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Establishment of a concept for comparative risk assessment of plant protection products with special focus on the risks to the environment

The EU regulation 1107/2009 introduces the substitution principle for active substances in plant protection products that meet certain human or environmental hazard criteria. For products containing such candidates for substitution, their risk must be compared to alternative products during authorisation procedure. This report presents an approach for comparative risk assessment based on a profile of all different endpoints currently used in environmental risk assessment of plant protection products. It further suggests decision criteria for identifying significant differences in environmental risk, which would justify the substitution of a candidate product by a less critical alternative. Veröffentlicht in Texte | 47/2017.

Auswertung der im EU-Verfahren zur Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen eingereichten Publikationen und Stellungnahmen von Glyphosat - Teil II: Verbleib und Verhalten in der Umwelt

Das Projekt "Auswertung der im EU-Verfahren zur Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen eingereichten Publikationen und Stellungnahmen von Glyphosat - Teil II: Verbleib und Verhalten in der Umwelt" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Molekularbiologie und Angewandte Oekologie durchgeführt. Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) dürfen nur gestellt und geprüft werden, wenn die enthaltenen Wirkstoffe in einem peer-review-Verfahren auf EU-Gemeinschaftsebene genehmigt wurden. Basierend auf einem vom Notifizierer vorzulegenden Dossier wird zunächst ein Draft Assessment Report(DAR) vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat (Rapporteur Member State, RMS) verfasst. Der DAR wird von den Mitgliedstaaten kommentiert und vom RMS ggf. ergänzt. Alle Informationen werden von der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA in einer Stellungnahme (sog. EFSA-Conclusion) zusammengefasst und der EU-Kommission vorgelegt. Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission die Genehmigung oder die Nicht-Genehmigung des entsprechenden Wirkstoffes vor. Die abschließende Entscheidung fällen danach die Mitgliedstaaten im Standing Committee on the Food Chain and Animal Health.Durch die geltende Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurden einige neue Elemente in dieses Verfahren eingebracht, darunter auch die Verpflichtung des Notifizierers zu einer umfassenden Literaturrecherche (durchzuführen nach einem EFSA Guidance Document2011), deren Ergebnisse einschließlich der relevanten Studien mit dem Dossier einzureichen sind. Darüber hinaus dürfen nun auch sog. Dritte (z.B. Verbände, NGOs) Publikationen und Stellungnahmen einreichen, die zu prüfen sind. Im Genehmigungsverfahren für den Wirkstoff Glyphosat ist Deutschland RMS und das Umweltbundesamt zuständig für die Erstellung des DAR in den Bereichen Umweltverhalten und Risikobewertung Naturhaushalt. Der Notifizierer (Glyphosat Task Force) und diverse Organisationen haben zahlreiche Publikationen und Stellungnahmen eingereicht, die im Verfahren auszuwerten sind. Darunter sind ca. 300 Publikationen und Stellungnahmen im Bereich Verbleib und Verhalten von Glyphosat. Im festgelegten zeitlichen Ablauf des Prüfungsverfahrens sind keine Ressourcen für eine derart umfassende Literaturauswertung vorgesehen. Zur Einhaltung der im Genehmigungsverfahren von Wirkstoffen festgelegten Fristen und aufgrund der derzeit außerordentlichen Arbeitsbelastung im Fachgebiet IV 1.3 Pflanzenschutzmittel ist eine Unterstützung in der sorgfältigen Auswertung von ca. 300 Publikationen und Stellungnahmen über externen Sachverstand nötig. Ziel des Gutachtens ist es, herauszuarbeiten, welche Bedeutung den vom Notifizierer und diversen Organisationen eingereichten Publikationen und Stellungnahmen bei der Bewertung der Auswirkungen des Wirkstoffes Glyphosat auf die Umwelt beizumessen ist.

