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Flammschutzmittel DecaBDE ab 1. Juli 2008 in Elektro- und Elektronikgeräten verboten

Umweltbundesamt plädiert für Ersatz auch in Textilien Elektro- und Elektronikgeräte, die in Europa auf den Markt kommen, dürfen ab dem 1. Juli 2008 nicht mehr das Flammschutzmittel Decabromdiphenylether (DecaBDE) enthalten. Dies gilt unabhängig vom Herstellungsort der Geräte und für alle enthaltenen Bauteile. Der Präsident des Umweltbundesamtes (UBA), Prof. Dr. Andreas Troge sagte: „Damit ist das besonders problematische DecaBDE endlich aus neuen Elektro- und Elektronikgeräten verbannt. Auch die Textilindustrie sollte für den Flammschutz bei Vorhängen, Rollos oder Möbelbezugsstoffen auf DecaBDE verzichten. Umweltschonendere Alternativen stehen bereit.” Das können etwa Textilfasern mit fest eingesponnenen Flammschutzmitteln auf Phosphorbasis sowie Gewebe aus schwer entflammbaren Kunststoffen - wie Polyaramiden - oder aus Glasfasern sein. Oft lässt sich die Entflammbarkeit der Textilien und Möbel auch mit einer anderen Webtechnik oder einem dichteren Polsterschaum stark herabsetzen. In diesen Fällen wären überhaupt keine Flammschutzmittel mehr notwendig. ⁠ DecaBDE ⁠ ist in der Umwelt schwer abbaubar und kann sich in Lebewesen anreichern. Daher ist es sowohl in der Polarregion, bei Füchsen, Greifvögeln und Eisbären sowie anderen Tieren nachweisbar, die am Ende der Nahrungskette stehen. Auch in der Frauenmilch ließ sich DecaBDE nachweisen. Der ⁠ Stoff ⁠ wirkt zwar nicht sofort giftig, es besteht aber der Verdacht auf langfristig schädliche Wirkungen für die Embryonalentwicklung (Entwicklungsneurotoxizität) und auf den langsamen Abbau zu den stärker toxischen, bereits in allen Anwendungen verbotenen Verbindungen Penta- und Octabromdiphenylether (⁠ PentaBDE ⁠, OctaBDE). Die Eigenschaften hält das ⁠ UBA ⁠ insgesamt für so problematisch, dass es DecaBDE als persistenten, bioakkumulierenden und toxischen Stoff – sogenannten ⁠ PBT ⁠-Stoff – bewertet und sich schon lange für ein Verwendungsverbot in Elektro- und Elektronikgeräten einsetzt. Als umweltverträglichere Alternativen für DecaBDE sind vor allem bestimmte halogenfreie, phosphororganische oder stickstoffhaltige Flammschutzmittel sowie Magnesiumhydroxid geeignet. Viele Hersteller elektrischer und elektronischer Geräte verzichten daher bereits heute vollständig auf den Einsatz bromierter Flammschutzmittel zugunsten dieser Alternativen. ”Bei problematischen Chemikalienanwendungen, für die weniger schädliche Ersatzstoffe vorhanden sind, sollten die Hersteller schnell auf die Alternativen setzen”, sagte UBA-Präsident Troge. „Sonst kostet es viel zu viel Zeit und Geld, bis man letzte Gewissheit für die Schädlichkeit eines Stoffes hat und schließlich handelt”. Im Fall des DecaBDE bedeutet dies: Der Stoff ist auch beim Flammschutz in Textilien so schnell wie möglich zu ersetzen. Bislang gibt es in Deutschland Brandschutzanforderungen an Textilien nur für Gebäude mit öffentlicher Nutzung. Da flammgeschützte Textilien großflächig in Innenräumen zum Einsatz kommen können und das Waschen – etwa eines flammgeschützten Vorhangs - nicht auszuschließen ist, sind gerade in Textilien umweltschädliche Stoffe zu vermeiden. So werden Belastungen der Innenraumluft sowie des Abwassers und des Klärschlamms - und in Folge der Gewässer oder Böden - von vornherein verhindert. Die Europäische Union wollte bereits vor zwei Jahren die Anwendung des DecaBDE als Flammschutzmittel für elektrische und elektronische Geräte verbieten. Dies sah die Richtlinie 2002/95/EG zur „Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten” (so genannte RoHS-Richtlinie) vor. Bevor das Anwendungsverbot für DecaBDE in elektrischen und elektronischen Geräten überhaupt in Kraft trat, hob die Europäische Kommission es im Herbst 2005 wieder auf. Dagegen wandten sich EU-Parlament und Dänemark. Beiden gab der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun endgültig Recht. Laut EuGH darf ein Anwendungsverbot für Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräte unter der RoHS-Richtlinie nur aufgehoben werden, falls keine technisch geeigneten Alternativen vorlägen oder diese noch schädlichere Wirkungen auf Umwelt- und Gesundheit hätten als der Stoff, dessen Anwendung verboten werde. Da es Alternativen gibt, tritt das Anwendungsverbot für DecaBDE in neuen elektrischen und elektronischen Geräten nun zum 1. Juli 2008 wieder in Kraft.

