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WD 8 - 022/19 Kunststoff- und Verpackungsabfall

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 3 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Kunststoff- und Verpackungsabfall 1. Gesetzliche Grundlage für die Kunststoff- und Verpackungsabfallwirtschaft Gesetzliche Grundlage ist das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz) , welches am 01. Januar 2019 in 1 Kraft getreten ist und die bis dahin bestehende „Verordnung über die Vermeidung und Verwer- tung von Verpackungsabfällen“ (Verpackungsverordnung) weiter entwickelt. 2. Hauptprinzipien des Verpackungsgesetzes Die Verpackungsverordnung diente der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und wurde bereits 1991 angesichts eines stetigen Anstiegs der Verpa- ckungsmengen von der Bundesregierung erlassen, um eine Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber für ihr jeweiliges Produkt von der Herstellung bis zur umweltgerechten Entsor- gung im Sinne der Kreislaufwirtschaft zu schaffen. Zur Umsetzung der Rücknahme- und Verwer- tungsauflagen wurden mit den sogenannten „dualen Systemen“ flächendeckende Sammel- und Entsorgungssysteme eingerichtet, die von Industrie und Handel verantwortet und finanziert wer- den. Ziel des neuen Verpackungsgesetzes ist es nun, die Verpackungsverordnung weiterzuentwickeln, um Recycling, aber auch die Vermeidung von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. An- geknüpft wird im Wesentlichen an die heute schon bestehenden Regelungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung zu den Rücknahmepflichten. Um dies zu gewährleisten, bestimmt § 2 Absatz 1 VerpackG einen weiten Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes. Von den Regelungen des Gesetzes sind alle in Deutschland in den Ver- kehr gebrachten Verpackungen erfasst, unabhängig vom Ort des Anfalls und vom Material, aus dem sie bestehen. 1 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 05. Juli 2017 (BGBl I S. 2234), das der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle dient (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2015/720/EU (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11) geändert worden ist. https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/BJNR223410017.html#BJNR223410017BJNG000100000 WD 8 - 3000 - 022/19 (14.02.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Kunststoff- und Verpackungsabfall Ein wesentliches Element des Gesetzes stellt die Errichtung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpa- ckungsregister“ dar. § 24 VerpackG legt den Herstellern und Vertreibern von Verpackungen die 2 Pflicht auf, sich in das erwähnte Register einzutragen. Erfolgt dies nicht oder nicht vorschriftsge- mäß, dürfen die Verpackungen so lange nicht in den Verkehr gebracht werden, bis die Registrie- rung nachgeholt wurde. Mit diesem System der Produktverantwortung soll erreicht werden, dass die Kosten für die Sammlung und das Recycling von Verpackungen von denjenigen getragen wer- den, die die Verpackungen in Umlauf bringen. 3 Ebenso sieht das Verpackungsgesetz weitere Maßnahmen vor: Verbraucher müssen bei ihnen als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen einer getrennten Sammlung zuführen. Die flächendeckende Abholung der so gesammelten Verpackungsabfälle übernehmen die dualen Systeme. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Abfälle zu verwerten. Damit möglichst viele wertvolle Ressourcen im Kreislauf geführt werden und nicht verloren ge- hen, müssen die Systeme anspruchsvolle Recyclingquoten einhalten. Außerdem sind sie ver- pflichtet, finanzielle Anreize für besser recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu setzen. Verpackungen, die nicht über die dualen Systeme gesammelt werden, zum Beispiel Transport- verpackungen oder Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, müssen vom Hersteller und Ver- treiber entsprechend der näheren Maßgaben des Verpackungsgesetzes zurückgenommen werden. Auch das Einwegpfand für Getränkeverpackungen ist im Verpackungsgesetz geregelt. 3. Anreizmaßnahmen, um Verpackungen und Kunststoffabfälle zu reduzieren Neben dem rechtlichen Rahmen durch das neue Verpackungsgesetz hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen 5-Punkte-Plan für weniger Plastik und 4 mehr Recycling aufgestellt, um weiter Wegwerfprodukte und Verpackungen zu reduzieren. In diesem sind folgende Schwerpunkte festgelegt: - Überflüssige Produkte und Verpackungen vermeiden – und notfalls verbieten. Das gilt zum Beispiel für Einwegprodukte, aber auch für bewusst eingesetztes Mikroplastik in Kos- metika. - Verpackungen umweltfreundlicher gestalten, Mehrwegverpackungen stärken. - Umweltfreundliches Produktdesign fördern. - Stoffkreisläufe durch kluges und hochwertiges Recycling schließen. 2 Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, im Internet abrufbar unter: https://www.verpackungsregister.org/ 3 Vgl. Pressemitteilung Nr. 173/18 des BMU vom 06.09.2018 „Start des Verpackungsregisters LUCID: Mehr Trans- parenz sorgt für mehr Fairness bei Sammlung und Recycling“ unter https://www.bmu.de/pressemitteilung/start-des-verpackungsregisters-lucid-mehr-transparenz-sorgt-fuer-mehr- fairness-bei-sammlung-und-recy/ 4 Vgl. Website des Bundesumweltministeriums (BMU): „5-Punkte-Plan für weniger Plastik und mehr Recycling“, im Internet abrufbar unter: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/5_punkte_plan_plas- tik_181123_bf.pdf Fachbereich WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Kunststoff- und Verpackungsabfall Parallel hierzu gibt es eine Kampagne mit dem Titel „Nein zur Wegwerfgesellschaft“ , die eben-5 falls initiiert wurde, um gegen übermäßige Verpackungen, Abfall und Wergwerfprodukte vorzu- gehen. Sie steht unter dem Motto „Weniger ist mehr“. 4. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/852 (30. Mai 2018) durch Rechts- und Verwaltungs- vorschriften bis zum 5. Juli 2020 Eine Umsetzung der Richtlinie ist noch nicht erfolgt. Entsprechend des Umsetzungsplans des zuständigen Ressorts – dem Bundesministerium für Um- welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit – soll die Umsetzung der Richtlinie 2018/852 zum Februar 2020 erfolgen. *** 5 Vgl. Website des Bundesumweltministeriums (BMU): „Nein zur Wegwerfgesellschaft – Kampagnenmotive“, im Internet abrufbar unter: https://www.bmu.de/wenigeristmehr/nein-zur-wegwerfgesellschaft-kampagnenmotive/ Fachbereich WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung

Faltblätter (Flyer)

Informationen zum "Dosenpfand" | 2021 Wohin mit dem Elektroschrott? | 2020 Wolfskompetenzzentrum Iden - WZI | 2022 (pdf-Datei, 828 KB) NATURA 2000 in Sachsen-Anhalt: Artenschutz im Wald | 2012 NATURA 2000 in Sachsen-Anhalt: Beschreibung der in Sachsen-Anhalt vorkommenden Waldlebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie | 2012 NATURA 2000 in Sachsen-Anhalt: Bewirtschaftungshinweise für die in Sachsen-Anhalt vorkommenden Waldlebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie | 2012 OZON-Information "Bodennahes Ozon und Sommersmog" | 2004 Staatliche Vogelschutzwarte im Landesamt für Umweltschutz | 2000 Boden-Dauerbeobachtungsflächen im Land Sachsen-Anhalt, 1997 Entladungslampen | 1993 Trinkwasserschutzgebiete | 1992 Salzlaststeuerung | 1992

Mehrwegverpackungen und Mehrwegverpackungssysteme

<p>Mehrwegverpackungen sind essentiell für die Vermeidung von Verpackungsabfällen. Sie können gegenüber Einwegverpackungen einen wichtigen Beitrag zu Umweltschutz und Ressourcenschonung leisten. Durch verschiedene gesetzliche Neuerungen werden Mehrwegverpackungen in der Europäischen Union und spezifisch in Deutschland mehr und mehr gefördert.</p><p>Mehrwegverpackungen im Verpackungsgesetz</p><p>Das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/index.html">Verpackungsgesetz</a> (VerpackG) setzt die europäische <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A31994L0062">Verpackungsrichtlinie</a> in deutsches Recht um. Das VerpackG regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von<br>Verpackungen. Das Ziel ist die Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt.</p><p>Das VerpackG differenziert verschiedene Arten von Verpackungen; so werden Mehrwegverpackungen als eigene Kategorie behandelt.</p><p>Definition Mehrwegverpackungen</p><p>Eine Verpackung ist eine Mehrwegverpackung, wenn sie dazu konzipiert und bestimmt ist, „nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird“ (§ 3 Abs. 3 VerpackG). Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, sind Einwegverpackungen (§ 3 Abs. 4 VerpackG).</p><p>Wiederverwendbare Verpackungen, welche die zuvor genannten Anforderungen nicht erfüllen, weil für sie z.B. kein Anreizsystem zur Rücknahme wie ein Pfand vorhanden ist, sind daher keine Mehrwegverpackungen.</p><p>Neue Registrierungspflicht für Mehrwegverpackungen</p><p>Seit dem 01. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht für alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige Vertreiber, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Seit dem 01. Juli 2022 sind daher auch die Hersteller, die Mehrwegverpackungen in Verkehr bringen, verpflichtet, sich im Verpackungsregister <a href="https://lucid.verpackungsregister.org/">LUCID</a> bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (<a href="https://www.verpackungsregister.org/">https://www.verpackungsregister.org/</a>) zu registrieren.</p><p>Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich zur Verminderung des Verbrauchs von Einwegverpackungen</p><p>Die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32019L0904">Einwegkunststoffrichtlinie</a> hat das Ziel das Abfallaufkommen und den Eintrag in die Umwelt der Einwegkunststoffprodukte zu vermindern, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten unter anderem, den Verbrauch von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, deren Inhalt z.B. für den Sofort-Verzehr bestimmt ist, und Einwegkunststoffgetränkebechern einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel zu vermindern.