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Artikel 6.03 Entladebescheinigung

Artikel 6.03 Entladebescheinigung (1a) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde, muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss. Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren. Bei Fahrzeugen ohne Steuerhaus und Wohnung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden. (1b) Eine Entladebescheinigung in elektronischem Format kann verwendet werden, sofern der Datenschutz gemäß der Verordnung ( EU ) 2016/679 1) (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet ist; eine fälschungssichere Signatur gemäß der Verordnung (EU) 910/2014 2) ( eIDAS-- Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste ) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehen ist; die Datensicherheit durch Umsetzung entsprechender Vorgaben in den in Buchstabe a genannten Vorschriften gewährleistet ist und damit auch unberechtigter Zugang sicher unterbunden wird; die Überprüfbarkeit der Entladebescheinigung an Bord oder in der Unternehmensbuchführung des Schiffsbetreibers gewährleistet ist; die Überprüfbarkeit in der Unternehmensbuchführung der Identität der Person, die die Entladebescheinigung ausgestellt hat und der Person, die die Annahmestelle betreibt, gewährleistet ist. Die Entladebescheinigung ist auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. Die Entladebescheinigung darf in einer lesbaren elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt werden. (2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind im Falle des Waschens die Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III; im Falle des Entgasens die Vorschriften und Entgasungsstandards des Anhangs IIIa anzuwenden. (3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind. (4a) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt nur unter folgenden Bedingungen fortsetzen: Der Ladungsempfänger oder, wenn sich der Ladungsempfänger oder der Befrachter einer Umschlagsanlage bedient, der Betreiber der Umschlagsanlage hat eine Entladebescheinigung vorgelegt (Artikel 7.08); Der Schiffsführer hat durch die Unterzeichnung von Teil 2 a der Entladebescheinigung bestätigt, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Entladen des Fahrzeuges wie vom Ladungsempfänger oder der Umschlagsanlage in den Feldern 1 bis 10 angegeben durchgeführt wurden. Dies schließt die Zuweisung einer Annahmestelle für die Übernahme der Abfälle oder Dämpfe des Fahrzeuges ein (Artikel 7.01 Absatz 1). (4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären: ob Waschwasser entstanden ist (beim Waschen während der Fahrt); welche Menge Waschwasser an Bord entstanden ist und dessen Unterbringungsort; ob eine kompatible Folgeladung nach dem Verlassen der Umschlagsanlage vorlag (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c). (5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung. (6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das dabei entstandene Waschwasser gemäß den Entladungsstandards und den Abgabe- und Annahmevorschriften gemäß Anhang III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst fortsetzen, nachdem in der Entladebescheinigung bestätigt wurde: dass die Umschlagsanlage das Waschwasser übernommen hat; oder dem Schiffsführer eine Annahmestelle zugewiesen wurde und der Schiffsführer mitgeteilt hat, ob die Laderäume oder Ladetanks während der Fahrt gewaschen werden. (7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die eingesetzt werden für: den Transport von Containern, den Transport von beweglicher Ladung ( ro-ro ), von Stück- und Schwergut bzw. Großgeräten, Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die ausschließlich eingesetzt werden für: die Lieferung von Treibstoffen, Trinkwasser und Bordvorräten an See- und an Binnenschiffe (Bevorratungsschiffe), die Sammlung öl- und fetthaltiger Abfälle der See- und Binnenschiffe, den Transport von verflüssigten Gasen ( ADN Typ G), den Transport von flüssigem Schwefel (bei 180 °C ), Zementpulver, Flugasche und vergleichbaren Gütern, die als Schüttgut oder pumpbare Ladung befördert werden, wobei von einem ausschließlich für die betroffene Güterkategorie geeigneten System für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Gebrauch gemacht wird, den Transport von Sand, Kies und/oder Baggergut von der Baggerstelle zur Entladestelle, Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen. (8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen. 1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 1). 2) Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014, Seite 73). Stand: 01. Oktober 2024

