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Bebauungsplan Bramfeld 58 1. Änderung Hamburg

Die Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 58 vom 8. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 321) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 58" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In § 2 Nummer 7 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt: "Außerdem sind auf der mit "(a)" bezeichneten Fläche Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandels-betrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind auf der mit "(a)" bezeichneten Fläche Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Weiterhin sind auf der mit "(a)" bezeichneten Fläche Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Lagerbetriebe und Fuhrunternehmen nur ausnahmsweise zulässig."

Fachveranstaltung: 'Lokale Maerkte - oekologisch vertraegliche Wirtschaftsentwicklung (Beispiel Wulkow)'

Agrarwende im Supermarkt? Stand und Perspektiven - eine Marktanalyse

'Innenstadt' - 'Grüne Wiese' - 'Bunter Bildschirm'. Auswirkungen des 'Online-Shopping' auf die Standortentwicklung im Einzelhandel

Der Einzelhandel in der Bundesrepublik Deutschland steht zunehmend in einer Standortkonkurrenz zwischen Innenstadt und 'grüner Wiese'. In diese bestehende Standortkonkurrenz greift seit einigen Jahren mit inzwischen hohen Zuwachsraten der e-commerce oder e-tail ein (Internet- bzw. Online-Dienste); es entwickelt sich ein neuer Markt mit erheblichen räumlichen Auswirkungen auf das bestehende Standortgefüge. Das Forschungsprojekt hat zum Ziel, solche Veränderungen der Standortsituation des konventionellen Einzelhandels durch e-commerce im Bereich 'business to consumer' zu untersuchen. Folgende Fragestellungen stehen im Mittelpunkt: - Analyse des lebenzyklus- bzw. lebensstilspezifischen Konsumentenverhaltens im Hinblick auf die Akzeptanz des elektronischen Einkaufs (Konsumentenanalyse). - Analyse und Bewertung des branchenspezifischen Angebots und der Anbieterstrategien (Anbieteranalyse). - Folgenabschätzung für bestehende Standortcluster des Einzelhandels (großstädtische Innenstadtzentren, Stadtteilzentren, Grundzentren im ländlichen Raum, nicht-integrierte Standortagglomerationen des Einzelhandels...). - Ausarbeitung von Perspektiven für die zukünftige Entwicklung von innerstädtischen und randstädtischen Standortclustern.

Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 72 Hamburg

Über das Flurstück 4213 (Weidenkehre), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4213 (Weidenkehre), Nordgrenze des Flurstücks 9238, Westgrenze des Flurstücks 7105, West- und Nordgrenze des Flurstücks 7104, über das Flurstück 4143 (Bauernweide), Südgrenze des Flurstücks 4158, Südgrenze des Flurstücks 7107, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 9238, Ostgrenze des Flurstücks 9240, über das Flurstück 8914 (Scheideholzweg), Westgrenze des Flurstücks 9240, Westgrenze des Flurstücks 9238 der Gemarkung Fischbek (Bezirk Harburg, Ortsteil 715). Das rd. 2,5 ha große Plangebiet liegt im Bezirk Hamburg-Harburg im Stadtteil Neugraben-Fischbek. Südlich wird es zum Teil durch die Straße Scheideholzweg und zum Teil durch die rückwärtige Grundstücksgrenze des Flurstücks 9238 begrenzt, an die sich südlich Einfamilien- und Doppelhäuser sowie eine Hofstelle anschließen. Nördlich stellt sich die Abgrenzung durch die Straße Weidenkehre dar, östlich durch die Straße Bauernweide. Östlich und westlich schließen sich private Wohnbauflächen an. Darüber hinaus grenzt das Gebiet östlich an einen großflächigen Einzelhandel.

Bebauungsplan Eilbek 4-Wandsbek 20 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20 vom 29. März 1968 (HmbGVBl. S. 62), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 500), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

Bebauungsplan Eilbek 5-Marienthal 3 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3 vom 4. Juli 1966 (HmbGVBl. S. 172), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 498), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Aus-nahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

Bebauungsplan Farmsen-Berne 29-Tonndorf 28-Wandsbek 68 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 29/Tonndorf 28/Wandsbek 68 vom 19. Februar 1996 (HmbGVBl. S. 24), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 510), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügten "Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 29/Tonndorf 28/Wandsbek 68" werden dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Aus-nahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern."

Bebauungsplan Bramfeld 6 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 6 vom 3. März 1964 (HmbGVBl. S. 54), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 496), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 6" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Nummer 5 bleibt insoweit unberührt."

Bebauungsplan Bramfeld 22 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 22 vom 9. Dezember 1966 (HmbGVBl. S. 263), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 22" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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