Die Firma Märkische Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft (MEAB) mbH, Tschudistraße 3 in 14476 Potsdam beantragt die Genehmigung nach § 16 in Verbindung mit § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Am Galluner Kanal, 15806 Zossen OT Schöneiche in der Gemarkung Gallun, Flur 3, Flurstück 409 die Sonderabfallverbrennungsanlage mit einer Durchsatzkapazität von 90 Tonnen pro Tag wesentlich zu ändern. Weiterhin wird eine Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG beantragt. Das Gesamtvorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen: - den Neubau und Betrieb der neuen Verbrennungslinie mit Drehrohrofen und Kesselanlage, - die Erhöhung der Durchsatzkapazität auf 135 Tonnen pro Tag, - den Neubau und Betrieb einer Rauchgasreinigungsanlage und eines 40 m hohen Schornsteins, - den Neubau und Betrieb von Silo-Anlagen für Filterrückstände aus der Rauchgasreinigung und für Betriebsmittel, - die Erweiterung des vorhandenen Bunkers um eine 4. Bunkerkassette, - die Erhöhung der Abfalllagermengen von 1 705 Tonnen auf 2 055 Tonnen, - den Neubau Vorbehandlungsanlage (mechanische Aufbereitung), - den Neubau einer überdachten Stellfläche für Heiß-Sonderchargen, - den Neubau eines Turbinengebäudes mit Luftkondensator und Wasser-Dampf-Kreislauf, - den Neubau von Betriebsgebäuden für EMSR-Technik, Drucklufterzeugung, Netzersatzaggregat etc., - den Bau neuer Verkehrsflächen (Anlagenumfahrung, Andienung Abfall) sowie - die Neuordnung des Leergutlagers. Es handelt sich dabei um die Änderung von Anlagen der Nummer 8.1.1.1 GE und 8.12.1.1 GE des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 8.1.1.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das beantragte Vorhaben fällt gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie. Für das Vorhaben werden darüber hinaus wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald beantragt. Gegenstand dieser Verfahren sind: das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie das Versickern von Niederschlagswasser. Für das Vorhaben wurde eine erste Teilgenehmigung nach § 8 BlmSchG beantragt. Diese umfasst die Errichtung und den Betrieb der neuen Rauchgasreinigung inklusive der dazugehörigen Siloanlagen. Die Inbetriebnahme der neuen Rauchgasreinigung ist im Juli 2026 vorgesehen. Die Inbetriebnahme der neuen zweiten Verbrennungslinie mit Drehrohrofen inklusive der Nebenanlagen ist voraussichtlich im Dezember 2028 vorgesehen.
Die Heidelberg Materials AG, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg (Vorhabensträgerin), hat am 29.11.2024 beim Landratsamt Schwandorf einen Antrag auf immissionsschutz-rechtliche Änderungsgenehmigung für folgendes Vorhaben auf dem Grundstück mit der Flurnummer 492/1 der Gemarkung Burglengenfeld, Stadt Burglengenfeld gestellt: Wesentliche Änderung des Zementwerks Burglengenfeld durch Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trocknung von Brennstoffen aus produktionsspezifischen Gewerbeabfällen (BPG) zur Feuerung am Drehrohrofen WTO-1 mit einer Durchsatzkapazität an nicht gefährlichen Abfällen von max. 12 t/h.
Die SCHWENK Zement GmbH & Co. KG (Hindenburgring 15, 89077 Ulm) hat mit Unterla-gen vom 26.04.2024 (zuletzt ergänzt am 22.05.2024) die immissionsschutzrechtliche Ge-nehmigung zur Änderung der bestehenden Anlage zur Herstellung von Zementklinker im Werk in der Fabrikstraße, 62, 89604 Allmendingen beantragt. Im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen soll zukünftig die Abwärme des Klinkerkühlers von Drehofen 4 effizient genutzt werden. Dazu sind drei neue Anlagenteile vorgesehen: - eine ORC-Anlage (Organic-rankine-cycle) zur Stromerzeugung, - eine Warmwassererzeugungsanlage für die werksinterne Heizung und - ein Trockner für Sekundärbrennstoffe (Brennstoff aus Gewerbe- und Siedlungsabfäl-len). Für die Änderungsgenehmigung bedarf es nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. Anlage 1 Nummer 2.2.1 UVPG des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.
