Standorte der vorhandenen Bioenergieanlagen im Landkreis Göttingen. Es handelt sich um Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Biogas) aus Biomasse durch Vergärung. Biogas stellt eine wichtige und vielseitige Form der Bioenergie aus der Landwirtschaft dar. Die neuen Anlagen setzen fast ausnahmslos nachwachsende Rohstoffe (NaWaRo) wie Mais, Getreide, Hirse, Zuckerrüben, Sonnenblumen und teilweise Aufwuchs von Grünland mit oder ohne Gülle ein. Biogas wird derzeit überwiegend dezentral produziert und als Strom- und Wärmelieferant genutzt. Aufgrund dieser Dezentralität der Anlagen, die dadurch begründet ist, dass das primäre Ausgangsmaterial für die Biogaserzeugung wie Gülle oder Energiepflanzen aufgrund der niedrigen Energiedichte aus ökonomischen Gründen in der Regel nicht über längere Distanzen transportiert werden kann, ist die Integration guter Wärmenutzungskonzepte nicht immer möglich.
Eine Biogasanlage dient der Erzeugung von Biogas durch Vergärung von Biomasse. In landwirtschaftlichen Biogasanlagen werden meist tierische Exkremente (Gülle, Festmist) und Energiepflanzen als Substrat eingesetzt. In nicht-landwirtschaftlichen Anlagen wird Material aus der Biotonne verwendet. Als Nebenprodukt wird ein als Gärrest bezeichneter Dünger produziert. Bei den meisten Biogasanlagen wird das entstandene Gas vor Ort in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Strom- und Wärmeerzeugung genutzt.
Brennstoffe werden zur Wärmegewinnung eingesetzt und dienen der Erzeugung von elektrischem Strom im Dampfkraftwerk. Die Landwirtschaft verfügt über ein großes Potenzial an energetisch nutzbarer fester Biomasse. Das sind zum einen Getreidestroh, Grünland- und Landschaftspflegeaufwüchse zum anderen Energiepflanzen (Getreidekorn, Miscanthus, Schnellwachsende Baumarten), die gezielt angebaut werden. Im Zuge des weiteren Preisanstieges für fossile Energieträger und im Interesse der Umweltschonung (Klimawandel) gewinnen diese nachhaltigen Ressourcen zunehmend an Bedeutung.
Der Aufgabenschwerpunkt "Nachwachsende Rohstoffe" umfasst die Erarbeitung von Empfehlungen zur Rohstoffbereitstellung für die Energiegewinnung und technische Produktherstellung (z.B. Dämmstoffe, Biokraftstoff, Biogas) sowie die Umsetzung und Begleitung der Forschungsförderung. Zu den nachwachsenden Rohstoffe gehören z.B. schnellwachsende Hölzer, Chinaschilf, Getreide, Roggen, Hanf, Faserpflanzen, Energiepflanzen, Winterraps, halm- und holzartige Biomasse. Unter dem Begriff nachwachsende Rohstoffe werden Produkte pflanzlicher und tierischer Herkunft zusammengefasst, die im Nicht-Nahrungs- und Nicht-Futtermittelsektor verwertet werden. Nachwachsende Rohstoffe umfassen - Nebenprodukte der Land- und Forstwirtschaft (z. B. Stroh, Holz aus Waldpflege, Biomasse aus der Landschaftspflege), - Pflanzen aus dem landwirtschaftlichen Anbau (z. B. öl- und stärkehaltige Pflanzen, ein- und mehrjährige Gräser, Faserpflanzen, Heil-, Gewürz- und Aromapflanzen) sowie - unbehandelte Abfallstoffe der Biomasseverarbeitung (Bau- und Industrierestholz, Hobel- und Sägespäne etc.). Zunehmende Bedeutung erlangen sie vor allem vor dem Hintergrund des steigenden Energiebedarfs, der Endlichkeit fossiler Rohstoffe und der CO2-Anreicherung der Atmosphäre.
