This report analyses a range of options for designing the EU Innovation Fund (IF), a financing instrument created under the EU Emissions Trading System (ETS) to support technological breakthrough for low-carbon innovations in the power sector and industry. The report combines a look at lessons learned from the IF’s predecessor mechanism “NER 300” with insights from the respective emission reduction technology options in three key industry sectors (steel, cement, pulp & paper) based on a literature review and interviews: on this basis, the paper concludes with recommendations for the IF’s design. Veröffentlicht in Climate Change | 06/2018.
Der Bericht untersucht das Zusammenspiel des EU-Innovationsfonds (IF) mit anderen Förderprogrammen auf EU- und deutscher Ebene, mit dem Fokus auf der Förderung von Innovationen mit einem hohen Potenzial zur Dekarbonisierung in der EU-ETS Industrie. Neben generellen Aspekten der Projektförderung ist bei der Kombination des IF mit nationalen Mitteln das EU-Beihilferecht essentiell. Der Bericht stellt die wesentlichen Förderprogramme in Form von Steckbriefen dar und untersucht dann anhand von zwei Programmen der EU-Ebene und vier Programmen aus Deutschland - darunter das neue Förderprogramm 'Dekarbonisierung der Industrie' und Klimaschutzverträge - wie die Förderung konkret mit dem IF kombiniert werden könnte. Veröffentlicht in Climate Change | 08/2022.
Dieses Gutachten untersucht das Zusammenspiel und die Kombination des EU-Innovationsfonds (IF) mit anderen Förderprogrammen auf EU und deutscher Ebene. Der Fokus liegt auf der EU-ETS Industrie und der Förderung von Sprunginnovationen mit einem hohen Potenzial zur Dekarbonisierung. Neben generellen Aspekten der Projektförderung ist bei der Kombination des IF mit nationalen Mitteln die Betrachtung des Beihilferechts essentiell. Das Gutachten stellt die wesentlichen Förderprogramme im Überblick in Form von Steckbriefen dar und untersucht dann anhand von zwei Programmen der EU-Ebene und vier Programmen aus Deutschland - darunter das neue Förderprogramm 'Dekarbonisierung der Industrie' und die Klimaschutzverträge - wie die Förderung konkret mit dem IF kombiniert werden könnte. Da der IF das Konzept der "relevanten Kosten" unter dem IF zur Bestimmung der förderfähigen Kosten einführt und nutzt, ist es methodisch nicht einfach, die Kombination mit nationalen Mitteln zu bestimmen. Das rührt daher, dass die Regelungen zur Kombination nur allgemein durch das Beihilferecht geregelt sind und die nationale Förderung andere Referenzen und eine andere Methodik zur Bestimmung der förderfähigen Kosten verwendet. Im Normalfall kann die nationale Förderung nicht verwendet werden um die Gesamtförderquote zusammen mit dem IF zu erhöhen, da der Förderhöchstsatz des IF von 60% gemäß den Beihilfeleitlinien auch in der Kombination nicht überschritten werden darf. Nur wenn die nationale Förderung als Ausschreibung gestaltet ist, sieht das Beihilferecht keine verzerrende Wirkung mehr und die Förderung kann dann auch bis 100% der Mehrkosten addiert werden. Bei einer Kombination mit nationalen Mitteln kann zudem die Förderung unter dem IF so angesetzt werden, dass im Wesentlichen operative Mehrkosten des Projekts gefördert werden. Das Gutachten stellt auch übergreifende Überlegungen zur Vergabepraxis, zur Rolle der Dekarbonisierung in den Förderprogrammen und zu den Lücken in der Förderlandschaft an. Die anstehenden Änderungen am Beihilferecht haben potentiell großen Einfluss auf die hier dargestellten Zusammenhänge und werden daher ebenfalls besprochen. Quelle: Forschungsbericht
