Eier sind fester Bestandteil des Osterfests. Aber wie unbeschwert können Eier genossen werden? Als häufig verzehrte Lebensmittel stehen Eier im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) regelmäßig auf dem Prüfstand. Die Untersuchungsergebnisse geben – zumindest was die Sicherheit der Eier betrifft – grünes Licht für eifrige Eiersucher*innen. Im Jahr 2022 wurden im LLBB 288 Proben von rohen Hühnereiern sowie 17 Proben von gekochten und gefärbten Eiern untersucht. Lediglich acht Eierproben wurden beanstandet, davon sieben wegen Kennzeichnungsmängeln und eine aufgrund einer irreführenden Angabe zu Omega-3-Fettsäuren. Bei den gefärbten Eiern konnten keine nicht-zugelassenen Farbstoffe nachgewiesen werden. Die mikrobiologische Untersuchung von 183 Eierproben ergab keinen Befund. Auch wenn die Belastung von Eiern mit Salmonellen aufgrund von wirksamen Hygiene- und Bekämpfungsmaßnahmen in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen ist, sind nach wie vor im Umgang mit Eiern die Regeln der Küchenhygiene zu beachten. So sollten beispielsweise Speisen mit rohen Eiern nur mit frischen Eiern zubereitet, in kurzer Zeit verzehrt und bis dahin unter 7 °C gekühlt aufbewahrt werden. Da Salmonellen sich auch auf der Schale von Eiern befinden könnten, sollte beim Ausblasen von Eiern ein direkter Kontakt des Munds mit der Eierschale vermieden werden. Ein weiteres wichtiges Thema in Zusammenhang mit der Sicherheit von Eiern sind mögliche Rückstände. Eier werden sowohl im Rahmen der regulären Lebensmittelüberwachung als auch im Kontext von Programmen wie dem Nationalen Rückstandskontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs (NRKP) regelmäßig im Landeslabor auf Rückstände von verschiedenen Stoffgruppen untersucht. Die Rückstandsanalytik ist sehr aufwändig, da ein breites Stoffspektrum in kleinsten Mengen präzise bestimmt werden muss. Die Größenordnung der Höchstgehalte bewegt sich in der Regel im Bereich Mikrogramm pro Kilogramm (µg/kg, 1 Mikrogramm entspricht einem Millionstel Gramm) oder noch geringeren Mengen wie beispielsweise bei Dioxinen. Auf Dioxine und polychlorierte Biphenyle (PCB) wurden im Rahmen der Lebensmittelüberwachung in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt 94 Proben untersucht (2021: 56 Proben und 2022: 38 Proben). Dabei handelte es sich um Eier von Hühnern unterschiedlicher Haltungsformen (Boden, Freiland, ökologisch sowie aus Hühnermobilen). Eine Probe aus Hühnermobil-Haltung wies eine erhöhte Konzentration auf, die unter Berücksichtigung der laborinternen Messunsicherheit den Höchstgehalt nicht überschritt (d.h. keine Beanstandungen). Darüber hinaus wurden im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans für Lebensmittel tierischen Ursprungs (NRKP) 25 Proben unter anderem auf Dioxine und PCB untersucht, von denen keine auffällig war. 36 Proben der Lebensmittelüberwachung wurden auf Pflanzenschutzmittel-Rückstände (260 verschiedene Wirkstoffe) analysiert. Hinzu kam die Untersuchung von 25 Proben aus dem NRKP auf Rückstände von chlororganische Pflanzenschutzmitteln. 22 NRKB-Proben wurden auf das Vorhandensein phosphororganischer Pflanzenschutzmittel-Rückstände geprüft. Es gab keine Auffälligkeiten. 2021 und 2022 wurden außerdem 147 Proben auf Rückstände von Tierarzneimitteln untersucht, wobei keine Rückstände bestimmt wurden. Hinzu kommt die Untersuchung von 110 Brandenburger Proben (2021: 51, 2022: 59) auf Tierarzneimittel-Rückstände im Rahmen des NRKP. Dabei waren Gehalte oberhalb der Bestimmungsgrenze nur in vier Proben messbar, wovon eine Probe auffällig war (Gehalt oberhalb des Höchstgehaltes). Rückstände in Eiern waren im Jahr 2017 ein vielbeachtetes Thema, als unzulässige Gehalte des Insektizids Fipronil in Hühnereiern festgestellt wurden, obwohl dieser Wirkstoff bei Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen, nicht angewendet werden darf. Auch wenn dieses Geschehen nun schon einige Jahre zurückliegt, wurden im LLBB im Rahmen des NRKP auch in den Jahren 2021 und 2022 wieder Hühnereier auf diesen Wirkstoff untersucht (22 Proben), die alle unauffällig waren. Das Fipronil wurde verbotenerweise zur Bekämpfung der Roten Vogelmilbe in den Hühnerställen angewendet. Die Rote Vogelmilbe ist ein blutsaugender Ektoparasit von Vögeln. Ebenso wirksam gegen diesen Parasiten ist neben Pyrethroiden, auf die im Rahmen der Untersuchung von Pflanzenschutzmittel-Rückständen geprüft wird, der Wirkstoff Fluralaner. Er ist für Legegeflügel zugelassen und es wurde 2017 ein Rückstands-Höchstgehalt für Eier festgelegt. Fluralaner wurde in keiner der 13 untersuchten Proben nachgewiesen.
