Sicherer Betrieb und Nutzerfreundlichkeit haben höchste Priorität Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Laut aktuellem Zeitplan wird diese nun ab dem 1. April 2024 schrittweise in Betrieb gehen. Bis dahin wird auch die sehr komplexe IT-Infrastruktur, die sehr hohen sicherheitstechnischen Anforderungen genügen muss, fertiggestellt sein. Die Registrierung inländischer Herstellerinnen und Hersteller kann daher erst zum 1. April 2024 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist für ausländische Herstellerinnen und Hersteller sowie deren Bevollmächtigte die Account-Erstellung auf DIVID möglich. Über die schrittweise Bereitstellung der Plattform für weitere Nutzergruppen und die Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das UBA so bald wie möglich über DIVID und auf der Homepage www.ewkf.de informieren. Ab 1. Januar 2024 bis zum 1. April 2024 stellt das UBA den betroffenen Akteuren auf der Internetseite www.einwegkunststofffonds.de eine statische Abbildung von DIVID zur Verfügung, über die insbesondere Herstellerinnen und Hersteller Anträge zur Einordnung der Herstellereigenschaft und zur Einwegkunststoffprodukteinordnung stellen können. UBA -Präsident Dirk Messner: „Wir wollen den digitalen Vollzug des Einwegkunststofffondsgesetzes sicher und so benutzerfreundlich wie möglich aufstellen. Wegen des ab 2025 auf rund 430 Mio. Euro geschätzten Fondsvolumens hat eine sorgfältige Umsetzung für uns die allerhöchste Priorität. Daher nehmen wir uns die Zeit, die es noch braucht, um die anspruchsvolle Technik gesetzeskonform einzurichten, selbst wenn dies zu einer späteren Verfügbarkeit von DIVID führt.“ Wer die Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen hat, muss sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Eine umgehende Registrierungspflicht ist nur für solche Herstellerinnen und Hersteller vorgesehen, die ab dem 1. Januar 2024 ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Solange deren Registrierung noch nicht möglich ist, bleibt die noch nicht erfolgte Registrierung natürlich folgenlos. Die Abgabenpflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen, unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt. Auch die erforderliche Registrierung der Anspruchsberechtigten verzögert sich, aber es wird sichergestellt, dass bis zur Abgabe der ersten Leistungsmeldung ab dem 1. Januar 2025 ausreichend Zeit für die notwendige Registrierung bleibt. Wer To-Go-Lebensmittelbehältnisse oder Tabakfilter(-produkte) und andere Einwegkunststoffartikel herstellt, unterliegt ab 2024 der erweiterten Herstellerverantwortung – das bedeutet, dass man verpflichtet ist, sich insbesondere an den Kosten für öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz. An wen richtet sich der Einwegkunststofffonds? In den Einwegkunststofffonds zahlen ab 2025 betroffene Herstellerinnen und Hersteller ein, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. Der einzuzahlende Betrag ist abhängig von Produktart und Masse. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das UBA melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet. Die Abwicklung der erforderlichen Datenmeldung startet am 1.1.2025 und erfolgt ebenso wie die Registrierung über die DIVID Plattform. Was ist die Rolle des UBA? Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Herstellerinnen und Hersteller sowie Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellerinnen und Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes. Welchen Funktionsumfang hat die Online-Plattform DIVID? DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 Abgabepflichtigen sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte. Hierbei ist die Plattform das zentrale Instrument für die fondsbezogene Kommunikation zwischen externen Nutzenden und dem UBA als auch für die damit verbundenen verwaltungsinternen Prozesse. Es ermöglicht die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Verteilung des sich auf jährlich rund 430 Mio. Euro belaufenden Fondsvolumens.
