Aktuelle Hochwasserinformation Was ist Hochwasser? Hochwassersituation in Berlin Hochwasservorsorge Maßnahmen Ihre Vorsorgemaßnahmen Über die Hochwassersituation in Spree und Havel können Sie sich auf den Seiten des Landes Brandenburg informieren. Hochwasserschutz Hochwasserinformationen im Wasserportal Berlin Nach Gesetz ist Hochwasser „(…) eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer (…). Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.“ Hochwasser kann somit auch durch Starkregen verursacht werden. Fachlich wird zwischen Überflutungen (pluviale Hochwasser) und Überschwemmungen (fluviale Hochwasser) unterschieden. Überflutungen (pluviale Ereignisse) entstehen, wenn Starkregen vor allem in urbanen Gebieten zu einer schnellen Wasseransammlung führt. Dies kann die Kapazitäten des Kanalsystems und der Entwässerungsinfrastruktur überschreiten und zu Überflutungen führen, die auch abseits von Flüssen und Bächen auftreten. Abweichend von der gesetzlichen Definition umfasst die Definition der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA-A 118) Überflutungen auch Situationen, in denen Wasser aus einem Entwässerungssystem austritt und dadurch Schäden oder erhebliche Funktionsstörungen verursacht. Diese Art der Überflutung betrifft vor allem städtische Gebiete, in denen ein hoher Versiegelungsgrad (vgl. Umweltatlaskarte Versiegelung ) eine natürliche Versickerung des Wassers behindert. Mehr Information zum Thema Überflutung und Starkregen finden Sie im Umweltatlas . Überschwemmungen (fluviale Ereignisse) entstehen, wenn Flüsse aufgrund anhaltender Niederschläge, Starkregenereignisse oder Schneeschmelze überlastet sind und über die Ufer treten. Eine detaillierte Beschreibung zu Hochwasser und Überschwemmungen findet sich im Umweltatlas . Mehr Information zum Thema Überflutung und Starkregen In Berlin können Hochwasser durch starke oder langanhaltende Niederschläge entstehen. Je nach Regenereignis unterscheiden sich die Hochwasserwellen. Starkniederschläge sind häufig in den Sommermonaten als Folge von Gewitterfronten zu beobachten. Sie weisen die größten Niederschlagintensitäten auf, sind räumlich begrenzt und haben eine relativ kurze Dauer. Starkniederschläge sind Hauptursache für schnell ansteigende Hochwasserwellen, wie z.B. an der Panke, können aber auch berlinweit zu Überflutungen führen. Durch den hohen Versiegelungsgrad in der Stadt wird die Bildung eines derartigen Hochwassers deutlich beschleunigt. Durch hohe Niederschläge ausgelöste Flusshochwasser ereigneten sich zum Beispiel am 30.07.2011 an der Erpe in Berlin-Köpenick, in der Nacht vom 21. zum 22.08.2012 sowie am 27.07.2016 an der Panke – Land unter an der Panke . Langanhaltende Niederschläge in größeren Einzugsgebietsflächen sind Hauptursache für Hochwasser am Tegeler Fließ, der Müggelspree und Havel. Derartige Hochwasserwellen laufen in den betroffenen Gewässern deutlich flacher ab, halten sich aber relativ länger. Hochwasservorsorge ist eine gesellschaftliche Gemeinschaftsaufgabe. Der Schlüssel zur Begrenzung von Hochwasserschäden liegt im Zusammenwirken von staatlicher Vorsorge und eigenverantwortlichem Handeln des Einzelnen. Deshalb fordert das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), neben zentralen Maßnahmen zum Hochwasserschutz, jeden Einzelnen auf sich und sein Eigentum vor Hochwasserfolgen zu schützen: Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. (§ 5 (2) WHG (2009)) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zum vorbeugenden und technischen Hochwasserschutz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich geboten bzw. vertretbar und räumlich integrierbar sind. Einem Hochwasser kann durch Wasserrückhalt (Retention) in der Aue vorgebeugt werden. Die Potenziale für den vorbeugenden Hochwasserschutz hängen von verfügbaren Retentionsräumen ab. Die größtmögliche Speicherwirkung von Hochwasserwellen erreichen ausgedehnte Überflutungsauen. Solche Auenbereiche sind jedoch im urbanen Raum nahezu unwiderruflich überformt bzw. werden intensiv genutzt. Deshalb ist es wesentlich, den Wasserrückhalt in der verbleibenden Fläche zu verbessern und vorhandene Rückhalteräume optimal zu nutzen. Auch zentrales und dezentrales Regenwassermanagement sowie verbesserte Prognose- und Frühwarnsysteme sind wichtige Bausteine. Dort, wo es wirtschaftlich geboten und räumlich umsetzbar ist, können technische Maßnahmen zum Hochwasserschutz (z.B. Bau von Deichen) einen wesentlichen Beitrag zur Minimierung von regionalen Hochwasserschäden leisten. In Berlin werden Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes im Rahmen der Gewässerentwicklungskonzepte (GEK) geplant und umgesetzt (vgl. z.B. GEK Panke ). Maßnahmen zur Entschärfung der Hochwassersituation, die zugleich auch die Ökologie eines Gewässers fördern, sind z.B. Aufweitungen des Gewässerbettes, Rückhalt in der Aue durch Remäandrierungen. Im urbanen Raum sind diese Möglichkeiten aufgrund der vorhandenen Nutzungen jedoch begrenzt. Für einen nachhaltigen Hochwasserschutz in Berlin ist letztendlich auch eine aktive Zusammenarbeit zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg erforderlich. Durch den hohen Versiegelungsgrad wird der Oberflächenabfluss stark beschleunigt, so dass die Reaktionszeiten bei der Entstehung von Hochwasser infolge lokaler Starkregenereignisse gering sind. Deshalb sind vor allem dauerhaft wirkende Schutzmaßnahmen im Rahmen der Eigenvorsorge gemäß § 5 (2) WHG in Risikogebieten sinnvoll. Hierzu gehört insbesondere der Schutz von Gebäudeöffnungen gegen eindringendes Wasser (hochgezogene Kellerschächte, Abdichtung von Türen und Fenstern, druckdichte Fenster). Weitere Informationen finden Sie in der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat . Überprüfen Sie zusätzlich, ob Schäden durch Überschwemmungen von Ihrer Gebäude- bzw. Hausratversicherung abgedeckt sind. Anbieter einer sogenannten Elementarschadensversicherung finden Sie auf den Seiten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft .
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung § 5 Feststellung der UVP-Pflicht § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen § 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau § 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16 UVP-Bericht § 17 Beteiligung anderer Behörden § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24 Zusammenfassende Darstellung § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28 Überwachung Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde § 32 Verbundene Prüfverfahren Teil 3 Strategische Umweltprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms § 45 Überwachung § 46 Verbundene Prüfverfahren Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 Landschaftsplanungen § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 57 Übermittlung des Bescheids § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 Schlussvorschriften § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6
Am 27. Oktober ist der diesjährige Tag des Einbruchschutzes. Um die Bürgerinnen und Bürger fortlaufend zu sensibilisieren und auf Möglichkeiten zum Schutz ihres Eigentums hinzuweisen, findet die Präventionskampagne „Sicher wohnen mit Einbruchschutz“ eine Fortsetzung. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Das Thema Einbruchschutz ist für unsere Landespolizei zu einem festen Wegbegleiter geworden. Die Kolleginnen und Kollegen werden nicht müde, über den so notwendigen Einbruchschutz und über effektive sicherungstechnische Maßnahmen zu informieren. Im Landespräventionsmobil des Landeskriminalamts oder in Beratungen der örtlichen Polizeidienststellen gibt es wertvolle Informationen, um nicht Opfer eines Einbruchs zu werden.“ In diesem Jahr ist die Kampagne insbesondere für die Zielgruppe der Großvermieter konzipiert. So wurde aktuell die Zusammenarbeit der Landespolizei mit der TAG Wohnen & Service GmbH vereinbart. Geschäftsführerin TAG Wohnen & Service GmbH Claudia Hoyer: „Sicherheit im Wohnumfeld ist für Vermieter ebenso wichtig wie für Mieterinnen und Mieter. Deshalb hat die TAG Wohnen gemeinsam mit der Landespolizei zehn wichtige Punkte zur Sicherheit in Wohnquartieren zusammengestellt. Nur gemeinsam können wir ein Bewusstsein dafür schaffen, dass Einbruchschutz, gute Nachbarschaft und ein aufmerksames Umfeld helfen, Einbrüche zu verhindern.“ Die Kampagne richtet sich grundsätzlich an jeden. Die Landespolizei hat hierbei einen besonderen Service parat: Die sicherungstechnischen Beraterinnen und Berater kommen bei den Bürgerinnen und Bürgern auch kostenfrei zu Hause vorbei; gerne auch schon dann, wenn sich die eigene Immobilie noch im Bau oder in der Sanierung befindet. Auch wenn die Zahl der Wohnungseinbruchsdiebstähle seit mehreren Jahren eher rückläufig ist, wird mit dem Eindringen der Täter in den höchstpersönlichen Lebensbereich das Sicherheitsgefühl der Opfer oftmals nachhaltig beeinträchtigt. Dabei ließe sich eine erhebliche Anzahl von Einbrüchen durch effektive Sicherungstechnik vermeiden. Dass solcherlei Maßnahmen Wirkung zeigen, indiziert der hohe Anteil von rund 50 Prozent an Versuchsstraftaten im Bereich des Wohnungseinbruchsdiebstahls. Weitere Informationen rund um das Thema finden Interessierte unter www.k-einbruch.de und www.polizei-beratung.de . Hintergrund: Die Kampagne „Sicher wohnen mit Einbruchschutz“ läuft seit 2018 in Sachsen-Anhalt und soll die Bürgerinnen und Bürger für die Thematik Einbruchschutz sensibilisieren. Zum einen sollen Wohneigentümer zur Nachrüstung ihrer Immobilien mit effektiver Sicherheitstechnik angeregt werden. Zum anderen zielt die Kampagne darauf ab, die Achtsamkeit der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf die eigenverantwortliche Umsetzung einfacher Sicherungsmaßnahmen zu erhöhen. Ferner sollen Bewohnerinnen und Bewohner zur Erhöhung der Aufmerksamkeit im Hinblick auf ihr Wohnumfeld bzw. ihre Nachbarschaft sensibilisiert werden. Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Patricia Blei Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Oldenburg. Ab dem 22. September wird sich auf der Hunte oberhalb des Wasserkraftwerks Oldenburg ein unvertrautes Bild zeigen: Der übliche Stauwasserstand der Hunte von fünf Metern wird vorübergehend um etwa 100 Zentimeter abgesenkt. Hintergrund der ungewöhnlichen Maßnahme ist die Suche nach möglichen Nutria- und Biberbauten durch die Hunte-Wasseracht und den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Baue von Nutria und Biber in den Deichen stellen eine Gefahr für ihre Standsicherheit dar. Ab dem 22. September wird sich auf der Hunte oberhalb des Wasserkraftwerks Oldenburg ein unvertrautes Bild zeigen: Der übliche Stauwasserstand der Hunte von fünf Metern wird vorübergehend um etwa 100 Zentimeter abgesenkt. Hintergrund der ungewöhnlichen Maßnahme ist die Suche nach möglichen Nutria- und Biberbauten durch die Hunte-Wasseracht und den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Baue von Nutria und Biber in den Deichen stellen eine Gefahr für ihre Standsicherheit dar. „Die Eingänge zu diesen Bauten liegen unterhalb der Wasserlinie und können daher beim Normalwasserstand in der Hunte in der Regel nicht erkannt werden“, erklärt Hergen Oetken, Aufgabenbereichsleiter des NLWKN in der Betriebsstelle Brake-Oldenburg die Hintergründe der geplanten Wasserstandsabsenkung. Erst wenn es im Deichkörper zu Absackungen käme, würden mögliche Gefahrenquellen äußerlich sichtbar werden. Besonders bei Hochwasserlagen mit entsprechend hohen Wasserständen und Fließgeschwindigkeiten können vorhandene Bauten schnell weiter ausgespült werden – eine ernste Bedrohung für die Standsicherheit eines betroffenen Deichabschnitts. Noch vor der nächsten Hochwassersaison soll die Erkundung an der Hunte deshalb Klarheit bringen, um mögliche Bauten von Biber und Nutria bei Bedarf verfüllen und somit die Deiche langfristig sichern zu können. Die Erkundung – eine Maßnahme des präventiven Hochwasserschutzes – erfolgt mit einem Boot von der Wasserseite aus und wird rund drei Tage dauern. Da die Absenkung in Teilen auch einen Gewässerabschnitt betrifft, der sich im Eigentum der Hunte-Wasseracht befindet, handelt es sich um ein gemeinsames Projekt von NLWKN und Wasseracht. Die Wasseracht ist vor Ort auch mit Personal beteiligt und beteiligt sich zudem an den Kosten für den hinzugezogenen Biberexperten. Nach Abschluss der Tätigkeiten wird der Stauwasserstand der Hunte wieder auf die gewohnte Höhe angestaut. Zuletzt wurde der Stauwasserstand der Hunte für den Hochwasserschutz 2009 im Rahmen von Deichbauarbeiten abgesenkt. Eine Absenkung zur Suche nach Nutria- und Biberbauten wird dieses Jahr erstmals vorgenommen. Enge Abstimmung mit dem Naturschutz erforderlich Enge Abstimmung mit dem Naturschutz erforderlich Das Naturschutzrecht stellt den Biber unter besonderen und strengen Schutz. Nutria dagegen sind eine invasive Art und müssen zurückgedrängt werden. „Bauaktivitäten des Bibers können grundsätzlich einen wichtigen Beitrag für den Naturhaushalt leisten. So bereichern Biber Gewässerlandschaften mit offenen Auen und genügend Abstand zwischen Deichfuß und Ufer. Ein Biberbau in Deichen kann aus Gründen des vorrangigen Hochwasserschutzes jedoch nicht toleriert werden, wenn wir die Menschen am Fluss nicht gefährden wollen“, unterstreicht Oetken. Dies gelte insbesondere für die Hunte: Denn der Stauwasserstand der Hunte liegt in Teilen bis zu 2,50 Meter über dem angrenzenden Gelände. Ein Bruch des Deiches hätte fatale Folgen und wäre mit enormen Sachschäden verbunden, betont Hergen Oetken: „Bei Anwohnerinnen und Anwohnern sind das letzte Winterhochwasser und die Bilder von Sandsäcken und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen noch sehr präsent. Sie wissen um die Notwendigkeit von sicheren Deichen zum Schutze ihres Eigentums. Wir werden auch gelegentlich von Anwohnern über mögliche Bauten des Nutria informiert. Dafür bin ich sehr dankbar, da wir dann eventuell vorhandene Gefahrenquellen umgehend beseitigen können“, so Oetken. Die Absenkung des Wasserstands der Hunte wird sich im gesamten eingedeichten Verlauf des Flusses bis zur Kampbruchbrücke in der Gemeinde Hatten bemerkbar machen. Dort wird die Absenkung nur wenige Zentimeter tief sein, während sie in Wardenburg noch etwa 80 Zentimeter betragen wird. Zum erstmals durchgeführten Vorhaben hat sich der NLWKN im Vorfeld mit den zuständigen Behörden der Stadt Oldenburg und des Landkreises Oldenburg sowie der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung eng abgestimmt. Die Auswirkungen der Maßnahme sind aufgrund der kurzen Dauer und der bewusst gewählten Jahreszeit für die Gewässerökologie unkritisch. Die Wassersportvereine an der Hunte sind ebenfalls informiert und passen ihre Aktivitäten der ungewohnten Situation an. Ein an der Hunte liegendes schwimmendes Hausboot muss aufgrund der Absenkung seinen Liegeplatz verändern.