Untersuchung von Abfällen auf das Vorkommen nicht-technischer PCB-Kongenere und DecaBDE

Das Ergebnis einer Literaturrecherche zeigt, dass nicht-technische ⁠ PCB ⁠ über bestimmte chemische Prozesse (Herstellung von Pigmenten) und bedruckte Konsumgüter in die Umwelt gelangen können. PCB-Messungen an ausgewählten Abfällen und Erzeugnissen bestätigen das Vorkommen in Pigmenten, obgleich nur geringe PCB Belastungen in den untersuchten Proben nachgewiesen werden konnten. Im Vorhaben wurden außerdem ausgewählte Abfallströme auf das als persistenter organischer Schadstoff geltende Flammschutzmittel Decabromdiphenylether (decaBDE) untersucht. Auf der Grundlage der Ergebnisse wurden Vorschläge zur Grenzwertsetzung und zu möglichen Entsorgungswegen für ⁠ DecaBDE ⁠-haltige Abfälle abgeleitet. Veröffentlicht in Texte | 111/2020.

Bromierte Flammschutzmittel: Schutzengel mit schlechten Eigenschaften?

Über Nutzen, Risiken und Ersatzstoffe informiert ein neues Hintergrundpapier des Umweltbundesamtes Flammschutzmittel retten Leben – denn sie können verhindern, dass Brände entstehen. Viele Hersteller setzen die Stoffe daher in Elektro- und Elektronikgeräten, Dämmstoffen oder Textilien ein. Aber: Einige der potentiellen Lebensretter haben nicht nur gute Eigenschaften. Besonders die bromierten Flammschutzmittel können sich in der Umwelt verbreiten sowie in der Nahrungskette und im Menschen anreichern. Die beiden häufig verwendeten Flammschutzmittel Decabromdiphenylether (DecaBDE) und Hexabromcyclododecan (HBCD) sind beispielsweise in der Muttermilch, in Fischen, Vogeleiern und Eisbären nachweisbar. HBCD ist akut giftig für Gewässerorganismen. Bei DecaBDE bestehen konkrete Hinweise auf langfristig schädliche, neurotoxische Wirkungen und den langsamen Abbau zu niedriger bromierten, stärker toxischen Verbindungen. „Vor allem die weite Verbreitung des DecaBDE und HBCD macht mir Sorge. Chemikalien, die sich in Mensch oder Tier anreichern, gehören nicht in die Umwelt”, sagt Prof. Dr. Andreas Troge, Präsident des Umweltbundesamtes (UBA). Für viele bromierte Flammschutzmittel gibt es sinnvolle Alternativen – und zwar ohne Abstriche an der Sicherheit. Möglich sind gänzlich andere Materialien – beispielsweise Textilien aus Glasfasern – oder weniger schädliche Flammschutzmittel, etwa Magnesiumhydroxid oder bestimmte halogenfreie, phosphororganische Flammschutzmittel. Der Einsatz dieser Alternativen ist technisch und wirtschaftlich möglich. Ein neues Hintergrundpapier des UBA stellt die wichtigsten Fakten zu bromierten Flammschutzmitteln zusammen. Bromierte Flammschutzmittel sind technisch