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Deutschlands Restmüll hat sich in 35 Jahren fast halbiert

Gemeinsame Pressemitteilung von Umweltbundesamt und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Aber noch zu viel Bioabfall und Wertstoffe im Hausmüll In Deutschland fällt derzeit noch rund halb so viel Restmüll an wie vor 35 Jahren, verglichen mit den alten Bundesländern. Das zeigt eine aktuelle Analyse von Siedlungsrestabfällen in Deutschland für das Umweltbundesamt. Die letzte solche Erhebung war 1985 erstellt worden. Viel mehr Wertstoffe wie Glas, Papier und Plastik werden heute getrennt gesammelt. Dennoch enden noch immer viele Wertstoffe in der Restmülltonne, obwohl sie dort nicht hingehören. Bioabfälle machen mit durchschnittlich 39 Prozent den größten Teil davon aus. In städtischen Regionen enthalten die Tonnen insgesamt mehr Restmüll und auch mehr Wertstoffe als in ländlichen Gebieten und Vororten. Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth: „Die Umweltpolitik hat in den vergangenen Jahrzehnten bei der Abfallverwertung einiges bewegt, aber wir sind noch längst nicht am Ende dieses langen Weges. Es gibt noch viel zu tun. Immer noch landen wertvolle Rohstoffe in der Restmülltonne. Um das zu ändern, muss das Trennen noch leichter werden. Unser Ziel ist eine echte Kreislaufwirtschaft, in der kaum noch Restmüll anfällt und die Rohstoffe wiederverwendet werden.“ ⁠ UBA ⁠-Präsident Dirk Messner: „Es fällt noch immer zu viel Restmüll an. Die Abfallvermeidung hat die höchste Priorität in der Abfallhierarchie. Mehr Mehrweg statt Einweg und klare Vorgaben für Einwegprodukte und -verpackungen, wie sie in der Einwegkunststoffrichtlinie vorgelegt werden, sind hier ein richtiger Weg. Bioabfall ist für die Restmülltonne viel zu kostbar, denn er lässt sich vollständig recyceln und liefert den Grundstoff für Kompost und Biogas.“ Insgesamt fielen im Jahr 2018 in Deutschland 128 Kilogramm Restmüll pro Einwohner und Jahr an. Das ist ein Rückgang von rund 46 Prozent im Vergleich zu 1985 (239 Kilogramm Restmüll pro Einwohner und Jahr). Altpapier, Altglas, Metalle und Kunststoffen landen deutlich seltener in der Restmülltonne als damals, hier sind Rückgänge von bis zu 80 Prozent zu verzeichnen. Ein Drittel aller Bioabfälle werden noch immer über den Hausmüll entsorgt. Mit rund 39 Prozent besteht der größte Teil des Restmülltonneninhalts aus Bioabfällen. Dazu gehören Küchen- und Nahrungsabfälle, Gartenabfälle, sonstige organische Abfälle wie Kleintierstreu aus Stroh/Heu sowie gefüllte oder teilentleerte Lebensmittelverpackungen. Die wichtigsten Bioabfälle in Hinblick auf eine Verwertung sind die Nahrungs-, Küchen- und Gartenabfälle mit einer jährlichen Menge von rund drei Millionen Tonnen. Die so genannten trockenen Wertstoffe haben einen Anteil von rund 27 Prozent. Dazu zählen zum Beispiel Altpapier, Altglas, Kunststoffe, Alttextilien, Holz, Kork und Elektroaltgeräte. Nur 32 Prozent dessen, was tatsächlich in der Restmülltonne landet, gehört auch in die Restmülltonne. Dazu zählen Hygieneprodukte, sonstige Abfälle (z. B. Staubsaugerbeutel) und Feinmüll (z.B. Kehricht und Asche). Problemabfälle kommen zu einem geringen Anteil von rund 0,5 Prozent vor. Dies sind schadstoffhaltige Abfälle wie Lösemittel, Energiesparlampen, belastete Bauabfälle sowie Altbatterien und -akkus. Letztere kommen in über 60 Prozent der analysierten Abfallstichproben vor, obwohl sie verpflichtend getrennt gesammelt werden müssen.

