Mit der hamburgweiten Kampagne soll ein erster Schritt eingeleitet werden, den Verbrauch von Einwegbechern zu reduzieren. Im Vordergrund steht eine öffentlichkeitswirksame Kampagne zur Gewährung eines Rabatts von mindestens 10 Cent für die Kundinnen und Kunden, die einen eigenen Mehrwegbecher mitbringen. An dieser Kampagne können Kaffee-ausschenkende Unternehmen, von der Bäckerei um die Ecke, über Tankstellen bis hin zu den verschiedenen Franchise-Unternehmen der großen Kaffeeketten teilnehmen. Die Hamburger Bürgerschaft hat am 1. März 2017 den Senat ersucht, einen Stakeholder-Prozess zur Einführung eines Mehrwegsystems zu koordinieren. Um dieses Ziel zu erreichen, werden zwei Wege beschritten: - Preisnachlass für den eigenen Mehrwegbecher - Allianz für Mehrweglösungen mit einem KEHR.WIEDER-Becher für Hamburg
Abfälle sind nach Herkunft und Zusammensetzung verschieden, wodurch ihre Entsorgungsmöglichkeiten wesentlich beeinflusst werden. Mineralische Abfälle stellen mit ca. 55 % (ca. 230 Mio. Tonnen) den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Im Kontext nachhaltiger Wirtschafts- und Lebensweise ist ihre verstärkte Nutzung als Roh- oder Baustoff ein Schlüsselelement gelungener Kreislaufwirtschaft. Sie bieten ein hohes Potenzial wiederverwendet, recycelt oder stofflich verwertet und als Mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt zu werden. Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, unterliegen besonderen Anforderungen an die Entsorgung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 . Danach sind die POP in Abfällen bei Überschreiten der Grenzwerte des Anhangs IV dieser Verordnung grundsätzlich zu zerstören. Die Einstufung POP-haltiger Abfälle als gefährlich richtet sich nach Nr. 2.2.3 der Einleitung zur Abfallverzeichnis-Verordnung . Für bestimmte als nicht gefährlich eingestufte POP-haltige Abfälle regelt die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung Getrennthaltungs-, Nachweis- und Registerpflichten. Damit können die Anforderungen an die Zerstörung der POP-Bestandteile im Abfall nachvollzogen werden. Für die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle gelten zusätzliche Hinweise des LVwA . Hilfreiche Informationen zu POP-haltigen Abfällen sind auch auf den Seiten des Umweltbundesamts verfügbar. Informationen des LAU Untersuchungen zur Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt (Kurzbericht) Hersteller, Importeure und Vertreiber von gebrauchten Verpackungen haben im Rahmen der Produktverantwortung Rücknahme- und Verwertungspflichten für ihre Verpackungen. Insbesondere bei Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, besteht eine Systembeteiligungspflicht. Für Anfallstellen, die den privaten Haushalten gleichgestellt sind, kann die Pflicht zur Beteiligung an dualen Systemen entfallen, wenn sie an einer Branchenlösung teilnehmen. Die in Sachsen-Anhalt festgestellten Dualen Systeme finden Sie hier . Die zuständige Behörde für die Genehmigung ist das Landesamt für Umweltschutz . Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt die in § 26 VerpackG genannten Aufgaben. Dazu gehören u.a. die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in einem Verpackungsregister zu führen, Datenmeldungen wie die bisherigen Vollständigkeitserklärungen und weitere Meldungen von Herstellern und dualen Systemen zu plausibilisieren, Anzeigen von Branchenlösungen entgegen zu nehmen und Marktanteile der dualen Systeme und Branchenlösungen zu berechnen und zu veröffentlichen. Bestimmte Verpackungen für Einweggetränke unterliegen seit 2005 bzw. 2006 der Pfandpflicht. Fachinformation des LAU "Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen" Bei der Verwertung von Bioabfall sind Vorgaben zur Hygiene der Komposte und Gärrückstände sowie zur Güteüberwachung zu beachten. Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Bioabfallverordnung zu gewährleisten, wurden Hinweise für die Vollzugsbehörden erarbeitet und veröffentlicht. Aktion Biotonne Deutschland Warum Plastiktüten oder -teile, Gummibänder oder ähnliche Fremdstoffe nicht in die Biotonne gehören? Diese Materialien, meist aus Erdöl hergestellt, benötigen viel Zeit um sich zu zersetzen. Sie werden aber kaum biologisch abgebaut. Übrig bleiben Reste und Mikrobestandteile, die über den Boden oder Tiere in die Nahrungskette gelangen, das Grundwasser oder die Weltmeere verunreinigen. Mehr Informationen Lebensmittelabfälle und -verluste zu reduzieren, ist ein erklärtes Ziel auf globaler, europäischer und nationaler Ebene. Initiativen und Projekte, die zu einer Verringerung der Lebensmittelverschwendung beitragen, werden in der Initiative "Zu gut für die Tonne" vorgestellt. Studie zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen in Sachsen-Anhalt Zur besseren Überwachung der Entsorgung von Abfällen aus der mechanischen Behandlung wurden Recherchen und Untersuchungen an Abfallbehandlungsanlagen in Sachsen-Anhalt durchführt. Bewertungskriterien zur Optimierung der behördlichen Überwachung wurden herausgearbeitet. Ausgediente Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien und Akkumulatoren gehören nicht in den Müll sondern in die Sammel- oder Rücknahmestelle. Sie enthalten viele Wertstoffe (Metalle, Kunststoffe, Glas), die wiederverwendet werden können. In ihnen können sich aber auch Schadstoffe wie Schwermetalle, bromierte Flammschutzmittel, FCKW oder Asbest befinden. Diese müssen getrennt gesammelt und umweltgerecht entsorgt werden. Kommunale Sammelstellen oder Rücknahmestelle im Handel sichern ein hochwertiges Recycling in dafür spezialisierten Entsorgungsunternehmen. Faltblatt des LAU "Wohin mit dem Elektroschrott" (pdf 5 MB) Sammelstellenfinder Altbatterien und Akkumulatoren richtig entsorgen: Informationen des Umweltbundesamts (UBA) Hinweise zur richtigen Entsorgung von Altmedikamenten finden Sie in diesem Flyer . (2 MB) Das Bundesumweltministerium, das Bundeslandwirtschaftsministerium sowie 13 Bundesländer, Verbände und Unternehmen haben eine Gemeinsame Erklärung zum Ausbau der Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm verabschiedet. Ziel ist, den Ausbau der Anlagenkapazitäten zu forcieren und die den Fortschritt bei der Phosphor-Rückgewinnung zu begleiten. mehr Informationen des Landesamtes für Umweltschutz Der Stand zu Klärschlammaufkommen, Klärschlammentsorgung und den Möglichkeiten einer Phosphorrückgewinnung wurden in einem Projekt des LAU erfasst. Die zukünftige Entwicklung des Aufkommens und der Entsorgung von Klärschlämmen in Sachsen-Anhalt wurden prognostiziert. Die Ergebnisse sind im Bericht "Klärschlammentsorgung in Sachsen-Anhalt - Stand und Prognose 2022" (pdf-Dateien, 9,5 MB, barrierefrei) dargestellt.
Mehrwegquote bei Getränken weit von gesetzlichem Ziel entfernt Im aktuellen Berichtsjahr 2022 hat die Mehrwegquote mit 33,5 Prozent das gesetzliche Ziel von 70 Prozent weiterhin deutlich verfehlt. Seit 2022 gilt die Pfandpflicht für nahezu alle Getränkesegmente, was sich auf die jährliche Erhebung des Anteils von Getränken in Mehrwegverpackungen auswirkt. Jährlich wird der Einsatz von Getränkeverpackungen in Deutschland untersucht. Aufgrund der Ausweitung der Pfandpflicht ab dem Berichtsjahr 2022 wird die Mehrwegquote nun über alle Getränkesegmente hinweg ermittelt. Um dennoch eine Vergleichbarkeit mit den Vorjahren zu ermöglichen, werden auch die Zeitreihen zu den bis einschließlich 2021 pfandpflichtigen Getränkesegmenten fortgesetzt. Für das Jahr 2022 zeigt eine Studie der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) im Auftrag des Umweltbundesamtes, dass 33,5 Prozent der verbrauchten Getränke in Mehrwegverpackungen abgefüllt wurden. Dies ist ein Anstieg um 0,3 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr. Zum Vergleich, die mit dem alten Fokus vor der Pfandausweitung ermittelte Mehrwegquote betrug 2022 unverändert 42,6 Prozent. In § 1 Abs. 3 Verpackungsgesetz ist als Ziel ein Anteil von in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von 70 Prozent festgelegt. Diese Vorgabe wurde im Jahr 2022 erneut nicht erreicht. Das gesetzliche Ziel wurde um 36,5 Prozentpunkte unterschritten. Die Daten zeigen, dass weitere Anstrengungen notwendig sind, um Mehrwegsysteme zu stärken und dadurch unserem zu hohen Verpackungsverbrauch entgegen zu wirken. Denn jedes Mal, wenn eine Mehrwegflasche wiederbefüllt wird, spart dies den Abfall einer Einweggetränkeverpackung ein. Um das Mehrwegziel des Verpackungsgesetzes zu erreichen, muss der Anteil von Getränken in Mehrwegverpackungen deutlich erhöht werden. Der Bericht zur Bundesweiten Erhebung von Daten zum Verbrauch von Getränken in Mehrweggetränkeverpackungen mit Bezugsjahr 2022 gibt es hier zum nachlesen .
