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s/dormagen-/Dormagen/gi

Smarte, nachhaltige und integrierte Stadtentwicklung durch urbane Datenanalyse, Teilvorhaben: Stadtmarketing- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft Dormagen mbH

Smarte, nachhaltige und integrierte Stadtentwicklung durch urbane Datenanalyse

Rhein Mikroplastikbelastung 2024 – Untersuchung von Rheinkilometer 708 - 714

Drei Jahre nach den ersten Mikroplastik-Recherchen auf dem Rhein hat Greenpeace den Fluss erneut untersucht. Diesmal wurde der Fokus auf den Flussabschnitt in Dormagen gelegt, wo bei den beiden früheren Untersuchungen in den Jahren 2020 und 2021 die höchste Konzentration an primärem Mikroplastik gemessen wurde. Ziel war es im August 2024, festzustellen, ob sich die Mikroplastikbelastung seit der vergangenen Untersuchung verbessert hat.

Mikroplastik im Rhein

Greenpeace hat den Rhein mehrmals auf primäre Mikroplastikpartikel mit dem Schwerpunkt Microbeads untersucht und entsprechende Berichte zu den Ergebnissen veröffentlicht. Bei einer ersten Untersuchung im Jahr 2019 wurden 22 Proben zwischen Duisburg und Basel genommen und bis zu 7,2 Partikel pro Kubikmeter bei Köln-Stammheim gefunden. Ein Jahr später war Greenpeace für Untersuchungen wieder auf dem Rhein, dieses Mal zwischen Duisburg und Monheim. Während der Schiffstour wurden 44 Proben genommen, wobei die höchste Konzentration an Mikroplastikpartikeln bei 3,3 Partikeln pro Kubikmeter (Höhe Dormagen) lag. Eine Besonderheit stellten stündliche Probenahmen über 24-Stunden dar, die Greenpeace jeweils stromaufwärts und stromabwärts am Chempark Dormagen und am Chempark Krefeld-Uerdingen durchführte. Die Ergebnisse bestätigten, dass kontinuierlich Mikroplastikpartikel den Rhein stromabwärts gelangen. Die Mikroplastik-Konzentration war nachts niedriger als tagsüber. Darüber hinaus hat Greenpeace Mikroplastikpartikel in Sedimentproben vom Flussufer nachgewiesen. Greenpeace hat im Jahr 2021 weitere Untersuchungen durchgeführt. Die höchste Konzentration an Mikroplastikpartikeln lag bei 1,1 Partikeln pro Kubikmeter in einer Probe, die bei Dormagen entnommen wurde. Letztlich konnte Greenpeace in allen Wasserproben, die während der Schiffstouren genommen wurde, primäres Mikroplastik nachweisen.  Die Greenpeace-Expert:innen Manfred Santen und Daniela von Schaper haben das Projekt im Jahr 2020 geleitet.

§ 10.01 Beschränkung der Schifffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre

§ 10.01 Beschränkung der Schifffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre Zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel ( km 166,53) und den Schleusen Kembs (km 179,10) sowie zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck'schen Fähre (km 857,40) ist die Schifffahrt bei Hochwasserständen zwischen den Marken I und II nachstehenden Beschränkungen unterworfen: alle Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb - müssen sich in der Talfahrt möglichst in der Mitte, in der Bergfahrt im mittleren Drittel des Stromes halten; als Breite des Stromes gilt der Abstand zwischen den Uferlinien; beim Fahren einschließlich des Überholens sind höchstens bis zu zwei Schiffs- oder Verbandsbreiten zulässig. erfordern es die örtlichen Verhältnisse, abweichend von Buchstabe a näher an ein Ufer heranzufahren, müssen alle dort genannten Fahrzeuge dennoch möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben und ihre Geschwindigkeit entsprechend vermindern; § 9.04 bleibt unberührt. Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) hat die Bergfahrt das mittlere Drittel des Stromes aber so weit zum linken Ufer einzuhalten, dass die Begegnung mit der Talfahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann; unbeschadet des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 20 km in der Stunde nicht überschreiten, ausgenommen die Talfahrt in der Gebirgsstrecke zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00), in der die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 24 km in der Stunde nicht überschreiten darf; nach Überschreiten der Hochwassermarke I dürfen innerhalb des entsprechenden Streckenabschnittes nur solche Fahrzeuge ihre Fahrt fortsetzen, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Sie müssen den Verkehrskreis Nautische Information auf Empfang geschaltet haben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden. nach Überschreiten der Hochwassermarke I ist schnellen Schiffen die Fahrt verboten. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II an dem Richtpegel für den unter Nummer 3 aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des Streckenabschnitts verboten. ie in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt und die Richtpegel für die Berg- oder Talfahrt gelten für die nachstehend aufgeführten Streckenabschnitte: Streckenabschnitt Richtpegel für Berg- und Talfahrt Wasserstand Marke I Richtpegel für Berg- und Talfahrt Wasserstand Marke II Basel (km 166,53) bis Kembs (km 179,10) Basel-Rheinhalle 7,00 Basel-Rheinhalle 8,20 Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Germersheim (km 384,00) Maxau 6,20 Maxau 7,50 Germersheim (km 384,00) bis Mannheim-Rheinau (km 410,50) Speyer 6,20 Speyer 7,30 Mannheim-Rheinau (km 410,50) bis Mannheim-Sandhofen (km 431,50) Mannheim 6,50 Mannheim 7,60 Mannheim-Sandhofen (km 431,50) bis Gernsheim (km 462,00) Worms 4,40 Worms 6,50 Gernsheim (km 462,00) bis Eltville (km 511,00) Mainz 4,75 Mainz 6,30 Eltville (km 511,00) bis Lorch (km 540,00) Bingen 3,50 Bingen 4,90 Lorch (km 540,00) bis Bad Salzig (km 566,00) Kaub 4,60 Kaub 6,40 Bad Salzig (km 566,00) bis Engers (km 601,00) Koblenz 4,70 Koblenz 6,50 Engers (km 601,00) bis Bad Breisig (km 624,00) Andernach 5,50 Andernach 7,60 Bad Breisig (km 624,00) bis Mondorf (km 660,00) Oberwinter 4,90 Oberwinter 6,80 Mondorf (km 660,00) bis Dormagen (km 710,00) Köln 6,20 Köln 8,30 Dormagen (km 710,00) bis Krefeld (km 763,00) Düsseldorf 7,10 Düsseldorf 8,80 Krefeld (km 763,00) bis Orsoy (km 794,00) Duisburg-Ruhrort 9,30 Duisburg-Ruhrort 11,30 Orsoy (km 794,00) bis Rees (km 837,00) Wesel 8,70 Wesel 10,60 Rees (km 837,00) bis Spyk'sche Fähre (km 857,40) Emmerich 7,00 Emmerich 8,70 Zwischen den Schleusen Kembs und den Schleusen Iffezheim (km 334,00) wird die Schifffahrt bei Hochwasser wie folgt geregelt: zwischen dem oberen Vorhafen der Schleusen Kembs und dem oberen Vorhafen der Schleusen Vogelgrün ist die Schifffahrt keinen Beschränkungen wegen Hochwassers unterworfen. Die zuständige Behörde kann jedoch, um Ansammlungen von Fahrzeugen in den Vorhäfen der Schleusen Kembs und Vogelgrün zu vermeiden, die Fahrzeuge auf die Vorhäfen der verschiedenen Schleusen verteilen; zwischen den Schleusen Vogelgrün und den Schleusen Iffezheim wird der Betrieb der Schleusen einer gegebenen Haltung eingestellt, wenn die auf einer Mauer bei dem Unterhaupt dieser Schleusen sichtbar angebrachte Hochwassermarke II erreicht oder überschritten ist; ist Kleinfahrzeugen die Fahrt in einer Haltung verboten, wenn die an dem Unterhaupt der jeweils oberhalb liegenden Schleuse sichtbar angebrachte Hochwassermarke II erreicht oder überschritten ist. Jedoch kann die zuständige Behörde einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für den Streckenabschnitt von unterhalb der Schleuse Vogelgrün bis unterhalb der Schleuse Straßburg bis zu einem Wasserstand von 0,40 m über der angebrachten Hochwassermarke II die Fahrt und die Schleusungen freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen überwiegend über der Hochwassermarke II lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Hochwassermarke liegen wird. auf der Stromstrecke zwischen dem südlichen Vorhafen (km 291,30) und dem nördlichen Vorhafen (km 295,50) des Straßburger Hafens wird die Schifffahrt bei Erreichen des höchsten Schifffahrtswasserstandes ( HSW ) wie folgt gesperrt: in der Talfahrt durch ein bei km 291,30 aufgestelltes rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7); in der Bergfahrt durch ein bei km 294,50 aufgestelltes rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7). Tafelzeichen A.1 Stand: 01. Dezember 2025

Antrag der RWE Power AG auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung zu den Tagebauen Garzweiler und Hambach einschließlich Rheinwasserentnahme

