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Kriminalitäts- und Verkehrslage

Meldungen: Schwerpunktkontrolltag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in Halle (Saale) Polizeikräfte führten in der Stadt Halle (Saale) von Freitag 16.00 Uhr bis Samstag 05.00 Uhr im Rahmen eines Schwerpunktkontrolltages Verkehrskontrollen durch, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen. Dabei lag der Fokus auf der Überprüfung von Fahrzeugführern hinsichtlich des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel. Insgesamt wurden 285 Fahrzeuge kontrolliert. Dabei stellten die Beamten 17 Straftaten und 21 Ordnungswidrigkeiten fest. 17 Fahrzeugführer, im Alter zwischen 20 und 46 Jahren, standen unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln. Der höchste gemessene Atemalkoholwert betrug etwa 1,7 Promille. Zudem wurde bei sieben Fahrzeugführern festgestellt, dass sie ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs waren. Gegen alle betroffenen Personen wurden in der weiteren Folge die nötigen entsprechenden Verfahren eingeleitet. Fahrradfahrer unter Alkoholeinfluss verursacht Unfall in Halle (Saale) In der Nacht zum Samstag, gegen 00.20 Uhr, ereignete sich in der Lessingstraße in Halle (Saale) ein Verkehrsunfall, bei dem ein 42-jähriger Fahrradfahrer mit einem geparkten Auto kollidierte. Dabei entstand Sachschaden an beiden Fahrzeugen. Während der Unfallaufnahme stellten die eingesetzten Polizeibeamten fest, dass der Fahrradfahrer stark alkoholisiert war. Eine Blutprobenentnahme wurde angeordnet und durchgeführt. Gegen den 42-Jährigen wird nun wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ermittelt. Saalekreis Kontrolliert In der Nacht zum Samstag, gegen 00:40 Uhr, kontrollierten Polizeibeamte in der Lauchstädter Straße in Merseburg einen Autofahrer. Bei dieser Überprüfung stellte sich heraus, dass der Fahrer unter dem Einfluss von Drogen stand und keinen Führerschein besaß. Eine Blutprobenentnahme wurde in einer nahegelegenen Klinik durchgeführt. Am Freitagabend, 20.15 Uhr, kontrollierten Polizeibeamte in der Ortslage Leuna einen Pkw, der aus Richtung Haberstraße über die Walther-Bauer-Straße in Richtung Heinrich-Heine-Straße unterwegs war. Der Wagen wurde angehalten, und bei der Überprüfung des Fahrzeugführers stellten die Beamten fest, dass dieser unter Alkoholeinfluss stand. Gegen ihn wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Am Freitag, gegen 19.00 Uhr, wurde ein 39-jähriger Lkw-Fahrer während einer Geschwindigkeitskontrolle in der Halleschen Straße in Kabelsketal kontrolliert. Wie sich währenddessen herausstellte, stand er unter Alkohol- sowie Drogeneinfluss. Vonnöten wurde die Entnahme einer Blutprobe. Gegen die drei Fahrzeugführer wurden entsprechende Verfahren eingeleitet. Verkehrsunfall in Schkopau - Fahrradfahrerin verletzt Am Freitagnachmittag, gegen 16.35 Uhr, ereignete sich auf der Leipziger Allee in Schkopau ein Verkehrsunfall. Eine 37-jährige Fahrradfahrerin stürzte auf der Bundesstraße 181 in der Ortslage Wallendorf und verletzte sich dabei. Ein Rettungshubschrauber wurde eingesetzt, der die Frau in eine Klinik brachte. Am Fahrrad entstand Sachschaden. Der Verkehr war im Bereich der Unfallstelle zeitweise beeinträchtigt. Die Ermittlungen zur Unfallursache dauern an. Burgenlandkreis Fahrer unter Drogeneinfluss ohne Führerschein gestoppt Am Freitag, 13.05 Uhr, kontrollierten Polizeibeamte in der Zeitzer Straße in Weißenfels einen 36-jährigen Autofahrer. Bei dieser Überprüfung stellte sich heraus, dass der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Zudem ergab ein vor Ort durchgeführter Drogentest ein positives Ergebnis. Eine Blutprobenentnahme wurde veranlasst. Die Halterin des Pkw saß als Beifahrerin im Fahrzeug. Gegen sie wird nun wegen sogenannter Halterduldung ermittelt. Dies bedeutet, dass Fahrzeughalter sich strafbar machen können, wenn sie zulassen, dass ihr Fahrzeug von jemandem ohne Fahrerlaubnis oder unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol geführt wird. Präventive Tipps für Fahrzeughalter: Vergewissern Sie sich stets, dass die Person, der Sie Ihr Fahrzeug überlassen, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Überlassen Sie Ihr Fahrzeug niemandem, von dem Sie wissen oder vermuten, dass er unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht. Bedenken Sie, dass Sie als Halterin oder Halter rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn Sie es dulden, dass Ihr Fahrzeug unerlaubt genutzt wird. Diese Hinweise können helfen, strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden und zur Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen. Altkleider-Container in Zeitz durch Explosion zerstört - Polizei ermittelt In der Nacht zum Samstag, gegen 01.30 Uhr, wurde die Polizei über eine Explosion in der Theodor-Arnold-Promenade in Zeitz informiert. Bislang noch unbekannte Täter haben ersten Erkenntnissen zufolge auf noch unbekannte Weise eine Sprengstoff-Explosion herbeigeführt, die