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Emissionshandel: Nur geringer Rückgang der Emissionen in Deutschland

Energiewirtschaft mindert um 0,9 Prozent – Industrieemissionen nahezu unverändert Im Jahr 2016 emittierten die rund 1.900 stationären Anlagen im Emissionshandel 453 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalente und damit 0,6 Prozent weniger als 2015. Damit konnten die gesunkenen Emissionen im Emissionshandel den in der Nahzeitprognose des Umweltbundesamtes (UBA) ermittelten Anstieg der deutschen Verkehrsemissionen um 3,8 Prozent gegenüber 2015 nicht ausgleichen. Der Emissionsrückgang deutscher Anlagen fiel außerdem im Vergleich zum Vorjahr deutlich geringer aus als im EU-weiten Durchschnitt, den unabhängige Marktanalysten auf Basis der von der EU Kommission freigegebenen vorläufigen Daten mit 2,4 bis 2,8 Prozent abschätzen. „Deutschland liegt damit auch bezogen auf die relative Minderung gegenüber dem Jahr 2005 im zehnten Jahr in Folge deutlich unter dem EU Durchschnitt“, sagt Maria Krautzberger, die Präsidentin des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠). Der vergleichsweise geringe Rückgang der deutschen Emissionen im Jahr 2016 ist auf unveränderte Industrieemissionen und auf einen Rückgang der Emissionen von Energieanlagen um 0,9 Prozent zurückzuführen. Dies ist nicht nur auf die gute wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland zurückzuführen, sondern liegt auch an weiteren Faktoren: einmalige Phänomene wie zum Beispiel ein erhöhter Anteil von Wasserkraft an der Energieerzeugung in Spanien und Trends, wie der Wechsel von Kohle zu Gas bei der Energieerzeugung in Großbritannien führen zu einem stärkeren Rückgang der EU Emissionen. Der starke EU-weite Emissionsrückgang vergrößert den strukturellen Überschuss an Emissionsberechtigungen im Europäischen Emissionshandel weiter, denn das vor der dritten Handelsperiode festgelegte jährliche Budget war seit 2013 in jedem Jahr größer als die Emissionen. „Dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer ambitionierten Reform des EU-ETS. Eine Schlüsselrolle kommt dabei der Stärkung der Marktstabilitätsreserve zu. Dazu haben der Rat und das Europäische Parlament bereits Vorschläge unterbreitet, die in die richtige Richtung gehen“, unterstreicht Krautzberger. In den kommenden Monaten wird die Emissionshandelsrichtlinie für die im Jahr 2021 beginnende vierte Handelsperiode zwischen Kommission, Rat und Europäischem Parlament verhandelt. Emissionen der Industrie: Die Emissionen der energieintensiven Industrie blieben gegenüber dem Vorjahr mit 123 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalenten unverändert. Dies entspricht einem Anteil von 27 Prozent an den deutschen Emissionen im Emissionshandel. Damit veränderten sich die Emissionen der Industrieanlagen auch gegenüber 2013, dem Beginn der aktuellen Handelsperiode, nicht. Emissionen der Energieversorgung: Die Emissionen aus der Energieversorgung sanken um 0,9 Prozent auf 329 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalente. Dies entspricht einem Anteil von 73 Prozent an den deutschen Emissionen im Emissionshandel. Einem Rückgang der Braunkohle- bzw. der Steinkohleemissionen um 4,5 bzw. 4,4 Millionen Tonnen Kohlendioxid steht ein Anstieg der Erdgasemissionen um 4,7 Millionen Tonnen Kohlendioxid gegenüber. Damit werden die Trendaussagen der Nahzeitprognose der gesamten deutschen Treibhausgasemissionen bestätigt, die am 20. März 2017 vom UBA veröffentlicht wurde. Abgabepflicht: Bis zum 30. April 2017 haben die Anlagenbetreiber Zeit, die zum Ausgleich ihrer tatsächlichen Emissionen erforderliche Zahl an Emissionsberechtigungen für das Jahr 2016 abzugeben. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt prüft derzeit die Emissionsberichte 2016 und wird die ausführliche Auswertung der Ergebnisse voraussichtlich zum 18. Mai 2017 veröffentlichen. Emissionshandel und Gesamtemissionen: Der Anteil des Emissionshandels an den für das Jahr 2016 vom UBA geschätzten deutschen Treibhausgasemissionen entspricht etwa 50 Prozent. Die offiziellen deutschen Gesamtemissionen 2016 werden am 15. Januar 2018 mit dem Nationalen Inventarbericht veröffentlicht. Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen sowie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte und der Überwachungspläne sowie die Verwaltung von Konten im EU-Emissionshandelsregister. Sie steuert die Auktionierung und informiert die Öffentlichkeit und Marktteilnehmer über die Versteigerungsergebnisse. Sie ist zudem zuständig für die administrativen Belange bei der Nutzung von projektbasierten Mechanismen, Joint Implementation und Clean Development Mechanism.

