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Verwaltungsgericht lehnt Antrag des BUND auf Verkaufsstopp für Diesel-Neufahrzeuge ab

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 27. März 2017 negativ über den Antrag des BUND e.V. entschieden. Mit dem am gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wollte der BUND erreichen, dass das KBA den Verkauf von noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Dieselmotor untersagt, wenn im realen Fahrbetrieb der Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Stickoxyd (NOx) von 80 mg/km überschritten wird. Der BUND hatte seinen Antrag damit begründet, dass bei vielen Euro-6-Diesel-Neufahrzeugen im realen Fahrbetrieb der verbindliche NOx-Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 von 80 mg/km dauerhaft und teils massiv überschritten wird. Das KBA hatte zuvor einen entsprechenden Antrag des BUND abgelehnt. Das Verwaltungsgericht stützt seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf, dass die herangezogene EG-Verordnung ein derartiges Verkaufsverbot nicht zulasse und daher ein Anordnungsanspruch des BUND nicht bestehe. Die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im Rahmen der aktuell vorhandenen EG-Typengenehmigungen sei noch in dem bislang geltenden Prüfverfahren nachgewiesen worden, bei dem die Messungen auf einem Abgasrollenprüfstand stattfanden. Für die Zukunft sei zwar die Messung im realen Fahrbetrieb vorgesehen; dies betreffe jedoch nicht bereits erteilte Typengenehmigungen. Das Gericht könne nicht auf nationalstaatlicher Ebene das KBA dazu verpflichten, von zwingendem Unionsrecht abzuweichen und auf nationaler Ebene weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Emissionswerte einzuführen.

BUND beantragt bei Gericht einstweilige Anordnung eines Verkaufsstopps zu viel Stickoxid ausstoßender Diesel-Neuwagen

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) beantragte am 24. März 2017 beim Verwaltungsgericht Schleswig den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den weiteren Verkauf zu viel Stickoxid ausstoßender neuer Diesel-Pkws.

Europäische Kommission fordert sofortige Einstellung des Holzeinschlags im Białowieża-Wald in Polen

Am 13. Juli 2017 beschloss die Europäische Kommission, Polen wegen des verstärkten Holzeinschlags im Białowieża-Wald, einem geschützten Natura-2000-Gebiet, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Da der Holzeinschlag in großem Umfang begonnen hat, beantragte die Kommission beim Gerichtshof zudem einstweilige Anordnungen, um Polen zur Einstellung dieser Tätigkeiten zu veranlassen.

Zwischenlager Brunsbüttel: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Der im Jahre 2003 vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erteilte Genehmigungsbescheid für das Kernbrennstoff-Zwischenlager in Brunsbüttel ist rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz entschieden und damit eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig aus dem Jahr 2013 bestätigt. Über den Beschluss wurde das für die Atomaufsicht zuständige Energiewendeministerium am 16. Januar 2015 durch das Bundesumweltministerium informiert. Als Konsequenz hat der für die Atomaufsicht zuständige Energiewendeminister Dr. Robert Habeck eine atomrechtliche Anordnung getroffen, mit der die Lagerung des Kernbrennstoffs im Zwischenlager Brunsbüttel bis Anfang 2018 vom Land Schleswig-Holstein geduldet wird. Bis dahin muss die Betreiberin des Zwischenlagers, Vattenfall, für eine genehmigte Aufbewahrung Sorge tragen.

Advancing REACH - ECHA Board of Appeal

Dieser Bericht ist Teil des Ressortforschungsplan Vorhabens "REACH-Weiterentwicklung", das basierend auf Analysen verschiedener REACH-Prozesse sowie angrenzender Fragestellungen (Substitution, Nachhaltige Chemie, Vorsorgeprinzip, Erzeugnisse, Kosten-Nutzen Analysen, Sozio-Ökomische Analysen, Finanzierung der ECHA) Optionen für eine Verbesserung der (Umsetzung der) REACH-Verordnung entwickelte. Dieser Bericht erörtert die Frage, welche politischen Optionen zur Verfügung stehen, um die Effizienz des Widerspruchsverfahrens unter REACH zu verbessern und welche Auswirkungen dies auf die in Art. 1 REACH formulierten Ziele hat. Er erörtert drei politische Optionen im Hinblick auf eine Straffung des ECHA-Verfahrens. Die erste Option besteht aus einer Straffung der Fristen, die zweite Option gewährt der Widerspruchskammer das Ermessen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung und die dritte Option beinhaltet legislative Optionen, um den Umfang und die Intensität der Überprüfung zeitlich zu begrenzen. Im Lichte der Gesamtziele von REACH und einer rechtssystematischen Betrachtung erweist sich die zweite Option als die Beste. Quelle: Forschungsbericht