einen Altkleider-Container stark beschädigte. Durch die Wucht der Detonation wurde der Container in Einzelteile zerlegt, wobei eine Seitenwand -etwa 3 bis 4 Meter weit- auf die Straße geschleudert wurde. Glücklicherweise wurde niemand verletzt und die darin befindliche Kleidung blieb intakt. Der entstandene Sachschaden wird auf rund 1.200 Euro geschätzt. Die Polizei hat Ermittlungen wegen des Verdachts auf Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion eingeleitet und bittet die Bevölkerung um Mithilfe. Zeugen, die verdächtige Beobachtungen gemacht haben werden gebeten, sich bei der Polizei zu melden (03443 282 0). Mansfeld-Südharz Zwei Wildunfälle - Polizei gibt Präventionstipps Am Freitagabend, gegen 23.15 Uhr, ereignete sich in der Hardenbergstraße in Arnstein ein Wildunfall. Ein 20-jähriger Autofahrer war in Richtung Hettstedt unterwegs, als plötzlich ein Reh die Fahrbahn kreuzte. Es kam zur Kollision, wobei am Fahrzeug Sachschaden entstand. Das Reh entwich von der Unfallstelle. Ein weiterer Wildunfall ereignete sich am Samstag gegen 03.50 Uhr auf der Landesstraße 158 in Richtung Gerbstedt. Ein 32-jähriger Autofahrer kollidierte ebenfalls mit einem Reh, das die Fahrbahn überquerte. Auch hier entstand Sachschaden am Fahrzeug. Die entstandenen Sachschäden sind abschließend noch nicht bezifferbar. Präventive Tipps bei Wildwechsel: Besondere Vorsicht in ländlichen Gebieten : Insbesondere in der Dämmerung und in der Nacht besteht auf Landesstraßen ein deutlich erhöhtes Risiko für Wildwechsel. Passen Sie Ihre Geschwindigkeit entsprechend an. Wildwechsel-Schilder beachten : Achten Sie in gekennzeichneten Wildwechselzonen auf die Warnschilder und reduzieren Sie besonders dort die Geschwindigkeit. Sichtweiten anpassen : Fahren Sie so, dass Sie jederzeit innerhalb der Sichtweite anhalten können. Besonders bei schlechter Sicht und Dunkelheit sollte die Fahrweise defensiv sein. Richtig reagieren bei Wildwechsel : Wenn Wild auf die Fahrbahn läuft, bremsen Sie dabei kontrolliert ab, halten Sie das Lenkrad gerade und vermeiden Sie riskante Ausweichmanöver. Eine Kollision mit dem Tier ist meist weniger gefährlich als ein Unfall durch Ausweichen. Unbekannte Täter entwenden Räder von fünf Fahrzeugen in Südharz - Polizei ermittelt In der Samstagnacht, 01.40 Uhr, wurde die Polizei über den Diebstahl von Kompletträdern an fünf Fahrzeugen im Nordring, Südharz, informiert. Zwei bislang unbekannte Täter hatten die Räder demontiert und entwendet. Anschließend verließen die unbekannten Täter den Tatort mit den gestohlenen Rädern. Die Polizei hat umfangreiche Spurensicherungsmaßnahmen am Tatort durchgeführt. Ermittelt wird nun wegen besonders schweren Diebstahls. Zeugen, die sachdienliche Hinweise zu den noch unbekannten Tätern geben können und/oder verdächtige Beobachtungen gemacht haben oder Hinweise zu Fahrzeugen der Täter beitragen können, werden gebeten, sich bei der Polizei unter 03475 670 0 zu melden. Tipps zur Sicherheit von Fahrzeugen und Firmen: In Anbetracht des kürzlichen Diebstahls von Kompletträdern in Südharz möchten wir insbesondere Unternehmen darauf hinweisen, wie sie sich besser vor Einbrüchen und Diebstählen schützen können. Sicherungstechnische Beratung für Unternehmen: Die Polizeidienststelle in Hettstedt bietet sicherungstechnische Beratungen für Firmen an. Diese Beratungen sind kosten- sowie produktneutral und können wertvolle Informationen zu mechanischen und elektronischen Sicherungseinrichtungen liefern, die dabei helfen können, Einbrüchen und Diebstahlhandlungen tauglich entgegenzuwirken. Die Beratungsstelle ist unter der Telefonnummer 03476 856 321 zu erreichen. Unternehmen können sich gern an die Polizei zu Beratungszwecken wenden, um Schwachstellen erkennen zu lassen und individuelle Sicherheitsmaßnahmen zu erhöhen. Präventive Tipps für Fahrzeug- und Firmensicherheit: Mechanische Sicherungen : Investieren Sie zusätzlich in hochwertige Radschlösser und/oder weitere mechanische Sicherungen, um den Diebstahl von Fahrzeugteilen zu erschweren. Elektronische Sicherungen : Nutzen Sie Alarmanlagen oder GPS-Tracker, um den Standort von Fahrzeugen oder wertvollen Gütern zu überwachen. Beleuchtung : Sorgen Sie für eine gute Ausleuchtung von Parkplätzen und Firmengeländen, um potenzielle Täter abzuschrecken. Nachbarschaftshilfe : Kooperieren Sie mit anderen Firmen in der Umgebung, um auf etwaige verdächtige Aktivitäten aufmerksam zu machen und sich gegenseitig zu unterstützen. Regelmäßige Kontrollen : Überprüfen Sie regelmäßig die Sicherheitseinrichtungen Ihrer Fahrzeuge und Geschäftsräume, um sicherzustellen, dass sie einwandfrei funktionieren. Durch derart gezielte Maßnahmen und die Unterstützung von sicherungstechnischen Beratern können Unternehmen und Fahrzeugbesitzer ihre Sicherheit erheblich erhöhen. Polizeiinspektion Halle (Saale) Pressestelle Merseburger Straße 06 06110 Halle (Saale) Tel: (0345) 224 1204 Fax: (0345) 224 111 1088 E-Mail: presse.pi-hal@polizei.sachsen-anhalt.de

Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung

Angriffe auf Geldausgabeautomaten sind ein bundesweit herausragendes Kriminalitätsphänomen. In den vergangenen fünf Jahren waren in Deutschland tendenziell steigende Fallzahlen festzustellen. Auch wenn die in Sachsen-Anhalt registrierten Fälle sich im bundesweiten Vergleich nach wie vor auf relativ niedrigem Niveau bewegen, sind die Sprengungen zunehmend mit großen Gefährdungen für unbeteiligte Personen und hohen Wertschäden verbunden. Daher misst das Innenministerium der Bekämpfung des Phänomens seit Jahren eine besondere Bedeutung bei. Mit der heutigen Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Genoverband e. V., der als Regionalverband die Volks- und Raiffeisenbanken in Sachsen-Anhalt vertritt, wird die Bedeutung der gemeinsamen Bekämpfung von Geldautomatensprengungen in Sachsen-Anhalt noch einmal besonders bekräftigt. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Die heutige Unterzeichnung ist Ausdruck der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Genoverband e. V.. Wir sind uns darin einig, dass es bei der gemeinsamen Bekämpfung von Geldautomatensprengungen um den Schutz der Bevölkerung, um die Abwehr von Gefahren für die Menschen in Sachsen-Anhalt und die Vermeidung von Sachschäden geht.“ Marco Schulz, Vorstandsmitglied des Genoverbandes, unterstreicht: „Für die Volks- und Raiffeisenbanken hat die Sicherheit ihrer Geldautomaten höchste Priorität, weshalb wir die Initiative der Innenministerin für eine engere Kooperation sehr begrüßen. Wir sind überzeugt: Den Angriffen auf Geldautomaten kann nur im engen Schulterschluss von Politik, Sicherheitsbehörden und Banken begegnet werden.“ Der vereinbarte gegenseitige Informationsaustausch umfasst die jeweilige, vor allem auch ortsbezogene Erkenntnislage sowie aktuelle Sicherheitshinweise und bereits veranlasste Präventionsmaßnahmen. Ferner erklären sich die Kooperationspartner bereit, darauf hinzuwirken, dass Sicherungsmaßnahmen an gemeinsam priorisierten Standorten von Geldausgabeautomaten vorrangig umgesetzt werden. Als wirksame Maßnahmen wurden der Nachtverschluss, Alarm-/ Einbruchmeldeanlagen, eine Videoüberwachung, Nebeltechnik, der Hebelschutz/ die aktive Schachtabdeckung und der Einsatz von Einfärbe- oder Verklebetechnik identifiziert. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang abschließend zur Notwendigkeit der Maßnahmen: „Immer wieder verursachen die hochprofessionellen Täter nicht nur immense wirtschaftliche Schäden. Mit dem vermehrten Einsatz von Festsprengstoffen hat sich das ohnehin schon hohe Gefährdungspotenzial für unbeteiligte Menschen besorgniserregend erhöht. Banken und Geldautomatenhersteller haben bei der Vermeidung von Geldautomatensprengungen eine Schlüsselfunktion. Daher lade ich auch Sparkassen und private Banken herzlich ein, mit dem Innenministerium eine Kooperationsvereinbarung zu schließen.“ Hintergrund: Im bundesweiten Vergleich bewegen sich die Fallzahlen der Sprengung von Geldautomaten in Sachsen-Anhalt auf einem relativ niedrigen Niveau: 2023 waren es zwölf Fälle (davon sechs Versuche) und im Jahr 2022 wurden neun Fälle (davon vier Versuche) registriert. Die Gesamtschadenssumme bei Geldautomatensprengungen für den Zeitraum 2022 bis 2023 bewegte sich in Sachsen-Anhalt im niedrigen Millionenbereich. Mit Stand 22. April 2024 gab es in Sachsen-Anhalt bislang drei Sprengungen (davon einen Versuch). Der bei den drei Taten entstandene Schaden beträgt hierbei schon fast eine Million Euro. Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt hatte bereits im April 2023 Verbandsvertreter der Kreditinstitute zu einem Fachgespräch und damit zu einem ersten Austausch zu Risiken und Gefährdungen bei Geldautomatensprengungen sowie zu möglichen Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen eingeladen. Im Oktober 2023 organisierte das Landeskriminalamt die Fachtagung „Bekämpfungs- und Präventionsansätze im Phänomenbereich von Geldautomaten“. An der Fachtagung nahmen Vertreterinnen und Vertreter der Vorstände der Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken in Sachsen-Anhalt, des Ostdeutschen Sparkassenverbands, des Genossenschaftsverbands der Regionen, der Bundesbank, des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken, der Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt (ÖSA) und der R+V Allgemeine Versicherung teil. Die Innenministerkonferenz (IMK) hat sich zurückliegend wiederholt und eingehend mit der Thematik befasst und u. a. im März 2019 Empfehlungen erarbeitet, mit welchen Maßnahmen Kreditinstitute ihre Geldausgabeautomaten sichern können. Die IMK sah es als dringendes Erfordernis, dass die deutsche Kreditwirtschaft sowie die Geldautomatenhersteller die technischen Möglichkeiten ausschöpfen und insbesondere darauf achten, die von der Polizei als wirksam identifizierten Sicherungsempfehlungen konsequent umzusetzen. Zu den präferierten Präventionsmaßnahmen gehört u. a. der verstärkte Einsatz von Einfärbesystemen, die bei Detonationen die Geldscheine mit Farbe beschmutzen – und dadurch den Tatanreiz durch die erhebliche Erschwerung der Verwertbarkeit der Beute deutlich verringert. Der Einsatz von Einfärbesystemen sollte immer in Kombination mit weiteren Sicherungsmaßnahmen erfolgen. Weitere Präventionsmaßnahmen sind z. B. auch der Nachtverschluss des Selbstbedienungs-Foyers der Kreditinstitute in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, die Überwachung des Zugangs zum Foyer durch eine qualifizierte Einbruchmeldetechnik, der Einsatz von Nebelsystemen sowie Sensibilität bei der Standortwahl. Derzeit sind die deutschen Banken und Sparkassen dabei, Präventionsmaßnahmen in einem Mindestschutzniveau insbesondere an Risikostandorten umzusetzen. Vor allem Standorte, die im Fall einer Sprengung besonders hohes Gefährdungspotenzial für unbeteiligte Menschen aufweisen, müssen vorrangig gesichert werden. Deshalb nehmen die Polizeiinspektionen gemeinsam mit den Geldinstituten vor Ort Risiko- und Gefährdungsanalysen vor. Auf Grundlage dieser sollen künftig noch gezielter Präventionsmaßnahmen zum Einsatz kommen. Anlage: Foto: Unterzeichnung Kooperationsvereinbarung GAA-Sprengungen (© MI LSA); v.l.n.r.: Landespolizeidirektor Mario Schwan, Innenministerin Dr. Tamara Zieschang, Vertreter Genoverband e. V. Carsten Waldhelm Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Patricia Blei Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung "F" und 6.8.2.2.6 ADR / RID

Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung "F" und 6.8.2.2.6 ADR / RID Lüftungseinrichtungen, Flammendurchschlagsicherungen (ehemals TRT 030) Lüftungseinrichtungen belüften oder entlüften das Tankinnere (Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung). Eine Lüftungseinrichtung umfasst alle Stutzen, Armaturen und Rohrleitungen, die dazu dienen, das Tankinnere mit der umgebenden Atmosphäre zu verbinden. Flammendurchschlagsicherungen sind Armaturen, die den Durchtritt potenziell explosionsfähiger Gemische erlauben, aber den Durchschlag einer Flamme sicher verhindern. Lüftungseinrichtungen sind flammendurchschlagsicher, wenn sie bei einer Zündung und Explosion außerhalb des Tanks einen Durchschlag der Flamme in das Tankinnere verhindern. Dies wird in der Regel dadurch erzielt, dass in die Lüftungseinrichtung eine Flammendurchschlagsicherung eingebaut wird. Für die Flammendurchschlagsicherung sollte eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen; Grundlage dafür ist eine Eignungsprüfung durch eine Benannte Stelle. Die Flammendurchschlagsicherung sollte hinsichtlich ihrer Eignung klassifiziert sein für die Explosionsgruppe II A, II B oder II C der entzündbaren flüssigen Stoffe, die Explosionstypen Deflagration oder Detonation. Fakultativ kann eine Flammendurchschlagsicherung nach entsprechendem Eignungsnachweis auch zusätzlich als sicher gegen Dauerbrand klassifiziert sein. Flammendurchschlagsicherungen sollten nur verwendet werden, wenn sie für die vorgesehenen Einsatzbedingungen geeignet sind: Die Explosionsgruppe der zu transportierenden entzündbaren Stoffe muss unter die Explosionsgruppe fallen, für die die Flammendurchschlagsicherung geeignet ist. Die Eignung für II B umfasst diejenige für II A, die Eignung für II C diejenige für II B und II A. Je nach Installations- und Verwendungsart der Flammendurchschlagsicherung sollen folgende Anforderungen erfüllt werden: Sicherheit gegen Flammendurchschlag bei Deflagration (Explosions- und genaue Deflagrationssicherheit) ist unabdingbare Grundanforderung. Sicherheit gegen Flammendurchschlag bei Detonation ist erforderlich, wenn an der dem Tank abgewandten Seite der Sicherung Rohrleitungen angeschlossen sind oder angeschlossen werden können. Detonationssicherheit umfasst stets die Deflagrationssicherheit. Sicherheit gegen Flammendurchschlag bei Dauerbrand, wenn aus der Entlüftungseinrichtung über längere Zeit explosionsfähige Gemische austreten können (Verdrängung beim Füllvorgang, Erwärmung bei Sonneneinstrahlung) und wenn darüber hinaus im Falle einer Zündung dort mit einem länger andauernden Brennen der Gemische zu rechnen ist. Stand: 29. August 2023

