API src

Found 103 results.

Related terms

Energieausweise Kreis Ostholstein

Energieausweise für die Liegenschaften des Kreises Ostholstein: - Gesundheitsamt, Holstenstraße 52 - Ostholstein Museum, Schloßplatz 1 - Landesbibliothek, Schloßplatz 4 - Kreisbibliothek, Schloßplatz 2 - Berufliche Schule Lensahn, Dr.-Julius-Stinde-Straße 4 - Berufliche Schule Bad Schwartau, Ludwig-Jahn-Straße 15 - Berufliche Schule Neustadt, Reiferbahn 2 - Berufliche Schule Oldenburg, Kremsdorfer Weg 31 - Berufliche Schule Eutin Nebenstelle Holsteinweg, Holstenweg 13 - Berufliche Schule Eutin, Wilhelmstraße 6 - KFZ-Zulassungsstelle, Bürgermeister-Steenbock-Straße 20 - Feuerwehrtechnische Zentrale Lensahn, Bäderstraße 47 - Kreisverwaltungsgebäude, Lübecker Str. 41 Seit 1982 betreibt der Kreis Ostholstein für seine Immobilien mit einer Energiebezugsfläche von ca. 60.700 Quadratmetern (Stand: 2019) ein kommunales Energiemanagement. Als Folge daraus konnten erhebliche Einsparungen bei den Energieverbräuchen und Energiekosten erzielt werden. Das bei der Kreisverwaltung im Jahre 2000 eingeführte computergestützte Energiecontrolling zur systematischen Schwachstellenanalyse mittels Energiekennwert hat sich bewährt. Für die Investitionsplanung und Sanierungsmaßnahmen ist das Energiecontrolling ein wirksames Steuerungsinstrument. Bei der Kreisverwaltung kann man sich jederzeit eine Übersicht über alle wichtigen objektspezifischen Rahmenbedingungen verschaffen. Hierdurch ist es viel leichter geworden, die richtigen Entscheidungen zu treffen und Prioritäten unter Berücksichtigung von Restlebensdauer und Wirtschaftlichkeit zu setzen.

Metastudie zu Nachhaltigkeitsbewertungen in der Denkmalpflege mit Fokussierung auf die Ökobilanzierung

Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Das Bauwesen und die damit verbundenen Berufe stehen vor bedeutenden Herausforderungen, die durch die Verknappung fossiler Energieträger, Umweltkatastrophen und die begrenzte Verfügbarkeit mineralischer Baustoffe verursacht werden. Die zunehmende Komplexität im Bauwesen sowie Nachhaltigkeitskriterien auf dem Immobilienmarkt verschärfen diese Probleme. Prognosen zufolge wird der Anteil an Neubauten am gesamten Gebäudebestand bis 2035 weniger als 10 % betragen. Der bestehende Gebäudebestand, einschließlich erhaltenswerter Gebäude, spielt daher eine wesentliche Rolle, insbesondere im Hinblick auf die in den Materialien enthaltene graue Energie und das Konzept des ‚Urban Mining‘. Derzeit berücksichtigen gesetzliche Vorschriften und Förderungen weder die Ressourceneffizienz noch die Ressourcenschonung im Bestand oder bei Denkmälern. Es ist notwendig, die Gebäudebewertung anzupassen, da der aktuelle Energieausweis lediglich die Betriebseffizienz für Heizwärme und Warmwasser erfasst und für Denkmäler nicht verpflichtend ist. Um die Dekarbonisierung des Bauwesens voranzutreiben, muss eine Grundlage geschaffen werden, die es ermöglicht, diese Potenziale einzubeziehen. Die Metastudie untersucht, wie ökologische Aspekte in denkmalgeschützten Beständen berücksichtigt werden können und welche Potenziale durch Bewertungen einfließen sollten, einschließlich einer Analyse möglicher Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung der Ökobilanzierung. Das Ziel der Studie besteht darin, einen umfassenden Überblick über die Einbindung der ökologischen Aspekte von Baustoffen in denkmalgeschützten Beständen zu geben. Referenzprojekte mit Ökobilanzierung werden identifiziert und analysiert, um darauf basierende Handlungsempfehlungen abzuleiten. Es soll eine Überarbeitung der Systematik für Baudenkmale mit einer Lebensdauer von mehr als 50 Jahren vorgeschlagen werden, wobei die Priorisierung von Bauteilen und die Bewertung der Betriebseffizienz im Vergleich zu Suffizienzstrategien berücksichtigt werden sollen. Es wird angestrebt, Hinweise für zukünftige Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels, einschließlich des Einsatzes erneuerbarer Energien, zu geben. Die Studie bietet Empfehlungen zur Verbesserung der Beurteilungskriterien in Denkmälern und zeigt Potenziale zur Implementierung in Bewertungssystemen auf, einschließlich der Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für Kulturdenkmäler. Es soll erfasst und analysiert werden, wie Ökobilanzen in verschiedenen Bewertungsmethoden für historische Gebäude verwendet wurden. Eine Übersicht über Denkmalprojekte, die erneuerbare Energien nutzen, sowie deren Effizienz- und Ökobilanzbewertung wird erstellt. Die Unterschiede und Auswirkungen von Lebenszyklusanalysen werden untersucht, um Handlungsempfehlungen für zukünftige Systemmodifikationen und Nachhaltigkeitsbewertungen bereitzustellen.