Der Schatz in der Biotonne In Bioabfall steckt großes, ungenutztes Potenzial – zum Beispiel als Kompost oder für die Energieerzeugung. Was gehört in die Biotonne? Und was passiert mit dem Abfall? Unter dem Kampagnendach „Aktion Biotonne Deutschland“ veranstalten Städte und Landkreise in diesem Jahr vom 18. Mai bis zum 9. Juni bundesweit Aktionen für mehr getrennt gesammelte Bioabfälle ohne Fremdstoffe wie Plastik. Aktion Biotonne Deutschland Die „Aktion Biotonne Deutschland“ wirbt vom 18. Mai bis zum 9. Juni 2019 mit zahlreichen Aktionen für mehr kompostierbare Küchenabfälle und weniger Plastik in der Biotonne. Die Aktion wird u.a. vom Bundesumweltministerium und dem Umweltbundesamt unterstützt. Mehr Informationen unter: www.aktion-biotonne-deutschland.de Aus Bioabfall können Komposte und Gärreste für die Landwirtschaft oder den Gartenbau gewonnen werden. Bioabfälle sind außerdem hervorragende „Nahrung“ für Biogasanlagen. Um diese hochwertige stoffliche oder energetische Verwertung zu erreichen, müssen Bioabfälle getrennt gesammelt werden. Bereits seit über vier Jahren sollte die Biotonne für alle Haushalte in Deutschland eingeführt sein, seit dem 1. Januar 2015 gibt es die grundsätzliche Pflicht zur Getrennthaltung von Bioabfällen. Dieser Pflicht sind aber längst nicht alle Entsorgungsträger nachgekommen. Eine UBA-Studie zeigt, dass derzeit nur etwa 50 Prozent der Bürgerinnen und Bürger über eine Biotonne verfügen. Was genau gehört in die Biotonne? Schalen von Obst, Gemüsereste, Kaffeesatz mit Papierfilter, gekochte Lebensmittel, Eier und Eierschalen, Brot- und Backwarenreste, Milchprodukte, Nussschalen und alle anderen Lebensmittel ohne Verpackung. Auch die festen – manchmal chemisch behandelten – Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in die Biotonne, ebenso wie Naturrinde vom Käse. Auch Fleisch, Wurst und Fischreste, tierische Abfälle und Knochen, es sei denn, die zuständige Kommune legt etwas anderes fest. Was ist mit noch verpackten Lebensmitteln? Ungeöffnete, verdorbene Lebensmittel sollten aus der Verpackung genommen werden. Wer sich vor möglichen Schimmelsporen in Acht nehmen muss, kann die ungeöffnete Packung im Restmüll entsorgen oder sollte sie im Freien öffnen. Das heißt, auch Essensreste gehören in den Biomüll? Ja, natürlich gehören auch Essensreste in die Biotonne. Hierüber freuen sich besonders die Biogasanlagenbetreiber wegen der vergleichsweise hohen Gaserträge von Essensresten – die Kompostanlagenbetreiber würden lieber darauf verzichten. Grundsätzlich gilt natürlich, so wenig Lebensmittel wie möglich wegzuwerfen. Nicht alle Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, müssen in den Abfall – verlassen Sie sich auf ihre eigenen Sinne. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln wie frischem Fisch oder Geflügel sollten Sie das Verbrauchsdatum aber auf keinen Fall überschreiten. Was passiert mit dem Bioabfall aus der Biotonne? Entweder wird er in großen Kompostierungsanlagen zu Kompost (als Ersatz für Mineraldünger und Torf) verarbeitet, um so Ressourcen zu schonen. Oder noch besser: der Bioabfall wird über die so genannte Kaskadennutzung in Biogasanlagen zu Biogas vergoren, also energetisch verwertet, um über die anschließende Rotte der Gärreste ebenfalls zusätzlich auch stofflich verwertet zu werden, zum Beispiel als Dünger für die Landwirtschaft. Mehr zur vom Umweltbundesamt favorisierten Kaskadennutzung erfahren Sie hier .
Zwei bedeutende Sammlungen aus Sachsen-Anhalt sind in die Liste national wertvollen Kulturgutes aufgenommen worden. Damit stehen sie unter besonderem staatlichen Schutz. Ein beim Kultusministerium ansässiger Expertenbeirat hat einstimmig die Aufnahme der Vogelsammlung Johann Friedrich Naumanns in Köthen sowie der Meckelschen Sammlungen, eine 8.000 Präparate umfassende anatomische Sammlung der Martin-Luther-Universität in Halle, in die Liste empfohlen. Kultusminister Stephan Dorgerloh begrüßte die Aufnahme und würdigte die Bedeutung der beiden herausragenden Sammlungen. ?Bei der Sammlung des Naumann-Museums handelt es sich um eine Schatzkammer der Ornithologie, die nicht nur von nationaler Bedeutung ist, sondern auch im internationalen Maßstab ihresgleichen sucht.? Durch die Präsentation am originalen Standort in den originalen Vitrinen könnten sich die Besucher nicht nur ein Bild von den einzigartigen Exponaten machen, sondern auch etwas über die Art und Weise der Ausstellung vor mehr als 170 Jahren erfahren, so der Minister weiter. Mit den Meckelschen Sammlungen verfüge die Martin-Luther-Universität über eine der bedeutendsten anatomischen Sammlungen Deutschlands und Europas. Die medizinische Einzigartigkeit einzelner Objekte, aber auch die Ausarbeitung vieler Präparate machten die Sammlungen zu einem Kernelement der heutigen Medizin. ?Bislang war sie vor allem Experten ein Begriff, jetzt ist es an der Zeit, dass sie weit über Sachsen-Anhalt hinaus bekannt wird?, unterstrich der Kultusminister. In das Verzeichnis werden Kunstwerke und Kulturgüter von herausragender Bedeutung für Deutschland aufgenommen. Aus Sachsen-Anhalt haben bislang 17 Sammlungen und Einzelobjekte Eingang in die Liste gefunden, darunter die Sammlung Becher und Pokale der Salzwirker-Brüderschaft im Thale zu Halle (Silberschatz der Halloren) oder die Himmelsscheibe von Nebra. Das Prädikat national wertvolles Kulturgut steigert in erheblichem Maße das Renommee der einzelnen Kulturgüter. Hintergrund: Das Naumann-Museum in Köthen beherbergt seit über 170 Jahren nahezu den gesamten Nachlass des berühmten Vogelkundlers Johann Friedrich Naumann. Dessen einzigartige Sammlung von Vogelpräparaten ist auch heute noch in der originalen Biedermeier-Aufstellung zu sehen. Die Vögel sind in klassizistischen Vitrinen mit naturgetreuer Hintergrundmalerei angeordnet. Bücher, Manuskripte, Kupferstiche und Zeichnungen sowie Jagdgeräte und persönliche Gegenstände aus dem Naumannschen Nachlass komplettieren die Sammlung. Die Meckelschen Sammlungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) im Institut für Anatomie und Zellbiologie gehören mit über 8.000 Präparaten zu den größten anatomischen Sammlungen in Europa. Ihr Kernstück bilden die Präparate der berühmten Ärztefamilie Meckel. Sie werden ihnen zu Ehren insgesamt als Meckelsche Sammlungen bezeichnet. Die Martin-Luther-Universität verfügt damit als einzige Institution in Sachsen-Anhalt über insgesamt sechs eingetragene Kulturgüter. Eingang in das Verzeichnis fanden bereits 2012 eine der größten Sammlungen an Eierschalen weltweit, die Schönwetter-Sammlung, die Geiseltal-Sammlung mit einmaligen Fossilien aus dem Eozän, die Nitzsch-Mallophagensammlung sowie aus der Haustierkundlichen Sammlung der Universität das Pappmaché-Pferd von L.T.J. Auzoux und die Fotoglasplatten Julius Kühns. Impressum:Ministerium für Bildung des LandesSachsen-AnhaltPressestelleTurmschanzenstr. 