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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und EEWärmeG-Durchführungsverordnung (EEWärmeG-DV Bln)

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten damit außer Kraft. Durch das GEG werden EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die nachfolgenden Ausführungen und Materialien zum EEWärmeG werden lediglich übergangsweise noch auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt weitergeführt. Das EEWärmeG-Durchführungsgesetz Berlin (EEWärmeG-DG Bln) stellte die gesetzliche Grundlage für eine EEWärmeG-Durchführungsverordnung (EEWärmeG-DV Bln) dar. Diese sollte den Vollzug des EEWärmeG sicherstellen und vereinfachen. Zuständig für den Vollzug des EEWärmeG und der darauf beruhenden Durchführungsverordnung in Berlin waren die Bauaufsichtsämter in den Bezirken. Die Eigentümer neuer Gebäude mussten in der Regel anerkannte Sachverständige einbeziehen. Entsprechend der angewendeten Form der erneuerbaren Energien bzw. Ersatzmaßnahmen waren Vordrucke von den Eigentümern neuer Gebäude auszufüllen. Gemäß den Vorschriften der EEWärmeG-DV bescheinigten Sachverständige, Sachkundige bzw. Fachbetriebe die Angaben. Die zuständigen Bauaufsichtsämter in den Bezirken überprüften die Nachweise über die Einhaltung der Voraussetzungen des EEWärmeG stichprobenartig. Die auszufüllenden Vordrucke sowie ein dazugehöriges Merkblatt stehen unter den nachfolgenden Links zur Verfügung. Vordrucke zur EEWärmeG-DV Bln Rechtsvorschriften Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) Informationsportal Erneuerbare Energien Informationen zum EEWärmeG Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Berlin EnEV – Energieeinsparung in Gebäuden

Wissenschaftliche Begleitung der rechtlichen, ökonomischen und bautechnischen Fragestellungen zur Vereinfachung und Umstellung der Anforderungsgrößen im Energieeinsparrecht für Gebäude

Das Energieeinsparrecht im Gebäudebereich verwendet bislang ein Referenzgebäudesystem mit den Anforderungsgrößen Primärenergieverbrauch und Transmissionswärmeverlust. Bisherige Reformen waren darauf gerichtet, dieses System zu verbessern. Gegenstand dieses Forschungsprojektes ist ein vollständiger Systemwechsel im Gebäudeenenergierecht. Die Anforderungsgrößen im Gebäudeenenergierecht sollen sowohl die Treibhausgasemissionen ausdrücken als auch die Energieeffizienz sicherstellen (bevorzugt mittels THG/CO2 und Gesamtendenergie) sowie, insbesondere für Wohngebäude, ohne Referenzgebäudesystem auskommen. Ziel ist die erhebliche Vereinfachung des Systems, die Anrechnung gebäudenah erzeugter erneuerbarer Energie, die realitätsnahe Berechnung des Energiebedarfs und der Klimawirkungen eines Gebäudes sowie die Einordnung in den Zielpfad für einen weitgehend klimaneutralen Gebäudebestand im Jahr 2050.

Gebäudeenergiegesetz – GEG

Mit dem am 1. November 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) wurden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) zusammengefasst: Mit dem GEG wurde das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Damit besteht für Gebäude ein abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Eine für Sie wesentliche Neuerung des GEG betrifft den Vollzug. Mit § 92 GEG wurde eine Erfüllungserklärung eingeführt, mit der die Einhaltung aller das jeweilige Vorhaben betreffenden Anforderungen des GEG zu bestätigen ist. Zur Umsetzung in Landesrecht befindet sich derzeit eine Durchführungsverordnung zum GEG in der Erarbeitung. In diesem Zusammenhang wird auf die Übergangsregelungen im Teil 9 des GEG und hier insbesondere auf § 111 „Allgemeine Übergangsvorschriften“ verwiesen.

