Gefährliche Abfälle sind in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV ) definiert und sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet. siehe auch AVV Kapitelindex Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Flammpunkt ≤ 55 °C, Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen, Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 4 Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. In den meisten Gewerbe- und Industriebetrieben wird mit Ölen zu Heiz- oder Schmierzwecken umgegangen. Inklusive den Anwendungen im Kfz-Bereich resultiert daraus ein breites Spektrum von Altölen und ölhaltigen Abfällen wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen. Wegen der Mengen- und Umweltrelevanz wurde die Altölverordnung (AltölV) entsprechend der EU-Richtlinie zur Altölbeseitigung geändert, damit wurden die EU-Vorgaben zur Kreislaufwirtschaft in nationales Recht umgesetzt. Die neue Altölverordnung ist seit Mai 2002 in Kraft. Sie schreibt den Vorrang der Aufarbeitung von Altölen zu Basisölen vor einer sonstigen Entsorgung fest und regelt die Sammlung, den Transport und die Nachweisführung. Hierzu werden die Abfallschlüssel für Altöle verschiedener Qualitäten und Herkunftsbereiche in vier Sammelkategorien eingeteilt. Altöle im Sinne § 1a Abs.1 Altölverordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Ölhaltige Abfälle wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen, fallen unter das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und die nicht unter die Altölverordnung und sind gefährliche Abfälle. Die Altölverordnung gilt auch nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach §1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist. Die Verordnung über die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ( Altholzverordnung – AltholzV ) ist am 01.03.2003 in Kraft getreten. Die Verordnung unterscheidet in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung vier verschiedene Altholzkategorien (A I bis A IV) sowie PCB-Altholz. Für eine schadlose stoffliche Verwertung dürfen je nach Verwertungsverfahren nur bestimmte Althölzer mit bestimmten Schadstoffbelastungen eingesetzt werden. Die energetische Verwertung hat nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der darauf basierenden Rechtsverordnungen zu erfolgen. Altholz, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist durch Verbrennung zu beseitigen. Gefährliches Altholz ist in der Altholzkategorie A IV im § 2 Nr.4 d der Altholzverordnung geregelt. Unter diese Altholzkategorie fallen Althölzer die mit Holzschutzmitteln behandelt sind, wie: Kabeltrommeln nach ASN 150110*, Bahnschwellen nach ASN 170204* Altholz aus der Aufbereitung nach ASN 191206*. Enthält ein (§ 6 Abs.5 Satz 3 Altholzverordnung) Altholzgemisch Altholz, welches als gefährlicher Abfall einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Altholzverordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altholz (insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten), das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
Der Bereich Anlagen/Umwelttechnik wird in Nordrhein-Westfalen durch eine große Zahl an Gesetzen, Verordnungen und technischen Regelwerken bestimmt. Anlagensicherheit Richtlinien der Europäischen Union Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Seveso-III-Richtlinie RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) , Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Chemikaliengesetz (ChemG) Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz (SprengG) Verordnung der Europäischen Union VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 CLP-Verordnung Verordnungen Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Umwelttechnik/Emissionen Richtlinien der Europäischen Union RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen - integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Neufassung) Richtlinie 2008/50/EG des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 15. März 1974 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz vom 8. Juli 1994 zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Umweltinformationsgesetz (UIG) Verordnungen Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17.BImSchV) Verwaltungsvorschriften Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Abstandserlass Erlass zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen in Nordrhein-Westfalen
CLP – das steht für Classification, Labelling und Packaging. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt also die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Europa. Die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die ehemals die rechtliche Basis für das Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bildeten, traten zum 1. Juni 2015 außer Kraft. Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals – kurz GHS genannt – wurde auf UN-Ebene erarbeitet. In diesem System sind mit dem Transport (Gefahrgüter) abgestimmte Regeln für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen im Hinblick auf die Handhabung (Gefahrstoffe) festgelegt. Das Informationssystem umfasst somit den Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz und zielt auf die Beseitigung von Problemen beim grenzüberschreitenden Handel und Verkehr durch unterschiedliche und bisweilen widersprüchliche Informationen über gefährliche Stoffe und Gemische. Die Umsetzung der Regelungen des UN-GHS in der Europäischen Union erfolgte über die CLP-Verordnung, die unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit hat und keiner nationalen Umsetzung bedarf. Die CLP-Verordnung ist die zweite große Verordnung des EU-Binnenmarktrechts zu Chemikalien neben der REACH-Verordnung. Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert die CLP-Verordnung Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien, im Regelfall differenziert nach der Schwere der betreffenden Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie ist ein Piktogramm, ein Signalwort ("Gefahr" oder "Achtung"), ein Gefahrensatz (Gefahrenhinweise oder H-Sätze genannt), sowie ein oder mehrere Sicherheitssätze (Sicherheitshinweise oder P-Sätze genannt) zugeordnet. Die alten Gefahrensymbole wurden durch neue Piktogramme ersetzt, wie die beiden nachfolgenden Beispiele zeigen: Die harmonisierte und damit rechtlich verbindlich festgelegte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gibt es auch in der CLP-Verordnung. Die Einstufungen der Stoffe aus Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG wurden unter Verwendung der neuen Kriterien in neue harmonisierte Einstufungen nach der CLP-Verordnung umgewandelt und in ihren Anhang VI aufgenommen. Diese Liste wird mit der Zeit durch bestimmte, besonders gefährliche Stoffe ergänzt. Die CLP-Verordnung hat bereits mehrere Anpassungen an den Stand der Technik erfahren. Die jeweiligen Rechtsakte – genannt ATP für Adaptation to Technical Progress – sowie die konsolidierten Fassungen der CLP-Verordnung sind im EUR-Lex -Angebot der Europäischen Union zu finden. Eine übersichtliche Auflistung aller ATPs und der letzten konsolidierten Version der CLP-Verordnung finden Sie auf den Seiten des REACH-CLP-Biozid Helpdesks der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Hier finden Sie weitere Informationen zum GHS und zur CLP-Verordnung: GHS auf UNO-Ebene bei der UNECE Informationen zum GHS EU-Kommission Generaldirektion Industrie Generaldirektion Umwelt ECHA - Europäische Chemikalienagentur Allgemeine Informationen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis mit öffentlich zugänglichen Daten BAuA - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Europäisches und deutsches Chemikalienrecht UBA - Umweltbundesamt Informationen zur CLP-Verordnung
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) AltfahrzeugV Ausfertigungsdatum: 04.07.1997 Vollzitat: "Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2002 I 2214; Zuletzt geändert durch Art. 95 V v. 31.8.2015 I 1474 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.4.1998 +++) Die V wurde von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages, mit Zustimmung des Bundesrates und vom Bundesministerium für Verkehr erlassen. Sie tritt gem. Art. 5 V v. 4.7.1997 I 1666 am 1.4.1998 in Kraft. Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 21.6.2002 I 2199 mWv 1.7.2002 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbeschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht. (2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht für die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserienregelung). Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag. (3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden. (4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5. (5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigentümer und Letzthalter von Altfahrzeugen. - Seite 1 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1."Fahrzeug" Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG (ABl. EG Nr. L 225 S. 72), jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern; 2."Altfahrzeug" Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind; 3."Hersteller" den Hersteller von Fahrzeugen laut Fahrzeugbrief oder den gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs und den Hersteller oder gewerblichen Importeur von Fahrzeugteilen und -werkstoffen sowie deren Rechtsnachfolger; 4."Vermeidung" Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen; 5."Behandlung" Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an einen Demontagebetrieb oder der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung mit dem Ziel der Entfrachtung von Schadstoffen, der Demontage, des Schredderns, der Verwertung oder der Vorbereitung der Beseitigung der Schredderabfälle durchgeführt werden, sowie alle sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen; 6."Vorbehandlung" die Entfernung oder das Unschädlichmachen der gefährlichen Bauteile sowie die Trockenlegung; 7."Trockenlegung" die Entfernung der Betriebsflüssigkeiten; 8."Verdichtung" jede Maßnahme zur Volumenreduzierung, durch die die Restkarosse in ihrer Beschaffenheit verändert wird, z. B. durch Eindrücken des Daches, Pressen oder Zerschneiden; 9."Wiederverwendung" Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden; 10."stoffliche Verwertung" die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke (Nutzung der stofflichen Eigenschaften, rohstoffliche Verwertung), jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung; 11."Verwertung" jedes der anwendbaren in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren; 12."Beseitigung" jedes der anwendbaren in Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren; 13.