Euro pro Jahr. Zum Vergleich: Maßnahmen der novellierten Düngeverordnung kosten laut Bundeslandwirtschaftsministerium die Landwirtschaft bis zu 111,7 Millionen Euro pro Jahr, also nur einen Bruchteil dessen, den die betroffenen Trinkwasserkunden zu bezahlen hätten. Dies zeigt erneut: Vorsorge ist billiger als Reparatur. Diese Maßnahmen helfen nicht nur, Nitrateinträge zu reduzieren und die Kosten für die Aufbereitung zu senken. Daneben haben sie sogar noch viele weitere positive Auswirkungen auf die Umwelt, wie den Erhalt der Artenvielfalt. Zur novellierten Düngegesetzgebung gehört neben dem Düngegesetz und die geplante Einführung einer Stoffstrombilanzverordnung auch die Düngeverordnung, die nach einem langjährigen Prozess umfangreich überarbeitet und im Frühjahr 2017 verabschiedet wurde.
Landwirtschaft umweltfreundlich gestalten Der Landwirtschaft kommt beim Erhalt und Schutz unserer natürlichen Ressourcen eine große Bedeutung zu. Eine umweltfreundlich gestaltete Landwirtschaft trägt dazu bei, Umweltbelastungen zu vermindern und zu vermeiden. Voraussetzung hierfür sind jedoch ausreichende rechtliche Grundlagen und eine Agrarpolitik, die deutlich stärker auf Agrarumwelt- und Klimaschutz ausgerichtet ist. Einführung Deutschland ist aufgrund seiner fruchtbaren Böden, gemäßigten Temperaturen und ausreichenden Niederschläge ein Gunststandort für die landwirtschaftliche Produktion. Das ermöglicht hohe Erträge bei guter Qualität der erzeugten Lebens- und Futtermittel. Mit ihrem umweltoffenen Einsatz und den vorherrschenden Produktionssystemen verursacht die Landwirtschaft verschiedene Umweltbelastungen . Andererseits erhalten bestimmte Bewirtschaftungsweisen auch wertvolle Agrarökosysteme und unsere gewachsene Kulturlandschaft. Die Landwirtschaft prägt damit das Landschaftsbild und bietet Möglichkeiten einer umweltverträglichen Bewirtschaftung der Flächen. Sie ist in bestimmten Regionen auch eine wichtige Grundlage für die regionale Wirtschaft und den Tourismus. Ziel einer umweltfreundlich gestalteten Landwirtschaft muss es sein, negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Luft, Wasser, Klima und die Biodiversität zu vermeiden, Kulturlandschaften zu erhalten und gleichzeitig die regionale Entwicklung zu fördern. Das nationale Agrar- und Umweltrecht sowie die Ausgestaltung der europäischen und nationalen Agrarpolitik bieten prinzipiell Möglichkeiten, Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft in Grenzen zu halten und eine umweltschonende Bewirtschaftung der Flächen zu gewährleisten. Um bestehende Agrarumwelt- und Klimaziele zu erreichen, ist jedoch eine deutlich ambitioniertere Gestaltung notwendig. Dies kann einerseits über gesetzliche Vorschriften im nationalen Agrar- und Umweltrecht oder Umweltstandards als Voraussetzungen für den Erhalt von Agrarsubventionen der EU (GAP) erfolgen. Andererseits bietet auch die Entlohnung für zusätzliche Umweltmaßnahmen die Möglichkeit, Umweltschutz in der Landwirtschaft stärker zu fördern (z.B. durch Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der ersten oder zweiten Säule der GAP). Ergänzende ökonomische Instrumente wie Steuern und Abgaben können eine umweltverträgliche Landwirtschaft zusätzlich unterstützen. Weitere Möglichkeiten bietet die Teilnahme an Umweltmanagementsystemen und -zertifizierungen, wenn diese auf einer glaubwürdigen fachlichen Basis beruhen. Vorschriften und Mindeststandards zum Umweltschutz, an die sich Landwirte und Landwirtinnen in Deutschland halten müssen, sind im bestehenden nationalen Agrar- und Umweltrecht verankert. Dieses umfasst eine Vielzahl von nationalen Gesetzen und Verordnungen, mit denen Deutschland zumeist die Vorgaben der europäischen Agrar-Umweltpolitik (EU-Richtlinien) umsetzt. Hierzu gehören auf Bundesebene beispielsweise das Düngegesetz, das Pflanzenschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz (nähere Informationen zum Wasserrecht ) mit den jeweils zu den Gesetzen erlassenen Verordnungen. Das Bundesbodenschutzgesetz , welches über die „Gute fachliche Praxis der Landwirtschaft“ landwirtschaftliche Maßnahmen zum Bodenschutz definiert, basiert hingegen derzeit in Ermangelung einer EU-weiten Bodenrahmenrichtlinie ausschließlich auf