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UNLOWDET - Laserinduzierte Unterwasser Low-Order-Detonation zur effizienten Entschärfung von Kampfmittel im Meer, Vorhaben: Prozessentwicklung und -analyse zur laserinduzierten Low-Order-Detonation von Kampfmitteln unter Wasser

Das Projekt "UNLOWDET - Laserinduzierte Unterwasser Low-Order-Detonation zur effizienten Entschärfung von Kampfmittel im Meer, Vorhaben: Prozessentwicklung und -analyse zur laserinduzierten Low-Order-Detonation von Kampfmitteln unter Wasser" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es wird/wurde ausgeführt durch: Laser Zentrum Hannover e.V..

Nationales Schallregister MarinEARS

In den Weltmeeren entsteht Unterwasserschall (Hydroschall) durch natürliche Quellen wie zum Beispiel Wind, Wellen, Meereis und Tiere. Aber auch der Mensch erzeugt durch seine Aktivitäten auf und im Meer zusätzliche Schallquellen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) führt im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) das nationale Schallregister Deutschlands. Es sammelt/erfasst Informationen und Messungen zu impulshaften Schallereignissen (Rammschall, Detonationen, Militärische Aktivitäten, Seismik und andere impulshafte Schallereignisse) sowie zu Dauerschallmessungen aus den deutschen Gewässern der Nord und Ostsee.

Bestimmung von Charakteristiken langsamer bis schneller H2-CO-Verbrennung und Ableitung von Risikokriterien (KEK)

Das Projekt "Bestimmung von Charakteristiken langsamer bis schneller H2-CO-Verbrennung und Ableitung von Risikokriterien (KEK)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität München, TUM School of Engineering and Design, Lehrstuhl für Sustainable Future Mobility.

Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung "F" und 6.8.2.2.6 ADR / RID

Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung "F" und 6.8.2.2.6 ADR / RID Lüftungseinrichtungen, Flammendurchschlagsicherungen (ehemals TRT 030) Lüftungseinrichtungen belüften oder entlüften das Tankinnere (Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung). Eine Lüftungseinrichtung umfasst alle Stutzen, Armaturen und Rohrleitungen, die dazu dienen, das Tankinnere mit der umgebenden Atmosphäre zu verbinden. Flammendurchschlagsicherungen sind Armaturen, die den Durchtritt potenziell explosionsfähiger Gemische erlauben, aber den Durchschlag einer Flamme sicher verhindern. Lüftungseinrichtungen sind flammendurchschlagsicher, wenn sie bei einer Zündung und Explosion außerhalb des Tanks einen Durchschlag der Flamme in das Tankinnere verhindern. Dies wird in der Regel dadurch erzielt, dass in die Lüftungseinrichtung eine Flammendurchschlagsicherung eingebaut wird. Für die Flammendurchschlagsicherung sollte eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen; Grundlage dafür ist eine Eignungsprüfung durch eine Benannte Stelle. Die Flammendurchschlagsicherung sollte hinsichtlich ihrer Eignung klassifiziert sein für die Explosionsgruppe II A, II B oder II C der entzündbaren flüssigen Stoffe, die Explosionstypen Deflagration oder Detonation. Fakultativ kann eine Flammendurchschlagsicherung nach entsprechendem Eignungsnachweis auch zusätzlich als sicher gegen Dauerbrand klassifiziert sein. Flammendurchschlagsicherungen sollten nur verwendet werden, wenn sie für die vorgesehenen Einsatzbedingungen geeignet sind: Die Explosionsgruppe der zu transportierenden entzündbaren Stoffe muss unter die Explosionsgruppe fallen, für die die Flammendurchschlagsicherung geeignet ist. Die Eignung für II B umfasst diejenige für II A, die Eignung für II C diejenige für II B und II A. Je nach Installations- und Verwendungsart der Flammendurchschlagsicherung sollen folgende Anforderungen erfüllt werden: Sicherheit gegen Flammendurchschlag bei Deflagration (Explosions- und genaue Deflagrationssicherheit) ist unabdingbare Grundanforderung. Sicherheit gegen Flammendurchschlag bei Detonation ist erforderlich, wenn an der dem Tank abgewandten Seite der Sicherung Rohrleitungen angeschlossen sind oder angeschlossen werden können. Detonationssicherheit umfasst stets die Deflagrationssicherheit. Sicherheit gegen Flammendurchschlag bei Dauerbrand, wenn aus der Entlüftungseinrichtung über längere Zeit explosionsfähige Gemische austreten können (Verdrängung beim Füllvorgang, Erwärmung bei Sonneneinstrahlung) und wenn darüber hinaus im Falle einer Zündung dort mit einem länger andauernden Brennen der Gemische zu rechnen ist. Stand: 29. August 2023

