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WWF legt Widerspruch gegen MSC-Zertifizierung der Krabbenfischerei im Wattenmeer ein

Am 30. August 2018 kritisierte der WWF die Empfehlung für eine MSC-Zertifizierung der Krabbenfischerei an der Nordseeküste und legte Einspruch dagegen ein. Ein Teil der Krabbenfischerei findet im Nationalpark Wattenmeer und anderen Meeresschutzgebieten statt. Dies erfordere eine besondere Vorsorge. Der WWF fordert daher auch den MSC auf, strengere Anforderungen für Fischerei in Schutzgebieten in seinen Standard aufzunehmen. Seit vielen Jahren bemüht sich die Krabbenfischerei schon vergeblich um eine MSC-Zertifizierung. Anfang 2016 hatte sie einen erneuten Anlauf als gemeinsame Initiative der deutschen, niederländischen und dänischen Fischerei unternommen. Dies führte nun zu einer Zertifizierungs-Empfehlung durch das mit der Prüfung der Fischerei beauftragte Unternehmen. Der WWF begrüßt zwar die Absicht der Krabbenfischerei sich den Anforderungen einer ökologischen Zertifizierung zu stellen, aber die vorgelegten Maßnahmen zur Verbesserung gingen den Umweltverband nicht weitgenug.

Vorläufiger Baustopp für Megastaudamm Belo Monte

Die Arbeiten für das Mega-Wasserkraftwerk Belo Monte wurden am 25. Februar 2011 gestoppt. Ein Richter in Belém im Teilstaat Pará setzte mit sofortiger Wirkung die Teilgenehmigung der Umweltschutzbehörde außer Kraft mit der Begründung, dass Umweltauflagen nicht erfüllt worden sind. Die Umweltschutzbehörde (Ibama) hatte erst am 26. Januar 2001 vorbereitende Arbeiten und die Rodung von 240 Hektar Wald genehmigt. Die Entscheidung des Richter gilt solange, bis Einsprüche gegen das Projekt gerichtlich entschieden oder die Umweltauflagen erfüllt sind.

Niederlande: Regierung wird durch Gerichtsurteil zur Emissionsminderung von Treibhausgasen bis 2020 verpflichtet

Der "Urgenda Climate Case 2015" gegen die niederländische Regierung war der erste in der Welt, in dem die Bürger ihre Regierung zur Verantwortung gezogen haben, weil sie zuwenig gegen gefährlichen Klimawandel beigetragen hat. Am 24. Juni 2015 entschied das Bezirksgericht Den Haag, dass die Regierung ihre Treibhausgasemissionen bis Ende 2020 um mindestens 25% senken muss (im Vergleich zu 1990). Das Urteil verlangte von der Regierung, sofort wirksamere Maßnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen. Nachdem im September 2015 die niederländische Regierung gegen das Urteil Einspruch eingelegt hatte, ist nun am 9. Oktober 2018 der Einspruch vom Zivilgericht von Den Haag zurückgewiesen worden. Das niederländische Wirtschaftsministerium schließt eine Revision nicht aus. Jedoch 25 Prozent weniger Treibhausgasen zu emittieren, kann nach Angaben des Ministeriums 2020 erreicht werden.

Europäischer Widerstand gegen Paprika-Patent

Am 3. Februar 2014 haben 34 Bauern-, Züchter- Umwelt- und Entwicklungsorganisationen aus 27 Ländern beim Europäischen Patentamt Einspruch gegen ein Paprika-Patent von Syngenta erhoben. Der Basler Agrokonzern lässt damit eine Insektenresistenz schützen, die er von einer wilden Peperoni kopiert hat. Der Einspruch richtet sich gegen ein im Mai 2013 vom Europäischen Patentamt (EPA) gewährtes Patent, das dem Schweizer Konzern Syngenta die exklusiven Rechte auf gegen weiße Fliegen resistente Paprika sichert. Es ist für viele europäische Länder gültig und bedeutet, dass andere Züchter diese Pflanzen nicht mehr frei zur eigenen Zucht verwenden dürfen. Da diese spezifische Resistenz aus einer wilden jamaikanischen Sorte in eine kommerzielle Paprika eingekreuzt wurde, handelt es sich nach Ansicht der Einsprechenden keinesfalls um eine Erfindung von Syngenta. Die Organisationen hinter „Keine Patente auf Saatgut!“ befürchten, dass Patente die Marktkonzentration im Saatgutbereich weiter vorantreiben werden und die Grundlagen der Ernährung somit in die vollständige Abhängigkeit von einigen wenigen internationalen Konzernen geraten.

