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Development of the cement clinker production under the EU ETS

This report summarizes the main trends and drivers of the cement sector in the time period 2005-2017 in the EU28 and provides a compilation of key figures on the cement clinker industry for selected countries. The report focuses on the developments during the third trading period of the EU ETS since 2013 and analyses the countries within the EU28 with the highest contribution to total emissions of cement clinker production: Germany, Spain, France, United Kingdom, Italy, Poland and Greece.By providing key information from past developments, this report sets a solid basis for future projections and the design of climate policy.

Der Europäische Emissionshandel

Der Europäische Emissionshandel Der Europäische Emissionshandel ist seit 2005 das zentrale Klimaschutzinstrument der EU. Ziel ist die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen der teilnehmenden Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie. Seit 2012 nimmt der innereuropäische Luftverkehr teil und seit 2024 auch der Seeverkehr. Teilnehmer, Prinzip und Umsetzung des Europäischen Emissionshandels Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS 1) wurde 2005 zur Umsetzung des internationalen Klimaschutzabkommens von Kyoto eingeführt und ist das zentrale europäische Klimaschutzinstrument. Neben den 27 EU-Mitgliedstaaten haben sich auch Norwegen, Island und Liechtenstein dem EU-Emissionshandel angeschlossen (EU 30). Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (kurz: Großbritannien/GB) nahm bis zum 31.12.2020 am EU-ETS 1 teil. Seit dem 01.01.2021 ist dort ein nationales Emissionshandelssystem in Kraft. Im EU-ETS 1 werden die Emissionen von europaweit rund 9.000 Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie erfasst. Zusammen verursachen diese Anlagen rund 40 % der ⁠ Treibhausgas ⁠-Emissionen in Europa. Seit 2012 ist der innereuropäische Luftverkehr in den EU-ETS 1 einbezogen und seit 2024 der Seeverkehr. Seit 2020 ist das System außerdem mit dem Schweizer Emissionshandelssystem verlinkt . Ab 2027 soll ergänzend zum EU-ETS 1 ein europäischer Emissionshandel für Brennstoffe eingeführt werden (EU-ETS 2), der insbesondere im Verkehrs- und Gebäudebereich zur Anwendung kommt. Der EU-ETS 1 funktioniert nach dem Prinzip des sogenannten „Cap & Trade“. Eine Obergrenze (Cap) legt fest, wie viele Treibhausgas-Emissionen von den emissionshandelspflichtigen Anlagen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Die Mitgliedstaaten geben eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen an die Anlagen aus – teilweise kostenlos, teilweise über Versteigerungen. Eine Berechtigung erlaubt den Ausstoß einer Tonne Kohlendioxid-Äquivalent (CO 2 -Äq). Die Emissionsberechtigungen können auf dem Markt frei gehandelt werden (Trade). Hierdurch bildet sich ein Preis für den Ausstoß von Treibhausgasen. Dieser Preis setzt Anreize bei den beteiligten Unternehmen ihre Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren. Infolge wenig ambitionierter Caps, krisenbedingter Produktions- und Emissionsrückgänge und der umfangreichen Nutzung von internationalen Projektgutschriften hatte sich seit 2008 eine große Menge überschüssiger Emissionsberechtigungen im EU-ETS 1 angesammelt. Diese rechnerischen Überschüsse haben wesentlich zu dem bis 2017 anhaltenden Preisrückgang für europäische Emissionsberechtigungen (EUA) beigetragen, sodass der Emissionshandel in diesem Zeitraum nur eine eingeschränkte Lenkungswirkung entfaltet konnte. Zwischenzeitlich wurde mit unter 3 Euro das niedrigste Niveau seit dem Beginn der zweiten Handelsperiode (2008-2012) erreicht. Seit Mitte 2017 sind die EUA-Preise in Folge der letzten beiden Reformpakete zum EU-ETS 1 deutlich gestiegen. Der bemerkenswerte Preisanstieg zeigt, dass die Reform des EU-ETS 1 Vertrauen in den Markt zurückgebracht hat. Zwischen Mitte 2017 und Februar 2023 hatte sich der EUA-Preis von rund 5 Euro auf zwischenzeitlich knapp über 100 Euro verzwanzigfacht, den höchsten Stand seit Beginn des EU-ETS 1 im Jahr 2005. Seit dem Rekordhoch im Februar 2023 befindet sich der EUA-Preis jedoch in einer Konsolidierungsphase. Aktuell notiert der EUA-Preis bei rund 80 Euro (Stand 24.01.2025) (siehe Abb. „Preisentwicklung für Emissionsberechtigungen (EUA) seit 2008). Vergleich von Emissionen und Emissionsobergrenzen (Cap) im stationären EU-ETS 1 In den ersten beiden Handelsperioden (2005-2007 und 2008-2012) hatte jeder Mitgliedstaat der EU sein Cap in Abstimmung mit der Europäischen Kommission selbst festgelegt. Das gesamteuropäische Cap ergab sich dann aus der Summe der nationalstaatlichen Emissionsobergrenzen. Innerhalb dieser Zeiträume standen in jedem Jahr jeweils die gleichen Mengen an Emissionsberechtigungen für den Emissionshandel zur Verfügung. Ab der dritten Handelsperiode (2013-2020) wurde erstmals eine europaweite Emissionsobergrenze (Cap) von insgesamt 15,6 Milliarden Emissionsberechtigungen festgelegt, wobei Berechtigungen auf die acht Jahre der Handelsperiode derart verteilt wurden dass sich ein sinkender Verlauf des Caps ergab (siehe blaue durchgezogene Linie in Abb. „Gesamt-Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel“). Dies dient der graduellen Verknappung des Angebots und wurde in der aktuell laufenden, 4. Handelsperiode (2021 – 2030) fortgesetzt, ab 2024 mit stärkeren jährlichen Absenkungen (siehe unten zum „Fit for55“-Paket). Zusätzlich zu den Emissionsberechtigungen konnten die Betreiber im EU-ETS 1 bis zum Ende der dritten Handelsperiode in einem festgelegten