Der Praxisleitfaden für Hersteller und Betreiber von mobilen Trinkwasserversorgungsanlagen basiert auf der Norm DIN 2001-2:2018-01 zur Trinkwasserversorgung aus nicht ortsfesten Anlagen, die Bestandteil des DVGW-Regelwerks ist. Das Dokument (im Originaltext enthalten) enthält Leitsätze zu Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung solcher mobilen Anlagen. Die Autoren erläutern die Festlegungen mit Fokus auf die verschiedenen Anwendergruppen (Hersteller, Betreiber und Behörden), beantworten offene Fragen bezüglich der Interpretation und Umsetzung der Norm in Verbindung mit geltenden Rechtsvorschriften und bieten konkrete Hilfen für die betriebliche Umsetzung (z. B. Checklisten für die Eigenüberwachung). Quelle: Verlagsinformation
AG Wasser 1991: Bericht zur Situation und Entwicklung der Öffentlichen Trinkwasserversorgung des Landes Berlin und der Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg im Umland von Berlin (Umlandkonzeption Wasserversorgung), Potsdam. AHU (Büro für Hydrogeologie und Umwelt GmbH) 1991: Konzept zur zukünftigen Wasserver- und -entsorgung von Berlin, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Institut für wassergefährdende Stoffe der Technischen Universität Berlin 1990: Grundlagen für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und deren Anwendung auf Wasserversorgungsunternehmen am Beispiel Berlin-Jungfernheide, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. Institut für wassergefährdende Stoffe der Technischen Universität Berlin 1991: Studie zur Ausweisung der Schutzzonen für das Wasserwerk Spandau, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. Lühr, H.-P. & G. Schulz-Terfloth (1992): Konzeption zur Ausweisungspraxis von Wasserschutzgebieten in Berlin. - Institut für wassergefährdende Stoffe an der TU Berlin, Gutachten für die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, unveröff. Berlin. Schulz-Terfloth, G. (1998): Die Gestaltung der Trinkwasserschutzzonen, ihre Ausweisung und Festsetzung, Zukunft Wasser. – Dokumentation zum Symposium zur Nachhaltigkeit im Wasserwesen in der Mitte Europas. S. 77-81, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Berlin. SenGesUmV (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin) (Hrsg.) 2007: Grundwasser in Berlin, Vorkommen – Nutzung – Schutz – Gefährdung, Berlin. SenGesUmV (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin) (Hrsg.) 2008: Wasserversorgungskonzept für Berlin und für das von den BWB versorgte Umland (Entwicklung bis 2040) – Stand September 2008 – Internet: www.berlin.de/sen/umwelt/wasser/grundwasser/de/wvk2040.shtml , Zugriff am 17.2.2010 Rechtsvorschriften Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 (VOBl. S. 391) Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 6. Juni 2008 (GVBl. S. 139). Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung vom 8. Dezember 2004 (GVBl.I/05 S. 50), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl.I/08 S. 62). Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) (teilweise erst in Kraft ab 1. März 2010, vorher: in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)). Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete Teil 1, Schutzgebiete für Grundwasser von Juni 2006, DVGW-Regelwerk (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.), Technische Regel, Arbeitsblatt W 101 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 7. Januar 1975 (GVBl. S. 106) Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 1. September 1978 (GVBl. S. 1910) Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof) vom 13. November 1987 (GVBl. S. 2661) Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tegel (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel) vom 31. August 1995 (GVBl. S. 579) Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Friedrichshagen (Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen) vom 31.08.1999 (GVBl. S. 516) Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Johannisthal (Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal) vom 31.08.1999 (GVBl. S. 522), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 2009 (GVBl. S. 168) Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf) vom 11.10.1999 (GVBl. S. 567) Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner (Wasserschutzgebietsverordnung Erkner) vom 12.10.2000 (GVBl. S. 458) Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Staaken (Wasserschutzgebietsverordnung Staaken) vom 16.10.2001 (GVBl. S. 548) Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Eichwalde (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 16.10.2001 (GVBl. S. 552) Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Spandau (Wasserschutzgebietsverordnung Spandau) vom 22.06.2005 (GVBl. S. 397) Verordnung zur Aufhebung von Wasserschutzgebieten vom 6. April 2009 (GVBl. S. 168) Verordnung über die Steuerung der Grundwassergüte und des Grundwasserstandes vom 10.10.2001 (GVBl. S. 546) Vorläufige Anordnung zum Vollzug der den Schutzgebietsteil Johannisthal betreffende Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal vom 18. Januar 2013 (ABl. Nr.8, S. 286)
AG Wasser 1991: Bericht zur Situation und Entwicklung der Öffentlichen Trinkwasserversorgung des Landes Berlin und der Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg im Umland von Berlin (Umlandkonzeption Wasserversorgung), Potsdam. AHU (Büro für Hydrogeologie und Umwelt GmbH) 1991: Konzept zur zukünftigen Wasserver- und -entsorgung von Berlin, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Institut für wassergefährdende Stoffe der Technischen Universität Berlin 1991: Grundlagen für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und deren Anwendung auf Wasserversorgungsunternehmen am Beispiel Berlin-Jungfernheide, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. Institut für wassergefährdende Stoffe der Technischen Universität Berlin 1991: Studie zur Ausweisung der Schutzzonen für das Wasserwerk Spandau, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. Gesetze Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung der Schutzzonen vom 8. Oktober 1946, VOBl. S. 391. Berliner Wassergesetz (BWG), in der Fassung vom 3. März 1989, GVBl. S. 606, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2001. Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) vom 13. Juli 1994, GVBI. 1994, Teil I, Nr. 22, S. 302 Durchführungsverordnung vom 2. Juli 1982 zum Wassergesetz der DDR – Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete (Gbl. I S. 487). Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), in der Fassung vom 18. November 1996, BGBl. I S. 1695. Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete 1.Teil, Schutzgebiete für Grundwasser vom Februar 1995, DVGW-Regelwerk (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs), Technische Regeln, Arbeitsblatt W 101. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 7. Januar 1975, GVBl. S. 106. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 1. September 1978, GVBl. S. 1910. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof, vom 13. November 1987, GVBl. S. 2661. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Jungfernheide (Wasserschutzgebietsverordnung Jungfernheide), Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 51. Jahrgang, Nr. 51, Berlin 1995 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tegel (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel), Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 51. Jahrgang, Nr. 51, Berlin 1995 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Buch (Wasserschutzgebietsverordnung Buch) vom 31.08.1999, GVBl. S.512 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Friedrichshagen (Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen) vom 31.08.1999, GVBl. S.516 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Johannisthal und Altglienicke (Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal / Altglienicke) vom 31.08.1999, GVBl. S.522 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf) vom 11.10.1999, GVBl. S.567 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Erkner (Wasserschutzgebietsverordnung Erkner) vom 12.10.2000, GVBl. S. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Staaken (Wasserschutzgebietsverordnung Staaken) vom 16.10.2001, GVBl.57. Jahrgang, Nr.45, S.448 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Eichwalde (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 16.10.2001, GVBl.57. Jahrgang, Nr.45, S.552 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Spandau (Wasserschutzgebietsverordnung Spandau) vom 22.06.2005, GVBl.61. Jahrgang, Nr.25, S.552 Verordnung über die Steuerung der Grundwassergüte und des Grundwasserstandes vom 10.10.2001, GVBL. S.546, 57. Jahrgang, Nr. 45, Berlin 2001 Karten Berliner Wasser Betriebe: Wasserschutzgebietskarten, 1 : 5 000, versch. Jahre. SenStadtUmTech (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Berlin): Wasserschutzgebietskarten, 1 : 4 000, versch. Jahre.
AG Wasser 1991: Bericht zur Situation und Entwicklung der Öffentlichen Trinkwasserversorgung des Landes Berlin und der Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg im Umland von Berlin (Umlandkonzeption Wasserversorgung), Potsdam. AHU (Büro für Hydrogeologie und Umwelt GmbH) 1991: Konzept zur zukünftigen Wasserver- und -entsorgung von Berlin, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Böhme, M. 1990: Berlin auf dem Trockenen? Vorbeugender Grundwasserschutz, in: Stadt und Umwelt, 11, Hrsg.: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. Institut für wassergefährdende Stoffe der Technischen Universität Berlin 1991: Grundlagen für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und deren Anwendung auf Wasserversorgungsunternehmen am Beispiel Berlin-Jungfernheide, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. Institut für wassergefährdende Stoffe der Technischen Universität Berlin 1991: Studie zur Ausweisung der Schutzzonen für das Wasserwerk Spandau, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. Kloos, R. 1986: Das Grundwasser in Berlin – Bedeutung, Probleme, Sanierungskonzeptionen -, Hrsg.: Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1987-1990: Gewässerkundlicher Jahresbericht des Landes Berlin, Abflußjahre 1984-1987, Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1988: Landschaftsprogramm Berlin-West, Berlin. Gesetze Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung der Schutzzonen vom 8. Oktober 1946, VOBl. S. 391. Berliner Wassergesetz (BWG), in der Fassung vom 3. März 1989, GVBl. S. 606, geändert durch Gesetz vom 26.10.1995. Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) vom 13. Juli 1994, GVBI. 1994, Teil I, Nr. 22, S. 302 Durchführungsverordnung vom 2. Juli 1982 zum Wassergesetz der DDR – Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete (Gbl. I S. 487). Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), in der Fassung vom 18.November 1996, BGBl. I S. 1695. Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete 1.Teil, Schutzgebiete für Grundwasser vom Februar 1995, DVGW-Regelwerk (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs), Technische Regeln, Arbeitsblatt W 101. TGL (Technische Gütevorschriften und Lieferbedingungen): TGL 24348/01 Trinkwasserschutzgebiete-Allgemeine Grundsätze vom Dezember 1979. TGL 24348/02 Trinkwasserschutzgebiete-Wasserschutzgebiete für Grundwasser vom Dezember 1979. TGL 43271 Trinkwasservorbehaltsgebiete vom September 1984. TGL 43850/01 Trinkwasserschutzgebiete-Terminologie, Allgemeine Festlegungen vom April 1989. TGL 43850/02 Trinkwasserschutzgebiete-Festlegungen für Grundwasser in Lockergesteinsgrundwasserleitern vom April 1989. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 7. Januar 1975, GVBl. S. 106. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 1. September 1978, GVBl. S. 1910. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof, vom 13. November 1987, GVBl. S. 2661. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Jungfernheide (Wasserschutzgebietsverordnung Jungfernheide), Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 51. Jahrgang, Nr. 51, Berlin 1995 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tegel (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel), Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 51. Jahrgang, Nr. 51, Berlin 1995 Wasserbehördliche Anordnung zur vorläufigen Unterschutzstellung der in Berlin gelegenen Schutzgebiete oder Vorbehaltsgebiete der Wasserwerke Buch, Friedrichshagen, Köpenick, Altglienicke, Johannisthal, Wuhlheide, Kaulsdorf, Friedrichsfelde, Eichwalde, Erkner und Staaken (West-Staaken). Amtsblatt für Berlin, 43. Jahrgang, Nr. 58, 3. Dezember 1993, S. 3613 – 3626 mit den Änderungen vom 11.2.1994 (ABl. S. 861), 18.7.1994 (ABl. S. 2673), 21.11.1994 (ABl. S. 4135) und 27.2.1996 (ABl. S. 1292) Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982, GBl. I S. 467. Karten Berliner Wasser Betriebe: Wasserschutzgebietskarten, 1 : 5 000, versch. Jahre. Institut für Wasserwirtschaft (Hrsg.) 1989: Karte der Grundwasserverhältnisse, Raum Berlin, Berlin. SenStadtUmTech (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Berlin): Wasserschutzgebietskarten, 1 : 4 000, versch. Jahre. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1992: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 1992, Karte 02.07 Flurabstand des Grundwassers, 1 : 50 000, Berlin.
