API src

Found 101 results.

Related terms

Grundwasserbeschaffenheit

Grundwasserbeschaffenheit Eine gute Qualität des Grundwassers ist lebensnotwendig. Ziel des Grundwasserschutzes ist es, diese Ressource vor Verunreinigung zu schützen und verunreinigte Grundwasservorkommen zu sanieren. Nitrat im Grundwasser Die Belastung des Grundwassers mit Nitrat ist die häufigste Ursache dafür, dass Grundwasserkörper in einem schlechten chemischen Zustand sind. Erhöhte Nitratgehalte beeinträchtigen die Ökologie der Gewässer sowie die Trinkwasserqualität und können zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Die Höhe der Nitratkonzentration hängt von mehreren Faktoren ab. Von größter Bedeutung sind die Belastungen durch die ⁠ Landnutzung ⁠ im ⁠ Einzugsgebiet ⁠ von Messstellen. Daneben spielen die regionalen hydrogeologischen Bedingungen, wie Grundwasserflurabstand und Fließgeschwindigkeit, sowie die hydrochemischen Bedingungen im Untergrund eine wichtige Rolle. Die Bundesländer überwachen mit landeseigenen Messnetzen den Grundwasserzustand. Für die regelmäßige Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur (EUA) über den Zustand des Grundwassers in Deutschland wurden von den Bundesländern repräsentative Messstellen ausgewählt und zu einem Grundwasserbeschaffenheitsmessnetz (EUA-Grundwassermessnetz) zusammengefasst. Dieses Messnetz ist 2015/2016 überarbeitet worden. Es wurde von ca. 800 auf jetzt ca. 1.200 Messstellen erweitert. Der Parameter „Nitrat“ wird an allen Messstellen regelmäßig untersucht. Der Nitratbericht der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft (⁠ LAWA ⁠) erscheint alle 4 Jahre. In verschiedenen Gesetzen und Verordnungen wurden der Grenzwert sowie Maßnahmen zur Verminderung der Nitratbelastung im Grundwasser festgelegt: 1991: Zum Schutz des Grundwassers in Regionen mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung hat die Europäische Union (EU) im Jahr 1991 die EU- Nitratrichtlinie (91/676/EWG) erlassen. Die Richtlinie hat das Ziel, Verunreinigungen des Grundwassers durch landwirtschaftliche Nitrateinträge zu vermeiden. Regierungen müssen Aktionsprogramme entwickeln, um Nitratgehalte über 50 mg/l zu verhindern. Das zentrale Element zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie in Deutschland ist die Düngeverordnung . Diese definiert „die gute fachliche Praxis der Düngung“ und gibt vor, wie die mit der Düngung verbundenen Risiken zu minimieren sind. Sie ist wesentlicher Bestandteil des nationalen Aktionsprogramms zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. 1998: Die Europäische Union (EU) machte im Jahr 1998 einen Nitratgrenzwert von 50 Milligramm pro Liter (mg/l) im Trinkwasser mit der EU-Trinkwasserrichtlinie für alle EU-Staaten verbindlich. Mit der Trinkwasserverordnung (TrinkwV von 2001) wurde dies in nationales Recht umgesetzt. 2000: Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (Richtlinie 2000/60/EG), Ziel der WRRL ist der gute Zustand aller Gewässer. 2006: Bewertungsgrundlage für den chemischen und mengenmäßigen Zustand des Grundwassers ist die EU-Grundwasserrichtlinie (GWRL) aus dem Jahr 2006. Die EU-Richtlinie wurde im Oktober 2010 in nationales Recht umgesetzt: Grundwasserverordnung. Enthält Grundwasser innerhalb eines Grundwasserkörpers mehr als 50 mg/l Nitrat und ist davon ein signifikanter Flächenanteil (i.d.R. mehr als 20%) betroffen, müssen die EU-Mitgliedsstaaten seinen chemischen Zustand als „schlecht“ einstufen. Rückwirkend erfolgte die Auswertung der Daten zum Nitratgehalt im Jahr 2022 an 1.143 Messstellen des EUA-Messnetzes. 46,6 % aller Messstellen waren nicht oder nur geringfügig belastet, da der Nitratgehalt zwischen null und zehn mg/l lag. Bei 37,4 % der Messstellen lag der Nitratgehalt zwischen zehn und fünfzig mg/l. Diese Messstellen waren deutlich bis stark durch Nitrat belastet. Die übrigen 16 % der Messstellen enthielten zum Teil deutlich mehr als 50 mg/l Nitrat. Dieses Grundwasser kann nicht ohne weiteres zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, da es den Grenzwert der Trinkwasserverordnung von 50 mg Nitrat pro Liter überschritt (siehe Abb. „Verteilung der Nitratkonzentration im EUA-Grundwassermessnetz 2023“). Nitratbelastung des Grundwassers unter landwirtschaftlich genutzten Flächen Das EUA-Messnetz so angelegt, dass es den Einfluss der verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungen wie Acker, Grünland, Siedlung und Wald auf die Beschaffenheit des Grundwassers in Deutschland repräsentativ abbilden kann. Die Zahl der ausgewählten Messstellen spiegelt die Verteilung der ⁠ Landnutzung ⁠ in Deutschland wider. Die Messergebnisse zeigen, dass sich die Nitratbelastung des Grundwassers unter landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen 2016-2019 und 2020-2022 geringfügig verbessert hat. Der Anteil der Messstellen an denen eine Nitratkonzentration von 50 Milligramm pro Liter (mg/l) überschritten wurde liegt im aktuellen Erhebungszeitraum bei 25,6 %. Im vorherigen Zeitraum waren das noch 26,6 % (siehe Abb. „Entwicklung der mittleren Nitratgehalte im EU-Nitratmessnetz 2016-2019 und 2020-2022“). Pflanzenschutzmittel im Grundwasser Die Belastung des Grundwassers mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und mit deren relevanten und nicht relevanten Metaboliten wird auf der DzU Seite Pflanzenschutzmittel thematisiert.

TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt: Umsetzung Allgemeines zur TrinkwEGV Arbeitskreis Umsetzung TrinkwEGV Informationsseite für Betreiber von WVA und Wasserbehörden

Die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung - TrinkwEGV) ist am 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 346, S.1) auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 50 Abs. 4a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten. Sie dient der nationalen Umsetzung insbesondere der Artikel 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TW-RL) und regelt vornehmlich Anforderungen an die Bewertung und das Risikomanagement der Trinkwassereinzugsgebiete. Sie verfolgt das Ziel, das Grundwasser und das Oberflächenwasser in den Trinkwassereinzugsgebieten sowie das Rohwasser zu schützen und damit auch den Umfang der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser gering zu halten. Das BMUV hat den Vorsitz über eine LAWA-Ad-hoc-AG zur Erstellung einer Vollzugshilfe zur TrinwEGV übernommen. Darüber hinaus hat das MWU zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt einen Arbeitskreis eingerichtet. Mitglieder des Arbeitskreises sind: Name Institution Telefon E-Mail Stefanie Hermann MWU 0391 567 1587 stefanie.herrmann@mwu.sachsen-anhalt.de Marianne Antz MWU 0391 567 1537 marianne.antz@mwu.sachsen-anhalt.de Wiebke Veelken MWU 0391 567 1573 wiebke.veelken@mwu.sachsen-anhalt.de Rene Wenzel MWU 0391 567 1558 rene.wenzel@mwu.sachsen-anhalt.de Jörg Gehrling MWU 0391 567 1531 joerg.gehrling@mwu.sachsen-anhalt.de Silke Büchner LAU 0345 5704 373 silke.buechner@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Sabine Weise LAU 0345 5704 344 sabine.weise@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Sebastian Kiessling LVwA 0345/514 2342 sebastian.kiessling@lvwa.sachsen.anhalt.de Christiane Ertl LK Börde 03904 7240 4340 christiane.ertl@landkreis-boerde.de Franziska Wehr LK Jerichower Land 03921 949 7495 wasserbehoerde@lkjl.de Kerstin Neumann LK Wittenberg 03491 806 2966 kerstin.neumann@landkreis-wittenberg.de Tanja Bierstedt Altmarkkreis Salzwedel 03901 840 7302 tanja.bierstedt@Altmarkkreis-Salzwedel.de Wasserbehörden und Betreiber von Wassergewinnungsanlagen erhalten auf dieser Seite Informationen und relevante Dokumente zum Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung aus der LAWA-Ad-hoc-AG als auch aus dem Arbeitskreis in Sachsen-Anhalt. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV) BGBl.2023, Teil I, Nr. 346 vom 11.Dezember 2023 Kleinarbeitsgruppe Daten Kleingruppe Mindestanforderungen Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes (§ 6 TrinkwEGV) Hauptdokument: Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten (PDF-Datei, 500 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage A Grundfließschema (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage B1 Fließschema Porenkluftkarst (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage B2 Fließschema Quellen (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage C Berechnungstool (hier zur Download-Seite der LAWA oder hier die Excel-Datei direkt öffnen) Anforderungen, Beschreibung Einzugsgebiet (hier zur Download-Seite der LAWA oder hier die Excel-Datei direkt öffnen) Bei Interesse an den Hinweisen des AK TrinkwEGV Sachsen-Anhalt zu den Anforderungen an die Beschreibung der Einzugsgebiete kann diese hier per E-Mail (TrinkwEGV[at]lau.mwu.sachsen-anhalt.de angefordert werden. Kleinarbeitsgruppe Dokumentation (§ 12 TrinkwEGV) Tabellarische Übersicht TrinkwEGV (Datenbereitstellung) Kreis- und Länderübergreifende WSG -Sachstandbericht 2024 des LVWA Erlass zum Vollzug der TrinkwEGV Erlass zum Vollzug der TrinkwEGV vom 14.01.2025 (PDF-Datei, MB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Handlungshilfe zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt (Wasserverbandstag e.V. und BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland), Hinweis: BDEW und Wasserverbandstag haben eine Handlungshilfe für die Wasserversorger erarbeitet und sie diesen zur Verfügung gestellt. Die LAWA-Ad-hoc-AG erarbeitet zurzeit ebenfalls eine Vollzugshilfe zur TrinkwEGV. Handlungshilfe des Wasserverbandstages e.V. und des BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland zur Umsetzung der TrinkwEGV (Handreichung Sachsen-Anhalt. PDF-Datei, nicht barrierefrei, externer Urheber) mit Anlage 1-Risikoanalyse TrinwEGV , Anlage 2-Gliederung Bericht , Entwurfsmatrix Risikoanalyse TrinkwEGV Vorgehen zur quantitativen Risikobewertung mikrobiologischer Befunde im Rohwasser sowie Konsequenzen für den Schutz des Einzugsgebietes und für die Wasseraufbereitung (Empfehlung des Umweltbundesamtes) Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der Trinkwasserverordnung des BMG/UBA (Handlungsempfehlungen für die Nichteinhaltung von Grenzwerten und Nichterfüllung von Anforderungen für diverse Parameter sowie Hinweise zu Untersuchungen von einzelnen Krankheitserregern) Beobachtungsliste (EU) nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 Akkreditierte Untersuchungsstellen (§ 11 TrinkwEGV), Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV zugelassene Untersuchungsstellen DVGW-Merkblatt W 1004 TrinkwEGV Verbändeschreiben, Antwort BMUV vom 22.11.2024 (PDF-Datei, 200 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Letzte Aktualisierung: 29.01.2025