Umfang auch internationale Gutschriften aus CDM- und JI-Projekten (CER/ERU) nutzen. Durch diese internationalen Mechanismen wurde das Cap erhöht (siehe blaue gestrichelte Linie in Abb. „Gesamt-Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel“). Die Abbildung zeigt deutlich, dass mit Ausnahme des Jahres 2008 die Emissionen im EU-ETS 1 (siehe blaue Säulen in Abb. „Gesamt-Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel“) bislang immer unterhalb des Caps lagen: So unterschritten die Emissionen im EU-ETS 1 bereits im Jahr 2014 den Zielwert für das Jahr 2020. Damit haben sich das Cap und die Emissionen im EU-ETS 1 strukturell auseinanderentwickelt. Durch das sog. Backloading (Zurückhalten von für die Versteigerung vorgesehenen Emissionsberechtigungen) in den Jahren 2014 bis 2016 und ab 2019 durch die sogenannte Marktstabilitätsreserve (MSR) wurde dieser Überschuss an Emissionsberechtigungen schrittweise abgebaut. Das „Fit for 55“ Paket ist maßgeblich durch eine Stärkung des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS 1) geprägt. Nach einer politischen Einigung im Dezember 2022 zwischen Mitgliedsstaaten, Kommission und dem EU-Parlament sind die Änderungen an der Emissionshandelsrichtlinie am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. In erster Linie wird die Klimaschutzambition für die laufende vierte Handelsperiode (2021-2030) deutlich erhöht. Das Minderungsziel für 2030 wurde von aktuell 43 auf 62 % gegenüber 2005 verschärft (inkl. Luft- und Seeverkehr). Dieses Ziel soll durch eine Erhöhung des linearen Reduktionsfaktors (LRF) von 2,2 auf 4,3 % ab 2024 und auf 4,4 % ab 2028 erreicht werden. Außerdem wird zu zwei Zeitpunkten (2024 und 2026) eine zusätzliche Reduktion des Caps durchgeführt. Für das Jahr 2024 wurde das Cap zusätzlich um 90 Mio. Emissionsberechtigungen abgesenkt und im Jahr 2026 um weitere 27 Mio. Berechtigungen (siehe schwarze Linie in Abb. „Gesamt-Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel“). Außerdem wird der Seeverkehr mit eingebunden, weshalb das Cap im Jahr 2024 um 78,4 Mio. Emissionsberechtigungen erhöht wird. Dies ist aufgrund der verschiedenen Kürzungen in Abb. „Gesamt-Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel“ nicht zu erkennen. Die Abbildung „Gesamt-Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel“ weist die Emissionen und das Cap auf Basis der tatsächlichen Anwendungsbereiche in den jeweiligen Handelsperioden aus. Dies ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen. So wurde der Anwendungsbereich des EU-ETS 1 im Jahr 2013 ausgeweitet, seitdem müssen auch Anlagen zur Metallverarbeitung, Herstellung von Aluminium, Adipin- und Salpetersäure, Ammoniak und andere Anlagen der chemischen Industrie ihre Emissionen berichten und eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen abgeben. Weiterhin gilt seit der dritten Handelsperiode die Berichts- und Abgabepflicht nicht mehr nur für Kohlendioxid, sondern zusätzlich sowohl für die perfluorierten Kohlenwasserstoff-Emissionen der Primäraluminiumherstellung als auch für die Distickstoffmonoxid-Emissionen der Adipin- und Salpetersäureherstellung. Bei Berücksichtigung der (geschätzten) Emissionen dieser Anlagen (sogenannte „scope-Korrektur“) würden die Emissionen zwischen 2012 und 2013 nicht steigen, sondern sinken. Die scope-Korrektur ist ein Schätzverfahren der Europäischen Umweltagentur. Außerdem ist Großbritannien ab der vierten Handelsperiode nicht mehr in den angegebenen Werten für das Cap und die Emissionen enthalten. Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen im stationären EU-ETS 1 EU-weit Nach Angaben der Europäischen Kommission sanken die Emissionen aller am EU-ETS 1 teilnehmenden Anlagen (in den 27 EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen) 2023 erheblich gegenüber dem Vorjahr: von etwa 1,31 auf 1,09 Milliarden Tonnen ⁠ CO2 ⁠-Äq, also um etwa 17 %. Gegenüber dem Beginn des europäischen Emissionshandels im Jahr 2005 liegt der Emissionsrückgang deutscher Anlagen im EU-ETS 1 bei etwa 44 %. Europaweit gingen die Emissionen im EU-ETS 1 sogar etwas stärker um 48 % zurück. Sie haben sich damit seit dem Beginn des EU-ETS 1 etwa halbiert (siehe Abb. „Minderungen im EU-ETS seit 2005“). Um die Emissionen der ersten (2005-2007), zweiten (2008-2012), dritten (2013-2020) und vierten Handelsperiode (2021-2030) vergleichbar zu machen, wurden die Ergebnisse eines Schätzverfahrens der Europäischen Umweltagentur zur Bereinigung der verschiedenen Anwendungsbereiche im EU-ETS 1 genutzt (sogenannte „scope-Korrektur“). Außerdem wurden die Emissionen Großbritanniens von den Werten aller Jahre seit 2005 abgezogen. Die Abbildung „Minderungen im EU-ETS seit 2005“ zeigt so die relative Emissionsentwicklung auf Basis des Anwendungsbereichs der laufenden vierten Handelsperiode. Treibhausgas-Emissionen deutscher Energie- und Industrieanlagen im Jahr 2023 Die Emissionen der 1.725 in Deutschland vom EU-ETS 1 erfassten Anlagen sanken gegenüber 2022 um 18 % auf 289 Mio. t. CO 2 -Äq und damit auf das niedrigste Niveau seit Beginn des EU-ETS 1. Das lag vor allem an der stark gesunkenen Energienachfrage von Wirtschaft und privaten Haushalten sowie der gestiegenen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Die Emissionen der Energieanlagen sanken im Vergleich zum Vorjahr von 242 um mehr als 53 Mio. t. CO 2 -Äq (22 %) auf 188 Mio. t. CO 2 -Äq. Damit wurde der stärkste Emissionsrückgang seit Beginn des Europäischen Emissionshandels im Jahr 2005 erreicht. Von 2022 auf 2023 sank die ⁠ Bruttostromerzeugung ⁠ der Braunkohlekraftwerke um rund 25 %, der Steinkohlekraftwerke um rund 36 % und der Erdgaskraftwerke um rund 2 % (AGEB 2024). Im Vorjahr war gegenüber 2021 noch ein leichter Emissionsanstieg von rund 7 Mio. t. zu verzeichnen (3 %). Dabei wird die im Emissionshandel geltende Abgrenzung zwischen Industrie und Energie zugrunde gelegt (siehe Abb. „Verhältnis zwischen den Emissionshandels-Sektoren Energie und Industrie“). Die Emissionen der 848 deutschen Anlagen der energieintensiven Industrie (siehe Tab. „Emissionen der Anlagen in Deutschland nach Branchen“) betrugen im Jahresdurchschnitt der dritten Handelsperiode 2013 bis 2020 knapp 124 Mio. t. CO 2 -Äq. 2019 sanken sie erstmals unter dieses Niveau auf 120 Mio. t. CO 2 -Äq und lagen seitdem darunter.  