„Sachsen-Anhalt wählt ein starkes Europa!“

Regierungserklärung von Staatsminister und Minister für Kultur Rainer Robra am 23. April 2024 im Landtag von Sachsen-Anhalt Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, am 9. Juni findet die Wahl zum Europäischen Parlament statt, ein bewährter Anlass, um im Landtag über „Europa“ zu sprechen. Nicht selten beginnt eine Befassung mit „Europa“ mit einem historischen Rückblick – das mache ich heute nicht, er ist uns in den fast 34 Jahren, die Sachsen-Anhalt jetzt zur Europäischen Union gehört, in Fleisch und Blut übergegangen. Heute ist meine Botschaft eine andere. Klar, deutlich und mit dem Blick nach vorn: wir alle sind Europa und brauchen Europa – und zwar ein starkes Europa, das nicht Spielball der Weltgeschichte ist, sondern deren Akteur. Die aktuelle geopolitische Lage mit dem Krieg in der Ukraine oder dem Konflikt im Nahen Osten, die Herausforderungen durch Klimawandel und Digitalisierung, weltweite Migrationsströme oder der Wettbewerb mit systemischen Konkurrenten wie China, das alles lässt uns keine andere Wahl. Europa ist dabei definitiv Teil der Lösung, nicht des Problems. Nationalstaatliche Konzepte, die an den nationalen Außengrenzen enden, sind für die Bewältigung dieser Herausforderungen ungenügend. Wir brauchen umfassende und innovative gemeinsame Lösungsansätze, eine Bündelung unserer Kräfte, um das alles zu bewältigen und um Freiheit, Sicherheit und Wohlstand für uns alle zu erhalten. 27 Nationalstaaten teilen mit der Europäischen Union eine gemeinsame wertebasierte Verfasstheit, in der täglich weitreichende Entscheidungen getroffen werden müssen, die auch uns in Sachsen-Anhalt praktisch in jedem Lebensbereich betreffen. Entscheidungen, die wir mitgestalten wollen und können. Entscheidungen auch, die wir den Menschen in Wirkungsweise und Begründung bestmöglich erklären und vermitteln müssen. Anrede, Europa ist komplex, wir müssen alle gemeinsam und kontinuierlich an einem Strang ziehen, um unsere Landesinteressen zielführend in den europäischen Diskurs einzubringen – daher geht Europa uns alle an. Europa und seine Errungenschaften, von denen auch wir profitieren, sind im Vergleich der Kontinente dieser Welt keine Selbstverständlichkeit. Ich nutze diese Regierungserklärung gern, um wichtige Aspekte der europapolitischen Arbeit der Landesregierung vorzustellen, einen Blick auf die wesentlichen Aufgaben für die restliche Legislaturperiode zu werfen und zugleich um für Europa und die Teilnahme an der bevorstehenden Europawahl zu werben. Dabei geht es nicht in erster Linie um die großen europapolitischen Konzepte, die in der Kommission, im EU-Parlament und im Ministerrat entschieden werden, sondern um das, was uns hier in Sachsen-Anhalt alltäglich mit der europäischen Dimension verbindet. Auf der Grundlage des aktuellen Koalitionsvertrags hat das Kabinett am 12. Juli 2022 die Bündelung der strategischen Ziele in Europapolitik und internationaler Zusammenarbeit für diese Legislaturperiode beschlossen. Das aktive Mitwirken im europäischen Mehrebenensystem, die möglichst vielgestaltige Nutzung der Chancen, die uns die Europäische Union bietet, sowie die Stärkung des Europagedankens und der Europakompetenz sind zentrale Anliegen. Die Europapolitik in Sachsen-Anhalt ist dabei stets Querschnittsaufgabe, die unter Koordinierung der Staatskanzlei und in Abstimmung verbindlicher Ziele und Maßnahmen gemeinschaftliche Aufgabe aller Ressorts ist. Alljährlich unterrichten wir den Landtag auf der Grundlage der Landtagsinformationsvereinbarung über den Stand der Dinge. Die Mitgestaltungsmöglichkeiten in europapolitischen Angelegenheiten sind bekanntlich vielfältig und wir nutzen sie: Anrede, der Einsatz der EU-Fonds EFRE, ESF, JTF und ELER ist grundlegend für die gute Entwicklung Sachsen-Anhalts und die Bewältigung der vielfältigen Herausforderungen. In der EU-Förderperiode 2014 - 2020 hatte Sachsen-Anhalt Zugriff auf fast 2,2 Milliarden Euro aus EFRE und ESF; außerdem waren für den ELER, dessen Förderperiode um 2 Jahre bis 2022 verlängert wurde, weitere ca. 1,2 Milliarden Euro vorgesehen. In der laufenden EU-Förderperiode von 2021 – 2027, die leider europaweit schleppend begonnen hat, profitiert Sachsen-Anhalt zusätzlich zu Mitteln aus EFRE und ESF+ von der Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang in die postfossile Energiewirtschaft (JTF). Dieser hilft, die Veränderungen durch den Kohleausstieg im Mitteldeutschen Revier besser zu bewältigen. Insgesamt stehen Sachsen-Anhalt für die Jahre 2023 bis 2027 aus all diesen Fonds erneut ca. 2,2 Milliarden Euro sowie aus dem ELER zusätzlich nahezu 600 Millionen Euro zur Verfügung, also annährend so viele Mittel wie bisher. Welch immensen Beitrag die EU-Fonds für die gute Entwicklung und Zukunftsfähigkeit Sachsen-Anhalts mit vielen schon bewilligten und bereits laufenden Projekten leisten, dürfte allgemein bekannt sein. Zugleich bleibt die Nutzung der EU-Aktionsprogramme außerhalb der Fonds für unser Land ein wichtiges strategisches Ziel, auf das sich insbesondere