Die Fa. HeidelbergCement AG, Triefenstein-Lengfurt betreibt auf ihrem Betriebsgelände auf dem Grundstück Fl.-Nr. 7312 der Gemarkung Lengfurt eine Zementanlage. Die Anlage zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von 500 Tonnen oder mehr je Tag ist nach Nr. 2.3.1 G/E des Anhangs 1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigt. Da die Anlage unter der genannten Nummer der 4. BImSchV mit „E“ gekennzeichnet ist, handelt es sich um eine Anlage nach der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (IE-RL) i.S.d. § 3 Abs. 8 BImSchG. Die Anlage ist der Nr. 3.1 Anhang I der IE-RL zuzuordnen. Die Fa. HeidelbergCement AG beabsichtigt den dauerhaften Einsatz von thermisch getrocknetem Klärschlamm (AVV 19 09 05) als Sekundärbrennstoff. Mit Schreiben vom 24.09.2019 beantragte die HeidelbergCement AG die Erteilung der für das Vorhaben erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung [§ 16 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i.V.m. Nr. 2.3.1 Anhang 1 zur 4. BImSchV]. Wegen der Zuordnung des Vorhabens in Spalte c im Anhang 1 der 4. BImSchV wäre grundsätzlich ein förmliches Genehmigungsverfahren gem. § 10 BImSchG durchzuführen. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der öffentlichen Auslegung des Antrages und der Unterlagen konnte jedoch abgesehen werden, da gemäß den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen sind und die Fa. HeidelbergCement AG den entsprechenden Antrag gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG gestellt hat. In Vorbereitung auf das Änderungsverfahren wurde bereits Ende 2018 ein versuchsweiser Einsatz von thermisch getrocknetem Klärschlamm als Sekundärbrennstoff angezeigt (Anzeige vom 08.11.2018). 2019 wurde eine weitere Anzeige zum versuchsweisen Einsatz von thermisch getrocknetem Klärschlamm bis zu 3 t/h vorgelegt (Anzeige vom 30.08.2019). Im Rahmen der Versuche wurden begleitend Emissionsmessungen an verschiedenen Tagen durchgeführt. Zusätzlich zum Genehmigungsantrag wurden die entsprechenden Messberichte des Messinstituts und eine Zusammenfassung der Ergebnisse durch den Betreiber vorgelegt. Weitere Planergänzungen mit den nach § 4a Abs. 3 der 9. BImSchV erforderlichen Angaben wurden dem Landratsamt Main-Spessart mit Schreiben vom 03.02.2020, 02.04.2020 und 14.05.2020 zugesandt. Die Zugabe in den Drehrohrofen sowie die Lagerung erfolgt entsprechend dem mit Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 22.03.2002, Az. 410-177-329, genehmigten Einsatz von Tiermehl. Es sollen maximal 4 t/h Klärschlamm, bezogen auf die Trockensubstanz, eingesetzt werden. Die Lagerung erfolgt im vorhandenen Kohlestaubsilo 1, ggf. auch gemeinsam mit Tiermehl, mit einer maximalen Lagerkapazität von 225 t. Die bereits genehmigte Nutzung des Kohlestaubsilos 1 für Kohlestaub und Tiermehl bleibt unverändert. Die Zugabe des Klärschlamms erfolgt nur am Hauptbrenner. Die Anlieferung des Klärschlamms erfolgt durch Silofahrzeuge. Die Entladung in das Kohlestaubsilo 1 sowie die Verfeuerung des Klärschlamms erfolgt in geschlossenen Systemen durch pneumatische Förderung. An der Anlage werden keine Veränderungen vorgenommen. Es werden keine neuen technischen Einrichtungen installiert oder Anlagenkapazitäten verändert. Der eingesetzte thermisch getrocknete Klärschlamm aus kommunalen Abwässern weist einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 90 % auf. Der Heizwert liegt zwischen 9 und 16 GJ/t.
