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Strengere Regeln für Laserpointer

Strengere Regeln für Laserpointer Neue Norm stärkt Verbraucherschutz und Produktsicherheit Ausgabejahr 2024 Datum 22.11.2024 Neue EU-Norm für Laserpointer Quelle: Matteo Giotto/Stock.adobe.com Laserpointer arbeiten mit starker optischer Strahlung . Die Geräte von der Größe eines Kugelschreibers werden als Zeigestäbe eingesetzt und können bei falscher Nutzung Augenschäden verursachen. Für Laserpointer gelten in der Europäischen Union ( EU ) strengere Regeln: Seit September sind in der EU nur noch Geräte der Laserklassen 1 und 2 erlaubt. Die maximal erlaubte Leistung wird gemäß der neuen Norm EN 50689 für Laserpointer auf 1 Milliwatt (1mW) begrenzt. Dr. Inge Paulini Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( BAuA ) begrüßen die Neuerung. "Laserpointer mit hoher Leistung sind aus Sicht des Strahlenschutzes ein Sicherheitsrisiko. Durch die neue Norm wird der Verbraucherschutz gestärkt, das Risiko von Augenverletzungen sinkt. Insbesondere mit Blick auf Kinder und Jugendliche ist die Neuregelung eine Verbesserung" , sagt die Präsidentin des BfS , Inge Paulini. Die Präsidentin der BAuA , Isabel Rothe, betont: "Mit der neuen Norm wird die europaweite Marktüberwachung für Laserpointer künftig deutlich vereinfacht. Das bedeutet weniger gefährliche Laserprodukte auf dem Markt. So können mögliche Risiken im Arbeitsschutz und im Verbraucherschutz von vornherein vermieden werden" Immer wieder kommt es durch den Missbrauch starker Laserpointer zu Vorfällen im Straßen- oder Flugverkehr, etwa weil Verkehrsteilnehmer*innen geblendet werden. Ein weiteres Problem sind Augenschäden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die durch den unsachgemäßen Gebrauch entstehen können. Das zeigen auch Daten aus Augenkliniken. Handelsübliche Laserpointer Das hängt unter anderem mit häufig nicht oder falsch deklarierten Laserpointern zusammen. Durch die neue Norm sind für Laserpointer nur noch die Laserklassen 1 und 2 zugelassen. Die Laserklassen 1M und 2M entfallen für Laserpointer. Für die Behörden soll es damit einfacher werden, Laserpointer auf Konformität zu prüfen sowie Import und Verkauf von falsch klassifizierten Produkten mit zu hoher Leistung zu verhindern. Das BfS und die BAuA empfehlen: Kaufen und verwenden Sie – wenn überhaupt – möglichst nur Laserpointer der Klasse 1. Kaufen Sie keine Laserpointer mit höheren Leistungen jenseits 1mW oder als Schnäppchen im Onlinehandel über einschlägige Marktplätze. Kaufen Sie keine gefährlichen Laserprodukte, die im Europäischen Schnellwarnsystem Safety Gate oder der nationalen Datenbank der BAuA für gefährliche Produkte www.baua.de/produktrueckrufe gelistet sind. Achten Sie auf Kennzeichnungen und Warnhinweise. Kaufen Sie keine Laserpointer, bei denen Informationen zur Leistung fehlen. Richten Sie nie einen Laserstrahl auf Menschen. Blicken Sie nie absichtlich in einen Laserstrahl. Bei einem unabsichtlichen Blick in einen Laserstrahl schließen Sie bewusst die Augen und bewegen Sie den Kopf aus dem Strahl. Bewahren Sie Laserpointer für Kinder und Jugendliche unzugänglich auf. Sie sind kein Spielzeug. Stand: 22.11.2024

Messverfahren

Messungen zur Feststellung der Emissionen sollen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. Die in der Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) im VDI und DIN –Normenausschuss, dem Europäischen Komitee für Normung ( CEN ) oder in der Internationalen Organisation für Normung ISO) erarbeiten Normen beschreiben den Stand der Technik bzw. den Stand der Wissenschaft. Durch die Anwendung dieser standardisierten Messverfahren wird die Vergleichbarkeit der Messergebnisse gewährleistet. Durch die konsequente Überführung europäischer Normen in das deutsche Normenwerk und die Zurückziehung überholter nationaler Normen spiegeln die im Anhang 5 der TA Luft aufgeführten Richtlinien und Normen des VDI/DIN–Handbuches "Reinhaltung der Luft" den Stand der Emissionsmesstechnik wider. Durch Weiterentwicklungen in der Probenahme-, Mess- und Analysentechnik und durch die Normungs- und Richtlinienarbeit im europäischen sowie nationalen Rahmen bedarf der Anhang 5 der regelmäßigen Aktualisierung. Für die Mehrzahl der zu überwachenden Luftschadstoffe stehen standardisierte Messverfahren als Standard-Referenzmessverfahren zur Verfügung. Darüber hinaus existieren Normen zur Qualitätssicherung der Messergebnisse und grundlegende Normen zur Durchführung der Probenahme (DIN EN 15259) sowie Kalibrierung/Funktionsprüfung automatischer Messeinrichtungen (DIN EN 14181, VDI 3950). Mitarbeiter des LAU sind aktuell am Verfahren der Standardisierung in mehreren Arbeitsgruppen der Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN ebenso aktiv beteiligt wie in bundesweiten Arbeitsgruppen zur Regelsetzung (z. B. Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen , Eignungsprüfung automatischer Emissionsmesseinrichtungen und Auswerteeinrichtungen….) sowie zur Entwicklung und Anwendung von neuen Messverfahren (Quarzfeinstaub- Bund-Länder-Messprogramm). Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt informiert seit 2003 regelmäßig in Fachinformationen die bekannt gegebenen Prüfinstitute über aktuelle messtechnische Themen und Entwicklungen zur Emissionsüberwachung. Aus Neuerungen und Änderungen des einschlägigen technischen Regelwerkes resultierende Konsequenzen für die Praxis der Emissionsüberwachung werden hier vorgestellt und offene bzw. unterschiedlich auslegbare Details präzisiert. Damit wird das Ziel verfolgt, eine im Land Sachsen-Anhalt einheitliche, fachlich und rechtlich begründete Vorgehensweise bei der Ermittlung der Emissionen von Luftschadstoffen und bei der Beurteilung der ermittelten Messwerte zu gewährleisten. letzte Aktualisierung: 12.10.2023

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen ( z. B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "Gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane; "Schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, so weit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre oder ein Schubleichter; "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "stillliegend": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht": ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "Funkellicht", "schnelles Funkellicht": ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt; "rechtes" und "linkes Ufer": die Seiten der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen; "zu Berg": die Richtung zu den Quellen der Mosel; " ADN ": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung; "Inland AIS Gerät": ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des ES-RIS genutzt wird; " LNG -System": sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; "Bunkerbereich": der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; "Flüssigerdgas (LNG)": Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde; "festverbundener Tank": ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können; "Wassermotorrad" ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen. aj. " ES-TRIN " der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen. ak. "ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen. Stand: 01. Juli 2024