§ 26 Sonstige Pflichten

§ 26 Sonstige Pflichten (1) Wer ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks und UN-MEGC zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.4.1 ADR / RID den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; nach Absatz 4.3.2.4.2 und den Unterabschnitten 4.2.1.5, 4.2.2.6, 4.2.3.5 und 4.2.4.7 ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks und UN-MEGC ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand, und die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnitten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht sind. (2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind. (3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ ADN einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 diser Sondervorschrift eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. (4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC-- vrac, franz ö sisch f ü r lose Schüttung 3 ADR/RID die Vorschriften nach § 36b zu beachten. (5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entleerten Ladetanks und Lade- und Löchleitungen eines Tankschiffs hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird, nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen und nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit gemäß Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erforderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützt. Stand: 05. Juli 2023

§ 23 Pflichten des Befüllers

§ 23 Pflichten des Befüllers (1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c bis e sowie 4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g ADR / RID dem Beförderer nicht übergeben; darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; hat dafür zu sorgen, dass an Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft wird und die Tanks und UN-MEGC nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a und Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe b ADR/RID nicht befördert werden, wenn sie undicht sind; darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist; hat dafür zu sorgen, dass der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die zulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird; hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ ADN und den Vorschriften in Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt werden; hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC , deren Datum der nächsten Prüfung überschritten ist, nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden; hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID durchgeführt werden; hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird; hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g. -Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6, 6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e ADR/RID angegeben werden; hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. (2) Der Befüller im Straßenverkehr hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen; hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR, die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht werden; hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR beachtet werden; hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten; hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird; hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt wird; hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden; hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden; darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist; hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden. (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID beachtet werden; dafür zu sorgen, dass Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID, Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID, die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID angebracht werden; dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID beachtet werden; dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID beachtet werden; nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen nicht überschritten wird, und dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 RID eingehalten werden. (4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADN hinzuweisen; dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADN, die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADN, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit Ausnahme an MEGC und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN angebracht werden; dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den gefährlichen Gütern gemäß der Schiffstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Absatz 1.16.1.2.1 Satz 3 ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x ADN sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die Sondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwendung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d genannten Instruktionen zu erteilen; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Befüllens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt. Stand: 05. Juli 2023

§ 23a Pflichten des Entladers

§ 23a Pflichten des Entladers (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR / RID / ADN durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU , MEGC , Fahrzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförderungsmittel oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden sind; nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers anhaften, und den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen; nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln oder Containern vorgenommen wird; nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von begasten Güterbeförderungseinheiten zu entfernen. (2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden; die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird; der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt wird, und die Entladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 ADR beachtet werden. (3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass die Entladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 RID beachtet werden. (4) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe q ADN sicherzustellen, dass beim Entladen die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, und nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Ladetanks vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen; sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn es erforderlich ist, sie an die Gasabfuhrleitung anzuschließen, und nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 17 ADN Explosionsschutz erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt; sicherzustellen, dass die Löschrate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt; sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können; sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist und sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann. Stand: 05. Juli 2023

Numerische Untersuchungen von Impaktszenarios und extremen Bauteildeformationen mittels zuverlässiger Methoden

