Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Welche Arten damit gemeint sind bestimmen § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dazu gehören die in den unten stehenden Rechtsquellen genannten Arten. Artenschutz im Planungs- und Genehmigungsverfahren Alle in den Anhängen A und B dieser Verordnung aufgeführte Arten sind besonders geschützt. Hierzu gehören neben vielen exotischen Artengruppen wie Orchideen, Kakteen, etliche Tropenholzarten, Papageien, Großkatzen, Bären, Affen, etliche Reptilien, Elefanten, Nashörner usw. auch der Wolf, der Fischotter, alle Greifvögel und Eulen und der Kranich. Die im Anhang A aufgeführten Arten sind zusätzlich streng geschützt, wozu neben Wolf und Fischotter auch alle europäischen Greifvögel und Eulen gehören. Weitere Informationen Zusätzlich sind alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten sind besonders geschützt. Dies betrifft den Weißstorch genauso wie den Haussperling oder die Amsel. Weitere Informationen Zusätzlich Alle Arten des Anhanges IV sind gleichzeitig besonders und streng geschützt. Dazu gehören heimische Arten wie Biber, Zauneidechse, Kammmolch, Rotbauchunke, Moorfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Kreuz- und Wechselkröte, Laubfrosch und ein paar Libellenarten. Weitere Informationen Zusätzlich zu den vorstehend genannten “europäisch zu schützenden” Arten führt die BArtSchV (“Verordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG”) in ihrer Anlage 1 weitere Arten auf, die auch als “national geschützte” Arten bezeichnet werden: alle heimischen Reptilien, Amphibien, Libellen, viele Gruppen und Arten der Schmetterlinge, Hautflügler und Käfer, auch einige Heuschrecken und Weichtiere sowie zahlreiche Pflanzenarten. Auch ist in der Anlage 1 vermerkt, ob die Arten besonders oder streng geschützt sind. Etliche heimische Vogelarten – die bereits durch die EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt sind – haben hier eine “Hochstufung” in den strengen Schutz erfahren. Weitere Informationen Unter den bei uns vorkommenden Arten verbleiben nicht viele, die keinen besonderen Schutz genießen. Dies sind neben domestizierten Formen (z.B. Straßentaube, Honigbiene) weitere dem Jagdrecht unterliegende Säugetierarten (z.B. Fuchs, Kaninchen, Wildschwein, Marder, Reh), etliche Kleinsäuger (viele Mäuse und Ratten) sowie einige Insektenarten wie Deutsche und Gemeine Wespe. Den Schutzstatus einer Art kann man komfortabel auf folgender Webseite des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren: www.wisia.de.
Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Dieses gilt auch für das Mitbringen, also die Einfuhr von Souvenirs. Leider ist dieses häufig nicht bekannt und oft wird der Urlauber von den Händlern nicht oder falsch informiert. Es wird daher immer wieder generell davor gewarnt, Tiere oder Pflanzen sowie Teile und Produkte aus ihnen mitzubringen. Neben den Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens haben zudem viele Länder nationale Bestimmungen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt erlassen, die die Ausfuhr weiterer Produkte verbieten. Wird entgegen dieser Bestimmungen versucht, artgeschützte Souvenirs aus- bzw. einzuführen, würde der Zoll nicht nur die Exemplare einziehen, sondern könnte auch hohe Bußgelder bis zu 50.000 € verhängen. Damit es bei der Rückkehr aus dem Urlaub kein böses Erwachen gibt. Finger weg z.B. von Elfenbein (von Elefant, Wal und Walross), aber auch von Ringen aus Elefantenhaar, Erzeugnissen aus Walknochen, Schildkrötenpanzern und Korallen, von Fellen aus Wildkatze, Bär und Wolf, präparierten Tieren sowie von lebenden Pflanzen und wildlebenden Tieren oder präparierten Vögeln und Vogelflüglern (Schmetterlingen). Ist dennoch das Mitbringen eines Tieres geplant, sollten Sie sich neben den artenschutzrechtlichen Genehmigungen auch über die möglicherweise notwendigen tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Genehmigungen erkundigen. Artenschutz im Urlaub Artenabfrage mit Auswahl des Urlaubslandes
