Gesamtanlage nach § 2 Abs. 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
Denkmalförderung, Rechtsgrundlagen Formulare und Merkblätter Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDSchG) Nach Artikel 34 der Verfassung des Saarlandes genießen die Denkmäler der Kunst und der Geschichte den Schutz und die Pflege des Staates. Der rechtliche Rahmen wurde mit dem am 01.08.2018 in Kraft getretenen Saarländischen Denkmalschutzgesetz (SDSchG) geschaffen. Das Gesetz schützt Kulturdenkmäler als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart. Diese Denkmäler werden in der Denkmalliste geführt. Zuschüsse Das Land trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel bei. Zuwendungen werden grundsätzlich nur zu Maßnahmen gewährt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Der Zuwendungsantrag ist bis spätestens 1. März des Jahres, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, vorzulegen. Grundsätzlich darf mit den Arbeiten erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheids begonnen werden; unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich.
Web Feature Service (WFS) der Kartierung bekannter und veröffentlichter Bodendenkmäler auf dem Gebiet der FHH. Auswahlkriterium: 1.) Eintrag in der Denkmalliste der FHH; 2.) Objekte sind obertägig sichtbar und als Denkmal erkennbar. Kartierung bekannter archäologischer Schutzgebiete - Denkmäler/Bodendenkmäler - der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 und - Kulturdenkmale/Bodendenkmale - des Landkreises Harburg nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz vom 26. Mai 2011. Der gesetzliche Schutz hängt nicht von der Kartierung bzw. Eintragung in eine Liste ab. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Schutzgebiete ist höher. Auch Objekte bzw. Gebiete, die nicht in der Kartierung bzw. Liste verzeichnet sind, stehen unter Denkmalschutz, wenn sie für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Kriterien nach § 4 Abs. 5 HmbDSchG, für das Gebiet des Landes Niedersachsen die Kriterien nach § 3 Abs. 4 bis 5 NDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach §§ 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 bis 2 HmbDSchG eine frühzeitige Beteiligung der Bodendenkmalpflege bzw. für das Gebiet des niedersächsischen Landkreises Harburg nach §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harburg oder der Städte Winsen (Luhe) und Buchholz in der Nordheide notwendig. Wichtiger Hinweis: Denkmalschutz ist in Deutschland nicht einheitlich, sondern länderspezifisch geregelt. Insofern gelten diese Informationen bzw. die zugehörigen Ressourcen nur für die Freie und Hansestadt Hamburg und den niedersächsischen Landkreis Harburg und nicht darüber hinaus! Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.amh.de. der dargestellten Daten. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Web Map Service (WMS) der Kartierung bekannter und veröffentlichter Bodendenkmäler auf dem Gebiet der FHH. Auswahlkriterium: 1.) Eintrag in der Denkmalliste der FHH; 2.) Objekte sind obertägig sichtbar und als Denkmal erkennbar. Kartierung bekannter archäologischer Schutzgebiete - Denkmäler/Bodendenkmäler - der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 und - Kulturdenkmale/Bodendenkmale - des Landkreises Harburg nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz vom 26. Mai 2011. Der gesetzliche Schutz hängt nicht von der Kartierung bzw. Eintragung in eine Liste ab. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Schutzgebiete ist höher. Auch Objekte bzw. Gebiete, die nicht in der Kartierung bzw. Liste verzeichnet sind, stehen unter Denkmalschutz, wenn sie für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Kriterien nach § 4 Abs. 5 HmbDSchG, für das Gebiet des Landes Niedersachsen die Kriterien nach § 3 Abs. 4 bis 5 NDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach §§ 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 bis 2 HmbDSchG eine frühzeitige Beteiligung der Bodendenkmalpflege bzw. für das Gebiet des niedersächsischen Landkreises Harburg nach §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harburg oder der Städte Winsen (Luhe) und Buchholz in der Nordheide notwendig. Wichtiger Hinweis: Denkmalschutz ist in Deutschland nicht einheitlich, sondern länderspezifisch geregelt. Insofern gelten diese Informationen bzw. die zugehörigen Ressourcen nur für die Freie und Hansestadt Hamburg und den niedersächsischen Landkreis Harburg und nicht darüber hinaus! Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.amh.de. der dargestellten Daten. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Darstellung der Bereiche innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Dresden, die nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) unter Schutz stehen. Trotz der gewaltigen Zerstörungen im Stadtzentrum besitzt Dresden noch umfangreiche Stadtflächen, deren Strukturen und Bebauung Krieg und DDR-Zeit gut überstanden haben. Einige dieser Gebiete mit hoher architektonischer, städtebaulicher oder landschaftlicher Qualität sind somit als Denkmalschutzgebiete ausgewiesen.
Darstellung der Bereiche innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Dresden, die nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) unter Schutz stehen. Trotz der gewaltigen Zerstörungen im Stadtzentrum besitzt Dresden noch umfangreiche Stadtflächen, deren Strukturen und Bebauung Krieg und DDR-Zeit gut überstanden haben. Einige dieser Gebiete mit hoher architektonischer, städtebaulicher oder landschaftlicher Qualität sind somit als Denkmalschutzgebiete ausgewiesen.
Darstellung der Bereiche innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Dresden, die nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) unter Schutz stehen. Trotz der gewaltigen Zerstörungen im Stadtzentrum besitzt Dresden noch umfangreiche Stadtflächen, deren Strukturen und Bebauung Krieg und DDR-Zeit gut überstanden haben. Einige dieser Gebiete mit hoher architektonischer, städtebaulicher oder landschaftlicher Qualität sind somit als Denkmalschutzgebiete ausgewiesen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG), Grün- und Wasserflächen als Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG oder Bestandteil einer Gesamtanlage nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kartographische Darstellung der in der Denkmalliste Berlin aufgeführten Denkmalpositionen. Die Einteilung und farbliche Darstellung folgt den im Denkmalschutzgesetz Berlin aufgeführten Kategorien der Denkmale (Denkmalbereiche, Bau-, Garten- und Bodendenkmale).
Das Landesdenkmalamt hat laut Saarländischem Denkmalschutzgesetz (SDSchG) den Auftrag, Denkmäler auszuweisen und jedermann einen Überblick über den Denkmalbestand zu gewährleisten. Hierzu wird eine Denkmalliste geführt, die ständig fortgeschrieben und aktualisiert wird. Wir stellen Ihnen hier nach und nach als Downloads die aktuellen Teildenkmallisten nach Kreisen aufgeteilt zur Verfügung. Seit 2004 baut das Landesdenkmalamt auf Basis der bisher geführten Denkmalliste eine GIS-fähige Web-Datenbank der saarländischen Denkmäler auf. Der Datenbestand wird ständig aktualisiert und erweitert.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 46 |
| Kommune | 27 |
| Land | 67 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 2 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 8 |
| Text | 8 |
| Umweltprüfung | 4 |
| unbekannt | 51 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 18 |
| Offen | 38 |
| Unbekannt | 18 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 74 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 6 |
| Datei | 8 |
| Dokument | 12 |
| Keine | 12 |
| Webdienst | 38 |
| Webseite | 48 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 19 |
| Lebewesen und Lebensräume | 70 |
| Luft | 7 |
| Mensch und Umwelt | 68 |
| Wasser | 9 |
| Weitere | 74 |