Sachverständigengutachten zur Ermittlung der derzeitigen und zukünftigen Verfügbarkeit von Eisenflockungsmitteln zur Trinkwasseraufbereitung mit den Qualitäten nach Typ 1 der DIN EN 888 (2005), 889 (2005), 890 (2012), 891 (2005)

In der Trinkwasseraufbereitung werden eisenhaltige Flockungsmittel eingesetzt, deren Reinheitsanforderungen in Produktnormen (DIN EN 888, 889, 890, 891) festgelegt sind. Von der zuständigen europäischen Working Group des CEN wurden im Sommer 2020 europäische Entwürfe dieser Normen mit deutlichen Verschlechterungen der Reinheitsanforderungen vorgelegt. Von Herstellerseite wurde die Verschlechterung mit einer Harmonisierung der Reinheitsanforderungen der vier Normen begründet. Dies könne eine Vereinfachung in der Anwendung darstellen. Nach Einsprüchen wurde die Argumentation angepasst. Durch die Änderungen werden Produkte mit den â€Ìaltenâ€Ì Reinheitsanforderungen zukünftig nicht ausreichend verfügbar sein. Die allgemeine Verschlechterung der Reinheiten normkonformer Produkte steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie (Artikel 12 RL(EU) 2020/2184) und dem Minimierungsgebot nach § 6 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001 mit letzter Änderung 22.09.2021), die Mitgliedstaaten und Wasserversorger erfüllen bzw. beachten müssen. Aufgabe der Studie war zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Reinheitsanforderungen gerechtfertigt ist, ob sie aufgrund von Mechanismen des freien Marktes unabwendbar ist und in welcher Weise Reinheitskriterien in den Produktnormen geändert werden können oder sollten. Die Studie beinhaltet umfangreiche Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit eisenhaltiger Flockungsmittel, die auf Befragungen von deutschen und europäischen Wasserversorgungsunternehmen sowie Herstellern basieren. Die Marktsituation wurde analysiert, inklusive der Konsequenzen für Wasserversorgungsunternehmen und chemischtechnischer Möglichkeiten der Aufreinigung dieser Aufbereitungsstoffe sowie möglicher Produktalternativen. Quelle: Forschungsbericht

Sachverständigengutachten zur Ermittlung der derzeitigen und zukünftigen Verfügbarkeit von Eisenflockungsmitteln zur Trinkwasseraufbereitung mit den Qualitäten nach Typ 1 der DIN EN 888 (2005), 889 (2005), 890 (2012), 891 (2005)

Das Projekt "Sachverständigengutachten zur Ermittlung der derzeitigen und zukünftigen Verfügbarkeit von Eisenflockungsmitteln zur Trinkwasseraufbereitung mit den Qualitäten nach Typ 1 der DIN EN 888 (2005), 889 (2005), 890 (2012), 891 (2005)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von IWW Rheinisch-Westfälisches Institut für Wasserforschung gemeinnützige GmbH durchgeführt. In der Trinkwasseraufbereitung werden eisenhaltige Flockungsmittel eingesetzt, deren Reinheitsanforderungen in Produktnormen (DIN EN 888, 889, 890, 891) festgelegt sind. Von der zuständigen europäischen Working Group des CEN wurden im Sommer 2020 europäische Entwürfe dieser Normen mit deutlichen Verschlechterungen der Reinheitsanforderungen vorgelegt. Von Herstellerseite wurde die Verschlechterung mit einer Harmonisierung der Reinheitsanforderungen der vier Normen begründet. Dies könne eine Vereinfachung in der Anwendung darstellen. Nach Einsprüchen wurde die Argumentation angepasst. Durch die Änderungen werden Produkte mit den „alten“ Reinheitsanforderungen zukünftig nicht ausreichend verfügbar sein. Die allgemeine Verschlechterung der Reinheiten normkonformer Produkte steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie (Artikel 12RL(EU) 2020/2184) und dem Minimierungsgebot nach § 6 der Trinkwasserverordnung(TrinkwV 2001 mit letzter Änderung 22.09.2021), die Mitgliedstaaten und Wasserversorgererfüllen bzw. beachten müssen. Aufgabe der Studie war zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Reinheitsanforderungen gerechtfertigt ist, ob sie aufgrund von Mechanismen des freien Marktes unabwendbar ist und in welcher Weise Reinheitskriterien in den Produktnormen geändert werden können oder sollten.Die Studie beinhaltet umfangreiche Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit eisenhaltiger Flockungsmittel, die auf Befragungen von deutschen und europäischen Wasserversorgungsunternehmen sowie Herstellern basieren. Die Marktsituation wurde analysiert, inklusive der Konsequenzen für Wasserversorgungsunternehmen und chemischtechnischer Möglichkeiten der Aufreinigung dieser Aufbereitungsstoffe sowie möglicher Produktalternativen.