nationalen Vorgaben. Obwohl das nationale Agrar- und Umweltrecht umfangreiche Vorschriften für die Landwirtschaft enthält, zeigen die vielfältigen Umweltbelastungen, dass deutlicher Nachbesserungsbedarf besteht. Dies liegt unter anderem daran, dass es in einigen Rechtsbereichen Vollzugsdefizite gibt. So können Vorortkontrollen durch die zuständigen Kontrollinstanzen (zum Beispiel Landwirtschaftskammern) aufgrund deren begrenzter Kapazitäten nur sporadisch durchgeführt und Verstöße nur selten aufgedeckt und geahndet werden. Zudem fehlen in vielen Rechtsbereichen bereits die Voraussetzungen dafür, wie z.B. Vorschriften, die den Behörden die notwendigen Kontroll-, Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse übertragen. Außerdem finden sich in den Normtexten häufig abstrakte und nicht hinreichend bestimmte Formulierungen, die sowohl bei Landwirtschaftsbetrieben als auch bei den Behörden zu rechtlichen Unklarheiten bei der Anwendung führen, z. B. fehlende Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie anwendbare Anordnungsbefugnisse zur Konkretisierung und Durchsetzung der guten fachlichen Praxis im Einzelfall. Das Umweltbundesamt empfiehlt daher mit Blick auf die gegenwärtig unzureichende Wirksamkeit des Agrar- und Umweltrechts den Umweltschutz in den einschlägigen Rechtsgrundlagen vor allem durch leichter vollziehbare Regelungen zu stärken. Für die aktuelle Förderperiode der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) hat die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten viel Spielraum für eine ambitionierte Agrarumwelt- und Klimapolitik gegeben. Diesen Spielraum haben Deutschland und andere Mitgliedsstaaten jedoch bei weitem nicht ausgenutzt. Als Voraussetzung für die GAP-Zahlungen müssen Landwirte bestimmte, nach EU-Recht obligatorische Auflagen im Bereich Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz einhalten (Grundanforderungen der Betriebsführung, GAB) und gewährleisten, dass sie die landwirtschaftlich genutzten Flächen (auch die vorübergehend nicht bewirtschafteten) in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erhalten. Bei Verstößen können die Zahlungen gekürzt werden. Landwirte, die über die obligatorischen Anforderungen hinaus zusätzliche Güter und Dienstleistungen bereitstellen und sich freiwillig zum Schutz der Umwelt und zum Erhalt der Landschaften verpflichten, werden dafür im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen finanziell unterstützt. Hierfür stehen Mittel in der ersten Säule (Öko-Regelungen) und in der zweiten Säule zur Verfügung. Gefördert werden beispielsweise Anbauverfahren und Techniken, die den Boden verbessern und Erosion vermindern, sowie extensiver Grünlanderhalt und der Ökologische Landbau . Es ist jedoch fraglich, inwiefern das aktuelle Fördersystem die bestehenden Agrarumwelt- und Klimaprobleme tatsächlich ausreichend mindern kann. Neben der Subventionspolitik der EU gibt es weitere ökonomische Instrumente wie Abgaben oder Zertifikate, die dazu beitragen können, die Agrarpolitik umweltfreundlicher zu gestalten. Ökonomische Instrumente setzten dabei die Rahmenbedingungen für Betriebe, indem z.B. umweltschädliche Betriebsmittel durch eine Steuer teurer werden. Alternative Betriebsmittel oder eine umweltverträglichere Bewirtschaftungsweise werden damit im Vergleich attraktiver. Diskutiert wird beispielsweise, eine Stickstoffüberschussabgabe oder eine Abgabe auf Pflanzenschutzmittel einzuführen. Ebenfalls in der aktuellen Diskussion steht die Frage, inwiefern die Landwirtschaft in ein Emissionshandelssystem eingebunden werden könnte. Aber auch das bestehende Steuersystem kann ökologisch verträglicher gestaltet werden, indem umweltschädliche Ausnahmeregelungen reformiert werden. Dies betrifft beispielsweise die Befreiung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer ( Subventionsbericht des UBA ). Der schrittweise Abbau der Steuervergünstigung für Agrardiesel ist ein Schritt in diese Richtung. Indirekt können auch Abgaben auf der Konsumseite dazu führen, dass sich die Produktion anpasst. Wichtig ist hierfür jedoch, dass Instrumente auf der Produktions- und Konsumseite aufeinander abgestimmt sind, um unerwünschte Ausweichreaktionen zu verhindern. Eine