3239114 MagdeburgTel: (0391) 567-7777mb-presse@sachsen-anhalt.dewww.mb.sachsen-anhalt.de
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher bevorzugen Eier aus der Boden- oder Freilandhaltung. Darauf haben auch die großen Discounter reagiert und entsprechende Waren in ihr Sortiment aufgenommen. Doch wie sicher sind die Angaben auf den Eierverpackungen, zumal die Eier aus alternativen Haltungsformen um einiges teurer sind als die aus Käfighaltungen? Das LANUV überwacht die Einhaltung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Eiern und ihren Verpackungen bei den Eierpackstellen und im Großhandel. Im Einzelhandel kontrollieren die jeweils zuständigenörtlichen Lebensmittelüberwachungsämter. Hinweis zu Änderungen der gesetzlichen Regelungen: Ausnahmeregelungen zur Stempelpflicht an der Produktionsstätte Ab dem 8.11.2024 hat die Verordnung (EU) Nr. 2023/2464 ihre Wirkung entfaltet. Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 lautet nunmehr: „Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte.“ Die Ausnahmen sind in § 1 a Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) geregelt. Demnach dürfen Eier ausnahmsweise in der ersten Packstelle gestempelt werden, wenn sich die Packstelle auf demselben Betriebsgelände wie die Produktionsstätte befindet. Das LANUV weist hier darauf hin, dass Produktionsstätte und Packstelle von unterschiedlichen Unternehmen betrieben werden dürfen. die Produktionsstätte über keine automatisierte Sammlung verfügt. Darunter sind solche Gerätschaften zu verstehen, die die Eier automatisiert auf 30er Lagen setzen. Der automatisierte Transport der Eier aus den Ställen wird hierunter nicht verstanden. eine Kennzeichnung in der Produktionsstätte aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Ein technischer Defekt im Sinne dieser Regelung ist regelmäßig nicht vorhersehbar. Das Unternehmen muss ohne schuldhaftes Zögern die notwendigen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen Anzeigepflichten Für die ersten beiden Ausnahmen ist vor der erstmaligen Inanspruchnahme eine Anzeige beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Fachbereich 82 per E-Mail 82-eier@lanuv.nrw.de oder Telefax (02361) 305-59913 erforderlich und die Packstelle zu benennen, in die geliefert wird. Für die Ausnahme 3 ist in jedem einzelnen Fall eine Anzeige erforderlich. Die entsprechenden Formulare finden Sie in Kürze hier. Sollten Sie bereits eine Ausnahmeregelung anzeigen wollen, so können Sie diese formlos per E-Mail an die E-Mail Adresse 82-eier(at)lanuv.nrw.de senden. Bitte geben Sie hierzu Ihre Betriebsdaten, Ihren Erzeugercode und den entsprechenden Packstellencode an. Da keine Genehmigungspflicht besteht, erhalten Sie anschließend lediglich eine Bestätigung über den Eingang und die Kenntnisnahme Ihrer Anzeige. Die Anzeigen sind von Ihnen als Unternehmer zu dokumentieren und aufzubewahren. Bei Fragen senden Sie uns bitte ebenfalls eine E-Mail an die o.g. E-Mailadresse oder hinterlassen eine Nachricht auf der Voicemailbox unter der o.g. Rufnummer. Information zur Vermarktung von Eiern aus Drittländern (bspw. der Ukraine) Gem. Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2465 sind Eier im Ursprungsland mit dem ISO-3166-Ländercode zu kennzeichnen (hier bspw. „UA“) und die Verpackungen müssen mit dem Herkunftsland (bspw. Ukraine) und gem. Abs. 4 mit der Haltungsform „Nicht-EU-Norm“ gekennzeichnet sein. Die Eier dürfen keinen Aufdruck einer Haltungsform aufweisen. Eine Buchstaben-Zahlen-Kombination die einer Kennnummer (sog. Erzeugercode) im Sinne des LegRegG bspw. Buchstaben-Zahlen-Folge mit „3-UA“, ist nicht zulässig. Eine Gleichwertigkeitsbewertung der Europäischen Kommission im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2465 liegt bislang nur für das Vereinigte Königreich (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, 2020/C 434/05) vor. Hierdurch würde eine Verbrauchertäuschung vorliegen, da suggeriert würde, es handle sich um Eier aus der Haltungsform „ausgestalteter Käfig“ im Sinne der einschlägigen Normen, insbesondere den Richtlinien 1999/74/EG und 2002/4/EG. Für Eier mit einer unzulässigen Kennzeichnung besteht ein Vermarktungsverbot gemäß § 1b Abs. 2 Nr. 1 EiMarktV. Eier aus der Urkaine sind von einer unionsrechtlich zugelassenen Packstelle nach Güte- und Gewichtsklasse zu sortieren. Ansonsten besteht ein Vermarktungsverbot im Sinne von § 1b Abs. 2 Nr. 2 EiMarktV. Der Umstand, dass Eier aus der Ukraine gemäß Art. 7 UAbs. 2 i.V.m. Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2021/405 in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, um hier als Konsumei vermarktet zu werden, kann nur unter Einhaltung der o.g. einschlägigen Vermarktungsnormen für Eier erfolgen. Eine Nichteinhaltung können verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Folge haben. Weiterhin sind lebensmittelrechtliche Vorgaben der EU (z. B. Pflicht eines Importeurs mit Sitz in der EU, welcher als Lebensmittelunternehmen bei der örtlich zuständigen Behörde mindestens registriert ist) und ggf. weitere Vorgaben durch die nationale Gesetzgebung einzuhalten. Aufgrund der Vielfalt an Rechtstexten wenden Sie sich bei Fragen hierzu bitte an die Lebensmittelüberwachungsbehörde Ihres Kreises / Ihrer kreisfreien Stadt. Angabe der Haltungsform In der konventionellen Legehaltung gibt es nur noch drei Haltungsformen, die auch obligatorisch auf den Verpackungen anzugeben sind: Eier aus Freilandhaltung Eier aus Bodenhaltung Eier aus Käfighaltung Eier aus ökologischer Herkunft müssen entsprechend der EG-Ökoverordnung erzeugt sein, und auf der Verpackung zusätzlich zu der Angabe "Bio" oder "Eier aus ökologischer Haltung" die Codenummer oder den Namen der Öko-Kontrollstelle aufweisen. Angabe der Herkunft Die Angabe der Herkunft ist aus dem Erzeugercode zu ersehen, mit dem seit dem 01.01.2004 alle Eier der Güteklasse A zu bestempeln sind. Der Erzeugercode (12-stellige Buchstaben- und Ziffernkombination) setzt sich wie folgt zusammen: An erster Stelle steht die Haltungsform 0 Bio 1 Freilandhaltung 2 Bodenhaltung 3 Käfighaltung danach folgt die Kennung des Landes z. B. Deutschland DE Frankreich FR Niederlande NL Dänemark DK Es folgt eine Nummer, die Auskunft über das Bundesland gibt (NRW hat die Nummer 05). Daran anschließend ist die Registriernummer des jeweiligen Betriebes aufgedruckt. Die letzte Stelle des Erzeugercodes gibt die Stallnummer an. Beispiel: 2-DE-0534501 Es handelt sich um ein Ei aus der Bodenhaltung (2), das in Deutschland (DE), in NRW (05), gelegt wurde. Es stammt aus dem Betrieb mit der Registriernummer 3450 und aus dem Stall Nr. 1. Die Eier sind entweder direkt im Erzeugerbetrieb oder aber in der ersten Packstelle, an die sie geliefert werden, mit dem Erzeugercode zu bestempeln. Ausnahmen von der Verpflichtung, den Erzeugercode auf dem Ei aufzustempeln, gelten in den folgenden Fällen: Gibt ein Erzeugerbetrieb unsortierte Eier, z. B. an eine Packstelle, ab Hof oder im Verkaufswagen direkt an den Endverbraucher ab, muss der Erzeugercode nicht aufgestempelt werden. Ebenfalls nicht aufgestempelt werden muss der Erzeugercode bei Eiern der Güteklasse B sowie bei Bruteiern. Doch wie erkennt man, ob die Eier wirklich von Legehennen aus Boden- oder Freilandhaltung stammen? Häufig festzustellende so genannte Abrollringe auf den Eierschalen, die im UV -Licht sichtbar werden, können ein Hinweis auf die Herkunft der Eier aus Käfighaltung sein. Es gibt jedoch auch Boden- und Freilandhaltungssysteme, in denen die Legenester so ausgestaltet sind, dass auf den Eiern ähnliche Abrollspuren hinterlassen werden. Daher sind diese Spuren kein gerichtsverwertbarer Nachweis für falsche Deklarationen von Eiern aus alternativen Haltungsformen. Sofern jedoch der Verdacht besteht, dass Eier falsch deklariert worden sind, erfolgen gezielte Kontrollen anhand von arbeitsaufwendigen Buchprüfungen. Die Aufzeichnungen der Packstellen und Erzeugerbetriebe werden intensiven Plausibilitätsprüfungen unterzogen, so dass z. B. Unstimmigkeiten zwischen Ein- und Verkaufsmengen oder Hennenzahl und Eiererzeugung aufgedeckt werden können. Eier werden europaweit gehandelt. Auch die großen Eierpackstellen in NRW kaufen Eier z. B. aus Frankreich, den Niederlanden und Belgien zu. Dies erschwert natürlich die Überwachung der Herkünfte. Rechtliche Grundlagen: Legehennenbetriebsregistrergesetz (LegRegG) Legehennenbetriebsregisterverordnung (LegRegV) Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2464 (Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2465 (Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 (Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) Richtlinie 1999/74/EG ( Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen) Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben
Tierische Nebenprodukte (TNP) sind alle Produkte tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dazu gehören: Schlachtabfälle (u.a. Haut, Knochen, Hörner und Hufe, Blut, Fett und Innereien); u. U. Küchen- und Kantinenabfälle; Falltiere tote Heimtiere; Material tierischen Ursprungs wie Gülle, Eierschalen, Federn, Wolle, Bienenwachs; vormalige Lebensmittel tierischen Ursprungs wie Milch, Eier, Fleisch, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet sind (wirtschaftliche Gründe, Qualität, Herstellungsfehler usw.) Ausnahmen von der Beseitigungspflicht Tierische Nebenprodukte sind beseitigungspflichtig. Es gibt für bestimmte TNP aber auch vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. So können sie beispielsweise zur Herstellung von Futtermitteln oder Düngemitteln verwendet werden. Aber auch zu technischen Zwecken wie z.B. zur Energiegewinnung, bei der Herstellung von (Bio-)Kraftstoffen, als Brennstoff, oder für Farben oder Schmiermittel, finden sie Anwendung. Da tierische Nebenprodukte bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung durch z.B. die Übertragung von Infektionskrankheiten ein gesundheitliches Risiko für Mensch oder Tier darstellen können, wird die Verwendung, Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung in der EU streng reguliert. Zurzeit gelten in der EU für tierische Nebenprodukte folgende Verordnungen: VO (EG) Nr. 1069/2009 VO (EU) Nr. 142/2011 VO (EU) Nr. 2023/1605 Auf nationaler Ebene gelten außerdem: Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) In der Tierseuchenbekämpfung finden sich in den betreffenden Gesetzen und Verordnungen ebenfalls Regelungen zu dem Umgang mit TNP. Kategorisierung von TNP Auf Grundlage des potenziellen Risikos, welches von den tierischen Nebenprodukten für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, werden tierische Nebenprodukte in drei Risikokategorien eingeteilt. Für jede Risikokategorie gelten unterschiedliche Vorschriften, wie sie verwendet, gekennzeichnet oderbeseitigt werden können. Kategorie 1 (Material mit einem hohen Risiko) Kategorie 2 (Material mit einem mittleren Risiko) Kategorie 3 (Material mit einem geringen Risiko) BMEL – weitere Informationen zur Kategorisierung Es erfolgt eine strikte Trennung der drei Kategorien vom Anfall bis zur Verarbeitung/ Behandlung/ Nutzung/ Beseitigung Ist diese Trennung nicht möglich, so wird das gemischte Material verschiedener Kategorien immer dem höheren Risiko zugeordnet. Um im Falle einer