<br><br>Die Minderungsvorgaben wurden in Deutschland durch eine Mehrwegangebotspflicht im Rahmen der letzten Novelle des VerpackG umgesetzt. Das Gesetz schreibt nun erstmals vor, dass Letztvertreiber von<br>Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aller Materialien ab dem 01. Januar 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Bereich“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten haben. Diese darf nicht teurer als die Einwegverpackung sein, aber die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen. Die Letztvertreiber müssen auf<br>das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln hinweisen.</p><p>Mehrwegziel für den Anteil von Getränken in Mehrwegverpackungen und jährliche Berichterstattung</p><p>Mit § 1 Abs. 3 VerpackG sollen Mehrwegverpackungen im Getränkebereich gestärkt werden, um Abfälle zu vermeiden. Das Ziel ist, einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen.</p><p>Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Mehrwegförderung gibt das VerpackG seit 2019 ebenso wie die zuvor gültige Verpackungsverordnung vor, dass jährlich der Mehrweganteil im Getränkebereich berichtet werden muss. Das Umweltbundesamt lässt daher für die Bundesregierung jährlich eine bundesweite Datenerhebung zum Verbrauch von Getränken in Mehrwegverpackungen durchführen. Die Ergebnisse der Datenerhebung sind dabei von aktuellen Gesetzesentwicklungen wie beispielsweise der Ausweitung der Einwegpfandpflicht beeinflusst.</p><p>Für die Erhebung werden Daten von einer Vielzahl von Quellen genutzt wie z.B. das Statistische Bundesamt, Getränkeverbände und Packmittelhersteller. Ihre Angaben werden verwendet, um den jährlichen Getränkeverbrauch in Deutschland für verschiedene Packmittel festzustellen.</p><p>Im Jahr 2025 wurden die Daten für das Jahr 2022 veröffentlicht. So betrug der Anteil von Mehrwegverpackungen 33,5 Prozent in den pfandpflichtigen Getränkesegmenten. Insgesamt ließ sich feststellen, dass der Einweganteil um 0,3 Prozent sank zum Vorteil von Mehrwegverpackungen. Allerdings wurde auch 2022 die Zielgröße für Mehrwegverpackungen von 70 Prozent im Getränkebereich verfehlt.</p><p>Forschungsvorhaben zu Mehrwegverpackungen</p><p>Als wissenschaftliche Behörde forscht das Umweltbundesamt zu zahlreichen Aspekten der Verpackungsvermeidung und berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu möglichen Handlungsoptionen. Im Mai 2019 hat das Umweltbundesamt eine Studie zu der ökologischen Bedeutung von Einweggetränkebechern im Außer-Haus-Verzehr veröffentlicht. In dieser sind u.a. weiterführende Informationen zur Ökobilanz von Einweg- und Mehrwegbechern zu finden.<br><br>Aktuell lässt das Umweltbundesamt im Forschungsvorhaben „Förderung von Mehrwegverpackungssystemen zur Verringerung des Verpackungsverbrauchs“ untersuchen, wie bestehende Mehrwegverpackungssysteme gefördert und optimiert werden können und welche Potentiale für neue Mehrwegverpackungssysteme entlang der Lieferkette und im Handel bestehen. Im Vorhaben wird auch die Förderung und Optimierung von Mehrwegsystemen im Getränkebereich untersucht. Es sollen Empfehlungen für die Verbreitung und Förderung von Mehrwegverpackungen im Versandhandel erarbeitet werden.</p>