Die Firma Dyckerhoff GmbH, Lienener Str. 89 in 49525 Lengerich hat einen Antrag zur Änderung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zement auf dem Grundstück Lienener Str. 89, 49525 Lengerich (Gemarkung Lengerich, Flur 110, Flurstück 739) vorgelegt. Gegenstand des Antrages ist die Anlieferung von bis zu 350.000 Tonnen Kalkmergelgestein pro Jahr von Beckum nach Lengerich und den Einsatz des Materials in den Drehrohröfen 4 und 8.
Nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG ), welches am 1.6.2012 in Kraft trat, sind die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren und die Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft bei den Unternehmen und Entsorgungs- und Verwertungsanlagen zu verbessern. Bei der Entsorgung der gefährlichen Abfälle kooperiert das Land Berlin eng mit dem Land Brandenburg. Die Zentrale Stelle für die Steuerung der Entsorgung gefährlicher Abfälle in beiden Ländern ist die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH ( SBB ). Im Jahr 2019 fielen in Berlin 1.008.724 Mg gefährliche Abfälle an. Davon waren 70 % gefährliche mineralische Bauabfälle und Bodenaushub (Bausonderabfälle), die restlichen 30 % gefährliche Abfälle aus dem Gewerbe plus Baugewerbeabfälle (produktionsspezifische Abfälle). Über die Hälfte davon (55 %) wurde direkt in Berlin verwertet bzw. beseitigt. Die Restmenge wurde in andere Bundesländer exportiert, zum größten Teil (36 %) nach Brandenburg. Damit verblieben über 90 % der Abfälle im Entsorgungsraum Berlin-Brandenburg. Von besonderer Bedeutung für den Ressourcenschutz sind folgende Behandlungswege: Verwertung von Altölen und Ölen Gefährliche Abfälle, die nicht mehr in Raffinerien, Destillationsanlagen oder in der Baustoffindustrie stofflich verwertet bzw. aufgearbeitet werden können, z.B. weil ihr Schadstoffgehalt und ihre stofflichen Eigenschaften ein Recycling aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht mehr zu lässt, können als Sekundärbrennstoffe (Ersatzbrennstoffe) der energetischen Nutzung und thermischen Behandlung zugeführt werden. So können Ressourcen geschont und Primärenergieträger (Stein- und Braunkohle, Heizöl) eingespart werden. Relevante Sekundärbrennstoffe, die in Berlin anfallen, sind Altöle, Dachpappen, (kontaminiertes) Holz, Lösemittel und Ölschlämme. Die Altholzverordnung (Verordnung über die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz – AltholzV) unterscheidet in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung vier verschiedene Altholzkategorien (A I bis A IV) sowie PCB-Altholz. Für eine schadlose stoffliche Verwertung dürfen je nach Verwertungsverfahren nur bestimmte Althölzer mit bestimmten Schadstoffbelastungen eingesetzt werden. Altholz, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist durch Verbrennung zu beseitigen. Das Berliner Biomasseheizkraftwerk in Rudow besitzt eine Verbrennungskapazität von 240.000 Mg Holz pro Jahr (kontaminierte Hölzer sowie Frischholz aus Shredder- und Holzaufbereitungsanlagen). Es versorgt die rund 50.000 Einwohner der Gropiusstadt mit umweltfreundlicher Wärme. Der Einsatz von Holz führt seit 2003 zu einer jährlichen CO 2 -Minderung um ca. 235.000 t/a gegenüber der vorherigen Versorgung auf Kohlebasis. Damit leistet das Holzheizkraftwerk einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Energetische