Nicht nur Öl, sondern auch Abfälle zerstören die Meere Ölkatastrophen wie im Golf von Mexiko vergiften Meeresregionen auf Jahrzehnte hin. Auch andere Stoffe belasten die Meere dauerhaft. Tonnenweise lagern sich Plastiktüten, Styroporreste oder alte Fischernetze ab. Allein in der Nordsee befinden sich schätzungsweise 600 000 Kubikmeter Müll auf und im Meeresboden. Der Großteil der Nordsee-Abfälle stammt von Schiffen und aus der Fischerei, er gelangt auch durch Flüsse und den Tourismus in die Meere. Viele Meereslebewesen werden direkt gefährdet. „Es ist höchste Zeit, endlich effektive Strategien gegen den Meeresmüll zu entwickeln.“, fordert Jochen Flasbarth, der Präsident des Umweltbundesamt anlässlich des Europäischen Tages der Meere am 20. Mai 2010. Mehr als Zweidrittel des Meeresmülls besteht aus Plastik. Dieser ist für die Ökosysteme besonders gravierend, denn für viele Meerestierarten ist er lebensbedrohlich. Zum Beispiel für Meeresschildkröten, die an Plastiktüten ersticken können. Sie nehmen die Tüten als Nahrung auf, da sie diese mit Quallen - ihrer Lieblingsspeise - verwechseln. Auch Eissturmvögel halten die kleinen Plastikstücke für Nahrung. Die Teilchen verbleiben dann im Magen und suggerieren ein dauerhaftes Sättigungsgefühl. Die Kondition und Fitness der Tiere wird dadurch signifikant beeinträchtigt oder führt zum Verhungern.Verschärfend hinzu kommt die lange Abbauzeit von Plastik-Kunststoffen, die bis zu 450 Jahre beträgt Neben den ökologischen Folgen verursacht der Meeresmüll handfeste ökonomische Kosten. Allein bei der Reinigung des fast sieben Kilometer langen Westerländer Badestrands auf Sylt fallen täglich bis zu zwei Tonnen Müll an, das entspricht jährlich circa 23 000 Müllsäcken. In Ostholstein entstehen jährlich Kosten zwischen 750 000 und 1,2 Millionen Euro. Obwohl in vielen Häfen bereits Auffanganlagen für Schiffsmüll existieren, geht die Abfallmenge nicht signifikant zurück. Das liegt auch an den Entsorgungskosten. Die Abnahme ist nicht immer kostenfrei, die Preise dafür schwanken von Hafen zu Hafen. Die neue EG Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie fordert von den Mitgliedsstaaten, das Müllvorkommen in ihren Meeresregionen zu bewerten und die Einträge dahingehend zu regulieren, dass 2020 ein Guter Umweltzustand der Meeresökosysteme hergestellt ist. Jochen Flasbarth: „Erfolge zeitigen kann die Richtlinie allerdings nur, wenn sie jetzt konsequent umgesetzt wird. Die Müllvermeidung muss dabei im Vordergrund stehen. Müll sammeln, hilft nur wenig.“ Das UBA beschäftigt sich darum intensiv mit der Erarbeitung von Strategien, um das Problem Meeresmüll quantifizierbar zu machen und weitere Einträge von Müll in die Meeresumwelt zu vermeiden. Das Hintergrundpapier „Abfälle im Meer - ein gravierendes ökologisches, ökonomisches und ästhetisches Problem“ steht Ihnen zum kostenlosen Download zur Verfügung: node/7868 Das UBA informiert auf seinen Internetseiten regelmäßig über die Ölkatastrophe am Golf von Mexiko und liefert dazu Hintergrundmaterial. Das Bundesumweltbundesministerium veröffentlichte unlängst eine 25-Cent-Sonderbriefmarke, mit der Projekte zum Schutz der Meere gefördert werden. Seit Mai ist diese in den Filialen der Deutschen Post erhältlich. 19.05.2010
Registrierung für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ab 1. Mai möglich Ab dem 15. August 2018 werden nahezu alle elektrischen und elektronischen Geräte vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz umfasst (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten; kurz: ElektroG). Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen. Nun müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Hersteller von bislang noch nicht betroffenen Geräten registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen, beispielsweise Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen. Ein weiteres Beispiel von Produkten, die bislang noch nicht erfasst waren, sind etwa Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln. Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, z. B. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum. Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträge bei der zuständigen stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) stellen. Auch für bereits registrierte Hersteller werden Umstellungen notwendig. Jede bereits erteilte Registrierung mit einer Geräteart wird durch die stiftung ear automatisch in eine festgelegte Nachfolgegeräteart überführt. Registrierte Hersteller müssen aber überprüfen, ob trotz automatischer Überführung die Registrierung weiterer Gerätearten notwendig wird. Dafür ist eine gesetzliche Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen. Weiterführende Informationen finden sich auf der Internetpräsenz der zuständigen stiftung ear unter https://www.stiftung-ear.de/elektrog-2018/ . Das Umweltbundesamt ( UBA ) wird auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen konsequent überwachen. Bereits in der Vergangenheit wurden durch einen effektiven Ordnungswidrigkeitenvollzug gegen sogenannte Trittbrettfahrer viele Hersteller dazu angehalten, ihren Herstellerpflichten nach dem ElektroG nachzukommen. Dies zeigt auch die stetig gestiegene Anzahl registrierter Hersteller bei der stiftung ear. Auch in Zukunft wird das UBA bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen nicht ordnungsgemäß registrierte Unternehmen in Deutschland einleiten. Neben der Möglichkeit, Anzeige wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung beim UBA zu erstatten, können Hersteller nicht registrierte Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abmahnen.
