Am 30. August 2018 kritisierte der WWF die Empfehlung für eine MSC-Zertifizierung der Krabbenfischerei an der Nordseeküste und legte Einspruch dagegen ein. Ein Teil der Krabbenfischerei findet im Nationalpark Wattenmeer und anderen Meeresschutzgebieten statt. Dies erfordere eine besondere Vorsorge. Der WWF fordert daher auch den MSC auf, strengere Anforderungen für Fischerei in Schutzgebieten in seinen Standard aufzunehmen. Seit vielen Jahren bemüht sich die Krabbenfischerei schon vergeblich um eine MSC-Zertifizierung. Anfang 2016 hatte sie einen erneuten Anlauf als gemeinsame Initiative der deutschen, niederländischen und dänischen Fischerei unternommen. Dies führte nun zu einer Zertifizierungs-Empfehlung durch das mit der Prüfung der Fischerei beauftragte Unternehmen. Der WWF begrüßt zwar die Absicht der Krabbenfischerei sich den Anforderungen einer ökologischen Zertifizierung zu stellen, aber die vorgelegten Maßnahmen zur Verbesserung gingen den Umweltverband nicht weitgenug.
Amtsblatt für den Landkreis Stendal Jahrgang 33 20. September 2023 Nummer 25 Inhaltsverzeichnis Seite 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Landkreis Stendal Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung der ergänzenden Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen für das Amtsgericht Stendal und die Jugendkammern des Landgerichtes Stendal ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 85 Hinweis über die Öffentliche Bekanntmachung zur 8. Änderung zur Verordnung des Landkreises Stendal über die Änderung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes „Untere Havel“ ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 85 Hinweis über die Öffentliche Bekanntmachung zur 9. Änderung zur Verordnung des Landkreises Stendal über die Änderung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes „Untere Havel“ ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 85 Bekanntmachung: Ideenwettbewerb für die Einreichung von Projektvorschlägen im Rahmen der Förderrichtlinie „REGIO AKTIV“ im Landkreis Stendal – Aufruf zur Teilnahme am Ideenwettbewerb „Kompetenzagenturen“ ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 86 Hansestadt Stendal Hinweis auf die folgenden Bekanntmachungen der Tagesordnungen der Sitzungen vom 25.09.2023 und 04.10.2023 ���������������������������������������������������������������������������������������� 88 Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 1.Änderung des Flächennutzungsplanes Grieben und Satzung vorhabenbezogener Bebauungsplan „Biogasanlage Grieben“ ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 88 Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land Wahlbekanntmachung zur Verbandsgemeindebürgermeisterwahl am 08.Oktober 2023 ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 89 Einladung öffentliche Versammlung zur Vorstellung der Bewerber*innen für die Verbandsgemeindebürgermeisterwahl ������������������������������������������������������������������������������������ 89 Wasserverband Stendal-Osterburg (WVSO) Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 und die Entlastung des Verbandsgeschäftsführers ������������������������������������������ 89 Altmärkischer Regionalmarketing- und Tourismusverband Hinweis über die öffentliche Bekanntmachung ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 90 Kreiskirchenamt Stendal Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Hohengöhren �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 90 Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Lübars ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 90 Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Neuermark ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 92 Gesellschaft für Arbeitsförderung des Landkreises Stendal mbH Bekanntmachung gemäß § 133 KVG des Landes Sachsen-Anhalt ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 92 Landkreis Stendal www.landkreis-stendal.de Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung der ergänzenden Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen für das Amtsgericht Stendal und die Jugendkammern des Landgerichtes Stendal Gemäß § 35 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) wird die Vorschlagssliste vom 21.bis 27. September 2023 zu jedermanns Einsicht im Jugendamt des Landkreises Stendal (Zimmer 367A), Hospitalstraße 1 - 2, 39576 Hansestadt Stendal, aufgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungs- frist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten. Stendal, den 12. September 2023 Patrick Puhlmann (Landrat) Landkreis Stendal Der Landrat Hinweis über die Öffentliche Bekanntmachung Die 8. Änderung zur Verordnung des Landkreises Stendal über die Änderung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes „Untere Havel“ wurde auf der Internetseite des Landkreises Stendal unter folgender Adresse bereitgestellt: -> Landkreis & Verwaltung -> Die Kreisverwaltung -> öffentliche Bekanntmachungen -> Kreisrecht – Satzungen & Verordnungen Die o. g. Verordnung kann zudem jederzeit in der Kreisverwaltung, im Büro des Kreistages, Hospitalstr. 