Trinkwasser

Trinkwasser aus der Leitung: nachhaltig, gesund, günstig Was Sie für klimafreundliche Trinkwassernutzung tun können Löschen Sie Ihren Durst mit Wasser aus der Leitung: Das ist das kostengünstigste und umweltfreundlichste Getränk. Lassen Sie Arbeiten an der Trinkwasserinstallation nur von Fachbetrieben ausführen. Gehen Sie sorgsam mit warmem Wasser um: So sparen Sie Geld und Energie. Schützen Sie unsere Trinkwasserressource: Schützen Sie das Grundwasser und die Oberflächengewässer indem Sie keine Abfälle oder Giftstoffe in Ausguss oder Toilette werfen. Erkundigen Sie sich, ob noch alte Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation Ihres Wohnhauses verbaut sind. Bis zum 12.01.2026 müssen diese ausgetauscht oder stillgelegt werden. Gewusst wie Trinkwasser ist in Deutschland von konstant hoher Qualität und eines der am besten kontrollierten Lebensmittel. Das Trinken von Leitungswasser erzeugt weniger als ein Prozent der Umweltbelastungen von Mineralwasser. Trinkwasser trinken: Ob gesprudelt oder nicht: Frisches Trinkwasser aus der Leitung kann in Deutschland nahezu ausnahmslos ohne Bedenken getrunken werden. Denn das Trinkwasser in Deutschland besitzt sehr gute Qualität. Dies gilt für die großen zentralen ebenso wie auch – mit ganz wenigen Ausnahmen – für die kleineren Wasserversorgungsanlagen. Beachten Sie dabei: Trinkwasser, das länger als vier Stunden in der Trinkwasserinstallation "stagniert" (gestanden) hat, sollte nicht zur Zubereitung von Speisen und Getränken genutzt werden. Lassen Sie Stagnationswasser ablaufen und machen Sie die "Fingerprobe": Frisches Wasser ist merklich kühler als Stagnationswasser. Qualität prüfen: Ihr Wasserversorger ist verpflichtet, Sie durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des Trinkwassers zu informieren (z.B. über die Analysedaten und weitere Informationen im Internet). Die letzten Meter der Wasserleitung liegen allerdings nicht mehr in der Verantwortung der Wasserversorger, sondern in der Verantwortung der Hauseigentümer. Insbesondere im Falle von Verunreinigungen durch Blei, aber auch durch Mikroben (z.B. Legionellen) sind diese letzten Meter entscheidend. Beachten Sie hierzu unsere Tipps zu Blei im Trinkwasser und Warmwasser . Fachkundige Installation: Schützen Sie das Trinkwasser innerhalb Ihres Hauses vor Problemen und Verunreinigungen, indem Sie Arbeiten an der Trinkwasserinstallation nur von Fachbetrieben ausführen lassen. Der Installationsbetrieb sollte für Leitungen und Armaturen nur Produkte mit dem Prüfzeichen eines akkreditierten Zertifizierers verwenden. Ihr Wasserversorger führt dafür ein "Verzeichnis eingetragener Installationsbetriebe". Geringe Kosten: Trinkwasser ist im Vergleich zu anderen Getränken extrem günstig. Für einen Cent bekommt man in etwa 2 Liter Trinkwasser aus der Leitung (inkl. Abwassergebühr). Ein Zwei-Personen-Haushalt braucht durchschnittlich jährlich 80 m 3 Trinkwasser. Die Kosten dafür betragen im Schnitt 170 € für das Wasser und zusätzlich rund 250 € Abwassergebühr. Das macht 210 Euro pro Person und Jahr. Mit anderen Worten: Pro Tag macht das rund 60 Cent für über 100 Liter Trinkwasser als Lebensmittel und für alle sonstigen häuslichen Verwendungszwecke. 1 Energie sparen: Warmwasser muss extra erhitzt werden. Im Schnitt fließen 10 % der Energiekosten eines Haushalts in die Bereitung von Warmwasser. Ein sparsamer Umgang mit warmem Wasser spart Geld und vermeidet CO 2 -Emissionen. Wasser nicht unnötig verschmutzen: Unverbrauchte oder abgelaufene Arzneimittel gehören genau so wenig in den ⁠Abfluss⁠ wie Farbreste oder andere wassergefährdende Chemikalien. Wie Sie diese in Ihrem Wohngebiet am besten entsorgen, erfahren Sie aus der interaktiven Entsorgungslandkarte . Geruchsbildende Abfälle wie Windeln oder Damenbinden gehören ebenso wie auch "normale" Abfälle in den Restmüll. Damit verhindern Sie das Verstopfen Ihrer Abwasserleitungen und entlasten die Kläranlagen. Was Sie noch tun können: Reparieren Sie tropfende Wasserhähne: Aus einzelnen Tropfen können im Laufe eines Jahres über 1.000 Liter werden. Insbesondere bei Warmwasserleitungen führt ein tropfender Wasserhahn zu vermeidbaren Kosten. Verwenden Sie Stagnationswasser zum Blumengießen. Wasser spart man nicht nur am Wasserhahn Quelle: Umweltbundesamt Unser Wasserverbrauch ist versteckt Quelle: Umweltbundesamt Hintergrund Umweltsituation: In Deutschland garantiert die gute Einhaltung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), dass Trinkwasser gesundheitlich unbedenklich und frei von vermeidbaren Verunreinigungen ist und am "Wasserhahn" in einwandfreiem Zustand entnommen werden kann. Mehr als 99 % der Messwerte des deutschen Trinkwassers genügen den Güteanforderungen der TrinkwV oder übertreffen sie deutlich. Gesetzeslage: Die zweite novellierte Fassung der TrinkwV vom 23.06.2023 setzt neue Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie um und sorgt dafür, dass unser Trinkwasser auch weiterhin bedenkenlos und ohne Gefahren für die Gesundheit genutzt werden kann. Die EG-Trinkwasserrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), jährlich einen Bericht an die Verbraucher*innen über die Qualität ihres Trinkwassers vorzulegen. In Deutschland verfassen diese Berichte das Bundesministerium für Gesundheit (⁠BMG) und das Umweltbundesamt (UBA⁠). Blei: Seit Dezember 2013 liegt der Grenzwert für Blei bei 0,01 Milligramm pro Liter (mg/L) und wird am 13.01.2028 auf 0,005 mg/L abermals abgesenkt. Schon jetzt kann der Grenzwert nur in einer Installation verlässlich eingehalten werden, die keine Bleirohre enthält. Trotzdem sind auch noch heute in manchen Altbauten Bleileitungen zu finden. Vermieter sind darüber auskunftspflichtig. Blei ist ein Nerven- und Blutgift, das sich im Körper anreichert. Schwangere Frauen, Ungeborene, Säuglinge und Kleinkinder sind besonders gefährdet. Trinkwasser, das den Grenzwert für Blei von 0,01 mg/L überschreitet, kann vor und während der ersten Lebensjahre die Intelligenzentwicklung beeinträchtigen. Wenn eine Überschreitung des Grenzwertes im Trinkwasser festgestellt wird, muss Abhilfe – letztlich durch das Entfernen der Bleileitungen – geschaffen werden. Das Wasser sollte bis dahin nicht mehr getrunken oder zur Zubereitung von Speisen und Getränken verwendet werden. Hingegen ist eine äußerliche Anwendung des Wassers zur Körperpflege aus gesundheitlicher Sicht noch möglich. Die Anwendung von Filtern zur Bleientfernung ist nicht sinnvoll. Entsprechend der neuen TrinkwV müssen Bleileitungen grundsätzlich bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden. Nitrat: Überschreitungen des Grenzwertes für Nitrat von 50 mg/L werden seit 1999 deutlich seltener: Lag die Überschreitungsrate 1999 noch bei 1,1 % der Messwerte, so war sie 2007 auf 0,08 % und 2017 auf 0,0007 % gesunken. In den Folgejahren blieben Grenzwertüberschreitungen im Trinkwasser die seltene Ausnahme. 1 Die Werte des Absatzes wurden nach Daten des Statistischen Bundesamtes, abgerufen am 08.08.2024, berechnet.