AG Wasser 1991: Bericht zur Situation und Entwicklung der Öffentlichen Trinkwasserversorgung des Landes Berlin und der Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg im Umland von Berlin (Umlandkonzeption Wasserversorgung), Potsdam. AHU (Büro für Hydrogeologie und Umwelt GmbH) 1991: Konzept zur zukünftigen Wasserver- und -entsorgung von Berlin, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Böhme, M. 1990: Berlin auf dem Trockenen? Vorbeugender Grundwasserschutz, in: Stadt und Umwelt, 11, Hrsg.: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. Institut für wassergefährdende Stoffe der Technischen Universität Berlin 1991: Grundlagen für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und deren Anwendung auf Wasserversorgungsunternehmen am Beispiel Berlin-Jungfernheide, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. Institut für wassergefährdende Stoffe der Technischen Universität Berlin 1991: Studie zur Ausweisung der Schutzzonen für das Wasserwerk Spandau, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. Kloos, R. 1986: Das Grundwasser in Berlin – Bedeutung, Probleme, Sanierungskonzeptionen -, Hrsg.: Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1987-1990: Gewässerkundlicher Jahresbericht des Landes Berlin, Abflußjahre 1984-1987, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1988: Landschaftsprogramm Berlin-West, Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1992: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 1992, Karte 02.07 Flurabstand des Grundwassers, 1:50 000. Gesetze Berliner Wassergesetz (BWG), in der Fassung vom 3. März 1989, GVBl. S.606. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), in der Fassung vom 23. September 1986, GVBl. S.1606. Magistratsanordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung der Schutzzonen vom 8. Oktober 1946, VOBl. S.391. Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete 1.Teil, Schutzgebiete für Grundwasser vom Februar 1975, DVGW-Regelwerk (Deutscher Verein von Gas- und Wasserfachmännern), Technische Regeln, Arbeitsblatt W 101. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 7. Januar 1975, GVBl. S.106. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 1. September 1978, GVBl. S.1910. Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof, vom 13. November 1987, GVBl. S.2661. TGL (Technische Gütevorschriften und Lieferbedingungen): TGL 24348/01 Trinkwasserschutzgebiete-Allgemeine Grundsätze vom Dezember 1979. TGL 24348/02 Trinkwasserschutzgebiete-Wasserschutzgebiete für Grundwasser vom Dezember 1979. TGL 43850/01 Trinkwasserschutzgebiete-Terminologie, Allgemeine Festlegungen vom April 1989. TGL 43850/02 Trinkwasserschutzgebiete-Festlegungen für Grundwasser in Lockergesteinsgrundwasserleitern vom April 1989. TGL 43271 Trinkwasservorbehaltsgebiete vom September 1984. Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982, GBl.I S.467. Durchführungsverordnung vom 2. Juli 1982 zum Wassergesetz der DDR – Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete (GBl.I S.487). Karten Berliner Wasser-Betriebe: Wasserschutzgebietskarten, 1:5 000, versch. Jahre. Institut für Wasserwirtschaft (Hrsg.) 1989: Karte der Grundwasserverhältnisse, Raum Berlin, Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin): Wasserschutzgebietskarten, 1:4 000, versch. Jahre.
Der Trinkwasserbedarf Berlins wird zum überwiegenden Teil aus dem Grundwasser gedeckt. Die Trinkwasserversorgung wird durch die Berliner Wasser-Betriebe gewährleistet. Das von den Berliner Wasser-Betrieben geförderte Wasser wird als "echtes" Grundwasser oder als Uferfiltrat (Wasser der oberirdischen Gewässer, das nach der Bodenpassage und damit verbundener Elimination von Schadstoffen durch die Brunnen in Ufernähe gefördert wird) gewonnen. Zum Teil wird Oberflächenwasser in Grundwasseranreicherungsanlagen künstlich versickert und dann aus dem Grundwasser entnommen. Nur zu einem geringen Teil wurde bis 1991 für Zwecke der Trinkwassergewinnung Oberflächenwasser aus dem Müggelsee eingesetzt. Neben den Berliner Wasser-Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen , die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. Bei Grundwasserhaltungen während Baumaßnahmen wird ebenfalls Grundwasser entnommen. Dies geschieht je nach Bautätigkeit an unterschiedlichen Standorten und in schwankenden Mengen. Berlin wird von 16 Wasserwerken der Berliner Wasser-Betriebe versorgt. Die Brunnen dieser Wasserwerke werden durch Wasserschutzzonen oder Wasserschutzgebiete geschützt. In diesen Gebieten sind bestimmte Handlungen untersagt, um das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen. Von den insgesamt 7 im Westteil der Stadt befindlichen Wasserwerken sind Riemeisterfenn und Spandau durch die alliierte Wasserschutzzonen-Anordnung aus dem Jahre 1946 geschützt, für die anderen sind strengere Schutzgebietsverordnungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. dem Berliner Wassergesetz (BWG) erlassen worden. Für die Wasserwerke Tegel und Jungfernheide wurden die Schutzgebietsverordnungen erst vor kurzem festgesetzt und die Schutzgebietsgrenzen und die Nutzungseinschränkungen festgelegt, für Spandau liegt ein entsprechender Entwurf vor (vgl. Tab. 1). Die 9 übrigen, 8 davon im Ostteil der Stadt und das Wasserwerk Stolpe im Norden Berlins außerhalb der Stadtgrenze, sind nach dem Wassergesetz der ehemaligen DDR und seiner 3. Durchführungsverordnung (vom 2. 7. 