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Melderegister für Batteriehersteller hat sich bewährt

5.000 Hersteller haben sich registriert – Recycling liefert jährlich tausende Tonnen an Metallen Wer verbrauchte Batterien und Akkus vom Restmüll getrennt entsorgt – zum Beispiel in den Sammelboxen der Super- oder Baumärkte – schont die Umwelt in mehrfacher Hinsicht. So werden in Deutschland jährlich mehrere 1.000 Tonnen an wertvollen Metallen wiedergewonnen. Gleichzeitig können die Schwermetalle, die in Batterien und Akkus teilweise enthalten sind, nicht in die Umwelt gelangen. In Deutschland sind die Hersteller für die Rücknahme sowie das Recycling verbrauchter Batterien und Akkus verantwortlich. Deshalb muss jeder Hersteller seine Marktteilnahme im Melderegister für Batteriehersteller anzeigen und mitteilen – dies gibt Rückschluss, wie er seiner Entsorgungsverantwortung nachkommt. Verantwortlich für das Melderegister ist das Umweltbundesamt (UBA). Der Präsident des UBA, Jochen Flasbarth dazu: „Seit vier Jahren betreibt das Umweltbundesamt das Batteriegesetz-Melderegister, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Hersteller von Batterien ihre abfallwirtschaftliche Produktverantwortung erfüllen.“ Inzwischen hat der 5.000ste Hersteller seine Marktteilnahme im Register erklärt. Zwar wird die gesetzliche Sammelquote für Gerätebatterien erreicht, aber nur weniger als die Hälfte aller Gerätebatterien werden am Ende in die getrennte Sammlung gegeben. In Deutschland wurden im Jahr 2010 über 1,5 Milliarden Gerätebatterien verkauft. Diese enthielten insgesamt über 8.000 Tonnen Eisen, etwa 5.000 Tonnen Zink, 2.000 Tonnen Nickel, 200 Tonnen Cadmium, sechs Tonnen Silber und rund vier Tonnen Quecksilber. Nur wenn Batterien getrennt gesammelt werden, lassen sich diese sowie weitere Leicht- und Schwermetalle wiedergewinnen. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass Schwermetalle wie Blei, Cadmium und Quecksilber nicht in die Umwelt gelangen. Die Sammlung und das Recycling zu garantieren, ist die Aufgabe der Batteriehersteller. Will ein Hersteller die Batterien in Deutschland vertreiben, muss er sich daher im sogenannten Batteriegesetz-Melderegister (BattG-Melderegister) eintragen. Dieses Melderegister garantiert, dass die getrennt gesammelten Batterien und Akkus von den Herstellern, zum Beispiel von Produzenten oder Importeuren, zurückgenommen und recycelt werden. Das BattG-Melderegister wurde vom ⁠ UBA ⁠ zum 01. Dezember 2009 eingerichtet. Im Register zeigen Hersteller ihre Marktteilnahme elektronisch an. Das UBA stellt das öffentlich einsehbare Melderegister als staatliche Stelle kostenfrei bereit. Jochen Flasbarth: „Wir registrieren jetzt den 5.000sten Hersteller. Das Melderegister hat sich bei den Unternehmen als unbürokratisches Mittel bewährt. Die Hersteller und ihre Rücknahmesysteme schaffen einen großen Mehrwert für die Gesellschaft: Metalle werden in großen Mengen wiedergewonnen – Schwermetalle gelangen nicht in die Umwelt. Batterien sammeln lohnt sich also.“ Wie viele Batterien zurückgenommen und recycelt werden müssen, ist gesetzlich festgelegt. Derzeit sind die verschiedenen Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien verpflichtet mindestens 35 Prozent und ab 2014 40 Prozent der gehandelten Batterien wieder einzusammeln. Ab dem Jahr 2016 liegt diese Quote bei 45 Prozent. Insgesamt erreicht Deutschland seit dem Jahr 2007 jährlich Sammelquoten von über 40 Prozent. Jochen Flasbarth: „Derzeit gelangen etwas weniger als die Hälfte aller gehandelten Batterien im Recycling. Für die Betreiber der Rücknahmesysteme ist es also wichtig, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Batterien sammeln noch stärker zu motivieren.“ Im privaten Bereich empfiehlt das Umweltbundesamt, wenn möglich auf Batterien zu verzichten, da die Energie-Bilanz von Batterien verhältnismäßig schlecht ausfällt: Batterien verbrauchen bei ihrer Herstellung zwischen 40- bis 500-mal mehr Energie, als sie bei der Nutzung liefern. Ähnlich sieht es mit den Kosten aus: So ist elektrische Energie aus Batterien mindestens 300-mal teurer als Energie aus dem Netz. Diese ineffiziente Art der Energieversorgung wird durch die Verwendung von Akkus anstelle von nicht wiederaufladbaren Batterien in den meisten Fällen gemildert. Wenn man Batterien durch Akkus ersetzt, kann man etwa ein halbes Kilogramm klimarelevantes Kohlendioxid pro Servicestunde der Batterie sparen. Von etwa 5.000 aktiv am Markt tätigen Herstellern sind laut Batteriegesetz-Melderegister 81 Prozent Gerätebatteriehersteller, 13 Prozent Industriebatteriehersteller und sechs Prozent Fahrzeugbatteriehersteller. Die Gerätebatteriehersteller erfüllen ihre Rücknahme- und Entsorgungspflichten über das „Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien“ (GRS Batterien) oder über eines der drei derzeit eingerichteten „herstellereigenen Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien“ (REBAT, ERP Deutschland, Öcorecell). Bei einem durch das UBA durchgeführten Forschungsvorhaben zur Überprüfung der Schwermetallgehalte in handelsüblichen Batterien und Akkus wurden zahlreiche Grenzwertüberschreitungen sowie Kennzeichnungsverstöße festgestellt. Die Ergebnisse veröffentlichte das UBA im Mai 2013.