wichtige Stellschraube ist die Mehrwertsteuer . Wenn Fleisch und tierische Produkte mit dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent besteuert und im Gegenzug pflanzliche Produkte einem geringeren Steuersatz unterliegen würden, werden pflanzliche Produkte im Verhältnis günstiger. Damit wird ein Anreiz für eine umweltfreundlichere und gesündere Ernährung gesetzt. Ein weiteres aktuelles Beispiel sind die Vorschläge der Borchert-Kommission, die mit Blick auf das Tierwohl eine Tierwohl-Abgabe vorschlägt. Tierische Produkte sollen einer Abgabe unterliegen, die Einnahmen wiederum stehen dann für den Umbau der Tierhaltung zur Verfügung. Umweltmanagementsysteme in der Landwirtschaft dienen dazu, die Umweltauswirkungen des Betriebs zu erfassen, geltendes Recht einzuhalten, Abläufe und Strukturen festzulegen und wirksame Maßnahmen für Energieeffizienz, Umwelt- und Klimaschutz umzusetzen. Dadurch werden Umweltbelastungen reduziert und Kosten gespart. Das Umweltmanagement unterstützt auch die Optimierung von Stoffströmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und hilft somit, durch Ressourceneinsparung die Umwelt zu entlasten. Landwirtschaftsbetriebe können am europäischen Umweltmanagement- und Auditsystem EMAS teilnehmen und dadurch ihr Umweltengagement auch gegenüber Bürger*innen, Kund*innen, Medien, Behörden und anderen Anspruchsgruppen zur Geltung bringen. Dafür müssen sie eine umweltbezogene Bestandsaufnahme („Umweltprüfung“) durchführen, ein Umweltmanagementsystem betreiben sowie einen für die Öffentlichkeit bestimmten Umweltbericht, die EMAS-Umwelterklärung, erstellen. Besonderes Gewicht gewinnt EMAS aufgrund der obligatorischen Begutachtung durch eine*n staatlich zugelassene*n Umweltgutachter*in.
Arbeitshilfe zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Land Sachsen-Anhalt vom 08.11.2013 Das als Anlage 1 beigefügte Muster einer Verordnung zur Festsetzung von Wasserschutz- gebieten im Land Sachsen-Anhalt (nachfolgend Muster-WSG-VO genannt), wird für den lan- desrechtlichen Vollzug mit folgenden Maßgaben und Hinweisen empfohlen: 1. Veranlassung Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes (WSG) nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 73 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA), ist ein geeignetes Mittel, um über den flächendeckenden Grundwasserschutz hinaus in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen Restrisiken aus anthropogenen Ein- flüssen zu begegnen. 2. Rechtsgrundlagen, technische Regeln Bei der Festsetzung, Änderung und Aufhebung von WSG sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften und technische Regeln zu beachten: 2. 1 Rechtsvorschriften a) §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) b) § 73 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) c) § 9 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 28.3.2006 (GVBl. LSA S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.12.2011 (GVBl. LSA S. 819; 2012 S. 40), d) § 12 Abs. 8 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.7.1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212, 262), e) § 3 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.10.2012 (BGBl. I S. 2113), f) Düngegesetz vom 9.1.2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 15.3.2012 (BGBl. I S. 481), Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt g) Düngeverordnung – DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), h) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15.4.1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212) 2.2 Technische Regeln a) DVGW-Arbeitsblatt1 W 101 – Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzge- biete für Grundwasser – Ausgabe Juni 2006, b) DVGW-Arbeitsblatt W 107 - Aufbau und Anwendung numerischer Grundwassermodelle in Wassergewinnungsgebieten – Ausgabe Juni 2004, c) DVGW-Arbeitsblatt W 108 - Messnetze zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit in Wassergewinnungsgebieten – Ausgabe Dezember 2003, d) DVGW-Arbeitsblatt W 410 – Wasserbedarf - Kennwerte und Einflussgrößen – Ausgabe Dezember 2008, e) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag)2 in Verbindung mit dem RdErl. des MBV vom 3.2.2003 (MBl. LSA S. 131), f) Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 1423 – Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungs- gebieten – Ausgabe November 2002, g) Mitteilung 20 der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)4 - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen aa) Technische Regeln – Allgemeiner Teil“, Ausgabe vom 6.11.2003, bb) Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, Nr. 