Kernaufgaben des Amtes sind die Beratung und Unterstützung der Behördenleitung sowie der Fachämter in den von der Behörde wahrzunehmenden fachpolitischen Handlungsfeldern. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen und Dienstleistungen in Intendanz-, Rechts-, Beteiligungs-, Bundes- und Europaangelegenheiten. Das Amt vertritt die Behörde insoweit auch gegenüber anderen Institutionen der Hamburger Verwaltung sowie den Assistenzeinheiten des Senats. Zu den Intendanzleistungen im Bereich „Zentrale Aufgaben“ gehören Ressourcenwirtschaft, Personalservice / Personalentwicklung, Informationstechnologie und Innerer Dienstbetrieb (letzterer organisatorisch verortet in der BSW). Ein wesentlicher Teil dieser Dienstleistungen wird am Standort Wilhelmsburg in einem Dienstleistungsmodell gemeinsam für die BUKEA und die BSW erbracht. Der Bereich „Recht und Beteiligungen“ verantwortet innerhalb der Zuständigkeiten der BUKEA insbesondere das Umweltrecht und vertritt die Behörde in Rechtsverfahren, übt die Rechtsaufsicht über Wasser- und Bodenverbände in Hamburg aus, führt die Unternehmensaufsicht über eine Vielzahl von städtischen Unternehmen der Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft und vertritt die fachpolitischen Belange Hamburgs gegenüber dem Bund, der EU und anderen auf dem Umweltsektor tätigen supranationalen Akteuren.
Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen sind nach § 4 Absatz 2 (26. BImSchV) von der jeweiligen Anlage ausgehende elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Einwirkungsbereich zu minimieren. Einwirkungsbereiche von Niederfrequenzanlagen sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) folgendermaßen definiert: 'Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist der Bereich, in dem die Anlage sich signifikant von den natürlichen und mittleren anthropogen bedingten Immissionen abhebende elektrische oder magnetische Felder verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.' Diese Bereiche werden im Indikator als Distanzmaß für die Wirkung von elektrischen und magnetischen Feldern verwendet. Bei der Festlegung der in Anlage 1 des 26. BImSchV aufgeführten Grenzwerte wurden akute Wirkungen durch elektrischen Ströme berücksichtigt, die im Körper durch elektrische und magnetische Wechselfelder erzeugt werden. Biologische Effekte infolge der Aussetzung von elektrischen und magnetischen Feldern sind für Menschen auch bei geringen magnetischen Flussdichten nicht auszuschließen. In diesem Zusammenhang rät z.B. das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) dazu, die Belastung durch elektromagnetische Felder grundsätzlich so gering wie möglich zu halten. Als Vorsorgemaßnahmen werden vom BfS u.a. benannt: -Minimierung der Exposition der Bevölkerung gegenüber niederfrequenter Felder (u.a. durch Hochspannungsleitungen) -Informierung der Bevölkerung über Feldintensitäten relevanter Feldquellen wie z.B. Hochspannungsleitungen Vergleichbare Aussagen sind in der Verwaltungsvorschrift (26. BImSchVVwV) enthalten, so steht die allgemeine Bevölkerung im Mittelpunkt der Minimierungsbetrachtung. Die Bevölkerung soll durch geeignete technische Maßnahmen an der Anlage so wenig wie möglich von den hiervon ausgehenden elektrischen und magnetischen Feldern ausgesetzt werden. Im Sinne des Vorsorgeprinzips nach europäischen Umweltrecht ist die Abwehr von Umweltrisiken auch bei unsicherer Erkenntnislage vorgesehen. Daher sollte das Minimierungsgebot nicht nur bei erheblicher Änderung oder Neubau von Anlagen Anwendung finden, sondern ist im Sinne einer Schadensabwendung für die menschliche Gesundheit auf den Anlagenbestand auszuweiten. Demzufolge gibt der Indikator die Bevölkerungszahl im Einwirkungsbereich von bestehenden Hochspannungsleitungen (mind. 110 kV) in Deutschland an. Mit dem Indikator wird ein erster Beitrag zur flächendeckenden Risikobewertung geleistet sowie für Vorsorgemaßnahmen im Kontext elektromagnetischer Strahlung durch Hochspannungsfreileitungen sensibilisiert. Weitere Informationen unter http://www.ioer-monitor.de/index.php?id=44&ID_IND=B31RT. Für die Nutzung von WCS- und WFS-Diensten ist eine Registrierung nötig. Bitte melden Sie sich unter https://monitor.ioer.de/monitor_api/signup an.
Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen sind nach § 4 Absatz 2 (26. BImSchV) von der jeweiligen Anlage ausgehende elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Einwirkungsbereich zu minimieren. Einwirkungsbereiche von Niederfrequenzanlagen sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) folgendermaßen definiert: 'Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist der Bereich, in dem die Anlage sich signifikant von den natürlichen und mittleren anthropogen bedingten Immissionen abhebende elektrische oder magnetische Felder verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.' Diese Bereiche werden im Indikator als Distanzmaß für die Wirkung von elektrischen und magnetischen Feldern verwendet. Bei der Festlegung der in Anlage 1 des 26. BImSchV aufgeführten Grenzwerte wurden akute Wirkungen durch elektrischen Ströme berücksichtigt, die im Körper durch elektrische und magnetische Wechselfelder erzeugt werden. Biologische Effekte infolge der Aussetzung von elektrischen und magnetischen Feldern sind für Menschen auch bei geringen magnetischen Flussdichten nicht auszuschließen. In diesem Zusammenhang rät z.B. das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) dazu, die Belastung durch elektromagnetische Felder grundsätzlich so gering wie möglich zu halten. Als Vorsorgemaßnahmen werden vom BfS u.a. benannt: -Minimierung der Exposition der Bevölkerung gegenüber niederfrequenter Felder (u.a. durch Hochspannungsleitungen) -Informierung der Bevölkerung über Feldintensitäten relevanter Feldquellen wie z.B. Hochspannungsleitungen Vergleichbare Aussagen sind in der Verwaltungsvorschrift (26. BImSchVVwV) enthalten, so steht die allgemeine Bevölkerung im Mittelpunkt der Minimierungsbetrachtung. Die Bevölkerung soll durch geeignete technische Maßnahmen an der Anlage so wenig wie möglich von den hiervon ausgehenden elektrischen und magnetischen Feldern ausgesetzt werden. Im Sinne des Vorsorgeprinzips nach europäischen Umweltrecht ist die Abwehr von Umweltrisiken auch bei unsicherer Erkenntnislage vorgesehen. Daher sollte das Minimierungsgebot nicht nur bei erheblicher Änderung oder Neubau von Anlagen Anwendung finden, sondern ist im Sinne einer Schadensabwendung für die menschliche Gesundheit auf den Anlagenbestand auszuweiten. Demzufolge gibt der Indikator die Bevölkerungszahl im Einwirkungsbereich von bestehenden Hochspannungsleitungen (mind. 110 kV) in Deutschland an. Mit dem Indikator wird ein erster Beitrag zur flächendeckenden Risikobewertung geleistet sowie für Vorsorgemaßnahmen im Kontext elektromagnetischer Strahlung durch Hochspannungsfreileitungen sensibilisiert. Weitere Informationen unter http://www.ioer-monitor.de/index.php?id=44&ID_IND=B31RT. Für die Nutzung von WCS- und WFS-Diensten ist eine Registrierung nötig. Bitte melden Sie sich unter https://monitor.ioer.de/monitor_api/signup an.
Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen sind nach § 4 Absatz 2 (26. BImSchV) von der jeweiligen Anlage ausgehende elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Einwirkungsbereich zu minimieren. Einwirkungsbereiche von Niederfrequenzanlagen sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) folgendermaßen definiert: 'Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist der Bereich, in dem die Anlage sich signifikant von den natürlichen und mittleren anthropogen bedingten Immissionen abhebende elektrische oder magnetische Felder verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.' Diese Bereiche werden im Indikator als Distanzmaß für die Wirkung von elektrischen und magnetischen Feldern verwendet. Bei der Festlegung der in Anlage 1 des 26. BImSchV aufgeführten Grenzwerte wurden akute Wirkungen durch elektrischen Ströme berücksichtigt, die im Körper durch elektrische und magnetische Wechselfelder erzeugt werden. Biologische Effekte infolge der Aussetzung von elektrischen und magnetischen Feldern sind für Menschen auch bei geringen magnetischen Flussdichten nicht auszuschließen. In diesem Zusammenhang rät z.B. das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) dazu, die Belastung durch elektromagnetische Felder grundsätzlich so gering wie möglich zu halten. Als Vorsorgemaßnahmen werden vom BfS u.a. benannt: -Minimierung der Exposition der Bevölkerung gegenüber niederfrequenter Felder (u.a. durch Hochspannungsleitungen) -Informierung der Bevölkerung über Feldintensitäten relevanter Feldquellen wie z.B. Hochspannungsleitungen Vergleichbare Aussagen sind in der Verwaltungsvorschrift (26. BImSchVVwV) enthalten, so steht die allgemeine Bevölkerung im Mittelpunkt der Minimierungsbetrachtung. Die Bevölkerung soll durch geeignete technische Maßnahmen an der Anlage so wenig wie möglich von den hiervon ausgehenden elektrischen und magnetischen Feldern ausgesetzt werden. Im Sinne des Vorsorgeprinzips nach europäischen Umweltrecht ist die Abwehr von Umweltrisiken auch bei unsicherer Erkenntnislage vorgesehen. Daher sollte das Minimierungsgebot nicht nur bei erheblicher Änderung oder Neubau von Anlagen Anwendung finden, sondern ist im Sinne einer Schadensabwendung für die menschliche Gesundheit auf den Anlagenbestand auszuweiten. Demzufolge gibt der Indikator die Bevölkerungszahl im Einwirkungsbereich von bestehenden Hochspannungsleitungen (mind. 110 kV) in Deutschland an. Mit dem Indikator wird ein erster Beitrag zur flächendeckenden Risikobewertung geleistet sowie für Vorsorgemaßnahmen im Kontext elektromagnetischer Strahlung durch Hochspannungsfreileitungen sensibilisiert. Weitere Informationen unter http://www.ioer-monitor.de/index.php?id=44&ID_IND=B31RT
Maßnahmen zur Verbesserung des Vollzugs des Umweltrechts ('Environmental Compliance Assurance') haben international und auf Unionsebene erhebliche Bedeutung. So hat die EU Kommission (KOM) 2018 einen Aktionsplan zu Compliance Assurance (APEC) vorgelegt. Auch wenn der Aktionsplan konkrete Maßnahmen nur bis zum Ende der Amtszeit der aktuellen KOM Ende 2019 vorsieht, lassen Umfang und Ansatz des Plans erwarten, dass die Erarbeitung von Umsetzungsmaßnahmen und deren Diskussion über 2019 hinaus stattfinden wird. Für diesen Fall soll das FuE klären, wie die von der KOM geplanten Leitlinien und 'best-practice-Sammlungen' ausgestaltet oder weiterentwickelt werden müssen, damit sie den Vollzug in D wirksam unterstützen. Zu ausgewählten, auf EU-Ebene noch nicht beschlossenen Vorschlägen beantwortet das FuE kurzfristig aufgeworfene Hintergrundfragen. Im APEC-Diskussionsprozess abschließend erarbeitete Maßnahmen bewertet es mit dem Ziel einer optimalen Umsetzung aus rechts- und verwaltungswissenschaftlicher Perspektive. Dabei ist u. a. zu klären, wie sich die freiwillig anzuwendenden Leitlinien, die Empfehlungen und sonstigen Instrumente optimal in die unterschiedlich ausgestalteten Umweltverwaltungssysteme der verfahrensautonomen Bundesländer einfügen lassen, so dass deren Funktionalität nicht beeinträchtigt, sondern verbessert wird. Der Prozess wirft u.a. durch - eine stärkere Verschränkung von ordnungsrechtlicher und anreizorientierter Anwendungsförderung mit der Nutzung von Informationen aus der Zivilgesellschaft,- die (ggf. allgemeine) Zugänglichkeit von ggf. katasterbezogenen weltraumgestützten Aufklärungsdaten und- erweiterte Formen der (grenzüberschreitenden) Zusammenarbeit von Überwachungsbehördenrechtliche Fragen zu Zulässigkeit und Wirkung der Maßnahmen und zum Datenschutz auf. Das Vorhaben baut auf bestehenden Erkenntnissen zu möglichen Verbesserungen im Vollzug des europäischen Umweltrechts (z. B. UBA-Bericht 21/18) auf.
