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Bewertungen für die TA Luft Nr. 5.2.7.1.1. Krebserzeugende Stoffe

Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – ⁠ TA Luft ⁠) vom 24. Juli 2002 wurde unter anderem geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (⁠ REACH ⁠) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen ⁠ Exposition ⁠ gegenüber 1 μg/m³ abgeleitet.  20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet. Veröffentlicht in Texte | 88/2015.

Auf dem Weg zu einer schadstofffreien Umwelt

Gemeinsame Pressemitteilung von Umweltbundesamt und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz REACH-Kongress fördert den Austausch zwischen den Akteuren Vom 10. bis 11. September 2024 fand der 6. REACH-Kongress mit mehr als 500 Fachexpert*innen von Unternehmen, Wissenschaft, Nicht-Regierungsorganisationen und Behörden im Umweltbundesamt (UBA) in Dessau-Roßlau statt. Im Fokus des Austausches standen Lösungsansätze, um schädliche Emissionen von Chemikalien in die Umwelt zu vermeiden. Dr. Bettina Hoffmann, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (⁠ BMUV ⁠): „Umweltverschmutzung mit gefährlichen chemischen Stoffen, Artenaussterben und Klimakrise bedrohen unsere Ökosysteme und damit unsere essentiellen Lebensgrundlagen. Die Antwort auf diese ökologische Dreifachkrise ist der Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen weitgehend schadstofffreien Kreislaufwirtschaft. Chemieindustrie und Politik stehen gleichermaßen vor der Herausforderung, diesen Übergang zu gestalten und damit nachhaltige, wirtschaftliche Wertschöpfung zu ermöglichen. Das europäische Chemikalienrecht ist ein guter Startpunkt, um diese Herausforderung anzugehen.“ Dirk Messner, Präsident des Umweltbundesamtes: „Persistente Stoffe verbleiben in Böden und Gewässern und können dort unvorhersehbare Risiken haben. Es muss daher das Ziel aller Akteure sein, Emissionen von persistenten Stoffen in die Umwelt bereits vorsorglich weitgehend zu vermeiden.“ Während des Kongresses betonten Vertreter*innen der zuständigen Behörden von Bund und Ländern zudem, wie wichtig das Zusammenspiel von ⁠ REACH ⁠ mit anderen Regulierungen ist, wie zum Beispiel Regelungen für Produkte und Industrieanlagen. Eine notwendige Basis für zielgerichtete Maßnahmen zur Reduktion des Eintrags von problematischen Stoffen in die Umwelt sind ausreichende und verfügbare Informationen zu Effekten, Verwendungen und ihren Umweltvorkommen. Auch der Ressourcenverbrauch der chemischen Industrie in Deutschland und die Frage, wie eine nachhaltige und gleichzeitig wettbewerbsfähige Wirtschaftsweise gelingen kann, um das Ziel einer schadstofffreien Umwelt zu erreichen, wurden diskutiert. Denn dies gelingt nicht allein über gesetzliche Regulierungen und eine behördliche Überwachung. Im Zentrum müssen Strukturwandel und Innovation für die Vermeidung von irreversiblen Umwelt- und Gesundheitsschäden stehen. Hier ist der Dialog zwischen allen relevanten Akteuren essentiell, um innovative Lösungen zur Reduzierung von Risiken zu finden und zu etablieren. Die Beispiele der Expert*innen in der Diskussion zeigten, dass eine Transformation des Chemiesektors für eine schadstofffreie Umwelt möglich ist. Der REACH-Kongress wird seit 2012 im zweijährigen Rhythmus ausgerichtet und bietet ein einzigartiges Dialogforum zu den Herausforderungen und Fortschritten bei der Umsetzung der europäischen Chemikaliengesetzgebung REACH in Deutschland. Er wurde in diesem Jahr vom Umweltbundesamt zusammen mit dem BMUV ausgetragen. Das Umweltbundesamt ist als „Bewertungsstelle Umwelt“ für die Bewertung der Umweltrisiken von Chemikalien zuständig. Es berät die Bundesregierung und Bundesländer und betreibt eigene Forschung in dem Themenbereich.