Untersuchung zur Errichtung einer Sonderabfalldeponie in Wundschuh

Das Projekt "Untersuchung zur Errichtung einer Sonderabfalldeponie in Wundschuh" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungsgesellschaft Joanneum, Institut für Umweltforschung durchgeführt. Im Auftrag der Steiermaerkischen Landesregierung sollte der Standort einer Sonderabfalldeponie in Wundschuh aus raumplanerischer Sicht beurteilt werden. Ausgangslage war, dass in der Gemeinde Wundschuh die Errichtung einer Sonderabfalldeponie beantragt und wasserrechtlich bewilligt worden war, wogegen die Gemeinde Einspruch erhob. Da bisher nur wenig Kriterien fuer eine Beurteilung von Sonderabfallbeseitigungsanlagen vorliegen, wurde fuer diese Untersuchung versucht, Kriterien aus vorliegenden Gesetzen und Konzepten abzuleiten. Als Ergebnis ergaben sich wesentliche Argumente gegen die Errichtung dieser Sonderabfalldeponie durch die vorgesehene Entwicklung von Wundschuh als Naherholungszentrum, die viel zu geringen Abstaende des geplanten Standortes zu den Siedlungsgebieten und das notwendige Zufahren ueber die Landesstrasse L380 durch mehrere Ortschaften.

(AG HAL) Sitzungen des Amtsgerichts Halle (Saale) in Strafsachen im Zeitraum vom 03.12.2012 bis 07.12.2012