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Ausgabe vom 5.11.2004, h) Arbeitsblätter KTLB5, i) Merkblatt DWA-M 907 - Erzeugung von Biomasse für die Biogasgewinnung unter Berück- sichtigung des Boden- und Gewässerschutzes, Ausgabe April 20106. 1 Technische Regel der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW);Vertrieb: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas- und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Str. 3, 53123 Bonn 2 Vertrieb: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln 3 Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Vertrieb: DWA- Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef 4 Vertrieb: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Postfach 304240, 10724 Berlin 5 Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTLB); Vertrieb Landwirtschaftsverlag GmbH, Hülsebrockstr. 2-8, 48165 Münster Hiltrup (Westf.) 6 Herausgeber und Vertrieb DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef Theodor-Heuss-Allee 17 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 3. Grundlegende Voraussetzungen für die Festsetzung von WSG Die Festsetzung von WSG erfolgt von Amts wegen, bedarf keines Antrags und liegt im Er- messen der zuständigen Behörde (§ 51 Abs. 1 WHG). Ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines WSG besteht nicht. Der Begünstigte hat sämtliche für die Ausweisung des WSG erfor- derlichen Unterlagen vorzulegen. Für die Festsetzung eines WSG müssen folgende grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Wohl der Allgemeinheit muss die Festsetzung erfordern. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Festsetzung vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für öffentliche Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entspre- chende Restrisiken zu vermindern. Dieses Interesse ist gegebenenfalls mit widerstreitenden Gründen des Allgemeinwohls abzuwägen. Es muss eine derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung geschützt werden, wobei sich bei künftigen Vorhaben die Ausübung der Nutzung innerhalb der nächs- ten Jahre mit ausreichender Sicherheit abzeichnen sollte. Für die nicht öffentliche Wasser- versorgung von Betrieben oder einzelnen Einwohnern kann ein WSG nicht festgesetzt wer- den. Soweit von Wasserversorgungsanlagen, die in privatrechtlicher Form betrieben werden, das Wasser in erheblichem Umfang an das öffentliche Trinkwassernetz abgegeben wird, handelt es sich um eine öffentliche Wasserversorgungsanlage. Das Wasservorkommen muss schutzwürdig sein. Es darf nicht nur kurzfristig in die Wasser- versorgung der Region eingebunden sein. Das Rohwasser muss in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen. Das Wasservorkommen muss schutzfähig sein. Dazu gehört, dass die in Schutzgebieten erforderlichen Nutzungsbeschränkungen durchsetzbar sind und ein Schutz überhaupt er- reicht werden kann. 4. Aufhebung bestehender WSG Die Aufhebung eines WSG erfolgt entweder im Zusammenhang mit der Neufestsetzung ei- nes WSG für die gleiche Wasserfassung, oder weil das WSG für den Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung dauerhaft nicht mehr benötigt wird. Bestehende WSG sind möglichst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Wasserschutz- gebietsverordnung (WSG-VO) aufzuheben. Die Aufhebung kann mit einem entsprechenden Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Acht grüne Minister*innen legen ?Aktionsplan Düngegesetz? vor und fordern die Bundesregierung auf, wirksam gegen die Nitratbelastung von Böden und Grundwasser vorzugehen.?Die Novelle der Düngeverordnung ist für einen besseren Schutz des Grundwassers dringend erforderlich. Leider ist das Bundeslandwirtschaftsministerium hier schon zu lange untätig. Darum fordern wir die Bundesregierung mit dem gemeinsamen ?Aktionsplan Düngegesetz? auf, zu handeln. Das Novellierungsverfahren zieht sich bereits seit Jahren hin. Nun hat die EU-Kommission im April auch noch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet: Brüssel ist der Ansicht, dass die derzeitige Düngeverordnung die Nitratrichtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzt. Das macht deutlich, dass wir hier erhebliche Defizite haben.Dabei ist das Problem der Grundwasserbelastung durch Nitrat schon lange bekannt. Doch ohne die Novelle der Düngeverordnung sind den Bundesländern die Hände gebunden, Verstöße in besonders belasteten Gebieten zu sanktionieren. Wir in Sachsen-Anhalt wollen umfangreiche Beratung für Landwirte und Landwirtinnen zukünftig anbieten.Hintergrund:Insgesamt acht grüne Minister*innen aus Agrar-, Umwelt- und Energieressorts, darunter Sachsen-Anhalts Umwelt-, Landwirtschafts- und Energieministerin Claudia Dalbert sowie die Grünen-Bundestagsfraktion haben einen ?Aktionsplan Düngegesetz? unterzeichnet, um den Druck auf die Bundesregierung und Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt zu erhöhen. Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Die Düngung ist eine der ältesten Maßnahmen im Acker- und Pflanzenbau. Schon in früheren Jahrhunderten nutzten die Bauern ohne Detailkenntnis die ertragssteigernde Wirkung der Nährstoffe. Heute ist die bedarfsgerechte Düngung unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen Landwirtschaft. Die Düngung versorgt Kulturpflanzen mit notwendigen Nährstoffen, um Qualität und Gesundheit der Kulturpflanzen und damit der Ernteprodukte verbessern sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern. Bei der Anwendung von Düngemitteln sind jedoch nicht nur Ertragssteigerung und ökonomisch-effizienter Düngereinsatz von Interesse. Es müssen auch Aspekte der Umweltwirkung und Umweltverträglichkeit der Düngungsmaßnahmen beachtet werden. Bei der Anwendung von Düngemitteln gelten für Landwirte die Grundsätze der "guten fachlichen Praxis". Dies soll gewährleisten, dass die Nährstoffzufuhr bedarfsgerecht und verlustarm erfolgt und die Gesundheit von Menschen und Tieren und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden. Das Düngegesetz (DüngG) ist die gesetzliche Grundlage für die nachfolgenden Verordnungen. Mit den rechtlichen Vorgaben wird die Düngung geregelt. Damit sollen die Effizienz der Düngung erhöht, mögliche Beeinträchtigungen von Grundwasser und Oberflächengewässern verringert und Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen vermindert werden. Düngeverordnung (DüV) Düngemittelverordnung (DüMV) Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) . Zuständig für den Vollzug der Düngeverordnung (DüV) und der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Fachaufsicht liegt beim Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit . Auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes stehen weiterführende Informationen zum Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sowie eine Liste der Ansprechpartner in den Landkreisen zur Verfügung. Fachliche Grundlagen und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zur Verfügung gestellt. Die Düngemittelverkehrskontrolle (Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens entsprechend der Regelungen in der Düngemittelverordnung) obliegt dem Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit. Die am 13. Juli 2018 erlassene Landesverordnung verpflichtet jeden Betrieb, der in der Summe mehr als zweihundert Tonnen Wirtschaftsdünger jährlich abgibt und/oder aufnimmt, in das vom Land Sachsen-Anhalt bereitgestellte Meldeprogramm Wirtschaftsdünger zu melden. Weitere Informationen zum Programm sowie die Kontaktdaten der Ansprechpartner werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zur Verfügung gestellt. Gemäß § 13a der novellierten Düngeverordnung vom 28. April 2020 sind die Bundesländer verpflichtet, mit Nitrat und Phosphor belastete Gebiete auszuweisen und in diesen zusätzliche düngerechtliche Anforderungen festzulegen. Die Ausweisung dieser Gebiete erfolgt auf Grundlage der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) vom 10. August 2022. Dies führt zu einer Neuausweisung der „roten“ Gebiete. Hierzu war