Umweltbundesamt: Betreiber elektronischer Marktplätze müssen stärker gegen illegale Importe vorgehen Rund um die Uhr und (von) überall einkaufen – der Onlinehandel macht es möglich. Als Folge werden Waren aber vielfach auch wieder zurückgesandt und dann zu oft vernichtet. Außerdem gelangen zudem Produkte aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) nach Deutschland, die nicht immer konform mit EU-Regelungen im Umwelt- und Gesundheitsbereich sind. „Hier ist ein Nachsteuern dringend geboten – vor allem im Online-Handel. Wir empfehlen, dass Betreiber von Online-Plattformen verpflichtend prüfen müssen, ob die dort angebotenen Elektro- und Elektronikprodukte, Batterien sowie Verpackungen von den Anbietern ordnungsgemäß registriert sind.“, sagte Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA). Am 18. Juni 2019 diskutieren rund 160 Fachleute auf der – in Zusammenarbeit mit dem UBA veranstalteten – BMU/BMJV- Konferenz weitere Erfordernisse für eine effiziente Regulierung und Überwachung bei Elektrogeräten, Batterien und Verpackungen sowie Chemikalien. Die Drittland-Trittbrettfahrer-Problematik ist aus Sicht der UBA ein besonders drängendes Problem. Firmen aus Drittländern bringen über elektronische Marktplätze unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben massenweise Elektrogeräte, Batterien und Verpackungen auf den deutschen Markt, ohne sich an den Kosten für deren Sammlung und Verwertung zu beteiligen. Die Vollzugsbehörden können dies nach geltendem deutschen Recht nicht verhindern. Die OECD schätzt, dass mittlerweile in Europa jährlich mehr als 460.000 Tonnen Elektrogeräte online illegal in Verkehr gebracht werden. Diese Produkte können auch unzulässige Chemikalien enthalten, die für den Verbraucher Risiken bergen. Die in Kürze geltende neue EU-Marktüberwachungsverordnung wird betreffend elektronische Marktplätze jedoch allenfalls punktuell eine Verbesserung bewirken, da nach dieser allein bei einem individuell nachgewiesenen Verstoß sowie zudem auch nur unter strengen Voraussetzungen Maßnahmen möglich werden. Die sich umweltrechtskonform verhaltenden Hersteller aus Deutschland haben daher auch nach dem Inkrafttreten der EU-Marktüberwachungsverordnung weiterhin massive Wettbewerbsnachteile, denn sie haben nicht nur die mit der Wahrnehmung der Produktverantwortung einhergehenden eigenen Kosten zu tragen, sondern auch jene für die Entsorgung der Drittland-Trittbrettfahrer-Produkte. Die Regelungslücke könnte jedoch einfach und effektiv wie folgt geschlossen werden: Für Betreiber elektronischer Marktplätze wird – analog zum Vertreiber – eine Prüfpflicht in ElektroG, BattG sowie VerpackG hinsichtlich der ordnungsgemäßen Registrierung der Hersteller etabliert. Im Gegensatz zur EU-Marktüberwachungsverordnung würde die Normierung einer solchen Prüfpflicht für elektronische Marktplätze im ElektroG, BattG und VerpackG bewirken, dass (IT-gestützt) flächendeckend nur noch Angebote verifizierter (also registrierter) Verantwortlicher auf elektronischen Marktplätzen überhaupt veröffentlicht werden.