Das Projekt "Numerische Untersuchungen von Impaktszenarios und extremen Bauteildeformationen mittels zuverlässiger Methoden" wird/wurde gefördert durch: Europäischer Sozialfond (ESF). Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Dresden, Institut für Statik und Dynamik der Tragwerke.Heutzutage spielen Wissenschaft und Technologie eine entscheidende Rolle, um die kontinuierliche Entwicklung in der Industrie zu unterstützen und innovative, nachhaltige und umweltfreundliche Produkte anbieten zu können. Vielfältige anspruchsvolle technische Fragen sind zu klären. Dabei können nicht alle Fragestellungen allein durch experimentelle Untersuchungen gelöst werden, da die Testverfahren selbst nicht leicht zu instrumentieren und mitunter sehr kostenintensiv sind. Insbesondere sind Impaktbelastungen von Bauteilen durch Detonationen oder den Aufprall eines Projektils, wie sie derzeit in der Bauforschung intensiv untersucht werden, stellen für experimentelle Untersuchungen eine große Herausforderung dar. Alternativ oder unterstützend zur experimentellen Untersuchung, wurden Simulationsmethoden entwickelt, die eine detaillierte, zuverlässige numerische Analyse der Fragestellung in einem virtuellen Labor ermöglichen. Aufgrund der hohen Effizienz und Realitätsnähe sowie der geringen Kosten kommen diese virtuellen Untersuchungen immer stärker zum Einsatz. Um die Effizienz und die Vorhersagegenauigkeit dieser numerischen Analysen weiter zu erhöhen, ist es notwendig, die zugrundeliegenden Methoden weiterzuentwickeln. Dabei liegt das Hauptaugenmerk zum einen auf der Entwicklung geeigneter konstitutiver Materialbeschreibungen sowie der Entwicklung robuster numerischer Methoden, die das Strukturverhalten realitätsnah abbilden können. Das Ziel dieses Forschungsvorhabens ist daher die Entwicklung und Umsetzung eines zuverlässigen Simulationsansatzes, der die Interaktionen der multi-physikalischen Vorgänge, wie sie insbesondere bei Impaktvorgängen auftreten, erfassen und vorhersagen kann. Die in den vergangenen Jahrzehnten entwickelten Simulationswerkzeuge, wie die Finite-Elemente-Methode (FEM), das Finite-Volumen-Verfahren oder das Finite-Differenzen-Verfahren bauen auf einer netzbasierten Diskretisierung der zu untersuchenden Struktur auf. Diese Simulationswerkzeuge führt jedoch bei extrem großen Deformationen, wie sie bei Impakt- oder Umformvorgängen auftreten, zu stark verzerrten Elementen und somit zu einem schlechten Konvergenzverhalten, ungenauen Ergebnissen oder zum Abbruch der Berechnung. Seit Mitte der neunziger Jahre wird an der Entwicklung sogenannter netzfreier Diskretisierungsmethoden gearbeitet, um die Hürden der netzbasierten Methoden zu überwinden und neue Ansätze zu schaffen. Dieser Simulationsansatz bildet die Grundlage für die methodische Weiterentwicklung der netzfreien Berechnungsansätze sowie die Untersuchung von aktuellen industriellen Fragestellungen, um eine effiziente und nachhaltige Herstellung technologisch anspruchsvoller Produkte zu gewährleisten. Insbesondere bei der Bewertung von Sicherheit und Zuverlässigkeit von Bauteilen sowie bei der effizienten und nachhaltigen Nutzung von Rohstoffen können diese Werkzeuge einen wesentlichen Beitrag leisten. (Text gekürzt)

Entwicklung von ddtHyCoCentralFoam als Analysewerkzeug reaktorsicherheitsrelevanter Verbrennungsphänomene (KEK)