Angesichts der in den vergangenen Jahren nur leicht gesunkenen Flächeninanspruchnahme wird schon seit längerem über weitergehende Instrumente einer flächensparsamen Siedlungsentwicklung diskutiert. In einer ersten Stufe wurde in NRW ein digitales Planungs- und Informationsinstrument entwickelt, mit dem kommunale Siedlungsvorhaben bezüglich ihres Beitrags zur Erreichung der Ziele einer flächensparsamen und integrierten Siedlungsentwicklung geprüft werden können. Angesichts der in den vergangenen Jahren nur leicht gesunkenen Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist die Erreichung der Flächensparziele von Bund und Ländern mit dem derzeitigen instrumentellen Handlungsrahmen der Raumordnungs- und Stadtentwicklungspolitik eher unwahrscheinlich. Daher wird schon seit längerem über weitergehende Instrumente einer flächensparsamen Siedlungsentwicklung diskutiert. Im Koalitionsvertrag der nordrhein-westfälischen Landesregierung wird dazu festgehalten, dass die Nach- und Umnutzung vorhandener Siedlungsflächen „höchste Priorität“ haben müsse und die Einführung eines Handels mit Flächenzertifikaten zu prüfen sei. Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hat die ILS Research vor diesem Hintergrund mit der Frage beauftragt, wie sich ein Flächenhandel in die rechtlichen Regelungen einfügen ließe und in welchem Maße die digitalen Voraussetzungen für ein effektives Handelsregime gegeben sind. In einer ersten Stufe wird in diesem Zusammenhang ein digitales Planungs- und Informationsinstrument entwickelt, mit dem kommunale Siedlungsvorhaben bezüglich ihres Beitrags zur Erreichung der Ziele einer flächensparsamen und integrierten Siedlungsentwicklung geprüft werden können. Die „NRW-Flächenampel“ ist als multikriterielles Bewertungssystem konzipiert, das auf Ebene der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung einsetzbar ist. Sie ergänzt die bisherige ex-post-orientierte Bilanzierungslogik der Flächenpolitik, mit der die in der Vergangenheit realisierte Flächeninanspruchnahme auf Ebene von Gemeinden, Regionen, Bund und Ländern bewertet wird. Die Flächenampel soll vier Bewertungsdimensionen aufweisen: die Lage des Plangebiets im städtebaulichen Innen- und Außenbereich, die Art der Vornutzung, die über den Anteil der versiegelten Fläche zum Ausgangszustand beurteilt wird, die Nutzungseffizienz im Sinne der baulichen Ausnutzung des in Anspruch genommenen Brutto- und Nettobaulands und die Erreichbarkeit, abgebildet über die infrastrukturelle Anbindung des Plangebietes. Die Bewertung mündet in eine Ampelfarbe, wonach die Farbe „grün“ für eine gute Passung der Planung mit den Flächenzielen steht, während die Farbe „rot“ gravierende Zielkonflikte offenlegt. Die Flächenampel ist als automatisiertes Instrument konzipiert, was bedeutet, dass alle erforderlichen Basisinformationen aus X-Planung-kompatiblen Bauleitplänen (bzw. Planentwürfen) sowie aus öffentlich verfügbaren Geobasisdaten extrahiert und verarbeitet werden. Letzteres betrifft die für die fachliche Bewertung der Planungsvorhaben erforderlichen Informationen wie Daten zu Infrastrukturangeboten oder zur Bodenbedeckung. Die Flächenampel soll darüber hinaus auch fachliche Grundlagen für eine mögliche Praxis des Flächenhandels bereitstellen, etwa die Feststellung der Zertifikatspflicht einer städtebaulichen Planung sowie die Bemessung des Umfangs der Zertifikatspflicht. Im Dezember des vergangenen Jahres wurden Zwischenergebnisse des Forschungsvorhabens im Rahmen eines Fachdialogs mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft und Praxis diskutiert. Diese Veranstaltung war in zwei inhaltliche Blöcke strukturiert, wonach zunächst das Instrument der handelbaren Flächenzertifikate diskutiert wurde und anschließend die Konzeption der Flächenampel Gegenstand des Austausches war. Erörtert wurden rechtliche Fragen der Zulässigkeit der Flächenkontingentierung und eines Handels mit Zertifikaten sowie die Ausgestaltungsoptionen eines Flächenhandels, welche den Eigentumsschutz und die kommunale Planungshoheit gewährleisten. Hier wurde auch auf kompetenzrechtliche Aspekte und die denkbaren Modelle der Umsetzung im gesamten Bundesgebiet oder auf Ebene eines einzelnen Bundeslandes eingegangen. Das Projekt endete im Sommer 2023 mit der Vorlage von Handlungsempfehlungen an Politik und Verwaltung.