V5 Folder Dosen 2021.indd

Wie hoch ist das Pfand?Weitere Informationen zur Pfandpflicht Für alle Einweggetränkeverpackungen von 0,1 bis 3 Liter Inhalt sind mindestens 25 Cent je Verpackung zu erheben.Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit https://www.bmu.de/faqs/einwegverpackungen/ Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) https://dpg-pfandsystem.de Informationen zum „Dosenpfand“ Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen Landesamt für Umweltschutz Online einkaufen Die Pfand- und Rücknahmepflicht gilt auch für den Online- und Versandhandel sowie für den Verkauf aus Automaten. Auch hier müssen Rückgabe- möglichkeiten in zumutbarer Entfernung gewährleistet werden.  Wussten Sie schon? Auch im Ausland abgefüllte Getränke in Einweggetränkeverpackungen unterliegen der Pfand-, Kennzeichnungs- und Rücknahmepflicht, wenn sie in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Herausgeber: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) Telefon 0345 5704-0 poststelle@lau.mlu.sachsen-anhalt.de https://www.lau.sachsen-anhalt.de Fotos, Grafiken: LAU/R. Tietze, DPG Stand: Februar 2021 Warum die Pfandpflicht?Wer erhebt das Pfand?Einweg oder Mehrweg? Das Pfandsystem sichert ein sortenreines Erfassen und hochwertiges Recycling von Einweggetränke- verpackungen. Es schafft einen Anreiz zur Rückgabe und hemmt die Vermüllung.Hersteller und Händler von bestimmten Einweg- getränkeverpackungen müssen für diese ein Pfand erheben, sie kennzeichnen und zurücknehmen. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld.Im Unterschied zu Einweggetränkeverpackungen werden Mehrweggetränkeverpackungen mehrfach zum gleichen Zweck verwendet. Sie werden gereinigt und wieder mit Getränken befüllt. „Mehrwegflaschen“, kosten auch immer Pfand, dessen Höhe aber variiert. Worauf wird Pfand erhoben? Wer nimmt Verpackungen zurück? Folgende Einweggetränkeverpackungen (z. B. Dosen und PET-Flaschen) sind pfandpflichtig: • Mineralwasser (auch Quell-, Tafel- und Heilwasser mit oder ohne Kohlensäure) • Bier- und Biermischgetränke (auch alkoholfrei) • Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (z. B. Limonaden, Brausen, Bittergetränke, Eistee, Sportgetränke, Schorlen) Die Rücknahme- und Pfandpflicht besteht auf allen Handelsstufen bis zu den Endverbraucherinnen und -verbrauchern. Einweggetränkeverpackungen können überall dort zurückgegeben werden, wo pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen der selben Art verkauft werden.  Hinweispflichten im Handel Unterschieden wird nur nach der Materialart (also ob Blech oder Kunststoff), so dass z. B. Dosen nur zurücknehmen muss, wer selbst auch welche verkauft. Ob Ihr Getränk in einer Einweg- oder Mehrweg- getränkeverpackung verkauft wird, erkennen Sie in Geschäften sowie im Online- und Versandhandel an den Hinweisen „EINWEG“ und „MEHRWEG“. Kennzeichnung der Verpackung Kein Pfand? Nicht bepfandet werden Kartonverpackungen, Schlauch- und Standbodenbeutel sowie Getränke- verpackungen, die Milch, Saft, Sekt, Wein oder Spirituosen enthalten. Auch sehr kleine und große Gebindegrößen sind von der Pfandpflicht befreit (mehr als 3 Liter oder weniger als 0,1 Liter). Pfandpflichtige Einweggetränke- verpackungen sind durch ein einheitliches Logo gekennzeichnet. Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m² müssen nur die Getränkeverpackungen der Marken zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment haben. Auch Kioske und Imbisse dürfen ausschließlich korrekt bepfandete Getränkeverpackungen in den Verkehr bringen und müssen auch bei der Rückgabe das Pfand erstatten.