Zum Abschluss der Rekultivierung für die Befüllung der Tagebauseen Hambach und Garzweiler, für die Versorgung der Feuchtgebiete im Nordraum des Tagebaus Garzweiler und für die Schaffung dauerhaft stabiler Grundwasserverhältnisse ist der Bau der Rheinwassertransportleitung einschließlich dazugehöriger baulicher Anlagen bis 2030 erforderlich. Dafür sollen aus dem Rhein bei Dormagen in Abhängigkeit vom Rheinwasserstand nach einem gestaffelten Entnahmekonzept bis zu 18 m³/s Wasser entnommen und über ein ca. 45 km langes Rohrleitungssystem zu den Tagebauen Hambach und Garzweiler gefördert werden. Der Zeitraum für die Befüllung der Tagebauseen Hambach und Garzweiler bis zur Erreichung der jeweiligen Zielwasserstände beträgt rund 40 Jahre. Anschließend soll die Rheinwassertransportleitung noch voraussichtlich rund weitere 30 Jahre betrieben werden, um Versickerungsverluste auszugleichen, bis die Seen vollständig vom natürlichen Grundwasserzustrom gespeist werden können. Zuständig für das Verfahren ist die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde in Nordrhein-Westfalen.

Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren der Currenta GmbH & Co.OHG Chempark Dormagen, Grundwasserentnahme

BEKANNTMACHUNG Wasserrechtliches Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren gem. §§ 8 ff. WHG für die Entnahme von Grundwasser durch die Currenta GmbH & Co.OHG für den Chempark Dormagen - Az.: 54.1-1.2-(11.0) -56 Hü Die Firma Currenta GmbH & Co.OHG (Antragstellerin) hat gemäß den §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis, bzw. Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es zur Betriebswasserversorgung und hydraulischen Grundwassersicherung für den Chempark Dormagen zu verwenden. Beantragt wird die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von maximal 5.750 m³/h, 131.000 m³/d und 28.000.000 m³/a. Die Förderung des Grundwassers erfolgt aus den vorhandenen Brunnen der nachfolgend aufgeführten Brunnenketten und Einzelbrunnen, jeweils mit Grundstückangabe: - Werkskette (Grundstücke Gemarkung Dormagen, Flur 48, Flurstück Nr. 285 und Gemarkung Worringen, Flur 33, Nr. 63 und 39 sowie Flur 35, Nr. 245) - Sanierungs- und Abwehrbrunnen (Gemarkung Dormagen, Flur 48, Flurstücke Nr. 243, 228 und 289 sowie und Gemarkung Worringen, Flur 33, Nr. 84 und 98 und Flur 34, Nr. 307, 323, 315 und Flur 35, Nr. 290 sowie Flur 53, Nr. 75, 77, 78, 82, 89) - Horizontalfilterbrunnen Worringen (Gemarkung Worringen, Flur 54, Nr.199) Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10 Mio. m³/a besteht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung hat die Antragstellerin daher einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP-Bericht beinhaltet eine allgemein verständliche, nicht technische Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt im Rahmen des Bewilligungs- und Erlaubnisverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage der Unterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht. Die Antragstellerin hat die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich zum Teil in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter; Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete und besonders geschützte Arten) - FFH-Vorprüfung (Screening) (FFH-Verträglichkeitsprüfung Stufe I) - Wasserrechtlicher Fachbeitrag (Bewertung des Vorhabens in Bezug auf die Bewirtschaftungsziele nach Wasserrahmenrichtlinie /WRRL) - Erläuterungen zum Wasserbedarf - Erläuterungen zur Geographie, Geologie und Hydrogeologie - Erläuterungen zur Grundwasserstandentwicklung und Grundwasserhydraulik - Erläuterungen zur Abgrenzung des Absenkungsbereichs als potentieller ökologischer Einflussbereich (Bereich, in dem die Grundwasserstände durch die Entnahme beeinflusst bzw. abgesenkt werden und sich somit Auswirkungen auf die dort anzutreffende Flora und Fauna ergeben könnten) - Erläuterungen zur Grundwasserbilanz (Bilanzierung der Grundwasserzuflüsse [z.B. durch Niederschlag] gegenüber den Grundwasserabflüssen [z.B. Entnahmemengen]) - Erläuterungen zur Überprüfung konkurrierender Nutzungen (Wasserechte Dritter; Schutzgüter) - Erläuterungen zur Brunnenanlage, Aufbereitung und den Entsorgungswegen Für den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis bzw. Erlaubnis, sowie die dazugehörigen Antragsunterlagen (Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, ist gemäß § 106 Abs. 1 S. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit der Rathäuser für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht im üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) ersetze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 werden der Antrag und die zugehörigen Unterlagen sowie diese Bekanntmachung auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Köln zugänglich gemacht: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_wasserentnahmeverfahren/index.html Während des Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, im Zeitraum vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 während der Dienststunden bei den Stadtverwaltungen Köln, Dormagen und Pulheim Einsicht in den Antrag und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung jeweils bei der - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, unter E-Mail: 572-IWA@stadt-koeln.de oder unter den Telefonnummern 0221 221-23782 bzw. -34935, - Stadt Dormagen, Mathias-Giesen-Straße 11, 41540 Dormagen, Technisches Rathaus, Zimmer 0.24, Erdgeschoss, E-Mail: beate.reith@stadt-dormagen.de oder unter der Telefonnummer: 2133257842 und - Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim, Raum 2.11, E-Mail: silvia.friedrich@pulheim.de oder unter der Telefonnummer: 02238-808257, insbesondere per Telefon, über die jeweiligen E-Mailadressen oder Postanschriften möglich. Besucherinnen und Besucher sind angehalten, bei einem solchen persönlichen Termin die jeweils geltenden Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Maßgeblich ist der Inhalt des in digitaler Form auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlichten Bewilligungs- bzw. Erlaubnisantrages mit den dazugehörigen Unterlagen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 24.06.2022, schriftlich Einwendungen erheben bei der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, der Stadt Dormagen, Mathias-Giesen-Straße 11, 41540 Dormagen, der Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim, oder bei der Bezirksregierung Köln, 50606 Köln. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die jeweilige Kommune oder die Bezirksregierung Köln zu richten. Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei den Stadtverwaltungen Köln, Dormagen und Pulheim sowie bei der Bezirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es besteht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der genannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann innerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherweise auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei der Stadt Köln oder der Stadt Dormagen oder der Stadt Pulheim unter den o.g. Kontaktdaten bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-3479. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis 24.06.2022, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Aus der Einwendung bzw. Stellungnahme sollten zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Sie sollte unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen sein. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Currenta GmbH & Co.OHG sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren bzw. dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit der Antragstellerin, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (Verfahrensbeteiligte), mündlich zu verhandeln. Den Termin der mündlichen Verhandlung und in welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens (Antragstellerin), die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur mündlichen Verhandlung benachrichtigt. Sind außer der Ladung des Verfahrensbeteiligten mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt. Köln, den 16.03.2022 Im Auftrag gez.: Hülsen