Landesamt für Vermessung und Geoinformation Nutzung der Daten des LVermGeo Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt informiert. Ansprechpartner: Daten des LVermGeoNutzung von Daten im Allgemeinen Daten des LVermGeo sind die Daten der Landes- vermessung, des Liegenschaftskatasters und des Geobasisinformationssystems im Sinne des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA). Zudem zählen zu den Daten des LVermGeo auch die Daten der Grundstückswertermittlung nach dem Baugesetzbuch und der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstücks- werte.Schlichter Genuss von Daten meint lesen, an- schauen und bearbeiten, ohne dass die Daten dabei an die Öffentlichkeit gelangen. Daten der Landesvermessung sind insbeson- dere die Topographischen Landeskartenwerke, Luftbilder, Daten der Grundlagenvermessung und der Geotopographischen Landesaufnahme. Daten des Liegenschaftskatasters sind Daten der Liegenschaftskarte, des Liegenschaftsbuchs und des Vermessungszahlenwerks. Das Geoba- sisinformationssystem beinhaltet die Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskata- sters. Zu den Daten der Grundstückswertermitt- lung zählen insbesondere die Bodenrichtwerte, die Daten der Kauf preissammlung und der Grundstücksmarktbericht. Die Daten des LVermGeo werden für die Nutzer in Form von analogen oder digitalen Auszügen, Diensten oder Produkten hoheitlich bereitgestellt und lizenziert. Dabei wird zwischen offen und nichtoffenen Daten unterschieden. LVermGeo Stand: 10/2023 Mit den Nutzungsbedingungen für die Daten der Landesvermessung, des Liegenschaftskata sters, des Geobasisinformationssystems und der Grundstückswertermittlung des LVermGeo wird die Bereitstellung und die Lizenzierung der Da- ten standardisiert, vereinfacht und beschleunigt. Körperliche Vervielfältigungen von Daten sind z. B. die Papierkopie, der Druck, das Speichern auf Datenträgern nach Scannen oder Digitalisie- ren. Unkörperliche Vervielfältigungen sind insbe- sondere Bildschirmausgaben bei der Server- Client-Technologie und in nichtöffentlichen Daten- netzen (Intranet). Verbreitung ist jedes Anbieten oder Inverkehr- bringen von Daten in körperlicher Form in der Öf- fentlichkeit z. B. durch Verkauf oder Schenkung. Öffentliche Wiedergabe ist jedes Verfügbarma- chen von Daten in unkörperlicher Form in der Öf- fentlichkeit z. B. zur Ansicht oder zum Download im Internet. Offene Daten des LVermGeo Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen als Ansprechpartner gern zur Verfügung und geben weitere Informationen zu den Dienstlei- stungen unserer Behörde. Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt E-Mail: poststelle.lvermgeo@sachsen-anhalt.de Standorte der Geokompetenz-Center: Scharnhorststraße 89 39576 Stendal Telefon: 03931 252-106* Telefax: 03931 252-499 Otto-von-Guericke-Str. 15 39104 Magdeburg Telefon: 0391 567-7864* Telefax: 0391 567-7821 Elisabethstraße 15 06847 Dessau-Roßlau Telefon: 0340 6503-1258* Telefax: 0340 6503-1001 Neustädter Passage 15 06122 Halle (Saale) Telefon: 0345 6912-481* Telefax: 0345 6912-133 * Telefonnummer des Geokompetenz-Centers Öffnungszeiten der Geokompetenz-Center: Mo bis Fr 8:00 - 13:00 Uhr zusätzlich für Antragsannahme und Information Di 13:00 - 18:00 Uhr Internet: geodatenportal.sachsen-anhalt.de www.sachsen-anhalt.de Als „offene Daten“ (Open Data) werden Daten in einem offenen Format bezeichnet, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können. Folgende Daten des LVermGeo sind offen und werden über das Geodatenportal des Landes Sachsen-Anhalt geodatenportal.sachsen-anhalt.de Nutzungsbedingungen des LVermGeo kostenfrei bereitgestellt, soweit sie keiner rechtlichen Zu- gangsbeschränkung unterliegen, kein geistiges Eigentum Dritter enthalten oder aus Gründen des Schutzes perso- nenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugäng- lich sind: • Daten des SAPOS® (EPS, HEPS, GPPS) • Daten des Quasigeoids • ALKlS®-Präsentationsausgaben • ALKIS®-Datensätze • ATKIS®-Präsentationsausgaben • ATKIS®-Datensätze (DOP, DTK, DTÜK, DLM, DGM, DOM, bDOM) • Klassifizierte Laserscanergebnisse • Luftbilder • Karten früherer Bearbeitungsstände • Hausumringe, Gebäudereferenzen • 3D-Gebäudemodelle • INSPIRE-Datensätze • Bodenrichtwert-Präsentationsausgaben • Bodenrichtwert-Datensätze • Grundstücksmarktberichte sowie daraus abgeleitete Datensätze. Bestimmte, mit den Nutzungsbedingungen des LVermGeo erlaubte Nutzungen sind beispielsweise das Vervielfältigen nichtoffener Daten in körperlicher oder unkörperlicher Form - oder die Nutzung in unveränderter Form für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit sowie in Ver- fahren vor Behörden. Auch dürfen nichtoffene Daten an Auftragnehmer - das sind Personen, die im Auftrag anderer Personen deren Daten bearbeiten - weitergegeben werden. Wenn darüber hinaus eine Nutzung nichtoffener Daten be- absichtigt ist, bedarf es einer gesonderten Lizenzierung. Dieses kann nach einer individuellen Beratung zu Ihren Nutzungswünschen erfolgen. Kommen Sie auf uns zu! Informationen zur Nutzung und Lizenzierung Weitere Information können Sie im Internet unter geodaten- portal.sachsen-anhalt.de entnehmen. Schauen Sie doch mal herein! Diese offenen Daten des LVermGeo dürfen (kosten)frei genutzt werden unter der Lizenz ,,Datenlizenz Deutsch- land - Namensnennung - Version 2.0“ (www.govdata.de/ dl-de/by-2-0) und zwar auch dann, wenn solche Daten in anderer Weise und Form vom LVermGeo kostenpflichtig