Nutzer können sich nun online registrieren Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Wie mit Pressemitteilung vom 12. Dezember 2023 zur sich verspätenden Bereitstellung angekündigt, ist DIVID am 1. April mit ersten Funktionen in Betrieb gegangen. Die Plattform ist über die Homepage www.einwegkunststofffonds.de erreichbar. Damit kann jetzt die Registrierung inländischer Hersteller erfolgen. Außerdem können ausländische Hersteller sowie deren Bevollmächtigte bereits Accounts erstellen. Über die schrittweise Bereitstellung der Plattform für weitere Nutzergruppen und die Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das Umweltbundesamt so bald wie möglich über DIVID und auf der Homepage www.ewkf.de informieren. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, haben Zeit sich bis zum 31. Dezember 2024 zu registrieren. Das Einwegkunststofffondsgesetz sieht eine umgehende Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2024 nur für den Bruchteil der Hersteller vor, die ab dem genannten Datum ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Die Abgabenpflicht besteht zudem ab 2024 von Gesetzes wegen unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt. Ebenso hat die Verzögerung keinerlei Auswirkung für Anspruchsberechtigte. Die erforderliche Registrierung für eine Kostenerstattung ab 2025 lässt noch ausreichend Zeit bis zur Abgabe der ersten Leistungsmeldung. Für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkte) und bestimmten anderen Einwegkunststoffartikeln gilt ab 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung – das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich insbesondere an den Kosten für öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz. An wen richtet sich der Einwegkunststofffonds? In den Einwegkunststofffonds zahlen ab 2025 betroffene Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das UBA melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet. Was ist die Rolle des UBA? Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes ist. Welchen Funktionsumfang hat die Online-Plattform DIVID? DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 abgabepflichtige Hersteller sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte. Hierbei ist die Plattform das zentrale Instrument für fondsbezogenen Kommunikation zwischen externen Nutzenden und dem UBA als auch für die damit verbundenen verwaltungsinternen Prozesse. Es ermöglicht die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Verteilung des sich auf jährlich rund 430 Mio. Euro belaufenden Fondsvolumens.
Umweltfreundliche Produkte führen nur dann zu einer realen Umweltentlastung, wenn sich diese auf dem Massenmarkt auch tatsächlich etablieren können. Mit der Lebenszykluskostenrechnung (englisch: ‚Life Cycle Costing’, LCC) können alle relevanten Kosten ermittelt werden, die ein Produkt entlang seines gesamten Produktlebenszyklus verursacht. Auch die „versteckten“ Kosten, wie beispielsweise Verbrauchs- und Entsorgungskosten, werden hierbei systematisch erfasst. So kann zum Beispiel bei einem direkten Vergleich unterschiedlicher Varianten, beispielsweise zwischen einem konventionellen und einem umweltfreundlichen Produkt, festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die umweltfreundliche Variante auch aus ökonomischer Sicht insgesamt besser abschneidet als die konventionelle. Hinweis: Die vorherige Ausgabe des Skripts zum Thema Lebenszykluskostenrechnung wurde als Schulungsskript 5 veröffentlicht. Momentan existiert kein Schulungsskript mit der Nummer 5. Veröffentlicht in Ratgeber.
Großer Meilenstein für die digitale Fondsverwaltung erreicht – Fondsvolumen von bis zu 430 Millionen Euro jährlich erwartet Das am 15. Mai 2023 verabschiedete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für Einwegkunststoffprodukte zu tragen, die in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelt werden. Für die Verwaltung und Abwicklung des Einwegkunststofffonds inklusive der Auszahlung an Anspruchsberechtigte – wie beispielsweise Kommunen, die Reinigungsleistungen erbringen – richtete das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Nachdem die Plattform zunächst nur für die Registrierung inländischer Hersteller bereitstand, können sich dort seit dem 1. August 2024 auch Anspruchsberechtigte sowie ausländische Hersteller registrieren. DIVID ermöglicht die Einnahme und Verwaltung des sich jährlich auf bis zu 430 Millionen Euro belaufenden Fondsvolumens. UBA -Präsident Dirk Messner: „Wir freuen uns, mit der Plattform DIVID, einen Meilenstein für den digitalen Vollzug des Einwegkunststofffondsgesetzes erreicht zu haben. Wir haben es geschafft, Anwenderinnen und Anwendern ein gutes Jahr nach Verabschiedung des Einwegkunststofffondsgesetzes eine moderne, nutzerfreundliche und sichere IT-Lösung zur Verfügung zu stellen, die dazu beiträgt, Umweltverschmutzung durch Plastikmüll zu reduzieren.“ DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und zukünftigen Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 abgabepflichtigen Hersteller sowie die jährliche Ausschüttung an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 bei DIVID registrieren, für alle anderen besteht diese Pflicht ab Tätigkeitsbeginn. Bei Verstößen kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren drohen. Auch Anspruchsberechtigte für Auszahlungen aus dem Fonds sollten sich rechtzeitig registrieren, um Erstattungen für Reinigungsleistungen zu erhalten. Hersteller müssen 2025 erstmals ihre 2024 auf dem Markt bereitgestellten und verkauften Einwegkunststoffprodukte über DIVID melden. Über das Einwegkunststoffgesetz : Für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkten) und anderen Einwegkunststoffartikeln gilt ab 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich insbesondere an den Kosten für die Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz. Die Abgabepflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt. Links : Allgemeine und aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage http://www.einwegkunststofffonds.de und auf unseren Themenseite unter http://www.umweltbundesamt.de/ewkf . Über die schrittweise Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das Umweltbundesamt so bald wie möglich über DIVID und auf der Homepage www.ewkf.de informieren.