Indikator: Grünlandfläche Die wichtigsten Fakten Die Grünlandfläche hat in Deutschland von 1991 bis 2024 um knapp 12 % abgenommen. In den letzten Jahren blieb die Dauergrünlandfläch auf nahezu gleichem Niveau. Der Grünlandverlust konnte mit der EU-Agrarpolitik ab 2014 un dem Ordnungsrecht weitestgehend gestoppt werden, die Grünlandfläche sank seitdem nicht mehr unter das Niveau von 2013. Um dieses Ziel auch dauerhaft zu erreichen, sind weiterhin ambitionierte Anstrengungen notwendig. Welche Bedeutung hat der Indikator? Extensiv bewirtschaftetes Grünland ist wichtig für artenreiche Pflanzengesellschaften, die nährstoffarme Böden benötigen und mittlerweile in der Agrarlandschaft selten sind. Rund 40 % aller in Deutschland gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen kommen im Grünland vor ( BfN 2023 ). Darüber hinaus sind Dauergrünlandflächen wichtig für den Boden- und Gewässerschutz und leisten als Kohlenstoffspeicher einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz . Relevant ist dabei vor allem „Dauergrünland“: Es umfasst Wiesen und Weiden, die seit mindestens fünf Jahren nicht als Ackerland genutzt wurden. Der Grünlandrückgang resultierte zum einen aus der steigenden Nachfrage nach Futter- und Energiepflanzen: Auch ökologisch besonders wertvolle Standorte wie Grünland auf kohlenstoffreichen Moorböden wurden umgebrochen und in Ackerland umgewandelt. Damit verlieren die Flächen ihre oben beschriebenen positiven Eigenschaften für den Umwelt- und Klimaschutz. Zum anderen sind auch ertragsarme und schwer zugängliche Standorte gefährdet: Können solche Standorte nicht ökonomisch genutzt werden, wird ihre Nutzung oft eingestellt. Diese Standorte „verbuschen“, wodurch seltene Pflanzenbestände und die darauf angepasste Fauna verloren gehen. Wie ist die Entwicklung zu bewerten? In Deutschland ist das Dauergrünland in den letzten Jahrzehnten unter Druck geraten. 1991 wurden noch über 5,3 Millionen Hektar (Mio. ha) als Dauergrünland bewirtschaftet. Im Jahr 2024 waren es nur noch 4,7 Mio. ha. Das sind knapp 12 % weniger als noch im Jahr 1991. Mit der EU-Agrarpolitik ab 2014 wurde der Erhalt von Dauergrünland über die „Greening“-Auflagen als Voraussetzung für flächengebundene Direktzahlungen geregelt. Mit einer allgemeinen Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland und einem vollständigen Umwandlungs- und Pflugverbot für besonders schützenswertes Dauergrünland sollte der Verlust gestoppt werden. Auch in der aktuellen Förderperiode der GAP, die seit Januar 2023 gilt, wird der Erhalt des Grünlands über die sogenannte Konditionalität in der ersten Säule gesichert. Landwirt*innen, die Direktzahlungen erhalten, dürfen ihr Grünland nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur nach Genehmigung umbrechen. Zudem gibt es in einigen Bundesländern (z.B. in BW, MV, SH) Landesgesetze, die den Umbruch von Grünland generell verbieten. Seit 2013 sind die Dauergrünlandflächen und ihr Anteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche wieder leicht angestiegen bzw. blieben zuletzt auf nahezu gleichem Niveau. Nach wie vor sind die übergeordneten Treiber des Grünlandumbruchs jedoch weitgehend unverändert. Dies gilt insbesondere für den hohen Bedarf an ackerbaulichen Futtermitteln, die Förderung des Anbaus von Energiepflanzen, den Flächenverbrauch von Siedlung und Verkehr und die Nutzungsaufgabe (s. o.). Deshalb ist davon auszugehen, dass das Grünland weiterhin unter Druck stehen wird. Ein wirksamer Grünlandschutz bleibt damit von herausragender Bedeutung. Wie wird der Indikator berechnet? Der Indikator basiert auf Ergebnissen der Bodennutzungshaupterhebung 2024 des Statistischen Bundesamtes. Die Ergebnisse werden in Tabelle 41271-0003 Landwirtschaftliche Betriebe, Landwirtschaftlich genutzte Fläche: Deutschland, Jahre, Bodennutzungsarten sowie im Statistischen Jahrbuch des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes zum Thema Grünland veröffentlicht. Eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens findet sich im Qualitätsbericht zur Bodennutzungshaupterhebung (Destatis 2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel "Grünlandumbruch" .
Errichtung einer Biogasanlage (BGA) in Verbindung mit einer Biogasaufbereitungsanlage (BGAA) zur Einspeisung von aufbereitetem Biogas in das Gasnetz. Die vorgesehenen Einsatzstoffe zur Fermentation sind nachwachsende Rohstoffe in Form von Wirtschaftsdünger und Energiepflanzen. Es ist eine stündliche Biogasproduktion von bis zu etwa 1.960 m³ geplant.