Natürliche Radionuklide in Baumaterialien

Natürliche Radionuklide in Baumaterialien Bei der Verwendung von Gesteinen und Erden zu Bauzwecken können in diesen Materialien enthaltene oder aus ihnen freigesetzte Radionuklide zu einer Strahlenexposition der Bevölkerung führen. Der Mittelwert der durch die natürlichen Radionuklide in den Baustoffen bedingten Gamma-Ortsdosisleistung ( ODL ) in Gebäuden beträgt rund 80 Nanosievert pro Stunde. Werte der ODL über 200 Nanosievert pro Stunde sind selten. Die in Deutschland in großen Mengen traditionell verwendeten Baustoffe sind im Allgemeinen nicht die Ursache für erhöhte Strahlenexpositionen durch Radon in Gebäuden. Naturwerksteine können in allen Bereichen des Bauens im Hausinneren und im Freien eingesetzt werden Bei der Verwendung von Gesteinen und Erden zu Bauzwecken können in diesen Materialien enthaltene oder aus ihnen freigesetzte Radionuklide zu einer Strahlenexposition der Bevölkerung führen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Radionuklide aus den radioaktiven Zerfallsreihen von Uran -238, Thorium-232 sowie Kalium-40. Ursachen der durch natürliche Radionuklide in Baustoffen verursachten Strahlenexposition beim Aufenthalt in Gebäuden sind die von den Radionukliden in den Baumaterialien ausgehende, von außen auf den Körper wirkende Gammastrahlung sowie die Inhalation des aus den Baumaterialien in die Räume freigesetzten Gases Radon und seiner Zerfallsprodukte. Untersuchung und Bewertung Seit über 40 Jahren werden in Deutschland Untersuchungen und Bewertungen der natürlichen Radioaktivität in Baustoffen und Bauprodukten durchgeführt. Daher liegen im Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) von mehr als 1.500 Proben von Natursteinen, Baustoffen und mineralischen Reststoffen Daten der spezifischen Aktivitäten der relevanten Radionuklide vor. Aktualisierte Untersuchungen an 120 Baustoffproben aus dem Jahr 2007 sind im BfS-Bericht BfS-SW-14/12 veröffentlicht worden. An einer großen Anzahl von Proben wurde zusätzlich die Radonfreisetzung bestimmt. Spezifische Aktivitäten natürlicher Radionuklide in Natursteinen, Baustoffen und Reststoffen (angegeben sind Mittelwert und Bereich (in Klammern) in Becquerel pro Kilogramm) Material Radium-226 Thorium-232 Kalium-40 Granit 100 (30 - 500) 120 (17 - 311) 1.000 (600 - 4.000) Gneis 75 (50 - 157) 43 (22 - 50) 900 (830 - 1.500) Diabas 16 (10 - 25) 8 (4 - 12) 170 (100 - 210) Basalt 26 (6 - 36) 29 (9 - 37) 270 (190 - 380) Granulit 10 (4 - 16) 6 (2 - 11) 360 (9 - 730) Kies, Sand, Kiessand 15 (1 - 39) 16 (1 - 64) 380 (3 - 1.200) Natürlicher Gips, Anhydrit 10 (2 - 70) < 5 (2 - 100) 60 (7 - 200) Tuff, Bims 100 (< 20 - 200) 100 (30 - 300) 1.000 (500 - 2.000) Ton, Lehm < 40 (< 20 - 90) 60 (18 - 200) 1.000 (300 - 2.000) Ziegel, Klinker 50 (10 - 200) 52 (12 - 200) 700 (100 - 2.000) Beton 30 (7 - 92) 23 (4 - 71) 450 (50 - 1.300) Kalksandstein, Porenbeton 15 (6 - 80) 10 (1 - 60) 200 (40 - 800) Schlacke aus Mansfelder Kupferschiefer 1.500 (860 - 2.100) 48 (18 - 78) 520 (300 - 730) Gips aus der Rauchgasentschwefelung 20 (< 20 - 70) < 20 < 20 Braunkohlenfilterasche 82 (4 - 200) 51 (6 - 150) 147 (12 - 610) Der Mittelwert der durch die natürlichen Radionuklide in den Bauprodukten bedingten Gamma-Ortsdosisleistung ( ODL ) in Gebäuden beträgt rund 80 Nanosievert pro Stunde. Werte der ODL über 200 Nanosievert pro Stunde sind selten. Radon Gesetzliche Regelungen Naturwerksteine Radon Radon von besonderer Bedeutung Das durch radioaktiven Zerfall aus Radium-226 entstehende gasförmige Radon-222 ist aus der Sicht des Strahlenschutzes von besonderem Interesse. Nach aktuellen Erkenntnissen wird in Deutschland ein signifikanter Anteil der Lungenkrebserkrankungen in der Bevölkerung auf die Belastung mit Radon und seinen Zerfallsprodukten in Gebäuden zurückgeführt. Die Radonfreisetzung aus Bauprodukten wird durch die spezifische Aktivität des Radium-226 und andere, den Radontransport bestimmende Materialeigenschaften (zum Beispiel Porosität ) bestimmt. Untersuchungen zeigen, dass die in Deutschland in großen Mengen traditionell verwendeten Baustoffe Beton, Ziegel, Porenbeton und Kalksandstein im Allgemeinen nicht die Ursache für Überschreitungen des vom BfS empfohlenen Jahresmittelwertes der Radonkonzentration in Aufenthaltsbereichen sind. Dieser soll 100 Becquerel pro Kubikmeter nicht überschreiten. Der Beitrag des Radon-222 aus Bauprodukten zur Radonkonzentration in Wohnräumen liegt bei maximal 70 Becquerel pro Kubikmeter. Bei aktuell im Handel erhältlichen Bauprodukten wurden Werte deutlich unter 20 Becquerel pro Kubikmeter bestimmt. Höhere Radonkonzentrationen bei einzelnen Baumaterialien Freisetzungsraten von Radon , die höhere Konzentrationen im Innenraum zur Folge haben können, wurden in Deutschland vereinzelt an Rückständen der Verbrennung von Kohlen mit erhöhter Uran-/Radiumkonzentration (früher unter der Bezeichnung "Kohleschlacke" regional als Füllung von Geschossdecken verwendet) und in Ausnahmefällen an Natursteinen mit erhöhten spezifischen Aktivitäten des Radium-226 gemessen. Erhöhte Radonkonzentrationen in Häusern aus Mansfelder Kupferschlacke wurden trotz der vergleichsweise hohen spezifischen Aktivität des Radium-226 in diesem Material nicht ermittelt. In einigen Ländern wurden höhere Radonkonzentrationen in Häusern festgestellt, in denen so genannte Chemiegipse (Rückstände der Phosphoritverarbeitung) eingesetzt wurden, sowie bei Leichtbetonen, die unter Verwendung von Alaunschiefer hergestellt wurden. Vereinzelt findet man auch überdurchschnittliche Radonkonzentrationen in den traditionellen Gebieten des Bergbaus, wenn Abraum oder Reststoffe der Erzverarbeitung mit erhöhter Radiumkonzentration als Baumaterial, als Beton- oder Mörtelzuschlagstoff oder zur Fundamentierung oder als Füllmaterial beim Hausbau verwendet wurden. Thoron Nach derzeitigem Kenntnisstand wurden in Deutschland keine Materialien zu Bauzwecken verwendet, die infolge erhöhter Thoriumkonzentrationen zu aus der Sicht des Strahlenschutzes relevanten Expositionen durch das Gas Radon-220 (Thoron) und seiner Zerfallsprodukte in Räumen führen könnten. Die Möglichkeit, dass ungebrannter Lehm als Baustoff in Einzelfällen zu erhöhten Thoronwerten in der Raumluft führen kann, lässt sich jedoch nicht gänzlich ausschließen. Weiterführende Informationen zum Thema Lehm und Thoron finden Sie im Artikel Lehm als Baumaterial . Gesetzliche Regelungen Gesetzliche Begrenzung bei Baustoffen In einigen Rückständen aus industriellen Prozessen reichern sich die natürlichen radioaktiven Stoffe an. Bei Verwendung dieser Rückstände, zum Beispiel ihrem Einsatz als Sekundärrohstoff im Bauwesen, sind erhöhte Strahlenexpositionen der Bevölkerung nicht auszuschließen. 1. Strahlenschutzrecht Zur Begrenzung der effektiven Dosis aus der äußeren Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung in Aufenthaltsräumen wurde im Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) ein Referenzwert von 1 Millisievert pro Jahr festgelegt, der zusätzlich zur effektiven Dosis im Freien gilt. Ein Referenzwert dient gemäß Strahlenschutzgesetz als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Schutzmaßnahmen. Er ist kein Grenzwert, der nicht überschritten werden darf. Eine entsprechende Prüfung ist vorzunehmen, wenn die in der Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG ) genannten Rückstände oder die in Anlage 9 des StrlSchG genannten Rohstoffe zur Herstellung von Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, genutzt werden sollen. Der Nachweis zur Unterschreitung des festgelegten Referenzwertes der effektiven Dosis von 1 Millisievert pro Jahr erfolgt mithilfe des in Anlage 17 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) dargestellten Aktivitätsindexes. Dieser wird aus den Aktivitäten der im Baustoff enthaltenen Radionuklide Radium-226, Thorium-232 und Kalium-40 unter Berücksichtigung von Dicke und Dichte des Baustoffs berechnet. 2. Baurecht Gemäß der Bauproduktenverordnung (BauPVO, Verordnung EU Nr. 305/2011 ) darf in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ein Bauprodukt nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es die wesentlichen Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - unter anderem bezüglich der Freisetzung gefährlicher Strahlen - erfüllt. Diese EU -Verordnung ist direkt im deutschen Recht verbindlich und für die Hersteller seit dem 1. Mai 2013 gültig. Die europäische Normungsinstitution CEN hat von der Europäischen Kommission den Auftrag erhalten, die Messung von Radium, Thorium und Kalium zu standardisieren sowie eine europäische Norm zur Berechnung der Dosis zu entwickeln. Naturwerksteine Natürliche Radionuklide in Naturwerksteinen Medianwerte der spezifischen Aktivität natürlicher Radionuklide in Naturwerksteinen Heute finden Naturwerksteine in allen Bereichen des Bauens im Hausinneren und im Freien verstärkt Anwendung. Deshalb hat das BfS mit Unterstützung des Deutschen Naturwerkstein-Verbandes e. V. im Jahr 2006 eine Reihe marktgängiger Fliesen und anderer Plattenmaterialien unterschiedlichster Herkunft auf die Gehalte natürlicher Radioaktivität untersucht und aus Strahlenschutzsicht bewertet. Im Vordergrund standen gammaspektrometrische Messungen der spezifischen Aktivitäten von Radium-226, Kalium-40 und Thorium-232. Die Ergebnisse sind in der Grafik zusammengefasst. Die dargestellten Medianwerte (Zentralwerte) bedeuten, dass die Hälfte der untersuchten Proben über diesem Wert liegt und 50 Prozent darunter. Die Materialgliederung erfolgt an dieser Stelle nach der Gesteinsart. Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Handel aus Erwägungen, die sich an den speziellen Anwendungen, der Verarbeitung und Pflege der Materialien orientieren, nicht immer korrekte Gesteinsbezeichnungen verwendet werden. So muss es sich bei "Granit" nicht unbedingt um Granitgestein handeln; diese Bezeichnung wird auch für Gneise, Diorite, Granodiorite und andere Gesteine verwendet. Spezifische Aktivitäten der untersuchten Naturwerksteine Die spezifischen Aktivitäten der untersuchten Naturwerksteine liegen für Kalium-40 im Bereich zwischen 10 und 1.600 Becquerel pro Kilogramm, für Radium-226 zwischen weniger als 10 und 355 Becquerel pro Kilogramm und für Thorium-232 zwischen weniger als 10 und 330 Becquerel pro Kilogramm. Zum Vergleich und zur Ergänzung wird auf die oben gezeigte Tabelle hingewiesen. Die mögliche Strahlenexposition durch die einzelnen Materialien hängt neben der Radionuklidkonzentration und der Radonfreisetzung von der Art ihrer Verwendung ab. Im Ergebnis der Messungen des BfS ist festzustellen, dass die untersuchten aktuellen Bauprodukte und auch die untersuchten Naturwerksteine - selbst bei großflächiger Anwendung - in Gebäuden uneingeschränkt verwendbar sind. Das Strahlenschutzgesetz legt einen Referenzwert für die effektive Dosis durch Radionuklide natürlichen Ursprungs (außer Radon ) fest. Ein Referenzwert dient gemäß Strahlenschutzgesetz als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Schutzmaßnahmen. Er ist kein Grenzwert, der nicht überschritten werden darf. Der gesetzlich festgelegte Referenzwert für die effektive Dosis von 1 Millisievert pro Jahr für Personen der Bevölkerung durch Radionuklide natürlichen Ursprungs (außer Radon ) wird in allen Fällen eingehalten. Medien zum Thema Mehr aus der Mediathek Radioaktivität in der Umwelt In Broschüren, Videos und Grafiken informiert das BfS über radioaktive Stoffe im Boden, in der Nahrung und in der Luft. Stand: 10.04.2024