1 - 2, 39576 Hansestadt Stendal während der Öffnungszeiten eingesehen wer- den bzw. auf Nachfrage kostenpflichtig unter der Rufnummer 039 31 – 60 7528 angefordert werden. Stendal, den 12. September 2023 Patrick Puhlmann (Landrat) Landkreis Stendal Der Landrat Hinweis über die Öffentliche Bekanntmachung Die 9. Änderung zur Verordnung des Landkreises Stendal über die Änderung der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes „Untere Havel“ wurde auf der Internetseite des Landkreises Stendal unter folgender Adresse bereitgestellt: www.landkreis-stendal.de -> Landkreis & Verwaltung -> Die Kreisverwaltung -> öffentliche Bekanntmachungen -> Kreisrecht – Satzungen & Verordnungen Seite 85 Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 20. September 2023, Nr. 25 Die o. g. Verordnung kann zudem jederzeit in der Kreisverwaltung, im Büro des Kreistages, Hospitalstr. 1 - 2, 39576 Hansestadt Stendal während der Öffnungszeiten eingesehen wer- den bzw. auf Nachfrage kostenpflichtig unter der Rufnummer 039 31 – 60 7528 angefordert werden.2021/1060 und Art. 9 Abs. 3 VO (EU) Nr. 2021/1060 sind zu berücksichtigen: Stendal, den 12. September 2023Die genannten bereichsübergreifenden Grundsätze sind integrale Bestandteile der Konzepte. Patrick Puhlmann (Landrat) REGIO AKTIV Bekanntmachung: Ideenwettbewerb für die Einreichung von Projektvorschlägen im Rahmen der Förderrichtlinie „REGIO AKTIV“ im Landkreis Stendal Aufruf zur Teilnahme am Ideenwettbewerb „Kompetenzagenturen“ 1. Einleitung, Rahmenbedingungen Auf der Grundlage der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regiona- lisierung der Arbeitsmarktförderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und des Landes Sachsen-Anhalt (REGIO AKTIV) vom 06. Juni 2022 (MBl. LSA, S. 211) in der Fas- sung vom 28. März 2023 (MBl. LSA, S. 115) ruft Landkreis Stendal einen Ideenwettbewerb zur Einreichung von Projektvorschlägen aus. Die Einreichungsfrist für Projektvorschläge beginnt ab sofort und endet am Freitag, den 27.10.2023, um 12:00 Uhr (Posteingang). Projektvorschläge sind spätestens zum o. g. Termin einzureichen im: Landkreis Stendal Amt für Wirtschaftsförderung und Projektmanagement Arneburger Straße 24 39576 Hansestadt Stendal Der Projektvorschlag ist in doppelter Ausfertigung in einem verschlossenen Briefumschlag mit Hinweis auf den Wettbewerb Kompetenzagenturen einzureichen. Der Projektvorschlag ist zudem auch in digitaler Form (PDF) bis zum o.g. Stichtag an wirtschaftsfoerderung@ landkreis-stendal.de zu senden. Ansprech- /Kontaktperson für den Wettbewerb ist: Thomas Fronius c/o Landkreis Stendal Amt für Wirtschaftsförderung und Projektmanagement Regionale Koordination Arneburger Straße 24 39576 Hansestadt Stendal Telefon: 03931-607889 mobil: 0177-6494754 Email: reko@email.de Am 21.09.2023 findet um 11 Uhr eine Veranstaltung zur Programm- und Ideenwettbewerbs- vorstellung im Landratsamt des Landkreises Stendal, Hospitalstraße 1-2, Raum Osterburg statt. 2. Inhaltlicher Förderrahmen Im Rahmen dieses Aufrufs zum Ideenwettbewerb für die Einreichung von Projektvorschlä- gen werden Projektkonzeptionen für den nachfolgenden Förderbereich erwartet: D Kompetenzagenturen (KA) 3. Inhaltliche Anforderungen an den Projektvorschlag Die konzeptionelle Darstellung ist auf die spezifischen Voraussetzungen und Rahmenbedin- gungen im Land Sachsen-Anhalt allgemein und im Landkreis Stendal speziell abzustellen. Darin inbegriffen ist die Darstellung der Kenntnis über die regionale Akteurs- und Träger- landschaft. Für eine Abgrenzung zu bzw. Verzahnung mit den Regelinstrumenten des SGB II und SGB III sowie Landes- und Bundesprogrammen, die für die Zielgruppe des Projektes relevant sind, ist bei den einzureichenden Projektvorschlägen darzustellen, inwieweit sich die geplan- ten Projektinhalte von diesen Programmen unterscheiden bzw. diese in ihrer Wirkung ergän- zen und verstärken können. Für den vorliegenden Ideenwettbewerb betrifft das insbesondere BRAFO, STABIL, JUST Best und Plan B. Des Weiteren wird eine detaillierte Beschreibung des Kompetenz- und Erfahrungsprofils des Trägers hinsichtlich regionaler und der Richtlinienschwerpunkte in REGIO AKTIV: • Förderbereich D: Unterstützung des Übergangs in Ausbildung • Individuelles und intensives Coaching junger Menschen an den Übergängen Schu- le-Schule-Ausbildung/Studium/Beruf erwartet. Die folgenden bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. Seite 86 • Gleichstellung von Frauen und Männern • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung 3.1 Welche Zielstellungen werden mit dem Ideenwettbewerb verfolgt? Obwohl sich die Arbeitsmarktlage im Landkreis Stendal positiv entwickelt, bleibt die berufliche Integration von jungen Menschen eine besondere Herausforderung in der Arbeits- marktpolitik – so haben im Schuljahr 2021/2022 15,3% der Schülerinnen und Schüler in der Region ihren Schulabschluss nicht geschafft. Damit liegt der Anteil der Schulabgänger