Evaluation des Feldversuchs zum Energiepass für Gebäude

Energiebedarfsausweis für Gebäude: Zentralbibliothek Schloßstraße 201067 Dresden

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Zentralbibliothek Schloßstraße 2 01067 Dresden Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Energiebedarfsausweis für Gebäude: Landesamt für Umwelt

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 Abs. 2 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Landesamt für Umwelt Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Energiebedarfsausweis für Gebäude: Umweltbibliothek Bismarckplatz 114193 Berlin

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Umweltbibliothek Bismarckplatz 1 14193 Berlin Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

%C3%96FFIZIENZ_FG_%C3%84nderungserlass.pdf

707 Fördergrundsätze für vorhabenbezogene Zuweisungen zur Förderung der Energieeffizienz in öffentlichen Nichtwohngebäuden und öffentlichen Infrastrukturen; Änderung Erl. des MWU vom 1. August 2025 - 31-46813-10 Bezug: Erl. des MWU vom 2. September 2024 (MBl. LSA S. 263) 1. Der Bezugs-Erl. wird wie folgt geändert. a) In Nummer 1.2 Buchst. a wird die Angabe „29.5.2024“ durch die Angabe „22.05.2024“ ersetzt. b) In Nummer 1.2 Buchst. b wird die Angabe „geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3236 (ABl. L, 2024/3236, 19.12.2024)“ ersetzt. c) In Nummer 1.2 Buchst. d wird die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 vom 25. Februar 2025 (GVBl. LSA Nr. 3, S. 375)“ ersetzt. d) In Nummer 2.1 werden nach dem Wort „Landesschulinfrastrukturen“ ein Komma und danach das Wort „Hochschulen“ eingefügt. e) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Sachsen-Anhalt“ die Wörter „und Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt“ eingefügt. f) In Nummer 4.2 Buchst. a wird das Wort „Antragstellenden“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt. g) Die Nummern 4.4 bis 4.9 erhalten folgende Fassung: „4.4 Mit der Antragstellung sind die aktuellen Treibhausgasemissionen sowie der aktuelle Endenergieverbrauch oder der aktuelle Endenergiebedarf für den jeweiligen Energieträger auf Basis eines der folgenden Dokumente zu belegen: a) ein gültiger Energieausweis des Gebäudes gemäß den §§ 79 ff. des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), in der jeweils geltenden Fassung oder b) ein, durch einen Ausstellungsberechtigten gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, bestätigter Gebäudesteckbrief oder c) eine für das Gebäude gemäß DIN V 18599 - Energetische Bewertung von Gebäuden - , die bei der DIN Media GmbH Berlin zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist, erstellte Energiebilanz. 4.5 Wenn für das Gebäude ein Sanierungsfahrplan vorliegt, der die Entwicklung des Gebäudes zur Erreichung der Klimaneutralität und die hierfür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt, ist dieser bei der Antragstellung einzureichen. 4.6 Für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. a und Maßnahmen, die eine Kombination aus Nummer 2.1.1 Buchst. a und Buchst. b sind, ist der für nach Umsetzung der Maßnahme prognostizierte Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf mit Antragstellung vorzulegen. Dieser ist durch einen Ausstellungsberechtigten gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes auszustellen. 4.7 Bei nicht gebäudebezogenen Einzelmaßnahmen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. b ist mit Antragstellung ein Nachweis der potentiellen Einsparung vorzulegen. 4.8 Innerhalb einer funktionalen Einheit von Gebäuden ist die Kombination mit mehreren Einzelmaßnahmen innerhalb eines Vorhabens möglich, sofern die Summe der förderfähigen Gesamtausgaben gemäß Nummer 4.1 weiterhin unterhalb einer Million Euro liegt. 