Aktive Lärmminderung in Wohn- und Schlafräumen

Das Projekt "Aktive Lärmminderung in Wohn- und Schlafräumen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Helmut-Schmidt-Universität, Universität der Bundeswehr Hamburg, Fakultät Maschinenbau, Professur für Mechatronik durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens. Für einen gesunden und erholsamen Schlaf ist es notwendig, Schlafräume mit Frischluft zu versorgen. Dies erfolgt im Allgemeinen durch Öffnen von Fenstern. Allerdings dringt durch geöffnete Fenster auch Lärm in den Schlafraum ein. Nach geltender Gesetzeslage ist Lärm eine Form der Umweltverschmutzung. Darüber hinaus ist eine Reduktion der Geräuschbelastung während des Schlafes erforderlich, um stressbedingten Gesundheitsschäden vorzubeugen. Die Zielsetzung des Projektes besteht darin, ein realitätsnahes Demonstrator-Modell zu entwickeln, um nachzuweisen, dass durch aktiven Gegenschall eine Ruhezone im Kopfbereich einer liegenden Person erzeugt werden kann. Hierbei wird im niederfrequenten Bereich (f kleiner als 1kHz) eine Pegelreduktion von bis zu 20 dB angestrebt. Der Beitrag zur Umweltentlastung besteht somit in der lokalen Reduktion der Umweltverschmutzung Lärm. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden. 1. Aufbau eines realitätsnahen Prüfstandes. Für die Untersuchung wird ein Schlafraum, in den durch ein geöffnetes Fenster Lärm eindringt, im Labor realitätsnah nachgestellt. 2. Ermittlung der initialen Lärmverteilung. Das ungeregelte Schallfeld im Labor wird als Referenz vermessen. Lokale Druckmaxima, deren Kenntnis für die Positionierung von Fehlermikrophonen und Gegenschallquellen erforderlich ist, werden identifiziert. 3. Entwicklung eines effektiven Regelalgorithmus Für Erfolg versprechende Anordnungen von Fehlermikrophonen und Gegenschallquellen wird ein schneller und robuster adaptiver Regler entwickelt und auf einem digitalen Signalprozessor implementiert. 4. Einrüstung eines Demonstrators und Ermittlung des Regelungserfolges. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen wird ein Demonstrator-Modell erstellt und in den Schlafraum eingerüstet. Der Regelungserfolg in Kopfnähe und die Rückwirkung.

(VG-MD) Streit um den Gemeindenamen "Oberharz"