<p>Umweltschutz in Europa braucht ein abgestimmtes Vorgehen verschiedener Regelungen und die Berücksichtigung aller Aspekte einer Umweltbelastung. Diese erkennen und priorisieren, schnell und vorsorgend reagieren, dafür die besten Maßnahmen auswählen, effektiv umsetzen und die Wirksamkeit kontrollieren – das sind die Schritte für den regulatorischen Umweltschutz der Zukunft.</p><p>Im Mai 2021 hat die Europäische Kommission den „Zero Pollution“-Aktionsplan vorgelegt, der aufzeigen soll, wie Luft, Wasser und Boden schadstofffrei werden. Das Umweltbundesamt (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>) begrüßt diese Initiative, weil sie die Vermeidung und Minderung von Verschmutzung auf eine Ebene mit dem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a>- und Biodiversitätsschutz hebt. Dennoch fehlt dem Aktionsplan ein regelungsübergreifender Ansatz, der über die Optimierung bestehender Instrumente hinausgeht und stattdessen den gesamten Lebenszyklus von Verschmutzung in den Blick nimmt, einschließlich ihrer wichtigsten Quellen und Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.</p><p>Das UBA hat deshalb in dem Scientific Opinion Paper „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/the-zero-pollution-action-plan-as-a-chance-for-a">The Zero Pollution Action Plan as a chance for a crossregulatory approach to pollution prevention and reduction</a>“ einen systemischen Vorschlag erarbeitet, wie die „Zero Pollution Ambition“ themen- und regelungsübergreifend ausgestaltet werden kann. Mit diesem Beitrag sollen Wasser, Boden und Luft sowie unsere Gesundheit besser geschützt werden. Zentrales Element ist ein Regelkreis, der alle Aspekte integriert:</p><p>Das Ziel der „Zero Pollution Ambition“, die negativen Auswirkungen menschlichen Handelns auf die Umwelt, die Gesundheit und das Wohlbefinden auf null zu reduzieren, wird immer ein bewegliches Ziel bleiben. Technologien, Produkte, Dienstleistungen und chemische Anwendungen entwickeln sich ständig weiter. Sie werden uns vor neue Herausforderungen stellen und neue Verschmutzung generieren. Daher wird es auch in Zukunft innovative regulatorische, technologische und soziale Antworten seitens Wirtschaft, Gesellschaft und Politik geben. Der Rahmen und die konkreten Umsetzungsziele werden sich somit kontinuierlich anpassen müssen. Aus diesem Grund ist die „Zero Pollution Ambition“ besser als ein Langzeitprogramm zu verstehen. Nichtsdestotrotz müssen die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen schon heute verstärken, um die aktuellen Ziele der „Ambition“ zu erreichen.</p><p>Nach 20 Jahren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/w?tag=Wasserrahmenrichtlinie#alphabar">Wasserrahmenrichtlinie</a> ist der chemische Zustand unserer Flüsse noch immer nicht gut. So überschreitet etwa der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/s?tag=Stoff#alphabar">Stoff</a> Quecksilber in allen Flüssen in Deutschland die entsprechende <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=Umweltqualittsnorm#alphabar">Umweltqualitätsnorm</a>. Ein Grund dafür ist die langsame oder fehlende Rückkopplung von Gewässerüberwachung zu stoffrechtlichen Regelungen, wie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/r?tag=REACH#alphabar">REACH</a>. So müsste eigentlich bei Nachweisen von Pflanzenschutzmitteln oder Chemikalien in Gewässern die Regulierung so lange verschärft werden, bis ein guter Zustand erreicht ist. Um dies zu erreichen, muss die Verknüpfung zwischen den verschiedenen Rechtsinstrumenten verbessert werden. Das Scientific Opinion Paper des UBA setzt an diesem Punkt an und liefert Vorschläge für Entscheidungen auf EU-Ebene, wie beispielsweise solche Schnittstellen verbessert werden können.<br><br><br></p>
