Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 ist seit dem 16.07.2021 vollständig in Kraft. Sie schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung. Produkte, die in die Union eingeführt oder in ihr hergestellt werden unterliegen den entsprechenden Harmonisierungsvorschriften. Der Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 enthält 70 Harmonisierungsvorschriften, für die die Marktüberwachungsbestimmungen gelten. Die Verordnung (EU) 2019/1020 enthält keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich. Daher wurden die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung im Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten ( Marktüberwachungsgesetz – MüG , soweit angemessen, durch Entsprechungsklauseln auf den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich übertragen. Das MüG trat am 16. Juli 2021 in Kraft und schafft einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten und den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich. Das MüG enthält darüber hinaus Bußgeldvorschriften, da sich Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung nach nationalem Recht bestimmen. Die Marktüberwachung von Produkten nach den harmonisierten abfallrechtlichen Vorschriften umfasst die Überwachung von Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien und Akkumulatoren sowie Verpackungen. Gegenstand der Marktüberwachung ist die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen (Stoffverbote/-beschränkungen) sowie sonstiger Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Produkten (z. B. Kennzeichnungspflichten). Die stichprobenartige Kontrolle dieser Anforderungen ist, gem. dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ZustKat Ord ASOG), u.a. Aufgabe der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Die Anforderungen sind in folgenden Richtlinien genannt: 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (Altfahrzeug-Richtlinie) 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS II) 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Batterierichtlinie) 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) Die entsprechenden europäischen Richtlinien im Abfallrecht sind, soweit erforderlich, durch folgende Gesetze bzw. Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt worden: Fahrzeuge: Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) Batterien: Batteriegesetz (BattG) Elektro- und Elektronikgeräte: Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Verpackungen: Verpackungsgesetz (VerpackG). Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat der EU mindestens alle vier Jahre eine übergreifende nationale Marktüberwachungsstrategie. Die erste solche Strategie soll bis zum 16.07.2022 erstellt werden.
Überlassung, Rücknahme und Entsorgung Informationen zum betrieblichen Zertifizierungsverfahren Liste der Demontagebetriebe Liste der Altfahrzeug-Annahmestellen Liste der Sachverständigen Das Altfahrzeuggesetz regelt die umweltgerechte Entsorgung und Verwertung von Altfahrzeugen. Mit dem Gesetz wurden die Vorgaben der Europäischen Altfahrzeug-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Schwerpunkt des Gesetzes ist die Altfahrzeugverordnung, mit der die bisher geltende Altautoverordnung geändert und neu bekannt gemacht wurde. Die Regelungen der Altfahrzeugverordnung betreffen Fahrzeuge zur Personenbeförderung (M 1) mit höchstens 8 Sitzplätzen zuzüglich dem Fahrer Fahrzeuge zur Güterbeförderung (N 1) mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch keine dreirädrigen Krafträder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M 1 (z.B. Wohnmobile) Europäische Altfahrzeug-Richtlinie (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2000 über Altfahrzeuge), geändert durch Richtlinie 2008/112/EG vom 16.12.2008 Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Überlassungspflicht des Kfz-Halters/-Eigentümers Der Halter/Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der Altfahrzeugverordnung anerkannten Betrieb zu überlassen, da deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, die Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die Einhaltung der Anforderungen nach der Altfahrzeug-Verordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. Dies muss eine anerkannte Annahmestelle/Rücknahmestelle oder ein anerkannter Demontagebetrieb sein. Überlässt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro). Annahmestelle/Rücknahmestelle und Demontagebetrieb Während die Annahmestelle/Rücknahmestelle lediglich Altfahrzeuge annimmt und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterreichen muss, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln. Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehört insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen, mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden. Die Demontage/Ausbau von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen durch Privatpersonen oder durch Betriebe, die nicht nach der Altfahrzeug-Verordnung als Demontagebetrieb zertifiziert sind, ist nach der Verordnung nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Informationen zu den anerkannten Berliner Demontagebetrieben und anerkannten Annahmestellen können separat unter der Liste der Demontagebetriebe bzw. der Liste der Annahmestellen abgefragt werden. Diese Listen werden laufend aktualisiert. Eine bundesweite Zusammenstellung der zertifizierten Betriebe befindet sich unter www.altfahrzeugstelle.de. Empfehlungen werden zu diesen Aufstellungen nicht vorgenommen. Abmeldung von Fahrzeugen bei der Kfz-Zulassungsstelle (Außerbetriebsetzung) Die Überlassung des Altfahrzeugs wird von dem zertifizierten Demontagebetrieb bzw. der anerkannten Annahmestelle/Rücknahmestelle mit einem Verwertungsnachweis dokumentiert. Dieses Formblatt wird von diesen Betrieben vorrätig gehalten und darf ausschließlich von ihnen dem Kfz-Halter übergeben werden. Der Verwertungsnachweis ist bei der Abmeldung des Fahrzeugs der Kfz-Zulassungsstelle unbedingt vorzulegen. Eine Ausfertigung des Verwertungsnachweises (Blatt 1 – rosa – ) ist für den Kfz-Halter/-Eigentümer bestimmt. Ist ein Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen oder zum Zweck der Entsorgung im Ausland verblieben (z.B. nach einem dortigen Unfall), ist gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle eine entsprechende formlose Erklärung abzugeben. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Berliner Zulassungsbehörde . Demontagebetrieb Die Behandlung von Altfahrzeugen, d.h. Trockenlegung und Demontage sowie Ersatzteilgewinnung ist nach der Altfahrzeug-Verordnung ausschließlich Betrieben vorbehalten, deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, deren Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die von einem amtlich anerkannten Sachverständigen als Altfahrzeug-Demontagebetrieb zertifiziert worden sind. Die einzelnen Anforderungen, die der Betrieb erfüllen muss, sind in der Anlage zur Altfahrzeug-Verordnung aufgeführt. Als unabdingbare rechtliche Voraussetzung muss der Betreiber über die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen. Kleinere Betriebe, die auf Grund ihrer Betriebs- oder Lagerkapazität keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, müssen eine baurechtliche Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes vorweisen können. Hierzu ist ein aktuell gültiger Baugenehmigungsbescheid erforderlich. Wird der Betrieb vom Bauamt lediglich geduldet, sind die rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt. Der Betrieb ist jährlich erneut vom Sachverständigen zu prüfen. Annahme-/Rücknahmestelle Die Zertifizierung als Altfahrzeug-Annahme-/Rücknahmestelle berechtigt nur zur Annahme von Altfahrzeugen im Auftrag von zertifizierten Demontagebetrieben, um die Kraftfahrzeuge an diese Betriebe weiterzuleiten. Behandlungs- und Verwertungstätigkeiten dürfen von den Annahme-/Rücknahmestellen nicht durchgeführt werden. Die einzelnen Anforderungen, die der Betrieb erfüllen muss, sind in der Anlage zur Altfahrzeug-Verordnung aufgeführt. Annahme-/Rücknahmestellen müssen über eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung verfügen. Sind diese Betriebe Kraftfahrzeugwerkstätten, übernimmt die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung die Zertifizierung des Betriebes. Der Betrieb ist jährlich erneut vom Sachverständigen zu prüfen. Sachverständige für die Betriebszertifizierung Die Betriebszertifizierungen dürfen nur von Sachverständigen vorgenommen werden, die nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder die eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes besitzen. Ebenso kann ein Betrieb, der als Entsorgungsfachbetrieb nach der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung anerkannt ist, im Rahmen der Altfahrzeugentsorgung tätig sein, wenn die entsprechenden Anforderungen der Altfahrzeug-Verordnung für die jeweilige Betriebsart geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. Mitteilungspflichten der Betreiber von Annahme-/Rücknahmestellen und Demontagebetrieben Die Betreiber der zertifizierten Betriebe haben die jeweils gültige Bescheinigung über ihre Betriebsanerkennung einschließlich des Prüfberichtes unverzüglich der für den Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Berliner Betriebe ist dies die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Vollzug des Kreislaufwirtschaftsrechts). Hat die Kraftfahrzeug-Innung die Betriebszertifizierung als Annahme-/Rücknahmestelle vorgenommen, ist die Innung zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet. Werden die Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder unvollständig vorgelegt, gilt dies als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Nimmt ein Betrieb ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse an oder behandelt diese, ohne im Besitz einer entsprechenden Betriebszertifizierung zu sein, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Eine bundesweite Liste der zertifizierten Behandlungsbetriebe nach der AltfahrzeugV finden Sie unter www.altfahrzeugstelle.de . Diese folgende Liste Berliner Betriebe wird fortlaufend ergänzt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Diese Liste wird fortlaufend ergänzt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Eine bundesweit geltende Liste der Sachverständigen für Betriebszertifizierungen nach der Altfahrzeugverordnung finden Sie unter www.altfahrzeugstelle.de .