SKM_C250i24102511320

Hinweise für die Aufgabenträger zur Erfüllung der Anforderungen des § 50 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Inhaltsverzeichnis: 1. Einführung 2. Träger der Aufgabe 3. Inhalt und Umfang der Neuregelung a) Bedarfsermittlung b) Bauart der Innen- und Außenanlagen c) Technische Anforderungen und Betrieb d) Besucherlenkung e) Hygienische Aspekte f) Förderung von Innen- und Außenanlagen 4. Finanzierung der Kosten der Neuregelung 1. Einführun Nach § 50 Absatz 1 Satz 1 WHG gehört die öffentliche Wasserversorgung seit jeher zur Daseinsvorsorge und obliegt somit den Kommunen. Durch die Ergänzung des neuen am 12. Januar 2023 in Kraft getretenen § 50 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG - BGBI. 2023 Nr. 5 S. 1) wurde Artikel 16 Absatz 2 der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) umgesetzt. Der Grundsatz der Daseinsvorsorge wurde dahingehend ergänzt, dass „Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanla en bereit zu stellen ist, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist". Ferner können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch ergreifen: Hinweise auf die nächstgelegeneAußen- oder Innenanlage geben Kampagnen zur Unterrichtung der Bevölkerung über die Qualität solchen Wassers durchführen die Bereitstellung solchen Wassers in öffentlichenVerwaltungen und öffentlichen Gebäuden anregen die Bereitstellung solchen Wassers - kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr - für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten anregen. Zweck dieser Regelungen ist, im öffentlichen Raum allen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu ermöglichen, auch um merklich den Konsum von Leitungswasser zu fördern und damit aus Nachhaltigkeitsgründen den Konsum von Flaschenwasser zu senken (Erwägungsgrund Nummer 33 der EU-Trinkwasserrichtlinie). Darüber hinaus dienen diese Anlagen auch der Klimaanpassung. Nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe a) der Trinkwasserrichtlinie haben die Mitgtiedstaaten bis zum 12. Januar 2029 über entsprechende Maßnahmen zu berichten. 2. Trä er der Auf abe Die öffentlicheWasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die den Gemeinden zur Erledigung im eigenen Wirkungskreis zugewiesen ist1. In § 50 Absatz 1 WHG wurde zum 12. Januar 2023 ein neuer Satz 2 angefügt. Danach gehört zur öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanla en bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist. Es stellt sich die Frage, ob im Falle einer Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung durch die Gemeinde auf einen anderen Träger, die zeitlich vor Inkrafttreten des § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG erfolgte, diese Aufgabe bei der Gemeinde verblieben ist oder ob der erweiterte Aufgabenbestandteil der Wasserversorgung auf den anderen Rechtsträger übergegangen ist. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, bei denen es auf öffentlich-rechtlicher Ebene in den Rechtsformen der kommunalen Zusammenarbeit zu einer Aufgabenverlagerung gekommen ist, sei es in Form eines Zweckverbandes, einer Anstalt öffentlichen Rechts oder einer delegierenden Zweckvereinbarung (a) und den Fällen einer privatrechtlichen Beauftragung eines Dritten (z. B. durch Betriebsführungs-, Betreiber- oder Konzessionsvertrag) als Erfüllungsgehilfe (b). a) In der ersten Fallkonstellation lassen sich in Ermangelung konkreter Aussagen in der Rechtsprechung die Rechtsgrundsätze des OVG Magdeburg2 heranziehen. Sinngemäß kommt es danach nicht darauf an, ob sich die Gemeinde und der übernehmende Rechtsträger bei Abschluss der Ubertragungsvereinbarung (Zweckverbandssatzung, Anstaltsvereinbarung, Zweckvereinbarung) darüber vollständig im Klaren waren, welchen Umfang die zu übertragene Aufgabe beinhaltet. Die Vereinbarung bewirkt den vollständigen Übergang der Aufgabe. Wenn Z. B. in einer Zweckverbandssatzung geregelt ist, dass einem Zweckverband die Aufgabe obliegt „die Einwohner und sonstigen Verbraucher im Verbandsgebiet mit Wasser zu versorgen", dann umfasst dies auch die Verpflichtung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG. Eine Überprüfung der jeweils auf kommunaler Ebene getroffenen Regelung wird angeraten. Dies führt zu dem auf den ersten Blick unbefriedigenden Ergebnis, dass ein Zweckverband zwar einerseits Aufgabenträgerfür die Verpflichtung nach § 50 Absatz 2 Satz 1 WHG geworden ist, andererseits aber keine Verfügungsgewalt 1 Z. B. OVG Magdeburg, Urteil vom 29.08. 2023 - 4 L 13/23 -, juris Rn. 31/32 2 Beschluss vom 14. 04. 2009 - 3 L 127/07-, juris Rn. 8

Wasserversorgung Allgemein Stand der öffentlichen Wasserversorgung in Sachsen-Anhalt Wasserentnahmeentgelt Trinkwassernotversorgung