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen . Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1) Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann im Internet unter www.wisia.de vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle: Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1) Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019
Umsetzung durch Verordnung (EU) 2023/966 vom 15. Mai 2023 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20230520 Zum 23. Februar 2023 treten die Änderungen des Schutzstatus verschiedener Arten gemäß den Beschlüssen der 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom November 2022 in Kraft. Neu in die CITES-Anhänge werden u. a. die Schamadrossel ( Kittacincla malabarica ), der Zebrawels L46 (Hypancistrus zebra) und verschiedene Schildkrötenarten wie die Moschusschildkröte ( Sternotherus odonatus ), Schlammschildkröten der Gattung Kinosternon , Höckerschildkröten der Gattung Grapemys und Erdschildkröten der Gattung Rhinoclemmys aufgenommen. Die Änderung der Anmerkung #10 zur Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) sind für Musiker*innen von Bedeutung (siehe dazu Punkt 3). Wie für alle besonders geschützten Tiere gelten auch für die neu in die CITES-Anhänge aufgenommenen Arten verschiedene Pflichten zur Anmeldung, Nachweisführung und ggf. Kennzeichnung sowie Buchführung. Meldepflicht und Nachweispflicht Der aktuelle Bestand ist umgehend mittels Meldetabelle beim CITES-Büro Steckby oder bei der jeweiligen Naturschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen (per Post, E-Mail oder Fax). Jedem einzelnen Tier ist dabei eine laufende Nummer zuzuordnen und es ist mit möglichst allen Angaben in die Tabelle einzutragen. Änderungen des Tierbestandes (Neuerwerb, Verkauf, Tod etc.) sind umgehend bzw. zumindest halbjährlich zu melden (bitte immer auf die laufende Nummer beziehen bzw. Neuerwerbungen weiter fortlaufend nummerieren). Für Tiere, die nach dem 23. Februar 2023 erworben werden, sind dann mit der Meldetabelle auch Kopien der beim Kauf erhaltenen Herkunftsnachweise mit der Melde-Nr. mitzusenden. Zum Nachweis eigener Nachzuchten ist ein kurzer Bericht über die Zuchtbedingungen mit 2 – 3 Fotos und eine Zeugenbestätigung beizufügen. Nachweispflicht bei Abgabe von Tieren Beim Verkauf ist vom Halter/Züchter ein Herkunftsnachweis mit der Melde-Nr. und mit allen weiteren Angaben zum Tier und zu den Elterntieren wie Jahrgang, Geschlecht, Größe und Besonderheit auszufüllen und dem Käufer als Legalitätsnachweis mitzugeben. Buchführungspflicht Für Händler und gewerbsmäßige Halter gilt eine Buchführungspflicht nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Einfuhr Vor der Einfuhr in die EU ist eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn zu beantragen (s. Genehmigungen und Bescheinigungen | BFN ). Dafür ist zwingend ein CITES-Exportdokument vom Versendungsland erforderlich. Ausfuhr und Wiederausfuhr Für die Aus- oder Wiederausfuhr aus der EU ist zuerst eine EU- Bescheinigung vom CITES-Büro in Steckby erforderlich. Mit diesem Dokument kann die Aus- bzw. Wiederausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn beantragt werden. Die Tiere dürfen ohne diese Dokumente nicht in das Bestimmungsland eingeführt werden. Anforderungen an die Halter geschützter Tiere Einfuhr und Ausfuhr in die bzw. aus der EU Meldetabelle (280 KB) Herkunftsnachweis (80 KB) Zeugenbestätigung Zucht (22 KB, nicht barrierefrei) Weitere Hinweise und die Rechtsgrundlagen können unter: „ Grundlagen “ und „ Anforderungen an die Halter geschützter Tiere “ nachgelesen werden. Neulistung in Anhang I Adelaide-Blauzungenskink ( Tiliqua adelaidensis ) Zwei Klappschildkrötenarten ( Kinosternon cora und Kinosternon vogti ) Hochstufung in Anhang I Gelbscheitelbülbül ( Pycnonotus zeylanicus ) (tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Batagur Sumpfschildkröte ( Batagur kachuga ) Indische Scharnierschildkröte ( Cuora galbinifrons ) Leiths Weichschildkröte ( Nilssonia leithii ) Herabstufung von Anhang I auf Anhang II Südliches Breitmaulnashorn ( Ceratotherium simum simum ) – nur die Population aus Namibia, ausschließlich für internationalen Handel mit lebenden Tieren zu in-situ Schutzzwecken und nur innerhalb der natürlichen und historischen Verbreitung von Ceratotherium simum in Afrika Mexikanischer Präriehund ( Cynomys mexicanus ) Aleuten-Zwerkanadagans ( Branta canadensis leucopareia ) Kurzschwanzalbatros ( Phoebastria albatrus ) Breitschnauzenkaiman ( Caiman latirostris ) - Population aus Brasilien, mit Annotierung Leistenkrokodil ( Crocodylus porosus ) -Population der Palawan Inseln, Philippinen, mit Annotierung Puerto Rico Boa ( Chilabothrus inornatus ) Neulistung in Anhang II und Hochstufung von Anhang III Schamadrossel ( Copsychus malabaricus ) Grüne Wasseragame ( Physignathus cocincinus ) Jeypor-Gecko ( Cyrtodactylus jeyporensis ) Helmkopfgecko ( Tarentola chazaliae ) Krötenechsen ( Phrynosoma spp ., Aufnahme der noch nicht gelisteten Arten in Anhang II) Fransenschildkröten ( Chelus fimbriata , beinhaltet Chelus orinocensis ) Geierschildkröte ( Macrochelys temminckii , vorher Anhang III) Schnappschildkröte ( Chelydra serpentina, vorher Anhang III) Höckerschildkröten ( Graptemys barbouri , Graptemys ernsti, Graptemys gibbonsi, Graptemys pearlensis und Graptemys pulchra , vorher alle Anhang III) Amerikanische Erdschildkröten ( Rhinoclemmys spp.) Schmalbrücken-Moschusschildkröte ( Claudius angustatus ) Klapp- und Schlammschildkröten ( Kinosternon spp., außer den Arten in Anhang A) Riesenmoschusschildkröte ( Staurotypus salvinii ) Mexikanische Moschusschildkröte ( Staurotypus triporcatus ) Moschusschildkröten ( Sternotherus spp.) Dornrand-Weichschildkröte ( Apalone spp ., außer den Unterarten in Anhang A) Glasfrösche ( Centrolenidae spp.) Lemur-Laubfrosch ( Agalychnis lemur , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Laos-Warzenmolch ( Laotriton laoensis , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Requiemhaie ( Carcharhinidae spp., soweit noch nicht gelistet; tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Hammerhaie ( Sphyrnidae spp., soweit noch nicht gelistet) Süßwasser-Stechrochen ( Potamotrygon albimaculata, Potamotrygon henlei, Potamotrygon jabuti, Potamotrygon leopoldi, Potamotrygon marquesi, Potamotrygon signata, Potamotrygon wallacei ) Geigen-/Gitarrenrochen ( Rhinobatidae spp .) Zebra-Harnischwels ( Hypancistrus zebra , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken, vorher Anhang III) Seegurken ( Thelenota spp., tritt mit 18-monatiger Verzögerung am 25.05.2024 in Kraft) Ipê-Hölzer / Trompetenbäume ( Handroanthus spp., Roseodendron spp., Tabebuia spp ., jeweils mit Annotierung; treten mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Rosenwurz ( Rhodiola spp ., mit Annotierung) Doussié ( Afzelia spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Cumarú ( Dipteryx spp., mit Annotierung; tritt mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Padouk ( Pterocarpus spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Afrikanisches Mahagoni ( Khaya spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Die Anmerkung #10 findet ausschließlich auf die Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) Anwendung: "Alle Teile, Erzeugnisse und Endprodukte mit Ausnahme der Wiederausfuhr von fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen." Das bedeutet, dass Musiker*innen auch weiterhin für Konzerttourneen mit Bögen aus Fernambukholz keine CITES-Dokumente benötigen. Der kommerzielle Handel mit fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen ist nur bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse aus dem Ursprungsland CITES-genehmigungspflichtig (s. BfN-Merkblatt Fernambuk ) . Liste aller ab 23.02.2023 erstmalig geschützter Arten (140 KB, nicht barrierefrei) Quelle: Secretariat of the Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) Ergebnisse