Materials that are used outdoors can be preserved by biocides to prevent disturbance by organisms, mainly colonisation by microorganisms. These applications may cause emissions of active substances into environmental compartments via leaching processes. The European Biocidal Products Directive 98/8/EC (BPD) requires an assessment of environmental risks caused by the use of biocidal products. This report describes methods for characterisation of leaching of biocidal active substances from different materials under weathering conditions. Biocidal products used to preserve materials belong to main group 2 ‘preservatives’. Veröffentlicht in Texte | 62/2012.
Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten wurde 1998 angenommen. Laut der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die darin vorgesehenen Regeln vor dem 14. Mai 2000 in einzelstaatliches Recht umsetzen. Die Biozidprodukt-Richtlinie zielt darauf ab, den europäischen Markt für Biozid-Produkte und ihre Wirkstoffe zu harmonisieren. Gleichzeitig soll sie ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten. Die neue Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte wurde am 22. Mai 2012 angenommen und gilt ab 1. September 2013. Mit ihr wird die bisher geltende Richtlinie aufgehoben und ersetzt.
Am 17. Juli 2012 traten neue Vorschriften für Biozidprodukte in Kraft. Die neue Verordnung enthält effizientere Vorschriften für die Produktzulassung sowie für die Anforderungen an produktbezogene Daten und deren Weitergabe. Durch die neuen Vorschriften wird die Zahl von Tierversuchen verringert, indem die Weitergabe von Daten verbindlich vorgeschrieben und ein flexiblerer und integrierter Ansatz für Versuche gefördert wird. Eine spezielle IT-Plattform (das Register für Biozidprodukte) wird für die Einreichung von Anträgen, die Aufzeichnung von Beschlüssen und die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit eingesetzt. Zudem wird ein umfassenderer Schutz geboten, da die neuen Rechtsvorschriften nun auch mit Biozidprodukten behandelte Waren und Materialien abdecken (z. B. Möbel und Lebensmittelverpackungen). Der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) kommt bei der Verwaltung der Verordnung eine Schlüsselrolle zu.
Cybutryn, besser bekannt unter dem Handelsnamen Irgarol®, ist ab dem 27. Januar 2017 nicht mehr als Wirkstoff in Antifouling-Produkten zulässig. Dies hat die EU-Kommission bereits am 27. Januar 2016 beschlossen. Antifouling-Wirkstoffe sollen Aufwuchs (Fouling) durch Einzeller, Algen und kleine Tiere – wie Seepocken oder Muscheln – auf Schiffsrümpfen verhindern, indem sich die Wirkstoffe langsam aus der Farbe lösen und ins umliegende Wasser gelangen. Dort schaden sie auch den lokalen Ökosystemen, zu denen Wasserpflanzen, Ruderfußkrebse und Algen gehören. Wenn im Frühjahr frisch gestrichene Bootskörper zu Wasser gelassen werden, gelangen auf diesem Weg besonders viele Biozide in die Gewässer. Mit Cybutryn wird zum ersten Mal ein Wirkstoff der Produktart Antifouling aufgrund von unannehmbaren Umweltrisiken nicht genehmigt. Restmengen von Antifouling-Produkten mit Cybutryn müssen bis zum Stichtag – 27. Januar 2017 – entsorgt werden.
Dem Kompromissentwurf der EU-Verordnung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Biozid-Produkten stimmten die ständigen Vertreter der EU-Mitgliedsstaaten am 23.11.2011 zu. Mit der Plenarabstimmung in zweiter Lesung wurde der Verordnungsvorschlag vom EU-Parlament am 19.01.2012 verabschiedet. Nach Abstimmung im Umweltrat findet die Verordnung ab September 2013 Anwendung.