„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllt: a)Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F, b)Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, 3.9 und 3.10, c)Gefahrenklasse 4.1, d)Gefahrenklasse 5.1; 14."Annahmestelle" Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein; 15."Rücknahmestelle" Annahmestellen, bei denen Altfahrzeuge durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte zurückgenommen werden, ohne dass dort die Altfahrzeuge behandelt werden; 16."Demontagebetrieb" Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der nachfolgenden Verwertung behandelt werden; dies kann auch die Rücknahme einschließen; - Seite 2 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de 17."Restkarosse" das in einem Demontagebetrieb zum Zweck der weiteren Verwertung nach den Bestimmungen des Anhangs Nummer 3 behandelte Altfahrzeug; 18."Schredderanlage" Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls weiteren verwertbaren Stofffraktionen; 19."sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung" Anlagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu dienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenenfalls weitere verwertbare Stofffraktionen zurückzugewinnen; 20."Demontageinformationen" alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind; sie werden den anerkannten Demontagebetrieben von den Herstellern von Fahrzeugen und Zulieferern in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien (z. B. CD-ROM, Online- Dienste) zur Verfügung gestellt; 21."Letzthalter" letzter im Fahrzeugbrief eingetragener Halter eines Fahrzeugs, auf den das Fahrzeug gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist oder zugelassen war; 22."Wirtschaftsbeteiligte" Hersteller und Vertreiber sowie Betreiber von Rücknahmestellen, Annahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen, sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung, Verwertungsbetrieben und sonstigen Betrieben zur Behandlung von Altfahrzeugen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe sowie Kfz-Versicherungsgesellschaften; 23."Fahrzeugleergewicht" maßgebliches Leergewicht eines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung der Verwertungsziele, das wie folgt bestimmt wird: -für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis zum 31. Dezember 1996 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung, -für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Januar 1997 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg), -für Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg). (2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn 1.der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 verfügt oder 2.der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. § 3 Rücknahmepflichten (1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen die in Satz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen. (2) Dem Letzthalter gleichgestellt sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen Fällen nicht. (3) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Dritter flächendeckend Rückgabemöglichkeiten durch anerkannte Rücknahmestellen oder von ihnen hierzu bestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu schaffen. Die Rücknahmestellen müssen für den Letzthalter in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Die Flächendeckung ist dann ausreichend, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz des Letzthalters und Rücknahmestelle oder von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. (4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn 1. das Altfahrzeug nicht innerhalb der Europäischen Union zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war, - Seite 3 von 14 -
Die novellierte Abfallverzeichnis-Verordnung Inhalte und Umsetzung LUBW - Kolloquium 2017 Kreislaufwirtschaft, Karlsruhe 16. Februar 2017 Dr. Marianne Hegemann Überblick • • • • • • © LUBW Rechtsgrundlage Allgemeines Vorgehen bei der Abfalleinstufung Änderungen im Überblick Fazit Offene Fragen aus der Praxis Vollzugshilfen LUBW - Kolloquium 2017 - Kreislaufwirtschaft | 1 Rechtsgrundlagen individueller Abfall Bezeichnung der Abfälle Einstufung der Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich Anhang IV POP-V 850/240 Persistente Organische Schadstoffe Abfallverzeichnis-Verordnung CLP-Verordnung 1272/2008 Beschluss KOM 2014/955/EU Änderung Abfallverzeichnis Artikel 7 AbfRRLAnhang III AbfRRL AbfallverzeichnisGefahrenrelevante Eigenschaften Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung von Stoffen und Gemischen gleitender Verweis Allgemeines Vorgehen zur Abfalleinstufung Abfall absolut Zuordnung einer Abfallart nach AVV absolut Spiegeleintrag nicht gefährlich nein 2 | nein Trifft mindestens eine gefährliche Eigenschaft HP1 - HP15 zu? neinja Sind „POP-Stoffe“ oberhalb der Grenzwerte im Abfall vorhanden oder besteht der Verdacht?ja LUBW - Kolloquium 2017 - Kreislaufwirtschaft gefährlich Ausreichend Kenntnisse über Abfallzusammensetzung vorhanden, um gefährliche Eigenschaften zu bestimmen durch: • Berechnungsmethode oder • Prüfmethode? ja © LUBW Änderungen im Überblick Ziel bei der Novellierung der AVV zur Anpassung an die CLP-Verordnung: insgesamt sollten keine großen Änderungen resultieren 1. Abfallverzeichnis •neue Abfallschlüssel: 01 03 10∗ - Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten, ∗ 16 03 07 - metallisches Quecksilber, 19 03 08∗ - teilweise stabilisiertes Quecksilber •redaktionelle Änderung einiger Bezeichnungen (Kapitel, Gruppen, Abfallarten) •unverändert: o Aufbau und Struktur Definition der Abfallarten, siehe Nr. 3 der Anlage zur AVV o Vorgehen zur Ermittlung