1982) geschützt. Technische Grundlage ist die TGL 24348/01-02, nach der die Wasserschutzgebiete ausgewiesen wurden. Bei der Wasserschutzgebietsausweisung stellte die Grenze zwischen West-Berlin und der ehemaligen DDR für beide Stadtteile Berlins ein Problem dar. Entgegen den natürlichen, geologischen und morphologischen Gegebenheiten des Gebietes mußten die Schutzgebiete zwangsläufig an der Grenze enden. Bei der Neuausweisung der Trinkwasserschutzgebiete kann dieses Problem nun einfacher gelöst werden. Bei der Darstellung des Ost- und Westteils der Stadt in einer gemeinsamen Karte muß auf die unterschiedlichen Kriterien in den Ausweisungsverfahren und damit auch auf die Inhalte der Verbote und beschränkt zulässigen Handlungen in den einzelnen Schutzzonen aufmerksam gemacht werden. West-Berlin Im Westteil der Stadt sind sowohl Wasserschutzgebiete nach dem Wasserhaushaltsgesetz, als auch Wasserschutzzonen nach der alliierten Anordnung festgesetzt. Wasserschutzgebiete werden nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. § 22 des Berliner Wassergesetzes festgesetzt. Sie sind in drei Schutzzonen mit unterschiedlichem Schutzstatus unterteilt, in denen bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden. Die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Beschreibung der Nutzungseinschränkungen sind in den entsprechenden Verordnungen zur Ausweisung der jeweiligen Wasserschutzgebiete festgelegt. Die Größe der Schutzzonen wird nach den im DVGW-Regelwerk "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" festgelegten Radien bemessen. Danach beträgt die Ausdehnung der Zone I im allgemeinen mindestens 10 m allseitig um die Brunnen, die Zone II reicht von der Grenze der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanlage benötigt. Zone III umfaßt das Gebiet von der Außengrenze der Zone II bis zur Grenze des unterirdischen Wassereinzugsgebietes. Reicht das Einzugsgebiet weiter als 2 km ist eine Unterteilung in eine Schutzzone III A und III B möglich. Diese Richtlinie hat jedoch nur Empfehlungscharakter und wurde in West-Berlin bisher nicht in dieser Form umgesetzt. Hier hat die Zone II eine Ausdehnung von 100 m um die Brunnen. Zone III reicht von der Grenze der Zone II nur bis zum 500 m-Radius um die Entnahmestelle. Die Ausweisung der Wasserschutzgebiete entsprechend oben genannter Richtlinie hätte zu erheblichen Nutzungskonflikten geführt. Die starren Radien, die um die Brunnen gezogen wurden, berücksichtigen jedoch nicht die unterschiedlichen hydrologischen und geologischen Bedingungen im Einzugsbereich der einzelnen Wasserfassungen. Aus diesem Grunde werden die Verordnungen zur Zeit überarbeitet. Für die Wasserschutzgebiete Tegel und Jungfernheide, die gerade neu festgesetzt wurden, wurden die Grenzen nach anderen Kriterien, dem sogenannten Isochronenkonzept , ermittelt (vgl. Abb. 3). Die Größe des Wasserschutzgebietes und seine geometrische Gestaltung in verschiedene Schutzzonen wird im Isochronenkonzept rein hydraulisch über die Fließzeit eines Wasserteilchens zur Entnahmestelle festgelegt. Die Linien gleicher Fließzeit nennt man Isochronen. Der Festlegung der Isochronen und damit der Schutzgebietsgrenzen gehen hydrogeologische Untersuchungen für das entsprechende Gebiet voraus, aus denen ein regionales Grundwasserströmungsmodell entwickelt wird. Ziel dieses Konzeptes ist es, im Fall einer Kontamination des Bodens bzw. des Grundwassers ausreichend Zeit für die Schadensbekämpfung zur Verfügung zu haben. Für die Schutzzone I bleibt es bei der Größe von 10 m allseitig um die Entnahmestelle. Die Größe der Schutzzone II wird beim innerstädtischen Wasserwerk Jungfernheide zum Beispiel durch die 50 Tage-Isochrone, die Größe der Schutzzone III A durch die 500 Tage-Isochrone und die der Schutzzone III B durch die 2 500 Tage-Isochrone bestimmt. Im Rahmen der Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Isochronenkonzept wird auch eine Ergänzung und Erweiterung der Nutzungseinschränkungen innerhalb der Schutzgebiete vorgenommen. Im Landschaftsprogramm Berlin (1988) sind die im Westteil der Stadt gelegenen Wassergewinnungsgebiete als Vorranggebiet Grundwasserschutz ausgewiesen. Diese behörden- aber nicht rechtsverbindliche planerische Ausweisung soll der prioritären Sanierung vorhandener Belastungen bzw. der Vermeidung der Ansiedlung potentiell grundwassergefährdender Anlagen in einem Gebiet von zwei Kilometern um die Förderbrunnen dienen. Wasserschutzzonen sind nach § 4 der Magistratsanordnung vom 8.10.1946 festgesetzte Gebiete mit weniger weitgehenden Nutzungseinschränkungen. Dieser Verordnung ging ein entsprechender Befehl der Alliierten Kommandantur voraus, der in der ganzen Stadt galt. Die Schutzzonen sind in eine engere, im 100 m-Radius um die Brunnen und eine weitere Schutzzone im 500 m-Radius gegliedert. Für alle Gebiete, die zur Zeit noch durch die Magistratsanordnung geschützt sind, werden in den kommenden Jahren Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Berliner Wassergesetz erarbeitet, die die Magistratsanordnung ersetzen werden. Ost-Berlin In Ost-Berlin sind die Wasserschutzgebiete nach DDR-Recht festgesetzt worden. Rechtliche Grundlage ist das Wassergesetz der DDR mit seiner 3. Durchführungsverordnung vom 2.7.1982 über Schutz- und Vorbehaltsgebiete. Die Ost-Berliner Schutzgebiete sind durch Beschluß der 14. Stadtverordnetenversammlung von Berlin am 19.10.1984 verbindlich festgelegt worden. Die technische Grundlage, nach der