In Germany, the whereabouts of several 100,000 deregistered vehicles are unknown every year. There is some evidence, that a part of these end-of-life vehicles (ELVs) are illegally dismantled or exported. In this study, the environmental impacts and environmental costs were quantified as well as the economic impacts and market distortions caused by the illegal dismantlers. In addition, the cost situation of authorised treatment facilities (ATFs) for ELVs was analysed. The results justify effective measures to strengthen the extended producer responsibility (EPR) for ELVs as well as to prevent the illegal dismantling of ELVs, and can be used e.g. for the current revision of the European ELV Directive. Veröffentlicht in Texte | 130/2022.
In Deutschland gibt es jährlich mehrere 100.000 Kraftfahrzeuge mit unbekanntem Verbleib. Es gibt Hinweise, dass es sich dabei teilweise um illegal demontierte bzw. exportierte Altfahrzeuge handelt. Im Vorhaben wurden die ökologischen Gefährdungen und Umweltkosten sowie die negativen volkswirtschaftlichen Effekte sowie verursachten Wettbewerbsverzerrungen quantifiziert. Daneben wurden die Kosten der anerkannten Altfahrzeugdemontage ermittelt. Die Ergebnisse dienen zur Begründung effektiver Maßnahmen zur Stärkung der Herstellerverantwortung im Altfahrzeugbereich sowie zur Verhinderung der illegalen Altfahrzeugdemontage, u.a. für die Revision der EG-Altfahrzeug-Richtlinie. Veröffentlicht in Texte | 129/2022.
In 2020, the EU Commission is evaluating and subsequently revising the End-of-Life Vehicles (ELV) Directive 2000/53/EC. When it comes to ELV recycling, the issue of unknown whereabouts of vehicles is the most crucial aspect to be solved. In a Scientific Opinion Paper, the German Environment Agency ( UBA ) outlines the negative impacts of the unknown whereabouts and presents recommendations to prevent leakage of ELVs into the illegal sector. UBA concludes that any advances to establish ambitious ELV treatment and recycling targets will only succeed, if a legal framework for effectively steering all ELVs into authorised treatment facilities is created. Therefore, the revision of the ELV Directive should be used to evaluate how appropriate minimum requirements for national vehicle registration systems can be implemented within the European legal framework. Veröffentlicht in Scientific Opinion Paper.
Im Rahmen des Projektes wurde im Jahr 2016 eine Schredderkampagne mit 425 Altfahrzeugen in drei Demontagebetrieben und zwei Schredderanlagen durchgeführt. Die dabei ermittelten Daten zu Altfahrzeuggewichten, entstehenden Demontage- und Schredderfraktionen und ihren Entsorgungswegen konnten für die Fortschreibung der Jahresberichte über die Altfahrzeugverwertungsquoten in Deutschland nach der EG-Altfahrzeug-Richtlinie verwendet werden. Einige Proben der Schredderleicht- und -schwerfraktionen aus den Schredderversuchen wurden auf ihre Gehalte an Metallen und Schadstoffen analysiert, unter anderem auf die bromierten Flammschutzmittel PBDE . Als ein weiteres Ergebnis des Vorhabens wurden zur Stärkung der Hochwertigkeit der Altfahrzeugverwertung insbesondere weiterführende Anforderungen an die Separation von Wertstoffen empfohlen. Veröffentlicht in Texte | 15/2020.