Gefahr reagieren zu können, gilt für TNP in aller Regel das Prinzip der Rückverfolgbarkeit. Dazu werden TNP-Betrieben Betriebsnummern vergeben. Der Transport von tierischen Nebenprodukten ist von vorgegebenen Dokumenten zu begleiten, aus denen Absender, Transporteur, Empfänger, Zulassungsnummern, sowie Menge und Art des Transportgutes hervorgehen. Diese Dokumente sind zu archivieren. So wird eine Rückverfolgbarkeit des Verbleibes von gefährlichen Stoffen sichergestellt. Einige TNP können nach der Behandlung / Verarbeitung einen Endpunkt erreichen und unterliegen dann nicht mehr dieser Rückverfolgungspflicht. Sie sind damit frei handelbar, soweit andere Rechtsbereiche (zum Beispiel Futtermittelrecht oder Düngemittelrecht) berücksichtigt werden. Zulassung / Registrierung Wer tierische Nebenprodukte verarbeitet, behandelt, transportiert, lagert oder in einer anderen Weise handhabt, bedarf dazu einer veterinärrechtlichen Zulassung oder Registrierung. In dem Verfahren werden die Anlagen oder Betriebsunterlagen geprüft und eine TNP-Nummer vergeben. Ob ein Betrieb registrierungspflichtig oder zulassungspflichtig ist, ergibt sich aus der Betriebsart (siehe Tabelle). Eine Zulassung bzw. eine Registrierung ist immer standortgebunden. Das bedeutet, daß der Betriebsstandort, an dem mit TNP i.d.R. physisch umgegangen wird, über die Zuständigkeit des Vor-Ort Veterinäramtes entscheidet. Eine Ausnahme dafür stellen Transporteure und virtuelle Händler dar. Tierische Nebenproduktefinden sich auch in Lebensmittel-, Futtermittel- oder landwirtschaftlichen Betrieben. Diese benötigen in der Regel keine zusätzliche TNP-Nummer. Betriebe, die tierischen Nebenprodukte handhaben Zulassung=Z; Registrierung=R, Genehmigung=G Zwischenbehandlungsbetriebe der Kategorie 1 und Betriebe, die tierischen Nebenprodukte der Kategorie 1 lagern Z Zwischenbehandlungsbetriebe der Kategorie 2 und Betriebe, die tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 lagern Z Zwischenbehandlungsbetriebe der Kategorie 3 (inkl. Pasteurisierungsanlagen) und Betriebe, die tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 lagern Z Lagerbetriebe für Folgeprodukte (TNP) Z Verbrennungsanlage Z / R Mitverbrennungsanlage Z / R Betriebe, die tier. Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff verwenden Z Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 Z Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 Z Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 Z Handhabung von Blut, Blutprodukten und Medizinprodukten, ausgen. von Equiden R Handhabung von Blut und Blutprodukten von Equiden R Handhabung von Häuten, Fellen bzw. Gerbereien R Handhabung von Jagdtrophäen, Trophäen für tax. Zwecke und andere Präparate R Präparation von Jagdtrophäen (Klauentiere) R Handhabung von Wolle, Haaren, Federn, Borsten R Handhabung von Imkereierzeugnissen R Handhabung von Knochen, Hörnern, Hufen und deren Erzeugnissen R Handhabung von Milch, Kolostrum und deren Erzeugnissen R Fettverarbeitungsbetrieb für Material Kategorie 1 und 2 Z Fettverarbeitungsbetrieb für Material Kategorie 3 Z Biogasanlage, die Gülle oder Kat. 3 einsetzt Z Biogasanlage, ausschließlich Einsatz von Küchen- und Speiseabfällen der Kat. 3 Z Kompostieranlage (Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte) o.w.A. Z Kompostieranlage, nicht ausschließlich Einsatz von Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 Z Kompostieranlage, ausschließlich Einsatz von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 Z Hersteller von Futtermitteln für Heimtiere ("Heimtierfutterbetrieb") gem. VO (EG) Nr. 1069/2009 Z Betriebe, die tier. Nebenprodukte an Zootiere verfüttern G + R Betriebe, die tier. Nebenprodukte an Zirkustiere verfüttern G + R Betriebe, die tier. Nebenprodukte an aasfressende Vögel, Reptilien oder Raubvögel verfüttern G + R Betriebe, die tierische Nebenprodukte an andere wilde Tiere verfüttern G + R Betriebe, die tierische Nebenprodukte zu anderen Verwendungszwecken verfüttern (z. B. Hunde, Katzen, Maden, Pelztiere) G + R Verwendung zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken G + R Sammelstelle für tierische Nebenprodukte, die verfüttert werden sollen R Hersteller von organ. Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln (ODM/ BVM) Z Verwendung von organ. Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln R Sonstige registrierte TNP Unternehmen R Handhabung von sonstigen TNP oder Folgeprodukten R Milchverarbeitungsanlage, für die eine Genehmigung nur für das Inverkehrbringen auf dem nationalen Markt oder in Grenzgebieten erteilt wurde R Plätze, an denen Heimtiere vergraben werden (Tierfriedhöfe) R Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) kosmetische Mittel R Anlagen, für die eine Genehmigung nur für das Inverkehrbringen auf dem nationalen Markt oder in Grenzgebieten erteilt wurde R Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) von implantierbaren medizinischen Geräten R Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) Medizinprodukte R Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) in vitro Diagnostika R Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) Tierarzneimittel R Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) Arzneimittel R Handhabung (Anlage oder Betrieb) von Zwischenprodukten R Transport von tierischen Nebenprodukten R Händler/Vertrieb von tierischen Nebenprodukten und/oder Folgeprodukten R Molkereien R In der nationalen Zulassungsliste, die beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Bonn geführt wird, kann jeder Interessierte ersehen, ob ein Betrieb über eine Zulassung oder Registrierung verfügt. Nationale Liste der TNP-Betriebe Alle innereuropäischen Mitgliedstaaten sind diesen Rückverfolgbarkeitsvorgaben und somit der Registrierungs- und Zulassungspflicht für TNP-Betriebe unterworfen. Handelswillige finden die veröffentlichten Listen registrierter / zugelassener TNP-Betriebe aller Mitgliedsstaaten ebenfalls auf der Internetseite des BMEL. Entsorgung Die unmittelbare Abholung und sichere Entsorgung von Risikomaterial