EU: Verpackungen werden umweltfreundlicher Der Entwurf für eine EU-Verpackungsverordnung soll neue Regelungen zu Verpackungsgestaltung und zur Verpackungsentsorgung enthalten. Die nach umfangreichen Verhandlungen erfolgte Einigung ist aus Sicht des Umweltbundesamtes ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu umweltfreundlicheren Verpackungen. Ende 2022 hatte die Europäische Kommission den Entwurf für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-VerpackVO) veröffentlicht. Die neue Verordnung soll die bisherige Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ersetzen und damit in vielen Bereichen eine EU-weite Harmonisierung der Vorschriften für Verpackungen und Verpackungsabfälle herbeiführen. Mit der nun im Trilog gefundenen Einigung zwischen Rat und Parlament zur EU-Verpackungsverordnung wurde ein vorläufiger Regelungsvorschlag vorgelegt, welcher die Ansatzpunkte zur Minderung der von Verpackungen und Verpackungsabfällen ausgehenden Umweltwirkungen entlang des gesamten Lebenszyklus abdecken soll. Wesentliche, positiv hervorzuhebende Inhalte sind: die spezielle Betonung von Abfallvermeidung (verbindliche Minderungsziele, Verbote bestimmter Verpackungen, Begrenzung Leervolumen in Verpackungen) und die Förderung von wiederverwendbaren Verpackungen, verschärfte und erstmals konkrete EU-weite Anforderungen zu Recyclingfähigkeit von Verpackungen und Rezyklateinsatz, die EU-weite Einführung von Pfandsystemen für bestimmte Einweggetränkeverpackungen und die EU-weite Einführung von Registern der Verpackungshersteller sowie Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister, um die Einhaltung der Herstellerpflichten sicherzustellen. Auch wenn die neuen Regelungen erst einen vorläufigen Stand widerspiegeln, verschiedene Punkte erst später nach dem Erlass der sogenannten delegated acts beurteilt werden können und einige der vorgesehenen Regelungen hinter dem deutschen Regelungsniveau zurückbleiben, stellt das Ergebnis des Trilogs einen wesentlichen Fortschritt für die umweltfreundliche Verpackungsgestaltung und Kreislaufwirtschaft von Verpackungen in der gesamten EU dar. Der gefundene Kompromiss stellt insgesamt ein wirksames Instrument im Kampf gegen die Verpackungsflut dar und gibt auch Herstellern von Verpackungen Vorgaben an die Hand zu umweltfreundlicher Verpackungsgestaltung und - einsatz. Das Plenum des Europäischen Parlaments und der Rat müssen dem ausverhandelten Text noch offiziell zustimmen. Und auch die Unterstützung der EU-Kommission steht noch aus. In jedem Fall ist es wichtig, das weitere Verfahren erfolgreich abschließen zu können und die gefundenen Kompromisse nicht im Nachhinein in Frage zu stellen. Klarheit über den rechtlichen Rahmen zu Verpackungen und Verpackungsentsorgung für die nächsten zehn Jahre ist wichtig, damit Unternehmen ihre Aktivitäten darauf ausrichten können. Dementsprechend warten viele Stakeholder auf die finale Entscheidung, die möglichst zeitnah fallen sollte.