Das Projekt "Der EU-Innovationsfonds im Zusammenspiel mit anderen Förderprogrammen in Deutschland und der EU" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung durchgeführt. Dieses Gutachten untersucht das Zusammenspiel und die Kombination des EU-Innovationsfonds (IF) mit anderen Förderprogrammen auf EU und deutscher Ebene. Der Fokus liegt auf der EUETS Industrie und der Förderung von Sprunginnovationen mit einem hohen Potenzial zur Dekarbonisierung. Neben generellen Aspekten der Projektförderung ist bei der Kombination des IF mit nationalen Mitteln die Betrachtung des Beihilferechts essentiell. Das Gutachten stellt die wesentlichen Förderprogramme im Überblick in Form von Steckbriefen dar und untersucht dann anhand von zwei Programmen der EU-Ebene und vier Programmen aus Deutschland - darunter das neue Förderprogramm 'Dekarbonisierung der Industrie' und die Klimaschutzverträge - wie die Förderung konkret mit dem IF kombiniert werden könnte. Da der IF das Konzept der 'relevanten Kosten' unter dem IF zur Bestimmung der förderfähigen Kosten einführt und nutzt, ist es methodisch nicht einfach, die Kombination mit nationalen Mitteln zu bestimmen. Das rührt daher, dass die Regelungen zur Kombination nur allgemein durch das Beihilferecht geregelt sind und die nationale Förderung andere Referenzen und eine andere Methodik zur Bestimmung der förderfähigen Kosten verwendet. Im Normalfall kann die nationale Förderung nicht verwendet werden um die Gesamtförderquote zusammen mit dem IF zu erhöhen, da der Förderhöchstsatz des IF von 60% gemäß den Beihilfeleitlinien auch in der Kombination nicht überschritten werden darf. Nur wenn die nationale Förderung als Ausschreibung gestaltet ist, sieht das Beihilferecht keine verzerrende Wirkung mehr und die Förderung kann dann auch bis 100% der Mehrkosten addiert werden. Bei einer Kombination mit nationalen Mitteln kann zudem die Förderung unter dem IF so angesetzt werden, dass im Wesentlichen operative Mehrkosten des Projekts gefördert werden. Das Gutachten stellt auch übergreifende Überlegungen zur Vergabepraxis, zur Rolle der Dekarbonisierung in den Förderprogrammen und zu den Lücken in der Förderlandschaft an. Die anstehenden Änderungen am Beihilferecht haben potentiell großen Einfluss auf die hier dargestellten Zusammenhänge und werden daher ebenfalls besprochen.
Das Projekt "Carbon Leakage Schutz und Industrietransformation: CBAM/ETS - Wirkungen, Entwicklungsbedarfe und Designempfehlungen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic Institut gemeinnützige GmbH durchgeführt. a) Der im Juli 2021 durch die KOM vorgestellte Vorschlag für einen CBAM stellt - durch den damit intendierten Carbon Leakage-Schutz bei gleichzeitiger Absenkung des ETS-Caps - einen zentralen Baustein dar, um die Voraussetzungen für die Transformation der ETS-Industriebranchen und der ihr nachgelagerten Branchen zur THG-Neutralität zu schaffen. Ebenso sollen die durch die KOM im FF55-Vorschlag angekündigten Anpassungen bei den Benchmark-Zuteilungsregeln die Anreize für Prozessumstellungen bei den Firmen erhöhen. b) In den Jahren 2023-25 werden Details in einer Vielzahl von Durchführungs-Rechtsakten präzisiert, in denen wesentliche Designfragen zu klären sind. Dafür sind sowohl Ad-hoc-Beratungsleistungen als auch ökonomische Hintergrundanalysen erforderlich. Bezüglich CBAM ist vor allem wichtig: welche Wirkungsmechanismen sind wesentlich, welche möglichen Lücken und 'Umgehungsmöglichkeiten' zu adressieren und welche Ausgestaltungsfragen folglich zentral? Bezüglich der Anpassungen von Benchmarks sind sowohl branchenspezifische Probleme als auch übergreifende Fragen zu erwarten. Die Untersuchungen bauen auf vorhergehenden Forschungsergebnissen zu Carbon-Leakage (Refoplan 2017), zur CO2-Kostenbelastung ('MSR-Review', Refoplan 2020) und zum EU-Innovationsfonds (Refoplan 2015 und SV-Titel 2020) auf.
This report analyses a range of options for designing the EU Innovation Fund (IF), a financing instrument created under the EU Emissions Trading System (ETS) to support technological breakthrough for low-carbon innovations in the power sector and industry. The report combines a look at lessons learned from the IF’s predecessor mechanism “NER 300” with insights from the respective emission reduction technology options in three key industry sectors (steel, cement, pulp & paper) based on a literature review and interviews: on this basis, the paper concludes with recommendations for the IF’s design.