und toten Tieren ist insbesondere im Tierseuchenfall für Haltungsbetriebe, Untersuchungsämter und für Tierarztpraxen sehr wichtig und es gelten deshalb dafür besondere Regeln. Diese Beseitigung ist eine hoheitliche Aufgabe, für die in NRW die Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind. Da die Kommunen und Städte über keine eigenen Tierkörperbeseitigungsanlagen verfügen, übertragen sie die Aufgabe unter Auflagen an private zugelassene Entsorgungsunternehmen (TNP-Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 und /oder 2; VTN), die sie durch ein vorgeschriebenes Ausschreibungsverfahren ermitteln. So wird unmittelbare Abholung und sichere Beseitigung von Risikomaterial und Falltieren in NRW gewährleistet. Aus der anliegenden Entsorgungsgebietskarte für Nordrhein-Westfalen können Sie entnehmen, von welchem Unternehmen die tierischen Nebenprodukte (Kategorien 1 und 2) aus Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt abgeholt werden. Der überwiegende Teil dieses Materials wird einer vorgeschriebenen Drucksterilisationsbehandlung (Druck, Zeit und Temperaturen sind definiert) unterzogen und dann zu Fleisch- und Knochenmehl verarbeitet. Das Fleisch- und Knochenmehl wird anschließend in zugelassenen Verbrennungsanlagen vernichtet, anfallendes Fett darf als Energieträger genutzt werden. Aufgaben des Landesamtes in Bezug auf tierische Nebenprodukte (TNP) Zulassung von TNP- Anlagen Berichtwesen RASFF- Meldungen Fachaufsicht Zulassung von TNP-Betrieben Das LANUV ist zuständig für die Zulassung der TNP-Betriebsarten, die auf unserem Antragsformular aufgelistet sind (siehe Link). Alle anderen Betriebstypen werden von der zuständigen Vor-Ort Veterinärbehörde registriert bzw. zugelassen. Bitte füllen Sie bei Bedarf das Antragsformular auf Zulassung eines TNP-Betriebes aus und senden Sie es an die Funktions-E-Mail-Adresse: tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de . Ihr Antrag wird geprüft, Unterlagen werden bei Ihnen angefordert und es wird vor Zulassung eine Betriebsbegehung stattfinden. Danach erhalten Sie einen Zulassungsbescheid inklusive der Zuweisung einer TNP-Zulassungsnummer. Die Zulassungdaten werden von uns weitergeleitet und durch den zuständigen Bundesminister in der Nationalen Liste der zugelassenen und registrierten TNP-Betriebe im Internet veröffentlicht. Berichtwesen Das Landesamt nimmt als obere Landesbehörde eine Stellung zwischen NRW-Ministerium und der Vor-Ort- Veterinärbehörden ein. Auf vorgegebenem Dienstweg erfolgen alle NRW betreffende bundes- und europaweite TNP-Anfragen über das NRW-Ministerium an das Landesamt, wenn Informationen aus nordrhein-westfälischen Kreisordnungsbehörden / kreisfreien Städten (KOBen) benötigt werden. Die Anfragen werden vom Landesamt gesichtet, eventuell neu formuliert, eine Frist gesetzt und an die KOBen mit der Bitte um Bericht weitergeleitet. Im Nachgang werden die Antworten aufgearbeitet und zusammengefasst dem NRW-Ministerium berichtet. Ein Beispiel dafür sind europaweite statistische Abfragen. Das Landesamt fungiert dabei auch als Ansprechpartner für Rückfragen. Spezifische Anfragen aus Drittländern, EU-Mitgliedstaaten oder anderen Bundesländern erfolgen über das Bundesministerium, dann über das NRW Ministerium ans Landesamt. Anfragen können an einzelne KOBen gerichtet sein oder allgemeine Sachverhalte in NRW abfragen. Beispiele sind dabei Auffälligkeiten, die vor Ort durch die Veterinärbehörden mittels Betriebs-Kontrolle erarbeitet werden müssen. Oft spielen fehlende oder falsche Handelspapiere oder Zulassungsfragen eine Rolle. Es kann auch sein, dass Anschuldigungen ausgesprochen werden, die sich durch die Kontrolle vor Ort als unbegründet darstellen. RASFF-Meldungen Auch für den Bereich der Tierischen Nebenprodukte ist das Europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF) etabliert. Ebenso wie Lebensmittel werden auch Futtermittel für Heim- und Nutztiere, wie beispielsweise Hunde-Kauknocken, Vogelfutter, Fischmehl und Rapskuchen, im RASFF gemeldet, sobald von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Häufige Gründe für eine Meldung im RASFF sind Verunreinigungen mit, Fremdkörpern, Salmonellen oder Schimmelpilzen. In Deutschland übermittelt das BVL als nationale RASFF-Kontaktstelle Informationen aus anderen Mitgliedsstaaten an die zuständigen Überwachungsbehörden in den 16 Bundesländern und RASFF-Meldungen deutscher Überwachungsbehörden an die Europäische Kommission. Darüber hinaus fasst das BVL die RASFF-Meldungen eines Tages zu Berichten zusammen und stellt diese den Kontaktstellen der Bundesländer, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und weiteren Bundesbehörden zur Verfügung [Quelle: homepage des BVL]. Näheres zum RASFF findet sich auf der Homepage des BVL. BVL - Das Europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) Fachaufsicht Das LANUV hat eine systematische Fachaufsicht über die Veterinärämter in NRW auch für den Bereich der tierischen Nebenprodukte etabliert. Dabei wird geprüft, ob das Veterinäramt vor Ort pflichtgemäß in Bezug auf den Vollzug des TNP-Rechts handelt bzw. handeln kann. Diese Fachaufsicht basiert auf den Vorgaben der europäischen Kontrollverordnung VO(EU) Nr. 2017/625. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Fachaufsichtsbeschwerden eingehen. Sachverhalte werden dann in den KOBen abgefragt und zu den Sachverhalten Stellung genommen. Rückverfolgbarkeit Wer tierische Nebenprodukte verarbeitet, behandelt, transportiert, lagert oder in einer anderen Weise handhabt, bedarf dazu einer veterinärrechtlichen Zulassung oder Registrierung. Der Transport von tierischen Nebenprodukten ist von vorgegebenen Dokumenten zu begleiten, aus denen Absender, Transporteur, Empfänger, Zulassungsnummern sowie Menge und Art des Transportgutes hervorgehen. Diese Dokumente sind zu archivieren. So wird eine Rückverfolgbarkeit des Verbleibes von gefährlichen Stoffen sichergestellt. In der nationalen Zulassungsliste, die beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Bonn geführt wird, kann jeder Interessierte ersehen, ob ein Betrieb über eine Zulassung oder Registrierung verfügt. Nationale Liste der TNP-Betriebe Merkblätter und Anträge Merkblatt für das Abholen und Kremieren von toten Equiden Antrag Tierbesitzer Genehmigung Equidenkremierung Antrag Verbringung von TNP in Mitgliedsstaaten Antrag auf Zulassung als TNP-Betrieb