auf Antrag abgegeben werden. Sie dürfen unter der Bezeichnung des Bereitstellers z. B. für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nut- zung vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden. Zudem könnten offene Daten mit eigenen Daten und Daten An- derer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden. Auch die Einbindung in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken ist gestattet. Daten der Landesvermessung: Digitale Orthophotos Nichtoffene Daten des LVermGeo Als „nichtoffene Daten“ werden diejenigen Daten bezeich- net, die gesetzlichen Zugangsbeschränkungen unterlie- gen, geistiges Eigentum Dritter oder aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur einge- schränkt zugänglich sind. Folgende Daten des LVermGeo sind nichtoffene Daten: LVermGeo Stand: 07/2023 • Orthophotos mit einer Bodenauflösung von 10 cm je Pixel • Datensätze, Festpunktbeschreibungen und Festpunkt- listen der Auszüge aus der Grundlagenvermessung • Eigentumsangaben des Liegenschaftskata sters zu Dritten • Grundbuchangaben zu Grundstücken Dritter • beschreibende Angaben der Auszüge aus dem Liegen- schaftskataster • Kaufpreissammlung • Amtliche Hauskoordinaten Sofern die Nutzung nichtoffener Daten- insbesondere die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe - gesetzlich einer Erlaubnis bedarf, erfolgt diese durch das LVermGeo kostenfrei mit seinen Nutzungsbedingungen für bestimmte Nutzungen oder kostenpflichtig auf Antrag mit gesonderter Lizenzierung. Daten der Landesvermessung: Topographische Landeskartenwerke Daten des Liegenschaftskatasters: Liegenschaftskarte und -buch Daten der Grundstückswertermittlung: Bodenrichtwerte Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt
Die Flüsse in Sachsen-Anhalt sollen in den kommenden Jahren durch den Bau von Flutpoldern und Deichrückverlegungen mehr Raum bekommen. Ziel ist es, bei Hochwasser sensible Flussabschnitte wie Wohn- und Industriegebiete besser zu schützen. So kann die gezielte Flutung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Hochwasser-Fall dazu beitragen, die Flusspegel an anderen Stellen entscheidend zu senken. Eine wichtige Voraussetzung für die Akzeptanz von Polderprojekten besteht jedoch darin, dass betroffene Flächeneigentümer im Fall gesteuerter Überflutungen eine Entschädigung erhalten. Sachsen-Anhalts Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann hat deshalb am Donnerstag mit dem Präsidenten des Bauernverbands, Olaf Feuerborn, und dem Präsidenten des Bauernbunds, Martin Dippe, eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Kernstück dieser gemeinsamen Erklärung ist die neu entwickelte Muster-Kompensationsvereinbarung für den Einsatz gesteuerter Flutpolder, auf deren Grundlage Entschädigungsfragen bei künftigen Polderprojekten geklärt werden können. Wer danach seine Flächen für ein neues Polderprojekt zur Verfügung stellt, erhält bereits vorab einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 20 Prozent des Grundstückswertes. Kommt der Polder bei späteren Hochwasser-Ereignissen zum Einsatz und es entstehen Schäden auf den Feldern, erhalten die Flächeneigentümer vom Land eine Kompensation. Die Höhe des Ausgleichs richtet sich dabei nach den entstandenen Schäden, die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt werden sollen. Voraussetzung für den Ausgleich nach dem Modell der Musterkompensationsvereinbarung ist der Verzicht auf Einwände im Planfeststellungsverfahren oder Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss beim geplanten Polderprojekt. Im Weiteren sieht die Vereinbarung vor, dass die Flächen innerhalb des Flutpolders im Besitz des Grundstückseigentümers bleiben, das Land lediglich die Aufstandsflächen für den Polderdeich erwirbt. Im Regelfall soll zudem keine Umwandlung der Nutzungsart des betroffenen Grundstücks innerhalb des Flutpolders erfolgen. „Wir sind heute einen entscheidenden Schritt weitergekommen, um die Akzeptanz für Hochwasserschutzmaßnahmen insbesondere im ländlichen Raum zu steigern“, betonte Willingmann. „In der Vergangenheit gab es weder in Sachsen-Anhalt, noch bundesweit einheitliche Grundsätze für Entschädigungszahlungen. Mit der gemeinsamen Erklärung sowie der Muster-Kompensationsvereinbarung haben wir jetzt nach einem konstruktiven Abstimmungsprozess eine wichtige Grundlage geschaffen, um in Zukunft bei Polderprojekten einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen. Ich bin zuversichtlich, dass sich die Projekte dadurch auch schneller umsetzen lassen.“ Olaf Feuerborn, Präsident des Bauernverbandes, erklärte: „Der Hochwasserschutz, der Schutz der Menschen und ihres Eigentums, ist eine sehr wichtige Aufgabe. Um den Hochwasserschutz besser aufzustellen, müssen Land- und Forstwirte stärker eingebunden werden. Dafür braucht es im Falle eines Falles auch eine faire Entschädigung. Die heute unterzeichnete Erklärung ist dafür ein wichtiger Schritt.“ Martin Dippe, Präsident des Bauernbundes, erklärte: „Produktive Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Lebensmittel aber auch Hochwasserschutz sind essentiell für die Menschen in Sachsen-Anhalt und müssen in Einklang gebracht werden, was aus aktuellem Anlass wieder sehr deutlich geworden ist. Vor allem für dichtbesiedelte Gebiete bzw. urbane Zentren mit besonders hohem Anteil versiegelter Fläche hat Hochwasserschutz, durch ausreichend freizuhaltende Fläche für die Flüsse im ländlichen Raum, einen immensen Stellenwert, wofür den Landnutzern gesellschaftlich Anerkennung gebührt, da sie es sind, die Einbußen akzeptieren müssen. Die heutige Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Interessenausgleich für die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und anderweitig genutzten Grundstücken als Retentionsraum für den Hochwasserschutz hilft ein großes Stück weiter, diese Anliegen und alle Beteiligten zusammenzubringen.