Erarbeitung eines OECD Guidance Dokuments zur Anwendung der OECD Prüfrichtlinie 236 Akuter Fischembryotoxizitätstest (FET) als Tierersatzmethode

Das Projekt "Erarbeitung eines OECD Guidance Dokuments zur Anwendung der OECD Prüfrichtlinie 236 Akuter Fischembryotoxizitätstest (FET) als Tierersatzmethode" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Heidelberg, Institut für Zoologie, Abteilung V Morphologie & Ökologie, Arbeitsgruppe Aquatische Ökologie und Toxikologie durchgeführt. Seit Juli 2013 steht die OECD-Testguidline 236 'Fish Embryo Acute Toxicity (FET) Test' offiziell zur Verfügung. Der Fischembryotoxizitätstest ist kein Tierversuch nach der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Deutschland hat federführend die OECD Prüfrichtlinie 236 ,Akuter Fischembryotoxizitätstest (FET)' als Ersatzmethode für die OECD Prüfrichtlinie 203 ,Akuter Fischtest' entwickelt. Beide OECD Prüfrichtlinien stehen somit parallel zur Testung und Bewertung der akuten Fischtoxizität von Chemikalien zur Verfügung. Es gibt in den OECD Prüfrichtlinien jedoch keinen Hinweis darauf, wann der Fischembryotoxizitätstest als Ersatz zum akuten Fischtest angewendet werden kann und wann nicht. Daher ist es notwendig auf internationaler Ebene den Status des FET als Ersatzmethode für den akuten Fischtest zu klären, damit der FET in der Chemikalienbewertung (insb. EU REACH VO, EU BiozidVO, EU PflSchVO) künftig angewendet und anerkannt wird. Ziel des Vorhabens ist daher ein OECD Guidance Dokument zu erarbeiten, dass den Anwendungsbereich des FET als Ersatz für den akuten Fischtest definiert. Es ist ein Entwurf für ein OECD Guidance Dokument, basierend auf den Ergebnissen der Validierungsstudie des FET (FKZ 3708 65 400) , aktueller Literatur und sowie aktuellen Erfahrungen in der regulatorischen Praxis mit dem FET, zu erarbeiten.

Erarbeitung eines Konzepts der vergleichenden Bewertung von Pflanzenschutzmitteln unter besonderer Berücksichtigung des Vergleichs der Umweltrisiken

Das Projekt "Erarbeitung eines Konzepts der vergleichenden Bewertung von Pflanzenschutzmitteln unter besonderer Berücksichtigung des Vergleichs der Umweltrisiken" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH - UFZ - Fachbereich Analytik und Ökotoxikologie - Department Bioanalytische Ökotoxikologie durchgeführt. Die seit Juni 2011 geltende neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sieht eine Reihe von neuen Verfahrensschritten und Bewertungskriterien vor. Dazu zählt auch das Verfahren zur Substitution von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen mit kritischen Stoffeigenschaften durch weniger problematische Wirkstoffe. Hierdurch soll die Entwicklung und Verwendung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen mit verringerten Umwelt- und Gesundheitsrisiken befördert werden und dadurch eine reale Reduzierung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erreicht werden. Die Verordnung benennt zwar einerseits konkrete Auswahlkriterien für Substitutionskandidaten, enthält andererseits jedoch keine Vorgaben zur Durchführung von vergleichenden Bewertungen. Ebenso werden keine abschließenden Entscheidungskriterien genannt. Somit ist bislang unklar, wie dieses Instrument genutzt werden kann. Das Forschungsvorhaben soll dazu beitragen, diese Lücke zu schließen, um die Chancen für den Umweltschutz zu nutzen, die sich aus dem Substitutionsverfahren ergeben können. Es soll ein geeignetes Verfahren für die vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln entwickelt werden. Dieses soll vor allem einen Vergleich der Risiken innerhalb der Umweltprüfbereiche erlauben, jedoch auch eine Schnittstelle zu anderen Bereichen wie der Gesundheitsbewertung beinhalten. In die Beschreibung der Umweltrisiken gehen Eigenschaften des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels, Expositionsszenarien, die möglicherweise notwendigen Risikominderungsmaßnahmen sowie Effektdaten der Stoffe ein. Auf Basis von Vergleichsanalysen sollen Entscheidungskriterien vorgeschlagen werden, die eine abschließende Gesamtbeurteilung und somit eine Reihung der Stoffe nach ihrem Gesamtrisiko erlauben. Es ist darauf zu achten, dass das Verfahren transparent, effizient und leicht handhabbar ist. Fallbeispiele sollen die grundsätzliche Eignung der vorgeschlagenen Methodik belegen.