Verwertungsanlagen, Thermische Behandlungsanlagen und Vorbehandlungsanlagen in Brandenburg und Berlin Dachpappe fällt als gefährlicher und nicht gefährlicher Abfall überwiegend bei Sanierungsarbeiten und Abbrüchen von Gebäuden als gebrauchter Baustoff an. Aufgrund ihres hohen Heizwertes werden die Berliner gefährlichen Abfälle (teerhaltige Dachpappen ca. 12.500 Mg/a) und nicht gefährliche Dachpappen (ca. 10.000 Mg/a) direkt oder in einem Brennstoffmix mit Gewerbeabfällen (Kunststoff, Papier und Pappe, Textilabfälle etc.) und Hausmüll in Zementwerken verbrannt. Berliner Bürger*innen können ihre Dachpappe, Dachpappenrollen, Dachschindeln oder Dachziegel aus Dachpappe bei drei Schadstoffsammelstellen der BSR abgeben. Schadstoffsammelstellen der BSR Durch das Verbrennen von Altölen mit einem geringen Schadstoffgehalt oder hochkalorische Lösemittel und verunreinigte Betriebsmittel, kann Heizöl substituiert werden. Dies geschieht in der Regel in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) in Drehrohröfen mit Nachbrennkammer. In Berlin fallen jährlich Altöle in der Größenordnung von 7.000 bis 8.000 Mg an. Diese werden in Sonderverbrennungsanlagen in Brandenburg behandelt. Eine Liste stationärer Behandlungsanlagen in Brandenburg/Berlin für ausgewählte flüssige ölhaltige Sonderabfälle findet sich auf den Seiten der Sonderabfallgesellschaft Berlin/Brandenburg. Liste ausgewählter Entsorgungsanlagen Bei der Entsorgung der gefährlichen Abfälle kooperiert das Land Berlin eng mit dem Land Brandenburg. Die Zentrale Stelle für die Steuerung der Entsorgung gefährlicher Abfälle in beiden Ländern ist die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB). Weiterführende Hinweise auf den Seiten der SBB
Die SCHWENK Zement GmbH & Co. KG, Karlstadt betreibt auf ihrem Betriebsgelände in Karlstadt (Fl.-Nrn. 3510, 3360 und 3155 der Gemarkung Karlstadt) eine Anlage zur Herstellung von Zement / Zementklinker. Ebenfalls am Standort befindet sich eine Trocknungsanlage für sekundäre Roh- und Brennstoffe (sog. Klärschlammtrockner) mit nachgeschaltetem Biofilter. Die Trocknungsanlage für sekundäre Roh- und Brennstoffe wurde erstmalig mit Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 14.11.2005, Az. 410-177-383, genehmigt. Mit Schreiben des Landratsamtes Main-Spessart vom 03.05.2006 wurde die Anzeige hinsichtlich des Einsatzes von industriellem Klärschlamm (AVV 19 08 14) am Drehofen 6 und in der eben genannten Trocknungsanlage bestätigt. Gemäß Genehmigungsbescheid vom 14.11.2005 beträgt die maximale Durchsatzleistung der Trocknungsanlage 12 m3/h, bezogen auf einen TS-Gehalt des Materials von ca. 30%. Die maximale Durchsatzkapazität des Klärschlammtrockners liegt somit bei > 50 Tonnen / Tag. Zur gesicherten Einhaltung des Grenzwertes für organische Stoffe plant die SCHWENK Zement GmbH & Co. KG die Abluft aus dem Klärschlammtrockner und der Klärschlammlagerhalle als Sekundärluftsubstitut am Ofen aufzugeben (= thermische Nachbehandlung der Abluft). Die maximale Durchsatzleistung (12 m3/h, bezogen auf einen TS-Gehalt des Materials von ca. 30%) bleibt weiterhin unverändert. Die genehmigte Leistung der Anlage zur Herstellung von Zement / Zementklinker von 3.600 Tonnen pro Tag und der genehmigte Ersatzbrennstoffeinsatz von bis zu 100 % wird durch