Wasserschutzgebiete ausgewiesen wurden, war in der DDR die TGL 24348 /01-02 (verbindlich ab 1.9.1980). Hier werden drei bzw. vier Schutzzonen unterschieden, jedoch wurden meist nur drei Zonen festgelegt. Zur Fassungszone (Schutzzone I) gehören der unmittelbare Bereich um die Brunnen bzw. Brunnengalerien. Die Ausdehnung beträgt mindestens 5 m allseitig um den Brunnen. Die Schutzzone II sollte so ausgedehnt sein, daß eventuell auftretende mikrobielle und biologisch abbaubare Verunreinigungen des Wassers bei Eintritt des Wassers in die Brunnen eliminiert worden sind. Das ist im allgemeinen nach einer Aufenthaltszeit des verunreinigten Wassers im Untergrund von 30-50 Tagen bis zur Wiedergewinnung gewährleistet. Die Grenze der Zone II wird unter Berechnung der Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers festgelegt. Die Grenzen sind deshalb je nach Untergrundbeschaffenheit unterschiedlich und verlaufen in etwa 300-600 m Entfernung von den Brunnen. Die Ausdehnung der Zone III reicht maximal bis zur unterirdischen oder oberirdischen Einzugsgebietsgrenze. Die Zonen II und III sind also in Ost-Berlin wesentlich größer als im Westteil der Stadt. Auch in der ehemaligen DDR war die Ausweisung der Wasserschutzgebiete mit einem erweiterten Isochronenkonzept nach der neuen TGL von April 1989 (TGL 43850) geplant. Diese TGL, die auch wesentlich erweiterte Nutzungsbeschränkungen und Verbote vorsah, wurde aber für die Ost-Berliner Wasserschutzgebiete nicht mehr umgesetzt. Außerdem wurden in der ehemaligen DDR noch sogenannte Vorbehaltsgebiete festgesetzt, die für eine zukünftige Wasserversorgung vorgesehen waren, in denen aktuell jedoch kein Grundwasser gefördert wird. In diesen Gebieten gelten besondere Nutzungseinschränkungen, die im Wassergesetz der DDR bzw. in der TGL 43271 vom September 1984 festgelegt sind. Bis zur Neuausweisung der Wasserschutzgebiete nach bundesdeutschem Recht (in ca. 8-10 Jahren) sollen die in Ost-Berlin festgesetzten Wasserschutzgebiete im Rahmen einer Ergänzung des Berliner Wassergesetzes aufgenommen werden und mit vergleichbaren Nutzungseinschränkungen weitergelten. Die Wasserschutzgebiete im Umland Berlins sind ebenfalls nach dem damals geltenden DDR-Recht ausgewiesen worden. Die Neuausweisung und Änderung von Schutzgebieten und die damit verbundene Änderung des Schutzstatus bzw. der Flächengröße kann erst nach Verabschiedung eines brandenburgischen Wassergesetzes geschehen. Nutzungseinschränkungen in Wasserschutzgebieten Neben den unterschiedlichen Verfahren zur Bestimmung von Schutzgebietsgrenzen in Ost und West und der daraus resultierenden unterschiedlichen Flächengrößen gibt es auch erhebliche Diskrepanzen hinsichtlich der Auflagen und Nutzungseinschränkungen in diesen Gebieten. Sind in der Schutzzone I nach bundesdeutschem Recht alle Handlungen – bis auf die notwendigen Maßnahmen zum Zweck der Wasserversorgung – verboten, ist in der ehemaligen DDR die landwirtschaftliche Nutzung als Mähwiese, ein kurzzeitiges, kontrolliertes Überweiden durch Schafe in Abhängigkeit von den Standortverhältnissen, der Einsatz von festen organischen Düngemitteln sowie die forstliche Nutzung bei Einhaltung bestimmter Bewirtschaftungsgrundsätze gestattet. In der Schutzzone II waren nach DDR-Recht im Bergbau Bohrungen, außer für die Wassergewinnung, bedingt erlaubt, die Bebauung war unter bestimmten Auflagen möglich. Die Lagerung und der Transport von flüssigen organischen Düngemitteln war ebenso nicht konsequent verboten wie der Bau von Verkehrswegen (einschließlich der entsprechenden Konsequenzen, z. B. Winterdienst unter Verwendung von Tausalzen). Die Schutzbestimmungen für Zone III erlaubten im Bergbau Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie Steintagebaue. Der Deponiebetrieb von Rückstandstoffen und der Umgang mit Mineralöl und Mineralölprodukten und anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten waren möglich. Diese in den jeweiligen Schutzzonen unter bestimmten Auflagen zulässigen Handlungen sind Beispiele aus der TGL vom Dezember 1979. Die neue TGL vom April 1989 (TGL 43850) war in vielen Punkten präziser formuliert und sah wesentlich weitergehende Nutzungseinschränkungen und Verbote vor, die teilweise über die in den alten Bundesländern geltenden Vorschriften hinausgingen. Nach ihr ist jedoch in Ost-Berlin kein Wasserschutzgebiet mit dem entsprechenden Schutzstatus mehr ausgewiesen worden. Der Schutzstatus für die einzelnen Schutzzonen für Ost- und West-Berlin ist also nicht miteinander vergleichbar, da es nach den in Ost-Berlin geltenden Festsetzungen nach der alten TGL wesentlich weniger Nutzungseinschränkungen gab. Neben den Berliner Wasser-Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. In diesen Eigenwasserversorgungsanlagen wird von den Nutzern selbst Grundwasser gefördert und gegebenenfalls aufbereitet. Das Wasser wird somit nicht als fertiges Endprodukt von den Berliner Wasser-Betrieben bezogen. Diese Anlagen werden zumeist von industriellen und gewerblichen Betrieben errichtet und unterhalten, aber auch von staatlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Bädern. Das von ihnen geförderte Grundwasser wird als Trink-, Betriebs-, Kühl- und Sprengwasser genutzt. Ebenso wie die Berliner Wasser-Betriebe benötigen auch diese Eigenwasserversorgungsanlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. dem Berliner Wassergesetz zur Wasserförderung eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen.