Stand der Technik bei der Entsorgung von Oel- und Fettabscheidern

Das Projekt "Stand der Technik bei der Entsorgung von Oel- und Fettabscheidern" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V. durchgeführt. Veranlasst durch ein Gutachten in einem Strafverfahren, ua wegen des Vorwurfes der umweltgefaehrdenden Abfallbeseitigung nach Paragraph 326 StGB, befasst sich das IWS seit 1994 mit der Entsorgung von Fettabscheiderinhalten. Als Fettabscheider werden hier ausschliesslich Abscheider nach DIN 4040 verstanden. Diese sind nach Ziffer 8.7 der DIN 1986 (Grundstuecksentwaesserung), Teil I in Betrieben einzubauen, in denen fetthaltiges Wasser anfaellt. Die Entsorgung von Abscheidern fuer Leichtfluessigkeiten (Benzin- und Mineraloelabscheider) nach DIN 1999 und Sperren fuer Leichtfluessigkeiten nach DIN 4043 (sog Heizoelsperren) blieben ausser Betracht. Ausserdem bezogen sich die Untersuchungen nur auf Indirekteinleiter in Staedten und Gemeinden mit ordnungsgemaess funktionierenden Kanalnetzen und Abwasserreinigungsanlagen. Fettabscheider dienen der Vorbehandlung von Abwasser, das in der beim Indirekteinleiter anfallenden Beschaffenheit nicht in die oeffentliche Schmutz- oder Mischwasserkanalisation eingeleitet werden darf. Bestandteil der Fettabscheider nach DIN 4040 ist neben dem Fettabscheideraum ein dem Fettabscheider vorgeschalteter Schlammabscheider zur Rueckhaltung der im Abwasser enthaltenen Sinkstoffe. Ueber eine Tauchwand wird das Abwasser in den Fettsammelraum geleitet, wo die Oele und Fette aufschwimmen und durch eine weitere Tauchwand vom Abfluss zurueckgehalten werden. Vor der Uebergabestelle in die oeffentliche Schmutz- und Mischwasserkanalisation durchlaeuft das Abwasser noch einen Probenahmeschacht. Sowohl die im Schlammsammelraum sedimentierten Stoffe als auch die im Fettsammelraum abgeschiedenen Oele und Fette muessen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfaehigkeit aus den Fettabscheidern regelmaessig entleert werden. Im Regelfall werden damit einschlaegige Entsorgungsunternehmen beauftragt. Eine eindeutige, zusammenhaengende und widerspruchsfreie technische Regel ueber die Anforderungen an die Entsorgung von Fettabscheiderinhalten oder die Art und Weise, wie und wo Fettabscheiderinhalte zu entsorgen sind, findet sich weder in den og DIN-Normen noch im Abwassertechnischen Regelwerk der ATV (Abwassertechnische Vereinigung eV, Hennef). Die in Fettabscheidern nach DIN 4040 zu behandelnden Stoffe zaehlen nicht zu den gefaehrlichen Stoffen im Sinne des Paragraphen 7a WHG. Auch die Herkunft der Abwaesser laesst den Schluss zu, dass Anforderungen nach dem Stand der Technik nicht heranzuziehen sind. Dh, gefaehrliche Stoffe stehen hier nicht zur Debatte, denn die Begriffe 'Gefaehrliche Stoffe' und 'Stand der Technik' erlangen erst durch Konkretisierung in einer Abwasserverwaltungsvorschrift rechtliche Existenz. Somit gilt hinsichtlich der am Auslauf der Fettabscheider einzuhaltenden Abwasserbeschaffenheit nur das jeweilige kommunale Satzungsrecht. Die kommunalen Satzungen erhalten idR Anforderungen an die technische Ausbildung der Vorreinigungsanlagen als Bestandteil der Grundstuecksentwaesserung ...

