API src

Found 167 results.

Related terms

INSPIRE Download Service (predefined ATOM) für Datensatz Photovoltaik auf Agrarflächen

Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Stromverbrauch im Saarland über den 2020 erreichten 20-Prozentanteil an Erneuerbarem Strom weiter auszubauen. Um der Flächenknappheit für die Errichtung von PV-Anlagen zu begegnen, hatte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen „Runden Tisch Photovoltaik auf Agrarflächen“ einberufen. Vertreten waren der Bauernverband, die Landwirtschaftskammer, Projektierer aus dem Photovoltaik-Bereich, die Bürgerenergiegenossenschaften, die Landesplanung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport), die Fachvertretungen des Naturschutzes und der Landwirtschaft (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) sowie das federführende Referat F/1 (Grundsatzfragen der Energie- und Klimaschutzpolitik) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Ergänzend wurde Referat F/1 (Landesdenkmalamt) im Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt. Es wurde eine grundsätzliche Einigung erzielt, dass eine Verordnung auf Landesebene erstellt werden kann, die der Option des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Nutzung von Agrarflächen in benachteiligten Gebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen entspricht. Benachteiligte Gebiete sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebiete im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABI. L 273 vom 24.09.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). Das saarländische Kabinett hatte diese Verordnung am 27.11.2018 verabschiedet. Mittlerweile sind die in der Verordnung benannten 100 MW peak an Leistung in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergeben worden. Daher wurde eine Änderungsverordnung notwendig, diese umfasst weitere 250 MW peak und gilt bis zum 31.12.2025. Verändert hat sich auch die Flächenkulisse. Durch Herausnahme weiterer Vorranggebiete verringert sie sich von 8.300 ha auf 7.470 ha. Die Änderungsverordnung wurde am 02.03.2021 vom saarländischen Kabinett verabschiedet. - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert

Photovoltaik auf Agrarflächen

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Stromverbrauch im Saarland über den 2020 erreichten 20-Prozentanteil an Erneuerbarem Strom weiter auszubauen. Um der Flächenknappheit für die Errichtung von PV-Anlagen zu begegnen, hatte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen „Runden Tisch Photovoltaik auf Agrarflächen“ einberufen. Vertreten waren der Bauernverband, die Landwirtschaftskammer, Projektierer aus dem Photovoltaik-Bereich, die Bürgerenergiegenossenschaften, die Landesplanung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport), die Fachvertretungen des Naturschutzes und der Landwirtschaft (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) sowie das federführende Referat F/1 (Grundsatzfragen der Energie- und Klimaschutzpolitik) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Ergänzend wurde Referat F/1 (Landesdenkmalamt) im Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt. Es wurde eine grundsätzliche Einigung erzielt, dass eine Verordnung auf Landesebene erstellt werden kann, die der Option des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Nutzung von Agrarflächen in benachteiligten Gebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen entspricht. Benachteiligte Gebiete sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebiete im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABI. L 273 vom 24.09.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). Das saarländische Kabinett hatte diese Verordnung am 27.11.2018 verabschiedet. Mittlerweile sind die in der Verordnung benannten 100 MW peak an Leistung in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergeben worden. Daher wurde eine Änderungsverordnung notwendig, diese umfasst weitere 250 MW peak und gilt bis zum 31.12.2025. Verändert hat sich auch die Flächenkulisse. Durch Herausnahme weiterer Vorranggebiete verringert sie sich von 8.300 ha auf 7.470 ha. Die Änderungsverordnung wurde am 02.03.2021 vom saarländischen Kabinett verabschiedet.

Windpark Honert / Errichtung und Betrieb von neun Windkraftanlagen in 74736 Hardheim durch die EE BürgerEnergie Hardheim GmbH & Co. KG