gut zu verarbeiten und relativ kostengünstig. ⁠ DecaBDE ⁠, HBCD und Tetrabrombisphenol A (TBBPA) gehören mit jeweils 56.400 Tonnen, 22.000 Tonnen und 145.000 Tonnen pro Jahr zu den weltweit meistverbrauchten bromierten Flammschutzmitteln. Zu Emissionen kommt es sowohl während der Produktherstellung als auch bei der Produktnutzung und der Entsorgung. Die Anteile der verschiedenen Eintragungspfade sind noch nicht ausreichend geklärt. Die neue europäische Chemikalienverordnung ⁠ REACH ⁠ sieht vor, dass so genannte ⁠ PBT ⁠-Stoffe - also Stoffe, die gleichzeitig persistent, bioakkumulierend und toxisch sind – in Zukunft nicht mehr verwendet werden sollen. Ausnahmen lässt die Europäische Chemikalienagentur nur unter drei Bedingungen zu: Es liegen keine weniger gefährlichen Ersatzstoffe vor, Umwelteinträge lassen sich nachweislich auf ein Mindestmaß reduzieren und der gesellschaftliche Nutzen übersteigt die Risiken. HBCD ist bereits als PBT-⁠ Stoff ⁠ bewertet, bei DecaBDE steht die Entscheidung noch aus. Diese beiden Flammschutzmittel wären damit unter den ersten bedeutenden Industriechemikalien mit einer solchen Bewertung. „Ich halte eine Bewertung als PBT-Stoffe und eine deutliche Begrenzung der Anwendung dieser Substanzen für dringend geboten”, so ⁠ UBA ⁠-Präsident Troge. Sowohl DecaBDE als auch HBCD und TBBPA kommen in Gehäusen von Elektro- und Elektronik–geräten vor, ebenso sind DecaBDE und HBCD in Textilien enthalten. Hier plädiert das UBA für ein rasches Ende aller Anwendungen, da weniger problematische Ersatzstoffe – wie Magnesiumhydroxid, bestimmte phosphororganische oder stickstoffhaltige Flammschutzmittel – verfügbar sind. Für HBCD in Dämmstoffen aus Polystyrol ist bisher kein alternatives Flammschutzmittel bekannt. Allerdings erfüllen bei den meisten Anwendungen andere Dämmstoffe – beispielsweise Mineralwolle – die gleiche Funktion. Das UBA hält es allerdings für vertretbar, HBCD wegen seiner positiven Wirkung bei der Wärmedämmung befristet als Flammschutzmittel weiterzuverwenden. Dies gilt jedoch nur, sofern eine strenge Emissionskontrolle während der Herstellung und Verarbeitung erfolgt und die Entwicklung geeigneter Ersatzstoffe schnell voranschreitet. TBBPA kommt vorwiegend als reaktives Flammschutzmittel in elektronischen Leiterplatten zum Einsatz und ist dort das dominante Flammschutzmittel. Es liegen jedoch marktreife Alternativen vor, weshalb das UBA den Ersatz hier mittelfristig anstrebt. Als Ersatzstoffe kommen auch hier bestimmte halogenfreie, phosphororganische Flammschutzmittel oder von sich aus schwer entflammbare Kunststoffe in Betracht.