ohne Abschluss im Landkreis Stendal mehr als doppelt so hoch wie im Bundesdurchschnitt. Weiter befindet sich die Zahl der Ausbildungsabbrüche auf zu hohem Niveau, werden Aus- bildungsplätze immer noch zu sehr reduziert auf besonders beliebte Berufe wahrgenommen und ausgewählt. Charakteristisch für die große Gruppe Jugendlicher ohne Ausbildungs- und Beschäftigungs- reife sind verschiedene Problemlagen und nicht zuletzt daraus resultierende Orientierungs- und Anpassungsschwierigkeiten sowie weitere Problemlagen wie z.B. auch Süchte, aufgrund derer sich die Integration in Ausbildung bzw. bereits die vorgelagerte Schulzeit und deren erfolgreiche Absolvierung und Beendigung als ganz besondere Herausforderung darstellt. Bis zu fünf örtliche, d.h. in ihrer Ansiedlung über den ganzen Landkreis Stendal sinnvoll verteilte Kompetenzagenturen (KA) sollen hier ansetzen und ein individuelles und intensives Coaching junger Menschen an den Übergängen Schule-Schule-Ausbildung/Studium-Beruf, dies explizit unabhängig ihres Rechtsanspruches auf Unterstützungsleistungen aus dem SGB, gewährleisten: Um die Zahl der Schulabbrüche abzusenken, die Ausbildungsfähigkeit und das bezogene Durchhaltevermögen zu erhöhen sowie berufliche Perspektiven zu eröffnen, sollen hilfe- bedürftige junge Menschen individuell und kontinuierlich auf dem Weg zu Schulabschluss und Ausbildungsaufnahme begleitet werden. Auf Grund der guten Erfahrungen mit früheren Modellvorhaben im Regionalen Übergangsmanagement (RÜMSA) und dem Bundesmodell- vorhaben „Jugend Stärken im Landkreis Stendal“ (JUSTiQ) ist im Ergebnis mit einer höhe- ren Quote der Reintegration in Schule sowie der Integration in Ausbildung beziehungsweise Arbeit zu rechnen. 3.2 Welche Zielgruppe soll erreicht werden? Zielgruppe sind förderungsbedürftige junge Menschen im Alter von 15 bis unter 25 Jahren und in begründeten Ausnahmefällen bis unter 35 Jahren. Dabei soll der Fokus insbesondere auf Jugendliche gelegt werden, deren Schulabschluss durch aktive oder passive Schulverweigerung und schlechte Noten gefährdet ist. Ergänzend sollen Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr, die beim Übergang Schule-Beruf zu scheitern drohen und von bestehenden Hilfsangeboten nicht profitieren, angesprochen werden. 3.3 Welche inhaltlichen und örtlichen Schwerpunktsetzungen sind vorgesehen? Die Unterstützungsangebote begleiten die Teilnehmenden intensiv. Im Mittelpunkt steht eine sozialpädagogische und ganzheitlich ausgerichtete Einzelfallhilfe für alle jungen Menschen, unabhängig von deren Förderanspruch (bspw. im Regelbereich des SGB II oder III). Die Angebote beziehen die Eltern sowie weitere Erziehungsverantwortliche und Bezugs- personen in die Begleitung ein und pflegen einen intensiven Kontakt mit regionalen Un- ternehmen. Insbesondere folgende Elemente können Teil des Unterstützungsangebotes der Kompetenzagentur sein: - Einzelfallberatung und Begleitung der Teilnehmenden, auch Motivierung durch gemeinsa- me Zielvereinbarungen und Auswertungen, - soziale Gruppenangebote für Eltern und Jugendliche zur Förderung von sozialen und per- sönlichen Kompetenzen, - Eltern- und Familienarbeit (insbesondere zur Vermeidung eines Schul- oder Ausbildungs- abbruchs), - fachlicher Austausch der beteiligten Akteure im Hilfesystem, - Abstimmung mit den Akteuren folgender Rechtskreise: SGB II, SGB III, SGB VIII sowie SGBXII (bspw. Fertigung von Stellungnahmen und Sachstandsmitteilungen im Rahmen der Projektarbeit und als Grundlage für die Abstimmungen mit den Rechtskreisen), - Koordinierung von Hilfsangeboten (z.B. Nachhilfe, Schuldnerberatung) und darüberhin- ausgehende Netzwerkarbeit, - aufsuchende Arbeit im schulischen, beruflichen, familiären und sozialen Kontext, - Mobilitätsunterstützung zur Wahrnehmung einschlägiger Termine, bspw. bei Bewerbungen und erforderlicher Antragstellung. Der Landkreis Stendal ist bestrebt, die Zugänge zu den Kompetenzagenturen so nieder- schwellig und lebenswelt-/wohnortnah wie möglich zu eröffnen. Deshalb ist beabsichtigt, eine flächendeckende Versorgung zu erreichen. Entsprechend finden Wettbewerbsbeiträge eine besondere Berücksichtigung, die jeweils einen der folgenden Teilräume des Landkreises Stendal funktional schlüssig abdecken: a) Region Mitte/West (Stendal mit Bismark und Arneburg) b) Region Süd (Tangerhütte / Tangermünde) c) Region Nord (Seehausen / Osterburg) d) Region Ost (Havelberg / Elb-Havel-Land)