Das Pfandsystem sichert ein sortenreines Erfassen und hochwertiges Recycling von Einweggetränkeverpackungen. Es schafft einen Anreiz zur Rückgabe und hemmt die Vermüllung. Im Unterschied zu Einweggetränkeverpackungen werden Mehrweggetränkeverpackungen mehrfach zum gleichen Zweck verwendet. Sie werden gereinigt und wieder mit Getränken befüllt. „Mehrwegflaschen“, kosten auch immer Pfand, dessen Höhe aber variiert. Nicht bepfandet werden Kartonverpackungen, Schlauch- und Standbodenbeutel sowie Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse oder diätetische Getränke für Säuglinge und Kleinkinder enthalten. Auch sehr kleine und große Gebindegrößen sind von der Pfandpflicht befreit (mehr als 3 Liter oder weniger als 0,1 Liter). Folgende Einweggetränkeverpackungen (z. B. Dosen und PET-Flaschen) sind pfandpflichtig: Mineralwasser (auch Quell-, Tafel- und Heilwasser mit oder ohne Kohlensäure) Bier- und Biermischgetränke (auch alkoholfrei) Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (z. B. Limonaden, Brausen, Bittergetränke, Eistee, Sportgetränke, Schorlen) Hersteller und Händler von bestimmten Einweggetränkeverpackungen müssen für diese ein Pfand erheben, sie kennzeichnen und zurücknehmen. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld. Die Rücknahme- und Pfandpflicht besteht auf allen Handelsstufen bis zu den Endverbraucherinnen und - verbrauchern. Einweggetränkeverpackungen können überall dort zurückgegeben werden, wo pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen der selben Art verkauft werden. Unterschieden wird nur nach der Materialart (also ob Blech oder Kunststoff), so dass z. B. Dosen nur zurücknehmen muss, wer selbst auch welche verkauft. Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m² müssen nur die Getränkeverpackungen der Marken zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment haben. Auch Kioske und Imbisse dürfen ausschließlich korrekt bepfandete Getränkeverpackungen in den Verkehr bringen und müssen auch bei der Rückgabe das Pfand erstatten. Ob Ihr Getränk in einer Einweg- oder Mehrweggetränkeverpackung verkauft wird, erkennen Sie in Geschäften sowie im Online- und Versandhandel an den Hinweisen „EINWEG“ und „MEHRWEG“. Die Pfand- und Rücknahmepflicht gilt auch für den Online- und Versandhandel sowie für den Verkauf aus Automaten. Auch hier müssen Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung gewährleistet werden. Für alle Einweggetränkeverpackungen von 0,1 bis 3 Liter Inhalt sind mindestens 25 Cent je Verpackung zu erheben. Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind durch ein einheitliches Logo gekennzeichnet. Stand: 08.02.2023
Mehrwegflaschen sind umweltfreundlicher als Einwegvarianten Worauf Sie beim Kauf von Getränkeverpackungen achten sollten Kaufen und benutzen Sie Mehrwegflaschen – am besten aus der Region. Verzichten Sie auf Einwegflaschen und Dosen. Trinken Sie Wasser aus dem Wasserhahn: Pur oder selbst gesprudelt ist es das umweltfreundlichste Getränk. Gewusst wie Mehrwegflaschen sind umweltfreundlicher als Einwegflaschen. Die Nutzung von Mehrwegflaschen führt in der Regel zu einem geringeren Energie- und Ressourcenverbrauch als bei Einwegflaschen. Dies gilt umso mehr, je regionaler der Vertrieb und je höher die Zahl der Wiederbefüllungen sind. Mehrweg bevorzugen: Mehrwegflaschen aus der Region sind aus Umweltsicht erste Wahl. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Glas- oder PET-Mehrwegflaschen handelt. Allerdings ist es durch das Pflichtpfand auf Einweggetränkeverpackungen schwieriger geworden, echte Mehrwegflaschen zu erkennen. Mehrwegflaschen erkennen Sie teilweise am Logo „Mehrweg – Für die Umwelt“ oder am Blauen Engel. Das Mehrwegpfand beträgt gewöhnlich 8 oder 15 Cent. Einweg vermeiden: „Zerknitterbare“ Plastikflaschen sind hingegen immer Einwegflaschen. Sie werden nicht wiederbefüllt, sondern zerschreddert und recycelt. Eine gute Möglichkeit, Einwegpfandflaschen von Mehrwegpfandflaschen zu unterscheiden, ist das DPG-Symbol auf Einwegflaschen und die Pfandhöhe. Das Einwegpfand beträgt einheitlich 25 Cent. Trinkwasser aus dem Wasserhahn: Trinkwasser ist in Deutschland von sehr guter Qualität und trotzdem das mit Abstand billigste Getränk. Mit einem Sprudelmacher lässt sich auch ganz einfach „spritziges“ Wasser selber herstellen. Das spart Kistenschleppen und Geld. Achtung: Während Mehrweg-Glasflaschen ökologisch vorteilhaft sind, sind es Einweg-Glasflaschen nicht. Glas-Mehrwegflaschen schneiden aus Umweltschutzsicht deswegen so gut ab, weil sie bis zu 50-mal wiederbefüllt werden und so die Produktion von vielen Flaschen vermieden werden kann. Bei Einweg-Getränkeverpackungen schneiden der Getränkekarton und Schlauch- oder Standbodenbeutel vergleichsweise gut ab. Einwegflaschen werden zum Teil auch in Mehrwegkästen verkauft. Achten Sie deshalb beim Kauf von Getränkekästen darauf, dass sich auch wirklich Mehrwegflaschen darin befinden. Prüfen Sie dazu die Kennzeichnung auf den Flaschen oder erkundigen Sie sich, wie viel Pfand für die Flaschen berechnet wird. Sie erkennen Einwegflaschen in Mehrwegkästen häufig auch am Symbol PETCYCLE. Was Sie noch tun können: Achten Sie auf die regionale Herkunft der Getränke. Je weiter die Getränke transportiert werden, desto höher werden die Umweltbelastungen. Klimaschutz durch Mehrweg Quelle: Öko-Institut e.V. Klimaschutz durch Mehrweg Quelle: Öko-Institut e.V. CO2-Bilanz von Getränkeverpackungen in Deutschland Quelle: Öko-Institut e.V. Klimaschutz durch Mehrweg Klimaschutz durch Mehrweg CO2-Bilanz von Getränkeverpackungen in Deutschland Hintergrund Mehrwegflaschen aus der Region sind die umweltfreundlichsten Getränkeverpackungen. Nach der Reinigung der Flaschen und Gefäße werden diese erneut gefüllt und dem Warenkreislauf wieder zugeführt. Glas-Mehrwegflaschen können bis zu 50-mal und PET-Mehrwegflaschen bis zu 20-mal wiederbefüllt werden. Der Mehrweganteil beträgt in Deutschland knapp 50 Prozent. Das Mehrwegpfand wird von den Abfüllern erhoben. Auf allen Handelsstufen wird die Flasche gegen Zahlung des Pfandes weitergegeben. Im Gegensatz zum Einwegpfand ist das Mehrwegpfand nicht gesetzlich geregelt. Weitere Informationen finden Sie unter: Bewertung der Pfandpflicht (UBA-Texte 20/2010) Verpackungsabfälle (UBA, Daten zur Umwelt) Quellen IFEU (2010): Einweg und Mehrweg - Aktuelle Ökobilanzen im Blickpunkt . Blauer Engel - Mehrweg Quelle: Blauer Engel Mehrwegzeichen Quelle: Arbeitskreis Mehrweg GbR
Erneut leichter Anstieg bei Getränken in Mehrwegverpackungen Nach jahrelangem Rückgang zeigen Daten für 2020 das zweite Jahr in Folge einen leichten Anstieg des Mehrweganteils im Getränkebereich. Im aktuellen Berichtsjahr wird mit 43,1 Prozent in den bepfandeten Getränkesegmenten das gesetzliche Ziel von 70 Prozent Getränken in Mehrwegverpackungen jedoch erneut deutlich unterschritten. Jährlich wird der Einsatz von Getränkeverpackungen in Deutschland untersucht. Für das Jahr 2020 zeigt eine Studie der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) im Auftrag des Umweltbundesamtes erneut eine leichte Zunahme des Anteils von Mehrwegflaschen. Es wurden 43,1 Prozent der in Deutschland verbrauchten Getränke in Mehrwegverpackungen abgefüllt. Gegenüber dem Vorjahr liegt der Wert 1,3 Prozentpunkte höher. Damit stieg der Anteil von Mehrweggetränkeverpackungen in den