“ 16.000 Hektar Retentionsflächen sollen wiedergewonnen werden Das vom Umweltministerium für den Hochwasserschutz entwickelte Maßnahmenprogramm „Fluss, Natur, Leben“ sieht 34 potentielle Standorte für Deichrückverlegungen und Flutpolder vor, mit denen in den kommenden Jahren etwa 16.000 Hektar an Retentionsflächen wiedergewonnen werden könnten. Darunter befinden sich acht Flutpolderprojekte (Calbe, Axien-Mauken, Salsitz, Raba, Elster-Luppe-Aue, Röpzig-Beuchlitz-Passendorf, Linkes Muldevorland und Schartau-Blumenthal). Bereits im Bau befindet sich der Flutpolder Rösa an der Mulde. Bis 2027 sollen dort rund 520 Hektar zusätzlicher Retentionsraum entstehen. Notwendige Entschädigungsregelungen für dieses Projekt wurden bereits getroffen. Für den bereits bestehenden Flutpolder bei Havelberg wurden Entschädigungsfragen im Rahmen des Staatsvertrags geklärt. „Das Winterhochwasser hat uns in den vergangenen Wochen noch einmal daran erinnert, wie wichtig es ist, den Hochwasserschutz in Sachsen-Anhalt weiter konsequent voranzutreiben und nicht auf die lange Bank zu schieben“, erklärte Willingmann weiter. Auch bei Deichrückverlegungen soll es künftig einen einheitlichen Rahmen für Entschädigungsfragen geben. „Die Grundlagen hierfür wollen wir im Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt verankern, das aktuell novelliert wird“, kündigte der Minister an. Die Landesstrategie für den Hochwasserschutz in Sachsen-Anhalt sowie der Maßnahmenplan Fluss, Natur, Leben ist unter folgendem Link abrufbar: https://mwu.sachsen-anhalt.de/umwelt/wasser/hochwasserschutz Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und X (ehemals Twitter
Am 29. Oktober 2023 ist Tag des Einbruchschutzes. Der Tag soll Bürgerinnen und Bürger sensibilisieren und auf Möglichkeiten zum Schutz ihres Eigentums hinweisen. Auch die Landespolizei Sachsen‑Anhalt setzt die Präventionskampagne „Sicher wohnen mit Einbruchschutz“ fort. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Die Landespolizei wird gerade in der dunklen Jahreszeit wieder intensiver auf die Notwendigkeit des Einbruchschutzes hinweisen und über effektive sicherungstechnische Möglichkeiten informieren. Wir sprechen damit jeden an. Egal ob Mieter, Eigentümer, Bauherr, Vermieter oder auch Unternehmen der Privatwirtschaft. Nutzen Sie das Angebot der Landespolizei und schützen Sie Ihr Eigentum, um es ungebetenen Gästen so schwer wie möglich zu machen.“ Eine erhebliche Anzahl von Einbrüchen lässt sich durch effektive Sicherungstechnik, aber auch durch die Erhöhung der Achtsamkeit, zum Beispiel im Schließverhalten von Fenstern und Türen, verhindern. Im Jahr 2021 endeten in Sachsen-Anhalt 52,5 Prozent der Wohnungseinbrüche bereits im Versuchsstadium. Im vergangenen Jahr waren es 48,8 Prozent. Um die Anzahl erfolgreicher Wohnungseinbrüche noch weiter zu reduzieren, werden erneut die Bedeutung und die Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen hervorgehoben. Die Landespolizei informiert in den nächsten Monaten verstärkt über ihre Social-Media-Kanäle. Zudem wird das Landespräventionsmobil des Landeskriminalamtes im ganzen Land unterwegs sein, um vor Ort zum Thema Einbruchschutz zu beraten. Neben der persönlichen Beratung in den örtlichen Polizeidienststellen oder im Landespräventionsmobil kommen die polizeilichen sicherungstechnischen Beraterinnen und Berater auch bei Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei zu Hause vorbei. Über öffentliche Beratungsangebote informiert die Polizei rechtzeitig. Präventionsstreifen ergänzen das umfangreiche Maßnahmenpaket der Landespolizei. Weitere Informationen rund um das Thema finden Interessierte unter www.k-einbruch.de und www.polizei-beratung.de . Hintergrund: Die Kampagne „Sicher wohnen mit Einbruchschutz“ läuft seit 2018 in Sachsen-Anhalt und soll die Bürgerinnen und Bürger für die Thematik Einbruchschutz sensibilisieren. Zum einen sollen Wohneigentümer zur Nachrüstung ihrer Immobilien mit effektiver Sicherheitstechnik angeregt werden. Zum anderen zielt die Kampagne darauf ab, die Achtsamkeit der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf die eigenverantwortliche Umsetzung einfacher Sicherungsmaßnahmen zu erhöhen. Ferner sollen Bewohnerinnen und Bewohner zur Erhöhung der Aufmerksamkeit im Hinblick auf ihr Wohnumfeld bzw. ihre Nachbarschaft sensibilisiert werden. Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Patricia Blei Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Das Rechtsgutachten untersucht die Verfassungsmäßigkeit des Brennstoffemissionshandels-gesetzes (BEHG) und dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Zur Ermittlung des verfassungsrechtlichen Maßstabs muss zunächst bestimmt werden, ob es sich bei den Entgelten, die für den Erwerb der Emissionszertifikate zu zahlen sind und dem Bund zufließen, um Steuern oder nicht-steuerliche Abgaben handelt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um nicht-steuerlichen Abgaben handelt, da die Emissionszertifikate eine staatliche Gegenleistung darstellen. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nicht-steuerliche Abgabe erfüllt sind. Es wird insbesondere untersucht, ob ein besonderer sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt, der eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit vermeidet. Dazu werden auf Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrund herausgearbeitet und analysiert, ob das BEHG - gerade in der Einführungsphase mit der Veräußerung zu einem staatlich festgelegten Preis - diesen Anforderungen genügt. Besonderes Augenmerk wird auf die Frage gelegt, ob auch bei einer Veräußerung zu Festpreisen ein staatliches Bewirtschaftungssystem i.S.d. Rechtsprechung des BVerfG angenommen werden kann. Dabei werden auch nationale und supranationale Regelungen außerhalb des BEHG berücksichtigt. Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Einführung der Entgelte für die Emissionszertifikate durch einen besonderen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Darüber hinaus untersucht das Gutachten die Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie mit dem einschlägigen Primär- und Sekundärrecht der EU. Im Ergebnis bestehen auch insoweit keine rechtlichen Bedenken. Quelle: Forschungsbericht
Stade. Erhöhte Wasserstände in der Elbe haben in der Nacht von Freitag auf Samstag zu Überschwemmungen auf außendeichs gelegenen Grundstücken entlang der Lühe geführt. Das Lühe-Sperrwerk konnte erst gegen 3 Uhr nachts und damit nach Überschreiten des eigentlichen Schließwasserstands geschlossen werden. Infolgedessen ist es zu teils erheblichen Überschwemmungen bei Gewässeranrainern gekommen. „Das hätte so nicht passieren dürfen. Ursache der verspäteten Schließung ist nach aktuellem Stand ein technischer Defekt im Meldesystem – die Ursachenforschung ist bereits am Wochenende angelaufen und derzeit in vollem Gange“, so Birgit Baumann von der Betriebsstelle Stade des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Der NLWKN ist für den Betrieb der Anlage an der Lühe zuständig. Erhöhte Wasserstände in der Elbe haben in der Nacht von Freitag auf Samstag zu Überschwemmungen auf außendeichs gelegenen Grundstücken entlang der Lühe geführt. Das Lühe-Sperrwerk konnte erst gegen 3 Uhr nachts und damit nach Überschreiten des eigentlichen Schließwasserstands geschlossen werden. Infolgedessen ist es zu teils erheblichen Überschwemmungen bei Gewässeranrainern gekommen. „Das hätte so nicht passieren dürfen. Ursache der verspäteten Schließung ist nach aktuellem Stand ein technischer Defekt im Meldesystem – die Ursachenforschung ist bereits am Wochenende angelaufen und derzeit in vollem Gange“, so Birgit Baumann von der Betriebsstelle Stade des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Der NLWKN ist für den Betrieb der Anlage an der Lühe zuständig. Das Lühe-Sperrwerk verfügt über eine aktive Pegelüberwachung, die bei Überschreitung entsprechender Warnstufen proaktiv aktuelle Wasserstandsmeldungen an die jeweiligen Sperrwerkswärter aussendet. „Diese sind sehr schnell in der Lage, ggf. eine Schließung einzuleiten“, so Baumann. Die entsprechende Meldung des Systems an den Sperrwerkswärter ist am Wochenende offenbar nicht übermittelt worden. Im Rahmen der Untersuchungen zu den Ursachen steht der NLWKN in engem Kontakt mit der Wasserschutzpolizei, aber auch mit dem Hersteller der zum Einsatz kommenden Mess- und Meldeanlage sowie mit den Telekommunikationsanbietern. „Wir werden den Umständen, die zu diesem Vorfall geführt haben, genau auf den Grund gehen und dabei die Schutzvorrichtungen und Abläufe rund um den Betrieb der Anlage intensiv durchleuchten. Ein solcher Ausfall darf sich nicht wiederholen – der Schutz der Menschen und ihres Eigentums an der Niedersächsischen Küste hat höchste Priorität“, betont Baumann. Das Lühe-Sperrwerk ist erst vor einigen Jahren aufwändig umgerüstet worden. In diesem Rahmen wurde die gesamte Steuerungstechnik und das Meldesystem erneuert – die Steuerung erfolgt heute vollständig digital. Bis zu 190 Mal im Jahr wird das Sperrwerk – oftmals auch bereits bei geringfügig erhöhten Wasserständen – geschlossen, um die außendeichs gelegenen Lühe-Anrainer sowie die Ortschaften Mittelnkirchen, Guderhandviertel und Horneburg vor Überschwemmungen zu schützen. „Bei all diesen Schließvorgängen haben die Steuerungstechnik und auch das Meldesystem bisher einwandfrei funktioniert“, betont der NLWKN. Der Einsatz eines den Schließvorgang begleitenden Sperrwerkswärters ist zwingend erforderlich – er ergibt sich aus entsprechenden Vorgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, um Gefährdungen für den Schiffsverkehr auszuschließen. Demnach dürfen die in der Regel tonnenschweren Sperrwerkstore nicht selbsttätig, also automatisiert, fahren. Eine Gefährdungslage hinter den Deichen bestand nicht – der eingetretene Wasserstand ist für das Sommerhalbjahr eher ungewöhnlich, aber keine Herausforderung für die entsprechenden Schutzanlagen. Anrainer, deren Grundstücke von den Überschwemmungen in Folge der verspäteten Sperrwerksschließung betroffen waren, werden gebeten, entsprechende Schäden bis zur finalen Klärung eventueller Haftungsfragen zeitnah der Wasserschutzpolizei Stade zu melden (Kontakt: 04141 7781215; esd@wspst-stade.polizei.niedersachsen.de ), welche die Ermittlungen zu den Ursachen der Überschwemmungen übernommen hat.
Origin | Count |
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Zivilgesellschaft | 1 |
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