Geldautomatensprengungen in Sachsen-Anhalt

Nach einer weiteren Sprengung von Geldausgabeautomaten in Magdeburg weist Innenministerin Dr. Tamara Zieschang erneut auf die mit diesen Straftaten verbundenen Gefahren hin: „Im vergangenen Jahr gab es bundesweit insgesamt fast 500 Geldautomatensprengungen – in Sachsen-Anhalt hatten wir neun. Jede Sprengung birgt immense Gefahren. Da die Täter seit einiger Zeit zunehmend Festsprengstoffe einsetzen, sind nicht nur höhere Sachschäden zu beklagen. Besonders die Gefährdung für Menschen ist gestiegen – also für Anwohner, unbeteiligte Dritte und Einsatzkräfte.“ Da die Bekämpfung des Phänomens nicht allein von den Sicherheitsbehörden erfolgen kann, sind ebenso die Banken- und Geldautomatenhersteller gefordert. Daher hat Innenministerin Dr. Tamara Zieschang am 20. April 2023 zu einer Fachtagung mit Vertretern des Ostdeutschen Sparkassenverbandes, der Volks- und Raiffeisenbanken, des Genossenschaftsverbandes und Repräsentanten der Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt (ÖSA) sowie der R+V Versicherung eingeladen. Auch Kolleginnen und Kollegen der Landespolizei und Angehörige der niederländischen Polizei nahmen teil. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Die Zusammenkunft war von einem hohen Informationsaustausch geprägt. Dabei wurde deutlich, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit von Polizei und Banken ist. So gilt es nun, dass die Banken die bereits beschlossenen Maßnahmen zügig umsetzen. Die Kolleginnen und Kollegen der Landespolizei stehen ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite. Damit notwendige Präventionsmaßnahmen noch gezielter zum Einsatz kommen, wird die Landespolizei ihr Bekämpfungskonzept um Risiko- und Gefährdungsanalysen für Geldausgabeautomatenstandorte erweitern." Insbesondere Standorte, die im Fall einer Sprengung besonders hohes Gefährdungspotenzial für unbeteiligte Menschen aufweisen, müssen vorrangig gesichert werden. Deshalb werden die Polizeiinspektionen zusammen mit den Geldinstituten vor Ort Risiko- und Gefährdungsanalysen vornehmen. Auf Grundlage dieser sollen künftig noch gezielter Präventionsmaßnahmen zum Einsatz kommen. Das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt sammelt die erhobenen Analysedaten und koordiniert die Zusammenarbeit im Land und auch überregional. Bereits jetzt ist eine Folgeveranstaltung angedacht. Im Herbst wird das Landeskriminalamt die Daten vorstellen und zu präventiven Bekämpfungsansätzen informieren. Hintergrund: Angriffe auf Geldautomaten sind ein bundesweit herausragendes Kriminalitätsphänomen, wobei die Angriffe mittels Sprengung besonders besorgniserregend sind. Im bundesweiten Vergleich bewegen sich die Fallzahlen der Sprengung von Geldautomaten in Sachsen-Anhalt auf einem relativ niedrigen Niveau: 2022 waren es neun Fälle (davon fünf Versuche), 2021 wurden 13 Fälle (davon fünf Versuche) und im Jahr 2020 insgesamt 16 Fälle (davon sieben Versuche) registriert. Die Gesamtschadenssumme bei Geldautomatensprengungen für den Zeitraum 2020 bis 2022 beträgt in Sachsen-Anhalt fast 4,5 Millionen Euro. Auch die Innenministerkonferenz (IMK) hat sich wiederholt und eingehend mit der Thematik befasst und Empfehlungen erarbeitet, mit welchen Maßnahmen Kreditinstitute ihre Geldausgabeautomaten sichern können. Die IMK sieht es als dringendes Erfordernis, dass die deutsche Kreditwirtschaft sowie die Geldautomatenhersteller die technischen Möglichkeiten ausschöpfen und insbesondere darauf achten, die von der Polizei als wirksam identifizierten Sicherungsempfehlungen konsequent umzusetzen. In der Bundesrepublik Deutschland existieren für Kreditinstitute derzeit keine verpflichtenden Rechtsgrundlagen zur zusätzlichen Absicherung von Geldausgabeautomaten. Ein „Runder Tisch Geldautomatensprengungen" hat am 8. November 2022 unter Federführung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat eine gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sich auf die schnellstmögliche Umsetzung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Geldausgabeautomaten verständigt wurde. Seit Ende Juni 2023 nehmen die Unterzeichner der gemeinsamen Erklärung vereinbarungsgemäß eine erste Evaluierung und Bewertung der Fortschritte und Erfolge vor. Zu den Präventionsmaßnahmen gehört u. a. die Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft, zukünftig Einfärbe- und Klebesysteme einzusetzen, die bei Detonationen die Geldscheine verkleben oder mit Farbe beschmutzen – und dadurch den Tatanreiz durch die erhebliche Erschwerung der Verwertbarkeit der Beute deutlich verringert. Weitere Präventionsmaßnahmen, die in der Erklärung des Runden Tisches vereinbart wurden, sind z. B. auch der Nachtverschluss des Selbstbedienungs-Foyers der Kreditinstitute in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, die Überwachung des Zugangs zum Foyer durch eine qualifizierte Einbruchmeldetechnik, der Einsatz von Nebelsystemen sowie Sensibilität bei der Standortwahl. Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Patricia Blei Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

§ 26 Sonstige Pflichten

§ 26 Sonstige Pflichten (1) Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks und UN-MEGC zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.4.1 ADR / RID den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; nach Absatz 4.3.2.4.2 und den Unterabschnitten 4.2.1.5, 4.2.2.6, 4.2.3.5 und 4.2.4.7 ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks und UN-MEGC ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand, und die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnitten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht sind. (2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind. (3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ ADN einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 diser Sondervorschrift eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. (4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC-- vrac, franz ö sisch f ü r lose Schüttung 3 ADR/RID die Vorschriften nach § 36b zu beachten. (5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entleerten Ladetanks und Lade- und Löchleitungen eines Tankschiffs hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird, nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit gemäß Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erforderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützt. Stand: 05. Juli 2023

§ 23a Pflichten des Entladers

§ 23a Pflichten des Entladers (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR / RID / ADN durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU , MEGC , Fahrzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförderungsmittel oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden sind; nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers anhaften, und den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen; nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln oder Containern vorgenommen wird; nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von begasten Güterbeförderungseinheiten zu entfernen. (2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden; die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird; der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt wird, und die Entladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 ADR beachtet werden. (3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass die Entladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 RID beachtet werden. (4) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe q ADN sicherzustellen, dass beim Entladen die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, und nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Ladetanks vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen; sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn es erforderlich ist, sie an die Gasabfuhrleitung anzuschließen, und nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 17 ADN Explosionsschutz erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt; sicherzustellen, dass die Löschrate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt; sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können; sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist und sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann. Stand: 05. Juli 2023