Bewertung des Risikos für Bodenorganismen unter realen Bedingungen: Erarbeitung einer nationalen Position für die Ausgestaltung untergesetzlicher Regelwerke der neuen EU-Pflanzenschutzmittelverordnung

Das Projekt "Bewertung des Risikos für Bodenorganismen unter realen Bedingungen: Erarbeitung einer nationalen Position für die Ausgestaltung untergesetzlicher Regelwerke der neuen EU-Pflanzenschutzmittelverordnung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungsinstitut für Ökosystemanalyse und -bewertung an der RWTH Aachen e. V. durchgeführt. Im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (PSM) und im EU-Wirkstoffprogramm ist das Umweltbundesamt zuständig für die Belange des Naturhaushalts. Die Bewertung der Auswirkungen von PSM bzw. den darin enthaltenen Wirkstoffen auf dieses Schutzgut erfolgt nach Maßgabe der Datenanforderungen und Kriterien der Richtlinie 91/414/EWG. Für den Prüfbereich Boden weisen methodologische Fortentwicklungen der relevanten Prüfrichtlinien (u.a. Guidance Document 'Persistence in Soil' und 'Terrestrial Ecotoxicology') darauf hin, dass die Notwendigkeit einer grundlegend neuen Strategie bei der Ableitung von voraussichtlichen Umweltkonzentrationen (Predicted Environmental Concentration, PEC) in Böden besteht. Wurde im EU-Wirkstoffprogramm bisher angenommen, alle Wirkstoffe würden sich nach einer Applikation gleichmäßig in der obersten 5cm tiefen Bodenschicht verteilen, so soll zukünftig der spezifische Lebensraum der Bodenfauna bei der Ableitung von 'ökologisch relevanten' PECs berücksichtigt werden. Die Ausgangshypothese, dass Verhalten und Lebensformtyp standorttypischer Bodentiere Art und Dauer der Exposition ('Expositionsmodus') gegenüber PSM-Wirkstoffen entscheidend bestimmen, konnte bisher wissenschaftlich nicht untermauert werden. Zur Erarbeitung einer nationalen Position für die Risikobewertung von Bodenorganismen unter der zukünftigen EU-Pflanzenschutzmittelverordnung muss jedoch geklärt werden, ob der erwartete Zusammenhang zwischen der räumlichen Verteilung von 'Expositionsmodi', von PSM im Boden und dem Auftreten von ökotoxikologischen Wirkungen systematisch zu beobachten ist. Im Rahmen des F&E-Vorhabens sollen hierzu kontrollierte Freilanduntersuchungen mit folgenden Fragestellungen durchgeführt werden: - Sind räumliche Verteilungen von ökotoxikologischen Wirkungen für spezifische Bodentiergruppen zu beobachten? - Korreliert die räumliche Verteilung von Wirkstoffkonzentrationen im Boden mit der der beobachteten Effekte? - Kann weiterhin die mittlere usw.

Bystanders, Residents, Operators and WorkerS Exposure models for plant protection products (BROWSE)

Das Projekt "Bystanders, Residents, Operators and WorkerS Exposure models for plant protection products (BROWSE)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von The secretary of state for environment, food and rural affairs durchgeführt. Objective: The BROWSE proposal is focussed directly and precisely on all the requirements of the call text. Specifically, it will: - Review, improve and extend the models currently used in the risk assessment of plant protection products (PPPs) to evaluate the exposure of operators, workers, residents and bystanders. - Use the new and improved exposure models to contribute to the implementation of Regulation 1107/2009 on authorisation of PPPs, replacing Directive 91/414/EC. - Use the new and improved exposure models to contribute to the implementation of the Thematic Strategy on the Sustainable Use of Pesticides. - Involve all relevant stakeholders and end-users and take full account of relevant gender issues in developing the exposure models and policy tools. The work plan is aligned with these key objectives. In addition, several key cross-cutting themes are established to ensure their consistent and integrated treatment throughout the project. These are: exposure scenarios, volatilisation, transfer coefficients, statistical modelling and calibration, and data management. Key stakeholder groups will be represented on the project Advisory Panel as well as participating directly via consultations and workshops, and in surveys to obtain new data on practices and socio-behavioural and gender factors influencing exposure. Models for key exposure scenarios covering different regions of the EU will be developed in order of priority based on consultation with stakeholders, implemented as user-friendly software, and tested with end-users. Project outputs will be delivered through established networks with end-users in EU and national authorities, national training organisations, the pesticide industry, and relevant trade unions and NGOs. The consortium is superbly equipped to address the project objectives, including international leading experts on every aspect and long experience in both the science and the regulatory aspects of exposure assessment.

Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus

Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus Nach geltender Rechtslage bekommen in Deutschland Pestizide Zulassungen, obwohl sie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen der Umwelt schaden. Den deutschen Behörden ist es derzeit nicht möglich, die Umwelt effektiv vor schädlichen Pestiziden zu schützen. Das sollte europarechtlich neu geregelt werden. Landwirtschaftlich genutzte ⁠ Pestizide ⁠ – umgangssprachlich Pflanzenschutzmittel (PSM) - müssen in jedem Land der EU zugelassen sein, in dem sie vermarktet werden sollen. Wenn Pestizidhersteller eine Zulassung in mehreren EU-Ländern benötigen, können sie einen Staat auswählen, der das Mittel dann auf seine Wirksamkeit und seine Risiken für Umwelt und Gesundheit prüft. Diese Bewertung kann das Unternehmen dann in weiteren Staaten der EU einreichen. Diese müssen das Mittel ebenfalls zulassen, sofern keine landesspezifischen Gründe, wie bestimmte Landschafts- oder Klimabedingungen oder landwirtschaftliche Besonderheiten dagegensprechen. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung ermöglicht es allerdings, den Rahmen dafür so eng auszulegen, dass praktisch keine Abweichung in der Zulassungsentscheidung möglich ist, auch wenn es handfeste fachliche Argumente dafür gibt. Laut aktueller Rechtsprechung in Deutschland läuft eine eigene nationale Bewertung, auch wenn sie auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, dem Ziel eines harmonisierten Binnenmarktes für Pflanzenschutzmittel zuwider. Die deutschen Behörden seien deshalb an das Fachurteil des erstbewertenden Mitgliedstaates gebunden – auch dann, wenn dieser erkennbar gegen Bewertungsleitlinien verstoßen habe oder seine Bewertung aus heutiger Sicht fehlerhaft sei. In mehreren Fällen wurde die Zulassung trotz hoher Risiken erteilt In Deutschland hat das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) die Aufgabe, die Umweltrisiken von Pestiziden zu bewerten. Für einige kürzlich beantragte Pflanzenschutzmittel stuft das UBA die Umweltrisiken so hoch ein, dass sie nach fachlichen Kriterien nicht oder nur mit strengen Auflagen zulassungsfähig wären. Dennoch konnten die Herstellerfirmen die Zulassungen für Deutschland ohne solche Auflagen vor Gericht durchsetzen. Beim Zerfall des Unkrautvernichters Flufenacet etwa entsteht Trifluoracetat (TFA) – ein ⁠ Stoff ⁠, der sich nicht abbaut und schnell im gesamten Wasserkreislauf verteilt, wiewohl er bis jetzt toxikologisch unauffällig ist. Das Maisherbizid S-Metolachlor baut im Boden zu mehreren Stoffen ab, von denen einer sogar noch eine ähnliche Wirksamkeit besitzt wie der Wirkstoff selbst. Für beide Fälle hat das UBA ein hohes Eintragspotenzial in das Grundwasser nachgewiesen und bereits erhöhte Konzentrationen in vielen Grundwasserkörpern deutschlandweit festgestellt. Dennoch durften die deutschen Behörden nicht regulierend eingreifen: Sowohl eine Verweigerung der Zulassung als auch Maßnahmen zur Eintragsminderung wurden für unzulässig erklärt. Demnach hätte das UBA sich der Entscheidung des erstbewertenden Staats anschließen sollen, die allerdings nicht dem aktuellen Wissensstand entspricht und nicht die spezielle Belastungssituation in Deutschland berücksichtigt. In Deutschland schlagen Wasserversorger Alarm, denn die Abbauprodukte der oben genannten Stoffe überschreiten bereits jetzt die Schwellenwerte im Rohwasser und beeinträchtigen dessen Vermarktbarkeit. Die derzeitigen Zulassungsbedingungen für Flufenacet und S-Metolachlor stellen daher den hohen nationalen Schutzstandard für das Grundwasser infrage und können zu einer Verschlechterung der Grundwasserqualität insgesamt führen – auch mit Blick auf andere Stoffe. Der Konflikt um die landwirtschaftliche Nutzung von Trinkwassereinzugsgebieten wird verschärft, wenn der sachgemäße Einsatz von Pestiziden zu enormen Grund- und Trinkwasserbelastungen führt. Ein anderer Fall: Für Pestizidanwendungen mit dem Wirkstoff Fluazinam