Emissionshandel: Kleine Anlagen haben die Wahl

Deutschland startet Öffentlichkeitsbeteiligung zur Befreiung von Kleinemittenten vom Emissionshandel Die EU-Emissionshandelsrichtlinie ermöglicht Industrie- und Verbrennungsanlagen mit geringen Treibhausgas-Emissionen die Befreiung vom EU-Emissionshandel. Im Gegenzug müssen diese Kleinemittenten Ausgleichszahlungen leisten oder Maßnahmen zur spezifischen Emissionsminderung ergreifen. Bis zum 23.01.2012 konnten Anlagen einen Antrag als Kleinemittent stellen, vom 27.02. bis 26.03.2012 kann die interessierte Öffentlichkeit Stellung zu den beantragten Befreiungen nehmen. Anlagen, die in den Jahren 2008-2010 jeweils weniger als 25.000 Tonnen CO 2 -Äquivalent emittiert haben oder als Verbrennungsanlage über weniger als 35 Megawatt Feuerungswärmeleistung verfügen, gelten im Sinne der EU-Emissionshandelsrichtlinie als Kleinemittenten. Sie können auf Antrag von der Abgabepflicht im EU-Emissionshandel für die dritte Handelsperiode 2013-2020 befreit werden. Die Kleinemittenten müssen im Gegenzug entweder eine Ausgleichszahlung leisten, oder alternativ die spezifischen Emissionen ihrer Anlage mindern. Eine Kombination dieser beiden Alternativen ist ebenfalls möglich. Die Ausgleichszahlung bemisst sich an der Menge an CO 2 -Zertifikaten, die die Anlage hätte zukaufen müssen, wenn sie am Emissionshandel teilnehmen würde. Für die Berechnung werden die Emissionen des Vorjahres und die potenzielle kostenlose Zuteilungsmenge gegenübergestellt. Die so ermittelte Differenz wird mit dem durchschnittlichen Versteigerungspreis des Berichts- oder des diesem vorangegangenen Jahres multipliziert und ergibt den Betrag für die Ausgleichszahlung. Bei spezifischen Emissionsminderungen muss der Emissionswert einer Anlage jährlich um 1,74 Prozent verringert werden - entsprechend des Minderungspfades der dritten Handelsperiode 2013-2020 im EU-Emissionshandel. Grundlage der Berechnung ist der Emissionswert pro Produkteinheit. Die EU-Emissionshandelsrichtlinie sieht vor, dass vor der Befreiung von Kleinemittenten von den Verpflichtungen des EU-Emissionshandels die Öffentlichkeit zu den Anträgen Stellung nehmen kann. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt hat am 27.02.2012 die vierwöchige Konsultationsphase gestartet und stellt auf ihrer Internetseite www.dehst.de eine Liste mit den Namen der Anlagen, den vorgeschlagenen „gleichwertigen Maßnahmen“ sowie die von den Anlagen in den Jahren 2008 bis 2010 verursachten ⁠ Treibhausgas ⁠-Emissionen zur Verfügung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen sowie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte sowie die Führung des Emissionshandelsregisters. Sie ist zudem zuständig für die Verwaltung der projektbasierten Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism.