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen ( z. B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "Gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane; "Schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, so weit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre oder ein Schubleichter; "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "stillliegend": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht": ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "Funkellicht", "schnelles Funkellicht": ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen; "rechtes" und "linkes Ufer": die Seite der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen; "zu Berg": die Richtung zu den Quellen des Rheins, auch auf den Strecken, auf denen die Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt; " ADN ": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN), in der jeweils aktuellen Fassung; "schnelles Schiff": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber Wasser fahren kann (z. B. ein Tragflügelboot, Luftkissenfahrzeug oder Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskörper) und wenn dies im Schiffsattest eingetragen ist; "Inland AIS Gerät": ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des ES-RIS genutzt wird; " LNG -System" sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; "Bunkerbereich" der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; "Flüssigerdgas (LNG)" Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssig wurde ah. " ES-TRIN " der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1 1) . Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen; ai. ,,ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen. 1) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2023/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Berich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen mit Beschluss 2022-II-1 vom 13. Oktober 2022. Stand: 01. Januar 2024

Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung "F" und 6.8.2.2.3 ADR / RID

Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung "F" und 6.8.2.2.3 ADR / RID Explosionsdruckstoßfestigkeit (ehemals TRT 006) Allgemeiner Hinweis: Das hier beschriebene Verfahren des Nachweises der Explosionsdruckstoßfestigkeit ist ein zulässiges Alternativverfahren zum Nachweis nach DIN EN 14460. Tanks sind explosionsdruckstoßfest, wenn sie so gebaut sind, dass sie einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können, ohne dass sie undicht werden, wobei jedoch Verformungen zulässig sind. Der für den Nachweis der Explosionsdruckstoßfestigkeit maßgebliche Explosionsdruck ist stoffabhängig und abhängig von dem Ausgangsdruck, bei dem die Zündung im Tank erfolgt. Bei Transporttanks ist davon auszugehen, dass eine störungsbedingte Zündung durch eine betriebsmäßig freie Öffnung erfolgt. Für den Ausgangsdruck kann daher der Atmosphärendruck von 1000 mbar angesetzt werden. Für den Ausgangsdruck von 1000 mbar weist ein Gemisch von 8,0 Volumen-% Ethylen in Luft unter allen bislang untersuchten Stoffen 1) den höchsten Explosionsdruck von 9,7 Bar (absolut) auf. Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn in einer experimentellen Prüfung an einem Baumuster eine Explosion mit dem o. g. Gemisch unter atmosphärischen Ausgangsbedingungen vom Tank ertragen wird, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind. Die Prüfung wird von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Braunschweig durchgeführt. Ein Tank gilt ferner als explosionsdruckstoßfest, wenn die Berechnung aller drucktragenden Teile des Tanks auf der Grundlage eines maximalen Explosionsdruckes von mindestens 9,7 Bar (absolut) nach den Maßgaben der Europäischen Norm EN 14025 durchgeführt wird. Unter Berücksichtigung der guten Verformungsfähigkeit der eingesetzten Tankwerkstoffe (Bruchdehnung nach Absatz 6.8.2.1.12, 6.8.3.1.1 ADR/RID) ist eine Sicherheit gegen die Zugfestigkeit ( R m ) von 1,3 ausreichend. Gewölbte End- und Trennböden von Tanks können bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen als explosionsdruckstoßfest betrachtet werden, auch wenn die Berechnung nach dem vorgenannten Regelwerk eine höhere Wanddicke als die des zylindrischen Teils angeben würde: der zylindrische Teil und der Boden sind aus einheitlichem Werkstoff, die Wanddicke ist für einen Prüfdruck von mindestens 4 Bar ausgelegt, die Wanddicke ist nicht kleiner als die Wanddicke des zylindrischen Teils, die sich aufgrund ihrer Auslegung auf die Explosionsdruckstoßfestigkeit ergibt, andere Zuschläge müssen ebenfalls Berücksichtigung finden. Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn nachgewiesen ist, dass er einem Wasserdruckversuch mit dem 1,3-fachen des höchsten auftretenden Explosionsdruckes standhält, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind. Die Nachweise nach Nummer 3 und 4 gelten nur für Tanks ohne Einbauten, die den Tankquerschnitt nennenswert einschränken (insbesondere Schwallwände), die zu einer weiteren Druckerhöhung im Explosionsverlauf führen können. 1) Ausgenommen sind solche Stoffe, die zum Selbstzerfall neigen. Stand: 29. August 2023

