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Der Europäische Emissionshandel

Warum gibt es den Europäischen Emissionshandel und wie funktioniert er? Was ist der Unterschied zum nationalen Emissionshandel in Deutschland? Und welche weiteren Instrumente gibt es, um unser Klima zu schützen? Das erläutern die Unterrichtsmaterialen des Umweltbundesamtes für die Klassenstufen 9 und 10. In der PDF-Datei enthalten ist: - eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer - als Anhänge Folien für den Unterricht, Rollenspielkarten, ein Quiz und ein Handout für die Schülerinnenund Schüler Die Folien und die weiteren Anhänge finden Sie zusätzlich jeweils noch einmal als separate PDF-Datei zum Ausdrucken. Quelle: www.umweltbundesamt.de

Datenabgleich zwischen dem Emissionshandelssektor und den Emissions- und Aktivitätsdaten in der Nationalen Klimaschutzberichterstattung zur Sicherung der inhaltlichen und formalen Konsistenz

Das Projekt "Datenabgleich zwischen dem Emissionshandelssektor und den Emissions- und Aktivitätsdaten in der Nationalen Klimaschutzberichterstattung zur Sicherung der inhaltlichen und formalen Konsistenz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. A) Problemstellung: In der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt werden für den Emissionshandel von Anlagenbetreibern Daten erhoben. Gleichzeitig werden aus anderen Quellen für die Klimaschutzberichterstattung (Nationalen Inventarbericht ) zeitnahe und valide Daten zu aktuellen Treibhausgasemissionen erfasst und als Grundlage bei der Erfüllung der Berichtspflichten verwendet. Im Rahmen des europäischen Emissionshandels sind die Betreiber der Anlagen zu einem Monitoring verpflichtet. Die hierbei gewonnenen Daten sollen bei der Berichterstattung für den Nationalen Inventarbericht ergänzend verwendet werden. Die Daten stehen erstmals ab März 2006 in der DEHSt zur Verfügung und müssen sowohl semantisch als auch syntaktisch dem Format der Datenbank und dem Energiedatenmodell im UBA angepasst werden, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung zu den nicht emissionshandelspflichtigen Energiedaten im Treibhausgasinventar. B) Handlungsbedarf (BMU ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Die Berichtspflichten im Klimaschutz gegenüber dem UN-Klimasekretariat und der KOM fordern, die besten verfügbaren Daten zur Ermittlung der nationalen Treibhausgasinventare zugrunde zu legen. Die Monitoringberichte der emissionshandelspflichtigen Anlagenbetreiber sind die aktuellste empirische Erhebung der Kohlendioxidemissionen bei stationären Anlagen. Die Verwendung dieser Daten ist daher erforderlich, die Anpassung der Formate und die Einhaltung des Datenschutzes (Aggregierung und damit Anonymisierung) notwendig. C) Ziel des Vorhabens. In dem Vorhaben sollen die Daten des Emissionshandels syntaktisch und semantisch angepasst werden. Die technischen Gegebenheiten der verfügbaren Daten sind auf die fachlichen Anforderungen der Berichterstattung abzustimmen. Dabei ist den rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) Rechnung zu tragen.

Kompatibilität des Europäischen Emissionshandels mit interagierenden energie- und klimapolitischen Instrumenten und Maßnahmen

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) kann seine Rolle als klimapolitisches Leitinstrument derzeit nicht zufriedenstellend erfüllen: Marktüberschüsse drücken bereits über einen langen Zeitraum den Preis für Emissionsberechtigungen und schwächen die Anreizwirkung. Die Caps sind strukturell zu hoch und nicht hinreichend mit den weiteren interagierenden energie- und klimapolitischen Instrumenten abgestimmt. Angesichts des schwachen Preissignals aus dem EU-ETS planen außerdem immer mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zusätzliche nationale klima- oder energiepolitische Instrumente einzuführen oder haben dies bereits getan, um ihre nationalen Klimaschutzziele zu erreichen. Diese zusätzlichen Emissionsminderungsmaßnahmen können allerdings zu Verlagerungseffekten innerhalb des EU-ETS führen und dessen Preissignal weiter schwächen, wenn das Angebot an Emissionsberechtigungen nicht entsprechend reduziert wird. Das Positionspapier des Umweltbundesamts gibt konkrete Empfehlungen zur strukturellen Reform des EU-ETS, um die Kompatibilität mit der interagierenden Energie- und Klimapolitik zu verbessern: Der Zyklus zur Festlegung des ETS-Caps sollte auf fünf Jahre verkürzt und an einem ambitionierten langfristigen Minderungspfad ausgerichtet werden. Das Umweltbundesamt empfiehlt für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Erhöhung des linearen Kürzungsfaktors auf mindestens 2,6 Prozent. Das ETS-Cap darf nicht oberhalb der prognostizierten Emissionen liegen. Das Cap für die vierte Handelsperiode sollte vor dem Hintergrund der bekannten energie- und klimapolitischen Instrumente überprüft und angepasst werden. Die emissionsmindernde Wirkung interagierender nationaler und europäischer Klima- und Energiepolitiken muss sorgfältiger als bisher erfasst und bei jeder Festlegung des ETS-Cap berücksichtigt werden. Die durch interagierende nationale Politikmaßnahmen ausgelösten Emissionsrückgänge im EU-ETS müssen von den Mitgliedstaaten im Gegenzug durch Angebotskürzungen ausgeglichen werden können (vorzugsweise durch Verknappungen bei Versteigerungen). Die bis 2020 auflaufenden und zum Teil in die Marktstabilitätsreserve überführten Überschüsse im EU-ETS (voraussichtlich mehr als 3 Milliarden Berechtigungen) müssen größtenteils dauerhaft gelöscht werden.

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