Emissionshandel für den Luftverkehr

Luftfahrzeugbetreiber müssen jetzt aktiv werden, um künftig kostenlose Zertifikate zu erhalten Offiziell hat der Emissionshandel für den Luftverkehr noch nicht begonnen, doch bereits jetzt laufen die Vorbereitungen auf Hochtouren. Nur diejenigen Luftfahrzeugbetreiber, die jetzt so genannte Monitoringkonzepte für die Erfassung der Transportdaten und Emissionen ihrer Flugzeuge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt einreichen, können in Zukunft bei der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten sicher berücksichtigt werden. Die neue EU-Emissionshandelsrichtlinie schreibt vor, dass der Luftverkehr ab 2012 in den Emissionshandel der Europäischen Union einbezogen wird; die Berichtspflichten betreffen bereits das Jahr 2010. Von dieser Erweiterung des Emissionshandels betroffen sind grundsätzlich alle Betreiber, deren Luftfahrzeuge in der Europäischen Union starten oder landen. Zukünftig gilt wie auch bei bestimmten Energie- und Industrieanlagen: Luftfahrzeugbetreiber müssen jährlich Emissionsberichte vorlegen und - erstmalig für das Jahr 2012 - Emissionsberechtigungen (Zertifikate) in Höhe ihrer tatsächlichen Kohlendioxidemissionen abgeben. Das ⁠ Treibhausgas ⁠-Emissionshandelsgesetz (⁠ TEHG ⁠) regelt die Infrastruktur für das europäische Emissionshandelssystem in Deutschland. Am 22. Juli 2009 trat eine Änderung des Gesetzes in Kraft. Zusammen mit der Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020) vom 25. Juli 2009 ist die TEHG-Änderung die rechtliche Grundlage für die Datenerhebung zur Einbeziehung des Flugverkehrs in den Emissionshandel. Die DEV 2020 legt unter anderem die Frist zum Einreichen der Monitoringkonzepte bei der DEHSt fest: Sie endet sechs Wochen nachdem die Liste der Deutschland zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber (Verwaltungsmitgliedstaatenliste) veröffentlicht wurde. Derzeit erarbeitet die Europäische Kommission die Liste. Mit der Veröffentlichung wird im August gerechnet, so dass die Frist voraussichtlich im September/Oktober enden wird. Die DEHSt sichert allen Betreibern, die ihre Monitoringkonzepte bereits bis zum 31. August 2009 vorlegen, einen Bescheid noch im laufenden Jahr zu. Zur Unterstützung der Betreiber stellt die DEHSt zahlreiche Informationen und Hilfsmittel - wie zum Beispiel Muster-Monitoringkonzepte - auf ihrer Homepage zur Verfügung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist die zuständige nationale Behörde in Deutschland für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen ebenso wie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte sowie die Führung des Emissionshandelsregisters.

Emissionshandel: Rückgang des CO2-Ausstoßes in der EU um 11% im Jahr 2009

Am 18. Mai 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission die verifizierten Emissionsdaten 2009 von Unternehmen, die am Zertifikatehandel teilnehmen. 2009 sind europaweit die Emissionen um 11,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gefallen. Hauptursachen waren die Wirtschaftsrezession und niedrige Gaspreise.

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Neuregelung des Emissionshandels

Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2011 den Entwurf einer Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) verabschiedet. Mit der TEHG-Novelle sollen weitreichende Änderungen der EU-Emissionshandels-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Ad hoc Beratung bei der Umsetzung der Monitoring Verordnung für die 4. Phase des EU Emissionshandels

Die Emissionshandelsrichtlinie bildet die Grundlage für den europäischen Emissionshandel. Sie wird in Deutschland durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in nationales Recht umgesetzt. § 6 Absatz 2 Satz 2 TEHG nimmt Bezug auf die Monitoring-Verordnung (MVO). In diesersind die wesentlichen Regelungen zur Emissionsüberwachung und- berichterstattung festgelegt, unter anderem auch Regelungen zum Einsatzvon Biomasse. Die überarbeitete EU-Richtlinie für Erneuerbare Energien (RED II) hat Auswirkungen auf die Regelungen und den Vollzug der in 2021 beginnenden vierten Phase des europäischen Emissionshandelssystems. Ziel des Gutachtens ist, das Umweltbundesamt beider Auslegung derbetreffenden Passagen des Rechtstextes und der Identifizierung der sich daraus ergebenden Nachweisführung für Treibhausgaseinsparung bzw. Nachhaltigkeit beim Einsatz von Biomasse zu unterstützen. Aus den Ergebnissen wird das Umweltbundesamt Konkretisierungsbedarf für dieeuropäischeund nationale Gesetzgebung als auch praktische Umsetzungshinweise zum Einsatz von Biomasse im Emissionshandel ableiten. Quelle: Forschungsbericht

SO2 IN AIR

Das Projekt "SO2 IN AIR" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Messer-Griesheim GmbH durchgeführt. Community Directive 80/779/EEC specifies maximum permissible levels of sulphur dioxide in the ambient air. Intercomparisons organized by DG XI in support of the implementation of this Directive have shown differences in excess of 10 percent between central laboratories and in excess of 30 percent between network monitors. The aim of the project was to improve the analytical technique and agreement between results. STATUS: In the first intercomparison the values obtained ranged from 78 to 94 nmol/mol. In the final stage the sampling procedure had been improved (dead volume minimised, length of sampling line minimised, sufficient equilibration time). All laboratories agreed to within a range of 4 nmol/mol. Prime Contractor: L'Air Liquide Belge, Schelle, BE.