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 003/09 Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 003/09 Magdeburg, den 9. Oktober 2009 (VG-MD) Streit um den Gemeindenamen "Oberharz" Das Verwaltungsgericht hat am 09.10.2009 den Antrag der Samtgemeinde Oberharz auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Samtgemeinde Oberharz wollte damit erreichen, dass die sich zum 01.01.2010 zusammenschließenden Städte Elbingerode (Harz), Benneckenstein (Harz) und Hasselfelde sowie Gemeinden Elend, Sorge, Stiege und Tanne den (neuen) Namen ¿Stadt Oberharz am Brocken¿ nicht führen. Das Gericht hat durch die beabsichtigte Führung dieses Namens, das Namensrecht der Samtgemeinde Oberharz nicht als verletzt angesehen. Die Namen sind nach Auffassung des Gerichts bereits nicht wesentlich gleich, so dass eine Verwechselungsgefahr bereits deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Dem Namenschutz unterliegt grundsätzlich nur der gesamte Name. Besteht der Ortsname aus mehreren Bestandteilen, so sind einzelne Bestandteile nur in Ausnahmefällen geeignet, Namensschutz zu vermitteln. Die Samtgemeinde hat an der Verwendung des Namenszusatzes ¿Oberharz¿ keinen alleinigen Anspruch. Denn der Begriff ¿Oberharz¿ bezeichnet in erster Linie eine Region. Der Namensbestandteil ist mithin von dieser nur ¿entliehen¿ und genießt deshalb keinen umfassenden Schutz. Der Umfang des Namensschutzes richtet sich dabei nach der sich zum Begriff ¿Oberharz¿ im Laufe der Zeit herausgebildeten Verkehrsauffassung. Der Begriff des Oberharzes ist dabei verschiedenen Sichtweisen ¿ und nicht nur den von der Antragstellerin geltend gemachten historischen - zugänglich. Aufgrund dessen konnte nicht festgestellt werden, dass die Verwendung des Begriffs ¿Oberharz¿ nicht zuletzt auch in Anbetracht der Umstände der Teilung Deutschlands im Gebiet der neuen ¿Stadt Oberharz am Brocken¿ unbefugt wäre. Jedenfalls gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gebiet, in dem sich die zukünftige Stadt Oberharz am Brocken befindet, keinerlei sachliche Nähe zum Begriff und zur Region des Oberharzes aufweist, weshalb sie den Begriff ¿Oberharz¿ verwenden darf. Allenfalls wenn dies der Fall wäre, würde sie den Begriff unbefugt benutzen, was ggf. zu einer Verletzung des Namensrechts der Samtgemeinde Oberharz führen könnte. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Samtgemeinde Oberharz  Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegen. Aktenzeichen: 9 B 246/09 MD Uwe Haack (Pressesprecher) Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606 - 7062 Fax: (0391) 606 - 7032 Mail: pressestelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7041 Fax: 0391 606-7032Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-md.sachsen-anhalt.de

(VG MD) Antrag des BUND Sachsen-Anhalt erfolglos

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/04 Magdeburg, den 25. Juni 2004 (VG MD) Antrag des BUND Sachsen-Anhalt erfolglos Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Antrag des BUND Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. (Antragsteller) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Ministerium für Umwelt und das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) auf Auskunft über die Flächen, auf denen derzeit gentechnisch veränderte Organismen angebaut werden, abgelehnt. Zur Begründung verwies es darauf, das der geltend gemachte Informationsanspruch nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) gegen die Behörde zu richten sei, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen habe. Aufgaben des Umweltschutzes werden von Behörden nur dann wahrgenommen, wenn mit ihrer Tätigkeit ein umweltpolitischer Handlungsauftrag verbunden ist. Die im Verfahren in Anspruch genommenen Behörden haben aber im Zusammenhang mit dem Anbau von gentechnisch veränderten Organismen weder derartige Aufgaben wahrgenommen noch sind sie Vollzugsbehörden des Gentechnikgesetzes (GenTG). Das Gericht hatte deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegner über Dokumente verfügen, die im Zusammenhang mit der Wahrnahme der Aufgabe des Umweltschutzes entstanden sind. Da der Informationsanspruch nach dem UIG aber nur gegenüber der Behörde besteht, bei der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Umweltschutzes Akten geführt werden, und weitergehende Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind, konnten die begehrten Auskünfte von den Antragsgegnern nicht verlangt werden. Zudem beträfen die geltend gemachten Auskünfte auch personenbezogene Daten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG, die einem Informationsanspruch entgegen stehen könnten. Jedenfalls wären die Betroffenen vor der Offenbarung der Informationen anzuhören. Zwar unterliegen bestimmte Grund- und Eckdaten nach § 17 a GenTG nicht der Geheimhaltung. Zwischen den berechtigten Interessen der Bauern, auf deren Felder die gentechnisch veränderten Organismen angebaut werden, und dem Informationsanspruch des Einzelnen wäre jedoch eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei das Gericht darauf hinwies, dass allein eine nicht konkret bestehende Gefahr z. B. der Verwüstung von Versuchsfeldern nicht geeignet sei dürfte, dem Informationsanspruch entgegen zu stehen. VG Magdeburg, Beschluss vom 23.06.2004, 1 B 355/04 MD Uwe Haack, Pressesprecher Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Schönebecker Str. 67 a 39104 Magdeburg Tel: (03 91) 6 06 70 02 Fax: (03 91) 6 06 70 32 Mail: poststelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7041 Fax: 0391 606-7032Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-md.sachsen-anhalt.de