Der Trinkwasserbedarf Berlins wird aus dem Grundwasser gedeckt. Die Berliner Wasser Betriebe (BWB) gewährleisten die Trinkwasserversorgung der Stadt. Das geförderte Wasser wird teilweise als Uferfiltrat (Wasser der oberirdischen Gewässer, das nach der Bodenpassage durch die Brunnen in Ufernähe gefördert wird) gewonnen. Zum Teil wird Oberflächenwasser in Grundwasseranreicherungsanlagen künstlich versickert und danach als Grundwasser entnommen. Neben den Berliner Wasser Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen , die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. Nach der Vereinigung Berlins 1990 nahm die Bautätigkeit erheblich zu. Während der Baumaßnahmen können Grundwasserhaltungen durchgeführt werden, bei denen ebenfalls Grundwasser entnommen wird. Dies geschieht je nach Bautätigkeit an unterschiedlichen Standorten und in schwankenden Mengen. Besonders tiefe bzw. große Baumaßnahmen werden meistens in der grundwasserschonenden Trogbauweise durchgeführt, bei der nur geringe Restwassermengen gefördert werden müssen. Für die Trinkwasserversorgung benötigen die Berliner Wasser Betriebe zwölf Wasserwerke (die Förderung des Wasserwerkes Riemeisterfenn wurde im März 1995 vorübergehend eingestellt), die aus 1 200 Brunnen Grundwasser fördern. Um das Risiko einer Verunreinigungen des Grundwassers zu vermindern, liegen die Brunnen in Wasserschutzgebieten, in denen bestimmte Nutzungen verboten sind. West-Berlin Im Westteil der Stadt befanden sich 1995 sieben Wasserwerke, davon wurden die Wasserschutzgebiete der Wasserwerke Riemeisterfenn und Spandau durch die alliierte Wasserschutzzonen-Anordnung von 1946 geschützt. Die fünf anderen Trinkwasserschutzgebiete wurden nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Berliner Wassergesetz und den jeweiligen Verordnungen zur Festsetzung der Wasserschutzgebiete für die Wasserwerke Kladow, Beelitzhof, Tiefwerder, Jungfernheide und Tegel festgelegt. Für das Trinkwasserschutzgebiet Spandau liegt ein entsprechender Verordnungsentwurf vor (vgl. Tab. 1). Wasserschutzzonen nach § 4 der Magistratsanordnung vom 08.10.1946 sind festgesetzte Gebiete mit bestimmten Nutzungseinschränkungen. Dieser Verordnung ging ein entsprechender Befehl der Alliierten Kommandantur voraus, der in der ganzen Stadt galt. Die Schutzzonen sind in eine engere, im 100 m-Radius um die Brunnen und eine weitere Schutzzone, im 500 m-Radius gegliedert. Für das Wasserwerk Spandau, das zur Zeit noch durch die Anordnung geschützt ist, wird in den kommenden Jahren eine Wasserschutzgebietsverordnung nach dem Berliner Wassergesetz erarbeitet, die die Anordnung ersetzen wird. Die Wasserschutzgebiete im Westteil der Stadt werden nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. § 22 des Berliner Wassergesetzes (BWG) festgesetzt. Sie sind in drei Schutzzonen mit unterschiedlichem Schutzstatus unterteilt, in denen bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden. Die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Beschreibung der Nutzungseinschränkungen sind in den entsprechenden Verordnungen zur Ausweisung der jeweiligen Wasserschutzgebiete festgelegt. Grundlage für die Flächengröße der Schutzzonen ist das DVGW-Regelwerk "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete". Danach beträgt die Ausdehnung der Zone I im allgemeinen mindestens 10 m allseitig um die Brunnen, die Zone II reicht von der Grenze der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanlage benötigt. Zone III umfaßt das Gebiet von der Außengrenze der Zone II bis zur Grenze des unterirdischen Wassereinzugsgebietes. Reicht das Einzugsgebiet weiter als 2 km ist eine Unterteilung in eine Schutzzone III A und III B möglich. Für die Festlegung der Schutzgebietsgrenzen in der Verordnung werden die örtlichen hydrogeologischen Verhältnisse berücksichtigt; eine pauschale Abgrenzung darf nicht vorgenommen werden. Starre Radien, die um Brunnen gezogen werden, berücksichtigen nicht die unterschiedlichen hydrologischen und geologischen Bedingungen im Einzugsbereich der einzelnen Wasserfassungen. Für die Wasserschutzgebiete Tegel und Jungfernheide, die am 31. August 1995 festgesetzt wurden, wurden die Grenzen nach dem sogenannten Isochronenkonzept , ermittelt (vgl. Abb. 3). Die Größe des Wasserschutzgebietes und seine geometrische Gestaltung in verschiedene Schutzzonen wird im Isochronenkonzept nach hydraulischen Kriterien über die Fließzeit eines Wasserteilchens zur Entnahmestelle festgelegt. Die Linien gleicher Fließzeit nennt man Isochronen. Der Festlegung der Isochronen und damit der Schutzgebietsgrenzen gehen hydrogeologische Untersuchungen für das entsprechende Gebiet voraus, aus denen ein regionales Grundwasserströmungsmodell entwickelt wird. Ziel dieses Konzeptes ist es, im Fall einer Kontamination des Bodens bzw. des Grundwassers ausreichend Zeit für die Schadensbekämpfung zur Verfügung zu haben. Die Festlegung der Schutzgebietsgrenzen erfolgt dann nach dem DVGW-Regelwerk unter Berücksichtigung dieser Isochronen. Im Rahmen der Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Isochronenkonzept wurde auch eine Ergänzung und Erweiterung der Nutzungseinschränkungen innerhalb der Schutzgebiete vorgenommen. Ost Berlin In Ost-Berlin wurden die Wasserschutzgebiete nach DDR-Recht festgesetzt. Rechtliche Grundlage war das Wassergesetz der DDR mit seiner 3. Durchführungsverordnung vom 02.07.1982 über Schutz- und Vorbehaltsgebiete. Die Ost-Berliner Schutzgebiete