errechnete das UBA so hohe Wirkstoffgehalte im Boden, dass schädliche Effekte auf Regenwürmer zu erwarten waren. In die Berechnung bezog das UBA Studien ein, die die Regenwurmpopulationen direkt auf dem Acker untersuchten und einen starken Effekt durch die Anwendung der Mittel zeigten. Da diese Pilzmittel aber in anderen Mitgliedstaaten ohne Berücksichtigung dieser Studien zugelassen worden waren, musste die Zulassung auch in Deutschland erteilt werden. Regenwürmer werden stellvertretend für alle Bodenorganismen bewertet. Diese spielen eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Ihr Schutz liegt daher auch stark im Interesse der Landwirtschaft. Die Agrarbetriebe können nun nicht mehr davon ausgehen, dass zugelassene Mittel unschädlich für ihre Böden sind. Deutschland ist immer weniger an wissenschaftlicher Bewertung beteiligt Die Herstellerfirmen können selbst auswählen, in welchem Staat sie ihr Produkt zur erstmaligen Bewertung und Zulassung einreichen. Dadurch können sie ihre Zulassungsanträge gezielt in solchen EU-Staaten einreichen, die in ihren Bewertungen einen niedrigeren Schutzstandard ansetzen als Deutschland. Da alle anderen EU-Staaten an die Schlussfolgerung aus dieser Bewertung gebunden sind, setzt sich in Europa nach und nach der niedrigste Standard durch. Dass die Herstellerfirmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, zeigt sich deutlich: Während 2011–2013 noch 46 Prozent aller Zulassungen in Deutschland bewertet wurden, waren es in den Jahren 2019/2020 nur noch 9 Prozent. Damit können bei über 90 Prozent aller Zulassungen in Deutschland die deutschen Behörden nicht mehr eigenständig über Bewertung und Zulassung entscheiden. Die Behörden der EU-Länder sind sehr unterschiedlich ausgestattet Die Arbeitsteilung im Zulassungsverfahren zielt darauf ab, gleich hohe Schutzstandards in der gesamten EU zu haben und den Aufwand für alle zu reduzieren. Praktisch sind die Behörden der einzelnen Staaten aber sehr unterschiedlich aufgestellt, was Personal und Arbeitsroutinen angeht. Manche Staaten entscheiden sich, nur die Daten und Studien zu verwenden, die zum Zeitpunkt der letzten Wirkstoffgenehmigung vorlagen – auch wenn zwischenzeitlich neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die deutlich höhere Risiken anzeigen. Als Basis für die Produktzulassungen in den Ländern wird jeder Wirkstoff alle 7 bis 15 Jahre auf EU-Ebene überprüft. Die Wiedergenehmigungsverfahren auf EU-Ebene werden allerdings oft über Jahre verzögert: Wenn das geschieht, wird die Genehmigung über die gesetzlichen Fristen hinaus immer wieder verlängert. Dadurch können neue Daten und Erkenntnisse mitunter schon jahrelang vorliegen, werden aber von vielen Mitgliedstaaten trotzdem nicht verwendet – obwohl die Pflanzenschutzmittelverordnung klar vorsieht, dass der prüfende Mitgliedstaat eine Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik vorzunehmen hat. Der bereits genannte Wirkstoff Flufenacet beispielsweise wurde zuletzt 2004 genehmigt. Bis heute ist die Neuprüfung nicht formal abgeschlossen und wird frühestens 2024 erwartet. Viele Zulassungen Flufenacet-haltiger Mittel basieren dadurch auf einem Wissensstand von vor 20 Jahren. Die Gerichtsurteile untersagen dennoch die Verwendung neuerer Erkenntnisse, wenn sie nicht vom erstbewertenden Mitgliedstaat verwendet wurden. Das UBA bewertet die Risiken von Pestiziden nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, so wie es auch in der Pflanzenschutzmittelverordnung vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass alle relevanten Daten und Erkenntnisse in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. In Deutschland gemessene Pestizidrückstände im Grundwasser bilden eine wertvolle Datenbasis, um die Risiken dieser Pestizide zu beziffern. Dass sowohl neue Studien, als auch Messdaten aus Deutschland laut der Gerichtsurteile nicht genutzt werden dürfen, wenn ein Produkt schon in einem anderen Staat zugelassen worden war, ist