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Underestimation of the environmental risk by not considering overlapping uses of biocidal products: Cumultive exposure assessment and risk characterisation of biocidal products

EU Kommission veröffentlicht Entwurf zur Novellierung der Biozid-Richtlinie

Am 12. Juni 2009 hat die Europäisches Kommission einen Entwurf zur Novellierung der 10 Jahre alten Biozid-Richtlinie 98/8/EG veröffentlicht, die die Zulassung und Vermarktung von rund 50.000 Produkten wie Mottenspray, Desinfektionsmittel oder Holzschutzmittel in der EU regelt. Ziel dieses Vorschlags ist es, die Sicherheit von Bioziden, die in der EU eingesetzt und in den Verkehr gebracht werden, zu erhöhen. Es wird vorgeschlagen, die gefährlichsten Stoffe, insbesondere solche, die Krebs auslösen können, nach und nach vom Markt zu nehmen und neue Regeln für biozidbehandelte Gegenstände wie Möbel oder Textilien einzuführen, für die es bislang noch keine Vorschriften gibt. Außerdem werden die Vorschriften vereinfacht und gleichzeitig neue Anreize für die Unternehmen zur Entwicklung weniger gefährlicher Produkte gegen Schadorganismen und Krankheitskeime gegeben. Die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) in Helsinki wird durch eine Zentralisierung der Vorgehensweise in die Zulassung einiger dieser Produkte einbezogen. Der vorgeschlagene Rechtstext dürfte 2013 in Kraft treten.

EU-Kommission lehnt Genehmigung von Antifouling-Wirkstoff ab

Cybutryn, besser bekannt unter dem Handelsnamen Irgarol®, ist ab dem 27. Januar 2017 nicht mehr als Wirkstoff in Antifouling-Produkten zulässig. Dies hat die EU-Kommission bereits am 27. Januar 2016 beschlossen. Antifouling-Wirkstoffe sollen Aufwuchs (Fouling) durch Einzeller, Algen und kleine Tiere – wie Seepocken oder Muscheln – auf Schiffsrümpfen verhindern, indem sich die Wirkstoffe langsam aus der Farbe lösen und ins umliegende Wasser gelangen. Dort schaden sie auch den lokalen Ökosystemen, zu denen Wasserpflanzen, Ruderfußkrebse und Algen gehören. Wenn im Frühjahr frisch gestrichene Bootskörper zu Wasser gelassen werden, gelangen auf diesem Weg besonders viele Biozide in die Gewässer. Mit Cybutryn wird zum ersten Mal ein Wirkstoff der Produktart Antifouling aufgrund von unannehmbaren Umweltrisiken nicht genehmigt. Restmengen von Antifouling-Produkten mit Cybutryn müssen bis zum Stichtag – 27. Januar 2017 – entsorgt werden.

Plenarabstimmung des EU-Parlaments zur Biozid-Verordnung

Dem Kompromissentwurf der EU-Verordnung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Biozid-Produkten stimmten die ständigen Vertreter der EU-Mitgliedsstaaten am 23.11.2011 zu. Mit der Plenarabstimmung in zweiter Lesung wurde der Verordnungsvorschlag vom EU-Parlament am 19.01.2012 verabschiedet. Nach Abstimmung im Umweltrat findet die Verordnung ab September 2013 Anwendung.