Untersuchung von Abfällen auf das Vorkommen nicht-technischer PCB-Kongenere und DecaBDE

Um die Risiken für Mensch und Umwelt abschätzen zu können, besteht Forschungsbedarf zur Identifizierung, Quantifizierung und Bewertung des Vorkommens nicht-technischer polychlorierter Biphenyle (PCB) Kongenere bzw. von Decabromdiphenylether (DecaBDE) in Erzeugnissen und Abfällen. Vor diesem Hintergrund hat das Umweltbundesamt das Forschungsvorhaben mit dem Titel "Untersuchung von Abfällen auf das Vorkommen nicht-technischer PCB-Kongenere und DecaBDE" initiiert. Das Projekt dient der Identifizierung von Erzeugnissen, Prozessen und Mechanismen, durch die es zu ungewollter Bildung von PCB kommen kann, sowie die Ermittlung und Beprobung entsprechender Abfallströme. Zudem wird das Vorkommen von DecaBDE in Abfällen untersucht. Forschungsbedarf ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass DecaBDE auf der 8. Vertragsstaatenkonferenz des Stockholmer Übereinkommens als persistenter organischer Schadstoff in Anhang A (Eliminierung) aufgenommen wurde. Hierzu werden aktuelle Informationen aus der Literatur dargestellt und es wurden gezielte Labormessungen von repräsentativen Proben aus relevanten Abfällen, welche nicht-technische PCB-Kongenere und/oder DecaBDE enthalten könnten durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse sollen die Risiken für Mensch und Umwelt sowie die Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft abgeschätzt, sowie Vorschläge zur Grenzwertsetzung und zu möglichen Entsorgungswegen gemacht werden. Quelle: Forschungsbericht

Untersuchung von Abfällen auf das Vorkommen nicht-technischer PCB-Kongenere und DecaBDE

Das Ergebnis einer Literaturrecherche zeigt, dass nicht-technische ⁠PCB⁠ über bestimmte chemische Prozesse (Herstellung von Pigmenten) und bedruckte Konsumgüter in die Umwelt gelangen können. PCB-Messungen an ausgewählten Abfällen und Erzeugnissen bestätigen das Vorkommen in Pigmenten, obgleich nur geringe PCB Belastungen in den untersuchten Proben nachgewiesen werden konnten. Im Vorhaben wurden außerdem ausgewählte Abfallströme auf das als persistenter organischer Schadstoff geltende Flammschutzmittel Decabromdiphenylether (decaBDE) untersucht. Auf der Grundlage der Ergebnisse wurden Vorschläge zur Grenzwertsetzung und zu möglichen Entsorgungswegen für ⁠DecaBDE⁠-haltige Abfälle abgeleitet.

Sachstand über die Schadstoffe in Kunststoffen und deren Auswirkung auf ihre Entsorgung

Das Projekt "Sachstand über die Schadstoffe in Kunststoffen und deren Auswirkung auf ihre Entsorgung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ramboll Deutschland GmbH durchgeführt. a) Die Frage über die Vielzahl an Additiven, die bei der Herstellung von Kunststoffen verwendet werden, ist sehr komplex. In den Kunststoffabfällen sind regelmäßig Abfallfraktionen aufzufinden, die Stoffe enthalten, die bereits nach dem Chemikalienrecht verboten sind. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat bereits zu dieser Thematik Vorarbeiten geleistet, auf die in diesem Vorhaben zurückgegriffen werden kann. Allerdings hat die ECHA die Stoffe nicht berücksichtigt, deren Verwendung nach der REACH- oder der POP-Verordnung (z.B. Phtalate, Flammschutzmittel wie DecaBDE) bereits einer Beschränkung unterliegen. Diese sollen in dem Vorhaben ebenfalls berücksichtigt werden. Ferner wurde das Voranbringen der EU-Kunststoffstrategie in der 91. UMK aufgegriffen und der Bund beauftragt, hierzu in der 93. und 94. UMK über die Situation von Schadstoffen in Kunststoffen wie beispielsweise Weichmachern (Phthalate, Bisphenol A u. a.) und deren Auswirkungen zu berichten. b) Ziel des Vorhaben ist die Erstellung einer Literaturstudie, um einen Gesamtüberblick zu bekommen über: - die Verwendung von Schadstoffen in den einzelnen Kunststoffen - sofern möglich, das Aufstellen von Mengengerüsten der Schadstoffe in den verschiedenen Anwendungsbereichen der Kunststoffe - das Vorliegen der Einstufung der Schadstoffe in Kunststoffen nach der CLP- bzw. der REACH-Verordnung und der hieraus möglichen resultierenden Beschränkungen.

