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Positivnetz Lang-LKW Hamburg

Der Datensatz beinhaltet den Teil des Hamburger Straßennetzes, der für die Befahrung mit Lang-Lkw freigegeben ist (Positivnetz). In Hamburg beschränkt sich dieses Straßennetz auf die Bundesautobahnen für den Transit zwischen den Bundesländern, auf einige Strecken im Hafenbereich sowie auf ausgewählten Stadtstraßen zu Gewerbe- und Industriegebieten. Das Befahren außerhalb der angegebenen Stadtstraßen ist nicht gestattet. Zusätzliche Informationen zu dem dazugehörigen Feldversuch des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie zu der zugrundeliegenden Verordnung und Ausnahmen für spezielle Lang-Lkw-Typen können unter folgendem Link eingesehen werden: http://www.hamburg.de/lang-lkw/

Mobilfunkabdeckung 4G und 5G in der Stadt Hamm

Der Mobilfunkausbau, besonders in Städten wie Hamm, ist entscheidend für die digitale Infrastruktur und das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Wachstum. Ein leistungsfähiges Mobilfunknetz ist unverzichtbar in einer vernetzten Welt, wo digitale Kommunikation und Datenübertragung immer bedeutender werden. Hamm profitiert enorm von einem gut ausgebauten Mobilfunknetz, das schnelle Telefonie und den Internetzugang über Mobilgeräte ermöglicht. Dies ist besonders wichtig für Unternehmen, die auf reibungslose Kommunikation angewiesen sind, und für Bürgerinnen und Bürger im Alltag und bei der Arbeit. Mit dem steigenden Bedarf an Mobilfunkdiensten und neuen Technologien wie dem Internet der Dinge und 5G ist ein umfassender Ausbau unerlässlich, um die Nachfrage zu bewältigen und Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit als führender Standort für Innovation und Technologie zu erhalten. Der Datensatz enthält Informationen über die 4G und 5G Mobilfunkabdeckung in der Stadt Hamm.

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Eingangsformel Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung ( BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS-BesGebV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen BMDV-WS-BesGebV Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (BMDV- Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS- BesGebV) vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4744) geändert durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt1) vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982), Artikel 2 der Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee- Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung2) vom 29. April 2022 (BGBl. I Seite 772), Artikel 2 der Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 12. Mai 2022 (BGBl. I Seite 777), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts3) vom 22. September 2022 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 127), Artikel 5 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 321), Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts4) vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 253), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 286), Artikel 2 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 370), Artikel 27 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 411), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2024 I Nummer 28). Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV) § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen § 3 Zeitgebühr § 4 Übergangsvorschrift § 5 Inkrafttreten Anlage 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie (EU 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist, sowie 2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 02. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, Seite 15) 2) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, Seite 28) und der Regelung der behördlichen Zuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004, Seite 6). 3) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist. 4) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). Stand: 06. Februar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung ( BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS-BesGebV )

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung ( BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS-BesGebV ) vom 28. Oktober 2021 ( BGBl. I Seite 4744) geändert durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt 1) vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982), Artikel 2 der Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI -Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung 2) vom 29. April 2022 (BGBl. I Seite 772), Artikel 2 der Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 12. Mai 2022 (BGBl. I Seite 777), Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts 3) vom 22. September 2022 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 127), Artikel 5 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 321), Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts 4) vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 253), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 286), Artikel 2 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 370), Artikel 27 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 411), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2024 I Nummer 28). Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV) § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen § 3 Zeitgebühr § 4 Übergangsvorschrift § 5 Inkrafttreten Anlage Download BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie ( EU 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/ EWG und 96/50/ EG des Rates ( ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist, sowie der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 02. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, Seite 15) 2) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, Seite 28) und der Regelung der behördlichen Zuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004, Seite 6). 3) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist. 4) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). Stand: 06. Februar 2025

Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstarifverordnung - LTV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen LTV Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstarifverordnung - LTV) vom 26. Januar 2009 (BGBl. I Seite 97) geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 23. März 2010 (BGBl. I Seite 292), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 14. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2109), Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 18. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 3086), Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2660), Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4099), Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2374), Artikel 1 der Siebten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I Seite 86), Artikel 70 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I Seite 277), Artikel 179 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626), Artikel 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3909), Artikel 1 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 06. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2262), Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 19. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2915), Artikel 1 Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2993), Artikel 2 Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2993), Artikel 1 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 16. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5208), Artikel 1 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2826), Artikel 1 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 14. Juli 2023 (BGBl. I Nummer 188), Artikel 1 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 19. Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 386), Berichtigung der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 23. April 2024 (BGBl. I Nummer 138), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 19. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 430). Auf Grund des § 45 Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I Seite 1213), von denen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 327 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) und Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer und hinsichtlich der Lotsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Lotstarifverordnung (LTV) §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anlagen Stand: 01. Januar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen LTV §1 §1 (1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für 1. Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, 2. Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und 3. folgende Fahrzeuge a. Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches der Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, b. Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie c. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. (1a) (aufgehoben) (2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten. (3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt 1. für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen, a. auf den Seelotsrevieren Wismar/Rostock/Stralsund im regelmäßigen Personenverkehr um 80 vom Hundert im Übrigen um 50 vom Hundert b. auf den übrigen Seelotsrevieren im regelmäßigen Personenverkehr um 60 vom Hundert im Übrigen um 10 vom Hundert 2. für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen, a. auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund für Passagierschiffe um 30 vom Hundert für Passagierautofähren und Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert b. auf der Trave für Fahrzeuge im regelmäßigen Personenverkehr, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, um 60 vom Hundert 3. für Fahrzeuge im regelmäßigen Post- und Personenverkehr mit den Nordseeinseln und der niederländischen Emsküste um 90 vom Hundert

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV )

ELWIS - GGAV 1 von 2 https://elwis-preview-gsb.itz.res.bund.de/DE/Untersuchung-Eichung/... Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGAV Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV) vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 229) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 2 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 2 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nummer 174), zuletzt geändert durch Artikel 25 der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 411). Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) § 1 Geltungsbereich § 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt § 3 Grenzüberschreitende Beförderung Anlage (zu § 1 Absatz 2) Ausnahmen 16.12.2024, 10:53 ELWIS - GGAV 2 von 2 https://elwis-preview-gsb.itz.res.bund.de/DE/Untersuchung-Eichung/... Stand: 01. Januar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes 16.12.2024, 10:53 Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGAV Bekanntmachung Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I Seite 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der seit dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I Seite 275), 2. den am 01. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I Seite 568) und 3. den am 01. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 01. Januar 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Neubau der A 39 (Lüneburg-Wolfsburg), 2. Bauabschnitt östl. Lüneburg bis Bad Bevensen

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr plant in ihren Geschäftsbereichen Lüneburg und Wolfenbüttel im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur den Bau der Bundesautobahn A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg. Der hier behandelte Abschnitt 2 der A 39 (Lüneburg - Wolfsburg) beginnt östlich Lüneburg (B 216) und führt bis Bad Bevensen (L 253). Im Norden liegt der Abschnitt im Landkreis Lüneburg auf dem Gebiet der Stadt Lüneburg und Samtgemeinde Ostheide (mit Gemeinde Barendorf, Gemeinde Wendisch Evern und Gemeinde Vastorf). Im Süden liegt der Abschnitt im Landkreis Uelzen auf dem Gebiet der Gemeinde Bienenbüttel und der Samgemeinde Bevensen (mit Stadt Bad Bevensen, Gemeinde Altenmedingen, Gemeinde Römstedt). Der Abschnitt 2 hat eine Länge von rund 20 km, enthält zwei Anschlussstellen und zwei beidseitig unbewirtschaftete Rastanlagen (PWC). Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 UVPG i.V.m. Anlage 1, Nr. 14.3 (Bau einer Bundesautobahn). Das Planfeststellungsverfahren wurde am 24. April 2018 von der NLStBV (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) eingeleitet. Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 22. Mai 2018 bis einschließlich zum 21. Juni 2018 bei den folgenden Gemeinden zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegen: Samtgemeinden Aue, Bevensen-Ebstorf, Brome, Hankensbüttel, Ostheide, Rosche und Wesendorf, Gemeinde Bienenbüttel, Gemeinde Bomlitz, Hansestadt Lüneburg, Stadt Wittingen. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wurden der Vorhabenträgerin zur Auswertung, Prüfung und Gegenäußerung übergeben. Aufgrund der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung ist seit dem 01.01.2021 die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nord - Außenstelle Lüneburg, Trägerin des beantragten Vorhabens.