Kunststoffe in der Umwelt: Verkehr, Bau und Landwirtschaft größte Quellen

Erste systematische Schätzung zeigt: Etwa 151.200 bis 255.500 Tonnen Kunststoff bleiben pro Jahr in der Umwelt Eine Studie des Umweltbundesamts (UBA) hat erstmals systematisch den Verbleib von Kunststoffen in der Umwelt für Deutschland untersucht. Dies sind die Mengen, die nach ihrem Eintrag nicht durch Reinigungs- oder andere Maßnahmen wieder entfernt werden. Demnach verbleiben verkehrsbedingt etwa 133.000 bis 165.000 Tonnen Kunststoff pro Jahr in der Umwelt, vor allem verursacht durch Reifenabrieb. Der Baubereich verursacht einen jährlichen Verbleib von rund 9.000 bis 60.000 Tonnen, Landwirtschaft und Gartenbau kommen zusammen auf einen Verbleib von etwa 6.000 bis 22.000 Tonnen. Rund 650 bis 2.500 Tonnen verbleiben durch Littering, also achtloses Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen, in der Umwelt. Weitere Quellen sind Verbraucherprodukte wie Kleidung (Fasern) oder Farben und Lacke mit circa 900 bis 2.500 Tonnen sowie der Spiel-, Sport-, Freizeit- und Eventbereich (z.B. Granulate für Kunstrasenplätze, Spielgeräte) mit rund 1.800 bis 3.100 Tonnen. ⁠ UBA ⁠-Präsident Dirk Messner: „Etwa 90 Prozent der gelitterten Kunststoffabfälle können durch Reinigungsmaßnahmen wieder entfernt werden. Das Ziel muss jedoch sein, dass erst gar kein Müll in der Umwelt landet. Insgesamt steigt die Menge der achtlos weggeworfenen Abfälle nämlich weiterhin an. Mit der nationalen Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie zum 3. Juli 2021 werden jetzt sehr wirksame Impulse gegen das Littering von Kunststoffen gesetzt, zum Beispiel das Verbot von Geschirr und Besteck aus Einwegkunststoff oder die Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Auch die geplante Verpflichtung, Essen oder Getränke zum Mitnehmen ab 2023 auch in Mehrwegverpackungen anzubieten, ist sinnvoll und wird zu weniger Plastik in der Umwelt führen. Wir müssen uns jetzt viel stärker auch um die anderen Bereiche kümmern – den Reifenabrieb, die Einträge aus dem Baubereich oder aus Landwirtschaft und Gartenbau. So sollten zum Beispiel Grenzwerte für Reifenabrieb eingeführt werden. Das Umweltbundesamt unterstützt daher die Entwicklung von Messmethoden und deren Umsetzung auf EU-Ebene mit Untersuchungen im Rahmen eines eigenen Forschungsprojektes.“ Insgesamt, über die oben genannten Bereiche hinweg, stammt ein Großteil des Kunststoffeintrags aus Produkten, die zur umweltoffenen Anwendung hergestellt und dort eingesetzt werden – z.B. landwirtschaftliche Folien, Baufolien, Palisaden, Spiel- und Sportgeräte, Rankhilfen, Verbissschutz, Farben, Textilien oder Autoreifen. Im Laufe ihrer Nutzung können durch Abnutzung, Abrieb oder Zersetzung kleinere Kunststoffpartikel entstehen und in die Umwelt gelangen, aus der sie dann nicht wieder entfernt werden können. Von umweltoffen eingesetzten Kunststoffprodukten