Feasibility of a Monitoring Mechanism Supporting a Watch List under the Water Framework Directive

This report describes work conducted by the European Commissions Joint Research Centre in the context of its support to the implementation of the Water Framework Directive 2000/60/EC. The work aimed at the feasibility assessment of an experimental monitoring exercise in support to a so-called Watch List Mechanism in a collaborative design involving EU Member States laboratories and some 200 official monitoring station operated by the Member States. The report includes all details on sampling stations, performance of analytical methods as well as the results of the analyses of all samples with regard to the occurrence and levels of 20 compounds of concern. In total, 219 whole water samples originating from 25 EU Member States and 2 other European countries, were assessed for contents of acesulfame, glyphosate and its metabolite AMPA, 1H-Benzotriazole and tolyltriazoles, bisphenol A, triclosan and triclocarban, carbamazepine and its metabolite 10,11-dihydro-10,11-dihydroxycarbamazepine, sulfamethoxazole, perfluoropropionic acid, tris-2-chloropropyl phosphate, methyl tert-butyl ether, silver, boron and chloride (Cl-) in water. Furthermore, 23 sediment samples were analysed for decabromodiphenylethane and decabromodiphenyl ether. The underlying analytical methods are carefully documented with regards to their performance characteristics. Obtained results are assessed statistically and where possible compared to other findings. Although the analysed single samples are insufficient to make any statement on the performance of the treatment processes leading to the compost, the collective of data allows having a glance at the pan-European situation as regards the studies compounds. Background information from literature describing the situation before the survey is included, too. The report is divided into a core part and two annexes. For practical reasons, the report is split into two volumes: Volume 1 contains the report and the single analytical results; volume 2 contains the documentation of the sampling stations.<BR>Quelle: http://publications.jrc.ec.europa.eu/

Entwicklung von Probenaufbereitungs- und Analysenverfahren für Flammschutzmittel in Erzeugnissen

Das Projekt "Entwicklung von Probenaufbereitungs- und Analysenverfahren für Flammschutzmittel in Erzeugnissen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Abteilung 4 Material und Umwelt, Fachgruppe 4.2 Umweltrelevante Material- und Produkteigenschaften, Arbeitsgruppe 4 2.2 Emission aus Materialien durchgeführt. Der Vorschlag zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769 EWG sieht ein Verbot des Inverkehrbringens und des Verwendens von Pentabromdiphenylether als Flammschutzmittel als Stoff, Zubereitung und in Erzeugnissen vor. Pentabromdiphenylether wurde als Flammschutzmittel insbesondere in Kunststoffen verwendet. Zur nationalen Umsetzung der Richtlinie ist eine Ergänzung der Chemikalienverbotsverordnung geplant. Zum Vollzug der Verordnung ist die Entwicklung von Probenaufbereitungs- und Analysenverfahren zur sicheren Überprüfung des Grenzwertes von 0,l Gew.-Prozent notwendig. Dies schließt die kritische Absicherung des Verfahrens und seine Überprüfung in Ringversuchen ein. Da auch für weitere Flammschutzmittel derzeit Untersuchungen im Rahmen der Altstoffbewertung laufen und kurz vor dem Abschluß stehen, sind weitere Flammschutzmittel (wie z.B. Octabromdiphenylether und Decabromdiphenylether) in die Untersuchungen (Probenaufbereitung, Analysenverfahren) einzubeziehen. Als Analyseverfahren steht für o.g. Flammschutzmittel die GC/US-Methode zur Verfügung.