sind durch Beschluß der 14. Stadtverordnetenversammlung von Berlin am 19.10.1984 verbindlich festgelegt worden. Außerdem wurden in der DDR sogenannte Vorbehaltsgebiete festgelegt, die für eine zukünftige Wasserversorgung vorgesehen waren, in denen jedoch kein Grundwasser gefördert wurde. In diesen Gebieten galten besondere Nutzungseinschränkungen, die im Wassergesetz der DDR bzw. in der TGL 43271 vom September 1984 festgelegt waren. Bei der Wasserschutzgebietsausweisung stellte die Grenze zwischen dem westlichen und östlichen Berlin eine entgegen den geologischen und morphologischen Gegebenheiten des Gebietes unnatürliche Grenze dar. Die Schutzgebiete mußten zwangsläufig an der politischen Grenze enden. Bei der Neuausweisung der Trinkwasserschutzgebiete kann dieses Problem nun sachgerecht gelöst werden. Bis zur endgültigen Neuausweisung der Wasserschutzgebiete nach bundesdeutschem Recht (bis 1999) werden die in Ost-Berlin gelegenen fünf Wasserwerke im Rahmen des Berliner Wassergesetzes durch die Wasserbehördliche Anordnung zur vorläufigen Unterschutzstellung der in Berlin gelegenen Schutzgebiete oder Vorbehaltsgebiete der Wasserwerke vom 11.10.1993 zuletzt geändert am 27.02.96 geschützt. In ihnen gelten vergleichbare Nutzungseinschränkungen. Die Wasserschutzgebiete im Umland Berlins sind nach dem damals geltenden DDR-Recht ausgewiesen worden. Eine Neuausweisung und Änderung des Schutzgebietes und die damit verbundene Änderung des Schutzstatus bzw. der Flächengröße soll nach Verabschiedung der Trinkwasserschutzgebietsverordungen für die jeweiligen Wasserwerke nach dem Brandenburgischen Wassergesetz geschehen. Für das Wasserwerk Stolpe in Brandenburg wird eine Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes nach dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 13. Juli 1994 erarbeitet. Nutzungseinschränkungen in Wasserschutzgebieten In den abgestuften Schutzzonen der Wasserschutzgebiete gibt es unterschiedliche Nutzungseinschränkungen . So sind im Fassungsbereich der Schutzzone I alle Handlungen bis auf die notwendigen Maßnahmen zum Zweck der Wasserversorgung verboten. In der Schutzzone II ist das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen (Wohngebäude, Industrieanlagen, Straßen) mit Ausnahme von Änderungen in Gebäuden sowie das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Transport wassergefährdender Stoffe mittels Rohrleitungen verboten. Ebenso ist das Einleiten von Schmutzwasser und nicht vorgereinigten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer untersagt. Außerdem ist die Verwendung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht gestattet. Dem Verbot unterliegt auch die Entnahme von Wasser und festen Stoffen aus dem Untergrund und Erdaufschlüsse. In der Schutzzone III ist das Einleiten von Abwasser in den Untergrund mit Ausnahme der Verregnung oder oberflächigen Versickerung von Niederschlagwasser über eine belebte Bodenschicht nicht erlaubt. Verboten sind Handlungen, die das Eindringen von Schadstoffen in das oberirdische Gewässer, in den Untergrund oder das Grundwasser ermöglichen, insbesondere das Demontieren und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen einschließlich der Durchführung von Ölwechseln auf unbefestigtem Untergrund. Ohne eine vollständige ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung über dichte Rohrleitungen in die öffentliche Entwässerung oder die Sammlung in dauerhaft dichten Gruben und deren ordnungsgemäße Entsorgung ist das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern von Gebäuden nicht erlaubt. Ebenso untersagt ist das Errichten und Betreiben von Deponien für wassergefährdende Abfälle sowie von Abfallentsorgungsanlagen, die der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedürfen. Das Anlegen von Kiesgruben, das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Materialien unmittelbar auf den Untergrund, insbesondere zum Straßen-, Wasser- und Wegebau, mit Ausnahme kleiner Ausbesserungen, bei denen eine Verunreinigung nicht zu besorgen ist sowie das Anlegen oder Erweitern von Dränungen zur Entwässerung des Untergrundes ist nicht gestattet. Schutzbestimmungen der Schutzzone III gelten auch für die engere Schutzzone II und für den Fassungsbereich (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engere Schutzzone II gelten auch für den Fassungsbereich (Zone I). In den Vorbehaltsgebieten Plänterwald und Gosener Wiesen, die Bestandteil des Schutzgebietes für das Wasserwerk Johannisthal bzw. für das Wasserwerk Friedrichshagen sind, gelten die Verbotsregeln der Schutzzone III sowie zwei Verbotsregeln der Schutzzone II. Neben den Wasserwerken der Berliner Wasser Betriebe bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. In diesen Eigenwasserversorgungsanlagen wird von den Nutzern selbst Grundwasser gefördert und gegebenenfalls aufbereitet. Diese Anlagen werden zumeist von industriellen und gewerblichen Betrieben errichtet und unterhalten, aber auch von staatlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Bädern. Das von ihnen geförderte Grundwasser wird als Trink-, Betriebs-, Kühl- und Sprengwasser genutzt. Ebenso wie die Berliner Wasser Betriebe benötigen auch diese Eigenwasserversorgungsanlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. dem Berliner Wassergesetz zur Wasserförderung eine behördliche Erlaubnis unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen. Für private Anlagen gibt es jedoch keine Schutzgebiete.