Erklärung zur Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit Dies ist die Textfassung des Videos Erklärung zur Barrierefreiheit (Gebärdensprache) . Informationen über die Zugänglichkeit dieser Webseiten gemäß § 12b Behindertengleichstellungsgesetz, kurz BGG, sowie über diesbezügliche Kontaktmöglichkeiten. Das Bundesamt für Strahlenschutz ist bestrebt, diesen Webauftritt im Einklang mit § 12a BGG barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.bfs.de. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen Diese Webseiten sind mit den Vorgaben der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549 V2.1.2 aus dem August 2018 weitestgehend vereinbar. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit Diese Erklärung wurde am 21.09.2020 erstellt. Die Einschätzung basiert auf der vom BfS beauftragten und durch Materna Information & Communications SE mit Stand von Juli 2020 ausgeführten Selbstbewertung. Feedback und Kontaktangaben Über das Kontaktformular, welches Sie über den Button "Kontakt" ganz oben auf der Internetseite erreichen, können Sie Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitteilen und Informationen über Inhalte einholen, die von den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen sind. Dies sind unsere Kontaktdaten: Bundesamt für Strahlenschutz Postfach 10 01 49 D-38201 Salzgitter E-Mail: info@bfs.de Durchsetzungsverfahren Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie unter www.schlichtungsstelle-bgg.de einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, kurz BGG, stellen. Die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes, insbesondere zum Thema Barrierefreiheit, außergerichtlich beizulegen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden. Weitere Informationen zu dem Verfahren und der Antragstellung finden Sie auf den Seiten der Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Stand: 11.07.2023

Algemeine Datenschutzerklärung 3.2.