der Abfallart (siehe Nr. 3.1-3.4 der Anlage zur AVV) o Änderungen im Überblick 2. Einstufung der Abfallgefährlichkeit (nur für Spiegeleinträge erforderlich) • Gefahrenrelevante Eigenschaften (HP1 – HP15) Bezug zur Einstufung nach Gefahrstoffrecht unverändert, aber Grundlage ist jetzt nicht mehr die Stoffrichtlinie, sondern die CLP-Verordnung • CLP-Einstufung: 28 Gefahrenklassen und 89 Gefahrenkategorien (ehem. 15 Gefahrenmerkmale) z. B. aus sehr giftig wird akute Toxizität, Kategorie 1 / 2 Gefahrenhinweise: 66 H-Sätze + 11 EUH-Sätze (68 R-Sätze) z. B. R31 wird zu EUH031 – Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R27 – sehr giftig bei Berührung mit der Haut H310 – Lebensgefahr bei Hautkontakt aber: • wird zu CLP-Prüfmethoden teilweise veränderte Methodik nach CLP-Verordnung, z. B. Kriterien für „akute Toxizität“ oder „entzündbar“ © LUBW LUBW - Kolloquium 2017 - Kreislaufwirtschaft | 3
Das Projekt "FuncTional tOOls for Pesticide RIsk assessmeNt and managemenT (FOOTPRINT)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Justus-Liebig-Universität Gießen, Institut für Landschaftsökologie und Ressourcenmanagement durchgeführt. FOOTPRINT aims at developing a suite of three pesticide risk prediction and management tools, for use by three different end-user communities: farmers and extension advisors at the farm scale, water managers at the catchment scale and policy makers/registration authorities at the national/EU scale. The tools will be based on state-of-the-art knowledge of processes, factors and landscape attributes influencing pesticide fate in the environment and will integrate innovative components which will allow users to: i) identify the dominant contamination pathways and sources of pesticide contamination in the landscape; ii) estimate pesticide concentrations in local groundwater resources and surface water abstraction sources; iii) make scientifically-based assessments of how the implementation of mitigation strategies will reduce pesticide contamination of adjacent water resources. The three tools will share the same overall philosophy and underlying science and will therefore provide a coherent and integrated solution to pesticide risk assessment and risk reduction from the scale of the farm to the EU scale. The predictive reliability and usability of the tools will be assessed through a substantial programme of piloting and evaluation tests at the field, farm, catchment and national scales. The tools developed within FOOTPRINT will allow stakeholders to make consistent and robust assessments of the risk of contamination to water bodies at a range of scales relevant to management, mitigation and regulation (farm, catchment and national/EU). They will in particular i) allow pesticide users to assess whether their pesticide practices ensure the protection of local water bodies and, ii) provide site-specific mitigation recommendations. The FOOTPRINT tools are expected to make a direct contribution to the revision of the Directive 91/414/EC, the implementation of the Water Framework Directive and the future Thematic Strategy on the Sustainable Use of Pesticides. Prime Contractor: Bureau de Recherches Géologiques et Minières; Paris; France.
Das Projekt "Reduction, modification and valorisation of sludge (REMOVALS)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für Verfahrenstechnik, Fachgebiet Verfahrenstechnik I durchgeführt. The adoption of the Urban Waste Water Treatment Directive 91/271/EEC imposes the sewage sludge to be subsequently treated so it is expected by 2005 to increase twofold in comparison whit 1992. However, classical incineration to treat this vast amount of sludge must be no longer accepted from an environmental point of view. In addition, the Sewage Sludge Directive 86/278/EEC regulates the uses and properties of stabilised sludge for being either recycled or disposed. Both directives drive specific actions in two complementary ways. Firstly, a deep knowledge of current sludge treatment, such as mesophilic, thermophilic or autothermophilic processes, must be promoted to solve that problem in the UE ambit, taking in account the particular considerations of each treatment facility. In second place, the development of new processes must be supported to open new alternatives that could valorise that waste.The proposal aims at developing strategies for the disposal and reuse of waste sludge. The scope envisages to develop several processes for reducing both amount and toxicity of sludge, with simultaneous transformation into green energy vectors such as methane or hydrogen. In outline, mesophilic and mainly thermophilic and autothermophilic conditions will be deeply explored as classical alternatives for sludge stabilisation, assuring sanitary conditions of the treated sludge. Also, valuable materials will be obtained from sludge, such as activated carbons, which will be used in conventional adsorption processes and in innovative advanced oxidation processes.The main outcomes expected at the end of the projects are guidelines for technology selection in agreement with the geographic, economic and technical characteristics of the sewage plants, demonstration of the feasibility of new applications for the sewage sludge, manufacturing of activated carbon from sludge sewage as innovative recycling of sludge waste, and a deep understanding of the methods involved. Prime Contractor: Universitat Rovira i Virgili, Tarragona, Spain.