Verbraucherinformationen – Verbraucherinformationen zur Chemikaliensicherheit

Wer wird überwacht? Was wird überwacht? In Brandenburg liegt diese Aufgabe beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Dezernat V5 Chemikaliensicherheit, Gefahrstoffüberwachung. Ein großer Teil der Überwachungstätigkeiten findet im Bereich des Handels statt und betrifft direkt den Markt. Dem Verbraucherschutz dienen neben der Überwachung bei Lebens- und Futtermitteln auch die Qualitätskontrollen bei Kraftstoffen und leichtem Heizöl sowie die Überprüfung von Produkten, die für den Endverbraucher angeboten werden, auf die Einhaltung von Grenzwerten für die Gehalte an gefährlichen Stoffen. Kontrolliert werden Diese Aufgabe erfordert eine landesweite Überwachung im Groß- und Einzelhandel sowie in Großlagern, aber auch beim Versand- und Internethandel. Wer wird überwacht? Was wird überwacht? In Brandenburg liegt diese Aufgabe beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Dezernat V5 Chemikaliensicherheit, Gefahrstoffüberwachung. Ein großer Teil der Überwachungstätigkeiten findet im Bereich des Handels statt und betrifft direkt den Markt. Dem Verbraucherschutz dienen neben der Überwachung bei Lebens- und Futtermitteln auch die Qualitätskontrollen bei Kraftstoffen und leichtem Heizöl sowie die Überprüfung von Produkten, die für den Endverbraucher angeboten werden, auf die Einhaltung von Grenzwerten für die Gehalte an gefährlichen Stoffen. Kontrolliert werden Diese Aufgabe erfordert eine landesweite Überwachung im Groß- und Einzelhandel sowie in Großlagern, aber auch beim Versand- und Internethandel. Im Jahr 2004 begannen einzelne Bundesländer den Handel im Internet, der bis dahin als nahezu rechtsfreier Raum galt, zu überwachen. Gesucht wurde und wird nach Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die für die Verbraucher/Anwender gefährlich werden können. Die Suchroutinen wurden über die Jahre hinweg ständig erweitert und enthalten heute Suchen nach Überwacht werden von großen Handelsplattformen bis hin zu kleinen eigenen Internetshops mittlerweile alle Internetanbieter. Meist erfolgt eine sogenannte anlassbezogene Überwachung, bei der die Fälle durch eine bundesweit tätige Arbeitsgruppe ermittelt und an die Bundesländer weitergeleitet werden. Ein ausführlicher Überblick über die Ergebnisse der bundesweiten Überwachung des Internets ist auf den Seiten der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) in den Publikationen veröffentlicht. Im Jahr 2004 begannen einzelne Bundesländer den Handel im Internet, der bis dahin als nahezu rechtsfreier Raum galt, zu überwachen. Gesucht wurde und wird nach Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die für die Verbraucher/Anwender gefährlich werden können. Die Suchroutinen wurden über die Jahre hinweg ständig erweitert und enthalten heute Suchen nach Überwacht werden von großen Handelsplattformen bis hin zu kleinen eigenen Internetshops mittlerweile alle Internetanbieter. Meist erfolgt eine sogenannte anlassbezogene Überwachung, bei der die Fälle durch eine bundesweit tätige Arbeitsgruppe ermittelt und an die Bundesländer weitergeleitet werden. Ein ausführlicher Überblick über die Ergebnisse der bundesweiten Überwachung des Internets ist auf den Seiten der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) in den Publikationen veröffentlicht. Biozidprodukte machen so manches im Leben einfacher. So halten sie uns zum Beispiel „Plagegeister“ vom Hals, helfen uns die häusliche und Arbeitsumgebung sauber zu halten und schützen Bau- oder Werkstoffe vor Schädlingen. Dieser „Service" wurde aber mit zum Teil schwer kalkulierbaren Risiken für Gesundheit und Umwelt „erkauft“. Daher hat der europäische Gesetzgeber Regelungen für Biozidprodukte und mit Bioziden ausgerüstete Erzeugnisse erlassen, die durch deutsche Gesetze und Verordnungen untersetzt wurden. Biozid-Produkte sind Stoffe oder Stoffgemische, die zum Schutz von Mensch oder Tiergegen Schadorganismen eingesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Lebewesen abgetötet oder lediglich von etwas ferngehalten werden sollen. Pflanzenschutzmittel , wie beispielsweise Mittel zur Bekämpfung von Blattläusen oder Wildkräutern in Kulturpflanzenbeständen sind keine Biozid-Produkte . Sie dienen dem Schutz der Pflanze vor Schädigung. Hierfür gelten die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung und des Pflanzenschutzgesetzes. Biozid-Produkte sind durch Verordnungen der Europäischen Union und nationale Regelungen geregelt. Aber auch in Kosmetischen Produkten werden Biozide eingesetzt; hier und im Bereich der (Tier-) Arzneimittel kommt es zu Abgrenzungsproblemen. Biozidprodukte machen so manches im Leben einfacher. So halten sie uns zum Beispiel „Plagegeister“ vom Hals, helfen uns die häusliche und Arbeitsumgebung sauber zu halten und schützen Bau- oder Werkstoffe vor Schädlingen. Dieser „Service" wurde aber mit zum Teil schwer kalkulierbaren Risiken für Gesundheit und Umwelt „erkauft“. Daher hat der europäische Gesetzgeber Regelungen für Biozidprodukte und mit Bioziden ausgerüstete Erzeugnisse erlassen, die durch deutsche Gesetze und Verordnungen untersetzt wurden. Biozid-Produkte sind Stoffe oder Stoffgemische, die zum Schutz von Mensch oder Tiergegen Schadorganismen eingesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Lebewesen abgetötet oder lediglich von etwas ferngehalten werden sollen. Pflanzenschutzmittel , wie beispielsweise Mittel zur Bekämpfung von Blattläusen oder Wildkräutern in Kulturpflanzenbeständen sind keine Biozid-Produkte . Sie dienen dem Schutz der Pflanze vor Schädigung. Hierfür gelten die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung und des Pflanzenschutzgesetzes. Biozid-Produkte sind durch Verordnungen der Europäischen Union und nationale Regelungen geregelt. Aber auch in Kosmetischen Produkten werden Biozide eingesetzt; hier und im Bereich der (Tier-) Arzneimittel kommt es zu Abgrenzungsproblemen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird in Brandenburg seit 2005 unter anderem bei Groß- und Einzelhändlern, im Internet und bei Herstellern ständig überwacht. Dabei wird neben anderen Kriterien deren Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung überprüft. Ziel der Kennzeichnung ist es, den Käufern beziehungsweise den Anwendern unter anderem auf potenzielle Gefahren, die vom Produkt ausgehen können, aufmerksam zu machen und für eine sachgerechte Verwendung zu sensibilisieren. Die aktuellen Ergebnisse können auf der Website des Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Brandenburg eingesehen werden. Weitere Informationen zum Thema Biozide bieten die Internetseiten der Bundesbehörden: Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird in Brandenburg seit 2005 unter anderem bei Groß- und Einzelhändlern, im Internet und bei Herstellern ständig überwacht. Dabei wird neben anderen Kriterien deren Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung überprüft. Ziel der Kennzeichnung ist es, den Käufern beziehungsweise den Anwendern unter anderem auf potenzielle Gefahren, die vom Produkt ausgehen können, aufmerksam zu machen und für eine sachgerechte Verwendung zu sensibilisieren. Die aktuellen Ergebnisse können auf der Website des Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Brandenburg eingesehen werden. Weitere Informationen zum Thema Biozide bieten die Internetseiten der Bundesbehörden: Es ist gängige Praxis, Boote und Unter-Wasserbauten gegen unerwünschten Bewuchs mit speziellen Anstrichen („Antifouling“- Anstrichen) zu schützen und zu konservieren. Die meisten Antifoulings enthalten giftige (biozide) Bestandteile, die durch Diffusion in die Gewässer eingetragen werden. Viele dieser Biozide wirken direkt auf die im Wasser lebenden Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere. Wie hoch die Belastung unserer Gewässer bereits ist, hat das Umweltbundesamt in einer Studie  ermittelt. Im Sommer 2013 wurden in 50 Sportboothäfen, verteilt über ganz Deutschland, einmalig Wasserproben gezogen und auf derzeit erlaubte Antifouling-Wirkstoffe analysiert. Von einigen Wirkstoffen wurden auch Abbauprodukte untersucht. An einigen Standorten wurden von Cybutryn, bekannt als Irgarol ® , Wasserkonzentrationen ermittelt, die eine Gefährdung der Umwelt anzeigen. In 35 von den 50 Sportboothäfen lagen die gemessenen Konzentrationen über dem Grenzwert der aktuellen EU-Richtlinie. An fünf Standorten wurde sogar die zulässige Höchstkonzentration überschritten. Spitzenreiter war ein Binnenhafen mit einer rund siebenfachen Überschreitung dieses Höchstwertes. Brandenburg