verbleiben etwa 150.500 bis 253.000 Tonnen in der Umwelt. Kunststoffe in der Umwelt sind ein großes Problem, da sie sich nicht oder nur sehr schlecht abbauen und sich dadurch in der Umwelt anreichern sowie einzelne Lebewesen wie auch ganze Ökosysteme stark beeinträchtigen können. Auch Produkte aus sogenannten biologisch abbaubaren Kunststoffen sind keine Alternative, da sie sich nur unter sehr speziellen Bedingungen abbauen, die in der Umwelt meist nicht gegeben sind. Für zielgerichtete und effektive Maßnahmen gegen Kunststoffeinträge ist die Kenntnis über Eintragsquellen, Eintragspfade und Eintragsmengen entscheidend. Wesentlich ist auch die Frage, ob bzw. wieviel der einmal eingetragenen Kunststoffe überhaupt wieder entfernt werden können. Das nun entwickelte Modell erlaubt erstmals eine objektive Einschätzung der Gesamtrelevanz der Thematik und zeigt Haupteintragsquellen auf. Bisher lagen Daten zu Kunststoffeinträgen in die Umwelt lediglich vereinzelt vor, meist im Zusammenhang mit gelitterten Abfällen und in Form von Stückzahlen. Zentrales Ziel des Vorhabens war daher die Entwicklung einer Methodik, mit der in einem zweiten Schritt die Masse an Kunststoffen abgeschätzt wurde, die in Deutschland auf verschiedenen Wegen in die Umwelt gelangen und dort dauerhaft verbleiben – also beispielsweise auch nach Reinigungs- oder Rückbaumaßnahmen. Die Studie zeigt aber auch weiteren Forschungsbedarf auf: Zum Teil bestehen erhebliche Datenlücken, so dass auf Basis zahlreicher Annahmen gerechnet werden musste. Die Ergebnisse sind dementsprechend mit Unsicherheiten behaftet, dies zeigt sich auch in den großen Spannbreiten der Werte. Die Datenlage sollte daher zukünftig verbessert und das Modell fortgeschrieben werden, um die Kenntnisse über Kunststoffeinträge in die Umwelt zu verbessern und passgenaue Maßnahmen zu entwickeln. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist folgendes zu beachten: Bei den umweltoffen verwendeten Kunststoffprodukten ergibt sich der Verbleib in der Umwelt aus Einträgen, die über die gesamte Nutzungsdauer von zum Teil Jahren bis Jahrzehnten (z.B. durch Abrieb, Verwitterung, Beschädigung) stattfinden sowie dadurch, dass die Produkte nach dem Ende ihrer Nutzung nicht immer vollständig wieder aus der Umwelt entfernt werden (z.B. durch Rückbau). Das heißt, zwischen dem Jahr des Inverkehrbringens und dem Eintreten des Verbleibs in der Umwelt liegt ein deutlicher zeitlicher Versatz. In dem hier verwendeten Modellierungsansatz wird dieser zukünftige Verbleib in der Umwelt in das Jahr der ursprünglichen Verwendung der Kunststoffprodukte vorgezogen. Bei den gelitterten Kunststoffabfällen ergibt sich der Verbleib dagegen aus den Einträgen innerhalb eines Jahres. Hier kann davon ausgegangen werden, dass Eintrag und Beginn des Verbleibs unmittelbar aufeinanderfolgen, also im gleichen Betrachtungszeitraum stattfinden.