Einstufung gefährlicher Abfall

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) regelt die Bezeichnung von Abfällen und ihre Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich. Neben absolut gefährlichen oder absolut nicht gefährlichen Abfällen gibt es in der AVV Abfallarten mit jeweils einem Abfallschlüssel für gefährlich (*) und für nicht gefährlich, die sogenannten "Spiegeleinträge". Bei diesen Spiegeleinträgen ist im Einzelfall festzustellen, ob der Abfall  eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP ("Hazardous Properties") 1 bis 15 (früher H1 bis H15) aufweist und somit als gefährlich einzustufen ist. Zur Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen aus Spiegeleinträgen sind insbesondere die chemikalienrechtlichen Regelungen zur Einstufung von Gemischen nach CLP-Verordnung anzuwenden. (siehe hierzu die Tabellarische Darstellung der Zuordnung von Gefahrenhinweisen und Grenzwerten für alle gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie ) Abfälle sind in der Praxis sehr oft Gemische aus vielen verschiedenen Einzelstoffen, deren einstufungsrelevante Konzentrationen nicht bekannt sind und nur mit hohem analytischen Aufwand ermittelt werden könnten. Eine Abfallcharakterisierung wird daher oft mit einer Untersuchung auf Summenparameter vorgenommen, z. B. dem Gesamtgehalt eines Schwermetalls oder die Summe ausgewählter polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK).  Die LAGA (Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall)  hat zur Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften anhand von (Summen)-Parametern bundesweit harmonisierte Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit erarbeitet und den Ländern zur Anwendung im Vollzug empfohlen. Die Technischen Hinweise sind auf der Homepage der LAGA eingestellt. Diese Technischen Hinweise der LAGA (Stand: Februar 2024) wurden in Baden-Württemberg mit dem Schreiben des Umweltministeriums „Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit – Vollzugshinweise der LAGA“ vom 12.08.2024 (Az: UM25-8981-88/1/1) im Vollzug eingeführt und zur Anwendung empfohlen. In dem Einführungsschreiben wurden die in Baden-Württemberg geltenden Konzentrationsgrenzen für PAK und Quecksilber festgelegt, für die die Technischen Hinweise der LAGA keine harmonisierten Werte enthalten. Darüber hinaus wurden Konkretisierungen zur Einstufung von MKW-haltigen Abfällen für die Anwendung in Baden-Württemberg getroffen. Außerdem werden mit dem Schreiben die LAGA-Mitteilung 41 „Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung – Grundlagen und Anwendungsbereiche (PDF; 1,1MB) , Stand Februar 2024, einschließlich der 30 Anhänge mit den POP-Steckbriefen und die LAGA-Information „Einstufung von Boden-Bauschutt-Gemischen“ (PDF) , Juni 2024, zur Anwendung im Vollzug empfohlen. Für teerhaltige Abfälle (z. B. Straßenaufbruch oder Dachpappe mit Teeranteilen) gilt in Baden-Württemberg die Konzentrationsgrenze von 200 mg/kg PAK nach EPA in der Originalsubstanz (OS) zur Einstufung als gefährlicher Abfall. Dieser Wert ist abgeleitet aus der für Teer (nach CLP-Verordnung legal als kanzerogen eingestuft) geltenden Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg Teer und einem üblichen Anteil von 20 % PAK (nach EPA) im Teer. Für andere PAK-haltige Abfälle, die keine Teerbestandteile enthalten (z. B. Brandschutt oder Aschen aus unvollständiger Verbrennung) gilt die Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg PAK nach EPA in der OS auf Grund der als kanzerogen eingestuften PAK. Nach den Technischen Hinweisen der LAGA (Tabelle 3) gilt für MKW die Konzentrationsgrenze 1.000 mg/kg. Wenn nachgewiesen wird, dass der Abfall keine krebserzeugenden Kohlenwasserstoffe enthält, gilt