ist von vielen Wasserläufen und Seen durchzogen und ist somit ein Land mit einer Vielzahl socher Binnenhäfen. Ein Großteil davon ist für den Verkehr mit Motor- und Segelbooten frei gegeben: Insgesamt werden mehr als 25.000 Bootsliegeplätze angeboten. Damit stehen wir bundesweit nach Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein an dritter Stelle. Viele Bootseigner reinigen jährlich ihre Boote und tragen alle 1-2 Jahre einen neuen Schutzanstrich auf. Hier können durch falsches Verhalten Umweltbelastungen verursacht werden. Um diese zu vermeiden bzw. zu minimieren, sollten möglichst Anstriche benutzt werden, die auf den Zusatz giftiger Wirkstoffe, wie Triazine, Tolyl- und Dichlofluanid, Zineb sowie Pyrithionzink und Pyrithionkupfer verzichten. Auf der Grundlage der Biozid-Richtlinie (98/8/EG) beziehungsweise der seit dem 1. September 2013 geltenden Biozid–Verordnung (528/2012/EU) werden derzeit die Auswirkungen aller angemeldeten Wirkstoffe auf die menschliche/tierische Gesundheit und die Umwelt überprüft. Am Ende dieser Prüfung steht eine Entscheidung der Europäischen Kommission, ob diese Stoffe weiterhin eingesetzt werden dürfen. Antifouling-Produkte sind Biozidprodukte, die der „Produktart 21: Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten“ zugeordnet werden. Sie unterliegen den Regelungen der Biozid-Verordnung und werden nach dem Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe (Delegierte VO (EU) 1062/2014) in einem vorgegebenen Zeitrahmen bewertet. Produkte, die einen oder mehrere der genehmigten Wirkstoffe enthalten, müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Nach ihrer Zulassung werden sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht in einer Übersicht alle Biozidprodukte , die sich in einem laufenden Zulassungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahren befinden und somit auf dem Markt in Deutschland bereit gestellt und verwendet werden dürfen. In dieser Liste sind auch eine Vielzahl von Antifoulingfarben aufgeführt. Produkte, die einen abgelehnten Wirkstoff enthalten, dürfen nach dem Ablauf der Übergangsfrist (365 Tage) nicht mehr angeboten werden und müssen entweder zweckentsprechend verwendet oder umweltgerecht entsorgt worden sein. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Internetseiten: Es ist gängige Praxis, Boote und Unter-Wasserbauten gegen unerwünschten Bewuchs mit speziellen Anstrichen („Antifouling“- Anstrichen) zu schützen und zu konservieren. Die meisten Antifoulings enthalten giftige (biozide) Bestandteile, die durch Diffusion in die Gewässer eingetragen werden. Viele dieser Biozide wirken direkt auf die im Wasser lebenden Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere. Wie hoch die Belastung unserer Gewässer bereits ist, hat das Umweltbundesamt in einer Studie  ermittelt. Im Sommer 2013 wurden in 50 Sportboothäfen, verteilt über ganz Deutschland, einmalig Wasserproben gezogen und auf derzeit erlaubte Antifouling-Wirkstoffe analysiert. Von einigen Wirkstoffen wurden auch Abbauprodukte untersucht. An einigen Standorten wurden von Cybutryn, bekannt als Irgarol ® , Wasserkonzentrationen ermittelt, die eine Gefährdung der Umwelt anzeigen. In 35 von den 50 Sportboothäfen lagen die gemessenen Konzentrationen über dem Grenzwert der aktuellen EU-Richtlinie. An fünf Standorten wurde sogar die zulässige Höchstkonzentration überschritten. Spitzenreiter war ein Binnenhafen mit einer rund siebenfachen Überschreitung dieses Höchstwertes. Brandenburg ist von vielen Wasserläufen und Seen durchzogen und ist somit ein Land mit einer Vielzahl socher Binnenhäfen. Ein Großteil davon ist für den Verkehr mit Motor- und Segelbooten frei gegeben: Insgesamt werden mehr als 25.000 Bootsliegeplätze angeboten. Damit stehen wir bundesweit nach Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein an dritter Stelle. Viele Bootseigner reinigen jährlich ihre Boote und tragen alle 1-2 Jahre einen neuen Schutzanstrich auf. Hier können durch falsches Verhalten Umweltbelastungen verursacht werden. Um diese zu vermeiden bzw. zu minimieren, sollten möglichst Anstriche benutzt werden, die auf den Zusatz giftiger Wirkstoffe, wie Triazine, Tolyl- und Dichlofluanid, Zineb sowie Pyrithionzink und Pyrithionkupfer verzichten. Auf der Grundlage der Biozid-Richtlinie (98/8/EG) beziehungsweise der seit dem 1. September 2013 geltenden Biozid–Verordnung (528/2012/EU) werden derzeit die Auswirkungen aller angemeldeten Wirkstoffe auf die menschliche/tierische Gesundheit und die Umwelt überprüft. Am Ende dieser Prüfung steht eine Entscheidung der Europäischen Kommission, ob diese Stoffe weiterhin eingesetzt werden dürfen. Antifouling-Produkte sind Biozidprodukte, die der „Produktart 21: Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten“ zugeordnet werden. Sie unterliegen den Regelungen der Biozid-Verordnung und werden nach dem Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe (Delegierte VO (EU) 1062/2014) in einem vorgegebenen Zeitrahmen bewertet. Produkte, die einen oder mehrere der genehmigten Wirkstoffe enthalten, müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Nach ihrer Zulassung werden sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht in einer Übersicht alle Biozidprodukte , die sich in einem laufenden Zulassungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahren befinden und somit auf dem Markt in Deutschland bereit gestellt und verwendet werden dürfen. In dieser Liste sind auch eine Vielzahl von Antifoulingfarben aufgeführt. Produkte, die einen abgelehnten Wirkstoff enthalten, dürfen nach dem Ablauf der Übergangsfrist (365 Tage) nicht mehr angeboten werden und müssen entweder zweckentsprechend verwendet oder umweltgerecht entsorgt worden sein. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Internetseiten: Die zulässigen Eigenschaften der jeweiligen Kraftstoffsorten werden durch Normen definiert und in der 10. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen, zuletzt geändert am 8. Dezember 2010) festgeschrieben, ebenso die Kennzeichnung an der Zapfsäule. Die Verordnung ist damit Basis für die Mineralölwirtschaft, Autohersteller und Verbraucher zugleich und beruht auf europäischem Recht. Sie dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Während in der ersteren verschärfte Grenzwerte in den Kraftstoffnormen zur Verbesserung der Luftqualität umgesetzt werden (Verringerung des Gehaltes an Schwefel und Blei in den Kraftstoffen), beinhaltet die zweite die Erhöhung des Anteils biogener Kraftstoffe am Gesamtverbrauch, um in den Zeiten knapp werdender Ressourcen und steigender Preise prognostisch eine Versorgungssicherheit zu erreichen. Auch der Einsatz von Biokraftstoffen kann jedoch zu nachteiligen Effekten auf die Luftqualität führen. Biokraftstoffe sind in verschiedenen Formen auf dem Markt: als reiner Kraftstoff (Biodiesel, Biogas, Pflanzenölkraftstoff), als Beimischung (Biodiesel zu Diesel, als E 85) sowie durch Substitution (Ethanol wird in Ottokraftstoffen durch Bioethanol ersetzt). Die in der 10. BImSchV verankerten Anforderungen an Kraftstoffe werden regelmäßig den geänderten rechtlichen und politischen Entwicklungen und technischen Erfordernissen angepasst. Die 10. BImSchV regelt die Abgabemodalitäten und die Anforderungen an die folgenden Kraft- und Brennstoffe. Für den Einsatz aller Kraftstoffe außer Ottokraftstoff (DIN EN 228) und Diesel (DIN EN 590, DIN 51628) sind entsprechende motorische Anpassungen erforderlich. Die zulässigen Eigenschaften der jeweiligen Kraftstoffsorten werden durch Normen definiert und in der 10. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen, zuletzt geändert am 8. Dezember 2010) festgeschrieben, ebenso die Kennzeichnung an der Zapfsäule. Die Verordnung ist damit Basis für die Mineralölwirtschaft, Autohersteller und Verbraucher zugleich und beruht auf europäischem Recht. Sie dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Während in der ersteren verschärfte Grenzwerte in den Kraftstoffnormen zur Verbesserung der Luftqualität umgesetzt werden (Verringerung des Gehaltes an Schwefel und Blei in den Kraftstoffen), beinhaltet die zweite die Erhöhung des Anteils biogener Kraftstoffe am Gesamtverbrauch, um in den Zeiten knapp werdender Ressourcen und steigender Preise prognostisch eine Versorgungssicherheit zu erreichen. Auch der Einsatz von Biokraftstoffen kann jedoch zu nachteiligen Effekten auf die Luftqualität führen. Biokraftstoffe sind in verschiedenen Formen auf dem Markt: als reiner Kraftstoff (Biodiesel, Biogas, Pflanzenölkraftstoff), als Beimischung (Biodiesel zu Diesel, als E 85) sowie durch Substitution (Ethanol wird in Ottokraftstoffen durch Bioethanol ersetzt). Die in der 10. BImSchV verankerten Anforderungen an Kraftstoffe werden regelmäßig den geänderten rechtlichen und politischen Entwicklungen und technischen Erfordernissen angepasst. Die 10. BImSchV regelt die Abgabemodalitäten und die Anforderungen an die folgenden Kraft- und Brennstoffe. Für den Einsatz aller Kraftstoffe außer Ottokraftstoff (DIN EN 228) und Diesel (DIN EN 590, DIN 51628) sind entsprechende motorische Anpassungen erforderlich. Kraftstoffkontrollen nach der 10. BImSchV werden deutschlandweit unter gleichen Rahmenbedingungen durchgeführt, die in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV" geregelt sind. Die Stichproben werden an öffentlichen Verkaufseinrichtungen entnommen und von einem hierfür akkreditierten, unabhängigen Labor untersucht. Dabei werden ausgewählte Parameter analysiert. Bei der Bewertung der Ergebnisse werden zu den in den jeweiligen Normen enthaltenen Grenzwerten noch Schwankungsbreiten (Toleranzen) einbezogen. Erst ein Verstoß gegen diese sogenannten Ablehnungsgrenzwerte wird als Normverfehlung gewertet. Liegt eine Normverfehlung vor, zieht diese einen sofortigen Verkaufsstopp der beprobten Ware und gegebenenfalls ordnungsrechtliche Konsequenzen für den Verkäufer nach sich. Liegen die Ergebnisse zwar außerhalb des Grenzwertes, aber noch innerhalb der Toleranzen, erfolgt lediglich ein Hinweis an den Tankstellenbetreiber. Die Ergebnisse der Qualitätsüberwachung werden für Otto- und Dieselkraftstoffe europaweit erfasst und ausgewertet (EU Fuel Quality Monitoring). Die Überwachung erfolgt jährlich und zudem auf besondere Veranlassung hin (beispielsweise wenn es Anhaltspunkte für mangelhafte Qualität aus anderen Untersuchungen gibt, bei qualifizierten Beschwerden und so weiter). Die Kontrollen werden stichprobenartig und regional verteilt durchgeführt. Sie umfassen Tankstellen und Tanklager und betreffen eine Auswahl der in der 10. BImSchV genannten Kraftstoffqualitäten. Die Kontrolleure prüfen, ob die Kraftstoffqualitäten an den Zapfsäulen oder an der Tankstelle deutlich sichtbar ausgewiesen sind und nehmen Einsicht in die Lieferscheine. Dann werden Stichproben entnommen, um die Angaben zu überprüfen und zudem, ob die Kraftstoffe den Anforderungen der 10. BImSchV entsprechen. Bei den flüssigen Kraftstoffen werden jeweils drei Behälter mit einer Probe gefüllt. Ein Behälter dient als Analysenprobe, einer als Schiedsprobe. Zusätzlich wird eine Rückstellprobe gefüllt, die beim Auskunftspflichtigen verbleibt. Die Proben werden verplombt und fachgerecht zum Labor beziehungsweise Zwischenlager transportiert. Über die Probenahme wird ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung angefertigt, das bei der Tankstelle sowie bei der Behörde verbleibt. Die Untersuchung der Proben erfolgt unverzüglich durch eine akkreditierte unabhängige Prüfstelle, die durch die Behörde beauftragt wird. Die Behörde erhält darüber ein Prüfprotokoll und übermittelt dem Auskunftspflichtigen das Ergebnis der Beprobung. Die Anforderungen der 10. BImSchV gelten als erfüllt, wenn bei der durchgeführten Einzelmessung die festgelegten Ablehnungsgrenzwerte eingehalten werden. Im Falle eines Bußgeld- oder Strafverfahrens sind die Schiedsproben bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Die Kosten trägt der Auskunftspflichtige. Ein Verstoß gegen die Auszeichnungs- oder Unterrichtungspflicht nach Paragraph 9 oder Paragraph 10 der 10. BImSchV ist anzunehmen, wenn die festgestellten Werte entgegen der Auszeichnung nicht den Mindestanforderungen nach Paragraphen 1 bis 7 der 10. BImSchV entsprechen. Die Behörde veranlasst dann, dass der Verkauf dieser Ware sofort eingestellt wird. Der Veräußerer ist verpflichtet, durch Vorlage der Lieferscheine eindeutig die Herkunft der angebotenen Ware zu belegen. Ist er dazu nicht in der Lage oder willens, wird gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Es wird geprüft, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Bei letzterem wird ein Bußgeldverfahren nach Paragraph 9 der 10. BImSchV eingeleitet. Bei Verdacht einer Straftat, insbesondere auf Vorliegen von Betrugsdelikten, wird die zuständige Staatsanwaltschaft unterrichtet. Bei Verstößen werden die Überwachungsmaßnahmen wiederholt. Kraftstoffkontrollen nach der 10. BImSchV werden deutschlandweit unter gleichen Rahmenbedingungen durchgeführt, die in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV" geregelt sind. Die Stichproben werden an öffentlichen Verkaufseinrichtungen entnommen und von einem hierfür akkreditierten, unabhängigen Labor untersucht. Dabei werden ausgewählte Parameter analysiert. Bei der Bewertung der Ergebnisse werden zu den in den jeweiligen Normen enthaltenen Grenzwerten noch Schwankungsbreiten (Toleranzen) einbezogen. Erst ein Verstoß gegen diese sogenannten Ablehnungsgrenzwerte wird als Normverfehlung gewertet. Liegt eine Normverfehlung vor, zieht diese einen sofortigen Verkaufsstopp der beprobten Ware und gegebenenfalls ordnungsrechtliche Konsequenzen für den Verkäufer nach sich. Liegen die Ergebnisse zwar außerhalb des Grenzwertes, aber noch innerhalb der Toleranzen, erfolgt lediglich ein Hinweis an den Tankstellenbetreiber. Die Ergebnisse der Qualitätsüberwachung werden für Otto- und Dieselkraftstoffe europaweit erfasst und ausgewertet (EU Fuel Quality Monitoring). Die Überwachung erfolgt jährlich und zudem auf besondere Veranlassung hin (beispielsweise wenn es Anhaltspunkte für mangelhafte Qualität aus anderen Untersuchungen gibt, bei qualifizierten Beschwerden und so weiter). Die Kontrollen werden stichprobenartig und regional verteilt durchgeführt. Sie umfassen Tankstellen und Tanklager und betreffen eine Auswahl der in der 10. BImSchV genannten Kraftstoffqualitäten. Die Kontrolleure prüfen, ob die Kraftstoffqualitäten an den Zapfsäulen oder an der Tankstelle deutlich sichtbar ausgewiesen sind und nehmen Einsicht in die Lieferscheine. Dann werden Stichproben entnommen, um die Angaben zu überprüfen und zudem, ob die Kraftstoffe den Anforderungen der 10. BImSchV entsprechen. Bei den flüssigen Kraftstoffen werden jeweils drei Behälter mit einer Probe gefüllt. Ein Behälter dient als Analysenprobe, einer als Schiedsprobe. Zusätzlich wird eine Rückstellprobe gefüllt, die beim Auskunftspflichtigen verbleibt. Die Proben werden verplombt und fachgerecht zum Labor beziehungsweise Zwischenlager transportiert. Über die Probenahme wird ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung angefertigt, das bei der Tankstelle sowie bei der Behörde verbleibt. Die Untersuchung der Proben erfolgt unverzüglich durch eine akkreditierte unabhängige Prüfstelle, die durch die Behörde beauftragt wird. Die Behörde erhält darüber ein Prüfprotokoll und übermittelt dem Auskunftspflichtigen das Ergebnis der Beprobung. Die Anforderungen der 10. BImSchV gelten als erfüllt, wenn bei der durchgeführten Einzelmessung die festgelegten Ablehnungsgrenzwerte eingehalten werden. Im Falle eines Bußgeld- oder Strafverfahrens sind die Schiedsproben bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Die Kosten trägt der Auskunftspflichtige. Ein Verstoß gegen die Auszeichnungs- oder Unterrichtungspflicht nach Paragraph 9 oder Paragraph 10 der 10. BImSchV ist anzunehmen, wenn die festgestellten Werte entgegen der Auszeichnung nicht den Mindestanforderungen nach Paragraphen 1 bis 7 der 10. BImSchV entsprechen. Die Behörde veranlasst dann, dass der Verkauf dieser Ware sofort eingestellt wird. Der Veräußerer ist verpflichtet, durch Vorlage der Lieferscheine eindeutig die Herkunft der angebotenen Ware zu belegen. Ist er dazu nicht in der Lage oder willens, wird gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Es wird geprüft, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Bei letzterem wird ein Bußgeldverfahren nach Paragraph 9 der 10. BImSchV eingeleitet. Bei Verdacht einer Straftat, insbesondere auf Vorliegen von Betrugsdelikten, wird die zuständige Staatsanwaltschaft unterrichtet. Bei Verstößen werden die Überwachungsmaßnahmen wiederholt. Wer sein Fahrzeug betankt, sollte dies nur mit den Kraftstoffen tun, für die dieses Fahrzeug vom Hersteller freigegeben wurden - ansonsten entfallen die Garantien für daraus folgende Schadensfälle. Beim Tanken geht es jedoch nicht nur um die richtige Kraftstoffsorte, sondern auch um die Qualität des Kraftstoffes. Ein umfangreiches Regelwerk (das Bundesimmissionsschutzrecht), welches vorrangig der Verbesserung der Luftgüte dient, sich aber auch der Sicherheit von Anlagen und der Minderung