Dieser Dienst stellt ins INSPIRE-Datenmodell Schutzgebiete transformierte Daten (Kulturdenkmale nach §2 des Denkmalschutzgesetzes Sachsen-Anhalt) bereit.
Dieser Dienst stellt ins INSPIRE-Datenmodell Schutzgebiete transformierte Daten (Kulturdenkmale nach §2 des Denkmalschutzgesetzes Sachsen-Anhalt) bereit.
Dieser Datensatz enthält ins INSPIRE-Datenmodell Schutzgebiete transformierte Daten (Kulturdenkmale nach §2 des Denkmalschutzgesetzes Sachsen-Anhalt).
Der Datensatz umfasst die räumlichen Geltungsbereiche aller Denkmalbereichssatzungen der Stadt Wuppertal nach §5 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW), flurstücksscharf konstruiert auf Basis der digitalen Liegenschaftskarte anhand des Satzungsinhaltes (Plananlagen und Lagebeschreibungen). Stand 03/2017 gibt es in Wuppertal nur eine rechtsverbindliche Denkmalbereichssatzung, nämlich die für das Zoo-Viertel. Es laufen zwei weitere Verfahren zur Festlegung von Denkmalbereichen (Ortskerne Cronenberg und Beyenburg), deren Abschluss noch nicht absehbar ist. Eine Fortführung des Datenbestandes muss erst erfolgen, wenn eines dieser beiden Verfahren zum Abschluss gebracht worden ist. Die Sachattribute zu den Geltungsbereichspolygonen umfassen eine Ortsbezeichnung, den Verfahrensstand, den offiziellen Satzungsnamen und einen Hyperlink auf die digitalen Satzungsdokumente. Der Datensatz ist unter einer Open-Data-Lizenz (CC BY-ND 4.0) mit Ausschluss der Datenveränderung verfügbar. Nach Auffassung der AG Geokom.NRW der kommunalen Spitzenverbände in NRW und des Landes NRW besteht für die Denkmalbereichssatzungen eine gesetzliche Publikationspflicht nach den Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie bzw. des Geodatenzugangsgesetzes NRW. Die Denkmalbereichssatzungen werden in der Handlungsempfehlung dieser AG dem Thema "Schutzgebiete" aus Anhang I der Richtlinie zugeordnet.
Punktdarstellung der Bodendenkmäler mit folgenden Informationen: Name, Bezeichnung, Datierung. Das Landesdenkmalamt hat laut Saarländischem Denkmalschutzgesetz den Auftrag, Denkmäler auszuweisen und jedermann einen Überblick über den Denkmalbestand zu gewährleisten. Zur Beachtung: Die dargestellten Bodendenkmäler sind vorläufig und noch in Bearbeitung.
Als archäologische Fundstellen erfasste Wurten im Bundesland Bremen. Wurten (auch Warften genannt) sind anthropogen aufgeschüttete Siedlungshügel, die dem Schutz vor Sturmfluten und anderen Hochwasserereignissen dienten. Ihre Errichtung erfolgte in verschiedenen Zeiträumen von den ersten Jahrhunderten nach Christus bis in die frühe Neuzeit. Wurten sind Bodendenkmäler nach § 2 (2) 4 Bremisches Denkmalschutzgesetz. Dieser Datensatz ist bislang unvollständig und umfasst nur einen Teil der im Land Bremen vorhandenen Wurten.
Denkmäler sind nach Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) zu erhaltende und dem öffentlichen Interesse dienende Sachen. Die Denkmäler Krefeld umfassen alle Baudenkmäler, Bodendenkmäler, Denkmalbereiche, Gartendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler in Krefeld. Die Daten haben eine Vielzahl von Attributen (z. B. Denkmal Nr., Kurzbezeichnung oder Datum des Eintrags). Die Objekte liegen als Flächen- und Linienobjekte vor (je nach Geometrie des Denkmals). Eine abschließende und vollständige Auskunft über Denkmäler kann nur durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld gegeben werden. Neben dem öffentlichen Datenbestand werden stadtintern auch vermutete Denkmäler bzw. Denkmäler in Vorbereitung geführt.
