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Maßnahmen zur Erfassung der Mengen und Sorten von Fischfanggeräte-Abfall aus Fischerei und Aquakultur für ein hochwertiges Recycling zur Umsetzung der RICHTLINIE (EU) 2019/904

Die Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5.6.2019 (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie, EWKRL) enthält unterschiedliche Maßnahmen zur Verringerung des Kunststoffeintrags in die Umwelt durch Einwegkunststoffprodukte und Fischfanggeräte. Hierzu zählt in Bezug auf Fischfanggeräte nach Artikel 8 Absatz 8 EWKRL die Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung und die Festlegung einer nationalen jährlichen Mindestsammelquote für Fanggeräte-Abfall. Das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung hat nach Artikel 8 Absatz 9 EWKRL insbesondere sicherzustellen, dass die Hersteller von kunststoffhaltigen Fanggeräten folgende Kosten tragen: die Kosten der getrennten Sammlung von Fanggeräte-Abfall in Hafenauffangeinrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883, die Kosten der anschließenden Beförderung und Entsorgung des Fanggeräte-Abfalls sowie die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 EWKRL für kunststoffhaltige Fanggeräte.Die Richtlinie beinhaltet regelmäßige Berichtspflichten. Die Berichtspflichten umfassen entsprechend Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 13 u.a. die Menge der in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sowie den gesammelten Fanggeräte-Abfall, der Kunststoff enthält. Für Berichterstattung und Festlegung des Sammelziels sind im Rahmen des Vorhabens praxisnahe Konzepte zu entwickeln und exemplarisch erste Daten zu erheben. Dazu wird der Fischereisektor einbezogen und z.B. durch Befragung beteiligt.

Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Ziel des Vorhabens ist die Entwicklung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL). Hiernach haben die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage Teil E EWKRL im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung künftig die Kosten für unterschiedliche Maßnahmen der Entsorgung der aus ihren Produkten entstehenden Abfälle zu tragen. Dies sind z.B. die Kosten für die Sammlung in öffentlichen Sammelsystemen sowie für Reinigungsaktionen, Sensibilisierungsmaßnahmen und Datenerfassung. Nach den genannten Vorschriften variieren die zu tragenden Kosten je nach Einwegkunststoffprodukt. Jedem Einwegkunststoffprodukt kommt dabei ein spezifischer Kostenbeitrag zu. Das Vorhaben soll aufzeigen, wie sich dieser produktspezifische Beitrag herleiten lässt und gleichzeitig einen Vorschlag für die Festlegung erarbeiten. Dabei sollen die Vorgaben aus den Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 EWKRL (Verabschiedung vermutlich Mitte/Ende 2021) sowie die dazu bereits durchgeführten Studien auf nationaler wie auf europäischer Ebene berücksichtigt werden (insbesondere die Studien des INFA-Instituts sowie der pbo-Ingenieurgesellschaft). Gleichzeitig ist die Auswertung weiterer verfügbarer statistischer Daten betreffend die Abfallmenge und -zusammensetzung sowie die in Ansatz zu bringenden Kosten erforderlich. Zudem sind eigenständige Erhebungen durchzuführen.