von Emissionen aus Verbrennungsmotoren widmet, beinhaltet hierfür die gesetzlichen Grundlagen. Die Einhaltung der Normvorgaben wird bundesweit für alle Kraftstoffsorten überwacht. Im Land Brandenburg ist dafür das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zuständig. Die Anforderungen an die Kraftstoffe sind Europa-einheitlich in DIN EN Normen geregelt; unterschieden wird dabei zwischen Normabweichungen und Normverstößen. In jeder DIN werden Grenzwerte (Minimal- beziehungsweise Maximalwerte) festgelegt. Diese Grenzwerte werden von einer Toleranzbreite, sogenannten Ablehnungsgrenzwerten, flankiert. Erst wenn ein Ablehnungsgrenzwert verfehlt wird, liegt ein Normverstoß vor. Werte die den Grenzwert verfehlen, aber innerhalb der Toleranzbereiche liegen, weichen zwar von der Norm ab, gelten aber nicht als Verstoß und werden nicht geahndet. Ein Beispiel: Der Schwefelgehalt von Dieselkraftstoff darf 10,0 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreiten, das ist der nach DIN EN 590 geltende Grenzwert. Der Ablehnungsgrenzwert ist auf 11,3 mg/kg festgelegt. Das heißt, erst wenn 11,3 mg/kg überschritten werden, liegt ein Verstoß gegen die Norm vor. Bis zu diesem Wert spricht man von einer Normabweichung. Die oben gezeigte Abbildung beinhaltet also alle Proben, deren Analysenergebnisse entweder die Grenzwerte oder zumindest die Ablehnungsgrenzwerte unterschritten haben. Die Anforderungen an die Kraftstoffe sind für die Sommer- und Winterqualitäten unterschiedlich. Daraus ergeben sich je nach Jahreszeit typische Beanstandungen. Wer sein Fahrzeug betankt, sollte dies nur mit den Kraftstoffen tun, für die dieses Fahrzeug vom Hersteller freigegeben wurden - ansonsten entfallen die Garantien für daraus folgende Schadensfälle. Beim Tanken geht es jedoch nicht nur um die richtige Kraftstoffsorte, sondern auch um die Qualität des Kraftstoffes. Ein umfangreiches Regelwerk (das Bundesimmissionsschutzrecht), welches vorrangig der Verbesserung der Luftgüte dient, sich aber auch der Sicherheit von Anlagen und der Minderung von Emissionen aus Verbrennungsmotoren widmet, beinhaltet hierfür die gesetzlichen Grundlagen. Die Einhaltung der Normvorgaben wird bundesweit für alle Kraftstoffsorten überwacht. Im Land Brandenburg ist dafür das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zuständig. Die Anforderungen an die Kraftstoffe sind Europa-einheitlich in DIN EN Normen geregelt; unterschieden wird dabei zwischen Normabweichungen und Normverstößen. In jeder DIN werden Grenzwerte (Minimal- beziehungsweise Maximalwerte) festgelegt. Diese Grenzwerte werden von einer Toleranzbreite, sogenannten Ablehnungsgrenzwerten, flankiert. Erst wenn ein Ablehnungsgrenzwert verfehlt wird, liegt ein Normverstoß vor. Werte die den Grenzwert verfehlen, aber innerhalb der Toleranzbereiche liegen, weichen zwar von der Norm ab, gelten aber nicht als Verstoß und werden nicht geahndet. Ein Beispiel: Der Schwefelgehalt von Dieselkraftstoff darf 10,0 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreiten, das ist der nach DIN EN 590 geltende Grenzwert. Der Ablehnungsgrenzwert ist auf 11,3 mg/kg festgelegt. Das heißt, erst wenn 11,3 mg/kg überschritten werden, liegt ein Verstoß gegen die Norm vor. Bis zu diesem Wert spricht man von einer Normabweichung. Die oben gezeigte Abbildung beinhaltet also alle Proben, deren Analysenergebnisse entweder die Grenzwerte oder zumindest die Ablehnungsgrenzwerte unterschritten haben. Die Anforderungen an die Kraftstoffe sind für die Sommer- und Winterqualitäten unterschiedlich. Daraus ergeben sich je nach Jahreszeit typische Beanstandungen. Seit 2008 besteht für Ottokraftstoffe (OK) eine Pflicht zur Beimischung von Ethanol. Der Ethanolanteil wurde sukzessive auf bis zu 5 Volumenprozent (Vol%) bei Superbenzin erhöht. Dass diese neue Zusammensetzung anfangs Probleme bereitet hat, belegen die Analysenergebnisse aus dem Jahr 2008, die Ethanolgehalte bis >10 Prozent bei Superbenzin nachgewiesen haben. Ein Jahr später war dieses Problem gelöst, seitdem gab es wegen überhöhter Ethanolgehalte keine Normverstöße mehr -  nur noch einzelne Normabweichungen. Im Jahr 2011 wurde der neue Kraftstoff E10 eingeführt, der einen Ethanol Anteil von bis zu 10 Vol% haben darf. Da Ethanol eine geringere Energiedichte hat als die mineralischen Bestandteile, erhöht sich bei gleicher Fahrweise der Kraftstoffverbrauch je mehr Ethanol im Kraftstoff enthalten ist. Eine typische Beanstandung bei OK, vor allem bei der Sommerware, ist ein zu hoher Dampfdruck, bei der Winterware ist er gelegentlich zu niedrig. Beides hätte bei selbstzündenden Kraftstoffen zur Folge, dass die Explosion des Luft-Kraftstoff-Gemisches im Kolbenraum nicht zum optimalen Zeitpunkt erfolgt. Damit wäre ein Leistungsabfall des Motors verbunden. Die obige Abbildung zeigt aber auch, dass die Ottokraftstoffe in den meisten Jahren ohne Beanstandungen, also dauerhaft von sehr hoher Qualität sind. Seit 2008 besteht für Ottokraftstoffe (OK) eine Pflicht zur Beimischung von Ethanol. Der Ethanolanteil wurde sukzessive auf bis zu 5 Volumenprozent (Vol%) bei Superbenzin erhöht. Dass diese neue Zusammensetzung anfangs Probleme bereitet hat, belegen die Analysenergebnisse aus dem Jahr 2008, die Ethanolgehalte bis >10 Prozent bei Superbenzin nachgewiesen haben. Ein Jahr später war dieses Problem gelöst, seitdem gab es wegen überhöhter Ethanolgehalte keine Normverstöße mehr -  nur noch einzelne Normabweichungen. Im Jahr 2011 wurde der neue Kraftstoff E10 eingeführt, der einen Ethanol Anteil von bis zu 10 Vol% haben darf. Da Ethanol eine geringere Energiedichte hat als die mineralischen Bestandteile, erhöht sich bei gleicher Fahrweise der Kraftstoffverbrauch je mehr Ethanol im Kraftstoff enthalten ist. Eine typische Beanstandung bei OK, vor allem bei der Sommerware, ist ein zu hoher Dampfdruck, bei der Winterware ist er gelegentlich zu niedrig. Beides hätte bei selbstzündenden Kraftstoffen zur Folge, dass die Explosion des Luft-Kraftstoff-Gemisches im Kolbenraum nicht zum optimalen Zeitpunkt erfolgt. Damit wäre ein Leistungsabfall des Motors verbunden. Die obige Abbildung zeigt aber auch, dass die Ottokraftstoffe in den meisten Jahren ohne Beanstandungen, also dauerhaft von sehr hoher Qualität sind. Auch bei Dieselkraftstoff (DK) gilt seit 2008 eine Beimischungspflicht mit biogen erzeugtem Diesel, mittlerweile sind bis zu 7 Volumenprozent (Vol%) biogene Anteile enthalten. Beigemischt wird reiner Biodiesel (FAME – fatty acid methyl ester), der unterschiedlichen Rohstoffen hergestellt werden kann. In Deutschland wird noch immer am häufigsten Rapsöl als Rohstoff eingesetzt. Auffällig ist, dass bei DK in den Jahren 2008/2009, also direkt nach Einführung der Beimischungspflicht, einige überhöhte Biodieselgehalte (bis zu 10Vol%) festgestellt wurden. Die betroffenen Kraftstoffpartien waren nicht verkehrsfähig und wurden gesperrt, sie durften nicht weiter verkauft werden. Auch bei DK führt die Beimischung von Biodiesel aufgrund seiner etwas geringeren Energiedichte; zu einem leichten Anstieg des Kraftstoffverbrauchs. Typische Beanstandungen bei DK waren über einige Jahre Die Cetanzahl beschreibt die Zündwilligkeit des DK. Bei einigen Einzelfällen lag die Cetanzahl unter den Vorgaben der DIN. Folge davon ist ein erhöhter Zündverzug und eine schlagartige Verbrennung des Diesel-Luftgemisches, was zu einem lauten Motorengeräusch (dem sogenannten Nageln) führt. In früheren Jahren (bis 2007) waren Beanstandungen zu hoher Schwefelgehalte typisch. Dies ist seit langem (letzte Überschreitung des S-Gehaltes war 2009), trotz Absenkung des maximalen Schwefelgehaltes, nicht mehr der Fall. Hin und wieder werden einzelne Chargen DK gefunden, die einen zu niedrigen Flammpunkt haben. Dadurch entsteht bereits bei einer niedrigeren Temperatur ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch und die Zündung erfolgt nicht zum optimalen Zeitpunkt – Leistungsabfall ist auch hier die Folge. Eine zu geringe Oxydationsstabilität (Haltbarkeit) ist ein typisches Problem des Biodiesels und wurde mit der Beimischung manchmal auf den DK übertragen. Auch bei Dieselkraftstoff (DK) gilt seit 2008 eine Beimischungspflicht mit biogen erzeugtem Diesel, mittlerweile sind bis zu 7 Volumenprozent (Vol%) biogene Anteile enthalten. Beigemischt wird reiner Biodiesel (FAME – fatty acid methyl ester), der unterschiedlichen Rohstoffen hergestellt werden kann. In Deutschland wird noch immer am häufigsten Rapsöl als Rohstoff eingesetzt. Auffällig ist, dass bei DK in den Jahren 2008/2009, also direkt nach Einführung der Beimischungspflicht, einige