Die Biozid-Meldeverordnung nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV) trat am 18. Juni 2011 in Kraft und stellt eine Nachfolgeverordnung zu der am 14. Mai 2010 außer Kraft getretenen Verordnung gleichen Namens dar. Mit der Verordnung wird das im Mai 2010 ausgelaufene Meldeverfahren für Biozid-Produkte fortgeführt, deren Wirkstoffe bereits vor dem 14. Mai 2000 in Verkehr waren und die ohne Zulassung weiter vermarktet werden dürfen, solange die Wirkstoffe Prüfgegenstand eines speziellen EU-Prüfprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sind. Die Verordnung trägt der Verlängerung des EU-rechtlichen Prüfprogramms um vier Jahre bis zum 14. Mai 2014 Rechnung.
Für die industrielle Nutzung von Kreosot gelten nach einer Verschärfung der Vorschriften durch die Kommission ab dem 1. Mai 2013 strengeren Auflagen. Der krebserregende Stoff Kreosot darf in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein Unternehmen erhält die Genehmigung dazu. Der neue Beschluss der Kommission, durch den die Biozid-Richtlinie geändert wird, geht auf eine Risikobewertung der Auswirkungen von Kreosot auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zurück. Kreosot ist in jeder Form krebserregend, und es bestehen erhebliche ökologische Risiken, wenn mit Kreosot behandeltes Holz direkt mit dem Erdreich oder Wasser in Kontakt kommt. Die Mitgliedstaaten müssen die nationalen Gesetze zur Umsetzung dieser Rechtsvorschriften bis spätestens 30. April 2012 erlassen und veröffentlichen. Bei dem Beschluss vom 26. Juli 2011 handelt es sich um eine Änderung der Biozid-Richtlinie, durch die Kreosot zur Liste der Wirkstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen zur Verwendung in Biozid-Produkten in Anhang 1 hinzugefügt wird.
Am 12. Juni 2009 hat die Europäisches Kommission einen Entwurf zur Novellierung der 10 Jahre alten Biozid-Richtlinie 98/8/EG veröffentlicht, die die Zulassung und Vermarktung von rund 50.000 Produkten wie Mottenspray, Desinfektionsmittel oder Holzschutzmittel in der EU regelt. Ziel dieses Vorschlags ist es, die Sicherheit von Bioziden, die in der EU eingesetzt und in den Verkehr gebracht werden, zu erhöhen. Es wird vorgeschlagen, die gefährlichsten Stoffe, insbesondere solche, die Krebs auslösen können, nach und nach vom Markt zu nehmen und neue Regeln für biozidbehandelte Gegenstände wie Möbel oder Textilien einzuführen, für die es bislang noch keine Vorschriften gibt. Außerdem werden die Vorschriften vereinfacht und gleichzeitig neue Anreize für die Unternehmen zur Entwicklung weniger gefährlicher Produkte gegen Schadorganismen und Krankheitskeime gegeben. Die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) in Helsinki wird durch eine Zentralisierung der Vorgehensweise in die Zulassung einiger dieser Produkte einbezogen. Der vorgeschlagene Rechtstext dürfte 2013 in Kraft treten.
Am 4. März 2016 verabschiedete der Europäische Rat für Umwelt seine Stellungnahme zu endokrinen Disruptoren. In der Stellungnahme fordern sie die Europäische Kommission dazu auf, ihren gesetzlichen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen. Die Forderung bezieht sich auf einen Fall des Gerichts der Europäischen Union (EuG) von Dezember 2015 (T-521/14 Sweden v Commission), in dem das Gericht befand, dass die EU-Kommission ihre Verpflichtungen unter der Biozidrichtlinie nicht erfüllt. Laut Richtlinie sollte die EU-Kommission schon bis 2013 einen Kriterienkatalog für endokrine Disruptoren erstellen.
Am 2. Februar 2016 beschloss das Bundeskabinett die erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung. Im Chemikalienrecht geht es darum, neue Sanktionsnormen zu schaffen. Damit werden Verstöße gegen Vorschriften der EU-Biozid-Verordnung von 2012 mit einer Geldbuße belegt. Dabei geht es um Vorschriften zur Zulassung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten sowie zu Melde-, Informations-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten. Die EU-Vorschriften gelten in Deutschland unmittelbar.