Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 6 vom 3. März 1964 (HmbGVBl. S. 54), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 496), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 6" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Nummer 5 bleibt insoweit unberührt."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 7 vom 21. Oktober 1963 (HmbGVBl. S. 191), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 496), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 7" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist der schraffiert dargestellte Bereich des Flurstücks 2177 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Nummer 4 bleibt insoweit unberührt."
Das Ziel des Projektes ist die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der (ökologischen) Schaf- und Ziegenhaltung durch die Erarbeitung von Strategien und Maßnahmen zur Steigerung der Konkurrenzfähigkeit der deutschen Schaf- und Ziegenprodukte mittels innovativer Marketing- und Absatzkonzepte. Dazu soll zunächst die vorliegende Forschungs- und Wissenslücke im Bereich der Verbraucherwahrnehmung der (ökologischen) Schaf- und Ziegenhaltung sowie damit verknüpft Kaufmotive und -barrieren geschlossen werden. Hierbei liegt ein besonderer Fokus in der Analyse der Wichtigkeit einer ökologischen Produktion aus Sicht von Verbraucher:innen. Die Hervorhebung der Vorteile einer ökologischen Produktion in der Vermarktung ist jedoch wichtig, da diese häufig mit höheren Kosten verbunden ist. Basierend auf den Ergebnissen der Benchmarking- und einer Verbraucherstudien werden, zusammen mit Kommunikations-Experten, Strategien für eine beispielhafte Imagekampagne entwickelt, umgesetzt und empirisch ausgewertet. Ziel ist insbesondere die Entwicklung eines Kommunikationsleitfaden, der Best-Practice-Beispiele vermittelt sowie Betrieben und Verbänden eine praxis- und umsetzungsorientierte Toolbox für Image- und Kommunikationskampagnen zur Verfügung stellt. Zudem soll, ausgehend von dem Gedanken des Marketing-Mix, empirisch analysiert werden, welche Produkteigenschaften, Distributionskanäle, Kommunikationsansätze und Preisgestaltungen aus Sicht der Endverbraucher am vielversprechendsten sind. Weiterhin werden Expertengespräche mit Akteuren aus dem Lebensmitteleinzelhandel und der Gastronomie geführt, um Erfahrungswerte zu analysieren und Potentiale sowie Herausforderungen in der Zusammenarbeit mit diesen Absatzkanälen zu erheben. Das Ziel ist die Herausarbeitung von Erfolgsfaktoren für die Vermarktung der Schaf- und Ziegenhaltung. Hier steht insbesondere für die Ermittlung von Zahlungsbereitschaften die Hervorhebung der ökologischen Produktion im Fokus.
Das Ziel des beantragten Vorhabens 'reffiSchaf' ist die Entwicklung eines tragfähigen Vermarktungskonzeptes zur ressourceneffizienten Schafhaltung und dessen modellhafte Umsetzung in einer Wertschöpfungskette in der Metropolregion Berlin-Brandenburg unter Berücksichtigung der Ganztiernutzung im Bereich der Schlachtkörperverwertung und Fleischproduktion. Bei Schafen werden große Teile der Schlachtkörper noch nicht einer hochwertigen Veredelung zugeführt und somit erfolgt eine Verschwendung von Lebensmitteln. Zusätzlich sind in deutschen Supermärkten vorrangig nur spezielle Edelfleischteile wie Filet aus Lammfleisch vertreten. Durch das vorliegende Projekt soll praxisnahes Wissen für eine nachhaltige Verwertung aller Fleischteile und möglicher Schlachtnebenprodukte sowohl für Lammfleisch, Hammelfleisch als auch Fleisch von Elterntieren generiert werden. Dies dient der Schaffung sozioökonomisch tragfähiger Rahmenbedingungen für alle Wertschöpfungskettenbeteiligten als Basis für zukünftige Wachstumsmöglichkeiten und einer Steigerung des Umsatzvolumens von Produkten der kleinen Wiederkäuer. Es werden perspektivische Klimaveränderungen und damit verbundene Änderungen der Bodennutzungsmöglichkeiten in die Untersuchungen mit einbezogen, wodurch ein zukunftsträchtiges, in der Praxis realisierbares Konzept für die ökologische Schafhaltung entwickelt wird. Damit soll ein Marktsegment erschlossen bzw. entwickelt werden, das sich vom Preisdruck auf einheimische Erzeugnisse durch Importe aus EU- und Drittstaaten entkoppeln kann. Durch die im Forschungsvorhaben eingeschlossene Entwicklung eines Nachhaltigkeitsstandards durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle wird dem Verbraucherwunsch nach Transparenz und Regionalität nachgegangen, die großflächige Markteinführung auch im Lebensmitteleinzelhandel vorbereitet sowie ein Beitrag zum Erhalt und zur Verbesserung der Schafhaltung in Deutschland geleistet.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20 vom 29. März 1968 (HmbGVBl. S. 62), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 500), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3 vom 4. Juli 1966 (HmbGVBl. S. 172), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 498), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Aus-nahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 29/Tonndorf 28/Wandsbek 68 vom 19. Februar 1996 (HmbGVBl. S. 24), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 510), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügten "Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 29/Tonndorf 28/Wandsbek 68" werden dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Aus-nahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 22 vom 9. Dezember 1966 (HmbGVBl. S. 263), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 22" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 39 vom 19. Mai 1982 (HmbGVBl. S. 128), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 506), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 39" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 Nummer 1 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben und mit Versandhandelsbetrieben betrieblich und räumlich verbundenen Verkaufsstellen. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist das in der Anlage schraffiert dargestellte Flurstück 8615 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 520 |
| Kommune | 40 |
| Land | 237 |
| Zivilgesellschaft | 16 |
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|---|---|
| Chemische Verbindung | 1 |
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| Ereignis | 7 |
| Förderprogramm | 283 |
| Hochwertiger Datensatz | 7 |
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