§ 23 Pflichten des Befüllers

§ 23 Pflichten des Befüllers (1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c bis e sowie 4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g ADR / RID dem Beförderer nicht übergeben; darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; hat dafür zu sorgen, dass an Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft wird und die Tanks und UN-MEGC nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a und Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe b ADR/RID nicht befördert werden, wenn sie undicht sind; darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist; hat dafür zu sorgen, dass der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die zulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird; hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ ADN und den Vorschriften in Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt werden; hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC , deren Datum der nächsten Prüfung überschritten ist, nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden; hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID durchgeführt werden; hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird; hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g. -Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6, 6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e ADR/RID angegeben werden; hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. (2) Der Befüller im Straßenverkehr hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen; hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR, die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht werden; hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR beachtet werden; hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten; hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird; hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt wird; hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden; hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden; darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist; hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden. (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID beachtet werden; dafür zu sorgen, dass Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID, Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID, die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID angebracht werden; dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID beachtet werden; dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID beachtet werden; nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen nicht überschritten wird, und dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 RID eingehalten werden. (4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADN hinzuweisen; dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADN, die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADN, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit Ausnahme an MEGC und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN angebracht werden; dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den gefährlichen Gütern gemäß der Schiffstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Absatz 1.16.1.2.1 Satz 3 ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x ADN sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die Sondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwendung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d genannten Instruktionen zu erteilen; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Befüllens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt. Stand: 05. Juli 2023

Innenministerin eröffnet Fachtagung zu Geldautomatensprengungen

Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt hat heute erstmals zu einer Fachtagung zum Thema Geldautomatensprengungen eingeladen. Die Veranstaltung diente dem Austausch zu Risiken und Gefährdungen bei Geldautomatensprengungen sowie zu möglichen Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen. Der Einladung der Innenministerin folgten Vertreter des Ostdeutschen Sparkassenverbandes, der Volks- und Raiffeisenbanken, des Genossenschaftsverbandes und Repräsentanten der Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt (ÖSA) sowie der R+V Versicherung. Zudem nahmen auch Kolleginnen und Kollegen der Landespolizei und Angehörige der niederländischen Polizei teil. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang bei der Eröffnung der Veranstaltung: „Geldautomatensprengungen haben den klassischen Bankraub abgelöst. Im Jahr 2022 waren bundesweit insgesamt 48 Banküberfälle zu verzeichnen. Dem gegenüber stehen fast 500 Geldautomatensprengungen – neun Fälle davon bei uns in Sachsen‑Anhalt. Wir nehmen die Thematik sehr ernst. Ich freue mich, dass wir uns heute mit Vertretern der Kredit- und Versicherungswirtschaft über die notwendige Eindämmung des Phänomens austauschen konnten.“ Die teils hochprofessionellen Täter verursachen mit ihren Sprengungen nicht nur hohe wirtschaftliche Schäden. Immer wieder gefährden die Tathandlungen Anwohner, unbeteiligte Dritte und auch die vor Ort tätigen Einsatzkräfte. Da die Täter derzeit vermehrt Festsprengstoffe anstatt Gasgemische einsetzen, entstehen durch die Taten somit noch höhere Sachschäden und es besteht eine größere Gefährdung für Menschen. Die Innenministerin macht deutlich, dass dieses Phänomen nicht nur von den Sicherheitsbehörden bekämpft werden kann: „Banken und Geldautomatenhersteller haben die entscheidende Schlüsselfunktion. Was im Ausland bereits erfolgreich umgesetzt wurde, muss endlich auch hier in Deutschland praktiziert werden. Die Zurückhaltung bei technischen Vorkehrungen wie Einfärbe- und Klebesystemen oder auch die Verringerung des Bargeldbestands in den Automaten ist nicht nachvollziehbar.“ In den Niederlanden ist es zum Beispiel gelungen, durch ein ausgefeiltes Präventionskonzept die Fallzahlen der Geldautomatensprengungen deutlich zu senken. Deshalb waren auch Kolleginnen und Kollegen der niederländischen Polizei zur Tagung eingeladen, damit diese über ihre Erfahrungen und Bekämpfungsansätze berichten. Gerade dem Informationsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene kommt hier eine besondere Bedeutung zu. In der Bundesrepublik Deutschland existieren für Kreditinstitute derzeit keine verpflichtenden Rechtsgrundlagen zur zusätzlichen Absicherung von Geldausgabeautomaten. Ein „Runder Tisch Geldautomatensprengungen" hat am 8. November 2022 unter Federführung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat eine gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sich auf die schnellstmögliche Umsetzung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Geldausgabeautomaten verständigt wurde. Ende Juni 2023 werden die Unterzeichner der gemeinsamen Erklärung vereinbarungsgemäß eine erste Evaluierung und Bewertung der Fortschritte und Erfolge vornehmen. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang dazu: „Jetzt kommt es darauf an, dass die Zusagen der Kreditwirtschaft auch zeitnah umgesetzt werden. Mir ist bewusst, dass dies mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Doch angesichts der beschriebenen Gefahren darf nicht noch mehr Zeit verstreichen. Anderenfalls muss eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung in Erwägung gezogen werden.“ Im Rahmen der polizeilichen Kriminalprävention ist die Landespolizei bereits seit mehreren Jahren sehr aktiv. Das Landeskriminalamt führte entsprechende Fachtagungen durch und stand mit seiner Fachexpertise zur Verfügung. Hintergrund: Angriffe auf Geldautomaten sind ein bundesweit herausragendes Kriminalitätsphänomen, wobei die Angriffe mittels Sprengung besonders besorgniserregend sind. So gab es im vergangenen Jahr im Bundesgebiet insgesamt 494 Fälle von Geldautomatensprengungen (davon 196 Versuche); im Jahr 2021 waren es 392 (davon 203 Versuche) und 414 Fälle (davon 256 Versuche) im Jahr 2020. Im bundesweiten Vergleich bewegen sich die Fallzahlen der Sprengung von Geldautomaten in Sachsen-Anhalt auf einem relativ niedrigen Niveau: 2022 waren es neun Fälle (davon fünf Versuche), 2021 wurden 13 Fälle (davon fünf Versuche) und im Jahr 2020 insgesamt 16 Fälle (davon sieben Versuche) registriert. Die Gesamtschadenssumme bei Geldautomatensprengungen für den Zeitraum 2020 bis 2022 beträgt in Sachsen-Anhalt fast 4,5 Millionen Euro. Auch die Innenministerkonferenz (IMK) hat sich zurückliegend wiederholt und eingehend mit der Thematik befasst und im März 2019 Empfehlungen erarbeitet, mit welchen Maßnahmen Kreditinstitute ihre Geldausgabeautomaten sichern können. Die IMK sah es als dringendes Erfordernis, dass die deutsche Kreditwirtschaft sowie die Geldautomatenhersteller die technischen Möglichkeiten ausschöpfen und insbesondere darauf achten, die von der Polizei als wirksam identifizierten Sicherungsempfehlungen konsequent umzusetzen. Zu den beschlossenen Präventionsmaßnahmen gehört u. a. die Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft, zukünftig Einfärbe- und Klebesysteme einzusetzen, die bei Detonationen die Geldscheine verkleben oder mit Farbe beschmutzen – und dadurch den Tatanreiz durch die erhebliche Erschwerung der Verwertbarkeit der Beute deutlich verringert. Der Einsatz von Einfärbe- und Klebesystemen sollte immer in Kombination mit weiteren Sicherungsmaßnahmen erfolgen. Die Deutsche Bundesbank hat bereits zugesagt, den Kreditinstituten im Schadensfall etwaige verklebte Banknoten zu erstatten. Weitere Präventionsmaßnahmen, die in der Erklärung des Runden Tisches vereinbart wurden, sind z. B. auch der Nachtverschluss des Selbstbedienungs-Foyers der Kreditinstitute in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, die Überwachung des Zugangs zum Foyer durch eine qualifizierte Einbruchmeldetechnik, der Einsatz von Nebelsystemen sowie Sensibilität bei der Standortwahl. Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Patricia Blei Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Gefahrstoffschnellauskunft informiert zu Ammoniumnitrat

