Ineffiziente Klimageräte verschwinden ab 2013 vom Markt Der Stromverbrauch von Klimageräten soll in der EU deutlich gesenkt werden. Ineffiziente Geräte werden darum ab 2013 schrittweise vom Markt genommen. Gleichzeitig führt die EU eine bessere Kennzeichnung ein, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser über den Stromverbrauch der Klimageräte informiert. Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes (UBA), begrüßt die neuen EU-Regelungen: „Für den Umstieg in eine klimaverträgliche Energieversorgung sind Energieeffizienz und Energiesparen das A und O. Es ist beeindruckend, dass wir allein durch den Einsatz von energieeffizienten Klimageräten knapp drei Kohlekraftwerke in der EU überflüssig machen könnten.“ Da Klimageräte immer beliebter werden, könnte sich deren Stromverbrauch ohne die Regeln bis 2020 insgesamt mehr als verdoppeln. Dem wirkt die EU nun entgegen. Bisherige Klimageräte haben einen hohen Stromverbrauch und setzen klimaschädliche Kältemittel frei. Beides belastet die Umwelt mit Treibhausgasen. In Deutschland wie in der EU sind die Verkaufszahlen seit 2005 stark angestiegen. Hierzulande werden etwa 100.000 - 140.000 Klimageräte pro Jahr verkauft, in Italien und Spanien jeweils etwa das 10-Fache. Infolgedessen steigt auch der Stromverbauch für Kühlung und Klimatisierung. Dieser betrug in Deutschland 2008 etwa 8 % des Gesamtverbrauches. Zwar gibt es bereits effizientere Klimageräte, vor allem solche, die mit dem umweltschonenden Kältemittel Propan arbeiten. Doch oft reichen ein paar einfache Maßnahmen aus, die ein Klimagerät unnötig machen. Wer nachts auf Durchzug lüftet, tagsüber die Fenster schließt und die Jalousien herunterlässt, kann Räume ebenso auskühlen. Wärmequellen wie Elektro-Geräte und Lampen sollten nur dann angeschaltet sein, wenn sie genutzt werden. Alternativ helfen auch Ventilatoren, die weniger Strom verbrauchen. Falls dennoch ein Klimagerät nötig ist, rät das UBA zu sparsamen Geräten mit hohen Energieeffizienzklassen, wie sie die EU nun auch in ihren Regelungen festgelegt hat. Ein einzelnes Klimagerät mit 7 Kilowatt (kW) Kühlleistung kann im Jahr 900 Kilowattstunden (kWh) verbrauchen, ein kleines Einkanal-Klimagerät mit 2,2 kW etwa 400 kWh. Das kostet 225 € bzw. 100 € pro Jahr. Die neuen EU-Regelungen betreffen solche Klimageräte bis zu einer Kühl- oder Heizleistung von 12 Kilowatt. Dazu zählen in erster Linie so genannte „Split-Klimageräte“, die Kälte draußen erzeugen und sie ins Gebäudeinnere leiten. Sie bekommen zum 1. Januar 2013 eine Kennzeichnung von A bis G, die schrittweise bis 2019 auf A+++ erweitert wird (Tabelle 1 und Abbildungen in der Anlage). Klimageräte, die diese Anforderungen erfüllen, brauchen weniger Strom, indem sie ihre Leistung stufenlos an den tatsächlichen Kühlbedarf anpassen und gleichmäßig arbeiten können (Tabelle 2 in der Anlage). Die EU-Regelungen erfassen auch Ein- und Zweikanal-Klimageräte. Diese Geräte haben eine ungleich schlechtere Energiebilanz. Die effizientesten Geräte können auf der neuen Energieverbrauchskennzeichnung ab dem 1. Januar 2013 dann die Effizienzklasse A+++ erhalten. 2014 tritt eine weitere Stufe in Kraft. Ohne diese Regeln könnte der Stromverbrauch durch Klimageräte in der EU von 30 Terawattstunden (TWh) in 2005 auf bis zu 74 TWh in 2020 steigen. So wird mit einem Anstieg auf bis zu 63 TWh gerechnet. Die Energieverbrauchskennzeichnung enthält auch Angaben zur Lärmemission. Die Grenzwerte für die Lärmemission in der Ökodesign-Verordnung sind aus Sicht des UBA nicht besonders ambitioniert. Daher empfiehlt das UBA beim Kauf auf Geräte zu achten, auf denen Lärmemissionswerte innerhalb von Gebäuden bis maximal 45 dB(A) bzw. 55 dB(A) nach außen gekennzeichnet sind. Ab 2013 wird zudem die Leistungsaufnahme von „Komfortventilatoren“ wie Tisch-, Decken- oder Standventilatoren im Aus-Zustand und im Bereitschaftszustand auf 1 Watt begrenzt, ab 2014 auf 0,5 W. Deren Energieeffizienz bei der Luftförderung muss angegeben werden. Tabelle 1 : Einführung der überarbeiteten Energieverbrauchskennzeichnung für Klimageräte nach EU-Verordnung 2011/626/EU Tabelle 2: Mindestanforderungen der EU-Verordnung 2012/206/EU an Klimageräte mit entsprechenden Effizienzklassen der EU-Verordnung 2011/626/EU Mit der Richtlinie 2010/30/EU kann die EU-Kommission für einzelne Produktgruppen EU-Verordnungen über die Kennzeichnung ihres Energieverbrauchs und andere Eigenschaften erlassen. Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG verankert das Prinzip der umweltgerechten Gestaltung von Produkten, die Energie verbrauchen oder den Energieverbrauch anderer Produkte beeinflussen, im europäischen Recht. Sie ermöglicht der EU-Kommission, Mindestanforderungen an einzelne Produktgruppen in direkt geltenden EU-Verordnungen zu erlassen. Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz und das Energieverbrauchskennzeichnungs-Gesetz setzen die allgemeinen Vorgaben dieser beiden Richtlinien in deutsches Recht um.
Ab dem 26. September 2015 muss die Effizienz von neuen Heizungen über ein Energielabel an der Anlage sichtbar sein. Dann können issen Hauseigentümer auf einen Blick sehen, ob ihre Heizung ihr Zuhause klimafreundlich wärmt. Heizanlagen mit zum Beispiel Solar- oder Geothermie, Biogas, Holz oder einer Wärmepumpe schneiden mit am besten ab“, sagt Dr. Hermann Falk, Geschäftsführer des Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE). Sie erreichen den Spitzenbereich A+ und A++; Heizkessel mit fossilen Brennstoffen hingegen nur die Klassen A bis G. 2019 wird die Klasse A+++ hinzukommen, die Klasse G entfällt. Ab 1. Januar 2016 gilt das neue Effizienzlabel auch für alte Heizgeräte. Die Energieverbrauchskennzeichnung ist geregelt in der EU-Verordnung (EU) Nr. 811/2013, die am 26. September 2015 in Kraft tritt. Sie gilt für Elektro-, Gas- und Ölheizkessel, Wärmepumpen und Blockheizkrafte sowie Warmwasserbereiter und Kombinationen verschiedener Heizgeräte. Für Biomassekessel greift die Regelung erst ab April 2017.
Ab 1. September 2021 neue Energieetiketten für Leuchtmittel Die Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchtmittel kehrt zur Klasseneinteilung A bis G zurück. Die Anforderungen zum Erreichen der höchsten Energieeffizienz-Klassen A und B sind hoch und bieten somit Anreize für Hersteller, ihre Produkte noch energiesparender zu gestalten. Eine neue Produktdatenbank soll bessere Orientierung vor dem Kauf bieten. Seit 1998 gibt es eine EU-Energieverbrauchskennzeichnung für Elektrogeräte und Lampen. Durch die Weiterentwicklung der Technik war die Mehrzahl der Produkte in den 2000-er Jahren in den besseren Energieklassen zu finden; Unterschiede waren dadurch für Verbraucher*innen zunehmend schwerer zu erkennen. Dies führte schon einmal zu einer Neueinteilung der Klassengrenzen. Nachdem die Energieeffizienz in den vergangenen Jahren bei vielen Produktgruppen weiter gestiegen war, wurde eine erneute Änderung erforderlich. Bei mehreren Produktgruppen , wie Fernseher und Kühlschränke, erfolgte dies zum 1. März 2021. Nun wird aufgrund einer neuen EU-Verordnung zum 1. September 2021 auch die Energieverbrauchskennzeichnung bei Leuchtmitteln an die Entwicklung angepasst. Nachdem die Bandbreite der Energieklassen zwischenzeitlich von A++ bis E reichte, kehrt die Einteilung zu den Klassen A (dunkelgrün) bis G (dunkelrot) zurück. Die Hürden für das Erreichen der Klassen A und B sind hoch und sollen erst in ein paar Jahren von Produkten genommen werden können. Ziel ist ein Anreiz für die Hersteller, die Energieeffizienz noch weiter zu steigern. Geändert hat sich in Teilen auch die Gruppe der Leuchtmittel, die der Energieverbrauchskennzeichnungspflicht unterliegen. Ab 1. September 2021 sind es die meisten Lampen, viele LED-Module und ein Teil der Leuchten (zur Verwendung der Begriffe in der Fachsprache siehe Infografik unten). Eine weitere Neuerung ist die Ergänzung des Etikettes um einen QR-Code, der mit dem Smartphone eingelesen werden kann, um in einer neu eingerichteten EU-Produktdatenbank weitere Informationen zu den Leuchtmitteln abzurufen. Während einer Übergangszeit von 18 Monaten werden in den Geschäften noch Produkte mit dem alten Etikett zu finden sein. Grundlage der neuen Energieverbrauchskennzeichnung bei Leuchtmitteln ist die „Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission“, geändert durch die „Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion“.