- Änderungen bleiben vorbehalten -   Aktenzeichen, Datum, Uhrzeit, Spruchkörper, Raum, wegen ...   03.12.2012   361 Ds 272 Js 32539/11, 03.12.2012, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, gefährlicher Körperverletzung (Fortsetzungstermin)   303 Cs 245 Js 29992/12, 03.12.2012, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Hausfriedensbruchs   303 Ds 126 Js 2010/12, 03.12.2012, 10:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Gestattens des Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsvertrag (Fortsetzungstermin)   303 Ls 286 Js 20274/12, 03.12.2012, 13:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.031, räuberischen Diebstahls   360 Ls 370 Js 19458/12, 03.12.2012, 13:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.020, Diebstahls (Fortsetzungstermin)   301 Ds 271 Js 13120/12, 03.12.2012, 13:15 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Betruges   301 Ds 181 Js 13259/12, 03.12.2012, 14:15 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, besonders schweren Fall des Diebstahls   04.12.2012   361 Ds 242 Js 19542/12, 04.12.2012, 08:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Diebstahls   330 Ls 613 Js 18855/11, 04.12.2012, 08:30 Uhr,  Jugendschöffengericht, Saal: 3.050, Raubes (Fortsetzungstermin)   361 Ds 127 Js 18983/12, 04.12.2012, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, unerlaubten Entfernens vom Unfallort   350 Ds 601 Js 14301/12, 04.12.2012, 09:00 Uhr, Jugendrichter, Saal: 2.034, gefährlicher Körperverletzung   360 Ls 271 Js 14659/12, 04.12.2012, 09:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: X.0.1, räuberischen Diebstahls   320 Ds 426 Js 19826/11, 04.12.2012, 09:45 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Körperverletzung Der 1977 geborene Angeklagte aus Thüringen soll am Nachmittag des 01.05.2011 als Teilnehmer einer Demonstration der so genannten ?rechten Szene? den Demonstrationszug verlassen und einem abseits stehenden Mann mit der rechten Faust in das Gesicht geschlagen haben, weil dieser zuvor mit einem Stein geworfen haben soll. Der Geschädigte habe eine drei Tage andauernde Schwellung am Unterkiefer erlitten.   304 Ds 640 Js 38631/10, 04.12.2012, 10:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Nötigung (Fortsetzungstermin)   361 Ds 127 Js 28272/12, 04.12.2012, 10:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Erschleichens von Leistungen   361 Ds 182 Js 21090/11, 04.12.2012, 11:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Verletzung der Unterhaltspflicht   320 Ds 247 Js 12625/12, 04.12.2012, 11:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Erschleichens von Leistungen   320 Ds 248 Js 9988/12, 04.12.2012, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Erschleichens von Leistungen   304 Cs 381 Js 23554/12, 04.12.2012, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Nötigung   Js 30157/11, 04.12.2012, 13:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Diebstahls u. a.   340 Ds 601 Js 16305/12, 04.12.2012, 14:00 Uhr, Jugendrichter, Saal: 2.020, gefährlicher Körperverletzung   320 Ds 352 Js 36016/11, 04.12.2012, 14:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Erschleichens von Leistungen   361 Ds 125 Js 4005/12, 04.12.2012, 14:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Körperverletzung   320 Cs 563 Js 37009/11, 04.12.2012, 14:50 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Verstoßes gegen das BtMG   361 Ds 561 Js 24572/12, 04.12.2012, 16:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Verstoßes gegen das BtMG   05.12.2012   330 Ls 624 Js 4652/12, 05.12.2012, 08:30 Uhr, Jugendschöffengericht, Saal: 2.034, gefährlicher Körperverletzung   322 Ls 560 Js 17946/12, 05.12.2012, 08:30 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.031, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz   303 Cs 239 Js 1956/12, 05.12.2012, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, unerlaubten Entfernens vom Unfallort   321 Ds 961 Js 38578/10, 05.12.2012, 09:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt   303 Ds 246 Js 31341/12, 05.12.2012, 10:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Diebstahls   300 Cs 386 Js 35423/11, 05.12.2012, 10:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Betruges   303 Ds 246 Js 24519/12, 05.12.2012, 11:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Diebstahls   300 Ds 132 Js 8832/12, 05.12.2012, 11:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Körperverletzung   340 Ds 601 Js 13867/12, 05.12.2012, 11:45 Uhr, Jugendrichter, Saal: 2.020, Diebstahls   310 Ds 235 Js 19192/12, 05.12.2012, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fortsetzungstermin)   321 Cs 956 Js 18477/11, 05.12.2012, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt   322 Ds 273 Js 26601/11, 05.12.2012, 13:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, gefährlicher Körperverletzung (Fortsetzungstermin)   321 Ds 922 Js 3029/12, 05.12.2012, 13:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Geldwäsche Dem 1986 in Estland geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, sich in der Zeit vom 01.11.2011 bis 23.03.2011 in Aachen, Halle und Nürnberg durch 6 Taten gewerbsmäßig unrechtmäßig Geldbeträge verschafft zu haben. Der Angeklagte habe mehrere Bankkonten bei verschiedenen Geldinstituten eröffnet. Von Konten anderer Banken bzw. deren Kunden seien von unbekannten Tätern Beträge ?abgephisht?  