Im Jahr 2023 sanken die Emissionen erneut deutlich um 10 % auf 101 Mio. t. CO 2 -Äq, auf den niedrigsten Stand seit 2013, als mit Beginn der dritten Handelsperiode der derzeitige Anwendungsbereich eingeführt wurde. Dabei haben fast alle Branchen relativ deutliche Emissionsrückgänge zu verzeichnen. Der größte Emissionsrückgang lag bei den Nichteisenmetallen mit 19 %, gefolgt von der Papier- und Zellstoffindustrie mit 17 %. Auch die Tätigkeiten Zementherstellung, Erzeugung von Industrie- und Baukalk und die chemische Industrie verzeichneten einen Rückgang im zweistelligen Bereich. Bei den Raffinerien belief sich der Emissionsrückgang auf etwa 9 %. Die Rückgänge in diesen Branchen fielen überwiegend noch etwas stärker aus als im Vorjahr. Lediglich die Emissionen der Eisen- und Stahlindustrie blieben mit minus 2 % auf einem relativ stabilen Niveau. In allen genannten Branchen spielen Rückgänge der Produktion eine zentrale Rolle für die Emissionsentwicklung. Gegenüber 2005 liegt der Emissionsrückgang deutscher Industrieanlagen im EU-ETS 1 bei etwa 29 %. In der Tabelle „Emissionen der Anlagen in Deutschland nach Branchen“ sind die Kohlendioxid-Emissionen der emissionshandelspflichtigen Anlagen der Jahre 2019 bis 2023, sowie der Jahresdurchschnitt der zweiten Handelsperiode (2008 bis 2012) und dritten Handelsperiode (2013 bis 2020) für die Sektoren Energie und Industrie sowie für die einzelnen Industriebranchen angegeben. Für die ausgewiesenen Emissionen im Gesamtzeitraum 2008 bis 2022 wird der tatsächliche Anlagenbestand des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt. Das heißt die Emissionen stillgelegter Anlagen werden berücksichtigt. Von der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Emissionshandels sind bis auf die Papier- und Zellstoffindustrie sowie die Raffinerien sämtliche Industriebranchen voll oder teilweise betroffen. Dies ist beim Vergleich der Emissionen aus der zweiten und dritten Handelsperiode zu beachten (zum Beispiel nehmen seit 2013 Anlagen zur Nichteisenmetallverarbeitung und zur Herstellung von Aluminium am EU-ETS 1 teil). Verhältnis zwischen den Emissionshandels-Sektoren Energie und Industrie hinsichtlich ... Quelle: Umweltbundesamt / Deutsche Emissionshandelsstelle Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Tab: Emissionen der Anlagen in Deutschland nach Branchen (EU-ETS 1-Abgrenzung) Quelle: Umweltbundesamt / Deutsche Emissionshandelstelle Tabelle als PDF Tabelle als Excel Luftverkehr im Emissionshandel Seit Anfang 2012 ist auch der Luftverkehr in den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) einbezogen. 2021 ist die Einführung des Systems zur Kompensation und Minderung von Kohlenstoffemissionen der Internationalen Luftfahrt (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation, kurz ⁠ CORSIA ⁠) erfolgt. CORSIA ist eine von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) erarbeitete globale marktbasierte Maßnahme. Durch die Reform der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) im Rahmen von „Fit for 55“ werden auch für den Sektor Luftverkehr die Regeln deutlich ambitionierter. Dies geschieht zum einen dadurch, dass das Cap durch den angehobenen linearen Reduktionsfaktor deutlich reduziert wird, sowie durch das schnelle Auslaufen der kostenlosen Zuteilung bis Ende 2025. Ab 2026 werden alle Emissionsberechtigungen, mit Ausnahme der antragsbasierten, kostenlosen Zuteilung von bis zu 20 Mio. Berechtigungen für die Nutzung von nachhaltigen Flugkraftstoffen (Sustainable Aviation Fuels, SAF), versteigert.  Diese Zertifikate dienen Luftfahrzeugbetreibern zur Kompensation ihrer Mehrkosten durch die verpflichtende Beimischquote nachhaltiger Kraftstoffe ab 2024 (ReFuelEU Aviation). Darüber hinaus werden ab 2025 die sogenannten Nicht-CO 2 -Effekte des Luftverkehrs, zunächst über ein ⁠Monitoring⁠, später voraussichtlich auch mit einer Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen in den EU-ETS 1 einbezogen. Zudem wird ⁠CORSIA⁠ für die Flüge von und zu sowie zwischen Drittstaaten im Rahmen der EHRL im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) implementiert. Die Abbildung „Luftverkehr (von Deutschland verwaltete Luftfahrzeugbetreiber), Entwicklung der emissionshandelspflichtigen Emissionen 2013 bis 2023“ zeigt die Emissionen der von Deutschland verwalteten Luftfahrzeugbetreiber zwischen 2013 und 2023. Die Emissionen der von Deutschland verwalteten Luftfahrzeugbetreiber summierten sich 2023 auf rund 7,6 Mio. t. CO 2 -Äq. Sie sind damit im Vergleich zum Vorjahr um etwa 0,3 Mio. t. CO 2 -Äq oder rund 4,5 % gestiegen. Dieser Anstieg der Emissionen gegenüber dem Vorjahr ist auf die anhaltende Erholung der Luftfahrt von den Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Das Emissionsniveau vor der Pandemie (im Zeitraum 2013 bis 2019) lag bei rund 9 Mio. t. CO 2 -Äq pro Jahr und war infolge der Pandemie deutlich zurückgegangen.