dagegen die Grenze 2.500 mg/kg (siehe Tabelle 3, Fußnote 2). Dieser Nachweis ist erbracht, wenn die Konzentrationsgrenzen für PAK nach EPA (1.000 mg/kg) und Benzol bzw. BTEX (1.000 mg/kg) im Abfall unterschritten sind. In den meisten Fällen wird damit die MKW-Konzentrationsgrenze von 2.500 mg/kg greifen, z. B. für mineralische Abfälle, es sei denn diese sind schon aufgrund ihres Teergehaltes als gefährlich einzustufen. Methodisch bedingt können bei der MKW-Analytik insbesondere Bitumen- und Kunststoff-Anteile im Abfall falsch-positive Befunde bewirken (siehe LAGA Mitteilung 35 "Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen" - kurz: LAGA KW/04 ). Kann auf Grund herkunftsspezifischer Kenntnisse ausgeschlossen werden, dass der vorliegende Befund auf MKW zurückzuführen ist, sind die betreffenden Konzentrationen bei der abfallrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt z. B. für Abfälle mit Kunststoffbeschichtungen oder mit bitumenstämmigen Materialien wie bituminösem Schwarzanstrich auf Beton. Dass pH-Werte von ≤ 2 oder ≥ 11,5 ein Indiz dafür sind, dass Abfälle „reizend“ (HP 4) oder „ätzend“ (HP 8) sein können, ist in Nr. 2.2.7 der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV formuliert. Hierzu haben die Technischen Hinweise der LAGA im Kapitel 4 unter Ziffer 3 Nachweismöglichkeiten genannt, Abfälle mit solchen pH-Werten ggf. als nicht gefährlich einstufen zu können. Dazu zählt im ersten Schritt die Bestimmung der alkalischen oder sauren Reserve nach der in Anhang 4 der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" erläuterten Methode von YOUNG et al. mit der dort genannten Bewertung der Ergebnisse. Diese Methode ist auch in Nr. 3.2 des Anhangs I der CLP-Verordnung genannt. Es ist bekannt, dass Betonbruch hohe pH-Werte aufweisen kann, vor allem wenn er frisch gebrochen ist. Unter Einwirkung von CO 2 und Wasser aus der Luft geht der pH-Wert von frisch gebrochenen Beton wieder zurück. Aus früheren Untersuchungen der alkalischen Reserve von entsprechendem Bauschutt ergab sich kein Erfordernis für eine Einstufung als ätzend/reizend. In der Regelvermutung ist daher Bauschutt nicht allein aufgrund seines hohen pH-Wertes als gefährlich einzustufen, sofern nicht anderweitige Erkenntnisse vorliegen. Die Konzentrationsgrenzen in den Technischen Hinweisen der LAGA sind in mg/kg Originalsubstanz (OS) angegeben. Häufig liegen Analysen der einzustufenden Abfälle vor, bei denen die Schadstoffgehalte in mg/kg Trockensubstanz (TS) angegeben sind. In diesen Fällen kann der Schadstoffgehalt mit der im Analysenbericht angegebenen Trockensubstanz der Probe per Dreisatz in mg/kg OS umgerechnet und dieser Wert zur Einstufung des Abfalls herangezogen werden. Zur Bestimmung, ob ein Abfall als gefährlich einzustufen ist, kann folgendes Excel-Tool zur Unterstützung mit herangezogen werden. Die EU-POP-Verordnung – Langtext: Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe ‑ ist in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht. Das Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP) unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips. Es wird das Verbot, die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der POP oder POP-haltiger Produkte geregelt. Weitere Regelungen dienen einer Reduzierung oder Einstellung von POP-Emissionen (sofern technisch machbar). Zusätzlich hierzu enthält die POP-Verordnung Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch diese verunreinigt sind. Beispiele für POP sind DDT und Lindan, daneben polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (Dioxine und Furane) sowie polychlorierte Biphenyle (PCB). In regelmäßigen Abständen wird diese Liste der POP, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, geprüft