In der Trinkwasseraufbereitung werden eisenhaltige Flockungsmittel eingesetzt, deren Reinheitsanforderungen in Produktnormen (DIN EN 888, 889, 890, 891) festgelegt sind. Von der zuständigen europäischen Working Group des CEN wurden im Sommer 2020 europäische Entwürfe dieser Normen mit deutlichen Verschlechterungen der Reinheitsanforderungen vorgelegt. Von Herstellerseite wurde die Verschlechterung mit einer Harmonisierung der Reinheitsanforderungen der vier Normen begründet. Dies könne eine Vereinfachung in der Anwendung darstellen. Nach Einsprüchen wurde die Argumentation angepasst. Durch die Änderungen werden Produkte mit den â€Ìaltenâ€Ì Reinheitsanforderungen zukünftig nicht ausreichend verfügbar sein. Die allgemeine Verschlechterung der Reinheiten normkonformer Produkte steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie (Artikel 12 RL(EU) 2020/2184) und dem Minimierungsgebot nach § 6 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001 mit letzter Änderung 22.09.2021), die Mitgliedstaaten und Wasserversorger erfüllen bzw. beachten müssen. Aufgabe der Studie war zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Reinheitsanforderungen gerechtfertigt ist, ob sie aufgrund von Mechanismen des freien Marktes unabwendbar ist und in welcher Weise Reinheitskriterien in den Produktnormen geändert werden können oder sollten. Die Studie beinhaltet umfangreiche Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit eisenhaltiger Flockungsmittel, die auf Befragungen von deutschen und europäischen Wasserversorgungsunternehmen sowie Herstellern basieren. Die Marktsituation wurde analysiert, inklusive der Konsequenzen für Wasserversorgungsunternehmen und chemischtechnischer Möglichkeiten der Aufreinigung dieser Aufbereitungsstoffe sowie möglicher Produktalternativen. Quelle: Forschungsbericht
In der Trinkwasseraufbereitung werden eisenhaltige Flockungsmittel eingesetzt, deren Reinheitsanforderungen in Produktnormen (DIN EN 888, 889, 890, 891) festgelegt sind. Von der zuständigen europäischen Working Group des CEN wurden im Sommer 2020 europäische Entwürfe dieser Normen mit deutlichen Verschlechterungen der Reinheitsanforderungen vorgelegt. Von Herstellerseite wurde die Verschlechterung mit einer Harmonisierung der Reinheitsanforderungen der vier Normen begründet. Dies könne eine Vereinfachung in der Anwendung darstellen. Nach Einsprüchen wurde die Argumentation angepasst. Durch die Änderungen werden Produkte mit den „alten“ Reinheitsanforderungen zukünftig nicht ausreichend verfügbar sein. Die allgemeine Verschlechterung der Reinheiten normkonformer Produkte steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie (Artikel 12RL(EU) 2020/2184) und dem Minimierungsgebot nach § 6 der Trinkwasserverordnung(TrinkwV 2001 mit letzter Änderung 22.09.2021), die Mitgliedstaaten und Wasserversorgererfüllen bzw. beachten müssen. Aufgabe der Studie war zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Reinheitsanforderungen gerechtfertigt ist, ob sie aufgrund von Mechanismen des freien Marktes unabwendbar ist und in welcher Weise Reinheitskriterien in den Produktnormen geändert werden können oder sollten.Die Studie beinhaltet umfangreiche Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit eisenhaltiger Flockungsmittel, die auf Befragungen von deutschen und europäischen Wasserversorgungsunternehmen sowie Herstellern basieren. Die Marktsituation wurde analysiert, inklusive der Konsequenzen für Wasserversorgungsunternehmen und chemischtechnischer Möglichkeiten der Aufreinigung dieser Aufbereitungsstoffe sowie möglicher Produktalternativen.
Am 3. Februar 2014 haben 34 Bauern-, Züchter- Umwelt- und Entwicklungsorganisationen aus 27 Ländern beim Europäischen Patentamt Einspruch gegen ein Paprika-Patent von Syngenta erhoben. Der Basler Agrokonzern lässt damit eine Insektenresistenz schützen, die er von einer wilden Peperoni kopiert hat. Der Einspruch richtet sich gegen ein im Mai 2013 vom Europäischen Patentamt (EPA) gewährtes Patent, das dem Schweizer Konzern Syngenta die exklusiven Rechte auf gegen weiße Fliegen resistente Paprika sichert. Es ist für viele europäische Länder gültig und bedeutet, dass andere Züchter diese Pflanzen nicht mehr frei zur eigenen Zucht verwenden dürfen. Da diese spezifische Resistenz aus einer wilden jamaikanischen Sorte in eine kommerzielle Paprika eingekreuzt wurde, handelt es sich nach Ansicht der Einsprechenden keinesfalls um eine Erfindung von Syngenta. Die Organisationen hinter „Keine Patente auf Saatgut!“ befürchten, dass Patente die Marktkonzentration im Saatgutbereich weiter vorantreiben werden und die Grundlagen der Ernährung somit in die vollständige Abhängigkeit von einigen wenigen internationalen Konzernen geraten.
Der "Urgenda Climate Case 2015" gegen die niederländische Regierung war der erste in der Welt, in dem die Bürger ihre Regierung zur Verantwortung gezogen haben, weil sie zuwenig gegen gefährlichen Klimawandel beigetragen hat. Am 24. Juni 2015 entschied das Bezirksgericht Den Haag, dass die Regierung ihre Treibhausgasemissionen bis Ende 2020 um mindestens 25% senken muss (im Vergleich zu 1990). Das Urteil verlangte von der Regierung, sofort wirksamere Maßnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen. Nachdem im September 2015 die niederländische Regierung gegen das Urteil Einspruch eingelegt hatte, ist nun am 9. Oktober 2018 der Einspruch vom Zivilgericht von Den Haag zurückgewiesen worden. Das niederländische Wirtschaftsministerium schließt eine Revision nicht aus. Jedoch 25 Prozent weniger Treibhausgasen zu emittieren, kann nach Angaben des Ministeriums 2020 erreicht werden.