Allgemeine Datenschutzerklärung Stand: 01.07.2023 (Version 3.2) Präambel Diese Datenschutzerklärung gilt für die Verarbeitung personenbezogener Da- ten durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt. Dabei ist ein verantwortungsbewusster Umgang mit personenbezogenen Daten von hoher Priorität. Es wurden daher technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl vom LVermGeo als auch von dessen externen Dienstleister beachtet werden. Für eine bessere Transparenz informiert diese Datenschutzerklärung darüber, welche personenbezogenen Daten im LVermGeo zu welchem Zweck, auf wel- cher Rechtsgrundlage und wie lange verarbeitet werden. Jedoch werden die hier genannten personenbezogenen Daten im Sinne der Datensparsamkeit überhaupt nur dann verarbeitet, wenn es im Einzelfall zur Aufgabenerledigung notwendig ist. Weiterhin können dieser Datenschutzerklärung die Kontaktdaten der für den Datenschutz im LVermGeo zuständigen Personen und insbeson- dere eine Zusammenfassung der Rechte der betroffenen Personen entnom- men werden. 1. Rechtsgrundlagen zum Datenschutz Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- schutz-Grundverordnung - DS-GVO). Die Bestimmungen der DS-GVO werden insbesondere durch das Gesetz zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt (Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt - DSAG LSA), das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien- Datenschutz-Gesetz - TTDSG) sowie durch in dieser Datenschutzerklärung aufgeführten weiteren Gesetze und Verordnungen ergänzt. 2. 3.Name und Kontaktdaten der für die Verarbeitung Verantwortli- chen sowie des Datenschutzbeauftragten des LVermGeo 3.1Verantwortliche Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vertreten durch die Präsidentin Otto-von-Guericke-Straße 15, 39014 Magdeburg, Deutschland Telefon 0391 567 8585 E-Mail: poststelle.lvermgeo@sachsen-anhalt.de 3.2Datenschutzbeauftragter Der Datenschutzbeauftragte des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Elisabethstraße 15, 06847 Dessau-Roßlau, Deutschland Telefon: 0340 6503 1100 E-Mail: datenschutzbeauftragter.lvermgeo@sachsen-anhalt.de 4.Verarbeitung personenbezogener Daten mit Rechtsgrundlagen und Zwecken sowie Dauer der Speicherung 4.1Liegenschaftskataster (auch als Teil des Geobasisinformationssystems) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten  Vornamen, Nachnamen, Firmennamen,  Postadressen,  Geburtsdaten  Grundbuchangaben sowie  Flurstückskennzeichen (Gemarkungsname, Flur- und Flurstücksnummern) von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Inhabern anderer grund- stücksgleicher Rechte erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e und Abs. 3 DS-GVO im Rahmen der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben Liegenschaftskatas- ter und Geobasisinformationssystem nach dem Vermessungs- und Geoinforma- tionsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) in Verbindung mit der Durchfüh- rungsverordnung zum Vermessungs- und Katastergesetz Sachsen-Anhalt. Die Verarbeitung dieser Daten dient  der Führung des Liegenschaftskatasters,  der Sicherung des Grundeigentums und dem Grundstücksverkehr,  der Ordnung von Grund und Boden,  als Grundlage für raumbezogene Informationssysteme,  dem Rechtsverkehr, der Verwaltung und der Wirtschaft,  der Landesplanung, der Bauleitplanung und der Bodenordnung,  der Ermittlung von Grundstückswerten sowie  Zwecken des Umwelt- und des Naturschutzes. Die für die Aufgaben Liegenschaftskataster und Geobasisinformationssystem verarbeiteten personenbezogenen Daten werden dauerhaft gespeichert. 4.2Grundstückswertermittlung Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten  Vornamen, Nachnamen, Firmennamen,  Postadressen, Telefon- / Faxnummern, E-Mail-Adressen  Grundbuchangaben und Flurstückskennzeichen von Eigentümern, von ihnen gleichstehenden Berechtigten, von Inhabern ande- rer Rechte am Grundstück, von Pflichtteilsberechtigten, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, von Sachverständigen und von Per- sonen, die Angaben über das Grundstück machen können, erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e und Abs. 3 DS-GVO im Rahmen der Wahrnehmung der gesetz- lichen Aufgaben zur Ermittlung von Grundstückswerten und der sonstigen Wer- termittlung nach dem Baugesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Die Verarbeitung dieser Daten dient  der Führung der Kaufpreissammlung,  der Ermittlung von Bodenrichtwerten sowie  der Erstellung von Grundstücksmarktberichten. Die für die Aufgaben der Grundstückswert- und sonstigen Wertermittlung verar- beiteten personenbezogenen Daten werden 2 Jahre gespeichert. 4.3Geodateninfrastruktur Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten  Vornamen, Nachnamen sowie  Postadressen, Telefon- / Faxnummern und E-Mail-Adressen von Administratoren / Ansprechpartnern für die Bereitstellung von Meta- / Geo- datensätzen und Geodatendiensten erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, e und Abs. 3 DS-GVO infolge des Einverständnisses von Betroffenen im Rahmen der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben zum Ausbau und Betrieb der Geoda- teninfrastruktur Sachsen-Anhalts als Bestandteil der nationalen Geodateninfra- struktur nach dem Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt. Die Verarbeitung dieser Daten dient  der Bereitstellung von Metadaten, Geodaten, Geodaten- und Netzdiensten als Bestandteile einer landesweiten Geodateninfrastruktur, so dass die In- teroperabilität und eine Verknüpfung über ein elektronisches Netzwerk, das europäischen Normen und Standards entspricht, gegeben sind. Die für die Aufgaben zum Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Sach- sen-Anhalts verarbeiteten personenbezogenen Daten werden solange gespei- chert, bis die Betroffenen ihre Einwilligung beim Verantwortlichen widerrufen. Begriffe DS des LVermGeo V 3.2 Stand: 07/2023 Im Sinne der DS-GVO bezeichnen folgende Ausdrücke: 2.1Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare na- türliche Person (nachfolgend: „Betroffene“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren beson- deren Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürli- chen Person sind, identifiziert werden kann. 2.2Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. 2.3Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftli- che Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Ver- halten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysie- ren oder vorherzusagen. 2.4Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitglied- staaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. 2.5Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbei- tet. 2.6Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsver- arbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Ver- antwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezoge- nen Daten zu verarbeiten. 2.7Einwilligung der betroffenen Person ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Seite 1 von 3 4.4 Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten  Vornamen, Nachnamen, Firmennamen,  Postadressen, Telefon- / Faxnummern, E-Mail-Adressen,  Bankverbindungen,  Grundbuchangaben, Flurstückskennzeichen,  Zugangsdaten für Benutzerkonten sowie  Standortdaten bei Satellitenpositionierungsdiensten von natürlichen Personen, die an solchen Verfahren beteiligt sind, erfolgt ent- weder auf deren Veranlassung oder von Amts wegen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b, e und Abs. 3 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit  dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt,  dem Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt,  dem Baugesetzbuch,  der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte,  Verordnung über die Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch,  dem Bodensonderungsgesetz und dem Vermögenszuordnungsgesetz,  dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr,  dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte,  dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt,  dem Bürgerlichen Gesetzbuch,  der Grundbuchordnung,  dem Verwaltungsverfahrensgesetz beziehungsweise dem Verwaltungsver- fahrensgesetz Sachsen-Anhalt sowie  der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Verarbeitung dieser Daten dient  dazu, die Beteiligten in Verfahren zu identifizieren,  zur Erledigung der Verfahren und damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten,  zur Korrespondenz mit den Beteiligten in Verfahren,  zur Erhebung von Verfahrenskosten sowie  zur Auszahlung von nicht berechtigt vereinnahmten Verfahrenskosten. Die in Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren erhobenen personenbezogenen Daten werden in gerichtlichen Verfahren 20 Jahre bis zum Ablauf des Kalen- derjahres, in dem die Akte geschlossen wurde, gespeichert, in allen weiteren Verfahren 10 Jahre nach Schließung der Akten. Danach werden diese perso- nenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, dass das LVermGeo nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DS-GVO aufgrund von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Do- kumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist oder das von den Betroffenen in eine darüber hinaus gehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DS-GVO eingewilligt wurde. 