und auf die Konten des Angeklagten überwiesen worden. Er habe diese Beträge sofort nach Eingang abgehoben. Von diesen Beträgen von insgesamt über 15.000,- Euro habe er einen Teil an die unbekannt gebliebenen Hintermänner gezahlt und den Rest für sich behalten, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Angeklagte befindet sich seit dem 20.07.2012 in Untersuchungshaft. Das Gesetz (§ 261 StGB) sieht für die Taten nur Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren vor.   06.12.2012   300 Cs 631 Js 22351/11, 06.12.2012, 09:15 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.020, Misshandlung von Schutzbefohlenen Dem 1988 geborenen in Landsberg bei Halle wohnhaften Angeklagten wird vorgeworfen, am 04.09.2011 seiner etwa 4 Monate alten Tochter eine Ohrfeige versetzt zu haben, weil diese beim zu Bett bringen dauernd geschrien habe. Durch den Schlag habe das Kind eine Schädelfraktur und eine großflächige Schwellung der linken Gesichtshälfte erlitten. Der Angeklagte hat gegen einen Strafbefehl, mit dem er zu einer Geldstrafe verurteilt werden sollte, Einspruch eingelegt.   360 Cs 357 Js 26347/12, 06.12.2012, 09:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Diebstahls   320 Ls 384 Js 4372/12, 06.12.2012, 09:45 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.020, räuberischer Erpressung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Dem im Jahr 1990 geborenen Angeklagten aus Merseburg werden zwei am 16.10.2011 begangene Taten zur Last gelegt. Aus einer Gruppe von äußerlich als Fans des HFC erkennbaren Personen heraus sei er mit unbekannten Mittätern auf dem Bahnsteig 7/8 des Hauptbahnhofs in Halle in einen Zug der Regionalbahn eingestiegen, weil sie in einem Waggon zwei Personen mit Fan-Artikeln von Dynamo Dresden entdeckt hätten. Unter Androhung von Gewalt seien die Betroffenen aufgefordert worden, ihre gelben Plastiktüten mit weiteren Fan-Artikeln und Bierflaschen herauszugeben. Dem Angeklagten sei eine Tasche und eine gelbe Jacke übergeben worden, mit der er fluchtartig den Zug verlassen habe. Auf der Flucht habe er im Gebäude des Hauptbahnhofs gegen die Festnahme gegenüber mehreren Polizeibeamten aktiven Widerstand geleistet.   300 Ds 130 Js 24022/12, 06.12.2012, 10:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.020, Erschleichens von Leistungen   360 Ds 235 Js 34550/12, 06.12.2012, 10:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Diebstahls   300 Ds 186 Js 24686/12, 06.12.2012, 10:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.020, Diebstahls   360 Cs 271 Js 33440/12, 06.12.2012, 10:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Nachstellung   302 Ds 388 Js 7956/12, 06.12.2012, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.047, Besonders schweren Fall des Diebstahls   360 Ds 564 Js 39165/12, 06.12.2012, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Verstoßes gegen das BtMG   320 Ls 281 Js 22714/12, 06.12.2012, 14:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.020, Brandstiftung, Sachbeschädigung Der 1987 geborene Angeklagte aus Langenbogen soll am 22.07.2012 kurz nach Mitternacht in Langenbogen in einem dreiteiligen Gebäudekomplex zunächst in dem unbewohnten Wohnhaus im Obergeschoß eine Matratze und eine Tür angezündet haben. Hierdurch sei ein Schwelbrand in den Dielen des Fußbodens entstanden, der sich mangels Sauerstoff aber nicht ausgeweitet habe. Anschließend habe er in der Scheune Stroh angezündet. Dadurch sei es zu einem Feuer gekommen, durch das der Dachboden der Scheune großflächig gebrannt habe. Die Feuerwehr habe die Brände löschen und dadurch verhindern können, dass das Feuer auf ein nebenan liegendes Mehrgenerationenhaus habe übergreifen können, in dem sich zahlreiche auch pflegebedürftige Personen aufgehalten hätten. Nach dem Verlassen des Gebäudekomplexes habe der Angeklagte zwei Altkleidercontainer angezündet. Der Angeklagte befindet sich seit dem Tattag in Untersuchungshaft.   07.12.2012   310 Ls 562 Js 23549/11, 07.12.2012, 08:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 2.033, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fortsetzungstermin)   330 Ds 612 Js 15513/12, 07.12.2012, 08:30 Uhr, Jugendrichter, Saal: 2.034, Körperverletzung (Fortsetzungstermin)         Werner Budtke Impressum:Amtsgericht Halle (Saale)PressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-5321 Fax: 0345 220-5586Mail: presse.ag-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ag-hal.sachsen-anhalt.de

