§ 1 Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen; die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Schifffahrtspolizei) auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen; seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert, die Schifffahrtspolizei, die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen, soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes aa. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b, bb. nach der Strafprozessordnung, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich sind, aa. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b, bb. nach der Strafprozessordnung, die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen - einschließlich Funkanlagen -, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen; die Untersuchung der Seeunfälle; die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder privater Stellen, die als benannte Stellen Konformitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vornehmen und entsprechende Erklärungen für deren Inverkehrbringen ausstellen; die Überwachung des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung und der Verwendung von Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an diese (Marktüberwachung); die Abwehr und die Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten; die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen; die Festlegung und Überwachung der für einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb erforderlichen Besatzung; die Festlegung und Überprüfung der Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder; die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten; die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst; die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung; die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen; die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere der Seevermessungsdienst, der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst, der Eisnachrichtendienst, der erdmagnetische Dienst; die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformationen; (aufgehoben) meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt; die Verarbeitung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 2009/15/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ( ABl. L 131 vom 28.5.2009, Seite 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist; die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( BGBl. 1979 II Seite 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II Seite 2018) geändert worden ist, einschließlich der Festlegung der Anforderungen an Eignung und Befähigung des hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung der mit diesen Sicherungssystemen verbundenen Genehmigungen, Zeugnissen und Beratungen; die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für Schiffe, die Mitwirkung an Inspektionen der Europäischen Kommission oder Internationaler Organisationen, deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, soweit diese zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist; Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe einschließlich der Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten sowie der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und internationalen Zulassungsverfahren. Stand: 26. November 2019
EINGANG KON Bundesamt für die Sicherheit -i Jan. '^JVST: □ kon . I IVM . _ DevCImat W BW□ reg □ ki_□ K2_EU ASD □ gn_□ pkt Dos Nukle are Siche rhe it und ATOMRECHTLICHE AUFSICHT IN DER Entsorg ung Ihr Zeichen ihre Nachricht vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, USIß Bprfi 31224 Peine Mein Zeichen letefax: 2 3, Dez. 2020 Original; \/( Ojj Kopien; Bearb. Abteilung □ □ Bundesgesellschaft für E hdlagerungrobw-— Tgb.-Nr.:xf^?Cl Eschenstr. 55 2021 KON-GN.3/Brmi 9KE/22110/01ECC/AG010/DA/AA/0001/00 28.09.2020 9K 9160/2-103 Meine Nachricht vom Name TelefonKE 5 - Alomrechtliche Aufsicht über Endlager für radioaktive Abfälle 449 30 184321 E-Mailinfo@bfe.bund.de Organisatiopseinheit WV: Ablage; De-Mailinfo@bfe.de-mail.de Internetwww.base.bund.de Datum22. Dezember 2020 Errichtung Endlager Konrad Änderungsvorgang Nr. 103 Spritzmanipulatorfahrzeug Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 28.09.2020 [1] erteile ich folgenden Bescheid: I. Entscheidung 1. Den mit Schreiben vom 28.09.2020 [1] beantragten und in der vorgelegten Unterlage „Änderungsvorgang Nr. 103 - Veränderungen am Spritzmanipulatorfahrzeug: Veränderungsantrag“ [1] näher beschriebenen Veränderungen am Spritzmanipulatorfahrzeug stimme ich mit 3 Auflagen und einem Hinweis zu. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zugrunde: [1] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, „Endlager Konrad" Änderungsvorgang Nr. 103 - Veränderungen am Spritzmanipulatorfahrzeug: „Veränderungsantrag" (KON-GN.3/Brmi 9KE/22110/01ECC/AG010/DA/AA/0001/00) mit Stand vom 28.09.2020, nebst Anlagen eingegangen beim BASE am 02.10.2020 [2] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, „Änderungsvorgang Nr. 103 - Zustimmungs- und Kenntnisgabeverfahren: Spritzmanipulatorfahrzeug; Technische Beschreibung mit verfahrensrechtlicher Bewertung" (9KE/2211/-/-/-/DA/TV/0092/00) mit Stand vom 07.09.2020, als Anlage zu [1]. [3] Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung vom 22. Mai 2002 - ^7^ S — ProleklPSP-ElemenlObj. Kenn.FunktionKomp.Baugr.AufgabeUALfd. Nr.Rev. N AANNNNNNNNNNNNNNNNNN N AAANNAANN N AAANNX A A X XAANN N NNN 0a £zzA&oad 3/ke 7Uao