4.5 DS des LVermGeo V 3.2 Stand: 07/2023 4.6 Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten  Vornamen, Nachnamen, Geburtsdaten, Geburtsorte, Familienstände,  Postadressen, Telefon- / Faxnummern, E-Mail-Adressen,  Lebensläufe, Arbeitsverträge, Beurteilungen, Zeugnisse,  Führungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse, Versicherungsdaten sowie  Kraftfahrzeugnummern und Kraftfahrzeugscheine. von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVermIng), deren Vertre- tern, Verwesern, Hilfskräften und Beteiligten bei Aufsichtsverfahren (z.B. An- wälte und Zeugen) erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e und Abs. 3 DS-GVO im Rahmen der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben zur Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach dem Gesetz über die Öffent- lich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestell- ten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt. Die Verarbeitung dieser Daten dient der  Bestellung von ÖbVermIng und deren Vertretern,  Personalaktenführung der ÖbVermIng,  Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über ÖbVermIng,  Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen und Disziplinarangelegenheiten,  Verfahrensbearbeitung beim Erlöschen des Amtes von ÖbVermIng,  Bestellung von Hilfskräften der ÖbVermIng sowie  Befreiung von verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die für die Aufgaben der Aufsicht über die ÖbVermIng verarbeiteten personen- bezogenen Daten der ÖbVermIng werden 30 Jahre gespeichert. Die personen- bezogenen Daten der übrigen Personen werden bis zu 10 Jahren gespeichert. Verkehrsdaten von Telemedien Die Verarbeitung der personenbeziehbaren Daten  des Browsertyps, der Browserversion, des verwendeten Betriebssystems,  der Referrer-URL (die zuvor besuchte und von der verlinkten Webseite),  der IP-Adresse des zugreifenden Rechners (Netzes),  des Datums und der Uhrzeit der Serveranfrage,  des übermittelten Status-Codes,  der Suchbegriffe, die in das Suchformular eingetragen wurden,  der Log-Files sowie  des abgerufenen Dokuments / der abgerufenen Webseite erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, e und Abs. 3 DS-GVO in Verbindung mit den unter Nr. 4.4 dieser Datenschutzerklärung verzeichneten Rechtsgrundla- gen infolge des konkludenten Einverständnisses der Aufrufenden und im Rah- men der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe der bedarfsgerechten Erfül- lung der gebündelten Sicherungs- und Fachfunktionen des Geobasisinformati- onssystems nach § 20 VermGeoG LSA. Die Verarbeitung dieser Daten dient  zum Betrieb der Webseite „Geodatenportal des Landes Sachsen-Anhalt“,  zur Information über die Aufgaben und Leistungen des LVermGeo,  zur Präsentation von Geodaten,  zur Bereitstellung von Inhalten des Geobasisinformationssystems,  zur Entgegennahme von Anträgen,  zur Unterstützung der Abgabe von Grundsteuerwerterklärungen,  zur Reichweitenermittlung von Open Data-Telemedien per Fingerprinting ohne Cookies oder per Logfileanalyse,  zur Optimierung des Internetauftritts und der dafür verwendeten Technik,  zur Abwehr möglicher Angriffe durch Hacker auf das System und sowie zur Fehleranalyse. Die Webseiten des LVermGeo werden auf Webservern betrieben, die entspre- chende Logfiles anlegen und in denen die Zugriffe mit IP (Access-Logfiles) pro- tokolliert werden. Diese Daten werden nach 90 Tagen automatisch gelöscht. Zugriff auf die Logfiles haben auch Systemadministratoren der Auftragsverar- beiter nach Nr. 5 dieser Datenschutzerklärung. 4.7Geoshop Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten  Vornamen, Nachnamen, Firmennamen,  Geburtsdatum,  Postadressen, Telefon- / Faxnummern, E-Mail-Adressen,  Umsatzsteueridentifikationsnummern,  Zahlungsangaben bei Kreditkartenzahlungen sowie  Zugangsdaten zum Benutzerkonto von Nutzern des Geoshops erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, b, e und Abs. 3 DS-GVO in Verbindung mit den unter Nr. 4.4 dieser Datenschutzerklärung ver- zeichneten Rechtsgrundlagen infolge der Nutzerregistrierung. Die Verarbeitung dieser Daten dient  zur Einrichtung eines Nutzerkontos sowie  zur Abwicklung der Kostenerhebung durch externe Bezahldienste. Die für das Nutzerkonto im Geoshop verarbeiteten personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, bis die Nutzer ihre Einwilligung zur Verarbeitung beim Verantwortlichen widerrufen. 4.8Infobrief / Newsletter Die Verarbeitung des personenbezogenen Datums  E-Mail-Adresse von Nutzenden des Infobriefs / Newsletters erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, e und Abs. 3 DS-GVO in Verbindung mit den unter Nr. 4.4 dieser Datenschut- zerklärung verzeichneten Rechtsgrundlagen infolge der Nutzerregistrierung. Die Verarbeitung dieser Daten dient  zur ausdrücklichen Zustimmung bei der Registrierung zum Empfang der Newsletter mittels „Double-opt-in“-Verfahren,  dem Übersenden der Newsletter sowie  zum jederzeitigen Widerruf der Einwilligung zur Speicherung Ihrer persönli- chen Daten und deren Nutzung für den Versand der Newsletter. Die für den Infobrief / Newsletter verarbeiteten personenbezogenen Daten wer- den solange gespeichert, bis die Nutzenden ihre Einwilligung zur Verarbeitung beim Verantwortlichen widerrufen. 4.9Kontaktformular Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten  Vornamen, Nachnamen, Firmennamen,  Geburtsdatum sowie  Postadressen, Telefon- / Faxnummern und E-Mail-Adressen von Kontaktsuchenden erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a, e und Abs. 3 DS- GVO in Verbindung mit den unter Nr. 4.4 dieser Datenschutzerklärung verzeich- neten Rechtsgrundlagen infolge der Kontaktaufnahme. Die Verarbeitung dieser Daten dient der  Bearbeitung und Beantwortung von Anfragen. Die für das Kontaktformular verarbeiteten personenbezogenen Daten werden bis zur Erledigung einer Anfrage gespeichert. 4.10 Cookies Cookies sind personenbeziehbare Informationen und / oder Datensätze, die bei der elektronischen Kommunikation nach den Nrn. 4.6 bis 4.9 dieser Datenschut- zerklärung an den Internetbrowser eines Endgerätes gesendet sowie dort ge- speichert und ausgelesen werden können. Aufgabe dieser Cookies ist beispiels- weise die Identifizierung von Personen, das Abspeichern eines Logins bei einer Webanwendung oder das Erleichtern der Navigation auf einer Webseite. Die Verarbeitung von Cookies erfolgt nach § 25 TTDSG in Verbindung mit der DS-GVO auf Grundlage der erteilten Einwilligung von Nutzern der Endgeräte. Folgende Cookies sind zur Funktionsfähigkeit der Webseite erforderlich; sie werden gesetzt und bis zum Ende der jeweiligen Sitzung (Session) gespeichert: Name Funktion Geocms_sidSpeicherung der Sitzungs-ID des Nutzers (Geodatenportal) XTCsidSpeicherung der Sitzungs-ID des Nutzers (GeoShop) JSESSIONIDSpeicherung der Sitzungs-ID des Nutzers (Geodatendienst) asweb_serverTimeSetzen der aktuellen Zeit / Sessionbeginn (Geodatendienst) asweb_sessionExpirationTimeAblaufzeit der Session (Geodatendienst) AGS_RolesAuthentifizierung am Portal for ArcGIS zur Nutzung abgesicherter ArcGIS for Server Dienste (map.apps, Portal for ArcGIS) JSESSIONIDSpeicherung der Sitzungs-ID des Nutzers (SAPOS) css_cookieSpeicherung von Einstellungen seitens SAPOS tsaidSpeicherung der Sitzungs-ID des Nutzers (zFinder) testSessionCookie Testcookie (zFinder) ASP.NET_SessionIdSessioncookie Anwendung ERICH-Online Seite2 von 3 Folgende Cookies können für statistische Zwecke gesetzt werden: Name Funktion Lebensdauer _pk_idSetzen einer Besucher-ID6 Monate _pk-refInformationen über einen Referrer6 Monate _pk_sesSetzen einer Session-ID30 Minuten _pk_testcookieTest, ob Browser Cookies unterstütztbis Sessionende   Auf sämtliche unter Nr. 4.10 genannten Cookies erhalten Dritte keinen Zugriff. 