Sein Leben ist voller Dynamik, ja auf Dynamik ist er geradezu angewiesen: Der Flussregenpfeifer benötigt zum Brüten flache Kiesbänke und Schotterinseln, die in Wildflüssen nach jeder Schneeschmelze und jedem Hochwasser neu entstehen. Im Frühjahr, nach der Rückkehr von der langen Reise aus den Winterquartieren südlich der Sahara, baut sich dann Charadrius dubius sein Nest in Windeseile. Eine flache Mulde im Kies, allenfalls „ausgepolstert“ mit einigen Kieselsteinchen, reicht für das Gelege. Da die Kiesbank beim nächsten Hochwasser wieder überschwemmt werden kann, muss der Nachwuchs fit sein, sobald er sich aus der Eischale befreit hat: Mit nur fünf Gramm Lebendgewicht sind Flussregenpfeiferküken hierzulande die kleinsten Nestflüchter. Ausgewachsen ist der Flussregenpfeifer etwas größer als ein Sperling und damit der kleinste Vertreter der heimischen Watvögel. Wie können wir dieser Art helfen? In unserer gepflegten Kulturlandschaft ist allerdings eine solche Flussdynamik schlicht nicht mehr vorgesehen – sie wäre ein viel zu gravierender Eingriff in die vom Menschen geschaffene Ordnung. An begradigten und regulierten Flüssen findet der Flussregenpfeifer allerdings keine Kiesbänke zum Brüten mehr. Doch die bedrohte Vogelart hatte Glück im Unglück. In dem Maße, wie nach dem Kriege die Flüsse begradigt wurden, sorgte der anhaltende Bauboom gleichzeitig für mehr oder weniger gute Ersatzbiotope. Vor allem in Kiesgruben und auf Deponien fand der Vogel geeignete Brutplätze. Doch nun gilt es, neben dem alten auch den neuen Lebensraum so zu schützen, dass der Flussregenpfeifer überleben kann. Von den rund 300 in Baden-Württemberg brütenden Flussregenpfeiferpaaren lebt etwa die Hälfte in der Oberrheinebene. Weil er dort auch auf Deponien brütet, werden diese zu seinem Schutz erst nach der Brutzeit ab Ende Juli gemäht, außerdem wurden gezielt Brutplätze auf Kiesflächen angelegt. Möchten Sie aktiv werden für den Flussregenpfeifer? Da der Flussregenpfeifer nun auch auf Flächen in Kiesgruben brütet, die oft für Badende ebenfalls attraktiv sind, wurden in solchen Biotopen Schon- und Rückzugsflächen ausgewiesen. Wenn Sie bitte diese Beschränkungen beachten, helfen Sie auch dieser bedrohten Vogelart. Aktionen, Schotterflächen wieder gehölzfrei zu machen, werden von örtlichen Gruppen des NABU organisiert. Hier bietet es sich an sich zu beteiligen. - zurück zur Übersicht der Vögel-Artensteckbriefe -
Die Weinbergschnecke ( Helix pomatia ) ist die größte heimische Gehäuseschnecke. Die Tiere sind in extensiven Kulturlandschaften typisch und u.a. in vielen Obst- und Weinanbaugebieten zu finden, daher wohl auch der Name. Gehäusedurchmesser: maximal 5 cm Aktivitätszeit: Frühjahr bis Herbst Lebensdauer: bis 8 Jahre (in Gefangenschaft deutlich mehr) Die Weinbergschnecke benötigt feuchte und schattige Lebensräume in sommerwarmen Lagen, wobei besonders kalkhaltige Böden bevorzugt werden. Die Art ist recht flexibel und besiedelt unterschiedlichstee Habitate insbesondere Waldränder, Ackerränder, Streuobstwiesen, Friedhöfe, Gärten und Parks. Aufgrund des breiten Spektrums an genutzten Lebensräumen und ihrer Eigenschaft als Kulturfolger, ist die Weinbergschnecke weit verbreitet. Die Weinbergschnecke benutzt, so wie alle Landschnecken ihren muskulösen Fuß um zu kriechen und hinterlässt dabei eine feuchte Schleimspur. Sie besitzt zwei Paar Fühler, wobei die größeren je ein Auge tragen. Bei Gefahr kann sich das Tier komplett in sein Schneckenhaus zurückziehen. Die Weinbergschnecke ernährt sich von frischen grünen als auch von abgestorbenen Pflanzenteilen und Algenaufwuchs an Baumstämmen. Zur Nahrungsaufnahme besitzen alle Schnecken Raspelzungen (Radula). Diese umfasst bei der Weinbergschnecke etwa 40.000 Zähne. Damit wird die Nahrung abgeraspelt und aufgenommen. Weinbergschnecken sind Zwitter, somit kann jedes Tier weibliche und männliche Keimzellen produzieren. Jedoch kann ein einzelnes Tier sich nicht selbst befruchten. Zur Paarung werden somit zwei Tiere benötigt. Die Paarungszeit fällt meist in den März bis Juli. Beim Liebesspiel dieser zwittrigen Tiere, , stoßen sich die Schnecken gegenseitig Liebespfeile aus Kalk in die Körper. Diese etwa einen Zentimeter langen kalkigen Stäbe haben eine den Paarungsakt stimulierende Wirkung und erhöhen den Erfolg der Paarung. Nach vier bis sechs Wochen legen die Schnecken 50 bis 60 Eier in eine zuvor gegrabene Erdmulde ab. Die Jungschnecken schlüpfen nach etwa drei bis vier Wochen, fressen die kalkhaltige Eischale und begeben sich an die Erdoberfläche. Vor Beginn des Winters beginnt die Weinbergschnecke sich mit ihrem Fuß im Boden zu vergraben. Hier hält sie Winterruhe. Als Schutz vor der Kälte produziert sie einen Kalkdeckel, der bei der Aktivierung im Frühjahr abgestoßen wird. Dieses sogenannte Epiphragma wird jeden Winter neu hergestellt. Bei Wassermangel in den Sommermonaten können die Tiere in eine Trockenstarre verfallen. Dabei verschließen sie ihr Gehäuse durch ein Schleimhäutchen um so Verdunstung zu vermeiden. Wenn in der Umgebung wieder genügend Feuchigkeit vorhanden ist, wird diese Starre aufgegeben. Das rezente, natürliche Verbreitungsgebiet der Weinbergschnecke beschränkt sich auf Mittel- und Südosteuropa. Da die Art schon seit längerer Zeit als Nahrungsmittel dient, ist sie vom Menschen bereits zu Zeiten der Römer gezielt angesiedelt worden. Das Verbreitungsgebiet der Weinbergschnecke reicht von Mitteleuropa im Westen bis nach Mittelfrankreich und Südengland, im Norden bis nach Südschweden und -norwegen. Im Osten bis nach Polen, Slowakei und Ungarn. Die südlichen Verbreitungsgrenze verläuft in Frankreich, Mittelitalien bis in den Balkan. In den vergangenen Jahren waren vielerorts