Die EE BürgerEnergie Hardheim GmbH & Co. KG, Weipertstraße 41, 74076 Heilbronn (Antragstellerin) plant die Errichtung und den Betrieb des Windparks „Honert“ mit neun Windkraftanlagen in der Gemeinde Hardheim, Gemarkung Hardheim, im Neckar-Odenwald-Kreis. Hierbei handelt es sich um Anlagen des Typs ENERCON E-175 EP5 E2 mit einer Nabenhöhe von 174,50 m, einem Rotordurchmesser von 175 m, einer Gesamthöhe von 262 m und einer Nennleistung von 7 MW je Anlage. Die Anlagen HON-2, HON-3, HON-4, HON-6a, HON-6b, HON-7, HON-8 und HON-9 sollen auf Flurstück 11062 und die Anlage HON-10 auf Flurstück 11058 der Gemeinde Hardheim, Gemarkung Hardheim errichtet und betrieben werden. Der Windpark „Honert“ liegt somit zwischen dem Ortsteil Wettersdorf (Stadt Walldürn), der Gemeinde Höpfingen, der Gemeinde Hardheim, dem Ortsteil Schweinberg (Gemeinde Hardheim) sowie dem Stadtteil Steinfurt (Stadt Külsheim, Main-Tauber-Kreis) und dem Ortsteil Riedern (Gemeinde Eichenbühl, Landkreis Miltenberg). Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 15.12.2023 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Windpark „Honert“ nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Diesem Antrag hat das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Entscheidung vom 15.02.2024 entsprochen. Für das Vorhaben besteht somit die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht), weshalb das Genehmigungsverfahren sowie das Vorbescheidverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Der Scoping-Termin zur Festlegung des Untersuchungsrahmens, der Methoden sowie der erforderlichen Unterlagen fand am 06.03.2024 und die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung am 25.11.2024 statt. Zur Klärung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der oben genannten Anlagen reichte die Antragstellerin am 20.01.2025 einen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG ein. Konkret soll geklärt werden, ob der geplante Windpark bei den nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange Aussicht auf Genehmigung besitzt: · Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr · Regierungspräsidium Stuttgart, Ref. 46.2, Luftverkehr und Sicherheit · ASDBW Rev. 32 Funkplanung, Stuttgart · Bundesnetzagentur Die hierbei eingereichten Unterlagen waren aus Sicht der Immissionsschutzbehörde nicht vollständig, weshalb Nachforderungen erfolgten. Seit dem 19.03.2025 sind die Unterlagen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht vollständig.

Windpark Anwande / Errichtung und Betrieb von drei Windkraftanlagen in 74746 Höpfingen-Waldstetten (WKA A-1, A-2, A-4) durch die EE BürgerEnergie Höpfingen GmbH & Co. KG

Die EE BürgerEnergie Höpfingen GmbH & Co. KG, Weipertstraße 41, 74076 Heilbronn (Antragstellerin) plant die Errichtung und den Betrieb des Windparks „Anwande“ mit drei Windkraftanlagen in der Gemeinde Höpfingen, Gemarkung Waldstetten im Neckar-Odenwald-Kreis. Hierbei handelt es sich um die Windenergieanlagen A-1, A-2 und A-4, für die ein Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Klärung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen gestellt wurde. Die Anlagen sollen auf dem Flurstück Nr. 6620 in der Gemeinde Höpfingen, Gemarkung Waldstetten errichtet werden. Der Windpark „Anwande“ liegt zwischen dem Ortsteil Waldstetten (Höpfingen), den Ortsteilen Erfeld und Gerichtstetten (Hardheim), der Stadt Walldürn und dem Ortsteil Altheim (Walldürn). Die beantragten Anlagen des Typs ENERCON E-175 EP5 E2 weisen eine Nabenhöhe von 174,50 m, einen Rotordurchmesser von 175 m, eine Gesamthöhe von 262 m und eine Nennleistung von 7 MW je Anlage auf. Die Antragstellerin hat am 06.08.2024 einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Windpark „Anwande“ nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt. Diesem Antrag hat das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Entscheidung vom 22.08.2024 entsprochen. Für das Vorhaben besteht somit die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) und das Genehmigungsverfahren, sowie das Vorbescheidverfahren sind nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Der Scoping-Termin zur Festlegung des Untersuchungsrahmens, der Methoden sowie der erforderlichen Unterlagen fand am 03.12.2024 statt. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll nach Auskunft der Antragstellerin im März 2025 durch-geführt werden. Die Einreichung des Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG zur Klärung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der oben genannten Anlagen erfolgte am 20.01.2025. Konkret soll geklärt werden, ob der geplante Windpark bei den nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange Aussicht auf Genehmigung besitzt: • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr • Regierungspräsidium Stuttgart, Ref. 46.2, Luftverkehr und Sicherheit • ASDBW Rev. 32 Funkplanung, Stuttgart Die hierbei eingereichten Unterlagen waren aus Sicht der Immissionsschutzbehörde nicht vollständig, weshalb Nachforderungen erfolgten. Seit dem 14.02.2025 sind die Unterlagen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht vollständig.