Die Arbeiten für das Mega-Wasserkraftwerk Belo Monte wurden am 25. Februar 2011 gestoppt. Ein Richter in Belém im Teilstaat Pará setzte mit sofortiger Wirkung die Teilgenehmigung der Umweltschutzbehörde außer Kraft mit der Begründung, dass Umweltauflagen nicht erfüllt worden sind. Die Umweltschutzbehörde (Ibama) hatte erst am 26. Januar 2001 vorbereitende Arbeiten und die Rodung von 240 Hektar Wald genehmigt. Die Entscheidung des Richter gilt solange, bis Einsprüche gegen das Projekt gerichtlich entschieden oder die Umweltauflagen erfüllt sind.
<p>Allgemeine Informationen</p><p> Was ist Anlass der Grünlandkartierung Rheinland-Pfalz? <p>Die Grünlandkartierung Rheinland-Pfalz dient der flächengenauen Erfassung von Biotopen im Grünland, die gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) seit 2015 geschützt sind. Hierzu sind die Bundesländer gesetzlich verpflichtet.<br> Geschützte Grünlandbiotope sind zum Beispiel: magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden sowie das sogenannte „Biotopgrünland“, wie Halbtrockenrasen oder Nass- und Feuchtgrünland.<br><br> Bei den meisten Grünlandbiotopen handelt es sich zudem um Lebensraumtypen, die durch die europäische Fauna- Flora -Habitat-Richtlinie (FFH) nach Anhang I geschützt sind. Die Kartierungsergebnisse sind eine wichtige Datengrundlage für Naturschutzbehörden, Planerinnen und Planer, Kommunen und Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. <br> </p> Warum ist der Schutz von Grünland so wichtig? <p>Das artenreiche Grünland ist für die Erhaltung vieler selten gewordener Wiesenpflanzen und davon abhängiger Insekten und Nahrungsketten von enormer Bedeutung. <br><br>1/3 aller heimischen Pflanzenarten (ca. 1.250) kommen hauptsächlich im Grünland vor. Diese Pflanzenvielfalt ermöglicht eine unglaubliche Vielfalt an Tierarten (ca. 3.500) z. B. Amphibien, Vögel, Spinnen, Heuschrecken, Schmetterlinge, Wildbienen. Damit gehören Wiesen neben dem tropischen Regenwald zu den artenreichsten Biotopen weltweit und sind „Hotspots der Biodiversität“.<br><a href="https://www.landwirtschaft-artenvielfalt.de/die-massnahmen/gruenland/">https://www.landwirtschaft-artenvielfalt.de/die-massnahmen/gruenland/</a> <br><br>Mit dem Rückgang der Lebensräume im Grünland sind auch viele der an Grünland gebundenen Lebensgemeinschaften seltener geworden. So sind in Deutschland ca. 40 % der gefährdeten Pflanzenarten Arten des Grünlands. In Ökosystemen mit einer großen pflanzlichen Biodiversität wird zudem mehr Kohlenstoff gespeichert. Extensive Wiesen und Weiden sind also gut fürs Klima: Laut der Europäischen Union bindet Grünland in Europa jährlich mehrere Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid.<br>Auch Bodenerosionen und die Gefahr von Hochwasser können durch Wiesen geschmälert werden. Dies ist der durchgehenden Pflanzendecke, der starken Verwurzelung sowie dem hohen Humusgehalt im Boden einer Wiese zu verdanken.<br><br>Das artenreiche Grünland ist auch prägend für die Landschaften der Mittelgebirge. Es besteht eine besondere Bedeutung für Erholung und Naturerleben, insbesondere auch in den Landschaftsschutzgebieten und den Naturparken von Rheinland-Pfalz.<br><br> </p> Wie läuft die landesweite Grünlandkartierung ab? <p>Die Grünlandkartierung startete im Jahr 2020 und erfolgt seither jährlich fortgesetzt in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten von Rheinland-Pfalz. <br><br>Bereits kartiert oder in Kartierung befindlich sind: die Landkreise Vulkaneifel (2020), Westerwald (2021), Mainz-Bingen (2021, 2022), Bitburg-Prüm (2022, 2023), Bernkastel-Wittlich (2023), Kusel (2024), Germersheim (2024), Kaiserslautern (2025), Südliche Weinstraße (2025),, Ahrweiler (2026), Mayen-Koblenz (2026), Bad Dürkheim (2026) und die kreisfreien Städte Neustadt a.d.W. (2021), Speyer (2024), Kaiserslautern (2025) und Landau in der Pfalz (2025), .<br>Das geschützte Grünland wird durch Fachbüros erfasst, die vom Landesamt für Umwelt des Landes Rheinland-Pfalz beauftragt werden. Biotope werden im Rahmen von Biotopkartierungen systematisch nach methodisch einheitlichen Regelwerken (Kartiergrundlagen RLP) als Biotoptypen kartiert. <br>Über die Durchführung der Grünlandkartierung wird in den jeweiligen Amtsblättern der Kommunen vorab informiert. Nach § 2 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes dürfen nach ortsüblicher Bekanntmachung die Kartierenden, im Auftrag des Landes, die Grundstücke ohne weitere Abstimmungen mit den Eigentümern oder Bewirtschaftern betreten. <br><br>Nach Überprüfung der Daten werden die Ergebnisse der Grünlandkartierung im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) veröffentlicht. Unter <a href="https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/">https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/</a> können die Flächen inklusive der erhobenen Daten eingesehen und heruntergeladen werden.<br><br>Über die Veröffentlichung der Ergebnisse informiert das LfU über die Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden. Die Kartierungsergebnisse werden zudem den zuständigen Behörden, Vertretern der Landwirtschaftsorganisationen und Verbänden nach Abschluss der Qualitätssicherung in den jeweiligen Landkreisen vorgestellt.