a) Analyse der Wirkung von Sanktionen (Geldbußen, Geld- und Freiheitstrafen u.a.) auf die Befolgung des Umweltrechts und Weiterentwicklungsempfehlungen. In Deutschland besteht die Möglichkeit Verstöße gegen das Umweltrecht als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen zu sanktionieren oder als Straftaten mit Geld- und Freiheitsstrafen. Weitere Maßnahmen, wie z.B. Einziehungen, sind ebenfalls möglich. Teilweise bestehen dabei EU-rechtliche Vorgaben für die Effektivität von Sanktionen. Bis 2004 hat das UBA zumindest hinsichtlich des Strafrechts ausgewertet, inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Seitdem gibt es keine systematische Auswertung der Kriminalstatistiken und die Wirkung des Umweltstrafrechts mehr. Diese Lücke soll das Forschungsvorhaben schließen. Ergänzend soll es Daten zu Sanktionen von Ordnungswidrigkeiten und ihrer Effizienz / Effektivität in ausgewählten Bereichen erheben. Aufbauend auf diesen Daten soll das Forschungsvorhaben mögliche Defizite sowie erfolgreiche Strategien zur Compliance-Förderung in Deutschland, insbesondere hinsichtlich eines more level playing fields in der EU betrachten. Dazu sollen auch andere Instrumente der Verantwortungsübernahme für Umweltschäden, wie die Haftung für Umweltschäden nach USchadG und UmweltHG, in den Blick genommen werden. b) Zur Beseitigung festgestellter Defizite sollen Empfehlungen entwickelt werden. Diese Empfehlungen sollen auf den EU-rechtlichen Vorgaben aufbauen und evtl. Probleme an der Schnittstelle Ordnungswidrigkeitenrecht / Strafrecht berücksichtigen. Die erhobenen Daten sollen als Fortsetzung der UBA-Reihe 'Umweltdelikte' (letztes Erscheinungsjahr 2006) veröffentlicht werden.
Am 22. Februar 2016 veröffentlichte der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) seine knapp 60-seitige Stellungnahme über die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) auf die Umwelt- und Verbraucherschutzvorschriften und erteilte auch konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung. Nach Auffassung des SRU muss in Bereichen, wo die Schutzvorstellungen der Handelspartner sehr unterschiedlich sind, sichergestellt werden, dass Regelungen zum Schutz der Umwelt nicht verzögert oder Standards gesenkt werden. Die Sachverständigen führen an, dass in der EU und den USA in der Regel anders mit Umweltrisiken umgegangen werde. Das europäische Umweltrecht ist demnach vom Vorsorgeprinzip geprägt, das es erlaubt, dass der Staat regulierend eingreifen darf um Gefahren abzuwehren. Deshalb empfiehlt der SRU, dass Vorsorgeprinzip in den Vertragstexten konkret zu verankern. Der SRU tritt außerdem dafür ein, dass die Verhandlungen zu TTIP so transparent wie möglich verlaufen. Die Verhandlungspositionen der US-amerikanischen Seite werden bislang nicht bekannt gemacht.