Neuer Tiefststand: Immer weniger Mehrwegflaschen

<p>Immer weniger Getränke werden in Mehrwegflaschen abgefüllt. Die neueste Auswertung der Getränkeabfüllung in Deutschland zeigt, dass der Anteil von Mehrweg- und ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen 2016 auf einen neuen Tiefststand gesunken ist: rund 44 Prozent. Damit wird das in der Verpackungsverordnung vorgegebene Ziel von 80 Prozent am Gesamtverbrauch deutlich verfehlt.</p><p>Der Mehrweganteil für die Getränkesegmente Wässer, Bier, Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke – also jene Getränkebereiche welche unter die Pfandpflicht fallen – erreichte im Jahr 2016 einen neuen Tiefststand. Das zeigt die neueste Auswertung der Getränkeabfüllung in Deutschland, die von der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH für das Umweltbundesamt durchgeführt wurde. Der Anteil der Getränke, die in Mehrwegverpackungen abgefüllt wurden, betrug lediglich 42,8 Prozent. Zusammen mit dem leicht ansteigenden Anteil von 1,4 Prozent der ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen wurden 44,2 Prozent erzielt. Die Verpackungsverordnung gibt zur Stärkung von in Mehrweggetränkeverpackungen und ökologisch vorteilhaften Einwegverpackungen (MövE-Verpackungen) abgefüllten Getränken einen Anteil von 80 Prozent vor. Der Rückgang beträgt 1,3 Prozentpunkte gegenüber 2015. Mehrweg-Glasflaschen hatten 2016 einen Marktanteil von 29,2 Prozent. Das gesamte in Mehrweg-Glasflaschen verkaufte Getränkevolumen sank gegenüber dem Vorjahr um 1,6 Prozent. Mehrweg-Kunststoffflaschen erreichten einen Marktanteil von 13,6 Prozent und verloren 4,2 Prozent ihres Getränkevolumens. Der Marktanteil von Getränkekarton stieg auf 1,1 Prozent. Die meisten Getränke werden in Einwegkunststoffflaschen abgefüllt: Der Marktanteil beträgt 52,2 Prozent, das Getränkevolumen stieg um 2,9 Prozent. Dosen erreichten einen Marktanteil von 3,2 Prozent, wobei das Getränkevolumen um 13,4 Prozent stieg.&nbsp;</p><p>Die Abfüllmengen werden in Deutschland jährlich für die unterschiedlichen Packmittelgruppen sowie die pfandpflichtigen Getränkesegmente Wässer, Bier, Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke entsprechend der Verpackungsverordnung von der Bundesregierung bekannt gegeben. Der Anteil von in MövE-Verpackungen abgefüllten Getränken sank 2016 bei Wässern um 1,0 Prozentpunkte auf 38,7 Prozent, bei Bier um 0,8 Prozentpunkte auf 82,1 Prozent und bei Erfrischungsgetränken um 1,7 Prozentpunkte auf 28,8 Prozent. Die Berichte der letzten Jahre zeigen, dass der Anteil der Mehrwegverpackungen am Gesamtverbrauch von Getränkeverpackungen entgegen der Zielvorgaben sinkt und gleichzeitig der Anteil von Einwegverpackungen steigt. Auch veränderte Einzelhandelsstrukturen tragen dazu bei. So bieten Discounter meist ausschließlich Getränke in Einwegverpackungen an und verfügen nicht über Rücknahmesysteme für Mehrwegflaschen. Das 2003 eingeführte Einwegpfand für nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen führte nur zu einer kurzzeitigen Stabilisierung in allen Getränkesegmenten abgesehen von Bier, dort stabilisierte sich der Mehrweganteil langfristig. Zwar wurden durch die Pfanderhebung Sammelmenge und -qualität der sortenreinen Wertstoffe aus Einweggetränkeverpackungen mit Pfand gesteigert, jedoch sank trotz dieser Maßnahme der Anteil von Mehrweggetränkeverpackungen weiter.</p><p>Mehrweggetränkeverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen sind Getränkekartonverpackungen, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen und Folien-Standbodenbeutel. Alle anderen Getränkeverpackungen gehören nicht zu den ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen. Ab dem 1. Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz, darin werden die ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen in der Zielvorgabe nicht mehr berücksichtigt. Bei den in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken soll zukünftig ein Anteil von 70 Prozent erreicht werden.</p><p>Abfallvermeidung hat die höchste Priorität entsprechend der fünfstufigen Abfallhierarchie, die das Kernelement des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der EU-Abfallrahmenrichtlinie ist. Zur Vermeidung von Abfällen sind Mehrwegsysteme unverzichtbar. Einwegverpackungen sind kurzlebig und werden bereits nach einmaliger Nutzung entsorgt und recycelt. Hingegen werden Mehrweg-Glasflaschen bis zu 50-mal und PET-Mehrwegflaschen bis zu 20-mal wiederbefüllt. Der Ressourcen- und Energieverbrauch für Transport und Reinigung der Mehrwegflaschen ist in regionalen Kreisläufen geringer als der zusätzliche Herstellungsaufwand für Einwegflaschen. Je häufiger die Mehrwegflaschen wiederverwendet werden, je kürzer die Transportwege und je effizienter die Reinigungsprozesse sind, desto umweltfreundlicher sind die Flaschen. Deswegen ist aus Umweltsicht eine Steigerung des Mehrweganteils bei den Getränkeverpackungen erforderlich und die Erreichung der Zielvorgaben sollte angestrebt werden, um das Aufkommen von Verpackungsabfällen zu verringern und Ressourcen zu schonen.</p>