Neue Energieeffizienz-Vorgaben für die Beschaffung des Bundes Beschaffen Dienststellen des Bundes Produkte, für die es ein Energieverbrauchslabel gemäß EU-Verordnung gibt, müssen sie ab sofort immer das Produkt mit der besten Energieeffizienzklasse wählen. Dies ergibt sich aus der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff), die am 27.5.2020 in Kraft getreten ist. In der Neufassung sind die Verpflichtungen der Dienststellen des Bundes zur Berücksichtigung von Energieeffizienzaspekten klar geregelt: Die Beschafferinnen und Beschaffer müssen grundsätzlich bei Produkten, die unter die EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung fallen, das Produkt mit der höchsten verfügbaren Effizienzklasse einkaufen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob es sich um einen rein national oder europaweit ausgeschriebenen Auftrag handelt. Eine solche Energieverbrauchskennzeichnung gibt es aktuell für 16 Produktgruppen, beispielsweise für elektrische Lampen und Leuchten, Heizkessel oder Kühlgeräte. Als Ergänzung zu den Energievorgaben verweist die AVV-EnEff darauf, Produktzertifizierungen mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder, soweit das Umweltzeichen Blauer Engel für die betreffende Leistung nicht vorhanden ist, dem „Europäischen Umweltzeichen“ zu fordern. Auf diese Gütezeichen kann pauschal verwiesen werden. Gleichwertige Gütezeichen sind anzuerkennen. Vor Einleitung des Vergabeverfahrens ist der Bedarf zu prüfen und eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durchzuführen. Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift sichert die Bundesregierung ein hohes Maß an Energieeffizienz bei allen Beschaffungsvorgängen des Bundes. Die bisherige Regelung lief Ende des vergangenen Jahres aus und wurde auf der Grundlage des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung umfassend überarbeitet. Über die Anpassungen in der Verwaltungsvorschrift hinaus plant die Bundesregierung, zur Umsetzung der Kabinettbeschlüsse zum Klimaschutzprogramm in einem zweiten Schritt eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur klimafreundlichen öffentlichen Beschaffung vorzulegen. Diese soll sich auf besonders klimarelevante Produkte und Dienstleistungen erstrecken.
Mit Einführung der neuen Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (VO (EU) 2017/1369) vom 4. Juli 2017 wurde beschlossen, das bisherige Energielabel durch eine neue Version zu ersetzen. Die wichtigste Änderung betraf hierbei die Abschaffung der sogenannten „Plus“-Klassen. Sämtliche Produktgruppen, die ein neues Energielabel erhielten, sind nun wieder in den Effizienzklassen A-G abgebildet. Weiterhin wurden ebenfalls die Piktogramme überarbeitet, welche weitere, gerätespezifische Informationen aufzeigen. Zusätzlich wird nun ein QR-Code auf den Energielabeln abgedruckt, durch welchen Verbraucher auf die Webseite der europäischen Produktdatenbank „EPREL“ gelangen können, um sich weitere Informationen zu den jeweiligen Geräten anzeigen zu lassen. Vergleich des alten und neuen Energielabels
Die neue Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (VO (EU) 2017/1369) vom 4. Juli 2017 enthält unter anderem die Vorgabe, dass künftig Hersteller von Geräten, die von der Energieeffizienzkennzeichnung betroffenen sind, die produktspezifischen Informationen in der EU-Produktdatenbank „EPREL“ eintragen müssen. Diese Datenbank soll nicht nur Marktüberwachungsbehörden unterstützen, sondern sowohl Handel, als auch Verbraucherinnen und Verbrauchern detaillierte Informationen zu Geräten sowie einfachere Vergleichsmöglichkeiten bieten. Die Datenbank ist unter dem Link https://energy-label.ec.europa.eu/ zu erreichen.