Gefahrstoffschnellauskunft informiert zu Ammoniumnitrat Im Hafen der libanesischen Hauptstadt Beirut kam es zu einer gewaltigen Explosion, das menschliche Leid und der Schaden an der Infrastruktur ist noch nicht abschätzbar. Durch den Brand einer Lagerhalle detonierten mehrere Tonnen unsachgemäß gelagertes Ammoniumnitrat. Die Gefahrstoffschnellauskunft informiert über die Geschichte, die Verwendung und den chemischen Hintergrund dieser Verbindung. Im Hafen der libanesischen Hauptstadt Beirut kam es am Abend des 4. August 2020 um kurz nach 18 Uhr Ortszeit zu einer riesigen Detonation. Große Teile der Hauptstadt sind durch die direkte Explosion und durch die einhergehende Druckwelle zerstört wurden. Die Detonation war noch auf der, 160 km entfernten, Insel Zypern zu hören bzw. zu spüren. Es gibt nach ersten Erkenntnissen über 135 Tote und über 5000 Verletzte, Rettungskräfte suchen nach Vermissten, Mediziner versuchen, die Überlebenden zu versorgen. Doch was war geschehen? Nach ersten Erkenntnissen kam es zu einem Lagerhallenbrand im westlichen Teil des Hafens. In der brennenden Lagerhalle sollen unter anderem ca. 2750 t der Chemikalie Ammoniumnitrat unsachgemäß gelagert worden sein. Durch den vorschreitenden Brand der Lagerhalle wurde das Ammoniumnitrat wahrscheinlich so stark thermisch belastet, dass es schlussendlich zur Detonation kam. Betrachtet man den geschichtlichen Hintergrund dieser Chemikalie kam es immer wieder zu Unfällen und Explosionen, auch mit terroristischem Hintergrund. Unter anderem verwendeten die Attentäter von Oklahoma (USA) im April 1995 Ammoniumnitrat für ihre Bomben. Weiterhin kam es zu riesigen Explosionen im Zusammenhang mit Ammoniumnitrat in der chinesischen Hafenstadt Tianjin (2015), in der französischen Stadt Toulouse (2001) und im Hafen der amerikanischen Stadt Texas City (1947). Auch der größte Chemieunfall in Deutschland am 21. September 1921 wurde durch diese Chemikalie ausgelöst. Hierbei wurde das Oppauer Stickstoffwerk in Ludwigshafen fast komplett zerstört. Wofür wird Ammoniumnitrat verwendet? Zunächst handelt es sich um einen der wichtigsten Stickstoffdünger der Landwirtschaft. Ebenfalls wird es als Treibmittel in Autoairbags verwendet. Aber es ist auch ein wichtiger Rohstoff zur Sprengstoffherstellung. Doch was macht Ammoniumnitrat so gefährlich? Die reine Erscheinung ist unscheinbar und lässt an körniges Eis erinnern. Schaut man sich hingegen die chemischen Eigenschaften und Struktur etwas genauer an, kann man das enorme Gefahrenpotenzial erahnen. Die Summenformel lautet NH4NO3 und lässt die Experten auf den ersten Blick erkennen, dass hier sehr leicht Stickstoff und Sauerstoff bei der Verbrennung entsteht. Ähnliche Strukturelemente sind im Nitroglyzerin und im TNT vorhanden. Ammoniumnitrat besitzt keinen direkten Schmelzpunkt, sondern zersetzt sich bei einer Temperatur von 169,6 °C schlagartig in die oben genannten gasförmigen Produkte. Wie kann man nun solche Katastrophen verhindern? Besonders wichtig ist die richtige Lagerung von Ammoniumnitrat. Hierbei sollte die Menge an eingelagertem Ammoniumnitrat so weit wie möglich auf eine geringe, verwendungsnotwendige Masse reduziert werden. Weiterhin sollte bei der Lagerung möglichst eine sehr trockne und kühle ⁠ Atmosphäre ⁠ vorhanden sein, um ein Verklumpen der Ammoniumkristalle zu verhindern. Hält man alle diese Vorkehrungen ein, können Katastrophen wie in Beirut vorgebeugt werden. Gefahrstoffschnellauskunft (GSA) Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank ChemInfo. Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.chemikalieninfo.de bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.