Das Öko-Institut veröffentlichte eine Überblicksstudie zur aktuellen Situation bei PV-Freiflächenanlagen in Deutschland. Diese gibt einen Überblick zu Flächenkulissen, Potenzialen, Finanzierung, Nachhaltigkeit und Produktionskapazitäten. Ende 2023 entfielen ca. 30% der installierten PV-Anlagen in Deutschland auf Freiflächenanlagen. Um den Freiflächenausbau zu stärken, wurden letztes Jahr in der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) diverse Neuerungen für die PV-FFA beschlossen. Allerdings birgt der Ausbau von PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) ein gewisses Konfliktpotenzial, da sie mit anderen Nutzungsformen konkurriert. Um diese Nutzungskonflikte zu vermeiden, sollte zum einen weiterhin ein großer Anteil des PV-Ausbaus auf Dachflächen erfolgen und Freiflächen-Anlagen vorranging auf vorbelasteten oder versiegelten Flächen erfolgen. Kernergebnisse der Studie sind mit Bezug zum Thema Flächensparen folgende: Zum 31.12.2023 waren in Deutschland 81,9 GW Photovoltaik installiert. Davon entfielen 29% auf Freiflächenanlagen. Im EEG 2023 ist eine hälftige Aufteilung des Zubaus auf Dach- und Freiflächenanlagen geplant. Dafür wurden die Ausschreibungsvolumina für Freiflächenanlagen schrittweise deutlich erhöht und sollen ab dem Jahr 2025 9,9 GW pro Jahr betragen Insgesamt ist das Flächenpotenzial wesentlich größer als der benötigte Zubau von 200 GW bis 2040. Dieser könnte bereits vollständig durch PV-Anlagen auf vorbelasteten Flächen (z.B. Parkplätze, Randstreifen, Gewerbegebiete) gedeckt werden. Sogenannte benachteiligte Gebiete auf landwirtschaftlichen Flächen müssten, wenn überhaupt nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Anlagen außerhalb der EEG-Flächenkulisse erscheinen in diesem Kontext nicht notwendig Erhebliche technisch-realisierbare Potenziale, mit gleichzeitigen Synergieeffekten liegen auf landwirtschaftlichen Flächen, Mooren und Gewässern durch die Nutzung von Agri-, Moor-, und Floating-PV vor. Da diese Anlagen durch höhere Kosten Wettbewerbsnachteile aufweisen, ist ein separates Ausschreibungssegment in der Planung Würden die bis 2040 vorgesehenen PV-FFA ausschließlich auf mit Energiepflanzen belegten Flächen erfolgen, bräuchte es nur 9% der dafür aktuell belegten Fläche. Aufgrund des wesentlich höheren Energieertrags von PV im Vergleich zu Biomasse könnte mit diesem Bruchteil der Fläche jedoch das 2,4fache der Energie erzeugt werde
Baum des Jahres 2020 ist die ursprünglich aus Nordamerika stammende Robinie - eine schnell wachsende, extrem genügsame Baumart mit hartem, dichtem und gut zu bearbeitendem Holz. Sie bietet eine Alternative zu Tropenhölzern und eignet sich als Energiepflanze. Allerdings ist es auch eine in Teilen giftige, invasive Art, welche geschützte Offenlandbereiche gefährdet. Die Robinie ist eine sogenannte Pionierpflanze, die auch stickstoffarme Standorte besiedeln kann. Die Baumart eignet sich zur Rekultivierung und zum Erosionsschutz von Flächen wie z. B. von Bergbaufolgelandschaften. Sie bevorzugt sonnige, warme und trockene Bereiche und wird in Sachsen-Anhalt vermehrt auf sandigen oder stark verarmten Standorten kultiviert. Die Hauptanbauflächen in Deutschland befinden sich in trockenen und sandigen Gebieten Brandenburgs und Sachsen-Anhalts. Diese Standortpräferenzen fördern ein Eindringen der Art in Trocken- und Halbtrockenrasen oder Heideflächen. Hier sorgt die Robinie für eine Stickstoff- und auf lange Sicht für eine Kohlenstoffanreicherung im Oberboden. Aufgrund der Konkurrenzkraft der Robinie und ihrer Resistenz gegen Trockenstress verdrängt sie die charakteristische Flora und Fauna. Soll der Offenlandcharakter erhalten bleiben, müssen Robinien schnell entfernt werden. Empfohlen wird ein Sicherheitsabstand von ca. 500 m zum Bereich, der vor dem Eindringen geschützt werden soll. Robinien gelangten zu Beginn des 17. Jahrhunderts als Zier- und Gartenbaum von Nordamerika nach Europa und sind in ganz Sachsen-Anhalt verbreitet. Das gezielte Ausbringen gebietsfremder Pflanzen, wie der Robinie, ist nach dem Bundes-Naturschutzgesetz grundsätzlich genehmigungspflichtig. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gelten Ausnahmeregelungen. Die Robinia pseudoacacia, wie der wissenschaftliche Name der Robinie lautet, wurde am 24. Oktober 2019 zum Baum des Jahres 2020 gekürt. Das Kuratorium „Baum des Jahres“ der Dr. Silvius Wodarz Stiftung wählt seit 1989 jedes Jahr einen Baum aus, um mit diesem die Öffentlichkeit über Belange, aber auch Probleme verschiedener Baumarten zu informieren.