Die öffentliche Wasserversorgung ist traditionell Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. In Paragraph 50 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist dies gesetzlich geregelt. Die Trinkwasserversorgung ist in Sachsen-Anhalt eine Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Durch die Ergänzung des am 12. Januar 2023 in Kraft getretenen § 50 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG - BGBl. 2023 Nr. 5 S.1) wurde Artikel 16 Absatz 2 der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) umgesetzt. Der Grundsatz der Daseinsvorsorge wurde dahingehend ergänzt, dass „Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereit zu stellen ist, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist“. Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt hat zum Vollzug des § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG Hinweise für die Aufgabenträger zur Erfüllung der Anforderungen erarbeitet und mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Inneres und Sport sowie dem Landkreistag, dem Wasserverbandstag e.V. und dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt abgestimmt. Die Hinweise wurden den Aufgabenträgern über den Wasserverbandstag e.V. und den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt. Hinweise für die Aufgabenträger zur Erfüllung der Anforderungen des § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG Muster Hinweisschild Die öffentliche Wasserversorgung in Sachsen-Anhalt weist ein hohes Qualitätsniveau auf. Trinkwasser steht fast überall in guter Qualität und in ausreichender Menge zur Verfügung. Trinkwasser darf an die Bevölkerung grundsätzlich nur dann abgegeben werden, wenn die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten sind. Die Zuständigkeit für die Qualität des Trinkwassers liegt beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte überwachen, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden. In Sachsen-Anhalt wird der Trinkwasserbedarf zu zwei Dritteln aus Grund- und zu einem Drittel aus Oberflächenwasservorkommen gedeckt. Das Trinkwasseraufkommen in Sachsen-Anhalt betrug im Jahr 2017 insgesamt 134,50 Millionen Kubikmeter, der Anschlussgrad an die öffentliche Wasserversorgung in Sachsen-Anhalt liegt heute bei 99,9 Prozent. Seit 1990 ist der spezifische Wasserverbrauch der Bevölkerung in Deutschland stetig gesunken. Diese Tendenz zeigt sich in Sachsen-Anhalt in besonderem Maß. Darüber hinaus ist auch der gewerbliche und industrielle Wasserbezug aus dem öffentlichen Netz stark zurückgegangen. Gleichzeitig zeigt sich aber, dass in Trockenperioden sehr hohe Verbrauchsspitzen auftreten. Anlagen für die Wassergewinnung, Wasseraufbereitung oder Wasserspeicherung sind durch einen sinkenden Verbrauch in ihrer Auslastung in ähnlichem Maß betroffen wie die Verteilungsnetze. Die Anzahl der Wasserversorgungsanlagen hat sich in Sachsen-Anhalt von rund 700 Anlagen im Jahr 1990 auf 115 Anlagen im Jahr 2017 reduziert. Die Erneuerung und Sanierung von Wasserspeichern und Verteilungsnetzen wird in den nächsten Jahren ein vordringliches Thema sein. Die Struktur in der öffentlichen Wasserversorgung (wie auch in der Abwasserbeseitigung) hat sich aus der Kommunalisierung der ehemaligen Volkseigenen Betriebe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ergeben. Dabei ist die grundsätzlich sinnvolle gemeinsame Aufgabenerledigung mit der Abwasserbeseitigung in vielen Gemeinden aufgelöst worden. Für die öffentliche Wasserversorgung ist neben Zweckverbänden eine Vielzahl von Einzelgemeinden selbst zuständig, die die Aufgabe entweder in Eigenregie erledigen oder sich zur Erledigung Dritter bedienen. Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt hat ein Leitbild zur Erreichung effizienterer Strukturen der Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung in Sachsen-Anhalt erarbeitet, das Grundlage für die zukünftige Entwicklung der Ver- und Entsorgungsstruktur sein soll. Die Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (WasEE-VO LSA) ist am 30. Dezember 2011 in Kraft getreten. Danach erhebt das Land Sachsen-Anhalt ein Wasserentnahmeentgelt für die Benutzung eines Gewässers durch •    Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, •    Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser. Das Landesverwaltungsamt ist für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts zuständig. Erstmals wurde es im Jahr 2013 für das Jahr 2012 erhoben. Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden vollständig für wasserwirtschaftliche Zwecke eingesetzt. Weitergehende Informationen zu Ansprechpartnern, Formularen und Anträgen sind auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes eingestellt. Die Trinkwassernotversorgung in Deutschland wurde ursprünglich für den Verteidigungsfall konzipiert. Daher ist der Bund für die Durchführung von Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des lebensnotwendigen Trinkwasserbedarfs der Bevölkerung im Verteidigungsfall verantwortlich. Allerdings hat sich die Bedrohungslage in den vergangenen 20 Jahren verändert. Bedrohungen gehen heute eher von terroristischen Angriffen oder Naturkatastrophen als von kriegerischen Auseinandersetzungen aus. Die Trinkwassernotversorgung ist so konzipiert, dass die Zivilbevölkerung und die Streitkräfte bei Ausfall der öffentlichen Wasserversorgung unmittelbar über einfach zu bedienende Brunnenanlagen im Verbrauchsgebiet versorgt werden können. Damit stellt sie einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit in der Wasserversorgung dar. Die Maßnahmen für die Notwasserversorgung werden nach dem Wassersicherstellungsgesetz durchgeführt. Planung und Realisierung der Einzelmaßnahmen werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten durchgeführt. Die Maßnahmen werden vom Bund ( Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ) finanziert.