das beabsichtigte Vorhaben nicht berührt. Mit Schreiben vom 20.01.2020 beantragte die SCHWENK Zement GmbH & Co. KG, Karlstadt die Erteilung der für das Vorhaben erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Anlage zur Herstellung von Zementklinker / Zement ist nach Nr. 2.3.1 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) immissionsschutzrechtlich genehmigt. Da die Anlage unter der genannten Nummer der 4. BImSchV mit „E“ gekennzeichnet ist, handelt es sich um eine Anlage nach der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (IE-RL) i. S. d. § 3 Abs. 8 BImSchG. Die Anlage ist der Nr. 3.1 des Anhanges I der IE-RL zuzuordnen. Das mit Schreiben vom 20.01.2020 beantragte Vorhaben stellt eine wesentliche Änderung der mit Bescheid vom 14.11.2005, Az. 410-177-383, immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung (Trocknung) von sekundären Roh- und Brennstoffen dar [§ 16 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i.V.m. Nr. 8.10.2.1 des Anhanges 1 zur 4. BImSchV]. Zum damaligen Genehmigungszeitpunkt wurde hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der Trocknungsanlage für sekundäre Roh- und Brennstoffe auf die Änderung der Zementherstellungsanlage als Hauptanlage abgestellt (Trocknungsanlage als Nebeneinrichtung zur Zementherstellungsanlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV). Eine eigenständige Nummer gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV existierte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Die 4. BImSchV wurde zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass die eben genannte Trocknungsanlage nunmehr unter Nr. 8.10.2.1 des Anhanges 1 zur 4. BImSchV fällt, da die maximal genehmigte Durchsatzleistung der Trocknungsanlage 12 m3/h (bezogen auf einen TS-Gehalt des Materials von ca. 30%) beträgt, was wiederum einer Durchsatzleistung von > 50 Tonnen / Tag entspricht. Wegen der Zuordnung des Vorhabens in Spalte c im Anhang 1 der 4. BImSchV wäre gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) der 4. BImSchV grundsätzlich ein Genehmigungsverfahren nach den Formvorschriften von § 10 BImSchG durchzuführen. Vorliegend konnte jedoch von der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 10 Abs. 3 ff. BImSchG abgesehen werden, da die SCHWENK Zement GmbH & Co. KG dies mit Schreiben vom 20.01.2020 beantragt hat und keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter zu besorgen sind (§ 16 Abs. 2 BImSchG).
Berichtsjahr: 2022 Adresse: Altenburger Chaussee 3 06406 Bernburg Bundesland: Sachsen-Anhalt Flusseinzugsgebiet: Elbe/Labe Betreiber: SCHWENK Zement GmbH & Co. KG Haupttätigkeit: Herst.v.Zementkl. >500 t/d in Drehrohröfen od.>50 t/d in and. Öfen od. Herst.v.Kalk >50 t/d
Berichtsjahr: 2022 Adresse: Weiherstraße 8 89134 Blaustein Bundesland: Baden-Württemberg Flusseinzugsgebiet: Donau Betreiber: Märker Kalk GmbH Haupttätigkeit: Herst.v.Zementkl. >500 t/d in Drehrohröfen od.>50 t/d in and. Öfen od. Herst.v.Kalk >50 t/d
Berichtsjahr: 2022 Adresse: Hainenbachstraße 30 89522 Heidenheim an der Brenz Bundesland: Baden-Württemberg Flusseinzugsgebiet: Donau Betreiber: SCHWENK Zement GmbH & Co. KG Haupttätigkeit: Herst.v.Zementkl. >500 t/d in Drehrohröfen od.>50 t/d in and. Öfen od. Herst.v.Kalk >50 t/d
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