der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Eine wichtige Neuerung für alle Antiquitäten- und Klavierhändler ist, dass zum 19. Januar 2023 alle bisherigen Vermarktungsgenehmigungen für Elefanten-Elfenbein ungültig geworden sind und unter strengeren Bedingungen neu beantragt werden müssen. Vermarktungsgenehmigungen für Elfenbein können heute nur noch für Antiquitäten von vor 1947 und für Musikinstrumente von vor 1975 oder zur Reparatur solcher Gegenstände ausgestellt werden. Diese Maßnahme zum Schutz von Elefanten vor Wilderei zur Bedienung des Elfenbeinhandels wurde bereits 2021 beschlossen: Elfenbein Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Die Anträge auf EU-Vermarktungsgenehmigungen sind in Sachsen-Anhalt schriftlich zu richten an: CITES-Büro Zerbster Str. 7 39264 Steckby Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale) Fax: +49 39244 940-919 E-Mail: cites(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de zurück zu "Aktuelle Gesetzesänderungen im Artenschutz" Letzte Änderung: 28.10.2024
Hannover. Es wird zu Schmuck und Kunst verarbeitet, aber auch manche ältere Klaviertaste besteht daraus: Elefanten-Elfenbein. Der Handel mit den Stoßzähnen der von Ausrottung bedrohten Tiere wurde bereits vor langer Zeit international eingeschränkt – nun verschärft die EU noch einmal deutlich das hier geltende Artenschutzrecht. Auf Händler und Besitzer entsprechender Musikinstrumente und Antiquitäten kommt damit auch in Niedersachsen zusätzliche Arbeit zu, denn zukünftig benötigen sie Vermarktungsgenehmigungen. Zudem verlieren alle bisher für Elfenbein erteilen Genehmigungen ihre Gültigkeit. Es wird zu Schmuck und Kunst verarbeitet, aber auch manche ältere Klaviertaste besteht daraus: Elefanten-Elfenbein. Der Handel mit den Stoßzähnen der von Ausrottung bedrohten Tiere wurde bereits vor langer Zeit international eingeschränkt – nun verschärft die EU noch einmal deutlich das hier geltende Artenschutzrecht. Auf Händler und Besitzer entsprechender Musikinstrumente und Antiquitäten kommt damit auch in Niedersachsen zusätzliche Arbeit zu, denn zukünftig benötigen sie Vermarktungsgenehmigungen. Zudem verlieren alle bisher für Elfenbein erteilen Genehmigungen ihre Gültigkeit. Auf den entstehenden Handlungsbedarf macht der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Hannover aufmerksam. Der NLWKN ist als CITES Management Authority in Niedersachsen für die Erteilung der EU-Bescheinigungen zuständig und stellt bereits jetzt jährlich etwa 3000 Bescheinigungen aus. „Als Landesbetrieb begrüßen wir die Änderungen, die dem Schutz der wildlebenden Population der Elefanten dienen, ausdrücklich. Die bisher gültigen Regelungen reichen offensichtlich nicht aus, um den illegalen Handel und die Wilderei zu stoppen“, betont Aufgabenbereichsleiter Jens Leferink. Die EU-weit neuen Regelungen zum Handel mit Elfenbein sind mit Wirkung vom 19. Januar in Kraft getreten. Für Rohelfenbein dürfen mit nur wenigen Ausnahmen damit bereits jetzt keine neuen EU-Bescheinigungen mehr erteilt werden. „Bezüglich verarbeitetem Elfenbein wird zudem die bisherige Befreiung von Antiquitäten aufgehoben, sodass auch diese ab sofort für die Vermarktung EU-Bescheinigungen benötigen“, erklärt Jens Leferink. Die Prüfung ist aufwändig – auch deshalb rechnet der Landesbetrieb mit einem großen Mehraufwand für seinen Aufgabenbereich Internationaler Artenschutz. Einjährige Übergangszeit Einjährige Übergangszeit Alle bisher für Elfenbein erteilten EU-Bescheinigungen verlieren zum 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit. Der NLWKN erteilt EU-Bescheinigungen zur Vermarktung von Elfenbein ab sofort nur noch für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 sowie für Antiquitäten, also Exemplare aus verarbeitetem Elfenbein, die nachweislich vor 1947 hergestellt wurden. Unter www.nlwkn.niedersachsen.de/elfenbein hat der Landesbetrieb wichtige Hintergrundinformationen und Vordrucke für Antragssteller zusammengestellt.