Deutsche verursachen 30 Prozent mehr Verpackungsmüll als noch vor 20 Jahren Das Umweltbundesamt (UBA) fordert den Lebensmittelhandel auf, neben Getränken in Einwegverpackungen immer auch Mehrwegalternativen anzubieten. „Die im neuen Verpackungsgesetz vorgesehene Kennzeichnung an den Regalen als Einweg und Mehrweg wird nur dann zum Erfolg führen, wenn auch beide Varianten angeboten werden. Deshalb sollten sich auch die Mehrwegverweigerer im Handel zu mehr Abfallvermeidung bekennen und durchgängig Getränke als Mehrweg anbieten. Wir sehen ja bei Plastiktüten, dass die Bevölkerung Vermeidung unterstützt und vielfach nun auf Einwegtragetaschen verzichtet“, sagte UBA-Präsidentin Maria Krautzberger anlässlich der Woche der Abfallvermeidung in Berlin. Sie begrüßte, dass im Entwurf des Verpackungsgesetzes das Ziel enthalten sei, den Anteil an Mehrweggetränkeverpackungen weiter zu stärken, kritisierte aber, dass es bislang nicht gelungen ist, den Einzelhandel zu einem flächendeckenden Angebot an Mehrwegflaschen zu bewegen. „Derzeit werden nur 26,9 % der Erfrischungsgetränke und 40,6 % des Wassers als Mehrweg angeboten. Eine Mehrwegflasche vermeidet aber bis zu 40 Einwegflaschen oder Dosen. Mehrweg ist und bleibt daher der beste Weg, um Abfall zu vermeiden“, sagte Krautzberger. Neben der Notwendigkeit, Mehrweg optional immer kaufen zu können, riet sie auch dazu, die Kosten des Verpackungsmülls sehr viel stärker in die Lizenzentgelte der Dualen Systeme einzupreisen: „Die Lizenzentgelte müssen die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die eine Verpackung in der Entsorgung verursacht. Ihre Höhe sollte künftig nicht nur von dem Material, sondern auch von der Recyclingfähigkeit der Verpackung abhängen. Die Recyclingfähigkeit sowie den Anteil von Rezyklaten in den Verpackungen sollten wir bei der Bemessung der Lizenzentgelte in Ansatz bringen“, sagte Krautzberger. Kunststoffschalen aus hellem Polypropylen (PP) lassen sich beispielsweise sehr gut recyceln, solche aus mehrschichtigem Polyethylenterephtalat (PET) mit Barriereschichten dagegen kaum. Auch wasserunlösliche Klebstoffe oder falsche Druckfarben können das Recycling negativ beeinträchtigen. Diese Faktoren sollten künftig bei den Lizenzentgelten berücksichtigt werden. Laut Angaben des UBA ist zwischen 1996 und 2014 die Menge an Verpackungsabfällen generell um über 30 Prozent gestiegen. Bei privaten Haushalten sind es vor allem Verpackungen für Getränke, Nahrungsmittel und Haustierfutter, die den Großteil des Verpackungsmülls ausmachen. Die Produkte binden zwar nur 12 % der Konsumausgaben, führen aber zu fast 68 % des Verpackungsmülls in privaten Haushalten. Schuld am höheren Aufkommen sind zum einen zu aufwändig gestaltete Verpackungen oder solche mit besonderen Funktionen: Etwa Sprühflaschen bei Glas- oder Badreinigern, die automatisch unnötigen Müll in Form des aufwändigen Sprühaufsatzes produzieren. Besser seien langlebige Flaschen mit einem stabilen Aufsatz, die der Hersteller mit kostengünstigen und umweltfreundlichen Nachfüllverpackungen anbiete. So ließen sich Kunden auch stärker an ein Produkt binden. Ein wichtiger Grund für mehr Verpackungsmüll sind allerdings auch demografische Faktoren. Vor allem in Großstädten leben immer mehr Menschen als Singles, vom Studenten bis zur Seniorin. Sie wählen beim Einkauf oft eher kleinere Verpackungseinheiten und vorportionierte Produkte. So entsteht pro Kopf mehr Abfall. Ebenfalls in Mode: Immer mehr Menschen gehen öfter auswärts essen oder lassen sich diese Gerichte nach Hause liefern. Allein für Pizza zum Mitnehmen stiegen die Verpackungsabfälle beispielsweise von 2000 bis 2012 um 170 % und für Coffee-To-Go sogar um ein Vielfaches. Neben Verpackungsabfällen entstehen beim Außer-Haus-Verzehr auch große Mengen an Lebensmittelabfällen. Etwa ein Drittel aller für den Außer-Haus-Verzehr hergestellten Speisen landen in Deutschland im Abfall. Viele dieser Nahrungsmittel, die in Restaurants, in Cafés, beim Imbiss oder beim Catering auf Tagungen, Messen oder bei privaten Anlässen im Abfall landen, wären noch genießbar gewesen. Gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus der Gastronomie hat das Umweltbundesamt einen „ Leitfaden zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen beim Catering “ erstellt.