(AG HAL) Auswahl aus den Sitzungen in Strafsachen im Zeitraum vom 15.01.2018 ? 26.01.2018

- Änderungen bleiben vorbehalten ?   Aktenzeichen, Datum, Uhrzeit, Spruchkörper, Raum, wegen ?   320 Cs 387 Js 67948/16, 16.01.2018, 10:15 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020 Betruges Die im Jahr 1944 geborene Angeklagte hat gegen einen Strafbefehl, mit dem sie zu einer Geldstrafe verurteilt werden sollte, Einspruch eingelegt. Ihr wird im Strafbefehl zur Last gelegt, in der Zeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2016 als Empfängerin von Sozialleistungen pflichtwidrig den Umzug von Halle in ihre jetzige Wohnung nach Gerbstedt dem Jobcenter (laut Akte: Stadt Halle) nicht mitgeteilt zu haben, so dass ihr zu Unrecht Leistungen (Unterkunftskosten, Regelbedarf) in Höhe von 24.442,90 ? ausgezahlt worden seien.   330 Ls 605 Js 71035/16, 17.01.2018, 08:30 Uhr, Jugendschöffengericht, Saal: 2.034 Raubes, gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung   Die zur Tatzeit 18-jährige Angeklagte und der zur Tatzeit 22-jährige Angeklagte sollen am 31.10.2016 gegen 20.15 Uhr gemeinsam mit 2 weiteren unbekannt gebliebenen männlichen Personen zur Wohnung des ehemaligen Freundes der Angeklagten gegangen sein. Der Angeklagte habe die Tür zur Wohnung aufgetreten und die Täter hätten den Wohnungsinhaber - ein Bad nehmend - in der Badewanne vorgefunden. Die 3 männlichen Personen hätten den Geschädigten aus der Badewanne gezogen und auf ihn eingeschlagen und eingetreten, wobei die Mehrzahl der Tritte und Schläge den Geschädigten im Kopfbereich getroffen hätten. Während dessen habe die Angeklagte das Tatgeschehen mit ihrem I-Phone gefilmt. Der Geschädigte habe durch die Einwirkungen einen Schädelbruch, Hämatome und diverse Platzwunden im Kopfbereich erlitten und habe bis zum 03.11.2016 stationär behandelt werden müssen. Beim Verlassen der Wohnung hätten die Angeklagten und die unbekannten Mittäter 150 ? Bargeld, 2 Jacken und das Handy des Geschädigten mitgenommen. Der Angeklagte, der zuletzt ohne festen Wohnsitz war, wird aus der Untersuchungshaft vorgeführt. Der Geschädigte ist als Nebenkläger zugelassen.   310 Ds 381 Js 3828/17, 24.01.2018, 12:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Körperverletzung   Dem 1934 geborenen Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe zunächst im Treppenhaus eines Wohnhauses in der Seebener Straße in Halle abgestellte Schuhe einer Mitbewohnerin mit seinem Gehstock die Treppe hinuntergestoßen. Als diese ihn zur Rede gestellt habe, habe der Angeklagte ihr zunächst mit dem Gehstock gegen den Kopf und die rechte Brust geschlagen. Als ein weiterer Zeuge hinzugekommen sei, um die Geschädigte zu schützen, habe der Angeklagte mit dem Gehstock nun mehrfach auf Beide eingeschlagen, so dass beide Geschädigte Prellungen im Gesicht und am Körper erlitten hätten. Der geschädigte Zeuge habe außerdem Schürfwunden erlitten.   323 Ds 970 Js 38892/15, 24.01.2018, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Kennzeichenverletzung (Markengesetz)   Dem im Jahre 1983 geborenen und in Sangerhausen lebenden Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe im Zeitraum vom 11.10.2015 bis 17.12.2015 durch 321 Straftaten entgegen der urheberrechtlichen Verwertungsrechte der Apple Inc. aus Cupertino (Kalifornien) im Rahmen eines von ihm betriebenen Gewerbes über "eBay" gefälschte Backcovers für Apple- iPhones mit dem Apple Logo, die er sich zuvor aus China und andernorts beschafft habe, vertrieben und verkauft. Er habe sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht geringem Umfang verschafft und dadurch Einnahmen in Höhe von 17.806,33 ? erzielt, mit denen er seinen Lebensunterhalt finanziert habe.   Werner Budtke Impressum:Amtsgericht Halle (Saale)PressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-5321 Fax: 0345 220-5586Mail: presse.ag-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ag-hal.sachsen-anhalt.de