Bundesweite Erhebung von Daten zum Verbrauch von Getränken in Mehrweg- und ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen für die Jahre 2014 und 2015

Nach der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist (VerpackV), ist die Bundesregierung angehalten, jährlich die Anteile der in Mehrweggetränkeverpackungen sowie in ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke (MövE) zu ermitteln. Die vorliegende Studie bestimmt nach den Vorgaben des § 9 der VerpackV die in Deutschland abgesetzten Getränkevolumen für die verschiedenen Packmittelgruppen insgesamt und nach Getränkesegmenten. Dabei werden nur trinkfertig abgepackte und in Verkehr gebrachte Getränke bis zu einer Füllgröße von zehn Litern einbezogen. Zur Bestimmung des Getränkeverbrauchs werden vielfältige Informationen und Daten zusammengetragen und analysiert, insbesondere Daten des Statistischen Bundesamtes, der Getränkeverbände, wichtiger Packmittelhersteller u.v.m., wobei der Ausgangspunkt die im Rahmen der GVM-Getränkemarktforschung ermittelten Abfüllmengen zum Jahr 2015 darstellen. Ausgehend von der Abfüllung in Deutschland wird unter Abzug der Exporte der Inlandsabsatz bestimmt und mit der Zurechnung der Importe der Getränkeverbrauch ermittelt. Im Ergebnis wurden 2015 45,5 % der in Deutschland verbrauchten Getränke in MövE-Verpackungen verpackt. Der Wert liegt 0,6 Prozentpunkte niedriger als der Anteil im Vorjahr. Dies ist auf die Verluste bei Mehrweggetränkeverpackungen zurückzuführen. Der Getränkeverbrauch in Mehrweg ging um 0,8 % auf 44,3 % zurück. Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen (övE) konnten dagegen ihren Marktanteil um 0,1 % geringfügig auf 1,2 % erweitern. Quelle: Forschungsbericht

Dosenpfand feiert 10 jähriges Jubiläum

Vor zehn Jahren, am 1. Januar 2003 wurde das Pfand auf Einwegflaschen und -dosen eingeführt. Ziel der Einführung war es, dass die Verbraucher häufiger zu Mehrwegflaschen kaufen.