4.11 Social Media Plug-Ins Das LVermGeo bindet auf seinen Webseiten keine Social Media Plug-Ins ein. 5. Auftragsverarbeitung Das LVermGeo bedient sich externer Dienstleister, die im Auftrag personenbe- zogene Daten verarbeiten. Die Datenbanken des Liegenschaftskatasters und der Antragsverfahren sowie die Webseite des LVermGeo mit Geoshop, Infobrief / News-letter und Kontakt- formular werden in dem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- nik zertifizierten Rechenzentrum dataport, Altenholzer Straße 10-14, 24161 Al- tenholz, verarbeitet. Die Kostenerhebung bei Antragstellung im Geoshop erfolgt im Fall der Kredit- kartenzahlung durch den Bezahldienst Bargeldlose Zahlungs- und Abrech- nungssysteme AG, Bürenstraße 3, CH-8558 Raperswilen. 6.   Automatische Entscheidungsfindung Betroffene haben das Recht gemäß Art. 22 DS-GVO, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Das LVermGeo führt Entscheidungsfindungen nicht automatisiert durch. 7.Weitergabe von Daten 7.1Im Fall nach Nr. 4.1 dieser Datenschutzerklärung Nach den §§ 13 und 21 VermGeoG LSA erhalten auf Antrag Eigentümer, Erb- bauberechtigte und Inhaber sonstiger grundstücksgleicher Rechte ihre perso- nenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters ebenso wie Gemeinde und Landkreise für alle Liegenschaften ihres Gebietes. Andere Personen erhalten auf Antrag personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters, soweit sie ein berechtigtes Interesse daran darlegen und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Flurstückskennzeichen werden dem vorgenannten Personenkreis zur Verbrei- tung und öffentlichen Wiedergabe für Zwecke der Nachweisführung lizenziert, sofern die Authentizität (Echtheit, Gewähr der Urheberschaft) und der Integrität (Vollständigkeit, inhaltliche Unversehrtheit) sicherzustellen ist. Zudem werden personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters an Öf- fentlich bestellte Vermessungsingenieure und andere behördliche Vermes- sungsstellen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 12 Verm- GeoG LSA weitergegeben. 7.2 8. In Fällen nach den Nrn. 4.2 bis 4.10 dieser Datenschutzerklärung Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Rechte der betroffenen Personen DS des LVermGeo V 3.2 Stand: 07/2023 Betroffene Personen haben das Recht,  ihre Einwilligungen jederzeit zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO) gegenüber dem LVermGeo. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt;  Auskunft zu verlangen (Art. 15 DS-GVO) über ihre verarbeiteten personen- bezogenen Daten und folgende Informationen: ▫ die Verarbeitungszwecke, ▫ die Kategorien der personenbezogenen Daten, ▫ die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, vor denen personenbe- zogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, ▫ die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für deren Festlegung, ▫ das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch dagegen, ▫ das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, ▫ alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn die per- sonenbezogenen Daten nicht bei den Betroffenen erhoben werden, sowie ▫ über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung inklusive Profiling und aussagekräftigen Informationen darüber;  unverzüglich die Berichtigung zu verlangen (Art. 16 DS-GVO) der sie betref- fenden unrichtigen personenbezogener Daten;  die Vervollständigung zu verlangen (Art. 16 DS-GVO) unvollständiger perso- nenbezogener Daten unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke;  unverzüglich die Löschung zu verlangen (Art. 17 DS-GVO) ihrer personenbe- zogenen Daten und der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist, weil ▫ die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, ▫ Betroffene ihre Einwilligung widerrufen haben und es an einer anderweiti- gen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt, ▫ Betroffene gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verar- beitung einlegen und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Ver- arbeitung vorliegen, oder Betroffene gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Wi- derspruch gegen die Verarbeitung einlegen, ▫ personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, ▫ die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtli- chen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitglied- staaten erforderlich ist, dem der Verantwortliche unterliegt,   9. ▫ die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Infor- mationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben wurden; auf Verlangen unterrichtet zu werden (Art. 19 DS-GVO) vom Verantwortlichen, dass allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wur- den, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 16, 17 Abs. 1 und Art. 18 DS- GVO mitgeteilt wurde, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden; die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen (Art. 18 DS-GVO), sofern ▫ die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von den Betroffenen bestrit- ten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen, ▫ die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die Betroffenen die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen, ▫ der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Ver- arbeitung nicht länger benötigt, Betroffene sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, ▫ Betroffene Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DS- GVO eingelegt haben, solange noch nicht feststeht, ob berechtigte Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der Betroffenen überwiegen; ihre personenbezogenen Daten zu erhalten (Art. 20 DS-GVO), die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format; ihre personenbezogenen Daten zu übermitteln (Art. 20 DS-GVO) an einen an- deren Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, sofern die Verarbeitung ▫ auf einer Einwilligung oder auf einem Vertrag beruht und ▫ mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sowie zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Ver- antwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist; auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO) unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn Betroffene der Ansicht sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen diese Ver- ordnung verstößt; jederzeit Widerspruch einzulegen (Art. 21 DS-GVO) aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben gegen die Verarbeitung ihrer personen- bezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Abs. 3 DS-GVO erfolgt. Dieses gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, ge- nügt eine E-Mail an: poststelle.lvermgeo@sachsen-anhalt.de. Datensicherheit Das LVermGeo verwendet innerhalb des Webseitenbesuchs das verbreitete SSL-Verfahren (Secure Socket Layer) in Verbindung mit der jeweils höchsten Verschlüsselungsstufe, die vom Browser unterstützt wird. In der Regel handelt es sich dabei um eine 256 Bit Verschlüsselung. Falls der Browser keine 256-Bit Verschlüsselung unterstützt, greift das LVermGeo stattdessen auf 128-Bit v3 Technologie zurück. Ob eine einzelne Seite des Internetauftrittes verschlüsselt übertragen wird, ist an der geschlossenen Darstellung des Schüssel- bezie- hungsweise Schloss-Symbols in der unteren Statusleiste des Browsers zu er- kennen. Das LVermGeo bedient sich im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Daten gegen zufällige oder vor- sätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Die Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert. 10. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand 01.07.2023. Durch die Weiterentwicklung der Datenbanken des Liegenschaftskatasters und der Antragsverfahren sowie der Webseite des LVermGeo oder aufgrund geän- derter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Daten- schutzerklärung kann auf der Webseite des LVermGeo abgerufen und ausge- druckt werden. 11. Weitere Datenschutzerklärungen / -hinweise des LVermGeo Zur Verarbeitung personenbezogener Daten in  Bewerberauswahlverfahren,  der Ausbildung und  Bußgeldverfahren hat das LVermGeo auf seiner Webseite separate Datenschutzerklärungen und Datenschutzhinweise veröffentlicht. Seite 3 von 3