Neuer EU-Innovationsfonds: Wie kann der Klimaschutz profitieren? Der EU-Innovationsfonds wird ab 2019 Versteigerungserlöse aus dem EU-Emissionshandel nutzen, um EU-weit innovative, CO2-arme Klimaschutztechniken mit Demonstrationscharakter in der Industrie und der Stromerzeugung zu fördern. Eine Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) hat nun untersucht, mit welchen Förderungen der Fonds das Beste für den Klimaschutz herausholen kann. Der Bericht „The Innovation Fund: how can it support low-carbon industry in Europe“ kombiniert Erfahrungen aus dem Vorgänger-Fonds („NER300“) mit Erkenntnissen aus Experteninterviews für drei wichtige Industriebranchen (Eisen/Stahl, Zement, Papier/Zellstoff). Ein wesentliches Ergebnis ist: Der Innovationsfonds sollte sich auf so genannte „Breakthrough“-Techniken konzentrieren, also Klimaschutztechniken, die ein hohes Emissionsminderungspotential besitzen. Dabei sollte er bewusst solche Techniken fördern, die derzeit noch weit von der Marktreife entfernt sind. Damit kann er dazu beitragen, eine bestehende Lücke zu schließen und so wichtige Impulse zur Dekarbonisierung setzen.
Klimaschutz und Dekarbonisierung im Industriesektor Deutschland soll bis zum Jahr 2050 weitgehend treibhausgasneutral werden. So sehen es der Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung und das Bundes-Klimaschutzgesetz vor. In diesem Internetartikel lesen Sie, welchen Beitrag die Industrie als Deutschlands zweitgrößter Emittent von Treibhausgasen leisten soll, woher die dort ausgestoßenen Treibhausgase stammen und wie sie reduziert werden können. Deutschlands Ziele zur Treibhausgasminderung in der Industrie Im Jahr 2010 legte die Bundesregierung für Deutschland das Ziel fest, die Treibhausgasemissionen bis 2050 im Vergleich zu 1990 um 80 bis 95 % zu mindern (Energiekonzept der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 17/3409). 2016 bekräftigte die Bundesregierung dieses Ziel der weitgehenden Treibhausgasneutralität im Klimaschutzplan 2050 (KSP 2050, Bundestags-Drucksache 18/10370) und ergänzte für die einzelnen Sektoren spezifische Minderungsziele. Für den Industriesektor sieht der KSP 2050 beispielsweise ein Zwischenziel für die Treibhausgasminderung bis 2030 um ca. 40 Millionen Tonnen CO 2 -Äquivalente oder 51 bis 49 % gegenüber dem Basisjahr 1990 vor. Diese Ziele sind nunmehr im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG, dort Anlage 2 zu § 4, vgl. Bundestags-Drucksache 19/14337) gesetzlich verankert. Auch die EU weist in ihrer Mitteilung zum „European Green Deal“ (KOM(2019) 640) auf die entscheidende Bedeutung der Dekarbonisierung und Modernisierung energieintensiver Industrien hin, um eine klimaneutrale und kreislauforientierte Wirtschaft zu erreichen. Die direkten Treibhausgasemissionen der Industrie (inkl. der Emissionen aus der Eigenstromversorgung) müssen in einem ersten Schritt von 181 Millionen Tonnen CO 2 -Äquivalente im Jahr 2014 auf 140 bis 143 Millionen Tonnen bis 2030 reduziert werden. Dies entspricht einer Minderung der Treibhausgase um rund 20 %. Um dieses Ziel bis 2030 zu erreichen, fordert der KSP 2050 noch vor dem Jahr 2020 eine langfristig ausgerichtete strategische Herangehensweise, welche nach 2020 umzusetzen ist und im Zeitraum bis 2030 zielführend weiter optimiert wird. Das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung vom 20.09.2019 greift dies auf, indem es unter anderem ein Förderprogramm zur Dekarbonisierung in der Industrie ankündigt. Um den ambitionierten Zeitplan für die Treibhausgasminderung im Industriesektor einhalten zu können und der Industrie Planungssicherheit für die erforderlichen Investitionen zu geben, muss der Staat für die Dekarbonisierung des Industriesektors klare und langfristig verlässliche Rahmenbedingungen schaffen. Quellen der Treibhausgasemissionen und Ansätze