Neue Mehrwegangebotspflicht für Speisen & Getränke zum Mitnehmen

<p>Neue Mehrwegangebotspflicht für Speisen &amp; Getränke zum Mitnehmen</p><p>Ab dem 01.01.2023 gilt in Deutschland erstmals eine Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen. Sie verpflichtet unter anderem Restaurants, Cafés und Lebensmittelgeschäfte, bei ihnen verpackte Speisen und Getränke auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Das reduziert den Verpackungsverbrauch und spart Müll und Ressourcen.</p><p>Die europäische <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32019L0904">Einwegkunststoffrichtlinie</a> fordert von allen Mitgliedstaaten eine messbare, ehrgeizige und dauerhafte Verbrauchsminderung bestimmter Einwegverpackungen. Deutschland hat zur Umsetzung dieser Forderung im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/">Verpackungsgesetz</a> die Mehrwegangebotspflicht für Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr eingeführt, welche ab dem 01.01.2023 gilt.</p><p>Das Verpackungsgesetz schreibt nun erstmals vor, dass Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern ab dem 01.01.2023 Lebensmittel und Getränke unter anderem im To-Go-Bereich auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten haben. Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren.</p><p>Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber von Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aller Materialien, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden. Verpflichtet sind daher alle Unternehmen, bei denen Speisen und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder als Mitnahmegericht (To-go-Bereich) in Einweglebensmittelkunststoffverpackungen oder Getränkebecher verpackt bzw. abgefüllt und an Endverbraucher*innen abgegeben werden. Dies betrifft zum Beispiel Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte.</p><p>Umfasst sind auch vorverpackte Speisen und Getränke, wie Salate, Sushi, Obst oder Süßspeisen, so lange sie beim Letztvertreiber verpackt und vorgehalten werden.</p><p>Eine Ausnahme besteht nur für sehr kleine Unternehmen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern. Sie können anstelle des Angebots von Mehrwegverpackungen auf Wunsch mitgebrachte Gefäße der Kund*innen befüllen. Natürlich können sie auch freiwillig Mehrwegverpackungen anbieten.</p><p>Die Letztvertreiber müssen die Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben, auch wieder zurücknehmen.</p><p>Außerdem müssen die Letztvertreiber auf das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder hinweisen. Viele Akteure haben sich darauf schon eingestellt und besonders engagierte Unternehmen erheben für die Einwegverpackungen sogar einen Zuschlag, um Anreize zu setzen, tatsächlich auf Mehrweg umzusteigen.</p><p>Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.</p>

Mehrwegverpackungen und Mehrwegverpackungssysteme

<p>Mehrwegverpackungen sind essentiell für die Vermeidung von Verpackungsabfällen. Sie können gegenüber Einwegverpackungen einen wichtigen Beitrag zu Umweltschutz und Ressourcenschonung leisten. Durch verschiedene gesetzliche Neuerungen werden Mehrwegverpackungen in der Europäischen Union und spezifisch in Deutschland mehr und mehr gefördert.</p><p>Mehrwegverpackungen im Verpackungsgesetz</p><p>Das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/index.html">Verpackungsgesetz</a> (VerpackG) setzt die europäische <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A31994L0062">Verpackungsrichtlinie</a> in deutsches Recht um. Das VerpackG regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von<br>Verpackungen. Das Ziel ist die Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt.</p><p>Das VerpackG differenziert verschiedene Arten von Verpackungen; so werden Mehrwegverpackungen als eigene Kategorie behandelt.</p><p>Definition Mehrwegverpackungen</p><p>Eine Verpackung ist eine Mehrwegverpackung, wenn sie dazu konzipiert und bestimmt ist, „nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird“ (§ 3 Abs. 3 VerpackG). Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, sind Einwegverpackungen (§ 3 Abs. 4 VerpackG).</p><p>Wiederverwendbare Verpackungen, welche die zuvor genannten Anforderungen nicht erfüllen, weil für sie z.B. kein Anreizsystem zur Rücknahme wie ein Pfand vorhanden ist, sind daher keine Mehrwegverpackungen.</p><p>Neue Registrierungspflicht für Mehrwegverpackungen</p><p>Seit dem 01. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht für alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige Vertreiber, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Seit dem 01. Juli 2022 sind daher auch die Hersteller, die Mehrwegverpackungen in Verkehr bringen, verpflichtet, sich im Verpackungsregister <a href="https://lucid.verpackungsregister.org/">LUCID</a> bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (<a href="https://www.verpackungsregister.org/">https://www.verpackungsregister.org/</a>) zu registrieren.</p><p>Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich zur Verminderung des Verbrauchs von Einwegverpackungen</p><p>Die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32019L0904">Einwegkunststoffrichtlinie</a> hat das Ziel das Abfallaufkommen und den Eintrag in die Umwelt der Einwegkunststoffprodukte zu vermindern, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten unter anderem, den Verbrauch von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, deren Inhalt z.B. für den Sofort-Verzehr bestimmt ist, und Einwegkunststoffgetränkebechern einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel zu vermindern.<br><br>Die Minderungsvorgaben wurden in Deutschland durch eine Mehrwegangebotspflicht im Rahmen der letzten Novelle des VerpackG umgesetzt. Das Gesetz schreibt nun erstmals vor, dass Letztvertreiber von<br>Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aller Materialien ab dem 01. Januar 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Bereich“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten haben. Diese darf nicht teurer als die Einwegverpackung sein, aber die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen. Die Letztvertreiber müssen auf<br>das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln hinweisen.</p><p>Mehrwegziel für den Anteil von Getränken in Mehrwegverpackungen und jährliche Berichterstattung</p><p>Mit § 1 Abs. 3 VerpackG sollen Mehrwegverpackungen im Getränkebereich gestärkt werden, um Abfälle zu vermeiden. Das Ziel ist, einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen.</p><p>Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Mehrwegförderung gibt das VerpackG seit 2019 ebenso wie die zuvor gültige Verpackungsverordnung vor, dass jährlich der Mehrweganteil im Getränkebereich berichtet werden muss. Das Umweltbundesamt lässt daher für die Bundesregierung jährlich eine bundesweite Datenerhebung zum Verbrauch von Getränken in Mehrwegverpackungen durchführen. Die Ergebnisse der Datenerhebung sind dabei von aktuellen Gesetzesentwicklungen wie beispielsweise der Ausweitung der Einwegpfandpflicht beeinflusst.</p><p>Für die Erhebung werden Daten von einer Vielzahl von Quellen genutzt wie z.B. das Statistische Bundesamt, Getränkeverbände und Packmittelhersteller. Ihre Angaben werden verwendet, um den jährlichen Getränkeverbrauch in Deutschland für verschiedene Packmittel festzustellen.</p><p>Im Jahr 2025 wurden die Daten für das Jahr 2022 veröffentlicht. So betrug der Anteil von Mehrwegverpackungen 33,5 Prozent in den pfandpflichtigen Getränkesegmenten. Insgesamt ließ sich feststellen, dass der Einweganteil um 0,3 Prozent sank zum Vorteil von Mehrwegverpackungen. Allerdings wurde auch 2022 die Zielgröße für Mehrwegverpackungen von 70 Prozent im Getränkebereich verfehlt.</p><p>Forschungsvorhaben zu Mehrwegverpackungen</p><p>Als wissenschaftliche Behörde forscht das Umweltbundesamt zu zahlreichen Aspekten der Verpackungsvermeidung und berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu möglichen Handlungsoptionen. Im Mai 2019 hat das Umweltbundesamt eine Studie zu der ökologischen Bedeutung von Einweggetränkebechern im Außer-Haus-Verzehr veröffentlicht. In dieser sind u.a. weiterführende Informationen zur Ökobilanz von Einweg- und Mehrwegbechern zu finden.<br><br>Aktuell lässt das Umweltbundesamt im Forschungsvorhaben „Förderung von Mehrwegverpackungssystemen zur Verringerung des Verpackungsverbrauchs“ untersuchen, wie bestehende Mehrwegverpackungssysteme gefördert und optimiert werden können und welche Potentiale für neue Mehrwegverpackungssysteme entlang der Lieferkette und im Handel bestehen. Im Vorhaben wird auch die Förderung und Optimierung von Mehrwegsystemen im Getränkebereich untersucht. Es sollen Empfehlungen für die Verbreitung und Förderung von Mehrwegverpackungen im Versandhandel erarbeitet werden.</p>