Fachinformation Trinkwasser und Badebeckenwasser - Nr.: 4/2024

Liebe Leserin, lieber Leser, auf der Internetseite Trinkwasser verteilen, Bewertungsgrundlagen und Leitlinien wurde die UBA-Information „Hygienische Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser - Neue europäische Regelung nach Richtlinie (EU) 2020/2184“ veröffentlicht. Direkter Link: Hygienische Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser Neue europäische Regelung nach Richtlinie (EU) 2020/2184 Die UBA-Information wird in Kürze auch in englischer Sprache zur Verfügung stehen. Ihre Abteilung "Trinkwasser- und Badebeckenwasserhygiene" des Umweltbundesamtes

Abschätzung der in Deutschland noch vorhandenen Bleileitungen

Bleileitungen in der Trinkwasserversorgung sind ein Eintragspfad für das wahrscheinlich kanzerogene, reproduktions- und neurotoxische Schwermetall Blei in das Trinkwasser. Die vorliegende Studie hat den Restbestand an Bleileitungen in Deutschland abgeschätzt und liefert hiermit eine Entscheidungsgrundlage für die Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184), nach der der Grenzwert für Blei von 10 µg/l auf 5 µg/l mit einer Übergangsfrist gesenkt werden soll und nach einer nationalen Risikobewertung u.a, Maßnahmen zur Entfernung noch vorhandener Bleileitungen geprüft werden müssen. Veröffentlicht in Texte | 74/2023.