überhöhte Biodieselgehalte (bis zu 10Vol%) festgestellt wurden. Die betroffenen Kraftstoffpartien waren nicht verkehrsfähig und wurden gesperrt, sie durften nicht weiter verkauft werden. Auch bei DK führt die Beimischung von Biodiesel aufgrund seiner etwas geringeren Energiedichte; zu einem leichten Anstieg des Kraftstoffverbrauchs. Typische Beanstandungen bei DK waren über einige Jahre Die Cetanzahl beschreibt die Zündwilligkeit des DK. Bei einigen Einzelfällen lag die Cetanzahl unter den Vorgaben der DIN. Folge davon ist ein erhöhter Zündverzug und eine schlagartige Verbrennung des Diesel-Luftgemisches, was zu einem lauten Motorengeräusch (dem sogenannten Nageln) führt. In früheren Jahren (bis 2007) waren Beanstandungen zu hoher Schwefelgehalte typisch. Dies ist seit langem (letzte Überschreitung des S-Gehaltes war 2009), trotz Absenkung des maximalen Schwefelgehaltes, nicht mehr der Fall. Hin und wieder werden einzelne Chargen DK gefunden, die einen zu niedrigen Flammpunkt haben. Dadurch entsteht bereits bei einer niedrigeren Temperatur ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch und die Zündung erfolgt nicht zum optimalen Zeitpunkt – Leistungsabfall ist auch hier die Folge. Eine zu geringe Oxydationsstabilität (Haltbarkeit) ist ein typisches Problem des Biodiesels und wurde mit der Beimischung manchmal auf den DK übertragen. Biodiesel (FAME) spielt seit 2008 nur noch eine Rolle als Beimischungspartner zu Dieselkraftstoff (DK). Problematische Parameter beim Biodiesel waren von Anfang an die Oxydationsstabilität, der Wassergehalt und im Winter die Filtrierbarkeit (CFPP – cold filter plugging point). Die Oxydationsstabilität ist ein Maß für die Haltbarkeit des Produktes. Sie war ein gravierendes Problem der Anfangsjahre, wie auch ein erhöhter Wassergehalt, da FAME hygroskopisch, also wasseranziehend, ist. Beides trat regelmäßig in Chargen mit langen Umsatzzeiten auf. Der CFPP-Wert war bis 2008 ein durchgängiges Problem der Winterqualität. Ursache war eine ungenügende Additivierung mit der Folge, dass der Biodiesel bei niedrigen Temperaturen ausflockte und Filter und Düsen verstopfen konnten. Da seit 2011 der Markt für reines Biodiesel zusammengebrochen ist, sind diese Probleme nicht mehr marktrelevant. Zwar wird in DK Biodiesel eingemischt, jedoch treten diese Abweichungen nicht mehr auf, da aufgrund des schnellen Umsatzes keine Überlagerungsfolgen mehr auftreten und DK sehr gut additiviert ist. Biodiesel (FAME) spielt seit 2008 nur noch eine Rolle als Beimischungspartner zu Dieselkraftstoff (DK). Problematische Parameter beim Biodiesel waren von Anfang an die Oxydationsstabilität, der Wassergehalt und im Winter die Filtrierbarkeit (CFPP – cold filter plugging point). Die Oxydationsstabilität ist ein Maß für die Haltbarkeit des Produktes. Sie war ein gravierendes Problem der Anfangsjahre, wie auch ein erhöhter Wassergehalt, da FAME hygroskopisch, also wasseranziehend, ist. Beides trat regelmäßig in Chargen mit langen Umsatzzeiten auf. Der CFPP-Wert war bis 2008 ein durchgängiges Problem der Winterqualität. Ursache war eine ungenügende Additivierung mit der Folge, dass der Biodiesel bei niedrigen Temperaturen ausflockte und Filter und Düsen verstopfen konnten. Da seit 2011 der Markt für reines Biodiesel zusammengebrochen ist, sind diese Probleme nicht mehr marktrelevant. Zwar wird in DK Biodiesel eingemischt, jedoch treten diese Abweichungen nicht mehr auf, da aufgrund des schnellen Umsatzes keine Überlagerungsfolgen mehr auftreten und DK sehr gut additiviert ist. Neben den marktbeherrschenden Kraftstoffen (Diesel- und Ottokraftstoff) werden seit 2009 auch Autogas (LPG – liquified petroleum gas) und seit 2011 Erdgas überwacht. Autogas hat seit seiner ersten Beprobung stets ohne Beanstandungen abgeschnitten; überprüft wurde die Motor-Oktanzahl (MOZ). Auch Erdgas war bisher ohne Beanstandungen. Untersucht wurden Methanzahl, Heizwert, Gehalt an C2-Kohlenwasserstoffen, Schwefel- und Wassergehalt. Neben den marktbeherrschenden Kraftstoffen (Diesel- und Ottokraftstoff) werden seit 2009 auch Autogas (LPG – liquified petroleum gas) und seit 2011 Erdgas überwacht. Autogas hat seit seiner ersten Beprobung stets ohne Beanstandungen abgeschnitten; überprüft wurde die Motor-Oktanzahl (MOZ). Auch Erdgas war bisher ohne Beanstandungen. Untersucht wurden Methanzahl, Heizwert, Gehalt an C2-Kohlenwasserstoffen, Schwefel- und Wassergehalt. (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV vom 4. September 2012) Die entnommene Probe dient in der Regel Die Oxidationsstabilität ist ein Maß für die Haltbarkeit des Bodiesels und begründet sich im hohen Anteil an ungesättigten Fettsäuren. Der Wert des Parameters wird durch zu hohe Lagertemperaturen der Saat oder des Öls, Lichteinwirkung auf das Öl, durch den Wassergehalt und durch katalytisch wirkende Metalle (zum Beispiel Kupfer) negativ beeinflusst. Durch die Alterung entstehen im Kraftstoff Oxidationsprodukte, die unter anderem zu Ablagerungen an den Einspritzpumpen oder bei Mischen mit mineralischem Diesel zum Filterversatz führen können. Durch Zusatz von Additiven kann die Haltbarkeit verlängert werden. CFPP (cold filter plugging point) ist das Maß für die Filtrierbarkeit von Diesel und Dieselgemischen. Bestimmt wird das Verhalten des Kraftstoffes bei Kälte. Der CFPP-Wert zeigt die Temperatur in °C an, bei der der Kraftstoff noch frei durch die Filter eines Dieselmotors fließen kann. Durch die Additivierung wird der Kraftstoff an die Erfordernisse des Winterbetriebes angepasst, der CFPP-Wert wird so auf unter -20°C abgesenkt. Eine gute Additivierung ist besonders wichtig für den winterlichen Kaltstart am Morgen, wenn das gesamte Tank-Motor-System oftmals sehr kalt ist. Für Dieselkraftstoff ist die Filtrierbarkeitsgrenze in der DIN EN 590 jahreszeitabhängig festgelegt (Sommer-, Winter- und Übergangsware). Aufgrund jahreszeitlich bedingter Temperaturschwankungen gibt es bei fast allen Kraftstoffen Parameter, die entsprechend angepasst werden müssen. Bei den Ottokraftstoffen und Gemischen mit Ottokraftstoff sowie bei Flüssiggas ist das der Dampfdruck, der im Winter höher als im Sommer sein darf. Bei Diesel wird das Kälteverhalten der kritische Punkt. Er wird durch die Filtrierbarkeit definiert - im Winter muss der Kraftstoff immer noch flüssig genug sein, um die Filter nicht zu versetzen. Daher wechseln die entsprechenden Grenzwerte zu definierten Stichtagen (Sommer- und Winterware, Übergangsqualität). Die einzige Ausnahme bildet Erdgas. (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV vom 4. September 2012) Die entnommene Probe dient in der Regel Die Oxidationsstabilität ist ein Maß für die Haltbarkeit des Bodiesels und begründet sich im hohen Anteil an ungesättigten Fettsäuren. Der Wert des Parameters wird durch zu hohe Lagertemperaturen der Saat oder des Öls, Lichteinwirkung auf das Öl, durch den Wassergehalt und durch katalytisch wirkende Metalle (zum Beispiel Kupfer) negativ beeinflusst. Durch die Alterung entstehen im Kraftstoff Oxidationsprodukte, die unter anderem zu Ablagerungen an den Einspritzpumpen oder bei Mischen mit mineralischem Diesel zum Filterversatz führen können. Durch Zusatz von Additiven kann die Haltbarkeit verlängert werden. CFPP (cold filter plugging point) ist das Maß für die Filtrierbarkeit von Diesel und Dieselgemischen. Bestimmt wird das Verhalten des Kraftstoffes bei Kälte. Der CFPP-Wert zeigt die Temperatur in °C an, bei der der Kraftstoff noch frei durch die Filter eines Dieselmotors fließen kann. Durch die Additivierung wird der Kraftstoff an die Erfordernisse des Winterbetriebes angepasst, der CFPP-Wert wird so auf unter -20°C abgesenkt. Eine gute Additivierung ist besonders wichtig für den winterlichen Kaltstart am Morgen, wenn das gesamte Tank-Motor-System oftmals sehr kalt ist. Für Dieselkraftstoff ist die Filtrierbarkeitsgrenze in der DIN EN 590 jahreszeitabhängig festgelegt (Sommer-, Winter- und Übergangsware). Aufgrund jahreszeitlich bedingter Temperaturschwankungen gibt es bei fast allen Kraftstoffen Parameter, die entsprechend angepasst werden müssen. Bei den Ottokraftstoffen und Gemischen mit Ottokraftstoff sowie bei Flüssiggas ist das der Dampfdruck, der im Winter höher als im Sommer sein darf. Bei Diesel wird das Kälteverhalten der kritische Punkt. Er wird durch die Filtrierbarkeit definiert - im Winter muss der Kraftstoff immer noch flüssig genug sein, um die Filter nicht zu versetzen. Daher wechseln die entsprechenden Grenzwerte zu definierten Stichtagen (Sommer- und Winterware, Übergangsqualität). Die einzige Ausnahme bildet Erdgas.