Umweltbundesamt errichtet digitale Plattform DIVID zum 1. Januar 2024 Das neue Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller, die Kosten für in Straßen oder Parks anfallende Abfälle von Einwegkunststoffprodukten zu tragen. Die Unternehmen zahlen dazu eine Abgabe in den Einwegkunststofffonds, der am Umweltbundesamt (UBA) angesiedelt ist und über die digitale Plattform DIVID verwaltet wird. Die Plattform ermöglicht dem UBA eine digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen abgabepflichtiger Herstellerinnen und Hersteller sowie die Ausschüttung der Mittel insbesondere an Städte oder Gemeinden. UBA-Präsident Dirk Messner: „Ich bin sicher, dass der Einwegkunststofffonds einen wichtigen Beitrag zur Sauberkeit des öffentlichen Raums leisten wird. Abfall bekommt einen Preis – das setzt wichtige Anreize zum Verzicht auf Einwegkunststoffprodukte und gegen das achtlose Wegwerfen von Zigarettenkippen, Plastikbechern oder Plastiktüten“. Zählungen jahrelanger Spülsaumsammlungen zeigen, dass Kunststoffe zwischen 80-85 Prozent der Abfälle an europäischen Stränden ausmachen; 50 Prozent davon sind Einwegkunststoffprodukte. Für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkte) und andere Einwegkunststoffartikeln gilt ab 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung – das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich insbesondere an den Kosten für öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz. An wen richtet sich der Einwegkunststofffonds? In den Einwegkunststofffonds zahlen betroffenen Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das UBA melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an sie ausgeschüttet. Was ist die Rolle des UBA? Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststoff-Plattform DIVID. Ab 2024 wird sie für Herstellern und Anspruchsberechtigte für Registrierungen und Meldungen bereitstehen. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung, ob jemand ein Hersteller im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes ist. Was ist die Aufgabe der Einwegkunststoffkommission? Bei der Aufgabenwahrnehmung wird das UBA teilweise durch die Einwegkunststoffkommission unterstützt. Dieses noch zu errichtende Beratungsgremium besteht aus Vertretern der betroffenen Wirtschaft, der Anspruchsberechtigten sowie der Entsorgungs-, Umwelt- und Verbraucherverbände. Das UBA stellt die Geschäftsstelle der Einwegkunststoffkommission.
In diesem Forschungsvorhaben wurden die Möglichkeiten branchenindividueller bzw. produktspezifischer Anreize zur Stärkung des Recyclings und zur Schaffung von Anreizen zur Verwendung recycelbarer Materialien im Bereich der Bauprodukte untersucht. Außerdem wurden die Rahmenbedingungen und Herausforderungen hinsichtlich einer verursachergerechten Zuordnung von Entsorgungskosten im Bausektor betrachtet. Dabei wurden die derzeitigen Rahmenbedingungen für das Recycling von Bauprodukten in Deutschland, insbesondere der rechtliche Rahmen, die grundlegenden Beteiligten, ihre Beiträge und die derzeitige produktspezifische Entsorgungssituation dargestellt. Auf dieser Grundlage wurden anhand von drei beispielhaft ausgewählten Bauprodukten oder Materialien (PVC-Fensterprofile, Flachglas aus Fenstern, Porenbeton) produktspezifische Modelle entwickelt und diskutiert, die Ansätze, Ideen und Impulse zur Stärkung des Recyclings im Baubereich enthalten. Es werden ebenfalls Lösungsvorschläge vorgestellt, welche einen allgemeingültigen Charakter für den Baubereich haben. Veröffentlicht in Texte | 05/2021.
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