Energy and transport vulnerability of households in the context of emissions trading: An analysis for 10 EU Member States

Energy and transport poverty and vulnerability are a central building block in the debate around many energy and climate policy issues and have gained firm hold in EU directives, regulations and documents. National governments need to establish indicators for both energy and transport poverty and vulnerability, to fulfil reporting requirements to the EU and to develop and target suitable policies and measures. This report focuses specifically on those indicators and results relevant to the new EU emissions trading system covering buildings and road transport (ETS 2) and the Social Climate Fund (SCF). The goal of this study is to show the scope of options available to the Member States by identifying "vulnerability structures" related to home heating and transport. Veröffentlicht in Climate Change | 47/2024.

Rechtsgutachten zur Krisenfestigkeit des EU-ETS

Aktuelle Krisen wie z. B. der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine oder die COVID-19-Pandemie stellen auch das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU Emissions Trade System – EU-ETS) vor neue Herausforderungen. Dies betrifft insbesondere die Durchsetzung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten, die zentral für das Erreichen der Ziele des EU-ETS ist. Hier stellt sich die Frage, ob der EU-ETS hinreichend krisenfest ausgestaltet ist und ggf. welche Verbesserungen in Betracht gezogen werden könnten. Eine Analyse des bestehenden Rechtsrahmens auf EU-Ebene und auf Ebene des deutschen ⁠ Treibhausgas ⁠-Emissionshandelsgesetz (⁠ TEHG ⁠) zeigt einen deutlichen Anpassungsbedarf im Hinblick auf einen Umgang des EU-ETS mit Krisen, der vor allem die Durchsetzung der Abgabepflicht in Fällen höherer Gewalt, betrieblichen Insolvenzen und Betriebsstilllegungen betrifft. Nachbesserungen sollten dabei in erster Linie klarere Regelungen sowie die Schließung von Regelungslücken umfassen, wobei die Kompetenzverteilung zwischen EU- und nationalem Gesetzgeber beachtet werden muss. Konkret scheint nicht nur ein Beispiel­katalog von Fällen höherer Gewalt sinnvoll, sondern auch behördliche Instrumente wie Verkaufsverbote und die Sperrung von Zertifikatekonten, um der zuständigen Behörde mehr Handlungsoptionen zur Durchsetzung der Abgabepflicht trotz Krisen zu geben. Veröffentlicht in Climate Change | 43/2024.

Europäischer Emissionshandel in Sachsen-Anhalt

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS 1) ist ein marktwirtschaftlicher Ansatz zur Reduktion von Treibhausgasen in Europa und wird derzeit bei Energie- und Industrieanlagen sowie dem Luft- und Seeverkehr zur Anwendung gebracht. Innerhalb der Europäischen Union (inklusive Island, Liechtenstein und Norwegen, EU 30) gelten feste Höchstmengen an Gesamtemissionen, die von den betreffenden Anlagen innerhalb eines Jahres ausgestoßen werden dürfen. Mit jedem Jahr verringert sich diese Höchstmenge. Dadurch kommt es zu einer Einsparung von Emissionen. Die Unternehmen, die Treibhausgase ausstoßen, müssen dafür Berechtigungen erwerben und in entsprechender Menge abgeben. Je knapper die Berechtigungen werden, umso höher liegt der Preis für diese Zertifikate. Die am Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen entscheiden dabei selbst, ob es für sie wirtschaftlicher ist, den Preis für die Emissionsberechtigungen zu zahlen oder in Emissionsminderungsmaßnahmen zu investieren. Somit können, auf die für die Unternehmen wirtschaftlichste Art, Treibhausgasemissionen eingespart werden. In Sachsen-Anhalt stammen rund 60 % der Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die am EU-ETS 1 teilnehmen. Das Landesamt für Umweltschutz bereitet die Informationen der Europäischen Union (Unionsregister) sowie der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für Sachsen-Anhalt auf. Des Weiteren fließen die Daten in den Treibhausgasbericht für Sachsen-Anhalt ein. Letzte Aktualisierung: 23.01.2025

Abteilung 3: Immissionsschutz, Klima, Nachhaltigkeit Dezernat 31: Immissionsschutz, Luftqualität, Physikalische Einwirkungen Dezernat 32: Lufthygienisches Überwachungssystem (LÜSA) Dezernat 33: Klima, Erneuerbare Energien, Nachhaltigkeit, Umweltallianz

Führung des Emissionskatasters Luft Organisation des Anlageninformationssystems (LIS-A) Ermittlung und Bewertung von physikalischen Umwelteinwirkungen (Geräusche und Erschütterungen) sowie von Emissionen und Immissionen luftverunreinigender Stoffe Mitwirkung bei der Luftreinhalteplanung, Organisation der EU-Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung Betrieb des Lufthygienischen Überwachungssystems Sachsen-Anhalt (LÜSA) zur Beurteilung der Luftqualität Aktive, zeitnahe und allgemeinverständliche Information der Öffentlichkeit über die aktuelle Luftqualität Analyse und Bewertung besonderer Luftbelastungssituationen (z. B. Feinstaub- und Ozonepisoden) Auswertung von regionalen Klimamodelldaten zur zukünftigen Klimaentwicklung und Beschreibung von Klimaveränderungen mittels Klimawandelindikatoren Betreuung des Regionalen Klimainformationssystems ReKIS Analyse von Daten zu Treibhausgasemissionen und zum Emissionshandel Monitoring des Ausbaus der erneuerbaren Energien Betreuung der Geschäftsstelle der Umweltallianz Entwicklung der Umweltindikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes

Das Umweltbundesamt feiert 50-jähriges Jubiläum

Rückblick auf 50 Jahre Umweltschutz mit Ausstellung, digitaler Zeitreise und Jubiläumsfest am 15. Juni 2024 in Dessau-Roßlau Vor über 50 Jahren brachte die sozial-liberale Koalition unter Kanzler Willy Brandt frischen Wind für den Umweltschutz. Mit dem Start des ersten Umweltprogramms der Bundesregierung und der Ernennung des ersten deutschen Umweltministers im Jahr 1971 wird Umweltpolitik zunächst im Bundesministerium angesiedelt. Kurze Zeit später gründet die Bundesrepublik Deutschland als erstes europäisches Land eine wissenschaftliche Umweltbehörde: Am 22. Juli 1974 nahm das Umweltbundesamt (UBA) im Berliner Westen mit rund 170 Mitarbeitenden seine Arbeit auf. Umweltthemen nahmen in Deutschland und Europa mehr und mehr Einzug in die politische Agenda. Seit dem Umzug des UBA an den Hauptsitz in Dessau-Roßlau im Mai 2005, ist die Zahl der Mitarbeitenden – heute über 1.800 an 16 Standorten in ganz Deutschland – mindestens genauso stark gewachsen, wie die Bandbreite seiner Themen. Anlässlich des 50. Jubiläums im Jahr 2024 führen eine neue Ausstellung am UBA-Hauptsitz und eine virtuelle Zeitreise Interessierte durch die Herausforderungen, Maßnahmen und Erfolge aus 50 Jahren UBA und zeigen eines ganz klar: In den vergangenen 50 Jahren hat sich in Sachen Umweltschutz vieles getan und das wird mit einem Jubiläumsfest am 15. Juni 2024 in Dessau auch öffentlich gefeiert. Aufgabe des ⁠ UBA ⁠ ist seit seiner Gründung, mögliche zukünftige Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt frühzeitig zu erkennen, zu bewerten und Politik und Gesellschaft praktikable Lösungen vorzuschlagen. Dazu erhebt das UBA umfassende Daten über den Zustand der Umwelt und berät mit diesem Wissen die gesamte Bundesregierung. Es forscht dazu in eigenen Laboren oder vergibt Forschungsaufträge an wissenschaftliche Einrichtungen und Institute im In- und Ausland. Darüber hinaus vollzieht das UBA Umweltgesetze, beispielsweise für den Emissionshandel oder die Zulassung von Chemikalien, Arznei- und Pflanzenschutzmitteln. Weitere Aufgabe ist seit 1974 die Information der Öffentlichkeit in Umweltfragen. Wie facettenreich die Arbeit des UBA ist, zeigt ein Blick auf die Themenpalette: Die Mitarbeitenden arbeiten, forschen und informieren über unterschiedlichste Aspekte des Zusammenlebens von Mensch und Umwelt: vom Schutz der Weltmeere über die Abfallvermeidung und Ressourcenschonung, Auswirkungen unterschiedlicher chemischer Stoffe auf die Gesundheit der Menschen bis zur Mobilität und Ernährung von Morgen. Im Mittelpunkt der Arbeit stand und steht immer der Schutz von Mensch und Umwelt. Das UBA heute : Derzeit arbeiten hierzu 1.837 (Stand: Juni 2023) Mitarbeitende an 16 Standorten des UBA. Der Hauptsitz ist seit 2005 in Dessau-Roßlau (Sachsen-Anhalt). Weitere Standorte hat das UBA in Berlin, Bad Elster (Sachsen), Langen (Hessen), Merseburg (Sachsen-Anhalt), Salzgitter (Niedersachsen) und Cottbus (Brandenburg). Darüber hinaus betreibt das UBA ein Messnetz mit sieben Messstellen von Zingst bis zur Zugspitze. Dirk Messner, Präsident des Umweltbundesamtes: „In aller Bescheidenheit können wir durchaus mit Stolz sagen, dass durch die Hingabe und Hartnäckigkeit unserer Kolleginnen und Kollegen über die Jahre einiges im Umweltschutz passiert ist. Wir haben nicht nur Veränderungen angestoßen, sondern sie auch aktiv mitgeprägt und umgesetzt – vom Asbest- und ⁠FCKW⁠-Halon-Verbot bis hin zum Start des Emissionshandels. Trotz der Erfolge richten wir den Blick im Jubiläumsjahr auf neue gesellschaftspolitische Herausforderungen. Um Umwelt- und ⁠ Klimaschutz ⁠ voranzutreiben und Wohlstand in den Grenzen der Ökosysteme weiterhin zu ermöglichen, ist eine verstärkte, interdisziplinäre Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene notwendig. Sie erfordert einen ganzheitlichen Blick auf den Klimaschutz und die Arbeit zum Schutz von Mensch und Umwelt – beispielsweise durch die konsequente Transformation der Wirtschaft und Gesellschaft oder die Förderung der Zirkularität der Ökonomie, ohne die uns sozial gerechter und erfolgreicher Klimaschutz heute und in Zukunft nicht gelingen kann. Das 50-jährige Jubiläum markiert einen Meilenstein, gibt uns die Chance, Partnerschaften zu stärken und mit anderen Organisationen zusammenzuarbeiten, um globale Umweltziele zu erreichen – allen voran die Ziele des 2019 verabschiedeten European Green Deals, der Klimaneutralität bis 2045 und damit einer lebenswerten Zukunft, der wir als Gesellschaft durch unsere gemeinschaftliche Transformationsarbeit optimistisch entgegen gehen wollen.“ Jubiläumsfest am 15. Juni 2024: Mit seinem Jubiläumsfest am 15.06.2024 am Hauptsitz in Dessau-Roßlau lädt das UBA herzlich dazu ein, gemeinsam einen Blick auf die Herausforderungen, Meilensteine, Erfolge und Misserfolge der vergangenen 50 Jahre zu werfen und bei informativen Aktionen und Ständen der unterschiedlichen Fachleute und Mitarbeitenden des UBA einen Ausblick in die aktuellen Schwerpunkte und die Themen der Zukunft zu erhalten. Bei den unterschiedlichen Ständen und Mitmach-Aktionen ist für Groß und Klein von 10:00 bis 17:00 Uhr etwas dabei. Auch für musikalisches, kulturelles und kulinarisches Rahmenprogramm ist gesorgt. Der Eintritt ist frei, es ist keine Voranmeldung notwendig. UBAwegs in Dessau-Roßlau am 26. April 2024 : Einen Einstieg in das Jubiläumsjahr bietet neben der Ausstellung und virtuellen Zeitreise auf uba.de auch die am 26.04.2024 startende Veranstaltungsreihe „UBAwegs in Dessau-Roßlau für Mensch und Umwelt“. Ab 15:00 Uhr lädt das UBA zu einem geführten Spaziergang mit historischer Einordnung um das Quartier des Hauptgebäudes am ehemaligen Wörlitzer Bahnhof ein. Im Anschluss begrüßen UBA-Präsident Dirk Messner und der Oberbürgermeister der Stadt Dessau-Roßlau, Robert Reck, zu einem Vortrag und Gespräch im UBA-Hörsaal. Weitere Informationen : Die Ausstellung „50 Jahre Umweltbundesamt“ ist am UBA-Hauptsitz zu sehen: Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau. Weitere Informationen hier . Die Inhalte der Ausstellung und darüber hinaus weitere interessante Anekdoten und Informationen sind als digitale Zeitreise hier zu finden. Die Tourenreihe „UBAwegs in Dessau-Roßlau für Mensch und Umwelt“ startet am 26.04.2024 um 15:00 Uhr in Dessau. Eine Anmeldung für die kostenpflichtige Teilnahme ist erforderlich. Weitere Informationen zu Anmeldung, Treffpunkt und Ablauf hier . Das Jubiläumsfest findet am 15.06.2024 in der Zeit von 10:00 -17:00 Uhr am Hauptsitz in Dessau-Roßlau statt. Der Eintritt ist frei. Eine Voranmeldung ist nicht nötig. Weitere Informationen hier .  Details zum Programm werden in Kürze veröffentlicht.