Polizeimeldungen aus dem südlichen Sachsen-Anhalt, 06.08.2017

Halle (Saale) Am Freitag gegen 23:55 Uhr ist es in einer Straßenbahn der Linie 2 zu einer Körperverletzung gekommen. Die Geschädigten, eine 22-jährige Frau und ihr sechs Jahre älterer Begleiter, wurden von zwei ihnen unbekannten männlichen Personen zunächst beleidigt. In  der Folge kam es zu Tätlichkeiten gegenüber dem Mann. An der Haltestelle Heinrich-Schütz-Straße verließen die Schläger die Bahn und entfernten sich in unbekannte Richtung.   Zu mehreren Betrugsversuchen kam es im Verlauf des gestrigen Tages. Der bzw. die Täter riefen bei älteren Frauen bzw. Männern an, gaben vor von der Polizei zu sein und Informationen zu Vermögenswerten der Betroffenen haben zu müssen. Die Polizei  habe wohl Personen  festgenommen, bei denen man Informationen zu den Betroffenen bzw. ihren Grundstücken aufgefunden habe. So fragten die Täter danach, ob man größere Mengen Bargeld oder Goldbarren zu Hause haben würde. Die Polizei warnt eindringlich davor entsprechende Informationen herauszugeben. Vielmehr sollte man die  Polizei umgehend informieren, wie es gestern auch die Betroffenen getan haben.   In der Julius-Kühn-Straße kam es gestern gegen 16:45 Uhr zu einer Beleidigung und Körperverletzung. Geschädigt sind eine 63-jährige Frau und ihr 34-jähriger Sohn. Ein unbekannter Täter beleidigte zunächst die Frau. Als deren Sohn schlichten wollte, ging der Unbekannte mit einer Holzlatte auf ihn los und schlug ihn gegen den Oberkörper. Danach entfernte sich der Täter in unbekannte Richtung. Der angegriffene Mann wurde bei der Tat leicht verletzt. Er wollte sich selbständig zu einem Arzt begeben.   Gegen 23:25 Uhr wurde die Polizei gestern in die Eduard-Künnecke-Straße gerufen. Hier hatte ein 55-jähriger Mann mehrere Personen mit einer Schreckschusspistole sowie einem Säbel bedroht, weil diese seiner Meinung nach zu laut gewesen waren. Die Polizei  erstattete Anzeige gegen den Mann wegen Bedrohung und Verstoß gegen das Waffengesetz und stellte die Waffen sicher.   Auf der Merseburger fiel gestern Abend gegen 23:55 Uhr einer Polizeistreife ein Renault Laguna auf. Zunächst überquerte der PKW bei Rot eine Ampel. In der Folge fuhr er ungebremst auf mehrere Personen zu, welche über die Straße liefen. Die Personen wichen aus, so dass es zu keiner Kollision kam. Die Beamten des Streifenwagens folgten dem Auto und konnten es in der Willy-Brandt-Straße anhalten. Am Steuer saß ein 30-jähriger Mann,  welcher unter Alkoholeinfluss stand. Beim Atemalkoholtest wurden über 1,7 Promille bei ihm gemessen. Gegen den Fahrzeugführer wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.   Heute früh ist  es in Halle-Neustadt zu zwei Müllcontainerbränden gekommen. So gegen 01:40 Uhr  in der Tangermünder Straße. Hier brannte eine gelbe Tonne. In der Ernst-Hermann-Meyer-Straße brannten gegen 03:10 Uhr insgesamt 9 Müllcontainer. Es entstanden Sachschäden an den Mülltonen. Die Brände wurden von der Feuerwehr gelöscht. Die Polizei hat Ermittlungen wegen dem Verdacht der Brandstiftung  aufgenommen.     Saalekreis Heute früh gegen 10:20 Uhr kam es auf der L 50, auf Höhe Abzweig Lettewitz, zu einem schweren Verkehrsunfall. Nach Angaben von Zeugen fuhren zwei Motorräder mit sehr Geschwindigkeit in Richtung Könnern. Eine Zeugin hatte den Eindruck, dass diese sich ein Rennen liefern würden. Eines der beiden Kräder erfasste am Unfallort einen Fahrradfahrer. Der Fahrradfahrer stürzte und wurde schwer verletzt. Der Unfallverursacher, ein 36-jähriger Hallenser kam ebenfalls zu Fall und wurde leicht verletzt. Beide Verletzten brachte man zur Behandlung in ein Krankenhaus. Der andere Kradfahrer hielt kurz an und entfernte sich in unbekannte Richtung. Gegen 13:00 Uhr tauchte dieser mit einem PKW an der Unfallstelle wieder auf und stellte sich der Polizei. Bei dem Mann handelt es sich um einen 35-jährigen Hallenser. Die Polizei sucht dringend Hinweise zur Identität des schwerverletzten Fahrradfahrers, welcher derzeit nicht ansprechbar ist. Er ist etwa 50 bis 60 Jahre alt, war mit einem beigefarbenen Anglerhut, einer hellen dreiviertellangen Hose sowie grauen Adidas-Schuhen bekleidet. Hinweise nimmt die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd unter der Telefonnummer 0345/224 1291 entgegen!   Ein weiterer  schwerer Verkehrsunfall ereignete sich heute früh gegen 07:10 Uhr auf der Bundesautobahn A 9, bei Kötschlitz, in Fahrtrichtung München. Hier tuschierte eine 37-jährige Frau mit ihrem Renault zunächst den Anhänger eines Daimler und dann das Auto selbst. Die Frau verlor in der Folge die Gewalt über ihren Wagen, so dass sich dieser mehrfach überschlug. Die Frau sowie zwei weitere Fahrzeuginsassen aus dem Renault, ein 9-jähriger Junge und ein 50-jähriger Mann, brachte man schwerverletzt in Krankenhäuser. Die Polizei hat die Ermittlungen zur Unfallursache aufgenommen.   Auf der L164 zwischen Halle-Neustadt  und Teutschenthal kam es am Freitag gegen 22:00 Uhr zum Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Reh. Am Auto entstanden  Sachschäden. Das Reh entfernte sich in unbekannte Richtung.   Wegen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz muss sich ein 21-jähriger Mann aus Nordhausen verantworten. Dieser hatte am Freitag gegen 23:40 Uhr in der Nähe der Hans-Grade-Straße von Merseburg einen Böller gezündet. Anschließend stieg er in  seinen PKW und fuhr davon. Eine Polizeistreife hatte die Detonation mitbekommen, sah das Fahrzeug in der benannten Straße und stoppte es. Der Nordhäuser wurde mit  dem Vorfall konfrontiert und gab an dafür verantwortlich zu sein. Bei der  folgenden Durchsuchung des PKW wurden weitere Bengalische Fackeln, Rauchbomben und Böller aufgefunden. Die Polizei stellte die Feuerwerkskörper sicher und leitete strafrechtliche Ermittlungen gegen den Thüringer ein.   In der Naumburger Straße von Merseburg wurde gestern Abend gegen 22:30 Uhr ein 53-jähriger Mann Opfer einer Körperverletzung. Der Geschädigte war von Beuna kommend in Richtung Merseburg unterwegs. Auf Höhe des Wiesenweges kamen zwei unbekannte Männer auf ihn zu, wovon einer ihn unvermittelt ins Gesicht schlug. Das Opfer trug mehrere  Hämatome davon und begab sich in ärztliche Behandlung. Die Unbekannten entfernten sich vom Ort des Geschehens.   Gestern Abend gegen 21:45 Uhr ist es in der Eichendorffstraße von Beesenstedt zu einer Raubstraftat gekommen. Nach Schilderung der Geschädigten, einer 28-jährigen Frau, vernahm sie Geräusche in Flur des Einfamilienhauses. Als sie nachschaute, sah sie eine dunkel gekleidete Person, welche mit einer Sturmhaube maskiert war und schwarze Handschuhe trug. Diese Person hielt sie fest und fesselte sie mit Kabelbindern. Anschließend durchsuchte der Täter die Wohnung, fand einen Umschlag mit mehreren hundert Euro  Bargeld und verließ das Haus wieder. Der Frau gelang es sich teilweise aus der Fesselung zu befreien und informierte ihren Lebenspartner (36 Jahre). Dieser fuhr nach Hause und fand seine Partnerin noch an einer Leiter gefesselt vor. Nachdem er sie befreit hatte, informierte er die Polizei. Die Polizei hat die strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen.   