DA Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse; Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienstsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5,38226 Salzgilter £V am OQ lllllllllll Hill IIIIII 11915524 Seite 1 von 10 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung [4] BfS - Bundesamt für Strahlensqhutz, „Einstufung von Anlagenteilen, Systemen und Komponenten in Qualitätssicherungsbereiche“ (EU 344-Nachfolge; 9KE/1151/CA/JG/0002/01) mit Stand vom 15.03.2010. [5] Bundesamt für Strahlenschutz EU 250 Brandschutz unter Tage II (9K/21312.57/- /ND/TU/0001/04) mit Stand vom 15.02.96 [6] Bundesamt für Strahlenschutz EU 278 Brandschutzmemorandum Schachtanlage Konrad 9K/33219/-/EB/RB/0020/02 Stand: 20.02.97 [7] Bundesamt für Strahlenschutz EU 467 Anforderungen an das Spritzmanipulatorfahrzeug und die Versatztransportfahrzeuge für das geplante Endlager Konrad unter Brandschutzaspekten 9K/-/-/EB/RB/0044/01 Stand: 18.10.95 [8] Bundesamt für Strahlenschutz EU 404 Versatzsystem, Systembeschreibung Pumpversatz 9K/5554/-/GH/TK/0001/06 Stand: 15.07.95 [9] Bundesamt für Strahlenschutz EU 407 Komponentenbeschreibung Spritzmanipulatorfahrzeug (9K/5554/-/GH/RB/0014/06) mit Stand vom 12.02.97 [10] Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist [11] Richtlinie 2006/42/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 [12] DIN EN ISO 19296 Bergbau - Mobile Untertagemaschinen - Maschinensicherheit (ISO 19296:2018); Deutsche Fassung EN ISO 19296:2018 in der Fassung vom April 2019 [13] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoftV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. IS 626) [14] Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist [15] DIN EN 1889-1 Maschinen für den Bergbau unter Tage - Anforderungen an bewegliche Maschinen für die Verwendung unter Tage - Sicherheit - Teil 1: Gummibereifte Gleis-Iosfahrzeuge für den Bergbau unter Tage; Deutsche Fassung EN 1889-1:2011 in der Fassung vom Oktober 2011 Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienstsitz Salzgilter: Willy-Brandl-Straße 5,38226 Salzgitler Seite 2 von 10 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung [16] TÜV NORD EnSys GmbH, „Endlager Schacht Konrad - atomrechtliches Aufsichtsverfahren: „Spritzmanipulatorfahrzeug" (EGK-BUW.02.3, EGKB0004.kro.pdf) vom Vorprüfbericht 03.11.2020. [17] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, Schreiben „Endlager Konrad; Änderungsvorgang Nr.: 103 - Veränderungen am Spritzmanipulatorfahrzeug: Stellungnahme zum Entwurf des Zustimmungsentscheides“ (KON-GN.3/Brmi; .9KE/22110/01ECC/AG010/DA/AA/0011/00) vom 09.12.2020 II. Nebenbestimmungen 1) Mit den gemäß NB A.1 - 2 vorzulegenden Vorprüfunterlagen ist für das Spritzmanipulatorfahrzeug nachzuweisen, wie die Dichtheit der Hydraulikanlage hinsichtlich der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des hydrostatischen Antriebs überwacht wird. (Auflage) 2) Die Erfüllung der Anforderung einer zusätzlichen Dauerbremseinrichtung ist für das Spritzmanipulatorfahrzeug mit den Vorprüfunterlagen gemäß NB A.1 -2 nachzuweisen. (Auflage) 3) Die am Spritzmanipulatorfahrzeug gemäß Änderungsvorgang Nr. 103 neu hinzu- gekommenen Systeme und Komponenten sind im Rahmen der Erstellung von Prüfanweisungen für das Spritzmanipulatorfahrzeug zu berücksichtigen. (Auflage) III. Hinweise 1) Die im Änderungsvorgang Nr. 103 beschriebenen neuen (größeren) Außenabmessungen des Spritzmanipulatorfahrzeuges sind bei dem untertägigen Ausbau der Verkehrsflächen, die vom Spritzmanipulatorfahrzeug befahren werden, zu berücksichtigen IV. Begründung Mit Schreiben vom 28.09.2020 [1] haben Sie die Zustimmung der atomrechtlichen Aufsicht zum Änderungsvorgang Nr. 103 zum Spritzmanipulatorfahrzeug [2] beantragt. Das Spritzmanipulatorfahrzeug soll in folgenden Punkten abweichend von den Vorgaben der planfestgestellten Unterlage EU 407 [9] ausgeführt werden: 1) Einsatz eines hydrostatischen Fahrantriebes anstelle eines hydrodynamischen Fahrantriebes 2) Entfall der hydraulischen Abstützung des Spritzmanipulatorfahrzeuges 3) Änderung der Lage und Ausführung des Spritzmanipulators Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystrafie 8,10623 Berlin Dienstsilz Salzgitler: Willy-Brandt-Slraße 5,38226 Salzgitter Seite 3 von 10
L 42/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.2.2003 RICHTLINIE 2003/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — (4)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheits- schutz am Arbeitsplatz (5) sieht die Verabschiedung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz vor, insbesondere hinsichtlich der Ausdeh- nung des Geltungsbereichs der Richtlinie 86/188/EWG sowie der Überprüfung der darin enthaltenen Schwellen- werte. Der Rat hat dies in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6) zur Kenntnis genommen. (5)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festle- gung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher- heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr- dung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europ- äische Parlament hat im September 1990 eine Entschlie- ßung zu diesem Aktionsprogramm (7) verabschiedet, in der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde, eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikali- sche Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten. (6)Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat am 25. Juni 2002 die Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (8) angenommen. (7)Als sinnvoller zweiter Schritt wird die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Lärm verursachten Gefährdungen aufgrund seiner Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere Gehörschädigungen, ange- sehen. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitneh- mers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmer- schaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. (8)Der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand über etwaige Folgen von Lärm für die Gesundheit und die Sicherheit reicht nicht aus, um exakte, jegliche Gefähr- dung der Gesundheit und Sicherheit erfassende Expositi- onsgrenzen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der extraauralen Lärmwirkungen. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finan- ziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Durch die vorliegende Richtlinie werden entsprechend dem Vertrag die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen; die Durchführung dieser Richtlinie kann jedoch nicht als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat herangezogen werden. In der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefähr- dung durch Lärm am Arbeitsplatz (4) ist vorgesehen, dass der Rat die Richtlinie auf Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Verringerung der betreffenden Gefahren überprüft, wobei er insbesondere den Fortschritten von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt. (1) ABl. C 77 vom 18.3.1993, S. 12, und ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3. (2) ABl. C 249 vom 13.9.1993, S. 28. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 (ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 (ABl. C 45 E vom 19.2.2002, S. 41) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28. Geändert durch die Richtlinie 98/24/EG (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11). (5) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 3. (6) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 1. (7) ABl. C 260 vom 15.10.1990, S. 167. (8) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13. 15.2.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Union (9)Ein System zum Schutz vor Lärm muss darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die zu beach- tenden Grundsätze und die zu verwendenden grundle- genden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzu- wenden. (10)Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm lässt sich wirkungsvoller dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventiv- maßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entste- hungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der Arbeitnehmer bei, die sie einsetzen. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem indi- viduellen Gefahrenschutz. L 42/39 (15)Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen jener Rich- tlinie auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Lärm Anwendung. (16)Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnen- marktes. (17)Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalit- äten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ABSCHNITT I (11) (12) (13) (14) Mit dem in der Entschließung A 468 (12) der Internatio- nalen Seeschifffahrtsorganisation enthaltenen Kodex für den Lärmpegel auf Schiffen werden Leitlinien dafür vorgegeben, wie der Lärm auf Schiffen am Entste- hungsort verringert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für die Besat- zungen von Seeschiffen eine Übergangszeit vorzusehen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich Für die korrekte Bewertung der Exposition von Arbeit- nehmern gegenüber Lärm ist es zweckmäßig, eine objek- tive Messmethode anzuwenden, so dass Hinweise auf die allgemein anerkannte ISO-Norm 1999:1990 erfolgen. Die bewerteten oder objektiv gemessenen Werte sind entscheidend für die Einleitung der im Zusammenhang mit den unteren und oberen Auslösewerten vorgese- henen Maßnahmen. Expositionsgrenzwerte sind erforder- lich, um irreversible Hörschäden bei Arbeitnehmern zu vermeiden; der Lärm, der das Ohr erreicht, sollte unter den Expositionsgrenzwerten bleiben.(1) Mit dieser Richtlinie, der 17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs, festgelegt. Die besonderen Charakteristika des Musik- und Unterhal- tungssektors erfordern einen praktischen Leitfaden, der eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sollten Anspruch auf einen Übergangszeitraum zur Aufstellung eines Kodex für einen praktischen Leitfaden haben, der den in diesen Sektoren tätigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern hilft, die in dieser Richtlinie festgelegten Schutzniveaus zu erreichen.(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richt- linie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich. Die Arbeitgeber müssen sich dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von Lärm entstehenden Gefahren anpassen, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern.Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefah- renindikator verwendeten physikalischen Größen: (1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (2) Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Tätig- keiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Artikel 2 Begriffsbestimmungen a) Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C- frequenzbewerteten Schalldrucks; (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. L 42/40 Amtsblatt der Europäischen Union DE 15.2.2003 b) Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 µPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Defi- nition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schal- lereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;(2) Die Methoden und Geräte müssen den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichti- gung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte. c) Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Defini- tion der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2).Diese Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, die in Artikel 2 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 3 festgesetzten Werte überschritten wurden. (3) Die verwendeten Methoden können auch eine Stichpro- benerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Arbeitnehmers repräsentativ sein muss. Artikel 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte (1) Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositions- pegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt: a) Expositionsgrenzwerte: ppeak = 200 Pa (1)LEX,8h = 87dB(A)bzw. b) Obere Auslösewerte: ppeak = 140 Pa (2)LEX,8h = 85dB(A)bzw. c) Untere Auslösewerte: Ppeak = 112 Pa (3)LEX,8h = 80dB(A)bzw. (2) Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeit- nehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt. (3) Unter hinreichend begründeten Umständen können die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels den Wochen- Lärmexpositionspegel verwenden, sofern a) der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenz- wert von 87 dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung nachzuweisen ist, und b) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern. ABSCHNITT II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER Artikel 4 Ermittlung und Bewertung der Risiken (4) Die Bewertungen und Messungen nach Absatz 1 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durch- geführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entspre- chend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen und/oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. (5) Bei der Anwendung dieses Artikels wird bei der Bewer- tung der Messergebnisse den Ungenauigkeiten bei der Messung, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen bestimmt werden, Rechnung getragen. (6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbe- sondere Folgendes: a) Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall; b) Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie; c) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; d) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist; e) alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräu- schen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern; f) die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärme- missionen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsrichtli- nien; (1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.g) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird; (1) 140 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (2) 137 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (3) 135 dB (C) bezogen auf 20 µPa.h) die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers;
Das Projekt "FuncTional tOOls for Pesticide RIsk assessmeNt and managemenT (FOOTPRINT)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Justus-Liebig-Universität Gießen, Institut für Landschaftsökologie und Ressourcenmanagement durchgeführt. FOOTPRINT aims at developing a suite of three pesticide risk prediction and management tools, for use by three different end-user communities: farmers and extension advisors at the farm scale, water managers at the catchment scale and policy makers/registration authorities at the national/EU scale. The tools will be based on state-of-the-art knowledge of processes, factors and landscape attributes influencing pesticide fate in the environment and will integrate innovative components which will allow users to: i) identify the dominant contamination pathways and sources of pesticide contamination in the landscape; ii) estimate pesticide concentrations in local groundwater resources and surface water abstraction sources; iii) make scientifically-based assessments of how the implementation of mitigation strategies will reduce pesticide contamination of adjacent water resources. The three tools will share the same overall philosophy and underlying science and will therefore provide a coherent and integrated solution to pesticide risk assessment and risk reduction from the scale of the farm to the EU scale. The predictive reliability and usability of the tools will be assessed through a substantial programme of piloting and evaluation tests at the field, farm, catchment and national scales. The tools developed within FOOTPRINT will allow stakeholders to make consistent and robust assessments of the risk of contamination to water bodies at a range of scales relevant to management, mitigation and regulation (farm, catchment and national/EU). They will in particular i) allow pesticide users to assess whether their pesticide practices ensure the protection of local water bodies and, ii) provide site-specific mitigation recommendations. The FOOTPRINT tools are expected to make a direct contribution to the revision of the Directive 91/414/EC, the implementation of the Water Framework Directive and the future Thematic Strategy on the Sustainable Use of Pesticides. Prime Contractor: Bureau de Recherches Géologiques et Minières; Paris; France.