pfandpflichtigen Getränkesegmenten das zweite Jahr in Folge seit der Pfandeinführung für Einweggetränkeverpackungen im Jahr 2003 an. Bepfandete Getränkesegmente Die Mehrwegquote von 43,1 Prozent betrifft lediglich die Getränkesegmente, für die durch das Verpackungsgesetz in 2020 eine Einwegpfandpflicht bestand. Davon sind Wässer, Bier, Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke umfasst. Diese machen etwa dreiviertel des Getränkeverbrauchs aus. Vor allem eine stärkere Nachfrage nach Wasser und Bier in Mehrwegflaschen ließ die Mehrwegquote ansteigen. Bei Erfrischungsgetränken und alkoholhaltigen Mischgetränken sank der Anteil von Mehrweg auch im Jahr 2020. Die verstärkte Nachfrage nach Wasser in Mehrwegflaschen sorgte erneut für einen Rückgang des Anteils an Einwegkunststoffflaschen (minus 1,9 Prozentpunkte im Vergleich zu 2019). Trotzdem sind Einwegkunststoffflaschen mit 48,8 Prozent Anteil am Getränkeverbrauch und einer Stückzahl von 15,6 Milliarden Flaschen immer noch das am häufigsten verwendete Packmittel für Getränke in Deutschland. Die Studie zeigt auch, dass Mehrwegflaschen nicht allgemein, sondern nur solche aus Glas mit einem Plus von 2 Prozentpunkten stärker nachgefragt werden. Hingegen zeigt sich bei Mehrwegflaschen aus Kunststoff ein verringerter Verbrauch um 0,7 Prozentpunkte. Die GVM erklärt den Rückgang mit der aktuellen „Plastikdiskussion“. Einen starken Zuwachs bei Einweg gab es wiederholt mit einem Anstieg um 0,5 Prozentpunkte bei in Dosen abgefüllten Getränken, welche einen Marktanteil von 5,7 Prozent ausmachen. Bier ist weiterhin das Getränkesegment mit dem höchsten Mehrweganteil. Nach einem Rückgang in 2019 um 0,8 Prozentpunkte konnte 2020 ein Zuwachs um 0,4 Prozentpunkte auf 78,9 Prozent verzeichnet werden. Ebenso wie die Dosen legte auch der Getränkekarton in den bepfandeten Getränkesegmenten zu (plus 0,2 Prozentpunkte). Nicht-pfandpflichtige Getränkesegmente Hingegen ist bei den nicht-pfandpflichtigen Getränken, zu denen im Jahr 2020 unter anderem Säfte, Nektare, Wein, Sekt, Spirituosen und Milchgetränke zählten, der Mehrweganteil mit stabilen 4,6 Prozent deutlich niedriger als in den Segmenten mit Pfand. Die nicht pfandpflichtigen Getränke wurden hauptsächlich in Getränkekarton abgefüllt, deren Marktanteil hier um 1,3 Prozentpunkte zugenommen hat und bei 48,2 Prozent lag. Hinzu kommen Einwegglasflaschen mit einem Anteil von 26,0 Prozent und Einwegkunststoffflaschen, deren Marktanteil 16,3 Prozent betrug. Gesamtmarkt Bei Betrachtung aller Getränkesegmente, unabhängig von der Pfandpflicht, wird deutlich, dass der Mehrweganteil von 2015 bis 2018 um 2,0 Prozentpunkte von 34,5 Prozent auf 32,5 Prozent gesunken ist. In den darauffolgenden Jahren ist ein geringfügiger Anstieg des Mehrweganteils in 2019 um 0,4 Prozentpunkte und in 2020 um 0,6 Prozentpunkte auf 33,5 Prozent zu konstatieren. Treiber dieser Entwicklung sind die Zuwächse im bepfandeten Sektor, im nicht-pfandpflichtigen Sektor blieb der Mehrweganteil in den letzten 5 Jahren unverändert auf sehr niedrigem Niveau. Die Daten zeigen, es sind weitere Anstrengungen notwendig, um Mehrwegsysteme zu stärken und dadurch unserem zu hohen Verpackungsverbrauch entgegen zu wirken. Denn jedes Mal, wenn eine Mehrwegflasche wiederbefüllt wird, spart dies den Abfall einer Einweggetränkeverpackung ein. Um das Mehrwegziel des Verpackungsgesetzes zu erreichen, muss der leichte Anstieg bei Mehrweg der letzten Jahre deutlich gestärkt werden. Das Umweltbundesamt untersucht daher in einem Forschungsvorhaben Maßnahmen, um den Ausbau von ressourcenschonenden Mehrwegsystemen zu unterstützen und wird die Ergebnisse in Kürze veröffentlichen.