Neue Trinkwasserverordnung sichert hohe Qualität unseres Trinkwassers

Austausch alter Bleileitungen, neue Parameter und niedrigere Grenzwerte für Schadstoffe: Umweltbundesamt begrüßt strengere Regeln für die Trinkwassersicherheit Die Novelle der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) setzt wichtige europäische Vorgaben für den Trinkwasserschutz in nationales Recht um. Sie sieht unter anderem die Einführung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes vor, führt neue Parameter ein und legt niedrigere Grenzwerte für Schadstoffe wie Chrom, Arsen und Blei fest. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen werden zudem verpflichtet, alte Bleileitungen stillzulegen oder auszutauschen. Trinkwasser ist in Deutschland von konstant hoher Qualität und eines der am besten kontrollierten Lebensmittel. Das ⁠ BMG ⁠ hat die TrinkwV unter Mitarbeit des ⁠ UBA ⁠ umfassend neu strukturiert und neue europäische Regelungen zum Schutz des Trinkwassers umgesetzt. Die zweite novellierte Fassung der Verordnung, die morgen (24.06.2023) in Kraft tritt, sorgt dafür, dass unser Trinkwasser auch weiterhin bedenkenlos und ohne Gefahren für die Gesundheit genutzt werden kann. Mit der Verankerung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes setzt die novellierte TrinkwV eine zentrale Vorgabe der EU-Trinkwasserrichtlinie um. Wasserversorger sind künftig verpflichtet, frühzeitig potenzielle Risiken und Gefahren für die Wasserversorgung zu erkennen und angemessen darauf reagieren zu können. Die neue Strategie basiert auf einer Risikoabschätzung der gesamten Wasserversorgungskette von der Wassergewinnung und -aufbereitung über die Speicherung und Verteilung bis hin zur Trinkwasserentnahme und ist auf Prävention ausgerichtet. Mit der neuen TrinkwV wird die chemische Überwachung des Trinkwassers neben den Stoffen Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren (HAA-5) und Microcystin-LR – einem Toxin von ⁠ Cyanobakterien ⁠ – auch auf die Industriechemikaliengruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (⁠ PFAS ⁠) ausgeweitet, von denen einige bis in das Trinkwasser vordringen. Dabei handelt es sich um eine Gruppe von mehreren tausend äußerst stabilen Verbindungen, die unter anderem für die Herstellung von Kosmetika, Kochgeschirr oder Textilien verwendet werden. Stoffe aus der PFAS-Gruppe bauen sich nur schwer ab, reichern sich in der Umwelt und im Körper von Menschen und Tieren an und können zu gesundheitlichen Schäden führen. Gemeinsam mit anderen europäischen Behörden fordert das UBA eine EU-weite Beschränkung von PFAS (Pressemitteilung Nr. 02/2023). Der neue Grenzwert für PFAS wird in zwei Stufen eingeführt. Ab dem 12. Januar 2026 gelten 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/L) als Summengrenzwert für eine Gruppe von 20 trinkwasserrelevanten PFAS-Substanzen. Für vier spezielle Substanzen aus der PFAS-Gruppe (PFHxS, ⁠ PFOS ⁠, ⁠ PFOA ⁠, PFNA) sieht die TrinkwV ab 2028 zusätzlich einen Grenzwert von 0,02 µg/L für die Summe aus diesen Verbindungen fest. Künftig müssen alte Bleileitungen grundsätzlich bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden. Das Schwermetall Blei ist auch in sehr niedrigen Aufnahmemengen gesundheitsgefährdend. In Deutschland sind Wasserleitungen aus Blei kaum noch ein Problem. Der niedrige Grenzwert von maximal 10 µg/L kann von Trinkwasser, das durch Bleirohre fließt, in der Regel nicht eingehalten werden. Darüber hinaus senkt die TrinkwV die bestehenden Grenzwerte für die Schwermetalle Chrom, Arsen und Blei zeitlich versetzt ab.

Fachinformation Trinkwasser und Badebeckenwasser - Nr.: 11/2023

Liebe Wasserfachleute! Wie angekündigt findet der diesjährige Wasserkurs, die Fortbildungstagung für Wasserfachleute, vom 1. bis 3. November 2023 statt. Der Verein für Wasser-, Boden- und Lufthygiene (WaBoLu e.V.) lädt hierfür gemeinsam mit dem Umweltbundesamt nach Berlin ein! Schwerpunkte werden auf Vanadium und PFAS liegen und ihr Vorkommen, Bedeutung, analytische sowie aufbereitungstechnische Möglichkeiten und praktische Herausforderungen beleuchtet. Die Technik des Non-Target-Screening wird mit Erfahrungen zur Überwachung des Roh- und Trinkwassers vorgestellt und ihr Potenzial als Gewässerüberwachung der Zukunft dargelegt. Der risikobasierte Ansatz in der EU-Trinkwasserrichtlinie umfasst auch das Risikomanagement im Einzugsgebiet , welches in der neuen Trinkwassereinzugsgebieteverordnung geregelt wird; diese wird vorgestellt, eingeordnet und ihr werden Erfahrungen aus der Praxis gegenübergestellt. Ebenso wird ein Überblick über laufende Vorhaben und technische Regeln zur Wasserwiederverwendung in Deutschland gegeben, um eine weitere Handlungsoption gegen klimatische Veränderungen verfügbar zu haben. Klimawandel und Bergbaufolgen können unsere Trinkwasserressourcen gefährden, wie aktuelle Studien zeigen, diese und laufende Projekte werden vorgestellt und mit Ihnen diskutiert. Das ausführliche Programm finden Sie unter https://wabolu.de/wp-content/uploads/2023/09/WK-2023-Veranstaltungshinweis_15.09.2023.pdf Anmelden können Sie sich über dieses online Formular: https://wabolu.de/onlineanmeldung/ Viele Grüße und in Vorfreude, Daniel Dittmann