Klimarisikoanalysen für Kommunen: globales Problem lokal angehen

Klimarisikoanalysen für Kommunen: globales Problem lokal angehen Der Klimawandel betrifft die ganze Welt. Die konkreten Folgen und deren Schwere sind jedoch verschieden. Um den Herausforderungen des Klimawandels treffend zu begegnen, sind daher lokal und regional angepasste Strategien gefragt. Eine neue Veröffentlichung des Umweltbundesamts liefert praxisnahe Handlungsempfehlungen für Klimarisikoanalysen in Kommunen. Der ⁠ Klimawandel ⁠ betrifft die ganze Welt. Dessen Folgen und deren Schwere sind jedoch verschieden. Um den Herausforderungen des Klimawandels treffend zu begegnen, sind daher lokal und regional angepasste Strategien gefragt. Klimarisikoanalyen helfen dabei, Klimarisiken richtig bewerten und priorisieren zu können. Eine neue Veröffentlichung des Umweltbundesamts liefert praxisnahe Handlungsempfehlungen für Kommunen. Grundlage dafür ist die Norm DIN EN ISO 14091:2021-07. Die Handlungsempfehlung enthält dieselben Begriffe und verwendet dasselbe methodische Vorgehen wie die Norm. Damit verfolgt das ⁠ UBA ⁠ das Ziel, bundes- und bestenfalls europaweit einheitlich vorzugehen und dadurch möglichst große Effekte in der Klimaanpassung durch Klimarisikoanalysen zu erzielen. Manche Regionen leiden unter häufigeren und intensiveren Überschwemmungen, andere kämpfen mit anhaltender ⁠ Dürre ⁠ und Hitze: Die Auswirkungen des Klimawandels auf die Gegenden der Welt sind verschieden. Das gilt auch für Deutschland. Klimatische Hotspot-Karten der Klimawirkungs- und Risikoanalyse 2021 (KWRA) für Deutschland zeigen etwa, dass mit fortschreitendem ⁠Klimawandel⁠ insbesondere im Osten und Südwesten vermehrt das Auftreten von Extremen erwartet wird. Die Küsten bedroht ein beschleunigter Anstieg des Meeresspiegels, Gewässer und ihre Umgebung werden stärker von Hoch- und Niedrigwasser betroffen sein. Die beschriebenen Unterschiede verdeutlichen, dass pauschale Lösungen nicht weiterhelfen. Stattdessen sollten Maßnahmen zur ⁠ Anpassung an den Klimawandel ⁠ vor allem auf lokaler und regionaler Ebene stattfinden. Sogenannte Klimarisikoanalysen spielen dabei eine immer wichtigere Rolle. Klimaeffekte besser verstehen lernen Klimarisikoanalysen helfen zu verstehen, wie die Klimaänderungen eine Gegend betreffen werden und welche Systeme – etwa Ökosysteme oder Branchen – einem ⁠ Klimarisiko ⁠ infolge von Hitze, Überflutungen oder ⁠ Starkregen ⁠ ausgesetzt sind. Wie kleinteilig die berechneten Risikobereiche sind, hängt vom Anwendungsbereich sowie der Datenverfügbarkeit und der räumlichen Auflösung der Daten ab. Der Mehrwehrt einer Klimarisikoanalyse ist für Kommunen vielfältig. Sie bietet zum einen eine lokalspezifische Grundlage, um geeignete Maßnahmen zur Klimaanpassung festzulegen und widerstandsfähiger gegen die Auswirkungen des Klimawandels zu werden. Daneben schafft sie durch solide Entscheidungsgrundlagen eine langfristige Perspektive, um den Anpassungsprozess zielgerichtet und planvoll vorbereiten zu können. Dank einer sektorübergreifenden Analyse können obendrein kommunale Fachbereiche identifiziert werden, die gemeinsam Anpassungsmaßnahmen planen und umsetzen sollten. Dabei können Synergieeffekte genutzt und Konflikte durch unterschiedliche Herangehensweisen vermieden werden. UBA-Handreichung erleichtert kommunale Klimarisikoanalyse Um Klimaeffekte möglichst treffen zu berechnen, berücksichtigen Klimarisikoanalysen zahlreiche Aspekte. Da künftige Veränderungen jedoch nicht hundertprozentig vorhersagbar sind, ist deren Betrachtung mit Ungewissheiten behaftet und macht die Analyse umso komplexer. Die neue ⁠ UBA ⁠-Publikation „ Klimarisikoanalysen auf kommunaler Ebene – Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der ISO 14091 “ gibt Kommunen ein Tool an die Hand, wie Beteiligte die Klimarisikoanalyse angehen können. Dabei verfolgt das UBA einen möglichst pragmatischen Ansatz, der eine praxisnahe Umsetzung ermöglichen soll. Die Handlungsempfehlung orientiert sich hinsichtlich des methodischen Vorgehens und der Begrifflichkeiten an der DIN EN ISO 14091:2021-07 zur Bewertung von Risiken durch den KlimawandelDamit verfolgt das UBA das Ziel, bundes- und bestenfalls europaweit einheitlich vorzugehen und möglichst große Effekte in der Klimaanpassung durch Klimarisikoanalysen zu erzielen. Hinter dem Kürzel steht die internationale und europäische Norm „Anpassung an den ⁠ Klimawandel ⁠ – ⁠ Vulnerabilität ⁠, Auswirkungen und Risikobewertung“. Die kostenpflichtige Norm wurde 2021 veröffentlicht und ist Teil einer Reihe von Normen unter dem Dach der DIN EN ISO 14090 „Anpassung an die Folgen des Klimawandels – Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien“. Die Norm baut unter anderem auf den Sachstandsberichten des ⁠ IPCC ⁠ auf. In der UBA-Handlungsempfehlung wird die ISO 14091 knapp zusammengefasst und um Empfehlungen für die Durchführung von Klimarisikoanalysen und deren Umsetzung in Kommunen ergänzt –sei es durch einen externen Dienstleister, in einer einzelnen Kommune oder im Verbund. Letzteres ist laut Handreichung hilfreich, weil die Kommunen so gemeinsam Lösungen entwickeln können Klimarisikoanalyse führt in drei Phasen zum Ziel Angelehnt an die ISO 14091 teilt die Handlungsempfehlung das methodische Vorgehen bei der Klimarisikoanalyse in drei Phasen ein: Vorbereitung, Durchführung und Kommunikation der Ereignisse. Die Vorbereitung dient als Basis für die Klimarisikoanalysen. Dazu muss unter anderem ein Projektteam zusammengestellt und eine Bestandsaufnahme von bestehenden Klimadaten und bereits eingetretenen Extremereignissen gemacht werden, sowie Strukturen identifiziert werden, die besonders empfindlich auf den ⁠ Klimawandel ⁠ reagieren können – beispielsweise Naturschutzgebiete oder Krankenhäuser. Außerdem müssen die Entscheider*innen Rahmenbedingungen wie das zur Verfügung stehende Budget und ihre Erwartungen an die Analyse definieren. Die Handlungsempfehlung liefert dafür unter anderem exemplarische Kostenabschätzungen sowie Recherchetipps zu Daten über Klimarisiken. Wichtig ist laut Handlungsempfehlung auch, sich das Ziel der Klimarisikoanalyse klarzumachen, und, ob ein eher pessimistisches oder optimistisches ⁠ Szenario ⁠ durchgespielt werden soll. Bei der Durchführung der Klimarisikoanalyse analysiert das Projektteam die Klimaauswirkungen für verschiedene Sektoren und bewertet anschließend das Risiko. Die Handlungsempfehlung empfiehlt auf Basis der ISO 14091 eine erste Priorisierung des Handlungsbedarfs mit Hilfe einer Matrix, in der eine grobe und vorläufige Einschätzung des potenziellen Klimarisikos für die identifizierten Klimawirkungen erfolgt. Ergibt dieses Screening nur wenige Klimawirkungen oder eine sehr einfache Maßnahmenplanung aufgrund offensichtlicher Lösungen, kann die Klimarisikoanalyse an diesem Punkt abgebrochen werden. In allen anderen Fällen geht es unter anderem damit weiter, eine Wirkungskette der Klimaeinflüsse zu erstellen. Diese soll die lokalen Gegebenheiten widerspiegeln und für jeden Sektor getrennt erfasst werden. Anschließend sollen alle relevanten Informationen für die Analyse zusammengestellt und strukturiert erfasst werden – darunter auch Literaturhinweise, Aussagen von Fachleuten, und Datensätze zu klimatischen Parametern. In einem Infokasten fasst die Handlungsempfehlung mögliche Datenquellen zusammen. Priorisierung von Handlungsbedarfen entscheidend Um ein möglichst umfassendes Bild über Klimaauswirkungen für den spezifisch festgelegten Kontext der Kommune zu erhalten, müssen die Daten anschließend analysiert, bewertet und interpretiert werden. Dabei rät die Handlungsempfehlung, die Klimawirkungen und gegebenenfalls Handlungsfelder in verschiedene Risikostufen (z. B. gering, mittel, hoch) einzuordnen, um einen Vergleich der Klimarisiken und damit eine Priorisierung des Handlungsbedarfs zu ermöglichen. Dieser priorisierte Handlungsbedarf ist das zentrale Ergebnis einer Klimarisikoanalyse und die Voraussetzung für eine zielgerichtete Maßnahmenplanung. Die Ergebnisse und Botschaften der Klimarisikoanalyse sollen dafür in der dritten Phase in einem Bericht zusammengefasst werden, der sowohl intern als auch extern verbreitet werden kann – etwa in der Verwaltung beziehungsweise in der Fachöffentlichkeit. Auch Bürger*innen sollen sich informieren können und auf die Analyse aufmerksam gemacht werden, beispielsweise über Social-Media-Meldungen. Um die Ergebnisse der Klimarisikoanalyse gegenüber politischen Mandatsträger*innen effektiv kommunizieren zu können, ist es laut Handlungsempfehlung sinnvoll, diese mitsamt des Anpassungskonzepts in Beschlussvorlagen zu integrieren. Bundesregierung unterstützt Investitionen in kommunale Klimaresilienz Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit (⁠ BMUV ⁠) fördert nachhaltige Anpassungskonzepte, zu denen auch Klimarisikoanalysen gehören. In diesem Jahr wird es noch eine Ausschreibung zum Förderschwerpunkt „Innovative Modellprojekte für die Klimawandelanpassung “ geben. Unterstützung erhalten Kommunen auch vom „ Zentrum KlimaAnpassung “. Dieses wurde auf Initiative des BMUV vom Deutschen Institut für Urbanistik gGmbH (Difu) und dem Beratungsinstitut Adelphi aufgebaut. Autor*innen: Franziska Matthiessen, Jenna Busanny - Deutsche-Presse-Agentur GmbH

Nationaler Stand der Technik für die Intensivtierhaltung unter der Berücksichtigung der BVT-Schlussfolgerungen (IRPP BREF)

Die europäischen Umweltstandards für die Intensivhaltung wurden als ‚Beste verfügbare Techniken‘ (BVT) im BVT-Merkblatt (IRPP ⁠ BREF ⁠, 2017) beschrieben. Die BVT-Nr. 19 in den BVT-Schlussfolgerungen (EU) 2017/302 der Kommission vom 15. Februar 2017 betrifft die Aufbereitung von Wirtschaftsdüngern. Ziel des Vorhabens war die Bewertung von Aufbereitungstechniken von Gülle und Gärresten. Der Bericht umfasst eine Klassifikation aller Aufbereitungstechniken aus sieben europäischen Ländern mit bedeutender Intensivtierhaltung. Für eine umweltentlastende Anwendung von Aufbereitungsanlagen sind regionale N- und P-Bilanzierungen erforderlich, damit die Anlagen einen Betrag zur Nährstoffreduzierung leisten. Der Bericht beinhaltet praktikable Ansätze zur Beurteilung der Nährstoffüberhänge, besonders in Gebieten mit hoher Viehbesatzdichte. Es wird gezeigt, wie eine nachhaltig verträgliche Nährstoffversorgung erreicht werden kann. Veröffentlicht in Texte | 109/2021.

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