Schätzungsweise rund 310.000 Fahrzeuge mit unbekanntem Verbleib Im Jahr 2018 fielen rund 560.000 Altfahrzeuge in Deutschland an. Bei der Verwertung dieser Altfahrzeuge wurden die vorgeschriebenen Recycling- und Verwertungsquoten eingehalten. Gleichzeitig gab es jedoch schätzungsweise rund 310.000 Fahrzeuge mit unbekanntem Verbleib. Das UBA empfiehlt daher u.a., Mindestanforderungen an die Fahrzeugzulassungssysteme für die Abmeldung von Fahrzeugen einzuführen. Um fast 150.000 Stück beziehungsweise 36 Prozent stieg die Anzahl der Altfahrzeuge binnen zwei Jahren: Wurde im Jahr 2016 mit rund 413.000 Altfahrzeugen ein historischer Tiefststand erreicht, fielen in Deutschland im Jahr 2018 560.455 Altfahrzeuge (595.761 Tonnen) an, nach dem Ausnahmejahr der Umweltprämie 2009 der höchste Wert. Das geht aus den Daten des Statistischen Bundesamtes zur Abfallentsorgung hervor. Der Anstieg dürfte teilweise auf die Umtauschprämien für ältere Dieselfahrzeuge zurückzuführen sein, die mehrere Hersteller seit August 2017 angeboten haben. Basierend auf den Daten des Statistischen Bundesamtes wurden für das Jahr 2018 für die jährliche Berichterstattung an die EU-Kommission eine Quote für die Wiederverwendung und stoffliche Verwertung der Altfahrzeuge von 87,1 Prozent und eine Quote für die Wiederverwendung und Verwertung (inklusive energetischer Verwertung) von 95,7 Prozent ermittelt. Damit erreichte Deutschland wie in den Vorjahren die Vorgaben der EG-Altfahrzeug-Richtlinie von 85 Prozent beziehungsweise 95 Prozent. Bei der Altfahrzeug-Demontage vor dem Schreddern wurden durchschnittlich 3 Kilogramm Kunststoffteile pro Altfahrzeug zur Verwertung separiert. Damit stimmt die Tendenz: 2017 waren es noch 1,7 Kilogramm. Dennoch ist der Wert noch merklich vom Ziel von durchschnittlich 20 Kilogramm Kunststoff pro Fahrzeug entfernt, welches das UBA für die Demontage von Altfahrzeugen formuliert hat. Die statistische Lücke des unbekannten Fahrzeugverbleibs stellt die Altfahrzeugverwertung weiterhin vor große Herausforderungen. Für 2018 schätzte das Umweltbundesamt die Größenordnung für Deutschland auf rund 310.000 Fahrzeuge. Aufgrund einiger Datenlücken gibt es hierbei allerdings Unsicherheiten. Da der unbekannte Verbleib ein EU-weites Phänomen ist, sollte er in der bevorstehenden Revision der EG-Altfahrzeug-Richtlinie effektiv adressiert werden. Aus diesem Anlass entwickelte das Umweltbundesamt in einem Positionspapier (‚Scientific Opinion Paper‘) Maßnahmenempfehlungen, um den Verlust von Altfahrzeugen in die illegale Altfahrzeugdemontage wirkungsvoll zu verhindern. Ansatzpunkt sind Mindestanforderungen an die nationalen Fahrzeugzulassungssysteme.