Beitrag im Rahmen der FKTG: Unterlage „§ 36 Salzstock Gorleben Zusammenfassung existierender Studien und Ergebnisse gemäß §§ 22 bis 24 StandAG im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 StandAG“. Bekanntlich ist Gorleben der „Elefant im Raum“ [...] Auf dem Weg zum „Standort mit der bestmöglichen Sicherheit“ (Standortauswahlgesetz) ist es wahrscheinlich, dass Gorleben-Rambow im Laufe des Verfahrens ausscheidet. Jedoch ist es wichtig, dass dies nachvollziehbar aus den richtigen Gründen in einem wissenschaftsbasierten Prozess geschieht. [...] beim Studium der Unterlagen auf die Anwendung der Abwägungskriterien nach Standortauswahlgesetz (StandAG) konzentriert, konnten jedoch keinen umfassenden Review durchführen. Stellungnahme der BGE: Seite 2: Die Vorhabenträgerin hat entsprechend der Vorgaben des § 36 StandAG, mit dem Ziel der Gleichbehandlung und Unvoreingenommenheit, den Salzstock Gorleben-Rambow mit seinem hohen Erkundungsgrad aus Sicht der Endlagerung nicht als Referenzstandort verwendet. Der Salzstock Gorleben-Rambow wurde im Zuge der Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien wie jedes andere identifizierte Gebiet nach einer einheitlichen und stringenten Vorgehensweise bewertet. Dabei war uns als Vorhabenträgerin besonders wichtig, dass die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien im derzeitigen frühen Stand des Standortauswahlverfahrens nachvollziehbar und wissenschaftsbasiert erfolgt. // Die abschließende Ausweisung von Teilgebieten erfolgte auf Basis einer verbalargumentativen geowissenschaftlichen Abwägung. [...] Im Zuge der Arbeiten zu § 13 StandAG ist u. a. der Salzstock Gorleben-Rambow als identifiziertes Gebiet ermittelt worden und damit führt keines der Ausschlusskriterien zum (gänzlichen) Ausschluss und alle Mindestanforderungen sind erfüllt. Damit hat der Salzstock Gorleben-Rambow nach den Maßstäben in dieser frühen Phase des Verfahrens die Hürde der grundsätzlichen Eignung für einen Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle genommen. Im Zuge der Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien galt es jene Teilgebiete zu ermitteln, die nach den Vorgaben des § 24 StandAG und seiner Anlagen eine günstige geologische Gesamtsituation erwarten lassen. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: nicht vorhanden. Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.
Für die städtebauliche Entwicklung in Sachsen-Anhalt werden in diesem Jahr insgesamt rund 94,7 Millionen Euro Fördermittel bewilligt. „Damit können die Kommunen in unserem Land wichtige Investitionen in Angriff nehmen“, erklärte Sachsen-Anhalts Bauminister Thomas Webel heute in Magdeburg. „Wir wollen die Städte und Gemeinden dabei unterstützen, die demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen im Bereich der Stadterneuerung zu bewältigen. Sie sollen lebendig bleiben und noch lebenswerter werden“, betonte der Minister. Die Städtebauförderung leiste einen wichtigen Beitrag, um gleichwertige Lebensverhältnisse zu schaffen. Webel zufolge können zum Beispiel Maßnahmen finanziell unterstützt werden, um Ortskerne attraktiver zu gestalten. Das Fördergeld steht auch zur Verfügung, um neue Grün- und Freiflächen zu schaffen oder aber, um brachliegende Flächen wieder nutzbar zu machen. „Bei all diesen Vorhaben werden die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der soziale Zusammenhalt besonders berücksichtigt“, nannte der Minister wichtige Förderkriterien. „Seit 1990 sind gut drei Milliarden Euro aus den verschiedenen Programmen der Städtebauförderung in Sachsen-Anhalts Kommunen geflossen“, zog Webel Bilanz. „Damit konnten seit der Wiedervereinigung viele Städte im Land Schritt für Schritt saniert und mit neuem Leben erfüllt werde“, fügte er hinzu. Zugleich strahle die Städtebauförderung positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt aus. Horst Seehofer, Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat: „Wir verschlanken unsere Förderstruktur. Damit erleichtern wir den Städten und Kommunen die Umsetzung ihrer Vorhaben. Zudem wird der Klimaschutz zur Fördervoraussetzung. Städtebauförderung ohne Klimaschutz wird es künftig nicht mehr geben.