4.9 Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen, müssen gemäß Artikel 73 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2021/1060 klimaverträglich sein.“ h) Die Nummer 4.10 wird aufgehoben. i) Die Nummern 7.4.2 bis 7.4.6 erhalten folgende Fassung: „7.4.2 Die Zuweisung erfolgt durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, namens und im Auftrag des für die Energie zuständigen Ministeriums. Mit der Zuweisung werden neben den Haushaltsmitteln auch die erforderlichen Haushaltsmittel für nachfolgende Haushaltsjahre zugesagt, wobei die Mittelplanung für die gesamte Laufzeit des Vorhabens in Form eines verbindlichen Finanzierungsplans dargestellt wird. Die weiteren Mittelzuweisungen für die jeweiligen Haushaltsjahre erfolgen jährlich vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel. 7.4.3 Die Auszahlung der bewilligten Zuweisungen erfolgt auf Anforderung der Zuweisungsempfänger mittels des von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten elektronischen Formulars auf das von den Zuweisungsempfängern benannte Konto. 7.4.4 Für Vorhaben gemäß Nummer 5.6.3 gilt: 7.4.4.1 Im Rahmen der Antragstellung werden Angaben zu den Ausgaben und deren Finanzierung (dem Haushaltsplanentwurf) in tabellarischer Form von dem Antragsteller abgefragt. Diese Aufstellung wird mit den Inhalten der verbalen Vorhabenbeschreibung und Auftragsschätzungen oder Angeboten für die geplanten Ausgaben plausibilisiert. Sofern bei späteren Antragstellungen Erfahrungswerte aus den ersten Förderungen vorliegen, können diese bei der Plausibilisierung herangezogen werden. Gleiches gilt für gegebenenfalls mehrfache vergleichbare Antragstellungen eines Antragstellers. Der Haushaltsplanentwurf wird anhand der plausibilisierten Angaben genehmigt. 7.4.4.2 Im Zuweisungsschreiben ist die Herleitung des Pauschalbetrags anhand der Summe des genehmigten Haushaltsplanentwurfs darzustellen. Außerdem ist für den Nachweis der erfolgreichen Förderung (Output) im Zuweisungsschreiben festzulegen, dass im Sachbericht insbesondere zur Umsetzung der Förderziele Stellung zu nehmen ist sowie Fotos und andere geeignete Nachweise über die getätigten Investitionen und umgesetzten Maßnahmen vorzulegen sind. Weitere Outputfaktoren können durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Zuweisungsschreibens vorgegeben werden. 7.4.4.3 Der Nachweis über die erzielte Einsparung ist für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. b unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, wie beispielsweise eines Energieauditors, vorzulegen. Für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. a und Maßnahmen, die eine Kombination aus Nummer 2.1.1 Buchst. a und Buchst. b sind, ist die erzielte Einsparung durch einen der folgenden Nachweise zu belegen: a) ein aktualisierter Energieausweis oder b) ein, durch einen Ausstellungsberechtigten gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, aktualisierter Gebäudesteckbrief oder c) eine aktualisierte Energiebilanz. 7.4.4.4 Die Auszahlung der bewilligten Zuweisung erfolgt nachdem die Maßnahme abgeschlossen ist und nach Prüfung der vollständig eingereichten Nachweise und der mit der Bewilligung verbundenen Förderkriterien und Auflagen. Die Abforderung beinhaltet neben dem Formblatt den Sachbericht, in welchem insbesondere zur Umsetzung der Förderziele Stellung zu nehmen ist und die gemäß Nummer 7.4.4.2 und 7.4.4.3 geforderten weiteren Nachweise über die erfolgreiche Maßnahmendurchführung. Die mit dem Auszahlungsantrag vorzulegenden Nachweise werden gleichzeitig als Verwendungsnachweis anerkannt. 7.4.5 Für Vorhaben, die nicht gemäß Nummer 5.6.3 gefördert werden, gilt:

Energiebedarfsausweis für Gebäude: Technisches Rathaus August-Bebel-Straße 9233602 Bielefeld

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach EnEV 2014 §16 beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Technisches Rathaus August-Bebel-Straße 92 33602 Bielefeld Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Energieausweis

Käufer und Mieter erfahren bisher vor dem Einzug oft wenig über die energetische Qualität bzw. den Energiebedarf einer Immobilie, und dies obwohl Heiz- und Warmwasserkosten für viele Haushalte der größte Ausgabeposten unter den monatlichen Betriebskosten sind. Ab dem 1.Oktober 2007 hat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) dies geändert. Bei jedem Nutzerwechsel einer Wohnung oder eines Gebäudes (nicht bei denkmalgeschützten Gebäuden) ist dann auf Nachfrage dem potentiellen Käufer oder Mieter ein Energieausweis und die damit einhergehenden Modernisierungsempfehlungen vorzulegen.

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und EEWärmeG-Durchführungsverordnung (EEWärmeG-DV Bln)

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten damit außer Kraft. Durch das GEG werden EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die nachfolgenden Ausführungen und Materialien zum EEWärmeG werden lediglich übergangsweise noch auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt weitergeführt. Das EEWärmeG-Durchführungsgesetz Berlin (EEWärmeG-DG Bln) stellte die gesetzliche Grundlage für eine EEWärmeG-Durchführungsverordnung (EEWärmeG-DV Bln) dar. Diese sollte den Vollzug des EEWärmeG sicherstellen und vereinfachen. Zuständig für den Vollzug des EEWärmeG und der darauf beruhenden Durchführungsverordnung in Berlin waren die Bauaufsichtsämter in den Bezirken. Die Eigentümer neuer Gebäude mussten in der Regel anerkannte Sachverständige einbeziehen. Entsprechend der angewendeten Form der erneuerbaren Energien bzw. Ersatzmaßnahmen waren Vordrucke von den Eigentümern neuer Gebäude auszufüllen. Gemäß den Vorschriften der EEWärmeG-DV bescheinigten Sachverständige, Sachkundige bzw. Fachbetriebe die Angaben. Die zuständigen Bauaufsichtsämter in den Bezirken überprüften die Nachweise über die Einhaltung der Voraussetzungen des EEWärmeG stichprobenartig. Die auszufüllenden Vordrucke sowie ein dazugehöriges Merkblatt stehen unter den nachfolgenden Links zur Verfügung. Vordrucke zur EEWärmeG-DV Bln Rechtsvorschriften Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) Informationsportal Erneuerbare Energien Informationen zum EEWärmeG Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Berlin EnEV – Energieeinsparung in Gebäuden

1 2 3 4 59 10 11