Nippon Gases Deutschland GmbH in Dormagen (2021 - 2024)

Bei der Haupttätigkeit der Nippon Gases Deutschland GmbH , Inspire-ID: https://registry.gdi-de.org/id/de.nw.inspire.pf.bube-eureg/anl-2017-162004-300-0580427-0771) handelt es sich um Herstellung von Gasen (NACE-Code: 20.11 - Herstellung von Industriegasen). Es wurden keine Freisetzungen oder Verbringungen nach PRTR berichtet zu: Freisetzung in die Luft, Freisetzung in das Wasser, Freisetzung in den Boden, Verbringung von Schadstoffen mit dem Abwasser, Verbringung gefährlicher Abfälle im Ausland, Verbringung nicht gefährlicher Abfälle.

ARLANXEO Deutschland GmbH in Dormagen (2021 - 2024)

Bei der Haupttätigkeit der ARLANXEO Deutschland GmbH , Inspire-ID: https://registry.gdi-de.org/id/de.nw.inspire.pf.bube-eureg/anl-2017-162004-300-0009323-0146) handelt es sich um Herstellung halogenhaltiger KW (NACE-Code: 20.14 - Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien). Weitere Nebentätigkeiten beinhalten: Herstellung halogenhaltiger KW. Es wurden keine Freisetzungen oder Verbringungen nach PRTR berichtet zu: Freisetzung in die Luft, Freisetzung in das Wasser, Freisetzung in den Boden.

AIR LIQUIDE Deutschland GmbH in Dormagen (2021 - 2024)

Bei der Haupttätigkeit der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH , Inspire-ID: https://registry.gdi-de.org/id/de.nw.inspire.pf.bube-eureg/anl-2017-162004-300-9993358-0212) handelt es sich um Herstellung von Gasen (NACE-Code: 20.11 - Herstellung von Industriegasen). Weitere Nebentätigkeiten beinhalten: Verbrennungsanlagen > 50 MW. Es wurden keine Freisetzungen oder Verbringungen nach PRTR berichtet zu: Freisetzung in die Luft, Freisetzung in das Wasser, Freisetzung in den Boden, Verbringung von Schadstoffen mit dem Abwasser, Verbringung gefährlicher Abfälle im Inland, Verbringung gefährlicher Abfälle im Ausland, Verbringung nicht gefährlicher Abfälle.

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