“ Das Jahr 2020 ist ein Übergangsjahr in der Städtebauförderung. Verbunden damit ist eine bundesweite Neuordnung. Anstelle der ehemals sechs Programme werden nunmehr drei neue Kernprogramme fortgeführt, wodurch die Förderung einfacher und flexibler werden soll. Die Höhe der Bundesmittel (rd. 48,6 Mio. Euro) für Sachsen-Anhalt bewegt sich auch nach dieser Umstrukturierung auf dem Niveau der zurückliegenden Jahre. Letztmalig stehen Fördermittel im Rahmen des Investitionspakts „Soziale Integration im Quartier“ zur Verfügung. Programme und geförderte Vorhaben (Beispiele): Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne (rd. 34,6 Mio. Euro) Osterwieck: Umgestaltung des Stephanikirchhofes Gröningen: Sanierung Goethe-Promenade Tangermünde: Errichtung eines Blindentastmodells in der Innenstadt Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten (rd. 23 Mio. Euro) Harzgerode: Modernisierung, Aufwertung und Erschließung der Grube Glasebach im OT Straßberg Ilsenburg: Modernisierung und Umnutzung des „Marienhofes“ zu Stadtbibliothek, Museum und Gaststätte Magdeburg: Neubau von Spielplätzen in der Wolmirstedter Straße und Sieverstorstraße in Magdeburg-Neustadt Stendal: Sanierung des Feuerwehr-Altbaus einschl. Außenanlagen in Stendal-Stadtsee Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten (rd. 33,4 Mio. Euro) Hettstedt: Sanierung Kita Sonnenschein und Wipperbrücke Dessau-Roßlau: Modernisierung der Wohnbebauung am Paulickring und in der Nordstraße Salzwedel: Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen der Barrierefreiheit im Stadtkern Naumburg: Sanierung des Zentralen Omnibusbahnhofes in der Innenstadt Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (rd. 3,7 Mio. Euro) Halle (Saale): Umbau des Kinder- und Jugendhauses „Blauer Elefant“ in Halle-Silberhöhe Ströbeck: Instandsetzung und Modernisierung des Bürgerhauses „Zum Schachspiel“ Impressum: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 E-Mail: presse@mlv.sachsen.anhalt.de
§ 1 Satz 2 Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Grundsätze der Tierhaltung Aus der Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf hat der Mensch dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Das gilt für Heimtiere ebenso wie für Nutztiere. Im Tierschutzgesetz werden Anforde- rungen an die Haltung und Zucht von Tieren ebenso festgelegt wie Regelun- gen für den Handel mit Tieren. Auch die Anforderungen an das Töten und Schlachten sowie an den Transport von Tieren sind weitere wichtige Aspekte des Tierschutzes. Auch für die Haltung von Haustieren gilt das Tierschutzgesetz. Deshalb sollte jeder das Folgende prüfen, bevor er sich ein Tier anschafft: • Habe ich ausreichende Kenntnisse zu Anatomie, Physiologie und Verhalten meines zukünftigen Tieres? • Sind meine Familie und ich dauer- haft (d.h. über mehrere Jahre) und jederzeit zeitlich und finanziell in der Lage, die verhaltensgerechte Unter- bringung, Ernährung und Pflege des Tieres sicherzustellen? • Verfüge ich über ausreichende Fähigkeiten zum Umgang mit dem zukünftigen Tier? Tierschutz im Alltag Impressum Dr. med. vet. Marco König, Tierschutzbeauftragter des Landes Sachsen-Anhalt Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 • 39112 Magdeburg Telefon: 0391-567 1844 E-Mail: tierschutzbeauftragter@mule.sachsen-anhalt.de Internet: mule.sachsen-anhalt.de/tierschutz/tierschutzbeauftragter Bildnachweise: Hund in Wohnung; pressmaster/Shotshop.com Reiterin; yanlev/Shotshop.com Eierverkaufsstand; Norman Krauß/Shotshop.com Stand 09 / 2019 Tierschutz im Alltag – Einfacher als Sie denken! Der Tierschutz beginnt bereits schon bei Ihrem täglichen Einkaufen. Hinweis: Regional erzeugte tierische Pro- dukte (speziell