Durchführung einer freiwilligen nachträglichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die bestehende und in Betrieb befindliche Windenergieanlage (WEA) ORL-6 auf Flurstück Nr. 940, Gemarkung Jungholzhausen, Gemeinde Braunsbach („Windenergieanlage Orlach-6“) für den Betrieb der Anlage für den Zeitraum vom 16.09. bis 15.11. eines jeden Jahres von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang

Antrag der Firma EE Bürgerenergie Braunsbach GmbH & Co. KG auf Durchführung einer freiwilligen nachträglichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die bestehende und in Betrieb befindliche Windenergieanlage (WEA) ORL-6 auf Flurstück Nr. 940, Gemarkung Jungholzhausen, Gemeinde Braunsbach („Windenergieanlage Orlach-6“) im Wege eines ergänzenden Verfahrens. Die Firma EE Bürgerenergie Braunsbach GmbH & Co. KG, Weipertstraße 41, 74076 Heilbronn, ist Inhaberin einer am 08.02.2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Ziff. 1.6.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage WEA ORL-6 (Anlagentyp ENERCON E-101 mit einer Nabenhöhe von 149,0 m, einem Rotorblattdurchmesser von 101 m, Gesamthöhe 199,50 m, Nennleistung 3,0 MW). Die EE Bürgerenergie Braunsbach GmbH & Co. KG hat am 19.10.2018 in Gestalt der Erklärung vom 12.12.2018 einen Teilverzicht in Bezug auf die v. g. immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgegeben. Auf den Betrieb der v. g. WEA wurde in der Zeit vom 15.02. bis 15.11. eines jeden Jahres von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang verzichtet. Die Firma EE Bürgerenergie Braunsbach GmbH & Co. KG hat die Erweiterung der verbliebenen Betriebszeiten auf den Zeitraum vom 16.09. bis 15.11. eines jeden Jahres von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang am 08.03.2021, eingegangen am 06.01.2021, beantragt. Die Genehmigung wurde am 10.11.2021 erteilt. Aufgrund von anhängigen Rechtsmittelverfahren gegen die Genehmigung vom 10.11.2021 zur Erweiterung der Tagbetriebszeiten auf den Zeitraum vom 16.09. bis 15.11. eines jeden Jahres von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang der v. g. WEA ORL-6 beantragte die Antragstellerin am 25.08.2023 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Durchführung einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung für diese Anlage entsprechend § 7 Abs.5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i. V. m 7 Abs. 3 UVPG. Die Anlage ist seit 2020 (wieder) in Betrieb. Seit der Genehmigung vom 10.11.2021 wird sie auch während des genehmigten, erweiterten Zeitraumes betrieben. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird nach § 7 Abs.3 UVPG auf Antrag der Antragstellerin und nachdem das Landratsamt Schwäbisch Hall die Durchführung der freiwilligen UVP für zweckmäßig erachtet hat, durchgeführt.

immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der Betriebszeiten für den Zeitraum vom 15.02. – 15.09. eines jeden Jahres ab einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang der bestehenden und in Betrieb befindlichen Windenergieanlage ORL-6 auf Flurstück Nr. 940, Gemarkung Jungholzhausen, Gemeinde Braunsbach

Die Firma EE Bürgerenergie Braunsbach GmbH & Co. KG, Weipertstraße 41, 74076 Heilbronn, ist Inhaberin einer am 08.02.2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage WEA ORL-6. Die EE Bürgerenergie Braunsbach GmbH & Co. KG hat am 19.10.2018 in Gestalt der Erklärung vom 12.12.2018 einen Teilverzicht in Bezug auf die v. g. immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgegeben. Auf den Betrieb der v. g. WEA wurde in der Zeit vom 15.02. bis 15.11. eines jeden Jahres von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang verzichtet. Diese Genehmigung in Gestalt der Teilverzichtserklärung ist bestandskräftig. Die Erweiterung der Tagbetriebszeiten auf den Zeitraum vom 16.09. bis 15.11. eines jeden Jahres von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang wurde am 10.11.2021 genehmigt. Die am 03.06.2022 beantragte Erweiterung der Genehmigung des Tagbetriebs soll voraussichtlich im Jahr 2023 umgesetzt werden. Die beantragte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung beinhaltet die Erweiterung der Betriebszeiten für den Zeitraum vom 15.02. – 15.09. eines jeden Jahres ab einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang der bestehenden und in Betrieb befindlichen Windenergieanlage (WEA) ORL-6 (Anlagentyp ENERCON E-101 mit einer Nabenhöhe von 149,0 m, einem Rotorblattdurchmesser von 101,00 m, Gesamthöhe 199,50 m, Nennleistung 3,05 MW). Für dieses Vorhaben wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung („Änderungsgenehmigung“) nach §§ 4, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV beantragt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Schwäbisch Hall.