zur Minderung Die von der Industrie verursachten Emissionen von Treibhausgasen (THG) können in drei Gruppen unterteilt werden: direkte energiebedingte THG-Emissionen aus der Verwendung von Brennstoffen zur Bereitstellung von Energie, z.B. Prozesswärme , Dampf oder Strom (in Industriekraftwerken); indirekte energiebedingte THG-Emissionen aus der vorgelagerten Erzeugung des eingesetzten Stroms, soweit dieser nicht in eigenen (Industrie-)Kraftwerken erzeugt wird; direkte prozessbedingte THG-Emissionen aus der nicht-energetischen Verwendung kohlenstoffhaltiger Energieträger und sonstiger Rohstoffe, oder aus der prozessbedingten Freisetzung anderer Treibhausgase als CO 2 . Die verschiedenen Ursachen der Treibhausgasemissionen erfordern in der Regel auch unterschiedliche Ansätze und Maßnahmen zur Minderung in den unterschiedlichen Industriebranchen. Grundsätzliche Ansätze sind hierbei: für direkte energiebedingte THG-Emissionen : Ansatz 1 : Steigerung der Energieeffizienz durch Verwendung energieeffizienter Technik, Optimierung von Verfahren und Prozessen und konsequente Abwärmenutzung inklusive Abwärmeverstromung; Ansatz 2 : Verwendung erneuerbarer Energien, vor allem in Form von Strom aus erneuerbaren Energien, z. B. zur Prozesswärmeerzeugung, aber auch zur Wärme- und Kälteversorgung (Die Erzeugung großer Teile der Prozesswärme kann auch mit erneuerbaren Energien erfolgen. Für bestimmte Anwendungen kommt auch der Einsatz von Biomasse aus Rest- und Abfallstoffen in Betracht; diese sind aber nur in sehr begrenztem Umfang für industrielle Anwendungen verfügbar, siehe Forschungsprojekt „BioRest“, TEXTE 115/209 , Kapitel 6.1); für indirekte energiebedingte THG-Emissionen : Ansatz 3 : Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien (Ausbau der erneuerbaren Energien, Phasing-Out atomarer und fossiler Energieträger), wobei für die Industrie der Umstellung der Stromerzeugung eine zentrale Rolle zukommt; Ansatz 4 : Effizienzsteigerungen bei Energiewandlung und -nutzung in industriellen Anwendungen (die Effizienzsteigerung bei der Verwendung von Strom trägt natürlich auch zur Minderung der indirekten energiebedingten THG-Emissionen bei); für direkte prozessbedingte THG-Emissionen : Ansatz 5 : Prozessumstellungen zur Vermeidung prozessbedingter THG-Emissionen durch grundlegende Verfahrensumstellungen, Substitution der emissionsverursachenden Rohstoffe oder Produkte sowie – falls Verfahrensumstellungen oder eine Substitution nicht möglich sind – ggf. die Anwendung von CCU (Carbon Capture and Utilization: Abscheidung und anschließende Verwendung von CO 2 ), soweit dadurch an anderer Stelle THG-Emissionen vermieden werden können. Es besteht in allen fünf Ansätzen aktueller Handlungsbedarf, um in Übereinstimmung mit den Zielen der Bundesregierung rechtzeitig in die Breitenanwendung zu kommen und die erforderlichen Treibhausgas -Minderungsbeiträge zu erreichen. Kurz- bis mittelfristig sind nennenswerte Beiträge zur Dekarbonisierung des Industriesektors lediglich durch Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz möglich, zum Beispiel durch die konsequente Abwärmenutzung inklusive Abwärmeverstromung. Im Bereich der Umstellung auf regenerative Energieträger und Prozessumstellungen sind relevante Treibhausgas-Emissionsminderungen erst mittel- bis langfristig durch die Breitenanwendung zu erwarten. Hier bedarf es geeigneter Förder- und Anreizinstrumente, wie mit dem Förderprogramm des Bundesumweltministeriums ( BMU ) zur „Dekarbonisierung der Industrie“ oder dem EU-Innovationsfonds zur Förderung kohlenstoffarmer Technologien geplant. Eine gewichtige Rolle spielt in diesem Kontext auch der eigene Beitrag der Industrie. Hierfür braucht die Industrie geeignete und verlässliche Rahmenbedingungen, damit sie ihren unverzichtbaren Beitrag zur Dekarbonisierung leisten kann und leisten wird.