unsere Hochschulen zunehmend besser einstellen. Auch die interregionale Vernetzung wird für das Land weiterhin relevant bleiben. Als wesentliches Instrument nutzen wir dabei auch künftig das Programm INTERREG. Anrede, ausländische Direktinvestitionen bleiben ein wesentlicher Eckpfeiler für die weitere gute wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes. Der wichtigste Außenhandelsmarkt ist und bleibt der Europäische Binnenmarkt. Zugleich müssen wir auch als Wirtschaftsstandort attraktiv sein. Mit der Investitionsentscheidung von Intel in Magdeburg ist dabei Entscheidendes gelungen. Diese Investition wird als Kristallisationskern für ein neues industrielles Ökosystem in Sachsen-Anhalt wertvolle Impulse für die Entwicklung unseres gesamten Landes aussenden. Erste komplementäre Ansiedlungen finden bereits statt. Solche Investitionen erhöhen die Sichtbarkeit Sachsen-Anhalts für ausländische Investoren erheblich. Für den Erfolg der geplanten Ansiedlung von Intel wurden auch in Brüssel wichtige Weichen gestellt. Wir haben das Gesetzgebungsverfahren zum Chips Act von Anfang an eng begleitet und in diesem Zusammenhang erfolgreich Gespräche auf allen Ebenen geführt. Erfreulich gestaltet sich auch die Zusammenarbeit mit anderen Regionen. Sachsen-Anhalt baut seine Kooperationen mit Regionen und Partnern im Ausland kontinuierlich aus und pflegt vielfältige Kontakte ins Ausland. Unsere vertraglich vereinbarten Kooperationen mit Masowien und Centre-Val de Loire gelten als best practice. Anrede, zur erfolgreichen Mitwirkung in europäischen Angelegenheiten bedarf es entsprechender Befähigungen in der Landesverwaltung. Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur bietet fortlaufend entsprechende Fortbildungsmaßnahmen an und entwickelt diese stetig weiter. Neben Sprachintensivkursen und Cultural Awareness Trainings, die auf einen Aufenthalt im Ausland vorbereiten, seien folgende Angebote hervorgehoben: Bei Bedarf können wir für verschiedenste Belange passende Fortbildungsangebote machen oder entwickeln. Anrede, dieser kurze und nicht auf Vollständigkeit angelegte Ausschnitt aus der europapolitischen Arbeit der Landesregierung zeigt, dass Sachsen-Anhalt die Chancen Europas und die Möglichkeiten der Mitwirkung im Mehrebenensystem zielgerichtet nutzt. Für die den Rest der Legislaturperiode sind bereits einige europapolitische Herausforderungen erkennbar. Anrede, Europa ist für uns alle wichtig. Es garantiert im großen Rahmen des Friedens, der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Grundlagen für ein gutes Leben in relativem Wohlstand. Europa bietet viele Chancen für Sachsen-Anhalt. Unser Engagement für Europa muss deshalb auch die Werbung zur Europawahl umfassen. Vom Wahlergebnis hängt ab, wie stark Sachsen-Anhalt in der kommenden Wahlperiode im Europäischen Parlament vertreten ist. Jede Stimme für Europa, jede Stimme für Sachsen-Anhalt in Europa, zählt. Es muss unser gemeinsames Ziel sein, eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu erreichen und ein klares proeuropäisches Zeichen zu setzen. Erstmals dürfen auch 16- und 17-jährige wählen. Damit erhöht sich die Zahl der Erstwählerinnen und Erstwähler gegenüber der letzten Europawahl und zugleich steigt unsere Verantwortung speziell auch diese jungen Menschen zu informieren. Hierbei spielt die europapolitische Öffentlichkeitsarbeit eine besondere Rolle. Wir haben zahlreiche Maßnahmen geplant und durchgeführt: Informationen über alle Aktivitäten wie auch über die Europawahlen insgesamt finden Sie natürlich zusätzlich auf den Europaseiten unseres Landesportals und über die Social-Media-Kanäle der Staatskanzlei. Anrede, wir haben einiges erreicht mit unserer europapolitischen Arbeit der letzten Jahre und wir haben viel getan zur Sensibilisierung und Unterrichtung über die Europawahl und dürfen dabei nicht erlahmen. Jetzt liegt es an jedem von uns, über unsere individuellen Möglichkeiten als Politikerinnen und Politiker die Menschen bis zuletzt zu motivieren, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Angesichts der restaurativen und europaskeptischen Strömungen und Tendenzen in vielen Mitgliedstaaten handelt es sich um eine überaus wichtige und zukunftsweisende Wahl. Von den Mehrheitsverhältnissen im Europäischen Parlament ist die Zusammensetzung der nächsten Europäischen Kommission abhängig und damit auch die inhaltliche Ausrichtung der gesamten Europäischen Union für mindestens die nächsten fünf Jahre. Gerade mit Blick auf die von mir aufgezeigte aktuelle Lage und die anstehenden Zukunftsthemen kann man die Bedeutung dieser Europawahl gar nicht deutlich genug betonen. Lassen Sie uns deshalb dafür werben, dass Sachsen-Anhalt am 9. Juni ein demokratisches und starkes Europa wählt! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Aktuelle Informationen bieten wir Ihnen auch auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de , in den sozialen Medien über X , Instagram , YouTube und LinkedIn sowie über Messenger-Dienste . Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch )

Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Binnenbereich Kennzeichnung Kleinfahrzeuge KlFzKV-BinSch Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch) in der Fassung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I Seite 226) geändert durch § 9 der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder- Verordnung) vom 31. Mai 1995 (BGBl. I Seite 769), Artikel 3 der Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV) vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 28. Februar 2001 (BGBl. I Seite 335), Artikel 7 der Fünften Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4580), Artikel 5 der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Januar 2006 (BGBl. I Seite 220), Artikel 64 des Ersten Gesetzes über die Bereiningung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. September 2006 (BGBl. I Seite 2146), Artikel 30 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08. November 2011 (BGBl. I Seite 2178), Artikel 3 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102), Artikel 534 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 39 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 § 1 der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668), Artikel 11 Absatz 45 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) vom 18. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2745), Artikel 2 § 4 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18. März 2024 (BGBl. I Nummer 100), zuletzt geändert durch Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 05. April 2024 (BGBl. I Nummer 115). Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I Seite 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, und des § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Seite 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) I. Allgemeine Vorschriften (§ 1 bis § 6) II. Verfahren (§ 7 bis § 9) III. Schlussvorschriften (§ 10 bis § 14) Anlagen Download Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) Stand: 01. Mai 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt I. Allgemeine Vorschriften Binnenbereich Kennzeichnung Kleinfahrzeuge I. Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Kennzeichnungspflicht § 3 Ausnahmen § 4 Amtliche Kennzeichen § 5 Amtlich anerkannte Kennzeichen § 6 Urkunden Stand: 01. März 1995 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes KlFzKV-BinSch

Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch )

Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch ) in der Fassung vom 21. Februar 1995 ( BGBl. I Seite 226) geändert durch § 9 der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung) vom 31. Mai 1995 (BGBl. I Seite 769), Artikel 3 der Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV) vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 28. Februar 2001 (BGBl. I Seite 335), Artikel 7 der Fünften Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4580), Artikel 5 der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Januar 2006 (BGBl. I Seite 220), Artikel 64 des Ersten Gesetzes über die Bereiningung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. September 2006 (BGBl. I Seite 2146), Artikel 30 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08. November 2011 (BGBl. I Seite 2178), Artikel 3 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102), Artikel 534 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 39 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 § 1 der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668), Artikel 11 Absatz 45 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung ( EU ) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/ EG ( eIDAS -Durchführungsgesetz) vom 18. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2745), Artikel 2 § 4 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18. März 2024 (BGBl. I Nummer 100), zuletzt geändert durch Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 05. April 2024 (BGBl. I Nummer 115). Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I Seite 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, und des § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Seite 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) I. Allgemeine Vorschriften (§ 1 bis § 6) II. Verfahren (§ 7 bis § 9) III. Schlussvorschriften (§ 10 bis § 14) Anlagen Download Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) Stand: 01. Mai 2024

Landeskartellbehörde Was sind die Aufgaben der Landeskartellbehörde? Missbrauchsaufsicht Kooperationen Kartellabsprachen Bonusregelung Hinweise auf Kartellverstöße Weiterführende Links

Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt nimmt die Aufgaben der Landeskartellbehörde wahr. Sie ist zuständig, sofern sich die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung auf das Land Sachsen-Anhalt begrenzen. Reichen die Folgen des Wettbewerbsverstoßes über das Landesgebiet hinaus, wird das Bundeskartellamt in Bonn tätig. Kartellbehörden haben als eine Art Schiedsrichter in der Wirtschaft die Aufgabe, Marktmacht zu begrenzen und verbotene Wettbewerbsbeschränkungen zu sanktionieren. Es obliegt ihnen, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu überwachen. Besondere Aufmerksamkeit widmet die Landeskartellbehörde der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Dazu zählen die unbillige Behinderung von Wettbewerbern sowie die Preismissbrauchsaufsicht. Letztere ist insbesondere im Hinblick auf die leitungsgebundene Versorgungswirtschaft relevant, wie sie u. a. in den Bereichen Wärme und Wasser vorzufinden ist. Denn diese Märkte sind durch Wettbewerb nicht ausreichend kontrolliert. Daneben berät die Landeskartellbehörde kleine und mittlere Unternehmen über Möglichkeiten von Kooperationen, die mit dem Kartellrecht vereinbar sind. Die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen liegt in der Zuständigkeit des Bundeskartellamtes, soweit sie aufgrund der Auswirkungen auf den europäischen Binnenmarkt nicht der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission zukommt. Eine wichtige Rolle nimmt zudem die kartellrechtliche Prüfung verbotener Kartellabsprachen ein. Es ist Unternehmen nicht erlaubt, Vereinbarungen zu treffen, die den Wettbewerb beschränken. Derartige Absprachen zwischen Unternehmen können sich zum Beispiel auf Preise, Mengen, Gebiete oder Kundengruppen beziehen. Für Teilnehmer eines Kartells, die durch ihre Kooperation dazu beitragen, Kartellabsprachen aufzudecken, kann mitunter die Geldbuße erlassen oder reduziert werden. Die früheren Bonusregelungen des Bundeskartellamtes und der Landeskartellbehörden wurden inzwischen durch eine gesetzliche Regelung einer Kronzeugenregelung in den §§ 81h – 81n des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) abgelöst. Das Bundeskartellamt hat hierzu Leitlinien und ein Merkblatt herausgegeben, die von der Landeskartellbehörde entsprechend angewandt werden ( MBI. LSA Nr. 4/2023 vom 6. 2. 2023 ). Insider-Wissen und Kenntnissen über verbotene Absprachen kommt eine große Bedeutung für die Aufdeckung und Zerschlagung illegaler Kartelle zu. Anonyme Hinweise auf Kartellverstöße können über ein Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes entgegengenommen werden. Auch Kartellverstöße in Sachsen-Anhalt können auf diesem Weg anonym gemeldet werden. Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes Liste der Landeskartellbehörden Wettbewerbsbehörden in Europa Monopolkommission Bundesnetzagentur Internationales Wettbewerbsnetz

Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie

Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie dient der Verwirklichung des Binnenmarktes und soll dazu beitragen, administrativer Hindernisse für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union abzubauen. Sie soll deutlich erleichtern, eine Dienstleistungstätigkeit aufzunehmen und auszuüben und richtet sich gegen die Abschottung nationaler Märkte. Hierfür schafft sie einen Rahmen, um grenzüberschreitende Dienstleistungen für Unternehmen und Dienstleistungsempfänger sowie die Niederlassung von Dienstleistungsunternehmen in den EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern. In Sachsen-Anhalt wurde die EU-Dienstleistungsrichtlinie zentral durch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700) umgesetzt. Eingerichtet wurde damit auch der „Einheitliche Ansprechpartner“, bei dem Dienstleister Informationen erhalten und die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Verwaltungsverfahren abwickeln können. Weiterführende Links: Einheitlicher Ansprechpartner Europäische Kommission – Hinweise und Nachrichten zum Europäischen Binnenmarkt Europäische Dienstleistungsrichtlinie (PDF)

Europaministerinnen und Europaminister tagen in Brüssel: Bekenntnis zu einem starken und demokratischen Europa und Herausforderungen im digitalen Zeitalter im Fokus

Unter dem Vorsitz Sachsen-Anhalts fand am 1. und 2. März 2023 die 91. Sitzung der Europaministerkonferenz (EMK) in Brüssel statt. Der sachsen-anhaltische Staats- und Europaminister Rainer Robra erklärte dazu: „Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine dauert in all seiner Brutalität nun bereits über ein Jahr an. Als EMK verurteilen wir die fortdauernde Aggression auf das Schärfste. Gerade in Zeiten wie diesen ist uns neben der konsequenten Solidarität mit der Ukraine das Bekenntnis zu einem starken, demokratischen und wertebasierten Europa ein wichtiges Anliegen. Die EU als europäischer Staatenverbund ist mit ihren elementaren Grundfreiheiten und verbindlichen Werten historisch einzigartig und außerordentlich schützenswert. Zur erfolgreichen Bewältigung der multiplen Krisen muss Europa aber auch handlungs- und reaktionsfähig bleiben. Dies haben wir in einem gemeinsamen Beschluss unterstrichen.“ Almut Möller , Staatsrätin und Bevollmächtigte der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund betonte: „Ein Jahr nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine haben wir unsere fortdauernde Solidarität mit der Ukraine im Kampf um ihre Freiheit unterstrichen. Seit einem Jahr handelt die Europäische Union gemeinsam mit der NATO entschieden und geschlossen. Wir müssen die Sicherheit und gute Zukunft für unser freies und demokratisches Europa verteidigen. Die Beratungen in der EMK haben die wichtige Rolle der Länder in dieser entscheidenden Phase für die EU und ihrer Mitglieder gezeigt – bei der Sicherung von Wohlstand durch eine nachhaltige Transformation unseres Wirtschaftens, für sozialem Zusammenhalt und auch bei der Unterstützung  der Ukraine auf  ihrem Weg in die Europäische Union.“ Lucia Puttrich , Ministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Bevollmächtigte des Landes Hessen beim Bund, erklärte: „Die EU war schon immer mehr als die Summe ihrer Herausforderungen. Sie ist eine Idee, wie unsere gemeinsame Zukunft in Europa aussehen soll. Es ist deshalb in unserer aller Verantwortung, diese Idee von Freiheit, Wohlstand und Frieden zu schützen und weiter auszubauen. Der Krieg in der Ukraine hat gezeigt, dass die Idee der Friedensunion kein angestaubtes Ziel der Nachkriegsgeneration ist, sondern im Gegenteil ein Kernbereich europäischen Handelns darstellt. Für den Frieden muss man aber auch etwas tun und ihn manchmal auch erkämpfen. Von dieser EMK soll deshalb auch ein starkes Signal ausgehen, dass die bisherige Strategie der Sanktionen und der Hilfsgüter- und Waffenlieferungen an die Ukraine ausdrücklich unterstützt wird.“ Einen Schwerpunkt der Konferenz bildete das Thema der aktuellen europapolitischen Herausforderungen im digitalen Zeitalter . Die EMK hat beschlossen, sich fortgesetzt mit diesem wichtigen und zugleich komplexen Thema auseinanderzusetzen. Es handelt sich zugleich um eines der Schwerpunktthemen unter dem EMK-Vorsitz des Landes Sachsen-Anhalt. Nach einer grundlegenden Befassung im Rahmen der 90. EMK am 28./29. September 2022 in Dessau-Roßlau nahmen die Europaministerinnen und Europaminister nun zielgerichtet Fragen rund um Künstliche Intelligenz, digitale Infrastruktur, Cybersicherheit und die neuartige Technologie des Metaversums in den Blick. In ihrem Beschluss betonen sie, dass die Entwicklung vertrauenswürdiger, gemeinwohlorientierter und innovativer