Die Firma Bioenergie Heiligengrabe GmbH, Heide 26 in 46286 Dorsten beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück 16909 Heiligengrabe, OT Liebenthal, Am Buchweizenberg 3 in der Gemarkung Liebenthal, Flur 1, Flurstück 244, eine Biogasanlage wesentlich zu ändern. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Transformation der bestehenden Anlage zur Erzeugung von Biogas aus Wirtschaftsdünger und Energiepflanzen (Biogasanlage) von einer Verstromungsanlage zu einer Biomethaneinspeiseanlage (BGEA). Das erzeugte Rohbiogas soll zukünftig am Anlagenstandort auf Erdgasqualität (Biomethan) aufbereitet und in das öffentliche Gasnetz eingespeist werden. Eigenstrom und Eigenwärme sollen zukünftig über ein zu errichtendes BHKW, das mit Biogas betrieben wird, erzeugt werden. Im Zuge der Anlagenänderung wird die bestehende Anlage modernisiert und optimiert. Durch geänderte Substratmenge und –zusammensetzung soll die erzeugte Biogasmenge auf 7,93 Mio. Nm³/a erhöht werden. Die bestehende Gärresttrocknung am Standort wird zurückgebaut. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.3.1 GE in Verbindung mit Nummer 1.2.2.2 V und Nummer 1.16 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.4.2.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Weiterhin fällt das Vorhaben gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie. Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Erkenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und der beantragten Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsminderung, zur Risiko- und Gefahrenabwehr und der geplanten Ausführung des Vorhabens keine erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten. Die Biogasanlage befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Gewerbegebietes Heiligengrabe/Liebenthal. Durch die beantragte Erweiterung der Biogasanlage wird die überbaute Fläche von 7 953 m² auf 8 266 m² geringfügig erhöht. Bei der Fläche handelt es sich um eine derzeit brachliegende Fläche im Gewerbegebiet. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt werden durch die Änderung der Anlage nicht zusätzlich beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung von Erholungsräumen ist nicht erkennbar, das Landschaftsbild wird nicht erheblich nachteilig beeinträchtigt. Aufgrund der Unterschreitung der geltenden Immissionswerte gemäß Technischer Anleitung Lärm sind keine Gefährdungen, erheblichen Nachteile oder erheblichen Beeinträchtigungen durch Geräusche zu erwarten. Gefährdungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftschadstoffe sind nicht zu erwarten.
Die Firma Agrarenergie Vettweiß GmbH, Wellingstraße 54 in 49328 Melle hat mit Antrag vom 25.05.2022 eine Genehmigung nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung einer Biogasanlage auf dem Gelände in Am Mersheimer Graben 15 in 52391 Vettweiß beantragt. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens umfasst im Wesentlichen: • die Änderung der Einsatzstoffe: es sollen zukünftig neben Energiepflanzen als NawaRos gemäß Anlage 2 II des EEG 2009 auch feste und flüssige Wirtschaftsdünger eingesetzt werden • die Errichtung und der Betrieb zwei neuer Feststoffdosierer: - Feststoffeintrag 3: Standort Fermenter 5 (ehemals Nachgärer) mit Annahmecontainer, Mischbehälter und Direkteintrag in Fermenter 5 - Feststoffeintrag 4: Standort Fermenter 1 mit Annahmecontainer, Substratzerkleinerung (Hammermühle) und Flüssigdosierung in Fermenter 1-2 • die Umnutzung von Nachgärer zum Fermenter 5 • die Errichtung und der Betrieb von einem Vorlagebehälter zur Annahme von Gülle • die Errichtung und der Betrieb von zwei Rundbogenhallen auf den vorhandenen Fahrsiloflächen (Abteil 2 und 4) zur witterungsgeschützten Lagerung von festem Wirtschaftsdünger / separiertem Gärrest • die Errichtung und der Betrieb einer Ammoniakwäsche zur Reduktion von Ammoniak im Biogas • die Errichtung und der Betrieb einer externen Entschwefelungsanlage bestehend aus zwei Kolonnen und einer Technikzentrale zwischen Gärrestlager 1 und 2, zur Reduktion von Schwefelverbindungen im Biogas • die Errichtung und der Betrieb eines Sauerstoffgenerators im Container am Standort des bisherigen Wasserspeichers für Prozesswasser der Druckwasserwäsche (Wasserspeicher entfällt) • die Errichtung und der Betrieb einer Schwefelwasserstoffwäsche zur Reduktion von Schwefelverbindungen im Biogas • der Austausch der bisherigen Gaskühlung gegen ein leistungsstärkeres Aggregat • die Aufstellung von zwei neuen Aktivkohlefiltern zur Feinentschwefelung von Biogas im Austausch zum bisherigen Aktivkohlefilter • die Übernahme der ORC-Anlage am BHKW 1, bestätigt durch § 15 BImSchG-Anzeige vom 20.12.2021, Aktenzeichen 53.37-A15.1-300.0204/21-Haz
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