Änderungen im Verpackungsgesetz ab Juli 2021

<p>Am 3. Juli trat eine Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft. Ziel: Abfallvermeidung und mehr Recycling. So wurden bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, die besonders oft in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wird ausgeweitet. Im To-Go-Bereich müssen Mehrwegverpackungen angeboten werden. Und: Service- und Versandverpackungen werden besser eingebunden.</p><p>Die <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=//*%5b@attr_id=%27bgbl121s1699.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1699.pdf%27%5D__1625040942599">Novelle des Verpackungsgesetzes</a> setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um.&nbsp;Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:</p><p>Einwegverpackungen von außer Haus verzehrten Mahlzeiten und Getränken sowie bestimmte Einwegkunststoffartikel, wie Zigarettenstummel, Luftballonstäbe und einige Haushalts- und Hygieneprodukte werden oft nicht richtig entsorgt. Deshalb gehören diese Produkte zu den Abfällen, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Ab 3. Juli 2021 dürfen deshalb unter anderem folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Besteck, Teller, Trinkhalme, Wattestäbchen und Luftballonstäbe sowie Getränkebecher einschließlich Deckeln und To-Go-Lebensmittelbehältnisse aus expandiertem Polystyrol. Mit der sog. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0095.pdf%27%5D__1625141594422">Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)</a> setzt Deutschland die EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 um.</p><p>Weiterhin erlaubt sind u.a. andere Getränkebecher sowie Feuchttücher, Hygieneeinlagen, Tampons und Tabakprodukte mit Filter – diese müssen zukünftig aber gemäß der <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s2024.pdf%27%5D__1624955113538">Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)</a> entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine einheitliche Kennzeichnung tragen, die über den Kunststoffgehalt der Produkte und die Folgen der unsachgemäßen Entsorgung in der Umwelt aufklärt (Kennzeichnungsdetails siehe <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02020R2151-20201218">Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151</a> der Kommission vom 17. Dezember 2020).</p><p>Ab dem 3. Juli 2024 dürfen bis zu drei Liter fassende Getränkebehälter aus Kunststoff grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn deren Verschlüsse aus Kunststoff fest mit dem Getränkebehälter verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse aus Unachtsamkeit in der Umwelt landen.</p><p>Die Pfandpflicht wird auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und auf sämtliche Getränkedosen ausgeweitet. Damit sollen die Sammlung, Sortierung und Verwertung solcher Verpackungen erhöht und ihre Entsorgung in der Umwelt (sogenanntes Littering) reduziert werden. Bisherige Ausnahmen von der Pfandpflicht, unter anderem für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen, fallen damit weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.</p><p>Angebote von Essen und Getränken zum Mitnehmen führten zu einem steigenden Anfall von Einwegverpackungen. Durch die Corona-Pandemie und die Schließung der Gastronomie wurde dieser Trend weiter verschärft. Das Gesetz schreibt nun erstmals vor, ab 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Segment“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten, die nicht teurer als die Einwegverpackung sein darf. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen.</p><p>Schon jetzt bietet der Markt viele Mehrweglösungen an. Besonders umweltfreundliche Systeme können mit dem <a href="https://www.blauer-engel.de/de/produktwelt/gewerbe-kommune/mehrwegsysteme-to-go-fuer-lebensmittel-und-getraenke">Umweltzeichen Blauer Engel </a>ausgezeichnet werden. Zur Implementierung von Mehrwegsystemen, zum hygienischen Umgang mit Mehrwegbehältnissen und zu anderen Fragen, unterstützt der Blaue Engel mit umfangreichen Informationen für die Gastronomie und die Kommunen (siehe Publikationen). Hinweise zur Nutzung von Mehrwegbehältnissen sind auch auf der vom Bundesumweltministerium geförderten Seite <a href="https://www.esseninmehrweg.de/hygiene-mehrweg/">Essen in Mehrweg</a> zu finden.</p><p>Angesichts des stark angestiegenen Online-Handels, in dem ausländische Inverkehrbringer von Verpackungen mitunter kein Entgelt an ein duales System für die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen in Deutschland zahlen, wurde nunmehr eine Prüfpflicht unter anderem für elektronische Marktplätze eingeführt: Marktplatzbetreiber dürfen nur Anbieter zulassen, die sich mit ihren Verpackungen an einem System beteiligt haben. Verstöße werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfasst und an die zuständigen Ordnungswidrigkeitsbehörden in den Ländern gemeldet.</p><p>In Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie schreibt das Verpackungsgesetz zudem die Verwendung von recyceltem Kunststoff vor: 25 Prozent ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und 30 Prozent ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Damit werden Ressourcen geschont und das Recycling gestärkt.</p><p>Um die Durchsetzung der Regelungen des Verpackungsgesetzes zu erleichtern und sicherzustellen, dass sämtliche Hersteller der Verantwortung für ihre Verpackungen nachkommen, wurden zudem neue Normen zur Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister aufgenommen und die Registrierungspflicht zum 1. Juli 2022 auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Bechern an der Frischetheke, und Hersteller von Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe, müssen sich nun registrieren. Bei der Registrierung müssen Hersteller die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten angeben. Dadurch kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Datenabgleich erkennen, wenn Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen, ohne für deren Entsorgung aufzukommen.</p>