Reduzierung der Verwendung von Bioziden - Prüfung von Alternativen zum Biozideinsatz

Das Umweltbundesamt betreibt seit 2010 ein Portal (www.biozid.info), auf dem es über Biozid-Produkte und deren Minimierungsmöglichkeiten beim Einsatz in Privathaushalten informiert und Informationen über physikalische, biologische und chemische Alternativen zu einem Biozid-Einsatz bereitstellt. Das Portal ist Teil eines Informationssystems zu Bioziden, das im Rahmen der Zulassung von Biozid-Produkten von den zuständigen Bundesbehörden aufgebaut und weiterentwickelt wird. Damit sind Informationen zu Bioziden, Alternativen und Vorbeugemaßnahmen öffentlich verfügbar. Das Portal bedarf kontinuierlicher Pflege und Weiterentwicklung, um die Inhalte aktuell zu halten. Im Rahmen des Vorhabens sollen daher in einem ersten Schwerpunkt neue Inhalte erarbeitet, Texte aktualisiert und Funktionen des Portals ausgebaut werden. Hierzu sind Expertisen einzuholen. Zudem sollen künftig neben themenbezogenen Broschüren verstärkt weitere digitale Anwendungen wie Soziale Medien (Facebook), Apps, eine mobile Variante des Portals, Podcasts und Videoclips genutzt werden. Im Hinblick auf die Substitution von risikobehafteten Bioziden sind nach der EU-Biozid-Verordnung ab dem 01.09.2013 im Rahmen der vergleichenden Bewertung geeignete biozidfreie Alternativen einzubeziehen. In einem zweiten Schwerpunkt sollen daher - aufbauend auf Ergebnissen des vorangegangenen Vorhabens - Konzepte zur Entwicklung von Kriterien für eine transparente Prüfung von Alternativen zu Biozid-Produkten in Bezug auf ihre Praxistauglichkeit weiterentwickelt werden. Ziel der Schwerpunkte ist es, der Öffentlichkeit umfassend für verschiedene Anwendungsbereiche Informationen bereitzustellen, wie der Einsatz von Bioziden reduziert oder vermieden werden kann und welche geeigneten Alternativen es gibt, die behördlicherseits empfohlen werden können. Für die nachhaltige Verwendung von Bioziden und für national zu etablierende Aktionspläne sind die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit dabei wichtige Bausteine.