Teilprojekt H: Zukunftsfeld Mieterstrommodelle^Teilprojekt I: Entscheidungskontexte bei der energetischen Gebäudesanierung^SÖF-BuergEn: Perspektiven der Bürgerbeteiligung an der Energiewende unter Berücksichtigung von Verteilungsfragen, Teilprojekt G: Institutionelle Gestaltungsoptionen zur Gebäudesanierung - juristische Optionen

Erarbeitung einer Integrierten Wärme- und Kältestrategie

Konzepte für die Beseitigung rechtlicher Hemmnisse des Klimaschutzes im Gebäudebereich

Der Gebäudebereich ist zentral für die Erreichung der klimaschutzpolitischen Verpflichtungen Deutschlands. Um diese Verpflichtungen einzuhalten, sind eine Erhöhung der Energieeffizienz i.V.m. der Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich dringend erforderlich. Die erheblichen CO2-Minderungspotenziale im Gebäudebereich werden allerdings aufgrund verschiedener rechtlicher Hemmnisse nicht (schnell genug) realisiert. Zudem beabsichtigt die Bundesregierung die Finanzierung der Förderung der Sanierungsvorhaben (KfW-Programme) ab 2015 haushaltsunabhängig zu gestalten. Der Auftragnehmer soll Lösungskonzepte für die Beseitigung bzw. Verringerung rechtlicher Hemmnisse in den verschiedenen Rechtsbereichen (besonders Architektenrecht (HOAI) und Vergaberecht) vorschlagen und Konzepte für rechtskonforme und wirtschaftlich tragfähige Finanzierungskonzepte entwickeln. Dafür sind die bestehenden für den Gebäudebestand wie für Neubauten relevanten Rechtsvorschriften umfassend und systematisch auf ihre Wirksamkeit zu untersuchen und weiterzuentwickeln. Die Rechtskonzepte sind hinsichtlich ihrer betriebs- und volkswirtschaftlichen Wirkungen zu vergleichen. Bei der Empfehlung von Vorzugslösungen ist die Verzahnung der Rechtskonzepte untereinander sowie mit dem bestehenden Recht zu beleuchten. Die Studie knüpft an Ergebnisse der abgeschlossenen UFOPLAN-Vorhaben 'Rechtliche Konzepte für eine effizientere Energienutzung' und 'Rechtskonzepte zur Beseitigung des Staus energetischerSanierungen im Gebäudebestand'.

Verschärfung der energietechnischen Anforderungen an Gebäude mit der EnEV 2012

Ausgangslage: Auf Grund der Beschlüsse des Bundeskabinetts zum integrierten Energie- und Klimaschutzprogramm ist für das Jahr 2012 eine weitere Verschärfung der Energieeinsparverordnung vorgesehen. Ziele: Ziel des Projektes ist eine validierte, auf Praxiserkenntnissen fußende und mit Fach- und Interessenkreisen abgestimmte Datenbank für energetisch begründete Baukostenanteile. Die Untersuchung soll Eingangsdaten (Kosten energierelevanter bau- und anlagentechnischer Komponenten) für Wirtschaftlichkeitsberechnungen zum künftigen Anforderungsniveau liefern. Vorgehen: Im Rahmen des Vorhabens wird systematisch der Zusammenhang zwischen den die Effizienz bestimmenden Eigenschaften der Bauteile und Anlagenteile eines Gebäudes (z. B. Baukosten je m2 Außenwand für unterschiedliche Konstruktionen in Abhängigkeit vom Wärmedurchgangskoeffizienten) und den damit verbundenen Kosten untersucht und parametrisiert dargestellt. Das Vorhaben beschränkt sich im Wesentlichen auf Wohngebäude. Die Betrachtung auf Nichtwohngebäude ist begrenzt auf die Überprüfung der Übertragbarkeit der Ergebnisse aus dem Wohngebäudebereich auf Nichtwohngebäude.

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