Microsoft Word - Anlage2_GliederungBericht

Bericht zur Risikobewertung für das Trinkwasserge- winnungsgebiet [Name] Aufgestellt von [Name Betreiber] 1. Rechtsgrundlagen und allgemeine Hinweise Zur Umsetzung der EG-Trinkwasserrichtlinie vom 20.12.2020 ist die Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20.06.2023 am 24.06.2023 in Kraft ge- treten (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/159/VO.html). Ergänzend zur Trinkwasser- verordnung müssen weitere EU-rechtliche Bestimmungen in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierfür wurde ergänzend die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (Trink- wEGV) vom …. erlassen, für die 2022 eine Ermächtigungsgrundlage im Wasserhaushalts- gesetz (WHG) verankert wurde. Durch die TrinkwEGV wird der risikobasierte Ansatz nach den Artikeln 7 und 8 der Trinkwasserrichtlinie umgesetzt und eine verpflichtende Risiko- bewertung sowie ein verpflichtendes Risikomanagement vorgeschrieben. Die TrinkwEGV verfolgt das Ziel, das Rohwasser, das Grundwasser und das Oberflächen- wasser in den Einzugsgebieten zu schützen, um somit perspektivisch eine Verringerung des Umfangs der Aufbereitung von Trinkwasser zu bewirken und Gefahren von den Res- sourcen abzuwenden. Hierfür sollen mit Hilfe einer Risikoabschätzung mögliche Risiken in den Einzugsgebieten identifiziert werden, woraufhin eine entsprechende, zielgerichtete Untersuchung des Wassers in den Einzugsgebieten möglich ist. Durch ein Risikomanage- ment, welches auf den Daten der Risikoabschätzung und den Untersuchungen aufbaut, soll Risiken nach Möglichkeit vorgebeugt oder ihnen entgegengewirkt werden bzw. sollen sie minimiert werden. Mit dem vorliegenden Bericht erfolgt die Risikobewertung gemäß § 3 TrinkwEGV für das TGG XXX als Grundlage für das festzulegende Risikomanagement. 2. Bestimmung und Beschreibung des Einzugsgebietes Gemäß § 6 der TrinkwEGV wurde eine Bestimmung und Beschreibung des Trinkwasser- einzugsgebietes XXX vorgenommen. Hierfür wurde das nach wasserrechtlicher Bewilli- gung vom xx.xx.xxxx [oder andere Grundlage nennen] offiziell bekannte Einzugsgebiet zugrunde gelegt. Das Einzugsgebiet nach Wasserrecht beinhaltet auch die Georeferen- zierung der Entnahmestellen (unter Beachtung des aktuellen Referenzsystems). Die Kar- tierung des Trinkwassereinzugsgebietes mit der Georeferenzierung der Entnahmestellen ist als Anlage 1 beigefügt. Zusätzlich ist als Anlage 2 die Kartierung des festgesetzten Wasserschutzgebietes (WSG- VO vom XX.XX.XXXX beigefügt. Zusätzliche Flächen im Vergleich zum Einzugsgebiet nach Wasserrecht finden sich insbesondere…[Individuelle Ergänzung] Beschreibung des Einzugsgebietes und Besonderheiten: [Individuelle Ergänzung: Es wird empfohlen, eine dreidimensionale Beschreibung zu wäh- len und Besonderheiten des Einzugsgebietes bereits hier zu nennen, da dies für die spä- tere Risikoabschätzung des Schadenspotenzials hilfreich sein kann. Hierzu können z.B. Deckschichten, Angaben zum genutzten GW-Leiter und ähnliche Informationen aufge- nommen werden. Grundsätzlich sollten diese Informationen auch im Wasserrechtsantrag bzw. hydrogeologischen Gutachten des Gewinnungsgebietes vorhanden sein. Die Beschreibung sollte gemäß TrinkEGV auch die Neubildungs- bzw. Ablussprozesse so- wie die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen Verhältnisse des Trink- wassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der dortigen Nutzungsverhältnisse beschrei- ben] Flächennutzung: [Individuelle Ergänzung] 3. Gefährdungsanalyse, Risikoabschätzung/-bewertung Im Rahmen der Gefährdungsanalyse wurden systematisch Gefährdungen und Gefähr- dungsereignisse in den Einzugsgebieten ermittelt. Diese hier ermittelten Szenarien wur- den in der dann folgenden Risikoabschätzung hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und ihrer Auswirkungen bewertet und priorisiert. Die Risikoabschätzung beinhaltet die Analyse sowie die Bewertung von Risiken unter Einsatz der dem Betreiber vorliegenden Informationen. Zweck der Risikoanalyse ist die individuelle Einstufung jedes Risikos. Dies wurde durch Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadensausmaßes eines Gefähr- dungsereignisses erreicht. Für die Risikoabschätzung wurde eine dreistufige Matrix (Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr gering – mittel – hoch und Schadensausmaß für die Ressource des Trinkwasser- einzugsgebietes beim Eintreten einer Gefahr gering – mittel – hoch) verwendet, die zu vier Risikokategorien führen kann: Eintritts- wahrscheinlichkeit Schadensausmaß geringmittelhoch geringniedriges Risikoniedriges Risikohohes Risiko mittelniedriges Risikomittleres Risikohohes Risiko hochmittleres Risikohohes Risikohohes Risiko Erläuterung: Eintrittswahrscheinlichkeit: • • • Gering (1): Bislang nicht vorgekommen. Wird nur bei einer Verkettung unglückli- cher Umstände als möglich angesehen. Mittel (2): Gefahr ist bereits mindestens einmal aufgetreten, im Verhältnis zur Ge- samtzahl jedoch noch gering. Hoch (3): Die Gefahr ist bereits mehrmals aufgetreten. Mit einem immer wieder- kehrenden Auftreten der Gefahr ist zu rechnen. Schadensausmaß: • • • Gering (1): Gefahr hat keine bis sehr geringfügige Auswirkung; wird kaum wahrge- nommen; Einzelfall; keine ernsthaften Folgen für das Trinkwassereinzugsgebiet und die Ressource. Mittel (2): Gefahr hat Konsequenzen für das Trinkwassereinzugsgebiet und die Ressource Hoch (3): Ernsthafte Gefahren für das Trinkwassereinzugsgebiet, die zu deutlichen Konsequenzen für die Verwendung der Ressource führen können. Risikokategorien: Niedriges Risiko Mittleres RisikoKeine Abhilfemaßnahme notwendig, nur wenn nach eigener Ein- schätzung präventiv erforderlich Mittelfristige Abhilfemaßnahme erforderlich Hohes RisikoUnmittelbare Abhilfemaßnahme notwendig

1 2 3 4 59 10 11