Standardisation of release factors for the exposure assessment under REACH Developments since 2010

Under the European Chemicals legislation ⁠ REACH ⁠ the release of a substance into the environment is estimated on the basis of emission factors. For this purpose industry can deduce realistic emission factors by developing specific Environmental Release Categories (spERCs) and documenting them in a corresponding fact sheet. The current project builds up on an earlier assessment conducted for the German Federal Environment Agency in 2010. In the current project the plausibility of emission factors and the quality of documentation was assessed for all spERCs and spERC factsheets available in July 2013. The implementation of suggestions from the former assessment was evaluated. Although the quality of spERCs has increased, there is still a need for further improvement. Veröffentlicht in Texte | 28/2014.

REACH: Umweltbundesamt rät zur Regulierung von Octylphenol

Amt empfiehlt ersten hormonell wirksamen Stoff für Bewertung nach EU-Chemikalienrecht Als erster EU-Mitgliedstaat hat Deutschland mit Octylphenol einen hormonell wirkenden Stoff als besonders besorgniserregend identifiziert und seine Bewertung offiziell bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Octylphenol das Hormonsystem in Fischen beeinträchtigt und dadurch die Entwicklung und Fortpflanzung schädigt. Bereits minimale Konzentrationen von wenigen Millionstel Gramm reichen aus. Stimmen die anderen Mitgliedsstaaten im Dezember dem deutschen Vorschlag zu, gilt Octylphenol als „besonders besorgniserregender Stoff“ und wird in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen. Das ist der erste Schritt zu einer EU-weiten Zulassungspflicht oder Beschränkung. Octylphenol wird etwa bei der Herstellung von Farben, Beschichtungen, Klebstoffen oder Reifen eingesetzt. Das ⁠ UBA ⁠ hält es generell für erforderlich, hormonell wirkende Stoffe strenger zu regulieren. Die EU Chemikalienverordnung ⁠ REACH ⁠ macht dies möglich: Im Einzelfall können hormonell wirkende Stoffe als besonders besorgniserregend identifiziert werden. Damit werden sie genauso bewertet wie Stoffe, die Krebs erregen oder die Fortpflanzung schädigen. Doch bisher wurde dieses REACH Instrument noch nicht genutzt. “Wir dürfen nicht nur über die Bewertung hormonell wirkendender Stoffe diskutieren, sondern müssen handeln“, so UBA-Präsident Jochen Flasbarth. Das UBA geht mit der Identifizierung von Octylphenol hier einen ersten Schritt. Octylphenol (chemisch korrekt: 4-tert-Octylphenol) gehört zu den Alkylphenolen. Die bekannteste Chemikalie der Gruppe ist das ebenfalls hormonell wirkende Nonylphenol, dessen Ethoxylate jüngst in einer Greenpeace Studie in Textilien nachgewiesen wurden. Nonylphenol und seine Ethoxylate sind in der Europäischen Union in zahlreichen Verwendungen verboten. Octylphenol dagegen bisher nicht. Neben den oben genannten Verwendungen kommt eine Abwandlung der Chemikalie (Octylphenol-Ethoxylat) auch bei der Erdgasgewinnung durch Fracking zum Einsatz und wird zusammen mit Wasser unter hohem Druck in Gestein gepresst, um Erdgas freizusetzen. 45 Tage lang können Unternehmen, Umwelt- und Verbraucherverbände, Behörden aber auch interessierte Bürgerinnen und Bürger nun den UBA-Vorschlag öffentlich kommentieren. Denn REACH ist ein Verfahren mit breiten Beteiligungsmöglichkeiten. Danach entscheidet der Ausschuss der Mitgliedstaaten der ECHA. Ist ein ⁠ Stoff ⁠ in die Kandidatenliste aufgenommen, können Bürgerinnen und Bürger beim Handel kostenfrei erfragen, ob der Stoff in einem Produkt enthalten ist.