Ergebnisse der COP29: Kleine Schritte, große Ziele

Ergebnisse der COP29: Kleine Schritte, große Ziele Die Ergebnisse der Weltklimakonferenz in Baku (COP29) haben vor Ort und weltweit Enttäuschung ausgelöst. Trotzdem haben sie einen Beitrag zum internationalen Klimaschutzprozess geleistet. Dies ist unter den gegenwärtigen geopolitischen Bedingungen nicht selbstverständlich. Es ist tatsächlich ein großer Makel der COP29, dass die Kompromiss-Formulierung von Dubai (COP28) zum Übergang weg von fossilen Energieträgern („transitioning away from fossil fuels“) in Baku nicht in den Abschlussdokumenten enthalten ist. Dennoch kann der Beschluss zur Klimafinanzierung, der 35 Stunden nach dem eigentlichen Konferenzende gefasst wurde, zumindest als Etappenerfolg des multilateralen Klimaschutzes verstanden werden. Ein weiteres zentrales Ergebnis der COP29: Die Umsetzung des Übereinkommens von Paris (ÜvP) wurde trotz einiger Widerstände nicht gestoppt und bestehende Ziele für den ⁠ Klimaschutz ⁠ wurden nicht abgeschwächt. In den kommenden Jahren muss dieser Prozess dringend intensiviert und beschleunigt werden, um das 1,5-°C-Ziel von Paris weiterhin in Reichweite zuhalten. Erste Schritte zu mehr Klimafinanzierung Von großer Bedeutung ist die Einigung auf ein Klimafinanzierungsziel ( New Collective Quantified Goal, NCQG ): Bis zum Jahr 2035 sollen die Beiträge aus den Staatshaushalten der Länder, die kumulativ sehr hohe Treibhausgasemissionen zu verantworten haben, auf 300 Milliarden US-Dollar pro Jahr anwachsen. Dies entspricht nicht dem Bedarf der Entwicklungsländer für die Klimafinanzierung, der laut Berechnungen des zuständigen Ausschusses für Finanzen weit höher liegt. Aber es ist ein wichtiger Einstieg in einen Prozess, der die Klimafinanzierung in den nächsten 10 Jahre intensivieren kann. Schwellenländer werden motiviert, freiwillige Beiträge zum NCQG zu leisten. Auch die Beiträge aller Länder für Klimaaktivitäten, die durch Entwicklungsbanken geleistet werden, können mit eingerechnet werden. Über die 300 Milliarden US-Dollar hinaus werden sämtliche Akteure, also auch die Privatwirtschaft, aufgefordert, Mittel in Höhe von 1,3 Billionen US-Dollar pro Jahr ab 2035 beizutragen. Die Umsetzung dieser Forderung soll in einer „Roadmap“ bis zur nächsten COP in Brasilien konkretisiert werden. Hier muss erreicht werden, dass bisherige Investitionen und Subventionen für fossile Energien zum Klimaschutz umgelenkt werden, insbesondere in erneuerbare Energien. Diese Umlenkung von Finanzströmen wurde bereits in Artikel 2.1c im Übereinkommen von Paris beschlossen. Bislang haben die meisten Staaten auf der Welt diesen Artikel jedoch de facto ignoriert. Neuer juristischer Rahmen für globalen Emissionshandel Von besonderer Relevanz für das nächste Jahrzehnt sind auch die konkreten Baku-Entscheidungen zu globalen CO 2 -Emissionshandelsmärkten, die im Artikel 6 des Übereinkommens von Paris beschlossen wurden. Die neuen Regeln sollen die Umweltintegrität, also die ökologische ⁠ Nachhaltigkeit ⁠ des Handels von Emissionsminderungen zwischen Staaten, sicherstellen. Somit erhalten Gutschriften aus Klimaschutzprojekten nun einen juristischen Rahmen. Mit den in Baku beschlossenen Leitlinien müssen ab jetzt konkrete Methodologien entwickelt werden, die die Umweltintegrität der Artikel-6-Projekte garantieren können und Doppelzählungen oder Betrug verhindern. Das ⁠ UBA ⁠ am Verhandlungstisch Ebenfalls wichtige Verhandlungsthemen der COP29, bei