UBA begrüßt EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft

<p>Mit einem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft möchte die EU-Kommission durch nachhaltigere Produktionsprozesse, langlebigere Produkte und sauberes Recycling einen nachhaltigeren Umgang mit Ressourcen fördern. Unter anderem werden auch neue Rechte für Verbraucherinnen und Verbraucher eingeführt. Das UBA begrüßt den Aktionsplan, der im Rahmen des europäischen Green Deal entstanden ist.</p><p>Der weltweite Verbrauch an Materialien wie ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Biomasse#alphabar">Biomasse</a>⁠, fossilen Brennstoffen, Metallen und Mineralien <a href="https://www.oecd.org/environment/waste/highlights-global-material-resources-outlook-to-2060.pdf">wird sich in den nächsten vierzig Jahren voraussichtlich verdoppeln</a>. Das weltweite jährliche Abfallaufkommen wird sich <a href="https://de.statista.com/statistik/daten/studie/917565/umfrage/prognose-abfallaufkommen-weltweit">bis 2050 voraussichtlich um 70 Prozent erhöhen</a>. Die Gewinnung und Verarbeitung von Ressourcen ist mit enormen Treibhausgasemissionen verbunden. Daher ist der Handlungsbedarf sehr hoch und es ist Eile geboten, Materialien von der Rohstoffgewinnung bis zur Sekundärrohstoffnutzung nachhaltiger zu nutzen sowie im Kreislauf zu führen.&nbsp;</p><p>Der neue <a href="https://ec.europa.eu/environment/circular-economy/pdf/new_circular_economy_action_plan.pdf">Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft</a>&nbsp;als Teil des <a href="http://ec.europa.eu/info/node/123797">Green Deals</a> zielt darauf ab, den materiellen Fußabdruck der EU zu verringern und die Rate der Verwendung von Sekundärmaterialien deutlich zu erhöhen.&nbsp;</p><p>Das Umweltbundesamt begrüßt den <strong>ganzheitlichen Ansatz der Kreislaufwirtschaft</strong> unter Einbeziehung des gesamten Lebenszyklus von der Produktgestaltung über Produktionsprozesse und nachhaltigen Konsum bis hin zur Abfallwirtschaft einschließlich der erweiterten Herstellerverantwortung.&nbsp;</p><p>Begrüßenswert ist die Absicht der Kommission, einen <strong>Rechtsrahmen für Produkte</strong> zu entwickeln, der eine nachhaltige und kreislauffähige Gestaltung von Produkten ermöglicht und sicherstellt, dass negative soziale oder Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg reduziert werden. Gleichwohl bedarf es weiterer, über den Aktionsplan hinausgehender konzeptioneller Überlegungen, um einen kohärenten Regelungsansatz zu entwickeln, welcher Instrumente und Maßnahmen der Chemikalien-, Industrie-, Produkt- und Abfallpolitik umfasst und produktgruppenspezifisch ausgestaltet wird.</p><p>Wir unterstreichen die Notwendigkeit von obligatorischen Umweltinformationen für mehr Produkte sowie Regeln und Mindeststandards für die freiwillige Nutzung von Umweltinformationen und -angaben. Während erste Aspekte zur Unterstützung der Reparierbarkeit von Produkten im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie festgelegt wurden, ist es bei der Weiterentwicklung der Regelung wichtig, weitere Anforderungen, wie Sicherstellung einfacher und erschwinglicher Reparaturdienstleistungen, Mindeststandards und Verbraucherinformationen über die Reparierbarkeit zu integrieren. Konkret unterstützen wir den Plan der Kommission für weitere Produktgruppen Mindestanforderungen zu setzen, wie beispielsweise für <strong>Smartphones im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie sowie die Initiative für einheitliche Ladegräte</strong>.&nbsp;</p><p>Es ist weiterhin zu begrüßen, dass <strong>der Aktionsplan die konkreten ressourcenrelevanten Produktströme Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien, Fahrzeuge, Textilien, Verpackungen, Bauprodukte für Gebäude und Lebensmittel adressiert sowie materialstrombezogene Maßnahmen benennt</strong>, die zu ergreifen sind. Dies ist aufgrund der Verschiedenheit der Ströme notwendig, um tatsächlich die Transformation hin zu einer nachhaltigen und zirkulären Materialnutzung zu erreichen. Wir begrüßen das Bestreben der Kommission, Anforderungen für den Einsatz von Rezyklaten für verschiedene Produktgruppen wie Verpackungen, Bauprodukte und Fahrzeuge zu setzen.&nbsp; Um das Ziel der Einsparung fossiler Ressourcen tatsächlich zu erreichen, ist beim Einsatz von Kunststoffrezyklaten darauf zu achten, dass eine Substitution von Primärkunststoffen erreicht wird und Kunststoffrezyklate nicht einfach nur andere Materialien ersetzen.&nbsp;</p><p>Wir begrüßen, dass die EU-KOM <strong>konkrete Abfallvermeidungsziele</strong> in den Blick nimmt und für relevante Produktgruppen einen Legislativvorschlag dafür andenkt, wie zum Beispiel für die Vermeidung unnötiger Verpackungen. Wichtig ist dabei Mehrwegsysteme zu stärken, insbesondere bei Getränke-, Versand- und Transportverpackungen bestehen neben den durch die EU-Einwegkunststoffrichtlinie bereits adressierten To-Go-Verpackungen Optimierungspotentiale. Um mehr Aufmerksamkeit auf den steigenden Ressourcenverbrauch und die steigenden Abfallmengen zu lenken, ist eine europaweite Sensibilisierungskampagne zur Abfallvermeidung notwendig. Ebenso wichtig ist es, Potenziale zur Vorbereitung der Wiederverwendung zu erschließen, da diese auch erhebliche ökologische Vorteile im Vergleich zu Recyclingoptionen haben kann.&nbsp;&nbsp;</p><p>Der Aktionsplan greift <strong>wichtige Schnittstellen, beispielsweise zwischen Chemikalienmanagement und Kreislaufwirtschaft (Chemikalien-, Produkt- und Abfallgesetzgebung) sowie zwischen Immissionsschutz / Industrieemissionsrichtlinie und Kreislaufwirtschaft</strong>, auf. Bei erstgenannter Schnittstelle geht es darum, Lösungen für die Ausschleusung von Schadstoffen aus Stoffkreisläufen zu finden, insbesondere um den Ausschluss von Schadstoffen aus Produkten zur Vermeidung von Kontaminationen von Stoffkreisläufen zu erreichen. Die Verschränkung der Ziele der Kreislaufwirtschaft mit anderen Politikbereichen ist aus Sicht des Umweltbundesamtes der richtige und notwendige Ansatz.&nbsp;</p><p>Das Umweltbundesamt begrüßt den umfänglichen Kreislaufwirtschafts-Aktionsplan, der eine fundierte Weiterentwicklung des Vorläuferplanes von 2015 ist. Im Weiteren bedarf es nun konkreter und wirksamer Umsetzungsmaßnahmen, um eine europaweite Kreislaufwirtschaft tatsächlich zu erreichen.</p>