Technologien bei der Schaffung sicherer und geschützter digitaler Dienste und Märkte in Europa oberste Priorität genießen sollte. In der menschenzentrierten und vertrauenswürdigen Künstlichen Intelligenz sehen sie eine Schlüsseltechnologie, halten es aber gleichzeitig für wichtig, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Regulierung und Freiraum für Innovation gewährleistet und bürokratische Hürden vermieden werden. Zugleich betont die EMK die zwingende Einhaltung von Rechtssicherheit für alle Akteure und die Achtung der Privatsphäre von Bürgerinnen und Bürgern. Sie fordern die Europäische Kommission in ihrem Beschluss auf, das Prinzip der Netzneutralität bei der weiteren Regulierung des digitalen Raums zu respektieren. Vor dem Hintergrund der strategischen Bedeutung von Mikrochips in zentralen industriellen Wertschöpfungsketten und den derzeitigen Knappheiten auf dem weltweiten Chip-Markt setzen sich die Mitglieder der EMK außerdem für einen zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Chip-Gesetz ein. Ein besonderes Anliegen der EMK ist daneben die Befassung mit der europäischen Kohäsionspolitik. Die rechtzeitige und zielgerichtete Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Kohäsionspolitik, die die Entwicklung von Regionen fördert, ist dabei ein Kerninteresse der Länder. In diesem Zusammenhang war das Gespräch mit der zuständigen EU-Kommissarin Elisa Ferreira von herausragender Bedeutung, um in einen ersten Austausch zu einer möglichen Ausgestaltung der Kohäsionspolitik ab dem Jahr 2028 einzutreten. Diskutiert wurde vor dem Hintergrund vielerorts schrumpfender Bevölkerung, sehr unterschiedlich geprägter Regionen in Deutschland und Europa und der Herausforderungen der Energiewende. Kohäsionspolitik ist eines der Schwerpunktthemen des EMK-Vorsitzes Sachsen-Anhalts und es soll fortgesetzt auch für die 92. EMK am 21. Juni 2023 in Berlin aufbereitet werden. In ihrem Beschluss zur Lage in der Ukraine und der Frage der EU-Erweiterung begrüßen die Mitglieder der EMK die laufenden Anstrengungen zum strategischen und nachhaltigen Wiederaufbau der Ukraine und sprechen sich dafür aus, der Ukraine eine realistische europäische Perspektive zu eröffnen. Die EMK sieht insbesondere im Ausmaß der Verminung ukrainischen Territoriums eine große Herausforderung, der die internationale Gemeinschaft frühzeitig begegnen müsse. Die bislang verabschiedeten zehn Sanktionspakete halten die Mitglieder der EMK für richtig und zielführend und fordern die Bundesregierung und die Organe der Europäischen Union auf, diese durch weitere zielführende Maßnahmen zu ergänzen, um der russischen Regierung die Mittel zu nehmen, diesen völkerrechtswidrigen Krieg fortzusetzen. Die EMK hat sich auch mit der EU-Wirtschaftspolitik befasst. Dabei ging es einerseits um die Würdigung des europäischen Binnenmarktes, der seit 30 Jahren besteht und für die erfolgreiche Krisenbewältigung in der EU und den Wohlstand der Bürgerinnen und Bürger von grundlegender Bedeutung ist. Aktueller Anlass der Befassung war aber auch der Inflation Reduction Act (IRA) der USA, dessen vielschichtige Wirkungsweise und gegebenenfalls erforderliche Reaktionsmaßnahmen seitens der EU darauf noch weiterer Analysen bedürfen. Die EMK betont zu diesem frühen Zeitpunkt, dass der IRA nicht zu unlauteren Wettbewerbsverzerrungen für europäische Unternehmen und für Europa als Investitionsstandort insgesamt führen dürfe. Das Thema soll auch bei der 92. EMK erneut aufgegriffen werden. Hintergrund : Die Europaministerkonferenz (EMK) hat sich am 1./2. Oktober 1992 in Wildbad-Kreuth (Bayern) als eigene Fachministerkonferenz konstituiert und koordiniert seither die Zusammenarbeit der deutschen Länder bei ihrer Interessensvertretung in Europaangelegenheiten gegenüber den Organen des Bundes und der Europäischen Union sowie bei der Abstimmung ihrer europapolitischen Aktivitäten. Sachsen-Anhalt hat vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 turnusmäßig den einjährigen Vorsitz in der EMK inne, es folgen Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Jubiläumskonferenz und damit 90. EMK fand am 28./29. September 2022 in Dessau-Roßlau statt. Für ihre 91. Sitzung werden die EMK-Mitglieder am 1. und 2 März 2023 in Brüssel in den Räumlichkeiten der Landesvertretung Sachsen-Anhalt tagen. Die dritte Sitzung unter Vorsitz des Landes ist für den 21. Juni 2023 in Berlin vorgesehen. Anlage: Foto (Bildquelle: HorstWagner.eu) Aktuelle Informationen bieten wir Ihnen auch auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de , in den sozialen Medien über Twitter , Facebook , Instagram , Youtube und über die Messenger-Dienste Notify und Telegram . Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte

Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen Teilen in Kraft und löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab. Die EU-BauPVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt. Die Marktüberwachung erstreckt sich auf alle harmonisierten Bauprodukte. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung verpflichtet.

Kapazitätskredit erneuerbarer Energien – welchen Beitrag zur Versorgungssicherheit können Wind- und Solarenergie leisten

Die Studie geht der Frage nach, wie viel konventionelle Kraftwerkskapazität durch dargebotsabhängige erneuerbare Energien bei gleichbleibender Lastdeckungswahrscheinlichkeit eingespart werden können. Der Kapazitätskredit ist ein ⁠ Indikator ⁠ für diese Substitutionsbeziehung. Die Analysen konzentrieren sich auf den Kapazitätskredit von Windenergie und Photovoltaik und damit auf die beiden bedeutendsten dargebotsabhängigen EE-Technologien. Die räumlichen Durchmischungseffekte im europäischen Binnenmarkt unter Berücksichtigung begrenzter Netzkapazitäten werden berücksichtigt. Die Kapazitätskredite für insgesamt 15 Szenarien werden berechnet, dabei variieren u. a. die EE-Technologien, ihre räumliche Verteilung und die europäischen Interkonnektorkapazitäten. Veröffentlicht in Climate Change | 10/2021.

Strommarkt und Klimaschutz: Transformation der Stromerzeugung bis 2050

Um die Klimaziele des Übereinkommens von Paris einzuhalten, ist eine Transformation zur Dekarbonisierung der Energieversorgung notwendig. Für Europa bedeutet dies u. a. aufgrund landwirtschaftlicher Sockelemissionen eine weitestgehend CO2-freie Stromerzeugung bis spätestens 2050. Damit dieses Ziel im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung erreicht werden kann, ist eine weitestgehend auf erneuerbaren Energieträgern (EE) basierende Stromver-sorgung erforderlich. Die entsprechende Transformation birgt Herausforderungen für das Stromsystem, die durch eine Vielzahl technologischer Optionen gelöst werden können. Daher stellt sich die Frage, welche dieser sehr vielfältigen Optionen wann und in welchem Umfang genutzt werden sollten. Dabei sind die Substitutionsmöglichkeiten zwischen den Optionen und die komplexen Wechselwirkungen zwischen allen Systemelementen zu beachten. Das Umweltbundesamt (UBA) hat die Connect Energy Economics GmbH (Connect) daher damit beauftragt, effiziente Transformationspfade der Stromerzeugung bis 2050 modellgestützt zu identifizieren. Die analysierten Szenarien bilden dabei die Entwicklung des deutschen und europäischen Versorgungssystems bei ambitionierten CO2-Zielen unter verschiedenen Rahmenbedingungen ab. Die Ergebnisse der Szenarien zeigen, dass sich die analysierten Transformations-pfade des Stromsystems durch große technologische Vielfalt, hohe Flexibilität und eine umfassende Nutzung der Vorteile des europäischen Binnenmarktes für Strom auszeichnen. Auch für sehr ambitionierte Klimaziele bestehen Lösungen für eine weitestgehend CO2-freie und zugleich kostengünstige und sichere Versorgung. Quelle: Forschungsbericht

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