denen auch UBA-Mitarbeitende beitrugen: die Vorbereitung von ambitionierten Klimaschutzbeiträgen der einzelnen Staaten ( sogenannte NDC ), die Emissionsberichterstattung, klimawissenschaftliche Themen, Landwirtschaft , die Überprüfung der Fortschritte der Weltgemeinschaft beim Klimaschutz (2. Global Stocktake , 7. IPCC -Sachstandsbericht und 3. Periodic Review), die Vermeidung von Methanemissionen in der Abfallwirtschaft sowie die Verbindung zwischen Meeresschutz, ⁠ Klimawandel ⁠ und Klimaschutz (der sog. „Ocean-Climate Nexus“ ). Neue nationale Klimaschutzpläne müssen an Paris-Zielen ausgerichtet sein In den nächsten 11 Monaten stehen die neuen nationalen Klimaschutzziele und -pläne aller Vertragsstaaten im Mittelpunkt: Diese sogenannten „Nationally Determined Contributions“ (NDC), also die Beiträge einzelner Länder zum internationalen Klimaschutz, müssen bis zur COP30 in Brasilien vorgelegt werden. Laut Übereinkommen von Paris müssen die NDCs auf das Ergebnis der globalen Bestandsaufnahme (Global Stocktake) der COP28 in Dubai eingehen. Diese forderte unter anderem eine Ausrichtung auf das 1,5-°C-Ziel des Übereinkommens von Paris, eine Abkehr von fossilen Energien und bis 2030 die Verdreifachung der installierten Kapazitäten an erneuerbaren Energien und die Verdopplung der Energieeffizienz-Steigerungsrate. Brasilien und die Vereinigten Arabischen Emirate legten ihre NDCs zur COP29 vor. Das brasilianische NDC beinhaltet Emissionsreduktionen von 59 Prozent bis zu 67 Prozent im Jahr 2035 gegenüber 2005. Das NDC der Vereinigten Arabischen Emirate strebt eine Emissionsreduktion von 47 Prozent bis 2035 gegenüber 2019 an. Großbritannien kündigte für das Zieljahr 2035 eine 81-prozentige Senkung der Treibhausgase gegenüber 1990 an. In verschiedenen Veranstaltungen während der COP29 wurde immer wieder die Forderung betont, die NDCs an einem 1,5°-C-kompatiblen Pfad auszurichten. Dazu gehörte auch die Forderung an den globalen Norden, die mit ambitionierten Zielen verbundenen Klimaschutzmaßnahmen in armen Ländern kozufinanzieren. Der Mangel an Ehrgeiz der bisher gültigen NDCs mit Enddatum 2030 ist gewaltig: Ihre Umsetzung würde immer noch eine 2,8 °C wärmere Welt bis zum Ende des Jahrhunderts bedeuten. Internationaler Klimaschutz ohne die USA? Von zentraler Bedeutung für den internationalen Klimaschutz auf dem Weg zur COP30 in Brasilien sind insbesondere die neuen NDCs der G20-Staaten, die insgesamt für über 80 Prozent der globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich sind. Die bisherigen Signale der kommenden neuen US-Regierung unter Donald Trump lassen jedoch höhere Emissionen und einen erneuten Ausstieg der USA aus dem Übereinkommen von Paris befürchten. Im schlimmsten Fall könnten die USA sogar aus der ⁠ UN ⁠-Klimarahmenkonvention austreten. Vor diesem Hintergrund sollte die EU zusammen mit China eine Führungsrolle im internationalen Klimaschutz übernehmen, um die übrigen G20-Staaten ebenfalls zu einer konstruktiven Zusammenarbeit zu bewegen. Auf dem Weg zur COP30 Die COP29 hat es, trotz großer Widerstände und geopolitischer Herausforderungen geschafft, die Ziele von Paris zu bekräftigen und kleine Schritte zu gehen, die diese Ziele in Reichweite halten. Diese Schritte müssen auf dem Weg zur nächsten COP30 in Brasilien, bei der es vor allem um die neuen nationalen Klimaschutzpläne sowie die Rolle der Natur beim Klimaschutz gehen wird, im Sinne eines globalen 1,5-°C-Pfads größer und gezielter werden.