Das Projekt "Science-policy inferfacing in support of the Water Framework Directive implementation (SPI-WATER)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e.V. durchgeführt. Many current water-related RTD projects have already established operational links with practitioners, in several catchments / river basins, which allow the needs of policymakers to be taken into account. However, experience has shown that this interrelationship is not as efficient as it could / should be. Often, RTD results are not easily available to policy oriented implementer (policymakers) and, vice versa, research scientists may lack insight in the needs of policymakers. This project proposes a number of concrete actions to bridge these gaps in communication by developing and implementing a science-policy interface, focusing on setting up a mechanism to enhance the use of RTD results in the Water Framework Directive (WFD) implementation. As a first action, existing science-policy links will be investigated. RTD and LIFE projects that are of direct relevance for the implementation of the WFD will be identified and analysed. The results of these projects will be extracted, translated and synthesised in a way that can efficiently feed the WFD implementation. Secondly, an information system (WISE-RTD Web Portal) will be further developed to cater for an efficient and easy to use tool for dissemination as well as retrieval of RTD results. The Web Portal will be tested in 4 selected river basins to better tune the product to the needs of WFD stakeholders, policymakers and scientists. In parallel, the Web Portal will be disseminated to WFD stakeholders. This dissemination will focus on how to better access and use the RTD results and practical experiences. As third action, this science-policy interfacing of WFD related topics will be extended to non-EU countries taking into account their specific needs. An assessment of recent practices and needs of non-EU countries, together with an in-depth analysis of the operational needs in two Mediterranean pilot river basins, will allow to prepare recommendations for an efficient transfer of knowledge. Prime Contactor; Hydroscan NV; Leuven; Belgium.
Das Projekt "Assessment of human health effects caused by bathing waters (EPIBATHE)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Weltgesundheitsorganisation durchgeführt. The scientific evidence base to support credible risk assessment for the design of appropriate microbial standards for bathing waters is insufficient. This is particularly true for Mediterranean waters, for new member states and for effects associated with exposure to toxic algal products. This is a pressing problem as Directive 76/160/EEC is currently in the process of amendment by the EU. It is therefore intended to address three questions, namely: a. What is the nature and level of the risk and how does exposure affect risk? b. What level of protection is afforded by the threshold values in Directive 76/160/EEC and CEC (2004)? c. How do the risks vary between fresh and marine waters and does the 1:2 ratio of the faecal indicator threshold values in coastal waters vs freshwaters ensure a comparable level of protection? In the first 12 months, this proposal will (i) complete a literature review and meta-analysis of current epidemiological data derived principally from UK and German studies, (ii) define data gaps restricting the application of credible health-evidence-based policy to bathing water standards outside these regions and (iii) design and agree a suitable research protocol for filling these data gaps. The second twelve months of research (from month 13 to 24) will (iv) implement this protocol and the project will deliver (v) a scientific report of the findings and detailed policy interpretation before the project end, i.e. 36 months following commencement. Prime Contractor: University Wales, University College Aberystwyth; Aberystwyth; Aberystwyth.
Das Projekt "Methodology Development towards a Label for Environmental, Social and Economic Buildings (LENSE)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bauphysikbüro Prof. Kornadt und Partner durchgeführt. LEnSE is a research project that responds to the growing need in Europe for assessing a building's sustainability performance. The project draws on the existing knowledge available in Europe on building assessment methodologies. LEnSE aims to develop a truly holistic methodology that addresses the overall, integrating concept of sustainability. The main objective of LEnSE is to develop a methodology for the assessment of the sustainability performance of existing, new and renovated buildings, which is broadly accepted by the European stakeholders involved in sustainable construction. This methodology will allow for future labelling of buildings, in analogy with the Energy Performance Directive. The work should result in increased awareness of the European stakeholders and will allow adequate policy implementation on sustainable construction. The project consists of three main themes. The first theme is the identification and scope of the issues which need to be included in a sustainability assessment. This has to be wide enough to be acceptable and limited enough to be practicable. A broad consensus on these issues will be reached through strategic consultation of the relevant stakeholders. The second theme is the actual development of the assessment methodology. The content of the assessment will be developed for a limited, but representative range of key issues. Guidelines on how to address local variations will be provided. This work will be validated by the development of a prototype tool and tested on case study buildings. The key stakeholders on the European and national level will be highly involved in the development of the methodology, to guarantee a wide acceptance and implementation of the project results. These consultations will include national meetings with stakeholders and trans-national expert workshops. Thematic -stepping stone- publications, will serve as strategic reference and discussion documents for the stakeholder consultation rounds. Prime Contractor: Centre Scientifique et Technique de la Construction; Bruxelles; Belgium.
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