6 million end-of-life vehicles (ELVs) are disposed of in the EU each year according to Eurostat statistics. However, annually, the fate of an additional 3.4 to 4.7 million deregistered vehicles is unaccounted for. A substantial share of this efflux is likely to be illegally treated or exported, thereby potentially causing environmental damage and harming European economies. To halt unauthorised treatment and illegal export of these vehicles with unknown whereabouts, an appropriate European framework for national vehicle registration systems is needed to effectively prevent leakage and intrinsically direct all ELVs into the more than 13,000 authorised treatment facilities. The certificate of destruction (CoD) as the current steering instrument under the ELV Directive 2000/53/EC can only be effective if embedded into appropriate vehicle registration/ deregistration systems. The German Environment Agency therefore recommends to complement the CoD by the following minimum requirements for national vehicle registration systems. Quelle: E-Book
Für die Ermittlung der Altfahrzeugverwertungsquoten nach der Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG in Deutschland wurde Anfang der 2000er Jahre eine Methodik entwickelt. Sie basiert auf einer Erhebung der Input- und Outputströme der Altfahrzeug-Demontagebetriebe sowie der Altfahrzeug behandelnden Schredderbetriebe im Rahmen der Abfallstatistik nach Umweltstatistikgesetz. Seit nunmehr 10 Jahren werden die Verwertungsquoten für Altfahrzeuge mit unveränderter Methodik ermittelt. Ziel des Vorhabens war es vor diesem Hintergrund, die Methodik und Datengrundlagen für das Monitoring der Altfahrzeugverwertungsquoten auf nationaler Ebene zu aktualisieren und die Datenqualität zu verbessern. Zudem wurde die Hochwertigkeit der Verwertung sowie die Ressourceneffizienz der Altfahrzeugverwertung analysiert und Verbesserungspotenziale dargestellt. 2016 wurde ein Altfahrzeugverwertungs- und schredderversuch mit 425 Altfahrzeugen in drei Demontagebetrieben und 2 Schredderanlagen durchgeführt. Das durchschnittliche gewogene Altfahrzeuggewicht betrug 1.028 kg (inklusive Treibstoff) bzw. 1.012 kg (ohne Treibstoff). Der durchschnittliche Metallgehalt der Altfahrzeuge lag zwischen 71,2 % und 76,6 %. 32 % des nichtmetallischen Schredderoutput wurden stofflich und 60 % energetisch verwertet. Für die Fortschreibung des Quotenmonitorings wurde eine Metallverwertungsquote von 99 % ermittelt. 22,5 % des Restkarossengewichts fallen als nichtmetallische Schredderrückstände an. Zur Stärkung der Hochwertigkeit der Altfahrzeugverwertung wurden insbesondere weiterführende Anforderungen an die Separation von Wertstoffen empfohlen. Quelle: Forschungsbericht
Neuer Umgang mit Abfall in Europa Die EU hat umfangreiche Änderungen an den Richtlinien zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der EU beschlossen. Vieles geht in die richtige Richtung: Mehr Recycling, mehr Wiederverwendung, doch es gibt auch Schwachstellen. Das Umweltbundesamt bewertet die Änderungen. Ausgehend vom im Dezember 2015 veröffentlichten europäischen Kreislaufwirtschaftspaket erfolgte die Überarbeitung des Legislativvorschlags für Abfälle, mit dem vier zentrale Rechtsakte des Europäischen Abfallrechts geändert werden: die Abfallrahmenrichtlinie (= Rahmenrechtsakt des Pakets), die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die Richtlinie über Abfalldeponien sowie die Richtlinien über Altfahrzeuge, über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Eine umfangreiche Einschätzung aller Änderungen finden Sie hier . Untenstehend folgt eine Kurzeinschätzung zu den wichtigsten Änderungen betreffend die Abfallrahmenrichtlinie und die Richtlinien über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die Änderungsvorschläge der ARRL umfassen im Kern erweiterte Anforderungen zur Förderung der Vermeidung von Abfällen, die Festlegung von Zielen für das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Siedlungsabfällen unter Zugrundelegung einer neuen (outputbasierten) Berechnungsmethode, Mindestanforderungen für erweiterte Systeme der