(LG HAL) Terminvorschau für Februar 2023

Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, räuberischer Diebstahl u.a. in Weißenfels Tag, Uhrzeit 30.01.23, 09:00 ; 02.02.23, 09:00 ; 10.02.23, 09:00 ; 22.02.23, 09:00 Raum 169 16 KLs 14/22 Dem im November 1994 geborenen Angeklagten werden fünf Straftaten vorgeworfen: Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Diebstahl in drei Fällen, davon in einem Fall Diebstahl im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in zwei Fällen Diebstahl mit Waffen sowie schwerer räuberischer Diebstahl. Der Angeklagte steht nach seiner Haftentlassung aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Halle vom März 2018 unter Führungsaufsicht. Entgegen den Weisungen des Landgerichts soll der Beschuldigte den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer abgebrochen und für diesen nicht mehr erreichbar gewesen sein. In der Folge habe der Angeklagte im Februar und März 2022 Waren in Einkaufsmärkten entwendet und in einem Fall den Mitarbeitern mit einem Messer gedroht. Im April 2022 habe der Angeklagte in einem Ladengeschäft in Weißenfels erneut Waren in seinen Rucksack gesteckt und anschließend das Geschäft verlassen, ohne die Waren zu bezahlen. Personen, die den Angeklagten hindern wollten, den Ort zu verlassen, soll der Angeklagte versucht haben, mit einem Messer zu stechen. Im Mai 2022 soll der Angeklagte einen Kaugummiautomaten aufgebrochen und daraus sämtliche Kaugummikugeln entwendet haben. Der Angeklagte hat die Tat vom April 2022 im Wesentlichen eingeräumt. Zu den übrigen Tatvorwürfen hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Anm.: Führungsaufsicht ist eine sog. Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 68 ff. StGB). Die Aufgabe der Führungsaufsicht ist präventiver Art. Mit ihr wird bezweckt, in der Regel aus dem Straf- oder Maßregelvollzug entlassene Personen bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen, sie zu betreuen sowie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Mit der Führungsaufsicht soll sowohl eine Resozialisierungshilfe gewährt, als auch Sicherungsaufgaben zum Schutz der Allgemeinheit wahrgenommen werden. Schwerer Raub in Schkopau Tag, Uhrzeit 14.02.23, 09:00 ; 23.02.23, 09:00 Raum 187 4 KLs 6/22 Dem im Juni 2002 geborenen Angeklagten wird besonders schwerer Raub vorgeworfen. Der Angeklagte soll sich im August 2022 in eine Bäckerei in Schkopau begeben und zunächst Brötchen bestellt haben, um so das Öffnen der Kasse zu erreichen. Nachdem die Verkäuferin die Kasse geöffnet habe, habe der Angeklagte die Herausgabe von Bargeld gefordert. Anschließend habe der Angeklagte sich um den Kassenbereich begeben, mit einem mitgeführten Beil auf den Tresen geschlagen und aus der Kasse ca. 400 EUR Bargeld entnommen. Der Angeklagte hat sich kurz nach der Tat zur Polizei begeben und die Tat gestanden. Schwerer Raub ist mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender, so dass je nach Reife auch die Anwendung von Jugendstrafrecht mit Sanktionen bis hin zu zehn Jahren Jugendstrafe in Betracht kommt. Das Verfahren sollte ursprünglich ab dem 07.1.2022 verhandelt werden (vgl. PM des Landgerichts Halle vom 29.11.2022). Aufgrund einer Erkrankung eines Prozessbeteiligten wurden die Termine jedoch aufgehoben. Vergewaltigung und Körperverletzung in Halle Tag, Uhrzeit 28.02.23, 09:00 ; 07.03.23, 09:00 ; 22.03.23, 09:00 Raum 123 14 KLs 3/22 Dem im Juni 2000 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung vorgeworfen. Der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten I. und F. sollen im Juni 2021 in Halle auf eine ihnen unbekannte Frau getroffen sein. Sie sollen sich unterhalten und zusammen Alkohol getrunken haben. Dann sollen sie gemeinsam in eine unbewohnte Gegend gefahren sein, wo sich der Angeklagte sowie die gesondert Verfolgten an der Frau vergangen haben sollen. Der Angeklagte hat erklärt, sämtliche sexuellen Handlungen seien von allen Beteiligten freiwillig durchgeführt worden. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Das Verfahren sollte ursprünglich ab dem 11.01.2023 verhandelt werden (vgl. PM des Landgerichts Halle vom 23.12.2022). Diese Termine wurde jedoch aus dienstlichen Gründen aufgehoben. Vergewaltigung im Seegebiet Mansfelder Land Tag, Uhrzeit 06.02.23, 08:30 ; 08.02.23, 08:30 Raum 141 5 KLs 18/22 Dem im Dezember 1968 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung vorgeworfen. Der Angeklagte soll sich an einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2016 im Seegebiet Mansfelder Land an seiner Schwester in deren Wohnung vergangen haben. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Beleidigung, Bedrohung, Betrug u.a. in Eisleben Tag, Uhrzeit 20.02.23, 09:00 ; 08.03.23, 09:00 ; 10.03.22, 09:00 ; 17.03.23, 09:00 ; 22.03.23, 09:00 ; 12.04.23, 09:00 Raum 96 13 KLs 8/22 Dem Oktober 1964 geborenen Angeklagten werden 64 Straftaten vorgeworfen, u.a. Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung in 17 Fällen, Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen, Betrug im besonders schweren Fall in 11 Fällen sowie Urkundenfälschung im besonders schweren Fall in 35 Fällen. Der Angeklagte soll zwischen Oktober 2019 und September 2020 wiederholt Personen in Eisleben beleidigt und bedroht haben. Im Juli 2020 habe der Angeklagte entgegen einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts eine ihm bekannte Frau an deren Arbeitsplatz aufgesucht und bedroht. Zudem habe der Angeklagte bei verschiedenen Versandhäusern Konsumartikel bestellt. Dabei habe der Angeklagte gewusst oder billigend in Kauf genommen, den fälligen Kaufpreis nicht vereinbarungsgemäß zu zahlen. Zum Teil soll der Angeklagte zu Lasten Dritter gefälschte Überweisungsträger bei der Sparkasse eingeworfen haben, wobei er als Begünstigten jeweils das Versandhaus und die konkrete Bestellung eingetragen habe. Der Angeklagte hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, keine Angaben zur Sache machen zu müssen. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeklagte wegen einer psychischen Erkrankung in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war. Statt bzw. neben einer Strafe kommt daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht. Betäubungsmittelhandel in Zeitz Tag, Uhrzeit 20.02.23, 09:00 Raum 123 10a KLs 10/22 Das Landgericht Halle hat den Angeklagten mit Urteil vom 09.03.2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es u.a. die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 193.000 EUR angeordnet (Az.: 13 KLs 18/21). Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Halle mit Beschluss vom 02.11.2022 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.500 EUR angeordnet worden war. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (Az.: 6 StR 311/22). Die 10. Strafkammer hat nunmehr festzustellen, ob der Angeklagte den Betrag in Höhe von 11.500 EUR erhalten hat. Nur in dem dafür erforderlichen Umfang findet eine neue Beweisaufnahme statt, nicht mehr zum eigentlichen Tatvorwurf. Vergewaltigung u.a. in Halle Tag, Uhrzeit 21.02.23, 09:00 ; 23.02.23, 09:00 ; 27.02.23, 09:00 ; 13.03.23, 09:00 ; 20.03.23, 09:00 Raum 96 13 KLs 17/22 Dem September 1992 geborenen Angeklagten werden zwei Straftaten vorgeworfen: sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte soll sich im März 2021 und an einem weiteren, nicht näher feststellbaren Tag vor dem 16.07.2021 an zwei ihm bekannten Frauen in Halle vergangen haben. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Sexueller Missbrauch von Kindern in Naumburg Tag, Uhrzeit 23.02.23, 09:00 ; 01.03.23, 09:00 Raum 123 14 KLs 7/22 Dem im September 1962 geborenen Angeklagten wird sexueller Missbrauch von Kindern in mindestens sechs Fällen, davon in einem Fall schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, vorgeworfen. Der Angeklagte soll sich im August 2021 in Naumburg an seinem im Oktober 2011 geborenen Stiefsohn vergangen haben, als dieser den Sommerurlaub mit ihm verbracht habe. Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht eingelassen, aber über seinen Verteidiger erklären lassen, dass er in einer anzuberaumenden Hauptverhandlung die Vorwürfe einräumen werde. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Sexueller Missbrauch von Kindern in Halle Tag, Uhrzeit 24.02.23, 09:00 ; 02.03.23, 09:00 ; 14.03.23, 09:00 Raum 90 17 KLs 12/22 Dem im März 1989 geborenen Angeklagten wird sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Der Angeklagte soll sich im Mai 2022 in Halle an der im Jahr 2017 geborenen Tochter einer Bekannten vergangen haben. Der Angeklagte hat bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. ______________________ Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung. Impressum: Landgericht Halle Pressestelle Hansering 13 06108 Halle (Saale) Tel.: 0345 220-3134 Fax: 0345 220-3379 Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de