</p><p>- <a href="https://naturschutz.rlp.de/fileadmin/naturschutz/04_Downloads_Services/Downloads/20240305_Kartieranleitung_gesetzlich_geschuetzter_Biotope.pdf">Kartiergrundlagen Rheinland-Pfalz</a><br> </p> Können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer Einspruch gegen die Ergebnisse der Kartierung einlegen? <p>Bei der Kartierung handelt es sich um eine reine Dokumentation, keinen Verwaltungsakt. Ein formaler verwaltungsrechtlicher Einspruch/Widerspruch gegen die Kartierungsergebnisse ist daher nicht möglich. Die Dokumentation des geschützten Grünlands ändert auch nicht den Rechtsstatus des Biotops. </p> Warum werden auch die Suchräume dargestellt? <p>Die Suchräume (im LANIS in blau dargestellt) sind diejenigen Grünlandbestände, die im Gelände untersucht wurden und nicht die Kriterien zur Erreichung eines Schutzstatus aufweisen (z.B. auf Grund der Artenzusammensetzung). Hierbei handelt es sich nicht um gesetzlich geschützte Biotope und/oder FFH-Lebensraumtypen.<br>Weitere Informationen zu diesen Flächen, zum Beispiel die Gründe für ihren Ausschluss von der Erfassung (beispielswiese aufgrund von Nutzungsaufgabe oder -intensivierung) oder Hinweise darauf, ob die Fläche bei entsprechender Nutzung ein Aufwertungspotenzial besitzt und sich daher gegebenenfalls als Kompensationsfläche eignet, können auf Nachfrage beim LfU eingeholt werden.<br> </p> Ab wann beginnt der Biotopschutz? <p>Entsprechen Biotope in ihrer Ausprägung den Maßgaben von § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder § 15 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), so sind sie grundsätzlich geschützt, unabhängig davon, ob sie als gesetzlich geschützte Biotope erfasst bzw. registriert wurden oder nicht. § 30 Abs. 2 BNatSchG sieht grundsätzlich keine Unterscheidung des Schutzes der genannten Biotope auf Grund der Lage im Innen- und Außenbereich vor. In Rheinland-Pfalz gilt jedoch eine Regelung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG), durch die die mageren Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) und die Berg-Mähwiesen (LRT 6520) lediglich im Außenbereich unter Schutz gestellt sind. Darüber hinaus sind in Rheinland-Pfalz zusätzlich die Magerweiden im Außenbereich geschützt.</p></p><p>Informationen für die Landwirtschaft</p><p> Welche Auswirkungen hat die Kartierung auf die Bewirtschaftung der Fläche? <p>Die Bewirtschaftung, die zum Entstehen des artenreichen Grünlandes geführt hat, kann ohne Einschränkung fortgeführt werden. Zur dauerhaften Erhaltung ist die Beibehaltung bzw. Wiedereinführung der extensiven Bewirtschaftung unabdingbar. Hierzu zählen beispielsweise an den Standort und die Zielarten angepasste Mahd und/oder Beweidung. Mit der Grünlandkartierung erfolgt keine Ausweisung als geschütztes Biotop. Der Schutz nach § 30 BNatSchG und § 15 LNatSchG besteht unabhängig der Kartierung unmittelbar von Gesetzes wegen. </p> Welche Vorteile hat die Grünlandkartierung für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter? <p>Über Vertragsnaturschutzprogramme können Bewirtschafter von geschütztem Grünland, eine zusätzliche Honorierung sowie eine fachliche Begleitung bei der Umsetzung durch die Vertragsnaturschutzberatung erhalten. Das geschützte Grünland wird bei der Förderung prioritär berücksichtigt. Ansprechpartner für die Angebote sind die Untere Landwirtschaftsbehörde und die Vertragsnaturschutzberatung des jeweiligen Landkreises. <br><br> Informationen und Antworten zu häufigen Fragen den Vertragsnaturschutz betreffend finden Sie hier: <a href="https://www.agrarumwelt.rlp.de">https://www.agrarumwelt.rlp.de</a><br><br> Darüber hinaus sind die Artenlisten der Kartierung eine gute Orientierung für die Bewirtschafter bezüglich der Nachweise für die Vertragsnaturschutzprogramme.</p> Wie finde ich heraus, ob eine meiner Flächen geschütztes Grünland ist? <p>Nach Überprüfung der Kartierungsdaten durch das LfU werden die Ergebnisse der Grünlandkartierung im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) veröffentlicht. Noch nicht veröffentlichte, aber bereits verifizierte Daten können vom LfU auf Nachfrage für konkrete Projekte oder Planvorhaben den zuständigen Behörden vorab zur Verfügung gestellt werden.<br><a href="https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/">https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/</a><br><br> Der „Wegweiser durch das LANIS“ hilft bei der schnellen Flächenfindung.<br><a href="https://lfu.rlp.de/de/naturschutz/umweltbeobachtung/biotopkartierung/gruenlandkartierung/">https://lfu.rlp.de/de/naturschutz/umweltbeobachtung/biotopkartierung/gruenlandkartierung/ </a><br><br> Zukünftig werden die Daten zu den geschützten Biotopen auch in den Daten zum Agrarantrag zu finden sein.