Das Dosenpfand tritt in Kraft

In Deutschland wird ein Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen wie Dosen, Einweg-Glasflaschen und Einweg-PET-Flaschen rechtskräftig, das so genannte Dosenpfand. Grundlage für die Einführung des Pfandes auf Einweg-Getränkeverpackungen ist die Verpackungsverordnung, welche im Jahr 1991 von der damaligen Bundesregierung beschlossen und 1998 novelliert wurde. Laut der alten Verpackungsverordnung werden jährlich Regelerhebungen zur Bestimmung des Mehrweganteils bei den Getränkearten durchgeführt. Der erforderliche Mehrweganteil wurde erstmals 1997 unterschritten. Das wurde im Januar 1999 bekannt gegeben. Das führte zur Auslösung der Pfandpflicht für Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure zum 1. Januar 2003. Zu der Verzögerung kam es durch zahlreiche Klagen der Industrie gegen die Veröffentlichung der Nacherhebungsergebnisse.

Sinkende Marktanteile von ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen

Studie mit Zahlen für den Getränkemarkt 2007 erschienen Der Anteil an Mehrweg- und ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen ist auch im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr gesunken und lag damit 2007 nur noch bei 54,7 Prozent. Im Jahr 2006 betrug der Anteil 59,8 Prozent. Der wesentliche Grund für den Rückgang: Einwegflaschen aus Kunststoff verdrängen zunehmend Mehrwegflaschen und Getränkekartons vom Markt. Nur bei Bier kann sich die Mehrwegflasche mit 86 Prozent sehr gut behaupten. Wasser wird nur noch zu 47,3 Prozent und Erfrischungsgetränke zu 42,8 Prozent in umweltfreundlichen Verpackungen verkauft. Dies zeigt eine Studie, die die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) durchführte. „Die Entwicklung geht in die falsche Richtung”, sagt ⁠ UBA ⁠-Vizepräsident Dr. Thomas Holzmann. „Denn Mehrwegflaschen und ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen haben gegenüber Dosen und Einwegflaschen deutliche Umweltvorteile.” So verbrauchen sie auf ihrem Lebensweg weniger Rohstoffe und Energie und tragen somit weniger zum ⁠ Treibhauseffekt ⁠ bei. Obwohl das Sammeln der Einwegflaschen und Dosen mithilfe des Einwegpfandes von 25 Cent sowie das darauf folgende hochwertige Recycling Belastungen für die Umwelt senken, führen Mehrweg-Verpackungen nach wie vor zu einer deutlich geringeren Umweltbelastung. Das Umweltbundesamt empfiehlt: Wählen Sie Mehrweg! Damit sind Sie aus Umweltschutzsicht immer auf der sicheren Seite.

Investigation of the removal processes of soot particles from the atomsphere

During the International Polar Year of 2008, an airborne field campaign called Aerosol, Radiative, and Cloud Processes affecting Arctic Climate (ARCPAC) has been performed in order to improve the understanding of climate relevant processes playing a role in the Arctic. The climate system in the Arctic is seen to be a dynamic and complex system with many potential non-linear feedbacks both in the Arctic a well as in the global climate system. The measurements took place in the Alaskan Arctic using closely coordinated remote sensing and in situ observations from aircraft and ground sites in the vicinity of Barrow. The main focus was to investigate the efficiency of the removal of aerosol particles and particularly of Black Carbon from the atmosphere by deposition to the surface; the deposition of Black Carbon for instance decreases the albedo of the surface. Studying the composition and the origin of the air masses influencing the Arctic air in spring is also of major interest to better understand which compounds can be deposited. In order to assess these removal processes a broad set of aerosol, gas phase and microphysics instrumentation was deployed. The first results showed that the Arctic air at this period has been strongly influenced by biomass burning emissions. The concentrations were found to be comparable to the one in mega cities but with an aerosol composition dominated by the organic fraction and very high fraction of acetonitrile. Some back-trajectory studies (FLEXPART model) have shown that those biomass plumes were originating from Russia, where this year the snow melted early in the season favoring agricultural burning of lands or forest fires. This shows the strong impact of biomass combustion pollutants transported to the Arctic and thus the potential increase of deposition of particles to the surface. Preliminary results show evidence of removal of aerosol and soot from the atmosphere and thus their potential deposition to the surface. Altitude profiles have shown that the removal of particles appeared to be almost inexistent above the inversion layer at 200-300 m asl. Below this inversion layer the pollutant and particularly soot particles are drastically decreasing. This removal seems to be amplified in the area above the sea ice and particularly above open leads (open water cells in the sea ice). Looking in a more detailed analysis at the type of cloud and at the variation and type of air masses encountered should allow to identify characteristic cases in Arctic that could be used to constrain climate models.

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