(LverfG LSA) Keine Aussetzung des Rauchverbots in Diskotheken und sog. Einraum-Gaststätten in Sachsen-Anhalt

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/08 Dessau-Roßlau, den 1. Juli 2008 (LverfG LSA) Keine Aussetzung des Rauchverbots in Diskotheken und sog. Einraum-Gaststätten in Sachsen-Anhalt Das Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau hat durch Beschlüsse vom 30.06.2008 Eilanträge von insgesamt drei Betreibern von Diskotheken sowie der Betreiberin einer so genannten Einraum-Gaststätte zurückgewiesen. Die Antragsteller hatten bereits im Januar 2008 Verfassungsbeschwerden gegen das am 01.01.2008 in Kraft getretene Rauchverbot in Diskotheken und Einraum-Gaststätten erhoben. Für Betreiber anderer Gaststätten sieht das Nichtraucherschutzgesetz mit der Möglichkeit der Einrichtung separater Raucherräume eine Ausnahme vor. Die Antragsteller machen geltend, dass sie seit Beginn des Jahres existenzbedrohliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen hätten. Hintergrund der am 23.06.2008 eingegangenen Anträge ist das Inkrafttreten einer Bußgeldregelung zum 01.07.2008, nach der von diesem Zeitpunkt an Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Das Verfassungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen darauf abgestellt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die vorläufige Aussetzung der gesetzlichen Regelung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Der Wille des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, den Schutz der Nichtraucher zu stärken, sei grundsätzlich zu respektieren. Es sei deshalb eine Abwägung einerseits der Folgen, die ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung von den Antragstellern befürchtet werden und andererseits der Konsequenzen, die einträten, wenn einstweilige Anordnungen erlassen würden, die Verfassungsbeschwerden aber letztlich erfolglos blieben, vorzunehmen. Angesichts dieses Prüfungsmaßstabs hat das Verfassungsgericht die von den Antragstellern behaupteten schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile als nicht hinreichend belegt angesehen. Insbesondere lasse das Ergebnis einer Umfrage, wonach ein erheblicher Anteil der bisherigen Gäste den Diskotheken bei fortbestehendem Rauchverbot künftig fernbleiben wolle, für sich genommen ebenso wenig auf eine Existenzbedrohung schließen wie sonstige öffentliche Studien und statistische Erhebungen zu jüngsten Umsatzeinbußen in der Gastronomie. Letztere könnten auch auf eine allgemeine Steigerung der Lebenshaltungskosten zurückzuführen sein. Ausdrücklich offen gelassen hat das Verfassungsgericht, ob das gesetzliche Rauchverbot inhaltlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Hierüber wird erst im Hauptsacheverfahren zu befinden sein. Pressereferent: Vorsitzender Richter am LG Frank Straube (0340/202-1445) Impressum: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Str. 29 06844 Dessau Tel: (03 40) 2 02 14 45 Fax: (03 40) 2 02 15 60 Mail: pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Landesverfassungsgericht Sachsen-AnhaltPressestelleWilly-Lohmann-Str. 2906844 Dessau-RoßlauTel: 0340 202-1563Fax: 0340 202-1560Mail: presse.lvg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lverf.justiz.sachsen-anhalt.de

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