EU Umweltrat verabschiedet Stellungnahme zu endokrinen Disruptoren

Am 4. März 2016 verabschiedete der Europäische Rat für Umwelt seine Stellungnahme zu endokrinen Disruptoren. In der Stellungnahme fordern sie die Europäische Kommission dazu auf, ihren gesetzlichen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen. Die Forderung bezieht sich auf einen Fall des Gerichts der Europäischen Union (EuG) von Dezember 2015 (T-521/14 Sweden v Commission), in dem das Gericht befand, dass die EU-Kommission ihre Verpflichtungen unter der Biozidrichtlinie nicht erfüllt. Laut Richtlinie sollte die EU-Kommission schon bis 2013 einen Kriterienkatalog für endokrine Disruptoren erstellen.

Bundeskabinett beschließt die erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Am 2. Februar 2016 beschloss das Bundeskabinett die erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung. Im Chemikalienrecht geht es darum, neue Sanktionsnormen zu schaffen. Damit werden Verstöße gegen Vorschriften der EU-Biozid-Verordnung von 2012 mit einer Geldbuße belegt. Dabei geht es um Vorschriften zur Zulassung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten sowie zu Melde-, Informations-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten. Die EU-Vorschriften gelten in Deutschland unmittelbar.

Erarbeitung eines OECD Guidance Dokuments zur Anwendung der OECD Prüfrichtlinie 236 Akuter Fischembryotoxizitätstest (FET) als Tierersatzmethode

Seit Juli 2013 steht die OECD-Testguidline 236 'Fish Embryo Acute Toxicity (FET) Test' offiziell zur Verfügung. Der Fischembryotoxizitätstest ist kein Tierversuch nach der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Deutschland hat federführend die OECD Prüfrichtlinie 236 ,Akuter Fischembryotoxizitätstest (FET)' als Ersatzmethode für die OECD Prüfrichtlinie 203 ,Akuter Fischtest' entwickelt. Beide OECD Prüfrichtlinien stehen somit parallel zur Testung und Bewertung der akuten Fischtoxizität von Chemikalien zur Verfügung. Es gibt in den OECD Prüfrichtlinien jedoch keinen Hinweis darauf, wann der Fischembryotoxizitätstest als Ersatz zum akuten Fischtest angewendet werden kann und wann nicht. Daher ist es notwendig auf internationaler Ebene den Status des FET als Ersatzmethode für den akuten Fischtest zu klären, damit der FET in der Chemikalienbewertung (insb. EU REACH VO, EU BiozidVO, EU PflSchVO) künftig angewendet und anerkannt wird. Ziel des Vorhabens ist daher ein OECD Guidance Dokument zu erarbeiten, dass den Anwendungsbereich des FET als Ersatz für den akuten Fischtest definiert. Es ist ein Entwurf für ein OECD Guidance Dokument, basierend auf den Ergebnissen der Validierungsstudie des FET (FKZ 3708 65 400) , aktueller Literatur und sowie aktuellen Erfahrungen in der regulatorischen Praxis mit dem FET, zu erarbeiten.

Machbarkeitsstudie zur Unterstützung der Informationspflicht gemäß Paragraph 22 BiozidG/ChemG über alternative Maßnahmen zur Minderung des Biozideinsatzes

A) Problemstellung: Seit Juni 2002 ist das Biozidgesetz (BiozidG)/neue ChemG zur Umsetzung der Biozid-Richtlinie 98/8/EG in Kraft. Damit unterliegen alle Biozid-Produkte einem Zulassungsverfahren. Nach Biozid-Richtlinie muss durch die Mitgliedstaaten auch sichergestellt werden, dass Biozide ordnungsgemäß verwendet werden. Das bedeutet, dass Biozid-Produkte auch mit anderen, alternativen Mitteln und Verfahren sinnvoll kombiniert werden, um den Biozideinsatz auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das setzt Kenntnisse über Alternativen und deren Verfügbarkeit voraus. Gemäß Paragraph 22 Abs.1a) Zif.5 BiozidG/ChemG hat die Zulassungsstelle daher die Pflicht, 'Informationen über physikalische, biologische, chemische und sonstige Maßnahmen als Alternative oder zur Minimierung des Einsatzes von Biozidprodukten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.' UBA/Einvernehmensstelle soll die Zulassungsstelle bei dieser Aufgabe unterstützen. B) Handlungsbedarf: Die Zulassungsstelle kann dieser Informationspflicht z.Zt. nicht nachkommen. Bislang gibt es keine umfassende Übersicht über verfügbare Alternativen und deren Brauchbarkeit. Das Wissen ist aufgrund der großen Vielfalt/der diffizilen Einsatzbereiche sehr breit gestreut und unterliegt einer ständigen Änderung/Erweiterung. C) Ziel des Vorhabens: Es sollen geeignete Wege, Methoden, Instrumente (ggf. auch gesetzliche) aufgezeigt werden, wie dieses vielfältige Wissen zu alternativen/integrierten Maßnahmen effektiv zusammengetragen, auf Brauchbarkeit überprüft, kontinuierlich aktualisiert, auf geeignete Weise aufbereitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Dies beinhaltet u.a. eine Recherche/Umfrage welche Informationsquellen genutzt werden können, wo Expertenwissen vorliegt (z.B. Ländereinrichtungen, Universitäten, Industrie, Landes- und Bundesbehörden, Expertengremien) sowie die Ermittlung der Kosten und erforderlichen Kapazitäten für Erfassung, Prüfung, kontinuierliche Bereitstellung und Pflege dieser Informationen.

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