Bürgerenergie A31 Hohe Mark GmbH & Co. KG

Die Bürgerenergie A31 Hohe Mark GmbH & Co. KG hat mit Antrag vom 20.11.2024 einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG für vier Windenergieanlagen auf den Grundstücken in Heiden, Gemarkung Heiden, Flur 59, Flurstücke 47, 50, 29, 20 und Flur 60, Flurstück 87, beantragt

Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windenergieanlagen in der Gemeinde Bühlerzell

Antrag der EE Bürgerenergie Bühlerzell GmbH & Co. KG zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-160 EP5 E3 mit einem Rotordurchmesser von je 160 m, einer Gesamthöhe von je knapp 250 m und einer Nennleistung von je 5,56 MW. Die Anlagen sollen in der Gemeinde Bühlerzell innerhalb des Waldgebietes "Schönbronner Holz" errichtet werden.

Landesnetzwerk Bürgerenergie Sachsen-Anhalt gegründet Unsere Mitglieder: Ziele des Landesnetzwerks Bürgerenergie Sachsen-Anhalt Leitlinie für faire Wind- und Freiflächen-PV-Projekte Haben Sie Fragen zur Gründung einer Energiegemeinschaft?

Die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt hat gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern von Kommunen, Unternehmen und aus der Bürgerschaft das „Landesnetzwerk Bürgerenergie Sachsen-Anhalt“ gegründet. Bürgerenergie bedeutet bürgerschaftliche Mitwirkung und Teilhabe an der Energiewende stärken. Durch die Bereitstellung und den Austausch von Wissen und Erfahrungen möchte das Netzwerk „Hilfe zur Selbsthilfe“ leisten und auf diese Weise die Gründung von kommunalen und bürgerschaftlichen Energiegesellschaften erleichtern. Diese stellen eine Möglichkeit für mehr lokale Wertschöpfung dar und können den Rückhalt für den Ausbau erneuerbarer Energien in der Bevölkerung vor Ort stärken. Das Netzwerk veranschaulicht den Bürgerinnen und Bürgern sowie Kommunen die sozialen Chancen und den materiellen Nutzen von Bürgerenergiegemeinschaften und beantwortet Fragen rund um die Transformation des Energiesystems und Beteiligungsmöglichkeiten. Das „Landesnetzwerk Bürgerenergie Sachsen-Anhalt“ möchte darüber hinaus den direkten Austausch innerhalb von Sachsen-Anhalt steigern, Praxisbeispiele vermitteln, sich mit Fachgremien aus der Landespolitik und Verbänden austauschen. Informationsmaterialien des Landesnetzwerkes sowie öffentliche Veranstaltungen seitens der Netzwerkmitglieder werden hierfür als geeignete Instrumente angesehen. Die Erkenntnis verschiedener Mitglieder, dass massiv an den gesellschaftlichen Widerständen gegen erneuerbare Energien gearbeitet werden sollte, wenn die Transformation des Energiesystems mit Zustimmung und Unterstützung großer Teile der örtlichen Bevölkerung gelingen soll, hat zur Gründung des Landesnetzwerks Bürgerenergie Sachsen-Anhalt geführt.

Bedeutung der erneuerbaren Energien für die Energiewende Die Energiewende gemeinsam gestalten Schwerpunkte Solarenergie Bürgerenergie Windenergie Wertschöpfungsrechner Allgemeine Informationen zu den erneuerbaren Energien:

Ziel der Energiewende ist es, Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit in einen neuen Einklang zu bringen, um eine zuverlässige, nachhaltige und bezahlbare Energieversorgung zu gewährleisten. Dabei spielen die erneuerbaren Energien (EE) wie z.B. Wind, Sonne und Biomasse eine entscheidende Rolle für eine klimaneutrale und nachhaltige Energieversorgung. Schon heute kommen mehr als 61,5 % der Bruttostromerzeugung in Sachsen-Anhalt aus erneuerbaren Energien. Neben der Energieerzeugung werden die Energieversorgungsnetze angepasst, um- und ausgebaut, verschiedene Sektoren intelligent miteinander verbunden und die Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt. Dabei ist es wichtig sicherzustellen, dass der Strom aus erneuerbaren Energien effizient genutzt wird, beispielsweise durch die Flexibilisierung des Energiesystems. Zentrale Flexibilitätsoptionen sind Sektorenkopplung, Wärme-, Strom- und Gasspeicher.

1 2 3 4 515 16 17