Zero Waste Stadtquartiere

Zur Deckung des stetig steigenden Wohnungsbedarfes werden in Berlin zahlreiche neue Stadtquartiere entwickelt und geplant. Dabei müssen neben dem Hauptziel „Schaffung von Wohnraum“ auch soziale und ökologische Anforderungen berücksichtigt werden. Dazu gehören Themen wie Ressourcenschonung, Klimaschutz, Mobilität, soziale Ausgewogenheit, Barrierefreiheit, digitale Infrastruktur und vieles mehr. Dies trifft dies auch auf größere oder partielle Umgestaltungen bestehender Quartieren zu, ebenso auf Einzelmaßnahmen auf privatem oder öffentlichem Grund. Ein Schwerpunkt des Berliner Senats ist der Aufbau einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft in Berlin. So hat das Berliner Abgeordnetenhaus ein Abfallwirtschaftskonzept bis 2030 unter dem Leitbild Zero Waste beschlossen. Dieses Konzept fordert neben der Abfallvermeidung den konsequenten Ausbau von Wiederverwendung und Recycling von Stoffströmen, um einerseits ökologische Stoffkreisläufe zu schließen und andererseits die bisherige immense Ressourcenverschwendung deutlich zu reduzieren. Mineralische Bau- und Abbruchabfälle bilden sowohl in Deutschland als auch in Berlin den mit Abstand größten Abfallmassenstrom. Zudem ist die Herstellung von Baustoffen und Bauteilen mit einem hohen ökologischen Aufwand verbunden und trägt wesentlich zum inländischen Rohstoffbedarf bei. Schließlich dürfen auch die begrenzten und damit teuren Deponiekapazitäten nicht unberücksichtigt bleiben. Deshalb gilt es, den Zero Waste-Ansatz mit einem zukunftsorientierten Stoffstrommanagement bereits bei der Planung zu berücksichtigen und damit die Attraktivität und die Lebensqualität des Quartiers dauerhaft zu erhöhen. Dies wirkt sich mittel- und langfristig auch positiv auf die Wirtschaftlichkeit aus, sei es durch verringerten Platzbedarf für Abfallbehälter, optimierte Betriebskosten oder durch eine bessere Vermietbarkeit aufgrund hoher Wohnqualität. Die Senatsumweltverwaltung hat eine Planungshilfe für die Gestaltung und Anpassung von Stadtquartieren in Hinblick auf Ressourceneffizienz entwickelt. Der vorliegende Leitfaden soll insbesondere Quartiersentwickler*innen und -planer*innen sowie Architekt*innen darin unterstützen, alle notwendigen ressourcenschonenden Anforderungen frühzeitig in den Fokus zu rücken und vollständig in den Entwicklungs- und Planungsprozess zu integrieren. Der Leitfaden richtet sich ebenso an öffentliche und private Bauherr*innen wie Projektentwickler*innen oder Wohnungswirtschaft, an Stadtplaner*innen und Stadtplanungsämter.

Neubau der A 39, 7. Bauabschnitt und OU Ehra - Ergänzendes und Planänderungsverfahren