Indikator: Umweltbezogene Steuern

Indikator: Umweltbezogene Steuern Die wichtigsten Fakten Die wichtigsten umweltbezogenen Steuern sind die Energiesteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel. Im Jahr 2022 betrugen die umweltbezogenen Steuern insgesamt 66,5 Milliarden Euro. Der Anteil an den Gesamtsteuern sinkt im Trend seit 2005 und liegt nun bei 7,4 %. Welche Bedeutung hat der Indikator? Der Einsatz umweltbezogener Steuern trägt wirksam dazu bei, die ökologischen Herausforderungen zu bewältigen, die sich zum Beispiel aus dem Energie- und Ressourcenverbrauch ergeben: Unternehmen und Haushalte werden über einen höheren Preis dazu angehalten, die Umweltkosten der betreffenden Produkte in ihre Produktions- und Kaufentscheidungen einzubeziehen. Darüber hinaus werden die Unternehmen motiviert, neue, umweltfreundlichere Technologien zu entwickeln. Dadurch haben sie die Möglichkeit, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft gelten ermäßigte Steuersätze für Strom, Heizöl und Gas. Der Dienstleistungssektor und die privaten Haushalte werden daher stärker belastet. Die Einnahmen aus der ökologischen Steuerreform fließen zu einem großen Teil in die Rentenversicherung und senken damit die Rentenversicherungsbeiträge. Auch die Erlöse aus der Auktionierung von Emissionsberechtigungen im Emissionshandel werden in dieser Statistik zusammen mit den umweltbezogenen Steuern ausgewiesen. Wie ist die Entwicklung zu bewerten? Im Jahr 2022 beliefen sich die Einnahmen aus umweltbezogenen Steuern auf 66,5 Milliarden (Mrd.) Euro. Den größten Anteil daran hatte die Energiesteuer mit 33,3 Mrd. Euro, gefolgt von der Kraftfahrzeugsteuer (9,5 Mrd. Euro) und den Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel (8,7 Mrd. Euro). Von 2005 bis 2022 haben sich die umweltbezogenen Steuern um 20,5 % erhöht, die Steuern insgesamt stiegen jedoch um 98,1 %. Der Anteil umweltbezogener Steuern an dem gesamten Steueraufkommen beträgt daher nur noch 7,4 %. Im Jahr 2005 waren es noch 12,2 %. Mit der Einführung der ökologischen Steuerreform im Jahr 1999 sind die Einnahmen umweltbezogener Steuern in Deutschland bis 2005 deutlich angestiegen. Bis 2010 war das Aufkommen der umweltbezogenen Steuern leicht rückläufig, denn die ökologische Steuerreform führte zu einer sparsameren Nutzung von Energie und Strom. Außerdem wirkten sich Preiserhöhungen oder Inflation nicht auf die Steuerhöhe aus, da es sich um Mengensteuern handelt (zum Beispiel 2 Cent pro Kilowattstunde Strom). Wie wird der Indikator berechnet? Das Konzept einer Statistik über umweltbezogene Steuern wurde auf internationaler Ebene von der ⁠ OECD ⁠ und dem Statistischen Amt der Europäischen Union erarbeitet (Eurostat 2013) . Über die Entwicklung umweltbezogener Steuern wird im Rahmen der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen des Statistischen Bundesamtes berichtet (Destatis 2019) . Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel "Umweltbezogene Steuern und Gebühren" .

Umweltbezogene Steuern und Gebühren

Umweltbezogene Steuern und Gebühren Im Jahr 2022 beliefen sich die Einnahmen aus umweltbezogenen Steuern auf 66,5 Milliarden Euro. Den größten Anteil daran hatte die Energiesteuer, gefolgt von der Kraftfahrzeugsteuer und den Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel. Entwicklung umweltbezogener Steuern Von 2005 bis 2022 haben sich die umweltbezogenen Steuern um 20,5 % erhöht, die Steuern insgesamt stiegen jedoch um 98,1 %. Der Anteil umweltbezogener Steuern am gesamten Steueraufkommen beträgt daher nur noch 7,4 %. 2005 waren es noch 12,2 % (siehe Abb. „Aufkommen umweltbezogener Steuern“ und deren Anteil an den gesamten kassenmäßigen Steuereinnahmen öffentlicher Haushalte). Mit der Einführung der ökologischen Steuerreform im Jahr 1999 sind die Einnahmen umweltbezogener Steuern in Deutschland deutlich angestiegen. Ein Teil der Steuereinnahmen wurde zur Senkung der Rentenversicherungsbeiträge und zur Förderung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz verwendet (siehe Schaubild „Die ökologische Steuerreform“). Bis zum Jahr 2003 gab es eine mehrstufige Anhebung der Mineralöl- und Stromsteuersätze (siehe Tab. „Energie- und Stromsteuersätze im Rahmen der Ökologischen Steuerreform“). Bis 2010 war das Aufkommen der umweltbezogenen Steuern jedoch leicht rückläufig. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die ökologische Steuerreform in ihrer Lenkungswirkung für den ⁠ Klimaschutz ⁠ erfolgreich war und zu einem sparsameren Verbrauch von Energie und Strom geführt hat. * vorläufige Daten *vorläufige Daten Wirkung umweltbezogener Steuern Der Einsatz umweltbezogener Steuern trägt wirksam dazu bei, die ökologischen Herausforderungen zu bewältigen, die sich zum Beispiel aus dem Energie- und Ressourcenverbrauch ergeben: Unternehmen und Haushalte werden über einen höheren Preis dazu angehalten, die Umweltkosten der betreffenden Produkte in ihre Produktions- und Kaufentscheidungen einzubeziehen. Darüber hinaus werden die Unternehmen motiviert, neue umweltfreundlichere Technologien zu entwickeln und haben dadurch die Möglichkeit, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Auch die Erlöse aus der Auktionierung von Emissionsberechtigungen im Emissionshandel werden vom Statistischen Bundesamt zusammen mit den umweltbezogenen Steuern ausgewiesen. Umweltbezogene Steuern im internationalen Vergleich Das Konzept einer Statistik über umweltbezogene Steuern wurde auf internationaler Ebene von der ⁠OECD⁠ und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) erarbeitet. Im Vergleich mit anderen Ländern in Europa (Durchschnitt EU-28) haben die umweltbezogenen Steuern in Deutschland einen geringeren Anteil an den gesamten Steuern und Sozialabgaben. Auch bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) lag der Anteil der umweltbezogenen Steuern in Deutschland 2022 mit 1,6 % unter dem EU-Durchschnitt von 2,0 % ( Eurostat 2024 ). Abfall- und Abwassergebühren Von den Umweltsteuern zu unterscheiden sind die umweltbezogenen Gebühren, die in Deutschland für Abfall und Abwasser erhoben werden. Während den geleisteten Steuerzahlungen keine unmittelbare Leistung des Staates gegenübersteht, erbringt die öffentliche Hand für Gebühren eine Gegenleistung. Die Höhe der Abfall- und Abwassergebühren ist durch die jeweiligen Betriebskosten – und damit letztendlich durch die angewandte Technik bei der Abfallbeseitigung und der Abwasserbehandlung – und durch die zu entsorgenden Mengen und Arten an Abfall und Abwasser bestimmt. Weiterführende Informationen Auf den Seiten des Statistischen Bundesamtes finden Sie weiterführende Ausführungen zu dem Konzept der Umweltschutzausgaben sowie detaillierte Aufschlüsselungen der Daten. Die Gesetzliche Grundlagen finden Sie im Umweltstatistikgesetz (UStatG): Umweltstatistikgesetz (UStatG) Statistisches Bundesamt: Umweltschutzausgaben Statistisches Bundesamt: Umweltbezogene Steuereinnahmen

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