Fundierte Schätzung der Anzahl der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Sinne des Art. 8 der EU-Einwegkunststoffrichtline

Das Umweltbundesamt hat ein Forschungsvorhaben zur "Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie" (FKZ 3721 33 301 0) vergeben. Der vorliegende Bericht ist Teil des Forschungsvorhabens. Vor diesem Hintergrund benötigt das Umweltbundesamt Informationen zur Anzahl der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 und 3 EWKRL. Diese Daten sind eine Voraussetzung, um die Einrichtung des Einwegkunststofffonds planen zu können.Für den Begriff "Hersteller" greift die GVM auf die Definition des EWKFondsG-RegE zurück.Welcher Hersteller schließlich als Hersteller eines Einwegkunststoffproduktes gilt, hängt davon ab, - wer das Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt (§ 3 Nummer 3 Buchstabe a EWKFondsG-RegE) oder - wer nicht in Deutschland niedergelassen ist und das Einwegkunststoffprodukt unmittelbar ins Inland an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft (§ 3 Nummer 3 Buchstabe bEWKFondsG-RegE). 56 Tsd. Hersteller stellen die Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Art. 8 EWKRL erstmals auf dem Markt bereit (§ 3 Nummer 3 Buchstabe a EWKFondsG-RegE) oder verkaufen die Einwegkunststoffprodukte unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer (§ 3 Nummer 3 Buchstabe b EWKFondsG-RegE). Diese Zahl wurde bereits um Mehrfachzählungen bereinigt. Quelle: Forschungsbericht

Erhebung von Daten zu ausgewählten nach SUP-Richtlinie berichtspflichtigen Einwegkunststoffprodukten - Berichtsjahr 2020