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hat bis zur Übernahme durch die Autobahngesellschaft des Bundes in ihren Geschäftsbereichen Lüneburg und Wolfenbüttel im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in mehreren Abschnitten die Planungen für den Bau der ca. 105 km langen Bundesautobahn A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg betrieben. Mit dem 01.01.2021 ist die Planungszuständigkeit sowohl für die neuen als auch für die laufenden Autobahnplanungen auf die Autobahngesellschaft des Bundes übergegangen. Der 7. Planungsabschnitt der A 39 umfasst den Neubau der A 39 zwischen der Anschlussstelle L 289 nordwestlich von Ehra und der Anschlussstelle B 188 östlich von Weyhausen, den Neubau einer Tank- und Rastanlage zwischen Jembke und Tappenbeck sowie die Verlegung der B 248/ L 289 zu der nördlich von Ehra geplanten Anschlussstelle des Abschnitts, so dass im Zuge der verlegten Straßen eine vollständige Umfahrung der Ortsdurchfahrten von Ehra entsteht. Der Abschnitt verläuft zwischen den Ortschaften Lessien und Ehra, führt westlich an den Ortschaften Barwedel und Jembke vorbei und endet östlich von Tappenbeck in der künftigen Anschlussstelle B 188 bei Weyhausen. Er weist eine Länge von 14,2 km (Bau-km 0+530 bis Bau-km 14+730) auf. Das Planfeststellungsverfahren wurde am 9. Oktober 2014 eingeleitet und mit der erneuten öffentlichen Auslegung von Planänderungsunterlagen 2017 fortgesetzt, bevor am 30.04.2018 der das Ausgangsverfahren abschließende Planfeststellungsbeschluss erging. Der im Ausgangsverfahren ergangene Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2018 wurde beklagt und durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2019, Az. 9 A 13.18, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. hierzu auch die Presseinformation des BVerwG vom 11.07.2019, https://www.bverwg.de/pm/2019/55). Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der L 289 und der B 248 als notwendige Folgemaßnahmen des Autobahnvorhabens nicht gegeben seien. Ferner sei das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend abgearbeitet worden. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Vorkommen des Lebensraumtyps 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“ und der Anhang-II-Art Hirschkäfer möglicherweise in das FFH-Gebiet „Vogelmoor“ (DE-3430-301) hätten einbezogen werden müssen. Die Rechtsfehler können im Wege des ergänzenden Verfahrens behoben werden. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen sei, für die Teilvorhaben auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 VwVfG oder § 38 Abs. 6 NStrG ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In einem ergänzenden Verfahren könnte auch der Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot geheilt sowie der Frage nachgegangen werden, ob die Vorkommen des Lebensraumtyps 9190 und der Anhang-II-Art Hirschkäfer in das FFH-Gebiet Vogelmoor einbezogen werden müssen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hieraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zulassungsentscheidung im Übrigen in Bestandskraft erwachsen ist. Daher sind hinsichtlich des Autobahnvorhabens insbesondere die planfestgestellte Trassenführung, das Rastanlagenkonzept mit dem gewählten Standort der Tank- und Rastanlage zwischen Jembke und Tappenbeck, das Kompensationskonzept mit den planfestgestellten Umweltbegleitmaßnahmen sowie das Immissionsschutzkonzept mit den planfestgestellten Schutzvorkehrungen, soweit diese durch Planänderungen und Planergänzungen nicht berührt werden, rechts- und bestandskräftig festgestellt. Zur Beseitigung der Rechtsfehler hat der regionale Geschäftsbereich Wolfenbüttel der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vor diesem Hintergrund die Einleitung und Durchführung eines ergänzenden und Planänderungsverfahrens beantragt. Das beantragte ergänzende Verfahren bezieht sich entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auf die Durchführung einer ergänzenden habitatschutzrechtlichen Betrachtung, auf die Neuordnung der Straßenentwässerung, einschließlich der Umplanung der planfestgestellten Regenrückhaltebecken zu Retentionsbodenfiltern, sowie auf die Teilverlegungen der L 289 (im Auftrag des Landes) und der B 248 (im Auftrag des Bundes) im Zusammenhang mit der nördlich von Ehra planfestgestellten Anschlussstelle. Einbezogen wurde ferner die Verlegung der mit Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 30.04.2018 in der Gemarkung Grußendorf vorgesehene und durch Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. 9 A 16.18) gesondert angefochtene Ersatzaufforstung (Maßnahmenblatt 12.1 E FCS) auf gleichwertige landeseigene Domänenflächen in der Gemarkung Oerrel. Darüber hinaus wurde die Maßnahmenfläche 6.7 A und 6.8 A auf demselben Flurstück verschoben. Für die Teilverlegungen de L 289 und B 248 im Zuge der Anschlussstelle Ehra wurden mit dem Ziel maßgeblicher Verkehrsentlastungen für die betroffenen Ortsdurchfahrten ein umfassendes Planungskonzept erarbeitet und eine Variantenuntersuchung neu durchgeführt. Die zu Grunde gelegte Abgrenzung des FFH-Schutzgebietes Vogelmoor (DE-3430-301) wurde unter Beteiligung des NLWKN überprüft. Die Straßenentwässerung entlang der planfestgestellten Baustrecke wurde auf der Grundlage aktualisierter wassertechnischer Unterlagen einschließlich eines Fachbeitrages, der die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen, insbesondere die Auswirkungen der Straßenentwässerung auf die betroffenen Wasserkörper nach den Qualitätsanforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und den hierzu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) und der Grundwasserverordnung (GrwV) untersucht und bewertet, neugeordnet. Die vorzusehenden Retentionsbodenfilter zur bestmöglichen Minimierung stofflicher Einträge aus der Straßenentwässerung in die betroffenen Wasserkörper wurden in das Verfahren einbezogen. Weiterhin wird anstelle der Aufforstung einer privaten Fläche in der Gemeinde Sassenburg, Gemarkung Grußendorf, eine gleichwertige Fläche der öffentlichen Hand in der Samtgemeinde Hankensbüttel, Gemarkung Oerrel, als Kompensationsmaßnahme zur Aufforstung vorgesehen.

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