Das Projekt "Entwicklung von ddtHyCoCentralFoam als Analysewerkzeug reaktorsicherheitsrelevanter Verbrennungsphänomene (KEK)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität München, Institut für Energietechnik, Lehrstuhl für Thermodynamik.Das KEK Vorhaben dient der Weiterqualifikation eines Doktoranden/Doktorandin in einem Promotionsprojekt, das mit der Untersuchung des Einflusses von CO auf die Verbrennung mit möglicher Detonation in Kernkraftwerken eine hochaktuelle technisch-wissenschaftliche Zielsetzung bietet. Die Analysekette von Reaktorstörfällen umfasst neben der Gasgemischbildung aus Wasserstoff-Dampf-Luft (In-Vessel) bzw. Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Dampf-Luft (Ex-Vessel mit MCCI) im mit passiven Rekombinatoren (PARs) bestückten Containment/Reaktorgebäude auch die Untersuchung einer möglichen Flammenausbreitung in den gebildeten brennfähigen Gasgemischen. In diesem Vorhaben soll ein CFD Verfahren entwickelt werden, das in diese Analysekette integriert wird. Durch die Vereinigung eines druck- und eines dichtebasierten Solvers, wird die akkurate Abbildung der Frühphase der Flammenausbreitung magerer Gemische sowie der schnellen Flamme und der möglichen Detonation realisierbar. Der Fokus liegt auf der Verbrennungsmodellierung für langsame Flammen für Wasserstoff-Kohlenmonoxid. Aufgrund der komplexen Struktur der Flammenausbreitung in mageren Gemischen ist die Modellierung anspruchsvoll und soll an die Erkenntnisse eines vorhergehenden KEK-Vorhabens angelehnt werden. Die Verbrennungsmodellierung des hybriden Solvers soll an klein- sowie großskaligen Experimenten validiert werden. Rekombinatoren zeigen neben der beabsichtigten brennstoffmindernden Wirkung ein Potential zur Selbstzündung der Brenngase, das genauer analysiert werden soll. Der Systemcode COCOSYS bietet unter Berücksichtigung von PARs eine effiziente Methode zur Bestimmung der Gemischverteilung im Containment/Reaktorgebäude für Störfälle. Durch eine räumlich-zeitliche Filterung auf dem Berechnungsgitter der CFD sollen der Verbrennungsrechnung die COCOSYS Daten zur Verfügung gestellt werden. Der grundlegend untersuchte 'Generic Containment Case' bietet die Möglichkeit, das hybride Verfahren aus Systemcode und CFD-Rechnung als Teil der Analysekette zu testen.

Graduiertenkolleg (GRK) 2250: Impaktsicher-heit von Baukonstruk-tionen durch mineralisch gebundene Komposite

Das Projekt "Graduiertenkolleg (GRK) 2250: Impaktsicher-heit von Baukonstruk-tionen durch mineralisch gebundene Komposite" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft / Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Dresden, Institut für Baustoffe.Bestehende Konstruktionen aus Beton oder Stahlbeton weisen i. d. R. einen relativ geringen Widerstand gegen kurzzeitdynamische Belastungen wie z. B. Stoß, Detonation oder Erdbeben auf. Das zentrale Ziel des Graduiertenkollegs ist, bestehende Gebäude und Bauwerke durch Applikation von flächigen, dünnschichtigen Verstärkungen deutlich widerstandsfähiger zu machen. Durch die Verwendung neuartiger mineralisch gebundener Komposite soll die Sicherheit der Menschen und der für das Leben der Menschen wichtigen Infrastruktur signifikant erhöht werden. Die entwickelten Grundlagen werden außerdem das wirtschaftliche und ökologische Bauen von neuen, gegen Impaktbeanspruchungen höchstresistenten Strukturen ermöglichen. Die Vision des GRK setzt sich aus fünf Teilen zusammen, die den gesamten Skalenbereich vom Werkstoff bis zum Bauwerk betreffen. Diese umfassen die Entwicklung von: Neuen mineralisch gebundenen Kompositen mit unterschiedlichen Faserbewehrungen; Konstruktionskonzepten und Bemessungsgrundlagen für die Verstärkung bestehender Betonkonstruktionen; Mess- und Auswertungsmethoden zur Untersuchung der beim Impakt stattfindenden Prozesse; Methoden zur numerischen Simulation des Impactverhaltens neuer Betonstrukturen; Grundlagen für die Bewertung der Verstärkungsmaßnamen. Der Beitrag des ITM befindet sich hauptsächlich in der Erarbeitung der Material-Struktur-Eigenschaftsbeziehungen und der Entwicklung von Methoden und Modellen zur Auslegung von zellularen Bewehrungsstrukturen für impaktresistente mineralisch gebundene duktile Verstärkungsschichten sowie deren experimenteller Erprobung. Mittels Kennwertermittlung und Modellansätzen werden ein tiefgreifendes Verständnis zur Aufklärung der Mechanismen des Deformationsverhaltens und des Energieabsorptionsvermögens der 3D-Bewehrungsstrukturen erarbeitet und die auf die Textilkonstruktion abgestimmten Materialgesetzmäßigkeiten als Basis für die Auslegung impaktgeeigneter Matrixrezepturen und Verstärkungsschichten abgeleitet.

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