Das Projekt "Reduction, modification and valorisation of sludge (REMOVALS)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für Verfahrenstechnik, Fachgebiet Verfahrenstechnik I durchgeführt. The adoption of the Urban Waste Water Treatment Directive 91/271/EEC imposes the sewage sludge to be subsequently treated so it is expected by 2005 to increase twofold in comparison whit 1992. However, classical incineration to treat this vast amount of sludge must be no longer accepted from an environmental point of view. In addition, the Sewage Sludge Directive 86/278/EEC regulates the uses and properties of stabilised sludge for being either recycled or disposed. Both directives drive specific actions in two complementary ways. Firstly, a deep knowledge of current sludge treatment, such as mesophilic, thermophilic or autothermophilic processes, must be promoted to solve that problem in the UE ambit, taking in account the particular considerations of each treatment facility. In second place, the development of new processes must be supported to open new alternatives that could valorise that waste.The proposal aims at developing strategies for the disposal and reuse of waste sludge. The scope envisages to develop several processes for reducing both amount and toxicity of sludge, with simultaneous transformation into green energy vectors such as methane or hydrogen. In outline, mesophilic and mainly thermophilic and autothermophilic conditions will be deeply explored as classical alternatives for sludge stabilisation, assuring sanitary conditions of the treated sludge. Also, valuable materials will be obtained from sludge, such as activated carbons, which will be used in conventional adsorption processes and in innovative advanced oxidation processes.The main outcomes expected at the end of the projects are guidelines for technology selection in agreement with the geographic, economic and technical characteristics of the sewage plants, demonstration of the feasibility of new applications for the sewage sludge, manufacturing of activated carbon from sludge sewage as innovative recycling of sludge waste, and a deep understanding of the methods involved. Prime Contractor: Universitat Rovira i Virgili, Tarragona, Spain.
Das Projekt "Science-policy inferfacing in support of the Water Framework Directive implementation (SPI-WATER)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e.V. durchgeführt. Many current water-related RTD projects have already established operational links with practitioners, in several catchments / river basins, which allow the needs of policymakers to be taken into account. However, experience has shown that this interrelationship is not as efficient as it could / should be. Often, RTD results are not easily available to policy oriented implementer (policymakers) and, vice versa, research scientists may lack insight in the needs of policymakers. This project proposes a number of concrete actions to bridge these gaps in communication by developing and implementing a science-policy interface, focusing on setting up a mechanism to enhance the use of RTD results in the Water Framework Directive (WFD) implementation. As a first action, existing science-policy links will be investigated. RTD and LIFE projects that are of direct relevance for the implementation of the WFD will be identified and analysed. The results of these projects will be extracted, translated and synthesised in a way that can efficiently feed the WFD implementation. Secondly, an information system (WISE-RTD Web Portal) will be further developed to cater for an efficient and easy to use tool for dissemination as well as retrieval of RTD results. The Web Portal will be tested in 4 selected river basins to better tune the product to the needs of WFD stakeholders, policymakers and scientists. In parallel, the Web Portal will be disseminated to WFD stakeholders. This dissemination will focus on how to better access and use the RTD results and practical experiences. As third action, this science-policy interfacing of WFD related topics will be extended to non-EU countries taking into account their specific needs. An assessment of recent practices and needs of non-EU countries, together with an in-depth analysis of the operational needs in two Mediterranean pilot river basins, will allow to prepare recommendations for an efficient transfer of knowledge. Prime Contactor; Hydroscan NV; Leuven; Belgium.