Hintergrund des Vorhabens ist die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoff produkte auf die Umwelt. Zielsetzung des Projekts ist es, die in Artikel 4, Artikel 6 Abs. 5 und Artikel 9 unter Berücksichtigung von Artikel 13 Abs. 1 bis 3 der Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) geforderten Daten für Deutschland zu ermitteln. Der erste verpflichtende Berichtszeitraum ist 2022. Mit diesem Vorhaben soll der Stand vor dem Ergreifen nationaler Maßnahmen erhoben werden. Als Bezugsjahr wurde deshalb das Jahr 2020 gewählt. 2020 wurden in Deutschland 36,3 Mrd. Einwegartikel (Haupteinheiten) im Sinne des Artikel 4 der Einwegkunststoffrichtlinie verbraucht. 79,3 % des stückzahlbezogenen Verbrauchs sind Lebensmittelverpackungen. Die Einwegartikel haben ein Gesamtgewicht von 355 kt und ein Kunststoffgewicht von 288,2 kt. Deutschland erreicht bereits 2020 die ab dem Bezugsjahr 2025 geforderte Zielquote von 25 % Rezyklatanteil in Einweggetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen (PET-Flaschen). Die Rezyklateinsatzquote beträgt im Bezugsjahr 2020 27,9 %. 494 kt Kunststoffflaschen im Sinne des Artikel 6 Absatz 5 Einwegkunststoffrichtlinie wurden 2020 verbraucht. Insgesamt 138 kt Kunststoffrezyklate sind in der Verbrauchsmenge dieser Einweggetränkeflaschen aus PET enthalten. Ziel des Artikel 9 Einwegkunststoffrichtlinie ist die Steigerung der hochwertigen Verwertung von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. Bis 2025 müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass 77 % der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff getrennt gesammelt werden, 2029 erhöht sich die Zielquote auf 90 %. Sowohl die Erfassung über die Rücknahmesysteme als auch die LVP-Sammlung der dualen Systeme sind als getrennte Sammelsysteme qualifiziert. Insgesamt erreichen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff im Sinne der Einwegkunststoffrichtlinie eine getrennte Sammelquote von 94,7 %. Die Zielquote für 2029 übertrifft Deutschland bereits 2020 deutlich. Quelle: Bericht

Erhebung von Daten für die Berichterstattung gemäß Art. 13 Abs. 1a und 2 EU-Einwegkunststoffrichtlinie – Berichtsjahr 2022

Die vorliegende Studie bestimmt die in Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) unter Berücksichtigung von Art. 4 EWKRL geforderten Daten für Deutschland. Die Vorgaben beziehen haben die Verbrauchsminderung von Einwegkunststoffgetränkebechern und -lebensmittelverpackungen zum Ziel. Der erste verpflichtende Berichtszeitraum ist 2022.2022 wurden in Deutschland 396 kt bzw. 36,1 Mrd. Haupteinheiten Einwegartikel im Sinne des Art. 4 EWKRL verbraucht. 83 % des massebezogenen Verbrauchs (inkl. Verschlüsse und Deckel) sind Lebensmittelverpackungen und 17 % Getränkebecher. 78 % des stückzahlbezogenen Verbrauchs sind Lebensmittelverpackungen und 22 % Getränkebecher.

Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Die Europäische Kommission hat am 5. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/904 uÌ ber die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt erlassen. Nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7 und Artikel 14 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten fuÌ r bestimmte Einwegkunststoffprodukte, fuÌ r die es derzeit keine leicht verfuÌ gbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, entsprechend dem Verursacherprinzip Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einzufuÌ hren. Die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte sollen u.a. die notwendigen Kosten fuÌ r Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Für die Umsetzung dieser Artikel hat die Bundesregierung den Entwurf eines Einwegkunststofffondsgesetzes vorgelegt, das in den §§ 14 und 19 Verordnungsermächtigungen zur Bestimmung der Abgabesätze für einzelne Produkte bzw. der Auszahlung an Anspruchsberechtigte auf Basis eines Punktesystems vorsieht. Ziel dieses Forschungsvorhaben ist auf dieser Grundlage die Erarbeitung eines Kostenmodells, auf dessen Basis sowohl die konkreten Abgabesätze als auch die Berechnung der Punkte für Anspruchsberechtigte bestimmt werden können. Hierzu wurden im ersten Schritt Grundlagen zum Marktgeschehen erhoben, insbesondere mit Blick auf die am Markt bereitgestellten Mengen der einzelnen Einwegkunsstoffprodukte; ebenso für die daraus entstehenden Abfallmengen und damit verbundenen Kosten. Auf dieser Basis wurde ein Kostenmodell entwickelt, auf dessen Basis zum einen für die in zukünftigen Jahren bereitgestellten Mengen Kostensätze für die einzelnen Produktgruppen bestimmt werden können; zum anderen die Mittel aus dem Fonds nach einem Punktesystem an die verschiedenen Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden könnten. Die Methodik der Berechnung wurde an konkreten Beispielen für einzelne Produktgruppen und Anspruchsberechtigte exemplarisch angewendet. Quelle: Forschungsbericht

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