Der INSPIRE Datensatz Schutzgebiete (PS) Hamburg setzt sich aus den Inhalten folgender Datensätze zusammen: Schutzgebietskataster Hamburg Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale; Verordnungen; EG-Vogelschutz- und FFH-Gebiete (Natura 2000), NPHW, Biosphärenreservat, Ramsar- Gebiete. Denkmalkartierung Hamburg In der Denkmalkartierung sind folgende Kategorien (Ebenen, Layer) enthalten: - Denkmalobjekte (symbolhaft): z.B. Statuen, Brunnen, Denkmalanlagen ohne klare Ausdehnung - Grenzsteine: historische Grenzsteine und Grenzmarkierungen - Baudenkmale: z.B. Gebäude, Brücken, bauliche Anlagen - Gewässer: z.B. Hafenbecken, Kanäle, Schleusen, Teiche in Parks und Gärten - Gartendenkmale: z.B. öffentliche Park- und Gartenanlagen, historische Friedhöfe - Ensembles: mindestens aus zwei Objekten bestehend Bodendenkmäler Hamburg Kartierung bekannter archäologischer Schutzgebiete - Denkmäler/Bodendenkmäler - der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013. Auskünfte zu den fachlichen Inhalten können nur die Ansprechparten der Originaldaten geben (siehe Verweise).
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätze, Stadtbäume Kleingärten Friedhöfe und Begräbnisstätten Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze (Kinderspielplatzgesetz) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) Berliner Straßengesetz (BerlStrG) Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin) (Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ) Bauordnung für Berlin (BauOBln) (Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ) Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) Bundeskleingartengesetz – BKleingG Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsordnung) Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege ) Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz)
Kartographische Darstellung der in der Denkmalliste Berlin aufgeführten Denkmalpositionen. Die Einteilung und farbliche Darstellung folgt den im Denkmalschutzgesetz Berlin aufgeführten Kategorien der Denkmale (Denkmalbereiche, Bau-, Garten- und Bodendenkmale).
Dieser Datensatz enthält ins INSPIRE-Datenmodell Schutzgebiete transformierte Daten (Kulturdenkmale nach §2 des Denkmalschutzgesetzes Sachsen-Anhalt).
Web Feature Service (WFS) der Kartierung bekannter und veröffentlichter Bodendenkmäler auf dem Gebiet der FHH. Auswahlkriterium: 1.) Eintrag in der Denkmalliste der FHH; 2.) Objekte sind obertägig sichtbar und als Denkmal erkennbar. Kartierung bekannter archäologischer Schutzgebiete - Denkmäler/Bodendenkmäler - der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 und - Kulturdenkmale/Bodendenkmale - des Landkreises Harburg nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz vom 26. Mai 2011. Der gesetzliche Schutz hängt nicht von der Kartierung bzw. Eintragung in eine Liste ab. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Schutzgebiete ist höher. Auch Objekte bzw. Gebiete, die nicht in der Kartierung bzw. Liste verzeichnet sind, stehen unter Denkmalschutz, wenn sie für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Kriterien nach § 4 Abs. 5 HmbDSchG, für das Gebiet des Landes Niedersachsen die Kriterien nach § 3 Abs. 4 bis 5 NDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach §§ 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 bis 2 HmbDSchG eine frühzeitige Beteiligung der Bodendenkmalpflege bzw. für das Gebiet des niedersächsischen Landkreises Harburg nach §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harburg oder der Städte Winsen (Luhe) und Buchholz in der Nordheide notwendig. Wichtiger Hinweis: Denkmalschutz ist in Deutschland nicht einheitlich, sondern länderspezifisch geregelt. Insofern gelten diese Informationen bzw. die zugehörigen Ressourcen nur für die Freie und Hansestadt Hamburg und den niedersächsischen Landkreis Harburg und nicht darüber hinaus! Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.amh.de. der dargestellten Daten. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Web Map Service (WMS) der Kartierung bekannter und veröffentlichter Bodendenkmäler auf dem Gebiet der FHH. Auswahlkriterium: 1.) Eintrag in der Denkmalliste der FHH; 2.) Objekte sind obertägig sichtbar und als Denkmal erkennbar. Kartierung bekannter archäologischer Schutzgebiete - Denkmäler/Bodendenkmäler - der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 und - Kulturdenkmale/Bodendenkmale - des Landkreises Harburg nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz vom 26. Mai 2011. Der gesetzliche Schutz hängt nicht von der Kartierung bzw. Eintragung in eine Liste ab. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Schutzgebiete ist höher. Auch Objekte bzw. Gebiete, die nicht in der Kartierung bzw. Liste verzeichnet sind, stehen unter Denkmalschutz, wenn sie für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Kriterien nach § 4 Abs. 5 HmbDSchG, für das Gebiet des Landes Niedersachsen die Kriterien nach § 3 Abs. 4 bis 5 NDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach §§ 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 bis 2 HmbDSchG eine frühzeitige Beteiligung der Bodendenkmalpflege bzw. für das Gebiet des niedersächsischen Landkreises Harburg nach §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harburg oder der Städte Winsen (Luhe) und Buchholz in der Nordheide notwendig. Wichtiger Hinweis: Denkmalschutz ist in Deutschland nicht einheitlich, sondern länderspezifisch geregelt. Insofern gelten diese Informationen bzw. die zugehörigen Ressourcen nur für die Freie und Hansestadt Hamburg und den niedersächsischen Landkreis Harburg und nicht darüber hinaus! Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.amh.de. der dargestellten Daten. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Punktdarstellung der Bodendenkmäler mit folgenden Informationen: Name, Bezeichnung, Datierung. Das Landesdenkmalamt hat laut Saarländischem Denkmalschutzgesetz den Auftrag, Denkmäler auszuweisen und jedermann einen Überblick über den Denkmalbestand zu gewährleisten. Zur Beachtung: Die dargestellten Bodendenkmäler sind vorläufig und noch in Bearbeitung.
Kartographische Darstellung der in der Denkmalliste Berlin aufgeführten Denkmalpositionen. Die Einteilung und farbliche Darstellung folgt den im Denkmalschutzgesetz Berlin aufgeführten Kategorien der Denkmale (Denkmalbereiche, Bau-, Garten- und Bodendenkmale).
Denkmäler sind nach Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) zu erhaltende und dem öffentlichen Interesse dienende Sachen. Die Denkmäler Krefeld umfassen alle Baudenkmäler, Bodendenkmäler, Denkmalbereiche, Gartendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler in Krefeld. Die Daten haben eine Vielzahl von Attributen (z. B. Denkmal Nr., Kurzbezeichnung oder Datum des Eintrags). Die Objekte liegen als Flächen- und Linienobjekte vor (je nach Geometrie des Denkmals). Eine abschließende und vollständige Auskunft über Denkmäler kann nur durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld gegeben werden. Neben dem öffentlichen Datenbestand werden stadtintern auch vermutete Denkmäler bzw. Denkmäler in Vorbereitung geführt.
Als archäologische Fundstellen erfasste Wurten im Bundesland Bremen. Wurten (auch Warften genannt) sind anthropogen aufgeschüttete Siedlungshügel, die dem Schutz vor Sturmfluten und anderen Hochwasserereignissen dienten. Ihre Errichtung erfolgte in verschiedenen Zeiträumen von den ersten Jahrhunderten nach Christus bis in die frühe Neuzeit. Wurten sind Bodendenkmäler nach § 2 (2) 4 Bremisches Denkmalschutzgesetz. Dieser Datensatz ist bislang unvollständig und umfasst nur einen Teil der im Land Bremen vorhandenen Wurten.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 28 |
| Kommune | 17 |
| Land | 52 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 2 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 10 |
| Text | 7 |
| Umweltprüfung | 4 |
| unbekannt | 33 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 15 |
| Offen | 31 |
| Unbekannt | 11 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 57 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 12 |
| Datei | 20 |
| Dokument | 12 |
| Keine | 10 |
| Webdienst | 6 |
| Webseite | 30 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 16 |
| Lebewesen und Lebensräume | 55 |
| Luft | 5 |
| Mensch und Umwelt | 51 |
| Wasser | 7 |
| Weitere | 57 |