Gefährliche Stoffe in Bauprodukten - zukünftig leichter zu erkennen

Umweltbundesamt begrüßt EU-Ratsbeschluss zur besseren Kennzeichnung von Bauprodukten Erstmalig haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die Möglichkeit geschaffen, europäische Mindestschutzniveaus für Bauprodukte festzulegen. Die gesetzliche Grundlage dafür bietet die neue EU-Verordnung für die Vermarktung von Bauprodukten, die 2013 in Kraft treten wird. Ab Juli 2013 müssen Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung  über eine Stoffdeklaration verfügen, die besonders besorgniserregende Stoffe ausweist.  Die neuen Regeln gelten dann für alle im Binnenmarkt gehandelten Bauprodukte; zum Beispiel Teppichböden, Tapeten oder Betonfertigteile. Mit der Verordnung hat die Europäische Kommission neue Befugnisse bekommen: Sie kann zum Beispiel Schwellenwerte für gefährliche Stoffe festlegen, die aus Bauprodukten in die Innenraumluft, Boden oder Gewässer entweichen können oder Emissionsklassen für verschiedene Gebäudetypen auf einem hohen Schutzniveau festlegen. Mit diesen Angaben können Architekten zum Beispiel einschätzen, ob und wie flüchtige organische Verbindungen (⁠ VOC ⁠) aus Bauprodukten in Innenräume emittieren. „Künftig müssen die Angaben über besonders besorgniserregende Stoffe bei jedem Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung von vornherein vorliegen. Baufachleute und Verbraucher können sich dann besser als bisher über  die Inhaltsstoffe in Bauprodukten informieren und mögliche gesundheitliche Risiken abwenden. Die jetzt eingeführte Informationspflicht  ist gerade für Bauprodukte sehr wichtig, da diese im Vergleich zu vielen anderen Produkten sehr lange genutzt werden“, sagt Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes. Ein europäischer Mindeststandard für die Verfügbarkeit von Informationen über gefährliche Stoffe ist zwar bereits jetzt im EU-Chemikalienrecht enthalten. Die  neue Verordnung wandelt das etwas umständliche Auskunftsrecht für Verbraucher binnen 45 Tagen in eine sofort verfügbare Pflichtangabe um. Indem die EU die gesetzlichen Mindeststandards verbessert, erhöht sie auch die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung. Für das Ziel einer angemessenen Deklaration von Umwelt- und Gesundheitsaspekten bei den im Binnenmarkt gehandelten Bauprodukten  ist es sehr wichtig, dass die Kommission die ihr neu delegierten Befugnisse nun tatsächlich wahrnimmt. Durch die Revision konnten die Anforderungen an Bauprodukte mit dem aktuellen Schutzniveau im EG-Umweltrecht verknüpft werden. Auf Vorschlag des Europäischen Netzwerkes der Umweltagenturen (EPA) führt die Verordnung nun Vorschriften für eine „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen” an Bauwerken ein. Demnach dürfen nationale Bauvorschriften von Bauprodukten im Binnenmarkt verlangen, dass sie deklarieren, ob ein späteres Recycling möglich ist oder ob das Bauprodukt aus Recyclingmaterialien besteht. Dessau-Roßlau, 04.03.2011