Bestandsrückgänge zu verzeichnen. Gefährdungsursachen sind beispielsweise der Verlust von Strukturen wie Hecken und Feldrainen im Offenland sowie der Einsatz von Bioziden, die auch im Siedlungsbereich verwendet werden. Das Sammeln der Schnecken spielt in Deutschland heute keine Rolle mehr und ist durch den besonderen gesetzlichen Schutz der Art seit den 90er Jahren verboten. Neuere Erkenntnisse zeigen, dass die Populationen sich weitgehend stabilisiert haben und vereinzelt sind auch neue Nachweise erbracht worden. Weinbergschnecken erkennt fast jeder. Sie sind allein durch ihre Größe unverkennbar und können mit so gut wie keiner heimischen Schneckenart verwechselt werden. Die Darstellung erklärt die sichtbaren Körperteile der Weinbergschnecke. Sollten Sie sich bei der Bestimmung Ihres Fundes unsicher sein, laden Sie am besten ein Foto des Tieres bei der Fundmeldung mit hoch! Sollten Sie sich ganz unsicher sein, können Sie uns das Bild des Fundes auch per E-Mail schicken. Nur mit der Gefleckten Weinbergschnecke ( Cornu aspersum ) kann die Weinbergschnecke ( Helix pomatia ) verwechselt werden. Das Gehäuse der Gefleckten Weinbergschnecke unterscheidet sich von dem der Weinbergschnecke vor allem durch seine kontrastreiche Zeichnung aus unterbrochenen schwarzbraunen Bändern auf hellbraunem Grund, sowie eine charakteristische netzförmige, scharf gerunzelte Oberflächenskulptur. Die mediterran-westeuropäisch verbreitete Art dringt an ihrer östlichen Verbreitungsgrenze bis ins Rheintal vor, wo sie meist synanthrop in Gärten und Siedlungsbereichen auftritt, wird aber auch häufig mit Pflanzen in Regionen außerhalb ihrer natürlichen Vorkommen verschleppt. Durch die Sammlung dieser Daten entsteht ein guter Überblick über die aktuelle Verbreitung der größten heimischen Gehäuseschnecke in Baden-Württemberg. Jeder kann also mit einem gemeldeten Fund dazu beitragen diese immer seltener werdende Art zu schützen, denn nur, wenn wir wissen, wo die Tiere vorkommen, können wir sie auch erhalten. Ob einzelne Schnecken oder viele auf einmal, jede Meldung aus Baden-Württemberg zählt! Für die Bearbeitung der Meldungen ist ein Bildnachweis wesentlich. Er dient dazu, Verwechslungen mit anderen Arten (beispielsweise der Gefleckten Weinbergschnecke) auszuschließen. Sollten Sie in den letzten Jahren (bis 2006) Weinbergschnecken in Baden-Württemberg gesehen haben, können Sie uns das natürlich auch melden. Hinweis zur Fundortmarkierung im Meldeformular: Der blaue Marker kann angepackt und verschoben werden. Alternativ können Sie die Ortssuche verwenden, dann landet der Marker am eingegebenen Ort. Weinbergschnecke melden Bisherige Fundorte in Baden-Württemberg von Weinbergschnecken Haben Sie noch eine Frage die Sie auf den Seiten nicht beantwortet bekommen oder ein Problem mit der Meldung eines Fundes in Baden-Württemberg, dann können Sie uns gern per E-Mail anschreiben. Bitte beachten Sie: Funde bitte nur melden und nicht sammeln!
Das Projekt "Einfluss von Pestiziden und PCB auf innensekretorische Organe und Fortpflanzungsprozesse bei Voegeln" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Hohenheim, Institut für Zoophysiologie, Arbeitsgebiet Endokrinologie durchgeführt. Carnivore Vogelarten sind infolge der Pestizidakkumulation vom Aussterben bedroht (legen duennschalige und infertile Eier); die Untersuchung soll klaeren, ob DDT und seine Derivate eine direkte oder indirekte Wirkung auf die Hoden oder Ovarien haben; auch im Hinblick auf den Menschen von Interesse (Impotenz bei Farmarbeitern, die mit Pestiziden umgehen); weitere imosekretische Organe werden miteinbezogen. Die Untersuchungen werden vor allem mit Wachteln durchgefuehrt, die auf DDT oder PCBs mit einer gut messbaren Verringerung der Bruchfestigkeit der Eischale reagieren.
Das Projekt "Rezyklierung von Rest- und Abfallstoffen in der Gefluegelfuetterung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft Braunschweig-Völkenrode, Institut für Kleintierzucht durchgeführt. a) Ein Weg, um die Umweltbelastung durch Produktions- und Verarbeitungsabfaelle der tierischen Produktion (Trockenkot/Abfallfett/getr. Eierschalen/Federmehl/Schweineborstenmehl) zu vermindern, ist die Verfuetterung. b) Broiler- und Legehennen-Fuetterungsversuche, Verdauungsversuche. c) Abhaengig von den Versuchsergebnissen.
Das Projekt "GBi4S: Eierschale - universeller Lösungsvermittler (EiS)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Philipps-Universität Marburg, Institut für Pharmazeutische Technologie & Biopharmazie durchgeführt. Der Bedarf an Technologien, welche die Löslichkeit von Wirkstoffen verbessern können, ist sehr hoch, da viele Wirkstoffe sich nur unzureichend auflösen und nur gelöster Wirkstoff vom Körper aufgenommen werden kann. Es konnte kürzlich gezeigt werden, dass in die Poren von Eierschalen schwer wasserlösliche Wirkstoffe im amorphen Zustand eingelagert werden können, wodurch deren Löslichkeit und Bioverfügbarkeit um ein Vielfaches erhöht wird. Eierschalen (EiS) sind ein nachwachsender Rohstoff mit derzeit sehr geringer Nachfrage. Sie sind vollständig biologisch abbaubar und weltweit in großer Menge leicht und kostengünstig verfügbar. Eierschalen können daher als neuer, universeller, kostengünstiger und nachhaltiger Hilfsstoff zur Löslichkeitserhöhung schwerlöslicher Substanzen für die Herstellung von hocheffektiven Arzneimitteln oder anderen Nicht-Pharmaprodukten eingesetzt werden. Ziel der Sondierungsphase ist es, konkrete Markteinführungskonzepte für die EiS-Technologie für die Pharmazie und die Nicht-Pharma Branchen (Food, Nutraceuticals und Kosmetik) zu definieren, industrielle Partner für die Verwertung zu finden und an Pilotchargen die Universalität, Machbarkeit und Überlegenheit der Technologie gegenüber bestehenden Marktprodukten für verschiedene marktrelevante schwerlösliche Wirkstoffe zu demonstrieren.
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unbekannt | 2 |
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Deutsch | 15 |
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