eine Überarbeitung der bisher gültigen "Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt" vom 8. Januar 2021 sowie eine Anpassung der bisherigen Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete erforderlich. Mit der Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO) vom 21. März 2023, die mit Wirkung vom 30. März 2023 in Kraft getreten ist, setzt Sachsen-Anhalt den § 13a der Düngeverordnung um. Folgende zusätzliche Anforderungen haben Landwirte mit Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten umzusetzen: verpflichtende Nährstoffuntersuchung von Wirtschaftsdüngern (Ausnahme: Festmist von Huf- und Klauentieren) und Gärrückständen sowie verpflichtende jährliche Nmin-Bodenuntersuchungen (Ausnahme: Dauer-, Grünlandflächen, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau). Die Sperrfristverlängerung für Gemüse, Erdbeeren und Beerenobst entfällt. Auf der Grundlage der AVV Gebietsausweisung (AVV GeA) vom 10. August 2022 ist eine Neuausweisung der entsprechenden Gebiete als Gebietskulisse „Belastete Gebiete nach DüV“ erfolgt. Die Gebietskulissen sind im webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) veröffentlicht worden. Parallel ist wie bisher zeitnah die Information der Betriebsinhaber im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen über das Inet-Antragsprogramm (ELAISA - Elektronischer Agrarantrag Sachsen-Anhalt) vorgesehen. Eine Ausweisung der durch Phosphor eutrophierten Gebiete erfolgt nicht mehr. Dafür gelten landesweit auf Flächen an Gewässern erweiterte Gewässerabstände beim Einsatz von stickstoff- bzw. phosphathaltigen Düngemitteln. Die bisherige "Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt" vom 8. Januar 2021 ist außer Kraft getreten. Weitere Informationen bietet die Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur Nitratrichtlinie hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, ein Monitoringprogramm einzurichten, das in kurzen Zeiträumen Aussagen über die Wirkung der Düngeverordnung (DüV) zulässt. Deutschland wird in diesem Jahr mit einem bundesweiten Monitoring zur DüV beginnen. Dieses Monitoring soll auch die regelmäßige Überprüfung der mit Nitrat belasteten bzw. durch Phosphor eutrophierten Gebiete ("Rote Gebiete") ermöglichen. Die Landesregierungen können mittels Rechtsverordnung Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten über die Aufzeichnungen zur Düngung festlegen. Mit der "Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten im Land Sachsen-Anhalt" regelt Sachsen-Anhalt die Mitteilungspflichten zur Düngung für landwirtschaftliche Betriebe, die Flächen in Sachsen-Anhalt bewirtschaften. Gleichzeitig wird mit der vorliegenden Verordnung die Datenbasis für die Evaluierung der Düngeverordnung geschaffen, unter anderem zu den aktuellen Stickstoffemissionen aus der Landwirtschaft. Das Emissionsmonitoring als Teil des Monitoringprogramms hat eine besondere Bedeutung für die Dokumentation kurzfristiger Auswirkungen der DüV. Mit Hilfe der mitzuteilenden betrieblichen Daten lässt sich das Risiko einer Austragsgefährdung für Nitrat bzw. Phosphor in Gewässer abschätzen. Die Mitteilung der landwirtschaftlichen Betriebe an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) umfasst die Aufzeichnungen nach § 10 DüV, u. a. den gesamtbetrieblichen Düngebedarf und Nährstoffeinsatz sowie schlagbezogene Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung und zur aufgebrachten Nährstoffmenge. Die Übermittlung der Mitteilungen erfolgt ausschließlich in elektronischer Form nach den Vorgaben der LLG. Für das Jahr 2021 gilt eine Mitteilungsfrist bis zum Ablauf des 31. Oktober. Ab dem Jahr 2022 ist der Mitteilungspflicht dann jeweils bis zum Ablauf des 30. April nachzukommen. Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau abrufbar.
Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung sind für ein Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln in Deutschland die Vorgaben des Düngegesetzes (DüngG) in Verbindung mit der Düngemittelverordnung (DüMV) einzuhalten. Sofern ein Produkt das nationale Recht vollumfänglich erfüllt, darf es EU-weit (im Rahmen der Gegenseitigen Anerkennung) in den Verkehr gebracht werden. duengemittel-nrw(at)lanuv.nrw.de