Das Projekt "Assessment of human health effects caused by bathing waters (EPIBATHE)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Weltgesundheitsorganisation durchgeführt. The scientific evidence base to support credible risk assessment for the design of appropriate microbial standards for bathing waters is insufficient. This is particularly true for Mediterranean waters, for new member states and for effects associated with exposure to toxic algal products. This is a pressing problem as Directive 76/160/EEC is currently in the process of amendment by the EU. It is therefore intended to address three questions, namely: a. What is the nature and level of the risk and how does exposure affect risk? b. What level of protection is afforded by the threshold values in Directive 76/160/EEC and CEC (2004)? c. How do the risks vary between fresh and marine waters and does the 1:2 ratio of the faecal indicator threshold values in coastal waters vs freshwaters ensure a comparable level of protection? In the first 12 months, this proposal will (i) complete a literature review and meta-analysis of current epidemiological data derived principally from UK and German studies, (ii) define data gaps restricting the application of credible health-evidence-based policy to bathing water standards outside these regions and (iii) design and agree a suitable research protocol for filling these data gaps. The second twelve months of research (from month 13 to 24) will (iv) implement this protocol and the project will deliver (v) a scientific report of the findings and detailed policy interpretation before the project end, i.e. 36 months following commencement. Prime Contractor: University Wales, University College Aberystwyth; Aberystwyth; Aberystwyth.
Das Projekt "Methodology Development towards a Label for Environmental, Social and Economic Buildings (LENSE)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bauphysikbüro Prof. Kornadt und Partner durchgeführt. LEnSE is a research project that responds to the growing need in Europe for assessing a building's sustainability performance. The project draws on the existing knowledge available in Europe on building assessment methodologies. LEnSE aims to develop a truly holistic methodology that addresses the overall, integrating concept of sustainability. The main objective of LEnSE is to develop a methodology for the assessment of the sustainability performance of existing, new and renovated buildings, which is broadly accepted by the European stakeholders involved in sustainable construction. This methodology will allow for future labelling of buildings, in analogy with the Energy Performance Directive. The work should result in increased awareness of the European stakeholders and will allow adequate policy implementation on sustainable construction. The project consists of three main themes. The first theme is the identification and scope of the issues which need to be included in a sustainability assessment. This has to be wide enough to be acceptable and limited enough to be practicable. A broad consensus on these issues will be reached through strategic consultation of the relevant stakeholders. The second theme is the actual development of the assessment methodology. The content of the assessment will be developed for a limited, but representative range of key issues. Guidelines on how to address local variations will be provided. This work will be validated by the development of a prototype tool and tested on case study buildings. The key stakeholders on the European and national level will be highly involved in the development of the methodology, to guarantee a wide acceptance and implementation of the project results. These consultations will include national meetings with stakeholders and trans-national expert workshops. Thematic -stepping stone- publications, will serve as strategic reference and discussion documents for the stakeholder consultation rounds. Prime Contractor: Centre Scientifique et Technique de la Construction; Bruxelles; Belgium.
Das Projekt "Guidelines on Noise Mapping and Action Planning according to Directive 2002/49EC in Hungary" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Lärmkontor GmbH durchgeführt.
Das Projekt "SO2 IN AIR" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Messer-Griesheim GmbH durchgeführt. Community Directive 80/779/EEC specifies maximum permissible levels of sulphur dioxide in the ambient air. Intercomparisons organized by DG XI in support of the implementation of this Directive have shown differences in excess of 10 percent between central laboratories and in excess of 30 percent between network monitors. The aim of the project was to improve the analytical technique and agreement between results. STATUS: In the first intercomparison the values obtained ranged from 78 to 94 nmol/mol. In the final stage the sampling procedure had been improved (dead volume minimised, length of sampling line minimised, sufficient equilibration time). All laboratories agreed to within a range of 4 nmol/mol. Prime Contractor: L'Air Liquide Belge, Schelle, BE.
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Bund | 15 |
Land | 1 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 13 |
Text | 2 |
unbekannt | 1 |
License | Count |
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geschlossen | 2 |
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Language | Count |
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Deutsch | 4 |
Englisch | 13 |
Resource type | Count |
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Keine | 14 |
Webseite | 2 |
Topic | Count |
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Boden | 15 |
Lebewesen & Lebensräume | 13 |
Luft | 11 |
Mensch & Umwelt | 16 |
Wasser | 13 |
Weitere | 16 |