Rede von Bundesratspräsident Prof. Dr. Wolfgang Böhmer auf dem 4. Treffen der Vereinigung der Senate Europas am 28. Februar 2003 in Madrid

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 105/03 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 105/03 Magdeburg, den 28. Februar 2003 Rede von Bundesratspräsident Prof. Dr. Wolfgang Böhmer auf dem 4. Treffen der Vereinigung der Senate Europas am 28. Februar 2003 in Madrid Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, lassen Sie mich vorab Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, ganz herzlich für Ihre freundliche Einladung nach Madrid danken und Ihnen meine Anerkennung für die hervorragende Organisation dieser 4. Tagung unserer Vereinigung aussprechen. Es ist eine besondere Ehre für mich, als Präsident des Bundesrates zum ersten Mal mit Ihnen in diesem Kreis zu einem Gedankenaustausch zusammen zu kommen. Während meiner 1-jährigen Amtszeit werden mir die Pflege und der Ausbau der internationalen Beziehungen des Bundesrates und die Übernahme von Verantwortung auch auf europäischer Ebene besonders am Herzen liegen. Ein eindrucksvolles Erlebnis, das mich in dieser Aufgabe bestärkt hat, waren die gemeinsamen Feierlichkeiten des französischen Senats und des Bundesrates am 22. Januar 2003 in Paris anlässlich des 40-jährigen Jubiläums des Elysée-Vertrages zwischen der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland. Herr Kollege Poncelet, bei dieser Gelegenheit haben unsere beiden Kammern eindrucksvoll demonstriert, dass sie fest entschlossen sind, zusammen zu arbeiten. Eine solche Zusammenarbeit wünsche ich mir zwischen allen Mitgliedern unserer Vereinigung. Nun zum Thema unserer heutigen Tagung: "Die Kontrolle der Regierungen durch die Zweiten Kammern". Aufgrund des föderativen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland haben die deutschen Länder eine Vielzahl von eigenen Aufgaben und Kompetenzen. Zu der uneingeschränkten Ausnutzung dieser verfassungsmäßig eingeräumten Rechte gehört auch eine Kontrolle der Bundesregierung, deren Handeln vor allem bei der Rechtsetzung vitale Interessen der Länder berühren kann. Nach dem deutschen Grundgesetz wählt allein der Bundestag den Bundeskanzler, der für seine Amtsführung und die seiner Regierung das Vertrauen des Bundestages benötigt. Der Bundesrat als Interessenvertreter der Länder hat keinen direkten Einfluss auf die Bildung oder Abberufung der Regierung. Dennoch ist der Bundesrat neben dem Bundestag ein Kontrollorgan der Bundesregierung. Diese Kontrolle vollzieht sich vor allem bei der Mitwirkung an der Gesetzgebung. In der Bundesrepublik Deutschland gehen die meisten Gesetze auf Gesetzentwürfe der Bundesregierung zurück. Zu diesen Regierungsentwürfen hat der Bundesrat das "erste Wort" in der parlamentarischen Behandlung, weil die Bundesregierung ihre Gesetzentwürfe zunächst dem Bundesrat zuzuleiten hat. Dieser ist dann berechtigt, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen. In der Prüfung und Erörterung der Regierungsentwürfe liegt ein Schwerpunkt der Bundesratsarbeit überhaupt. Die Kontrollfunktion des Bundesrates im föderativen Staatsaufbau wird an dieser Stelle besonders deutlich. Die Stellungnahme des Bundesrates bindet die Bundesregierung in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens noch nicht. Aber dieses "erste Wort" ist ein wichtiges Signal dafür, wie im "zweiten Durchgang" das "letzte Wort" des Bundesrates ausfallen wird. Deshalb kann die Stellungnahme des Bundesrates nicht ignoriert werden. Die Bundesregierung legt anschließend ihre Ansicht zur Haltung des Bundesrates schriftlich in einer "Gegenäußerung" dar. Gesetzentwurf, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung werden dann beim Bundestag eingebracht. Der vom Bundestag nach eingehenden Beratungen gefasste Gesetzesbeschluss wird danach dem Bundesrat erneut in einem "zweiten Durchgang" zugeleitet. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Stellungnahme des "ersten Durchgangs" berücksichtigt wurde. Gesetze, durch die die Interessen der Länder in besonderer Weise berührt werden, können nur in Kraft treten, wenn ihnen der Bundesrat ausdrücklich zustimmt. Dies gilt insbesondere für alle Gesetze, die die Verfassung ändern, das Finanzaufkommen der Länder berühren oder in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen. In der Praxis sind mehr als die Hälfte der Bundesgesetze Zustimmungsgesetze. Bei jedem zweiten Gesetz ist die Regierung also auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen und muss bei ihren Entscheidungen auf diesen Rücksicht nehmen. Das zeigt die enorme Bedeutung der Kontrollmöglichkeit des Bundesrates. Wenn der Bundesrat seine Zustimmung zu einem Gesetz nicht erteilen will, kann der Vermittlungsausschuss, ein zu gleichen Teilen aus Vertretern des Bundestages und des Bundesrates zusammengesetztes Gremium, eingeschaltet werden, in dem Möglichkeiten für eine Einigung ausgelotet und Kompromisse gefunden werden können. Erst wenn diese Bemühungen scheitern, bedeutet die erneute Verweigerung der Zustimmung das endgültige Scheitern des Gesetzes. Weiterhin ist der Bundesrat auch am Zustandekommen der nicht zustimmungsbedürftigen Gesetze beteiligt. Sie werden als Einspruchsgesetze bezeichnet. Bei diesen kann er in der Regel nur als nachdrücklicher Mahner gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung auftreten. Ein - nach erfolgloser Anrufung des Vermittlungsausschusses - vom Bundesrat mit absoluter Mehrheit beschlossener Einspruch kann mit der absoluten Mehrheit der Stimmen des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat seinen Einspruch mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen, so muss dieser im Bundestag ebenfalls mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zurückgewiesen werden. Findet sich jedoch im Bundestag die zur Zurückweisung des Einspruchs erforderliche Mehrheit nicht, dann ist das Gesetz ebenso gescheitert, wie wenn der Bundesrat einem Zustimmungsgesetz die Zustimmung endgültig versagt. Eine weitere wichtige Rolle spielt der Bundesrat bei der Verab­schiedung von Rechtsverordnungen, d. h. allgemein verbindlichen Vorschriften zur Durchführung der Gesetze. Zu den meisten Rechtsverordnungen der Bundesregierung und einzelner Bundesminister ist die Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben. Das Zustimmungsrecht bedeutet, dass der Bundesrat den Inhalt der Rechtsverordnungen gleichberechtigt mitbestimmen kann. Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach Artikel 53 unseres Grundgesetzes verpflichtet, den Bundesrat "über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden zu halten". Diese Informationspflicht bezieht sich auf alle Regierungsgeschäfte und betrifft damit nicht nur die Vorhaben auf dem Gebiet der Gesetzgebung und Verwaltung, sondern auch die Unterrichtung über die allgemeine politische Lage, die Außen- und Verteidigungspolitik. Außerdem hat der Bundesrat das Recht, jedes Mitglied der Bundesregierung in seine Plenar- und Ausschusssitzungen zu "zitieren" und Fragen zu stellen. Von diesem Recht macht der Bundesrat, vor allem in Ausschusssitzungen, extensiv Gebrauch. Vertreter der Bundesregierung stehen den Ländern dort bei allen Tagesordnungspunkten, bei denen dies gewünscht wird, Rede und Antwort. Der Bundesrat verfügt damit über zahlreiche Möglichkeiten, auf die Bundesregierung kontrollierend und im Ergebnis sogar mitbestimmend Einfluss zu nehmen. Dies gilt auch für die Europapolitik. Gemäß unserer Tagesordnung soll dieser Punkt erst heute Nachmittag erörtert werden. Leider wird es mir aus terminlichen Gründen nicht möglich sein, an diesen Beratungen teilzunehmen. Erlauben Sie mir daher bereits jetzt kurz einige Ausführungen aus Sicht des deutschen Bundesrates: Nach Artikel 23 Absatz 2 unseres Grundgesetzes wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und auch den Bundesrat deshalb umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben der Europäischen Union zu unterrichten. Zu den so mitgeteilten Entwürfen für Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union gibt der Bundesrat Stellungnahmen ab. Soweit die europarechtlichen Regelungen Materien betreffen, die innerstaatlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, hat die Bundesregierung die Stellungnahmen des Bundesrates bei ihrer Entscheidung in Brüssel schlicht "zu berücksichtigen" - d. h., sie ist nicht daran gebunden. Wenn allerdings im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist die Auffassung des Bundesrates insoweit "maßgeblich zu berücksichtigen", d.h. der Bundesrat hat hier grundsätzlich das Letztentscheidungsrecht über die Festlegung der deutschen Haltung im Ministerrat. Betreffen EU-Regelungen im Schwerpunkt ausschließlich die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, so kann sogar ein vom Bundesrat benannter Landesminister am Ratstisch in Brüssel Platz nehmen, um die deutsche Position bei den Verhandlungen mit den anderen 14 Mitgliedstaaten zu vertreten. Zusammenfassend kann ich daher Folgendes feststellen: Die Bundesregierung ist in wesentlichen Teilen ihrer Aktivitäten der intensiven Kontrolle und der rechtlichen Mitentscheidung des Bundesrates unterworfen. Man kann sogar sagen, dass der Bundesrat für die Bundesregierung ein schwierigerer Partner als der Deutsche Bundestag ist, da sie mit der Mehrheit des Bundestages in parteipolitischer Identität steht. Im Bundesrat können durchaus andere Parteien und Koalitionen eine Mehrheit bilden - dies ist im übrigen gerade der Fall - und dadurch eine verstärkte Kontrolle der Regierung ausüben. Der Bundesrat als Zweite Kammer kann daher dafür sorgen, dass die Regierung ihr Programm nicht einseitig durchsetzen kann, sondern dem Zwang zur Einigung und zum Kompromiss mit der jeweiligen Bundesratsmehrheit unterworfen ist. Als Inhaber eines solch weitreichenden Kontrollinstruments trägt der Bundesrat natürlich eine große Verantwortung. Die Tatsache, dass in den vergangenen beiden Legislaturperioden von weit über 800 Gesetzesvorlagen nur etwas mehr als 5 Prozent am Widerstand des Bundesrates gescheitert sind, zeigt, dass der Bundesrat sich dessen stets bewusst war. Gleichwohl ist in der Bundesrepublik Deutschland wiederholt Kritik an dieser einflussreichen Position des Bundesrates geäußert worden. Dabei wird insbesondere vorgebracht, dass die Zahl der Zustimmungsgesetze unangemessen hoch sei. Es werden daher Möglichkeiten diskutiert, die Zahl der Zustimmungsgesetze zu verringern und damit die Macht und die Einflussmöglichkeiten des Bundesrates zu beschneiden. Mir ist bewusst, dass nicht alle Mitglieder unserer Vereinigung über derart weitreichende Rechte wie der Bundesrat verfügen. Oft sind die Mitwirkungsmöglichkeiten nur sehr eingeschränkt. Jedoch sollten wir Zweiten Kammern die uns durch die jeweilige Verfassung eingeräumten - wenn auch unterschiedlich ausgestalteten - Mitwirkungsrechte konsequent nutzen. Dabei müssen wir auch Meinungsverschiedenheiten und Konflikte mit den Regierungen in Kauf nehmen. Die Austragung von Konflikten gehört zur Demokratie. Das Ziel aber müssen gemeinsam getragene Lösungen sein. Weder eine uneingeschränkte Unterstützung noch eine Fundamentalopposition gegen die Politik unserer Regierungen ist unsere verfassungsgemäße Aufgabe. Zum Abschluss meiner Betrachtungen möchte ich noch einmal kurz den Blick auf die Diskussion auf Europäischer Ebene lenken: Derzeit werden im Konvent und in der COSAC Vorschläge zur Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente diskutiert. Einigkeit besteht dort, dass dies in erster Linie durch eine verstärkte innerstaatliche Kontrolle der nationalen Regierungen erfolgen muss. Ich denke, damit sind wir auf dem richtigen Weg. Nur durch eine effektive - auf die jeweiligen Besonderheiten der einzelnen nationalen Rechtsordnung abgestimmte - Kontrolle der Regierungen wird es uns gelingen, die Rolle der nationalen Parlamente und dabei insbesondere die der Zweiten Kammern in Europa zu stärken. Voraussetzung ist allerdings, dass wir Zweiten Kammern die uns  - wenn auch in unterschiedlichem Maße zugeteilten - Kontrollbefugnisse über unsere Regierungen konsequent ausnutzen. Auf diese Weise werden wir einen Beitrag zur Verbesserung der demokratischen Legitimation, der Glaubwürdigkeit und letztlich auch der Akzeptanz Europas bei unseren Bürgern leisten. Abschließend möchte ich unser heutiges Treffen zum Anlass nehmen, Sie, sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen, für das Jahr 2005 - im Anschluss an die schon jetzt ausgesprochenen Einladungen unserer Mitglieder aus der Tschechischen Republik und Polen - zu einer Sitzung der Vereinigung der Senate Europas nach Berlin einzuladen. Zwar werde ich dann - aufgrund der jährlich wechselnden Bundesratspräsidentschaft - nicht mehr im Amt sein, jedoch wird es meiner Nachfolgerin bzw. meinem Nachfolger eine Ehre sein, Sie, verehrte Kolleginnen und Kollegen, dann in Berlin begrüßen zu können. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. 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