Herstellerverantwortung (EPRs), erweiterte Kriterien zum Bemessen des Endes der Abfalleigenschaft sowie neue Anforderungen an die getrennte Sammlung. Die Anforderungen an die Getrenntsammlung werden deutlich erweitert. So müssen die Mitgliedstaaten ab sofort Papier, Metall, Kunststoffe, Glas und ab 2025 auch Alttextilien getrennt sammeln. Auch Bauabfall wird weitgehender geregelt: So ist es für den selektiven Rückbau z.B. begrüßenswert, dass Gips als eigene Materialfraktion erfasst wird. Dadurch wird eine wichtige Voraussetzung für eine hochwertige Verwertung und das Ausschleusen von Störstoffen geschaffen. Die Anforderungen an die Vermeidung von Abfällen werden deutlich erweitert. So müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten zu stärken und sie müssen Systeme schaffen, die Reparatur und Wiederverwendung fördern. Außerdem soll unter anderem die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Bedienungsanleitungen und technischen Informationen gefördert werden, um Reparatur und Wiederverwendung zu stärken. Zu begrüßen ist, dass für die Bereiche Vermeidung von Lebensmittelabfällen und Stärkung der Wiederverwendung nun eine konkrete Erfolgskontrolle der Abfallvermeidungsmaßnahmen notwendig ist. Allerdings wird nur wenig Zeit gelassen, um die Messmethoden festzulegen, was für viele Mietgliedstaaten aufgrund fehlender Datengrundlage eine große Herausforderung sein wird. Das Umweltbundesamt begrüßt die Recyclingziele für Siedlungsabfälle: Bis 2035 sollen 65 Prozent der Abfälle recycelt werden. Da nun neue Berechnungsmethoden angewendet werden (die Abfallmengen sollen nun erst direkt vor dem Recycling bestimmt werden), sind diese Recyclingquoten auch für Deutschland anspruchsvoll und erfordern zusätzliche Anstrengungen zur Erfüllung dieser Ziele. Die Abfallrahmenrichtlinie führt umfangreiche Mindestanforderungen an die Maßnahmen der erweiterten Produktverantwortung ein. So sollen Hersteller stärker an den Entsorgungskosten ihrer Produkte beteiligt werden. Doch die Bereiche, in denen wir Handlungsbedarf sehen (z.B. Elektroaltgeräte, Altfahrzeuge), sind von dieser Regelung explizit ausgenommen. Die Kernelemente der Änderung der Verpackungsrichtlinie sind die neuen Mindestquoten für das Recycling von Verpackungsabfällen und die Verschiebung der Quotenschnittstelle, welche wir begrüßen. So soll das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle nicht wie bisher bei der Zuführung zu einem effektiven Verfahren der Verwertung (in der Praxis Ausgang der Sortieranlage) bestimmt werden, sondern erst bei der Zuführung zum abschließenden Recycling. Positiv hervorzuheben ist die Trennung der Zielvorgaben für die Stoffströme von eisenhaltigen Metallen und Aluminium. Dadurch wird das Aluminium-Recycling gefördert, was mit einem hohen Umweltnutzen einhergeht. Die neuen Mindestquoten für das Recycling von Verpackungsabfällen sind – bis auf die Quote für Holz – für Deutschland durch die anspruchsvollen Zielvorgaben des Verpackungsgesetzes voraussichtlich gut erreichbar. Für Mitgliedstaaten mit aktuell geringem Recyclinganteil sind sie anspruchsvoll. Zu begrüßen ist weiterhin, dass die Verpackungsrichtlinie auch Ansätze zur Stärkung der Wiederverwendung von Verpackungen enthält. Leider werden keine Anreize und Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung sowie zur Berücksichtigung des gesamten Lebensweges der Verpackungen geschaffen. Beispielsweise wären Maßnahmen wünschenswert, die ökologische Kriterien wie die Vermeidung oder die Recyclingfähigkeit von Verpackungen adressieren. Bei einer Steigerung des Recyclings von Verpackungsabfällen ist ebenso ein verstärkter Einsatz von Rezyklaten notwendig. Aus Sicht des Umweltbundesamtes sollte die Kompostierung von biologisch abbaubaren Verpackungen nicht, wie in der Änderung der Verpackungsrichtlinie vorgesehen, zum Recycling gezählt werden. Kritisch bewerten wir außerdem, dass Mitgliedstaaten die Recyclingquoten ohne Angaben von Gründen auch aussetzen können. Eine noch umfangreichere Bewertung der Änderungen der Richtlinien finden Sie hier .
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