Das Vorhaben umfasst zwei Berichtsjahre, 2020 und 2021. Dieser Bericht betrifft das Berichtsjahr 2020. Zum 01.01.2019 ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) in Kraft getreten. 1 Dementsprechend werden für das Berichtsjahr 2020 die Festlegungen des VerpackG in der für den jeweiligen Berichtszeitraum geltenden Fassung zugrunde gelegt. Die quantitativen Zielvorgaben für Getränkeverpackungen beziehen sich im VerpackG ausschließlich auf den Anteil von Mehrwegverpackungen (MW) im Gegensatz zur Verpackungsverordnung (VerpackV) 2, die noch auf die Mehrweg- und ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen (MövE-Verpackungen) abzielte. Als Zielgröße wird ein Mehrweganteil von 70 Prozent festgelegt. Im Rahmen des Vorhabens werden die Anteile der MW-Getränkeverpackungen in den pfandpflichtigen Segmenten für die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ermittelt. Darüber hinaus werden die Anteile der MW-Verpackungen in den nicht-pfandpflichtigen Getränkesegmenten ausgewiesen. Die vorliegende Studie bestimmt die in Deutschland abgesetzten Getränkevolumen für die verschiedenen Packmittelgruppen insgesamt und nach Getränkesegmenten. Dabei werden nur trinkfertig abgepackte und in Verkehr gebrachte Getränke bis zu einer Füllgröße von zehn Litern einbezogen. 2020 wurden 43,1 % der in Deutschland konsumierten pfandpflichtigen Getränke in Mehrwegverpackungen befüllt. Dieser Mehrweganteil wurde unter Bezug auf die Ausnahmeregelungen zur Pfanderhebungspflicht in § 31 Abs. 4 VerpackG ermittelt. Der Wert liegt 1,3 Prozentpunkte höher als der Anteil im Vorjahr. Somit konnten die Mehrweggetränkeverpackungen ihren Marktanteil das zweite Jahr in Folge nach stetigem Rückgang seit der Pfandeinführung im Jahr 2003 ausbauen. Bei den nicht-pfandpflichtigen Getränkesegmenten lag der Anteil der Mehrwegpackmittel mit 4,6 % wesentlich niedriger als bei den pfandpflichtigen Getränkesegmenten. Im Gegensatz zu den pfandpflichtigen Segmenten ist der Mehrweganteil der nicht-pfandpflichtigen Getränkesegmente nicht gestiegen, sondern ist in den letzten fünf Jahren unverändert auf dem gleichen Niveau geblieben. Quelle: Forschungsbericht
Das Verpackungsgesetz regelt seit dem 1. Januar 2019 die Produktverantwortung für Hersteller von Verpackungen. Es löste die zuvor geltende Verpackungsverordnung ab. Die Verpackungsverordnung wurde im Jahr 1991 beschlossen und bildete das erste Regelwerk, welches die Verantwortung der Verpackungshersteller bei der Entsorgung daraus entstehender Abfälle festschrieb. Bis dahin waren ausschließlich die Gemeinden für die Abfallentsorgung zuständig. Auf der Grundlage dieser "Inpflichtnahme" wurde in Deutschland eine flächendeckende Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen in der Verantwortung der Verpackungshersteller etabliert. Die Sammlung der Verpackungsabfälle erfolgt durch die dualen Systeme in gelben Tonnen bzw. Säcken, Altglascontainern und - gemeinsam mit der gemeindlichen Altpapiersammlung - in Altpapiercontainern. Im Laufe der Zeit wurde die Verpackungsverordnung mehrere Male novelliert, bis sie letztendlich vom aktuell geltenden Verpackungsgesetz abgelöst wurde. Das Verpackungsgesetz dient der Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach Paragraf 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Verpackungen fest. Es bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Ein wichtiger Regelungsinhalt und eine Neuerung des Verpackungsgesetzes war die Stärkung der Verwertung der von den dualen Systemen erfassten Verpackungsabfälle, insbesondere durch eine Erhöhung der Recyclingquoten und durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Bemessung der Systembeteiligungsentgelte. Darüber hinaus wurde eine gesetzliche Grundlage für eine (freiwillige) einheitliche Wertstoffsammlung geschaffen. Zudem werden mit dem Verpackungsgesetz Mehrwegverpackungen durch eine Einführung und schrittweise Erweiterung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen und die Einführung einer Hinweispflicht im Handel gefördert. Verpackungsarten Das Verpackungsgesetz unterscheidet unter dem Oberbegriff Verpackungen verschiedene Verpackungsarten. Zu nennen sind hier nach Paragraf 3 des Verpackungsgesetzes: Verkaufsverpackungen (mit den weiteren Unterarten der Service- und Versandverpackungen) Umverpackungen Transportverpackungen Getränkeverpackungen Mehrwegverpackungen Einwegverpackungen Vollzug Der Vollzug des Verpackungsgesetzes liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Bundesländer. Einzelne Vollzugsaufgaben wurden außerdem der mit dem Verpackungsgesetz neu eingerichteten Zentralen Stelle Verpackungsregister als beliehene Behörde übertragen. Verpackungsabfälle Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das VerpackG.
