Die Ackernutzung in den Talauen ist sowohl aus Erosionsschutzgründen als auch auf Grund des Nährstoffeintrages ein Konfliktbereich an Fließgewässern. Das Landschaftsprogramm Saarland liefert Hinweise auf Ackerflächen in den Auen. Eine Umwandlung dieser Flächen in Dauergrünland ist aus Sicht des Naturschutzes anzustreben. s. Landschaftsprogramm Saarland, Kapitel 5.7. (Stand: Juni 2009)
Der Kartendienst (WFS) stellt die Geodaten aus dem Landschaftsprogramm Saarland die Themenkarte Oberflächengewässer und Auen dar.:LAPRO2009 - Umwandlung Acker in Dauergrünland
Zusammenhängende erosionsverdächtige Bereiche ( 40 ha) mit teilweise erkennbaren Erosionsereignissen werden als Schwerpunkträume aktueller Bodenerosion bezeichnet. Hier hat die Durchführung erosionsmindernder Maßnahmen oberste Priorität. Im Rahmen der kommunalen Landschaftsplanung sind die erosionsverdächtigen Bereiche räumlich weiter zu konkretisieren. Erosionsmindernde Maßnahmen sind in erster Linie in ackerbaulich genutzten Schwerpunkträumen aktueller Bodenerosion durchzuführen. Umfang und Art der Maßnahmen sind auf die jeweilige Problemsituation vor Ort und die Betriebsstrukturen abzustimmen. Maßnahmen, die auf eine Verringerung der Bodenerosion durch Wasser abzielen, müssen stets eine Verbesserung und Pflege der Bodenstruktur und damit des Wasseraufnahmevermögens des Bodens bewirken. Hierunter fallen Maßnahmen wie, z.B. das Belassen der Ernterückstände an der Ackeroberfläche, die Aufweitung der Fruchtfolge und bodenschonende Bearbeitungsverfahren. Gleichzeitig kann die erosionswirksame Hanglänge durch hangparallele lineare Strukturen reduziert werden, so dass auch die Anlage von Grünlandstreifen oder Hecken zentrale Maßnahmen für den Boden- schutz darstellen. Bei sehr stark erosionsgefährdeten Böden kann die Umwandlung der Ackerfläche in Dauergrünland als wirksamster Erosionsschutz erforderlich werden. (siehe auch Landschaftsprogramm Saarland, Kapitel 2.4.2) (Stand Juni 2009)
Das Register der gesetzlich geschützten Biotope, welches u. a. zur Erstellung des Datensatzes verwendet wurde, befindet sich zurzeit noch im Aufbau, d. h. es ist in vielen Bereichen unvollständig. Die kartierten Biotope wurden zum Teil durch Mitarbeiter des LLUR erfasst. Zum Teil wurden Daten aus anderen Kartierungen (z. B. FFH-Lebensraumtypen-Kartierung, Hochmoorkartierung außerhalb FFH-Gebieten, Moorwald- und Auwaldkartierung, Salzwiesenkartierung des NPA, Waldbiotopkartierung in Landesforsten, Seenkartierung des LLUR Abt. 4, Kartierung der Standortübungsplätze, Landschaftspläne u. a.) verwendet. Diese wurden ergänzt um Flächen, die dem gesetzlichen Biotopschutz der Verordnungsnummer 11 (arten- und strukturreiches Dauergrünland) zuzuordnen sind. Die Daten hierzu entstammen der laufenden Biotopkartierung (Kartierjahr 2014-2016) sowie einer Überprüfungskartierung aus dem Jahr 2017. Weiterhin wurden Flächen gesetzlich geschützter Biotope der landesweiten Biotopkartierung (1. Durchgang bis 1993 und Fortschreibungen) nach Prüfung durch das LLUR in den Datenbestand übernommen. Um Komplexe an gesetzlich geschützten Biotopen mit einer Größe > 20 ha zu erhalten, wurden die oben beschriebenen Ausgangsdaten generalisiert. Hierzu wurden die Flächen, der nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope, in einer Entfernung von dreißig Metern aggregiert und Komplexe > 20 ha ausgewählt. Die vorliegenden Daten entsprechen den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans-SH 2019. Unter Umständen sind mittlerweile aktuellere Datensätze verfügbar.
Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, dürfen auf bestellten Ackerflächen seit dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland- und Dauergrünlandflächen sowie Flächen mehrschnittigem Feldfutterbau gelten diese Vorgaben ab dem 1. Februar 2025. In Niedersachsen sind davon Flächen ausgenommen, welche sich innerhalb von Feldblöcken mit > 20 % Hangneigung auf = 30 % der Feldblockfläche befinden.
Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, dürfen auf bestellten Ackerflächen seit dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland- und Dauergrünlandflächen sowie Flächen mehrschnittigem Feldfutterbau gelten diese Vorgaben ab dem 1. Februar 2025. In Niedersachsen sind davon Flächen ausgenommen, welche sich innerhalb von Feldblöcken mit > 20 % Hangneigung auf = 30 % der Feldblockfläche befinden.
Laut §5 Abs. 2 S. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen. Das Ziel eines Grünlandumbruchverbots ist es, den Verlust an ökologisch wertvollem Dauergrünland zu unterbinden. Mit der Vereinbarung des niedersächsischen Weges zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik wurde ein bußgeldbewehrtes Grünlandverbot für Moorstandorte ausgesprochen, das im §2a des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG (NAGBNatSchG) rechtlich formuliert ist. Die Moorstandorte, für die das Grünlandumbruchverbot gilt, wurden in der Auslegungshinweise des MU genau beschreiben und werden auf dieser Karte gezeigt. Hierzu gehören die Bodenkategorien Hochmoor, Niedermoor, flach überdecktes Moor, Organomarsch mit Niedermoorauflage und Sanddeckkultur.
Laut §5 Abs. 2 S. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen. Das Ziel eines Grünlandumbruchverbots ist es, den Verlust an ökologisch wertvollem Dauergrünland zu unterbinden. Mit der Vereinbarung des niedersächsischen Weges zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik wurde ein bußgeldbewehrtes Grünlandverbot für Moorstandorte ausgesprochen, das im §2a des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG (NAGBNatSchG) rechtlich formuliert ist. Die Moorstandorte, für die das Grünlandumbruchverbot gilt, wurden in der Auslegungshinweise des MU genau beschreiben und werden auf dieser Karte gezeigt. Hierzu gehören die Bodenkategorien Hochmoor, Niedermoor, flach überdecktes Moor, Organomarsch mit Niedermoorauflage und Sanddeckkultur.
Laut §5 Abs. 2 S. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen. Das Ziel eines Grünlandumbruchverbots ist es, den Verlust an ökologisch wertvollem Dauergrünland zu unterbinden. Mit der Vereinbarung des niedersächsischen Weges zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik wurde ein bußgeldbewehrtes Grünlandverbot für Moorstandorte ausgesprochen, das im §2a des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG (NAGBNatSchG) rechtlich formuliert ist. Die Moorstandorte, für die das Grünlandumbruchverbot gilt, wurden in der Auslegungshinweise des MU genau beschreiben und werden auf dieser Karte gezeigt. Hierzu gehören die Bodenkategorien Hochmoor, Niedermoor, flach überdecktes Moor, Organomarsch mit Niedermoorauflage und Sanddeckkultur.
Laut §5 Abs. 2 S. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen. Das Ziel eines Grünlandumbruchverbots ist es, den Verlust an ökologisch wertvollem Dauergrünland zu unterbinden. Mit der Vereinbarung des niedersächsischen Weges zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik wurde ein bußgeldbewehrtes Grünlandverbot für Moorstandorte ausgesprochen, das im §2a des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG (NAGBNatSchG) rechtlich formuliert ist. Die Moorstandorte, für die das Grünlandumbruchverbot gilt, wurden in der Auslegungshinweise des MU genau beschreiben und werden auf dieser Karte gezeigt. Hierzu gehören die Bodenkategorien Hochmoor, Niedermoor, flach überdecktes Moor, Organomarsch mit Niedermoorauflage und Sanddeckkultur.
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