Web Feature Service (WFS) der Kartierung bekannter und veröffentlichter Bodendenkmäler auf dem Gebiet der FHH. Auswahlkriterium: 1.) Eintrag in der Denkmalliste der FHH; 2.) Objekte sind obertägig sichtbar und als Denkmal erkennbar. Kartierung bekannter archäologischer Schutzgebiete - Denkmäler/Bodendenkmäler - der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 und - Kulturdenkmale/Bodendenkmale - des Landkreises Harburg nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz vom 26. Mai 2011. Der gesetzliche Schutz hängt nicht von der Kartierung bzw. Eintragung in eine Liste ab. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Schutzgebiete ist höher. Auch Objekte bzw. Gebiete, die nicht in der Kartierung bzw. Liste verzeichnet sind, stehen unter Denkmalschutz, wenn sie für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Kriterien nach § 4 Abs. 5 HmbDSchG, für das Gebiet des Landes Niedersachsen die Kriterien nach § 3 Abs. 4 bis 5 NDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach §§ 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 bis 2 HmbDSchG eine frühzeitige Beteiligung der Bodendenkmalpflege bzw. für das Gebiet des niedersächsischen Landkreises Harburg nach §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harburg oder der Städte Winsen (Luhe) und Buchholz in der Nordheide notwendig. Wichtiger Hinweis: Denkmalschutz ist in Deutschland nicht einheitlich, sondern länderspezifisch geregelt. Insofern gelten diese Informationen bzw. die zugehörigen Ressourcen nur für die Freie und Hansestadt Hamburg und den niedersächsischen Landkreis Harburg und nicht darüber hinaus! Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.amh.de. der dargestellten Daten. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Web Map Service (WMS) der Kartierung bekannter und veröffentlichter Bodendenkmäler auf dem Gebiet der FHH. Auswahlkriterium: 1.) Eintrag in der Denkmalliste der FHH; 2.) Objekte sind obertägig sichtbar und als Denkmal erkennbar. Kartierung bekannter archäologischer Schutzgebiete - Denkmäler/Bodendenkmäler - der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 und - Kulturdenkmale/Bodendenkmale - des Landkreises Harburg nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz vom 26. Mai 2011. Der gesetzliche Schutz hängt nicht von der Kartierung bzw. Eintragung in eine Liste ab. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Schutzgebiete ist höher. Auch Objekte bzw. Gebiete, die nicht in der Kartierung bzw. Liste verzeichnet sind, stehen unter Denkmalschutz, wenn sie für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Kriterien nach § 4 Abs. 5 HmbDSchG, für das Gebiet des Landes Niedersachsen die Kriterien nach § 3 Abs. 4 bis 5 NDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach §§ 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 bis 2 HmbDSchG eine frühzeitige Beteiligung der Bodendenkmalpflege bzw. für das Gebiet des niedersächsischen Landkreises Harburg nach §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 24 Abs. 1 bis 3 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harburg oder der Städte Winsen (Luhe) und Buchholz in der Nordheide notwendig. Wichtiger Hinweis: Denkmalschutz ist in Deutschland nicht einheitlich, sondern länderspezifisch geregelt. Insofern gelten diese Informationen bzw. die zugehörigen Ressourcen nur für die Freie und Hansestadt Hamburg und den niedersächsischen Landkreis Harburg und nicht darüber hinaus! Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.amh.de. der dargestellten Daten. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Der INSPIRE Datensatz Schutzgebiete (PS) Hamburg setzt sich aus den Inhalten folgender Datensätze zusammen: Schutzgebietskataster Hamburg Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale; Verordnungen; EG-Vogelschutz- und FFH-Gebiete (Natura 2000), NPHW, Biosphärenreservat, Ramsar- Gebiete. Denkmalkartierung Hamburg In der Denkmalkartierung sind folgende Kategorien (Ebenen, Layer) enthalten: - Denkmalobjekte (symbolhaft): z.B. Statuen, Brunnen, Denkmalanlagen ohne klare Ausdehnung - Grenzsteine: historische Grenzsteine und Grenzmarkierungen - Baudenkmale: z.B. Gebäude, Brücken, bauliche Anlagen - Gewässer: z.B. Hafenbecken, Kanäle, Schleusen, Teiche in Parks und Gärten - Gartendenkmale: z.B. öffentliche Park- und Gartenanlagen, historische Friedhöfe - Ensembles: mindestens aus zwei Objekten bestehend Bodendenkmäler Hamburg Kartierung bekannter archäologischer Schutzgebiete - Denkmäler/Bodendenkmäler - der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013. Auskünfte zu den fachlichen Inhalten können nur die Ansprechparten der Originaldaten geben (siehe Verweise).
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Type | Count |
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Förderprogramm | 2 |
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