Änderungen im Verpackungsgesetz ab Juli 2021 Am 3. Juli trat eine Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft. Ziel: Abfallvermeidung und mehr Recycling. So wurden bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, die besonders oft in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wird ausgeweitet. Im To-Go-Bereich müssen Mehrwegverpackungen angeboten werden. Und: Service- und Versandverpackungen werden besser eingebunden. Die Novelle des Verpackungsgesetzes setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen: Einwegverpackungen von außer Haus verzehrten Mahlzeiten und Getränken sowie bestimmte Einwegkunststoffartikel, wie Zigarettenstummel, Luftballonstäbe und einige Haushalts- und Hygieneprodukte werden oft nicht richtig entsorgt. Deshalb gehören diese Produkte zu den Abfällen, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Ab 3. Juli 2021 dürfen deshalb unter anderem folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Besteck, Teller, Trinkhalme, Wattestäbchen und Luftballonstäbe sowie Getränkebecher einschließlich Deckeln und To-Go-Lebensmittelbehältnisse aus expandiertem Polystyrol. Mit der sog. Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) setzt Deutschland die EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 um. Weiterhin erlaubt sind u.a. andere Getränkebecher sowie Feuchttücher, Hygieneeinlagen, Tampons und Tabakprodukte mit Filter – diese müssen zukünftig aber gemäß der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine einheitliche Kennzeichnung tragen, die über den Kunststoffgehalt der Produkte und die Folgen der unsachgemäßen Entsorgung in der Umwelt aufklärt (Kennzeichnungsdetails siehe Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020). Ab dem 3. Juli 2024 dürfen bis zu drei Liter fassende Getränkebehälter aus Kunststoff grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn deren Verschlüsse aus Kunststoff fest mit dem Getränkebehälter verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse aus Unachtsamkeit in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht wird auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und auf sämtliche Getränkedosen ausgeweitet. Damit sollen die Sammlung, Sortierung und Verwertung solcher Verpackungen erhöht und ihre Entsorgung in der Umwelt (sogenanntes Littering) reduziert werden. Bisherige Ausnahmen von der Pfandpflicht, unter anderem für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen, fallen damit weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024. Angebote von Essen und Getränken zum Mitnehmen führten zu einem steigenden Anfall von Einwegverpackungen. Durch die Corona-Pandemie und die Schließung der Gastronomie wurde dieser Trend weiter verschärft. Das Gesetz schreibt nun erstmals vor, ab 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Segment“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten, die nicht teurer als die Einwegverpackung sein darf. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen. Schon jetzt bietet der Markt viele Mehrweglösungen an. Besonders umweltfreundliche Systeme können mit dem Umweltzeichen Blauer Engel ausgezeichnet werden. Zur Implementierung von Mehrwegsystemen, zum hygienischen Umgang mit Mehrwegbehältnissen und zu anderen Fragen, unterstützt der Blaue Engel mit umfangreichen Informationen für die Gastronomie und die Kommunen (siehe Publikationen). Hinweise zur Nutzung von Mehrwegbehältnissen sind auch auf der vom Bundesumweltministerium geförderten Seite Essen in Mehrweg zu finden. Angesichts des stark angestiegenen Online-Handels, in dem ausländische Inverkehrbringer von Verpackungen mitunter kein Entgelt an ein duales System für die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen in Deutschland zahlen, wurde nunmehr eine Prüfpflicht unter anderem für elektronische Marktplätze eingeführt: Marktplatzbetreiber dürfen nur Anbieter zulassen, die sich mit ihren Verpackungen an einem System beteiligt haben. Verstöße werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfasst und an die zuständigen Ordnungswidrigkeitsbehörden in den Ländern gemeldet. In Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie schreibt das Verpackungsgesetz zudem die Verwendung von recyceltem Kunststoff vor: 25 Prozent ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und 30 Prozent ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Damit werden Ressourcen geschont und das Recycling gestärkt. Um die Durchsetzung der Regelungen des Verpackungsgesetzes zu erleichtern und sicherzustellen, dass sämtliche Hersteller der Verantwortung für ihre Verpackungen nachkommen, wurden zudem neue Normen zur Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister aufgenommen und die Registrierungspflicht zum 1. Juli 2022 auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Bechern an der Frischetheke, und Hersteller von Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe, müssen sich nun registrieren. Bei der Registrierung müssen Hersteller die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten angeben. Dadurch kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Datenabgleich erkennen, wenn Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen, ohne für deren Entsorgung aufzukommen.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 47 |
Land | 6 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 12 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 20 |
unbekannt | 18 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 35 |
offen | 17 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 52 |
Englisch | 4 |
Resource type | Count |
---|---|
Datei | 1 |
Dokument | 18 |
Keine | 14 |
Unbekannt | 1 |
Webdienst | 3 |
Webseite | 22 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 14 |
Lebewesen & Lebensräume | 46 |
Luft | 12 |
Mensch & Umwelt | 52 |
Wasser | 16 |
Weitere | 50 |