problematisch, denn es steht im Widerspruch zu dem wissenschaftlichen Anspruch einer Risikobewertung. Keine Bewertungsmethode – keine Risiken Oft werden neue Bewertungsleitlinien in der EU mit zeitlicher Verzögerung erarbeitet, nachdem entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse schon länger vorliegen. Und auch die anschließende Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten ist langwierig. Es dauert im Regelfall viele Jahre, bis ein neuer Leitfaden gültig wird. Der aktuellen Rechtsprechung nach können neue wissenschaftliche Erkenntnisse aber erst dann für die Risikobewertung verwendet werden, wenn eine EU-anerkannte Bewertungsmethode vorliegt. Das UBA hat auf diese Bewertungslücke in Bezug auf die biologische Vielfalt schon länger hingewiesen. Die großflächige Anwendung von z. B. Unkrautvernichtungsmitteln führt zu einem deutlichen Rückgang der Pflanzen in der Agrarlandschaft. Dies führt wiederum zu einem Rückgang von Insekten, was letztlich Vögel wie die Feldlerche gefährdet, die diese Insekten fressen. Es gibt noch immer keine abgestimmte Bewertungsmethode für Auswirkungen auf das Nahrungsnetz – und das, obwohl das europäische Pflanzenschutzmittelrecht sogar ausdrücklich vorschreibt, dass Auswirkungen auf das Nahrungsnetz und die ⁠ Biodiversität ⁠ bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betrachtet werden sollen. Deshalb kann das UBA seinem Auftrag, der umfassenden Umweltbewertung von Pestiziden, derzeit nicht nachkommen. Zulassungspraxis widerspricht Nachhaltigkeitsstrategien Mit dem „Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“, der Farm-to-Fork-Strategie und der Zero Pollution Ambition der EU-Kommission sowie weiteren Programmen wurde der gesetzliche und politische Auftrag formuliert, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und deren Risiken für Mensch und Umwelt zu verringern. Dennoch drohen derzeit mehr gefährliche Pestizide auf den Markt und in die Umwelt zu gelangen. Dies stellt einen Rückschlag für die Vereinbarkeit von Landwirtschaft und Umweltschutz dar. Die in der Pflanzenschutzmittelverordnung und im deutschen Pflanzenschutzgesetz festgeschriebenen Ziele zum Schutz der Umwelt können so nicht erreicht werden. Aus Sicht des UBA können die dargestellten Problemfelder nur auf europäischer Ebene geregelt werden. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung muss so umgesetzt werden, dass das Schutzniveau steigt anstatt zu sinken. Ein großer Schritt wäre getan, wenn alle Wirkstoffe in ihrer vorgegebenen Frist neu geprüft und genehmigt würden und damit ein relativ aktueller Stand verpflichtend für die Zulassung von Produkten wäre. Zulassungsanträge sollten außerdem zukünftig von unabhängiger Stelle auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Auf europäischer Ebene muss geklärt werden, in welchem Maße es den Mitgliedstaaten möglich ist, in ihrer nationalen Zulassung auf besonders empfindliche Ökosysteme und nachgewiesene Vorbelastungen einzugehen. Auch sollte auf EU-Ebene entschieden werden, ob die Mitgliedstaaten die Anwendung der jeweiligen Produkte an Maßnahmen der Risikominderung binden können, wenn dies fachlich notwendig ist. Nicht zuletzt sind bestehende Bewertungslücken, wie Auswirkungen auf das Nahrungsnetz und die Biodiversität, zu schließen. Die Bundesregierung hat dieses Ziel in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Die vom UBA entwickelte Bewertungsmethode für Effekte auf die Biodiversität soll nun auf europäischer Ebene diskutiert und verankert werden.

EU-Verordnung zum Verbot von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten

Reduktion von Pflanzenschutzmitteln bis 2030 sowie Verbot für den Einsatz in Schutzgebieten wie z. B. Natura 2000, Stellungnahme über die aktuelle Situation, Anpassung der geplanten EU-Pflanzenschutzmittelverordnung im Sinne der Landwirte und Winzer; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Europa und Eine Welt

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