Unternehmen sollen künftig für Entsorgung von Einwegkunststoff zahlen

UBA-Studie befürwortet Abgabe von bis 8,95 Euro pro Kilo Einwegplastik Egal ob Kaffee-To-Go-Becher oder Zigarettenkippe – immer noch landet zu viel Einwegplastik in Straßen oder Parks. Vor allem Städte und Gemeinden kostet die Sammlung und Reinigung jährlich bis zu 434 Millionen Euro. Das ergab eine Studie des Umweltbundesamtes (UBA). Nach den umzusetzenden EU-Vorschriften müssen künftig die Hersteller der Einwegprodukte diese Kosten tragen. Das sieht auch der Entwurf des deutschen Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) vor, den das Bundeskabinett im November 2022 beschlossen hat und der nun ins parlamentarische Verfahren geht. Das UBA schlägt nun auf Basis seiner Studie vor, für jede Plastikproduktgruppe eigene Kostensätze einzuführen: Für Einwegbecher aus Plastik wäre eine Abgabe von 1,23 Euro/kg sinnvoll, für kunststoffhaltige Filter von Zigaretten müssten die Hersteller laut UBA sogar 8,95 Euro/kg in den Einwegkunststofffonds zahlen. Die Gelder würden dann etwa an Städte und Gemeinden ausgezahlt, die bislang für die Reinigungskosten aufkommen. UBA-Präsident Dirk Messner: „Wir erwarten, dass die neue Abgabe auf Einwegplastik der Vermüllung der Umwelt endlich einen Riegel vorschiebt und dass Hersteller und Handel gerade bei den beliebten To-Go-Verpackungen in der Folge deutlich mehr Mehrweg anbieten. Wir Verbraucher können natürlich auch helfen: beim Einkauf auf Mehrweg pochen und Zigarettenkippen und anderen Plastikmüll nicht einfach in die Landschaft werfen“. Die vom ⁠ UBA ⁠ beauftragte Studie hat auf wissenschaftlicher Basis ein Kostenmodell für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie entwickelt. Die EU verpflichtet darin alle Mitgliedstaaten den Herstellerinnen und Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte u.a. die Kosten der Entfernung solcher Produkte aus der Umwelt aufzuerlegen. Einwegkunststoffprodukte wie To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern verursachen laut der UBA-Studie jährlich rund 434 Millionen Euro an Kosten: für die Erfassung, Reinigung und Entsorgung von Abfällen im öffentlichen Bereich sowie für die Verbrauchersensibilisierung. Pro Einwohnerin und Einwohner sind das 5,22 Euro pro Jahr in Deutschland. Für die Studie wurden die Kosten und die Abfallzusammensetzung der Papierkorbabfälle und der Streumüllsammlung im öffentlichen Raum detailliert analysiert. Im bundesweiten Durchschnitt haben Einwegkunststoffprodukte daran einen Gewichtsanteil von rund sechs Prozent, wobei auf Getränkebecher, gefolgt von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern sowie Tüten und Folienverpackungen die größten Anteile entfallen. Für eine faire und den EU-Vorgaben entsprechende Verteilung der Reinigungs- und Sammelkosten ist es wichtig, dass neben den Gewichtsanteilen auch die Abfallstückzahl und das Volumen berücksichtigt werden. Sonst lässt sich beispielsweise der kostentreibende Aufwand für die händische Parkreinigung von achtlos weggeworfenen Zigarettenkippen oder der häufige Leerungsbedarf von mit leeren Bechern und Boxen überfüllten Papierkörben nicht abbilden. Auf dieser Basis macht die Studie Vorschläge für die Abgabesätze pro Einwegkunststoffproduktgruppe. Sie dienen der noch einzurichtenden Einwegkunststoffkommission sowie dem Verordnungsgeber als wissenschaftliche Grundlage für die Festsetzung der Abgabesätze und des Punktesystems für die Auszahlungen. Die Höhe der von den Herstellern in den Einwegkunststofffonds einzuzahlenden Abgaben richtet sich nach der Menge der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte. Die eingezahlten Abgaben werden zur Erstattung der Erfassungs-, Entsorgungs- und Sensibilisierungskosten der öffentlichen Hand genutzt. Städte, Gemeinden, öffentliche Entsorgungsträger oder Autobahnmeistereien sollen dazu erbrachte Leistungen anhand von elf Leistungskategorien an den Einwegkunststofffonds melden. Hiernach wird beispielsweise nach den gefahrenen Reinigungskilometern oder dem geleerten Papierkorbvolumen abgerechnet. Bei den Daten zur Abfallzusammensetzung innerorts konnten die Forschungsnehmer erstens auf einer Studie des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) von 2020 aufsetzen. Zweitens hat das UBA in seiner neuen Studie weitere Daten im Wege einer Umfrage zu Mengen und Kosten bei ca. 300 Städten und Gemeinden erhoben. Drittens wurden in der UBA-Studie eigene Sortieranalysen für den Außerorts-Bereich durchgeführt sowie bspw. Straßenmeistereien und Forstverwaltungen zu Kosten und Mengen befragt.

Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte müssen zukünftig für die Kosten aufkommen, die die im öffentlichen Raum also beispielsweise in Parks oder Straßen entsorgten Abfälle ihrer Produkte verursachen. Zu übernehmen sind insbesondere die Kosten für die Sammlung in öffentlichen Sammelsystemen sowie für Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen. Die Studie hat Kosten und Abfallzusammensetzungen analysiert und ein Modell zur Einnahme und Verteilung produktbezogener Kostenbeiträge entwickelt. Die Studie hat ergeben, dass sich die von den betroffenen Herstellern zu tragenden Kosten jährlich auf insgesamt 434 Millionen Euro belaufen. Davon ausgehend wurden individuelle Abgabesätze für die betroffenen Produktgruppen ermittelt, die minimal 0,001 €/kg für Getränkebehälter (bepfandet) und maximal 8,945 €/kg für Tabakprodukte mit kunststoffhaltigem Filter und Filter für Tabakprodukte betragen. Die Abgabensätze als auch das entwickelte Punktesystem zur Mittelauskehr an die öffentlich-rechtlichen Anspruchsberechtigte bilden zukünftig die Berechnungsgrundlage für die Ein- und Auszahlungen in den vom Umweltbundesamt zu betreibenden Einwegkunststofffonds. Veröffentlicht in Texte | 132/2022.

Erhebung von Daten zu ausgewählten nach SUP-Richtlinie berichtspflichtigen Einwegkunststoffprodukten – Berichtsjahr 2020

Die EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL) enthält verschiedene Vorgaben an die Mitgliedsstaaten. Artikel 4 sieht eine Verbrauchsminderung bestimmter Einwegkunststoffartikel, Artikel 6, Absatz 5 enthält Produktanforderungen und Artikel 9 enthält Bestimmungen zur getrennten Sammlung von Einwegkunststoffgetränkeflaschen vor. Die Studie hatte zum Ziel den Stand in Deutschland im Jahr 2020 abzubilden. Veröffentlicht in Texte.

Fundierte Schätzung der Anzahl der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Sinne des Art. 8 der EU-Einwegkunststoffrichtline

Das Umweltbundesamt hat ein Forschungsvorhaben zur "Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie" (FKZ 3721 33 301 0) vergeben. Der vorliegende Bericht ist Teil des Forschungsvorhabens. Vor diesem Hintergrund benötigt das Umweltbundesamt Informationen zur Anzahl der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 und 3 EWKRL. Diese Daten sind eine Voraussetzung, um die Einrichtung des Einwegkunststofffonds planen zu können.Für den Begriff "Hersteller" greift die GVM auf die Definition des EWKFondsG-RegE zurück.Welcher Hersteller schließlich als Hersteller eines Einwegkunststoffproduktes gilt, hängt davon ab, - wer das Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt (§ 3 Nummer 3 Buchstabe a EWKFondsG-RegE) oder - wer nicht in Deutschland niedergelassen ist und das Einwegkunststoffprodukt unmittelbar ins Inland an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft (§ 3 Nummer 3 Buchstabe bEWKFondsG-RegE). 56 Tsd. Hersteller stellen die Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Art. 8 EWKRL erstmals auf dem Markt bereit (§ 3 Nummer 3 Buchstabe a EWKFondsG-RegE) oder verkaufen die Einwegkunststoffprodukte unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer (§ 3 Nummer 3 Buchstabe b EWKFondsG-RegE). Diese Zahl wurde bereits um Mehrfachzählungen bereinigt. Quelle: Forschungsbericht

Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Die Europäische Kommission hat am 5. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/904 uÌ ber die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt erlassen. Nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7 und Artikel 14 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten fuÌ r bestimmte Einwegkunststoffprodukte, fuÌ r die es derzeit keine leicht verfuÌ gbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, entsprechend dem Verursacherprinzip Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einzufuÌ hren. Die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte sollen u.a. die notwendigen Kosten fuÌ r Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Für die Umsetzung dieser Artikel hat die Bundesregierung den Entwurf eines Einwegkunststofffondsgesetzes vorgelegt, das in den §§ 14 und 19 Verordnungsermächtigungen zur Bestimmung der Abgabesätze für einzelne Produkte bzw. der Auszahlung an Anspruchsberechtigte auf Basis eines Punktesystems vorsieht. Ziel dieses Forschungsvorhaben ist auf dieser Grundlage die Erarbeitung eines Kostenmodells, auf dessen Basis sowohl die konkreten Abgabesätze als auch die Berechnung der Punkte für Anspruchsberechtigte bestimmt werden können. Hierzu wurden im ersten Schritt Grundlagen zum Marktgeschehen erhoben, insbesondere mit Blick auf die am Markt bereitgestellten Mengen der einzelnen Einwegkunsstoffprodukte; ebenso für die daraus entstehenden Abfallmengen und damit verbundenen Kosten. Auf dieser Basis wurde ein Kostenmodell entwickelt, auf dessen Basis zum einen für die in zukünftigen Jahren bereitgestellten Mengen Kostensätze für die einzelnen Produktgruppen bestimmt werden können; zum anderen die Mittel aus dem Fonds nach einem Punktesystem an die verschiedenen Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden könnten. Die Methodik der Berechnung wurde an konkreten Beispielen für einzelne Produktgruppen und Anspruchsberechtigte exemplarisch angewendet. Quelle: Forschungsbericht

Erhebung von Daten zu ausgewählten nach SUP-Richtlinie berichtspflichtigen Einwegkunststoffprodukten - Berichtsjahr 2020

Hintergrund des Vorhabens ist die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoff produkte auf die Umwelt. Zielsetzung des Projekts ist es, die in Artikel 4, Artikel 6 Abs. 5 und Artikel 9 unter Berücksichtigung von Artikel 13 Abs. 1 bis 3 der Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) geforderten Daten für Deutschland zu ermitteln. Der erste verpflichtende Berichtszeitraum ist 2022. Mit diesem Vorhaben soll der Stand vor dem Ergreifen nationaler Maßnahmen erhoben werden. Als Bezugsjahr wurde deshalb das Jahr 2020 gewählt. 2020 wurden in Deutschland 36,3 Mrd. Einwegartikel (Haupteinheiten) im Sinne des Artikel 4 der Einwegkunststoffrichtlinie verbraucht. 79,3 % des stückzahlbezogenen Verbrauchs sind Lebensmittelverpackungen. Die Einwegartikel haben ein Gesamtgewicht von 355 kt und ein Kunststoffgewicht von 288,2 kt. Deutschland erreicht bereits 2020 die ab dem Bezugsjahr 2025 geforderte Zielquote von 25 % Rezyklatanteil in Einweggetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen (PET-Flaschen). Die Rezyklateinsatzquote beträgt im Bezugsjahr 2020 27,9 %. 494 kt Kunststoffflaschen im Sinne des Artikel 6 Absatz 5 Einwegkunststoffrichtlinie wurden 2020 verbraucht. Insgesamt 138 kt Kunststoffrezyklate sind in der Verbrauchsmenge dieser Einweggetränkeflaschen aus PET enthalten. Ziel des Artikel 9 Einwegkunststoffrichtlinie ist die Steigerung der hochwertigen Verwertung von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. Bis 2025 müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass 77 % der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff getrennt gesammelt werden, 2029 erhöht sich die Zielquote auf 90 %. Sowohl die Erfassung über die Rücknahmesysteme als auch die LVP-Sammlung der dualen Systeme sind als getrennte Sammelsysteme qualifiziert. Insgesamt erreichen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff im Sinne der Einwegkunststoffrichtlinie eine getrennte Sammelquote von 94,7 %. Die Zielquote für 2029 übertrifft Deutschland bereits 2020 deutlich. Quelle: Bericht