Bedarfsprüfung/Vorschläge zur Anpassung des KrW-/AbfG in Folge der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG sowie der Erfahrungen im Vollzug des Gesetzes

Das Projekt "Bedarfsprüfung/Vorschläge zur Anpassung des KrW-/AbfG in Folge der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG sowie der Erfahrungen im Vollzug des Gesetzes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Lüneburg, Institut für Nachhaltigkeitssteuerung (INSUGO), Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Energie- und Umweltrecht durchgeführt. A) Problemstellung: Die immer umfangreichere Rechtsprechung des EuGH zum EG-Abfallrecht schlägt auch auf das deutsche Abfallrecht durch. Dies gilt für materielle Anforderungen ebenso wie für Überwachungs-, Planungs oder Genehmigungspflichten. Zum KrW-/AbfG selbst hat auch das BVerwG bislang strittige Auslegungsfragen höchstrichterlich entschieden, z.B. zur Getrennthaltung von Abfällen oder zum Abfallbesitzer. Präzisierungsbedarf gibt es schließlich auch hinsichtlich der Entsorgungsordnung, wie etwa hinsichtlich der Übertragung von Entsorgungspflichten (Beleihung). Zwar wird gegenwärtig auf EU-Ebene die Novellierung der Abfallrahmen-RL vorbereitet. Aber die dort aufzugreifenden Regelungsbereiche betreffen nicht die vorgenannten Präzisierungen, so dass eine parallele Vorgehensweise - Klärung nationaler Rechtsfragen und Novellierung des europäischen Abfallrechtes - erforderlich ist. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Zum Teil lassen sich Bestimmungen des KrW-/AbfG mit der Rechtsprechung des EuGH nur noch durch eine überaus 'großzügige' Auslegung in Einklang bringen. Ferner sind bestimmte Forderungen des Vollzuges/der Wirtschaft nach Klarstellung und Präzisierung des KrW-/AbfG - auch in Folge der vorgenannten Rechtsprechung - zu prüfen. C) Ziel des Vorhabens ist, im ersten Schritt den erforderlichen Anpassungsbedarf des KrW-/AbfG durch entsprechende Analyse der europäischen/nationalen Rechtsprechung sowie der inzwischen fast zehnjährigen Vollzugserfahrungen zu ermitteln. Im zweiten Schritt sind ausformulierte Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Insgesamt soll damit Vertragsverletzungsverfahren vorgebeugt sowie der Vollzug im Interesse aller Beteiligten rechtsicherer und vereinfachend ausgestaltet werden. Zu behandeln sind nur die klärungsbedürftigen Rechtsfragen, die nicht schon durch die in Vorbereitung befindliche Novellierung des europäischen Abfallrechtes aufgegriffen werden (vgl. Ausführungen zu A).