Amendment of Directive 2003/87/EC to address the full climate change impact of aviation

Das Projekt "Amendment of Directive 2003/87/EC to address the full climate change impact of aviation" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt.

Gutachten und ad-hoc Stellungnahmen zum rechtssicheren Übergang vom nEHS zum EU-ETS2

Das Projekt "Gutachten und ad-hoc Stellungnahmen zum rechtssicheren Übergang vom nEHS zum EU-ETS2" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) durchgeführt. Der nationale Emissionshandel (nEHS) in Deutschland wird durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt und erfasst seit 2021 die Emissionen aus in Verkehr gebrachten fossilen Brennstoffen. Im Rahmen des Fit For 55 Pakets der EU-Kommission soll durch die Novellierung der Emissionshandels-Richtlinie bis 2027 ein zweiter europäischer Emissionshandel (EU-ETS 2) für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sowie Industrie- und Energieanlagen außerhalb des EU-ETS 1 eingeführt werden. Trotz Überschneidungen zwischen dem bestehenden nEHS und dem bevorstehenden EU-ETS2 ist davon auszugehen, dass der eingeschränkte Anwendungsbereich im EU-ETS 2 Herausforderungen für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und einen entsprechenden Mehraufwand für die verantwortlichen Unternehmen und die vollziehende Behörde mit sich bringen kann. Ziel des Forschungsprojektes ist es daher, das UBA beim Übergang des nEHS in den EU-ETS 2 sowie bei verschiedenen Umsetzungsfragen des EU-ETS 2 mit wissenschaftlicher Expertise flexibel zu unterstützen. Kernanliegen ist dabei die Sicherstellung einer rechtsicheren und vollzugstechnisch sinnvollen Umsetzung des EU-ETS 2, die Angleichung beider Vollzüge sowie die Klärung von rechtlichen und vollzugsvereinfachenden Möglichkeiten in der Zeit des parallelen Vollzugs der beiden Systeme. Gegenstand des Projekts sind Arbeitsaufträge zu unterschiedlichen vollzugsrelevanten Fragestellungen, die je nach Themenschwerpunkt aus ökonomischer oder juristischer Perspektive betrachtet werden müssen. Diese Arbeitsaufträge können z.B. mehrere ad-hoc Stellungnahmen, rechtsgutachterliche Kurzauswertungen oder ökonomische oder vollzugstechnische Analysen zu verschiedenen Bereichen der EU-ETS 2 Einführung in Deutschland enthalten.

Weiterentwicklung des EU-ETS im Luftverkehr vor dem Hintergrund der möglichen Einführung einer globalen marktbasierten Maßnahme (GMBM) durch die ICAO im Jahr 2020

Das Projekt "Weiterentwicklung des EU-ETS im Luftverkehr vor dem Hintergrund der möglichen Einführung einer globalen marktbasierten Maßnahme (GMBM) durch die ICAO im Jahr 2020" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Nach Artikel 25a (2) der Emissionshandelsrichtlinie (ETS-RL) wird (weiterhin) eine Vereinbarung über eine globale Maßnahme zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr angestrebt. Liegt eine solche Vereinbarung auf ICAO-Ebene vor, so prüft die EU-Kommission anschließend, ob und wenn ja wie die ETS-RL geändert werden muss. Eine solche Maßnahme wird eventuell - abhängig von der Entscheidung der 39. Generalversammlung der ICAO - ab 2020 eingeführt. Bedingt durch die Frage, ob und wann eine solche Maßnahme kommen und welches klimapolitisches Ambitionsniveau diese ggf. aufweisen wird, ist die ETS-RL im Luftverkehr für die Zeit nach 2017 anzupassen. Es sind somit im Projektzeitraum Vorschläge der EU-Kommission für die Weiterentwicklung des EU-ETS im Luftverkehr und diesbezügliche politische Diskussionen zu erwarten, zu denen sich DEU/BMUB positionieren muss. Diese Vorschläge können sich auf den Zeitraum vor und nach 2020 beziehen und sollen im Rahmen des Vorhabens wissenschaftlich begleitet werden. Dabei soll insbesondere die Kohärenz zwischen GMBM und EU-ETS überprüft werden.

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