Maßnahmen zur Erfassung der Mengen und Sorten von Fischfanggeräte-Abfall aus Fischerei und Aquakultur für ein hochwertiges Recycling zur Umsetzung der RICHTLINIE (EU) 2019/904

Das Projekt "Maßnahmen zur Erfassung der Mengen und Sorten von Fischfanggeräte-Abfall aus Fischerei und Aquakultur für ein hochwertiges Recycling zur Umsetzung der RICHTLINIE (EU) 2019/904" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH durchgeführt. Die Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5.6.2019 (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie, EWKRL) enthält unterschiedliche Maßnahmen zur Verringerung des Kunststoffeintrags in die Umwelt durch Einwegkunststoffprodukte und Fischfanggeräte. Hierzu zählt in Bezug auf Fischfanggeräte nach Artikel 8 Absatz 8 EWKRL die Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung und die Festlegung einer nationalen jährlichen Mindestsammelquote für Fanggeräte-Abfall. Das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung hat nach Artikel 8 Absatz 9 EWKRL insbesondere sicherzustellen, dass die Hersteller von kunststoffhaltigen Fanggeräten folgende Kosten tragen: die Kosten der getrennten Sammlung von Fanggeräte-Abfall in Hafenauffangeinrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883, die Kosten der anschließenden Beförderung und Entsorgung des Fanggeräte-Abfalls sowie die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 EWKRL für kunststoffhaltige Fanggeräte.Die Richtlinie beinhaltet regelmäßige Berichtspflichten. Die Berichtspflichten umfassen entsprechend Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 13 u.a. die Menge der in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sowie den gesammelten Fanggeräte-Abfall, der Kunststoff enthält. Für Berichterstattung und Festlegung des Sammelziels sind im Rahmen des Vorhabens praxisnahe Konzepte zu entwickeln und exemplarisch erste Daten zu erheben. Dazu wird der Fischereisektor einbezogen und z.B. durch Befragung beteiligt.

Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Das Projekt "Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist die Entwicklung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL). Hiernach haben die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage Teil E EWKRL im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung künftig die Kosten für unterschiedliche Maßnahmen der Entsorgung der aus ihren Produkten entstehenden Abfälle zu tragen. Dies sind z.B. die Kosten für die Sammlung in öffentlichen Sammelsystemen sowie für Reinigungsaktionen, Sensibilisierungsmaßnahmen und Datenerfassung. Nach den genannten Vorschriften variieren die zu tragenden Kosten je nach Einwegkunststoffprodukt. Jedem Einwegkunststoffprodukt kommt dabei ein spezifischer Kostenbeitrag zu. Das Vorhaben soll aufzeigen, wie sich dieser produktspezifische Beitrag herleiten lässt und gleichzeitig einen Vorschlag für die Festlegung erarbeiten. Dabei sollen die Vorgaben aus den Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 EWKRL (Verabschiedung vermutlich Mitte/Ende 2021) sowie die dazu bereits durchgeführten Studien auf nationaler wie auf europäischer Ebene berücksichtigt werden (insbesondere die Studien des INFA-Instituts sowie der pbo-Ingenieurgesellschaft). Gleichzeitig ist die Auswertung weiterer verfügbarer statistischer Daten betreffend die Abfallmenge und -zusammensetzung sowie die in Ansatz zu bringenden Kosten erforderlich. Zudem sind eigenständige Erhebungen durchzuführen.

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