<br> </p> Sind alle Vertragsnaturschutzflächen geschützte Biotope? <p>Nein. Vertragsnaturschutzflächen werden im Verlauf der Grünlandkartierung ebenfalls begutachtet. Vorausgesetzt sie erfüllen die geforderten Qualitätskriterien, werden auch diese als geschützte Biotope erfasst. </p> Darf das geschützte Grünland umgebrochen werden? <p>Der Umbruch oder die Nutzungsänderung geschützter Biotope stellt eine Beeinträchtigung oder Zerstörung des geschützten Zustands dar und bedarf der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. <br><br> Für geschütztes Grünland, das sich erst aufgrund der Teilnahme am Vertragsnaturschutz, z. B. auf ehemaligen Ackerstandorten entwickelt hat, besteht innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der Verpflichtung die Möglichkeit der Rückumwandlung in die ursprüngliche Nutzung. Auch bei diesen Maßnahmen wird eine vorherige Information der Unteren Naturschutzbehörde empfohlen.<br> </p> Ist eine Bekämpfung von Giftpflanzen im geschützten Grünland möglich? <p>Bei Ausbreitung giftiger, expansiver Kräuter im Grünland ist in den betreffenden Teilflächen eine frühe und wiederholte Pflegemahd oder auch das gezielte Ausstechen der Problemarten, ggf. auch ein Nachmähen oder Nachmulchen möglich. Eine vorherige Abstimmung mit der Vertragsnaturschutzberatung bei entsprechenden Flächen ist bei Abweichungen von den Bewirtschaftungsvorgaben erforderlich. Auch hier ist eine vorherige Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu empfehlen. Die flächenhafte Anwendung von Herbiziden kommt in geschützten Biotopen nicht in Betracht. </p></p><p>Informationen bei Eingriffen in gesetzlich geschütztes Grünland </p><p> Unter welchen Voraussetzungen sind Ausnahmen vom Biotopschutz möglich? <p>Die Ausgleichbarkeit i. S. flächen-, art- und wertgleicher Wiederherstellung des zerstörten oder beeinträchtigten Biotops ist zwingende Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Die Untere Naturschutzbehörde prüft, ob ein solcher Ausgleich möglich ist. Lediglich wertgleiche, anders geartete Ersatzmaßnahmen können nicht als Ausgleich zur Erlangung einer Ausnahme herangezogen werden.</p> Wie könnte ein Ausgleich erreicht werden? <p>Bei gegebener Standorteignung und bei angepasster Bewirtschaftung kann ein Ausgleich z. B. durch die Extensivierung von mittlerem Wirtschaftsgrünland ggf. mit Saatguteintrag von artenreichen Wiesen der Umgebung sowie Aushagerung (Verzicht auf Düngung) oder auch Neuanlage von Grünland durch Saatguteintrag von artenreichen Wiesen und bei angepasster Bewirtschaftung auf bisherigen Ackerstandorten erreicht werden. Der „Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz“ ist bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs anzuwenden.</p> Unter welchen Voraussetzungen kann eine Befreiung erteilt werden? <p>Wenn ein flächen-, art- und wertgleicher Ausgleich nicht erbracht werden kann, ist eine Ausnahme vom Biotopschutz nicht möglich. Die Überwindung des gesetzlichen Biotopschutzes ist dann nur im Wege der Befreiung zu erreichen. Zuständig ist die jeweilige Struktur- und Genehmigungsdirektion als Obere Naturschutzbehörde. Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG ist nur möglich, wenn diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.<br><br> Die Befreiung entbindet unter den Voraussetzungen des § 67 BNatSchG auch vom Erfordernis des Ausgleichs im Sinne flächen-, art- und wertgleicher Kompensation. Die Kompensation ist insoweit nach den Bestimmungen der Eingriffsregelung unter Anwendung des „Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz“ zu regeln. Es kommen dann auch funktionsähnliche, aber wertgleiche (Biotopwertpunkte) Ersatzmaßnahmen in Betracht. <br> Ein Antrag auf Befreiung ist auch ohne die vorherige Prüfung einer Ausnahme möglich.<br> </p> Was ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten? <p>Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans schafft die Kommune als Planungsträger das Baurecht und regelt den Ausgleich nach § 1a Baugesetzbuch (BauGB) durch Festsetzung von Ausgleichsflächen und –maßnahmen. Dazu gehören auch Erhebungen zum Zustand von Natur und Landschaft und ggf. zum Vorhandensein geschützter Biotope. <br><br> Werden geschützte Biotope für Baumaßnahmen überplant, bedarf es einer vorherigen Ausnahme oder Befreiung durch die zuständige Naturschutzbehörde.<br> Das Vorliegen einer staatlichen Kartierung unterstützt diesen Prozess, es entbindet aber gerade im Falle älterer Kartierungsergebnisse nicht davon, im Rahmen der Planung eigene Aktualisierungen der Kartierung für die Erstellung des Fachbeitrags Naturschutz oder des Umweltberichts zu veranlassen. Aktuelle oder aktualisierte Kartierungen müssen im Abgleich mit ggf. vorliegenden Altdaten auf Richtigkeit und Stimmigkeit beurteilt werden.<br> </p> Wie lange wirken Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen bei „Alt-Bebauungsplänen“? <p>Wird das Baurecht nach Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nicht innerhalb von 7 Jahren in Anspruch genommen, so ist die Zulassung der Ausnahme oder Befreiung erneut zu prüfen (§ 30 Abs. 4 BNatSchG). Wenn der bei Aufstellung eines Bebauungsplans festgesetzte Ausgleich nach § 1a BauGB die Wiederherstellung der geschützten Biotope bereits umfasst, ist dem Biotopschutz auch bei erneuter Prüfung der Ausnahme oder Befreiung nach 7 Jahren Genüge getan. </p> Wen können sie fragen? <p>Ansprechpartner vor Ort sind die Untere Naturschutzbehörden der Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte.</p></p>