In der Löbejüner Straße von Nauendorf kontrollierte die Polizei heute früh gegen 01:00 Uhr einen VW Golf. Dabei kam heraus, dass dessen Fahrer, ein 44-jähriger Mann  unter Alkoholeinfluss gefahren war. Beim Atemalkoholtest wurden über 1 Promille gemessen. Gegen den Mann wurden Ermittlungen wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss eingeleitet.   Mansfeld-Südharz In der Lange Straße von Hettstedt stießen am Freitag gegen 22:15 Uhr ein Reh und ein Opel zusammen. Das Reh lief weiter. Am PKW war ein Sachschaden von etwa 500,- Euro entstanden.   Zwischen 04:25 Uhr und 14:30 Uhr drangen gestern Unbekannte in eine Wohnung in Sangerhausen ein. Der Tatort befindet sich in der Straße Am Rosengarten. Der bzw. Die Täter hebelten eine Terrassentür auf, durchsuchten die Räumlichkeiten und stahlen Bargeld. Außerdem verzehrte man eine Tüte Gummibären, welche auf dem Wohnzimmertisch lag.   Durch Polizei und zuständige Verwaltungsbehörden wurde gestern im Landkreis Mansfeld-Südharz eine rechte Musikveranstaltung verhindert. Es lagen Erkenntnisse vor, dass im Bereich Hettstedt eine entsprechende Veranstaltung mit zwei  bekannten Bands stattfinden soll. Nach geführten  Ermittlungen konnte der Veranstaltungsort verifiziert werden. Als Geburtstagsfeier getarnt, sollte die Veranstaltung in einer Gaststätte einer Gartenanlage in Hettstedt stattfinden. Aufgrund der Tatsache, dass der Vermieter des Veranstaltungsraumes im Zuge des Vertragsabschlusses getäuscht  worden ist, entschloss sich dieser den Vertrag umgehend zu kündigen. Bis gegen 18:20 Uhr waren zu der Gartenanlage über 30 Personen aus verschiedenen Bundesländern angereist. Den Personen wurde mitgeteilt, dass keine Veranstaltung stattfinden wird, woraufhin diese den Ort verließen. Gegen 20:00 Uhr wurde bekannt, dass sich diese Personen nach Walbeck, zu einem Sportplatz begeben haben, um im dortigen Sportlerheim eine entsprechende Veranstaltung durchzuführen. Seitens der zuständigen Behörde wurde eine Veranstaltung untersagt und die Personen aufgefordert den Ort zu verlassen. In der  Folge wurden dann aus der Personengruppe heraus strafrechtlich relevante Textpassagen gesungen. Die Polizei unterband dies umgehend, stellte die Identitäten von den 34 anwesenden Personen fest und erteilte Platzverweise. Im Weiteren beleidigte ein 25-Jähriger aus Magdeburg Polizeibeamte. Ein Gleichaltriger aus Nürnberg verstieß weiter gegen den § 86a StGB. Ein 64-jähriger Mann  aus Hettstedt drohte einem Polizeibeamten Gewalt an. Bei den Personenkontrollen wurde außerdem ein 43-jähriger Mann aus Leipzig angetroffen, gegen den ein Haftbefehl vorlag. Der Mann wurde festgenommen und in eine  Justizvollzugseinrichtung gebracht. Gegen 03:30 Uhr heute früh hat die Polizei ihre Einsatzmaßnahmen beendet. Zu dieser Zeit waren keine Personen mehr vor Ort. Es werden nach derzeitigem Stand strafrechtliche Ermittlungen wegen Verstößen gegen die §§ 86, 86a, 130, 185 und 241 StGB aufgenommen. An den Einsatzmaßnahmen waren insgesamt mehr als 60 Einsatzkräfte der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd, der Landesbereitschaftspolizei sowie des Landeskriminalamtes beteiligt. Ebenso vor Ort waren auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises Mansfeld-Südharz sowie der zuständigen Ordnungsbehörden.   Heute früh gegen 00:45 Uhr verunfallte in der Straße An der Probstmühle ein 19-jähriger Mann mit seinem VW Golf. Der Heranwachsende war beim Abbiegen nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Zaun gefahren. Es entstanden Sachschäden von mehreren tausend Euro.   Zu  einer Körperverletzung kam es  heute früh gegen 02:05 Uhr in Wiederstedt. Geschädigt ist ein 21-jähriger Mann aus Hettstedt. Dieser befand sich mit weiteren Personen auf dem dortigen Heimatfest. Ohne bekannten Grund wurde der junge Mann von einem anderen Mann (24 Jahre) mit einem Bierglas ins Gesicht geschlagen. Dadurch trug er eine Platzwunde davon. Gegen den Angreifer wurde Strafanzeige erstattet.   Gegen 04:30 Uhr heute früh stießen auf der  L 175 zwischen Teutschenthal und  Wansleben ein Nissan Primera und ein Reh zusammen. Das Reh verendete an der Unfallstelle. Am  Auto entstand ein Sachschaden von mehreren tausend Euro.     Burgenlandkreis Aufgrund eines Hinweises kontrollierte die Polizei am Freitag gegen 20:25 Uhr in der Selauer Straße von Weißenfels den Fahrer eines BMW. Dieser soll unter Alkoholeinfluss gefahren sein. Der Hinweis bestätigte sich. Beim Fahrzeugführer wurden über 2,3 Promille Atemalkohol gemessen. Außerdem war der Mann nicht im Besitz eines  Führerscheins. Gegen den 29-jährigen Mann wurden strafrechtliche  Ermittlungen eingeleitet.   In der Nähe von Nessa, auf der B 91, kam es am Freitag gegen 23:10 Uhr zu einem Verkehrsunfall. Nach Angaben des Verunfallten (29 Jahre) musste dieser mit seinem Opel Corsa einem Reh ausweichen. In der Folge brach das Heck des Autos aus, es drehte sich mehrfach und stieß zweimal gegen die rechte Leitplanke. Der Fahrer des PKW blieb unverletzt. Am Auto entstanden Sachschäden, es war nicht mehr fahrbereit und musste abgeschleppt werden.   Während einer Streifenfahrt kontrollierte die Polizei gestern früh gegen 03:20 Uhr im Felleisenweg von Zeitz den Fahrer eines BMW. Dabei kam heraus, dass dieser nicht im Besitz  einer Fahrerlaubnis ist und er unter  Alkoholeinfluss gefahren war. Beim Atemalkoholtest wurden über 1,4 Promille beim Fahrzeugführer (25 Jahre) gemessen.   Gestern gegen 18:15 Uhr ist es an der Ampelkreuzung der L 182/ B 176 zu einem Verkehrsunfall gekommen. Dort überquerte ein Ford aus Richtung Freyburg kommend die Kreuzung bei Rot und stieß mit  einem Peugeot zusammen. An beiden Fahrzeugen entstanden erhebliche Sachschäden, sie waren nicht mehr rollfähig und mussten abgeschleppt werden. Die beiden Fahrer der Autos blieben unverletzt.   Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss muss sich ein 27-jähriger Mann verantworten. Dieser war gestern gegen 21:45 Uhr im Heideweg von Eckartsberga unterwegs und wurde nach einem Hinweis von der Polizei kontrolliert. Der durchgeführte Atemalkoholtest warf einen Wert von über 2,7 Promille aus. Impressum: Polizeiinspektion Halle (Saale) Pressestelle Merseburger Straße 06 06110 Halle Tel: (0345) 224-1533 Fax: (0345) 224-1280 Mail: presse.pi-hal@polizei.sachsen-anhalt.de

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