<p>Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen, Gewässer-, Luft- oder Bodenverunreinigung, illegale Abfallbeseitigung: Viele Straftatbestände haben einen Umweltbezug. Eine aktuelle Auswertung der Statistiken zu Umweltdelikten des UBA deutet auf eine Verringerung der tatsächlich verfolgten Straftaten hin. Es gibt aber deutliche Hinweise auf eine große Dunkelziffer.</p><p>Polizei- und Justizstatistiken erfassen in Deutschland Fälle, in denen Umweltstraftaten in Deutschland ermittelt bzw. justiziell verfolgt werden. Diese statistisch erfassten Fälle sind zwischen 2004 und 2016 um fast ein Drittel gesunken. Das zeigt die aktuelle Auswertung der Polizei- und Gerichtsstatistiken, die das Umweltbundesamt nun veröffentlicht hat. Mit der Veröffentlichung „Umweltdelikte 2016: Auswertung von Statistiken“ setzt das Umweltbundesamt seine Publikationsreihe zur Umweltkriminalität in Deutschland fort.</p><p>Die Entwicklung der Fallzahlen im Umweltbereich weicht damit auffällig von der Gesamtentwicklung erfasster Straftaten in Deutschland ab:Deren Rückgang beläuft sich insgesamt lediglich auf vier Prozent. Außerdem stehen die Fallzahlen im deutlichen Kontrast zu dem von den Vereinten Nationen geschätzten globalen Anstieg der Umweltkriminalität. Auch die Europäische Union hat aufgrund vielfältiger Anzeichen für gravierende Verstöße gegen europäisches Umweltrecht einen Bekämpfungsschwerpunkt Umweltkriminalität in der Sicherheitszusammenarbeit und in einem neuen Umweltaktionsplan beschlossen; im Mittelpunkt stehen dabei der illegale Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen sowie die illegale Verbringung und bzw. die illegale Beseitigung von Abfällen.</p><p>Die genannten Abweichungen deuten auf eine beträchtliche Dunkelziffer an nicht verfolgten Umweltdelikten in Deutschland hin. Der Grund für die nach den Statistiken sinkenden Fallzahlen scheint daher weniger in tatsächlich gesunkenen Fallzahlen als in einer verringerten Kontrollintensität sowie einer weit verbreiteten Überlastung der für Vollzug, Ermittlung und Strafverfolgung zuständigen Behörden zu liegen. Von Entwarnung im Bereich der Umweltkriminalität kann daher nicht gesprochen werden. Umweltdelikte gehören überwiegend zur sogenannten „Kontrollkriminalität“: Die meisten Delikte werden erst durch Überwachungsmaßnahmen von Behörden erkennbar.</p><p>Die Auswertung der Statistiken zu den Umweltstraftaten durch das Umweltbundesamt ist Bestandteil des mit Mitteln des Bundesumweltministeriums unterstützten Forschungsprojekts „Umweltstrafrecht – Status quo und Weiterentwicklung“. Ziel des Forschungsprojekts ist insbesondere die Entwicklung praxisnaher Verbesserungsansätze im Bereich des Umweltstrafrechts. Entsprechende Vorschläge werden Anfang 2019 in einem umfassenden Abschlussbericht vorgestellt werden.</p>
Ziel des Projektes ist es, die praktischen Auswirkungen möglicher Änderungen der europäischen Anforderungen für den Vollzug des europäischen Umweltrechts im deutschen Umsetzungs- und Vollzugssystem einschließlich etwaiger unnötiger Belastungen von Vollzugsbehörden bzw. anderen Normadressaten zu erkennen und Optimierungsvorschläge zu erarbeiten. Diese Vorschläge sollen die Erreichung von Umweltschutzzielen, die unionsweite Verbesserung der Anwendung des EU-Umweltrechts und die angestrebte Angleichung von Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union unterstützen. Zur Schätzung der Wirkungen auf die jeweils bestehende Vollzugspraxis, aber auch zur Frage, welche Veränderungen dort wünschenswert wären bzw. welche andererseits zu Standardabbau mit negativen Folgen für den Umweltschutz führen könnten, ist die Einschätzung der zuständigen Fachleute in den Vollzugbehörden unverzichtbar. Die Optimierungsvorschläge werden daher im fachlichen Dialog mit Vollzugsexpertinnen und -experten entwickelt und überprüft.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 43 |
| Europa | 6 |
| Land | 7 |
| Weitere | 3 |
| Wissenschaft | 4 |
| Zivilgesellschaft | 4 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 4 |
| Förderprogramm | 27 |
| Text | 13 |
| unbekannt | 9 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 18 |
| Offen | 31 |
| Unbekannt | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 51 |
| Englisch | 15 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 1 |
| Datei | 5 |
| Dokument | 12 |
| Keine | 28 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 16 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 17 |
| Lebewesen und Lebensräume | 41 |
| Luft | 12 |
| Mensch und Umwelt | 49 |
| Wasser | 18 |
| Weitere | 53 |