Bayerisches Landesamt für Umwelt LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt · 86177 Augsburg Bundesgesellschaft für Endlagerung Eschenstraße 55 31224 Peine – Versand per E-Mail – Ihre Nachricht Unser Zeichen 10-8771.887-120607/2020 Bearbeitung Datum 02.12.2020 @lfu.bayern.de Tel. +49 (9281) 1800- Festsetzung der Kategorisierung verfahrensrelevanter Daten nach Geologiedatengesetz (GeolDG) Sehr geehrte Damen und Herren, wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 25.09.2020 (AZ 10-8771.887- 76784/2020) mitgeteilt haben, wird in Bayern die Festsetzung der Datenkategorisie- rung per Allgemeinverfügung kundgegeben (siehe: https://www.lfu.bayern.de/geolo- gie/doc/gdg_allgemeinverfuegung.pdf). Von einer Anhörung Beteiligter konnte unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG abgese- hen werden. Die Allgemeinverfügung betrifft die Festsetzung der Datenkategorie der an das Landesamt für Umwelt (LfU) übermittelten Daten. Bisher erfolgte gegen die Allgemeinverfügung kein Einspruch. Zur Kategorisierung von staatlichen Daten er- stellt das LfU keine Bescheide. Mit freundlichen Grüßen 120607/2020 *120607/2020* gez. Leitender Regierungsdirektor Hauptsitz LfU Bürgermeister-Ulrich-Str. 160 86179 AugsburgDienststelle Hof Hans-Högn-Str. 12 95030 Hof Telefon +49 821/9071-0 Telefax +49 821/9071-5556Telefon +49 9281/1800-0 Telefax +49 9281/1800-4519 www.lfu.bayern.de poststelle@lfu.bayern.de
HESSEN Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Postfach 32 09 • D-65022 Wiesbaden Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Referent der Geschäftsführung Standort Peine Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) 89-0100 40/17 Bearbeiter/in: Durchwahl: E-Mail: Fax: Ihr Zeichen: 0611 6939- @hInug.hessen.de 0611 6939 SG02101/26-3/13-2020#131 Eschenstraße 55 31224 Peine Ihre Nachricht:vom 18.12.2020 Datum:21. Dezember 2020 Kategorisierung von entscheidungserheblichen Daten im Rahmen des Standortauswahlverfahrens nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG) Sehr geehrter mit Schreiben vom 18.12.2020 haben Sie mir eine aktualisierte Tabelle mit Daten und Ihren Kategorisierungsvorschlägen übermittelt. Diese enthält Datensätze, die sich auf die im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 StandAG als entscheidungserheblich ausgewiesenen Daten beschränkt und zu denen Ihnen aus Hessen noch kein Kategorisierungsbescheid vorliegt. Es handelt sich dabei um die hessischen nichtstaatlichen Datensätze. Sie bitten in Ihrem Schreiben darum, über den Stand der Regelung der Zuständigkeit zu informieren sowie eine Mitteilung zum voraussichtlichen Übermittlungsstand der Kategorisierungsbescheide für die nichtstaatlichen geologischen Daten abzugeben. Folgendes kann ich Ihnen zum jetztigen Zeitpunkt mitteilen: 1. Die Überarbeitung des Errichtungsgesetztes des HLNUG mit der Regelung der Zuständigkeit für die Umsetzung des Geologiedatengesetzes ist im Entwurf am 03.12.2020 an das zuständige Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingereicht worden und liegt dort zur Bearbeitung. Zu welchem Zeitpunkt eine Gesetzesänderung in Kraft treten wird, kann ich Ihnen nicht zusagen. 2. Das Anhörungsverfahren (Einzelanhörung) bezüglich der von der BGE am 30.06.2020 an das HLNUG übermittelten nichtstaatlichen Datensätze läuft. Die Dateneigentümer haben bis zum 7.1.2021 die Möglichkeit Einspruch zu erheben. In der zweiten Januarwoche wird die Festsetzung der Datenkategorien öffentlich auf der Homepage des HLNUG bekanntgegeben und die Kategorisierungsbescheide erstellt. Somit sollte es möglich sein der BGE neben der Kategorisierung der staatlichen Daten bis zum 20.01.2021 auch die Kategorisierung der nichtstaatlichen Daten zukommen zu lassen. Die Daten zu bergbaulicher Tätigkeit liegen nicht in der Zuständigkeit des HLNUG. Die hessischen Daten wurden Ihnen von den Dezernaten der Bergaufsicht in den Regionalpräsidien Gütesiegel Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden Telefon 0611 69 39-0 Telefax 0611 69 39-555 Besuche bitte nach Vereinbarung Für eine lebenswerte Zukunft - 2- Gießen und Kassel übermittelt. Dies ist jedenfalls aus der von Ihnen zusammengestellten Tabelle zu entnehmen. Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne kontaktieren. Mit freundlichem Gruß Im Auftra (Dezernafsleiter Geologische Gundlagen, HLNUG) Seite 2 von 2
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| Bund | 12 |
| Land | 2 |
| Weitere | 1 |
| Type | Count |
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| Ereignis | 4 |
| Förderprogramm | 2 |
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| Umweltprüfung | 1 |
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| License | Count |
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