Fleisch) bedeu- ten kürzere Wege – auch für die Tier- transporte. • Seien Sie wählerisch und achten auf Qualität und Herkunft – nicht nur auf den Preis. • Beim Fleischkauf sollte die Devise lauten: Weniger, aber dafür qualitativ besser und aus artgerechter Tierhal- tung. • Fleisch, Wurst und Fisch müssen nicht jeden Tag auf dem Speiseplan stehen. Probieren Sie mal vegetarische Gerich- te aus. • Artgerechte Tierhaltung erkennen Sie an verschiedenen Labeln (Beispiele links), von denen verschiedenste auf dem Markt zu finden sind. Aktuelle In- formationen dazu finden Sie z.B. unter www.tierwohl-staerken.de (Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft) oder bei den Ver- braucherzentralen. • Kaufen Sie regional erzeugte Produkte auf Wochenmärkten oder in Hofläden direkt beim Erzeuger. • Unter https://amg.sachsen-anhalt.de/ landwirtschaft/direktvermarktung fin- den Sie den Einkaufsführer „Einkaufen auf dem Bauernhof“. • Auch in Milchtankstellen kann regio- nal erzeugte Milch erworben werden. Einen Überblick über Milchtankstellen finden Sie unter https://amg.sachsen-anhalt.de/ landwirtschaft/direktvermarktung/ milchatlas. Tierschutz und Ihr Engagement Jeder Tierschutzverein, jedes Tierheim freut sich über weitere helfende Hände im täglichen Umgang mit den zu versorgenden Tieren. Geben Sie Tieren eine Stimme und schreiben Sie an die für den Tierschutz politisch Verantwortlichen. Fordern Sie die Abgeordneten im Land- oder Bundestag auf, sich (mehr) für Tierschutz einzusetzen Geben Sie Ihren Kindern die Chance, positive Erfahrun- gen mit Tieren zu machen und im direkten Umgang mit Tieren Verantwortung, Rücksichtnahme und Respekt zu lernen. Handeln ist immer besser als nur reden Sind Sie Zeugin oder Zeuge einer Tierquälerei, erstatten Sie Anzeige bei der Polizei oder beim zuständigen Vete- rinäramt. Beweiskräftige Fotos sind dabei eine wertvolle Hilfe. Fallen Ihnen Missstände in Tierhaltungen auf, melden Sie diese an das Veterinäramt. Dieses ist verpflichtet, der Sache nachzugehen und Abhilfe zu schaffen. Bringen Sie ein aufgefundenes Haustier in ein Tierheim oder benachrichtigen Sie das Ordnungsamt. Bei scheinbar hilflosen Wildtieren sollten Sie sich zu- nächst bei einem Tierschutzverein oder einer Natur- schutzgruppe über das richtige Vorgehen informieren und um Unterstützung bitten. Urlaub und Freizeit Kümmern Sie sich rechtzeitig um eine Betreuung oder einen Platz in einer Tierpension, wenn Sie Ihre Haustie- re nicht mit in den Urlaub nehmen können. Besuchen Sie keine Touristenattraktionen, die mit Tier- qualen verbunden sind, wie Stier- und Hahnenkämpfe. Verzichten Sie auf Tiersouvenirs. Ein Zirkus ohne exotische Vierbeiner kann auch unter- haltend sein und Kindern Spaß machen. Nashörner, Giraffen und Elefanten können Sie sich besser in einem gut geführten Zoo oder Tierpark ansehen. In eine glückliche Ehe kann auch ohne das Fliegenlas- sen von Hochzeitstauben gestartet werden. Einige der weißen Tauben finden nicht mehr nach Hause und mischen sich dann unter die Stadttauben. Dort haben sie oft kein einfaches Leben. Bei Hobby oder Sport mit Tieren geht Rücksichtnahme vor persönlichen Ehrgeiz. Meiden Sie eine Überforde- rung Ihrer Tiere.
Am 16. August 2017 wurde der bekannteste Elefantenschützer Tansanias Wayne Lotter in Dar es Salaam erschossen. Der Südafrikaner war 2016 durch den Dokumentarfilm: „Das Elfenbein-Komplott“ berühmt geworden. Lotter war Mitbegründer und Chef der Organisation PAMS Foundation. PAMS Foundation unterstützt seit 2009 Regierungen und Dorfgemeinschaften beim Kampf gegen Elefantenwilderei. Die Organisation unterstützt und finanziert die National and Transnational Serious Crimes Investigation Unit (NTSCIU) sowie die nationale Naturschutzbehörde in Tansania. Lotter hatte in den vergangenen Wochen zahlreiche Todesdrohungen erhalten. Er wurde auf dem Weg vom Flughafen ins Hotel im Taxi erschossen.
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