Der Datenbestand stellt die laufenden Projekte der Ämter für Ländliche Entwicklung dar. Diese entsprechen dabei dem jeweiligen Bearbeitungsstand zum Zeitpunkt der Datenableitung für den WMS-Dienst. Abweichungen gegenüber dem rechtlich verbindlichen Stand sind somit möglich und mit dem zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung zu klären. Weitere Informationen zu den einzelnen Projekten werden in der Objekt-Information bereitgestellt. Der Dienst dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Der Datenbestand stellt die laufenden Projekte der Ämter für Ländliche Entwicklung dar. Diese entsprechen dabei dem jeweiligen Bearbeitungsstand zum Zeitpunkt der Datenableitung für den WMS-Dienst. Abweichungen gegenüber dem rechtlich verbindlichen Stand sind somit möglich und mit dem zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung zu klären. Weitere Informationen zu den einzelnen Projekten werden in der Objekt-Information bereitgestellt. Der Dienst dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Das Projekt "Das neue Dorf - Stufe 2" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität München, Lehrstuhl für Entwerfen und Ländliches Bauwesen durchgeführt.
Die Teilnehmergemeinschaft Kohlberg II wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung des Planes über die gemein-schaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war ge-mäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG ei-ne allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Das Projekt "M 85 Dorferneuerung in der Diskussion von Wissenschaft und Praxis" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Agrarsoziale Gesellschaft e.V. durchgeführt. Auswertung der deutschsprachigen Literatur zum Problembereich der Dorferneuerung, einschliesslich der wirtschaftlichen und soziologischen Bezuege.
Die Große Kreisstadt Nördlingen plant im Zuge der Dorferneuerung im Ortsteil Schmähingen die bestehende Verrohrung am Ursprungbach zurückzubauen. Der Rückbau findet im Bereich der Mühlbachstraße östlich des Feuerwehrhauses statt. Die Offenlegung der Bachverrohrung des Ursprungbach erfolgt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 105 (TF) und Fl.-Nr. 354 (TF) der Gemarkung Schmähingen. Die nördliche Uferseite bei der Offenlegung wird abgeböscht und ggf. mit Wasserbausteinen verstärkt. Die südliche Uferseite wird mit einer Stützmauer mit einem Geländer gesichert. Auf einer Länge von ca. 195 m auf dem Grundstück Fl.-Nr. 105 (TF) und 115 (TF) der Gemarkung Schmähingen erfolgt ein Austausch der Bachverrohrung mit einem Maulprofil von 1300/800. Die Maßnahmen sollen die hydraulische und ökologische Situation am Ursprungbach verbessern und stammen aus dem Gewässerentwicklungskonzept der Stadt Nördlingen aus dem Jahr 2009.
Für die Änderung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Das Projekt "Bewertung des rheinland-pfälzischen Entwicklungsplans 'Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum' (ZIL) gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und Artikel 41-45 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Institut für Ländliche Strukturforschung an der Goethe-Universität Frankfurt am Main durchgeführt. Ziel des Projektes ist die Bewertung der Umsetzung des ländlichen Entwicklungsplans Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum (ZIL) in Rheinland-Pfalz. Das IfLS führt diese Bewertung in Kooperation mit dem Institut für Forstpolitik (IFP) der Universität Freiburg durch. Im Rahmen des ZIL stehen für den Förderzeitraum 2000 bis 2006 insgesamt 910 Mio. EUR an öffentlichen Mitteln für Rheinland-Pfalz zur Verfügung, darunter 279 Mio. EUR aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft &0150; Abteilung Garantie. Das breite Förderspektrum soll dazu beitragen, die Funktionen ländlicher Räume als Wirtschafts- und Lebensräume sowie als ökologische Ausgleichs- und Erholungsräume nachhaltig zu stärken. Die Förderung im Rahmen des ZIL beinhaltet im Wesentlichen folgende Förderschwerpunkte: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Landwirtschaft; Agrarumweltmaßnahmen und benachteiligte Gebieten; Forstwirtschaft; Dorferneuerung; Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich. Im Rahmen der Bewertung des ZIL werden Umfang und Qualität der Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen untersucht und bewertet. Die Bewertung unterteilt sich dabei in eine Halbzeitbewertung (bis Ende 2003) sowie eine Ex-Post-Bewertung (bis Ende 2008). Der Halbzeitbewertung kommt nach Artikel 44 Abs. 2 der VO (EG) 1750/1999 die Aufgabe zu, unter Berücksichtigung bestimmter Bewertungsfragen insbesondere die ersten Ergebnisse, ihre Relevanz und Kohärenz mit dem Entwicklungsplan und die Verwirklichung der angestrebten Ziele festzustellen. Sie soll außerdem die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie die Qualität der Begleitung und Durchführung beurteilen. Die Ex-Post-Bewertung soll nach Artikel 44 Abs. 2 der VO (EG) 1750/1999 Antwort auf die Bewertungsfragen geben und die Verwendung der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Beihilfen und ihre Auswirkungen untersuchen. Es sollen Schlussfolgerungen für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich ihres Beitrags zur Gemeinsamen Agrarpolitik gezogen werden.
Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
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