Das Projekt "Untersuchungen von russischen Aktivkohlen im Hinblick auf ihren Einsatz in der Wasseraufbereitung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Technologiezentrum Wasser Karlsruhe (TZW), Außenstelle Dresden durchgeführt. Von NPO Neorganica, Russland, werden Aktivkohlen fuer verschiedene Anwendungsbereiche, u.a. fuer den Einsatz in der Wasseraufbereitung hergestellt. Diese sollen mit anwendungsorientierten Untersuchungen, wie in Deutschland ueblich, im Entwurf zur kuenftigen europaeischen Normung (EN 12915 bzw. EN 12903 vom September 1997) oder auch im DVGW-Regelwerk W239 bzw. W240 aufgefuehrt sind, getestet werden. Die Untersuchungen schliessen die Analyse von Qualitaetsveraenderungen der Aktivkohlen infolge Reaktivieurng bei unterschiedlichen Beladungszustaenden ein. Damit wird der fuer deutsche Wasserwerke wichtige Zusammenhang zwischen Beladungszustand der Aktivkohle und Reaktivateguete untersucht. Aufgrund der Groesse der Wasserwerke in Russland sowie der erheblichen Entfernungen ist die in Deutschland uebliche thermische Reaktivierung beim Aktivkohlehersteller nur mit erheblichen Aufwendungen zu realisieren. Ein weiteres Ziel des Vorhabens besteht daher in der Suche nach anderen Vorgehensweisen bei der Regenerierung.
Das Projekt "The waste dilemma: the attempt of Germany and Italy to deal with the waste management regulation in two European countries" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Bielefeld, Graduiertenkolleg 724 'Auf dem Weg in die Wissensgesellschaft: institutionelle und epistemische Transformationen der Wissensproduktion und ihre gesellschaftlichen Rückwirkungen' durchgeführt. Die Dissertation der Bearbeiterin basiert auf einem Vergleich von zwei Abfallregulierungssystemen: dem italienischen und dem deutschen. Die Arbeit geht von der Hypothese aus, dass es keinen goldenen Weg gibt, ein Entsorgungssystem zu implementieren, aber unterschiedliche nationale gleichwertige Regelwerke. Die Unterschiede lassen sich auch anhand von Politik, Organisation und Regulation in den Kulturen erklären. Mit ihrer Dissertation möchte die Bearbeiterin untersuchen, ob Verständnis des Verantwortungsprinzips (bei der Übertragung von Verantwortung) eine Veränderung stattfindet, von seiner Definition in EU Gesetzgebung zu seiner Implementierung in nationalen Gesetzen bis zu den Praxen. Die italienische und die deutsche Gesetzgebung haben nämlich unterschiedliche Facetten dieses Prinzips in ihrer Regulierung angewendet (geteilte- vs. Produktverantwortung). Diese Facetten haben die nationalen Regulierungssysteme so geprägt, dass sich unterschiedliche Praxen und Wege der Regulierung etabliert haben. In den letzten Jahren scheint, dass unter dem Begriff der 'extended producer responsibility' (die von der EU Gesetzgebung übernommen wurde) beide Facetten zusammengeführt wurden. Die Frage die am Ende der Arbeit entsteht ist, ob es im Laufe der Jahre zu einer Transformation des Verantwortungsprinzips geführt hat.
Das Projekt "inTeBi - Teilprojekt 2: EffOSorb - Entwicklung eines effektiven Sorbens ur Entfernung von Sauerstoff und Schwefelwasserstoff aus Biogas" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Bergakademie Freiberg, Institut für Energieverfahrenstechnik und Chemieingenieurwesen, Lehrstuhl Reaktionstechnik (RT) durchgeführt. Ziel des Teilprojekts EffOSorb ist es, ein Verfahren zur gleichzeitigen Schwefewasserstoff- und Sauerstoffentfernung und die dafür benötigten Adsorbentien (Eisen- und Mischoxide) weiterzuentwickeln. Im Rahmen des Projektes wird deshalb mögliche Adsorbentien identifiziert, synthetisiert, charakterisiert und erprobt. Ziel ist das Erreichen hoher Aktivitäten und Kapazitäten. Aufbauend auf Erkenntnissen aus den Laborversuchen und numerischen Simulationen soll ein Prototyp entwickelt und gebaut werden. Das Forschungsvorhaben trägt dazu bei, ein neues Verfahren zur Schwefelwasserstoff- und Sauerstoffentfernung einschließlich des optimierten Adsorbens zu entwickeln, welches die normgerechte Biomethaneinspseisung nach DVGW-Regelwerk G 260 und EASEE-gas Richtlinie gewährleistet. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) können von den Ergebnissen profitieren. Dazu zählen die Bereiche Erzeugung/Einspeisung von Biomethan, Anlagenplanung und Anlagenwartung/-instandsetzung, Anlagenbau und Sorbentienherstellung. Durch das Erschließen neuer Geschäftsfelder (Konzeption, Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung und Service von Anlagen im Rahmen von Biogaseinspeiseanlagen) kann die mittelständische Wirtschaft nachhaltig gestärkt werden. Während der Projektlaufzeit und nach Projektende werden verschiedene Möglichkeiten zum Transfer der Ergebnisse in die Wirtschaft genutzt. Dazu zählen unter anderem die Veröffentlichung von Ergebnissen auf nationalen und internationalen Tagungen und Messen sowie in Fachzeitschriften. Durch die geplante Einbindung wichtiger Schlüsselakteure (Adsorbentienhersteller, chemischer Anlagenbau, Biogasanlagenbetreiber) in den projektbegleitenden Ausschuss wird ein direkter Ergebnistransfer realisiert. Die Umsetzung der Ergebnisse erfolgt schwerpunktmäßig durch KMU.