Plastikweichmacher in Kindertagesstätten

Auskunftsrechte für Eltern und Kindergärten nach REACH nutzen Gestern veröffentlichte der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) eine Studie zu Weichmachern (Phthalate) im Staub von Kindertagesstätten. Die Ergebnisse bestätigen Messungen unter anderem des Umweltbundesamts (UBA), bei denen auch in Wohnungen zum Teil höhere Weichmachergehalte gefunden wurden.  Weichmacher stehen im Verdacht, für Missbildungen der Geschlechtsorgane und Störungen der Fruchtbarkeit verantwortlich zu sein. Quelle sind meist Einrichtungsgegenstände aus Weich-Polyvinylchlorid (PVC), etwa PVC-Fußböden, Vinyltapeten, Turnmatten, Tischdecken aus Plastik oder Möbelpolster aus Kunstleder. Die Belastung lässt sich aber einfach senken: Eltern und Kindertagesstätten sollten beim Kauf auf Produkte setzen, die keine besorgniserregenden Weichmacher enthalten. „Händler und Vertreiber sind verpflichtet, den Konsumenten auf Nachfrage mitzuteilen, ob etwa ein neuer Bodenbelag besorgniserregende Weichmacher enthält. Das europäische Chemikalienrecht ⁠ REACH ⁠ verpflichtet den Handel, innerhalb von 45 Tagen über Inhaltsstoffe aus der Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe Auskunft zu erteilen. Eltern und Kitas sollten dieses Recht nutzen“, sagte ⁠ UBA ⁠-Präsident Jochen Flasbarth. Das UBA hat ein Musterschreiben vorbereitet, mit dem sich gezielt beim Handel nachfragen lässt. Die vier kommerziell wichtigsten Weichmacher hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe - die sogenannte Kandidatenliste - aufgenommen. Weitere Phthalate stehen auf der Agenda. Mit der Aufnahme verbunden sind weitreichende Auskunftspflichten für Hersteller, Importeure und Handel - und Auskunftsrechte für Bürgerinnen und Bürger. Hier kann jeder gezielt sein Kaufverhalten steuern und auf im Handel ebenfalls verfügbare Alternativen ausweichen. REACH geht noch weiter: Für drei Phthalate gilt ab 2015 eine Zulassungspflicht. Dann muss jegliche Verwendung dieser Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur einzeln beantragt werden. Zwar sind es bis dahin noch vier Jahre, doch das Signal kommt am Markt an: Viele PVC-Hersteller sind auf Produkte ohne besorgniserregende Weichmacher umgestiegen. Das UBA empfiehlt, vorsorglich auf Weich-PVC ganz zu verzichten. Bei vielen Produkten lohnt auch der Umstieg auf Alternativen mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“. Dieses kennzeichnet Produkte, die umweltfreundlich hergestellt sind und die Gesundheit nicht belasten.

Karzinogene, mutagene, reproduktionstoxische (CMR) und andere problematische Stoffe in Produkten

Das vorliegende Projekt beschäftigt sich mit chemischen Stoffen in verbraucherrelevanten Erzeugnissen, die gesundheitlich oder für die Umwelt problematisch sein können. Es wird der Ist-Zustand untersucht (Welche problematischen Stoffe kommen  derzeit in welchen Erzeugnissen vor?), und es werden die zu erwartenden Änderungen unter der neuen europäischen Chemikaliengesetzgebung ⁠ REACH ⁠ analysiert. Veröffentlicht in Texte | 18/2011.

Synopse zu Wirkungsmechanismen von Spurenstoffen im Säugerorganismus als Grundlage der Bewertung des Wirkungspotenzials von Stoffsummen und der Erkennung „neuer“ toxischer Endpunkte

Die neue europäische Chemikaliengesetzgebung verlangt die systematische Prüfung von vermarkteten Chemikalien auf gesundheitsrelevante Eigenschaften. Dabei wird überwiegend auf tierexperimentelle Testergebnisse zurückgegriffen, die gesundheit-lich nachteilige Wirkungen (oder deren Abwesenheit) beschreiben, ohne dass der dafür zu Grunde liegende Wirkmechanismus notwendigerweise bekannt sein muss. Die Durchführung entsprechender Studien ist jedoch nur schwer vereinbar mit den Prinzipien des Tierschutzes und kann einen extremen finanziellen Aufwand mit sich bringen. Veröffentlicht in Texte | 47/2011.

REACH Praxisführer RIP 3.2 / 3.5

Das Projekt "REACH Praxisführer RIP 3.2 / 3.5" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt.

Bewertungen für die TA Luft Nr. 5.2.7.1.1 Krebserzeugende Stoffe

Das Projekt "Bewertungen für die TA Luft Nr. 5.2.7.1.1 Krebserzeugende Stoffe" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG) durchgeführt. Für die Aktualisierung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 wurde unter anderem geprüft, in wie weit hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1, TA Luft) Anpassungen aufgrund der Europäischen Chemikaliengesetzgebung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erforderlich sind. Dafür wurde für 35 emmissionsrelevante Stoffe nach einer Standardmethode deren krebserzeugende Wirkstärke bei einer theoretischen Exposition gegenüber 1 ìg/m3 abgeleitet. 20 dieser Stoffe stammen aus in der TA Luft von 2002 bestehenden Klassierungen, vier Stoffe sind von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bewertete Stoffe und 11 Stoffe oder Stoffgruppen wurden zusätzlich neu bewertet. Entsprechend den Ergebnissen wurden sie dann, bis auf Formaldehyd, einer von drei Wirkungsklassen (WK) mit maximal zulässigen Emissionenwerten zugeordnet.

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