und gegebenenfalls mit neuen POP erweitert. Die EU-POP-Verordnung beinhaltet neben dem Abfallrecht weitere Rechtsgebiete insbesondere das Chemikalienrecht, so dass das Ziel dieser LAGA Vollzugshilfe ist, die abfallwirtschaftlich relevanten Regelungen der EU-POP- Verordnung zu beschreiben und mit zusätzlichen Informationen zu ergänzen. Es werden die wesentlichen Inhalte der Verordnung und deren Bezug zur Abfallbewirtschaftung beschrieben. Weiterhin werden abfallrechtliche Verordnungen die in Bezug auf POP zu beachten sind vorgestellt. Der Artikel 7 „Abfallbewirtschaftung“ der EU-POP-VO wird von der Abfallvermeidung bis zur Entsorgung näher erläutert. Die Analytik der in Anhang IV aufgeführten Schadstoffe und Schadstoffgruppen wird in den Steckbriefen im Anhang angegeben. Anhang: 30 POP-Steckbriefe zu verschiedenen Stoffen und Stoffgruppen Zuordnungs- nummer Polybromierte Diphenylether **         Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether Weiterführende Links: EU-POP-VO (konsuludierte Fassung) LAGA Mitteilung 41 - Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sieht für Gemische aus Boden, Bauschutt und ggf. nicht mineralischen Anteilen keine eigenen Abfallschlüssel vor. Trotz der Getrenntsammlungspflichten des § 9 KrWG sowie der Gewerbeabfallverordnung und Ersatzbaustoffverordnung, die besagen das derartige Gemische nicht mehr zur Entsorgung anfallen sollten, fallen diese in der Praxis regelmäßig an. In der LAGA-Information sind zu folgenden drei Fallbeispielen Vorgehensweisen für die Einstufung derartiger Gemische beschrieben: Zum 1. Oktober 2021 wurde eine neue chemikalienrechtliche Einstufung für Titandioxid (TiO2) als gefährlicher Stoff nach CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) wirksam. Wie sich dies auf die Einstufung von TiO2-haltigen Abfällen als gefährlicher Abfall auswirkt und wie die Einstufung bei Abfallgemischen zu bestimmen ist, hat die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der Information: Hinweise zur Einstufung titandioxidhaltiger Abfälle (LAGA, Mai 2021, PDF,  417 KB ) zusammengestellt. In der Anlage 1 ist ein Schema zum Vorgehen bei der Gefährlichkeitseinstufung von titandioxidhaltigen Abfällen dargestellt. Publikation der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin): Hilfestellung zur Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid Download (PDF, 290 kB, Datei ist nicht barrierefrei) Der REACH-CLP-Helpdesk ist ein Informationsangebot der BAuA und steht Ihnen bei Anfragen zum Chemikalienrecht zur Verfügung. Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen (LAGA, April 2018) Download (PDF; 117 KB; nicht barrierefrei) Diese Grundsätze wurden durch die LAGA in Mai 2024 erarbeitet. Sie ersetzen den Leitfaden zum Umgang und zur Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch (LUBW, Mai 2018) Download (PDF; 147 KB; nicht barrierefrei) Die Handlungshilfe (LUBW, März 2008) dient bei der abfallrechtlichen Einstufung von Gleisschotter gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV).  Die in der Handlungshilfe dargestellten Rahmenbedingungen und Regelungen wurden durch das Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) am 1. August 2023, nach der erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von Ersatzbaustoffen gelten, abgelöst. Hierzu wird auf die Themenseite zur Ersatzbaustoffverordnung verwiesen. Download (PDF; 147 KB; nicht barrierefrei) Mitteilungen der LAGA Informationen der LAGA ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Tabelle der harmonisierten Einträge in Anhang VI der CLP-Verordnun g ECHA - Europäische Chemikalienagentur - Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

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