Expertise zur Entsorgung der Inhalte von Fettabscheidern nach DIN 4040 mittels einer kombinierten mobilen Schlammsaug-/Entwaesserungseinheit fuer die Vor-Ort-Behandlung

Das Projekt "Expertise zur Entsorgung der Inhalte von Fettabscheidern nach DIN 4040 mittels einer kombinierten mobilen Schlammsaug-/Entwaesserungseinheit fuer die Vor-Ort-Behandlung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V. durchgeführt. Die gegenwaertige Technik der Entsorgung der Rueckstaende, die beim Betrieb von Abscheideranlagen fuer Fette nach DIN 4040 anfallen, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhalt aller Abscheideraeume komplett abgepumpt und als Mischung aus Abwasser, Fett und Schlamm entsorgt wird. In Abhaengigkeit vom Wartungszyklus und der Belastung der aufgeleiteten Abwaesser bestehen die zu entsorgenden Rueckstaende bis zu 95 Prozent aus Abwasser. Da idR nicht 'sortenrein' gesammelt wird, kommt meist nur eine Beseitigung der Rueckstaende auf dem Wege der Schlammbehandlung auf kommunalen Klaeranlagen in Frage. Eine weitere Schwachstelle der gegenwaertigen Praxis der Entsorgung von Fettabscheidern ist, dass die Abscheideraeume sowie die Zu- und Ableitungen der Fettabscheider nicht ordnungsgemaess gereinigt und gewartet werden. Dies ergibt sich bei den Schlammsaugwagen allein schon aus Gruenden des unzureichend mitgefuehrten Vorrats an Wasser. Als Alternative dazu kann der Einsatz mobiler Schlammsaug-/Entwaesserungsanlagen empfohlen werden. Ein Beispiel fuer eine derartige Anlage ist die kombinierte Schlammsaug-/Entwaesserungseinheit (KSE) der Fa Simson Moos, Sonderburg/Daenemark. Neben der Entsorgung abflussloser Sammelgruben fuer haeusliche Abwaesser wird diese Anlage in einigen Bundeslaendern auch schon zur Entsorgung von Fettabscheiderinhalten eingesetzt. Es wurden jedoch bisher noch keine Nachweise darueber erbracht, ob 1) die Beschaffenheit des Filtrats eine Rueckleitung in die Abscheideranlagen erlaubt, 2) die eingesetzten Flockungshilfsmittel unbedenklich und 3) die in der mobilen Anlage separierten und gesammelten Fette einer Verwertung zugaenglich sind. Um gesicherte Antworten auf diese Fragen zu erhalten, wurde das IWS mit der Erarbeitung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt.

Die Regelung von Abfallentsorgungspflichten und -rechten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und ihre Auswirkungen auf Umwelt und Verkehr

Das Projekt "Die Regelung von Abfallentsorgungspflichten und -rechten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und ihre Auswirkungen auf Umwelt und Verkehr" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesamthochschule Kassel, Fachbereich 6 Angewandte Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaft - FPN Arbeitsforschung und Raumentwicklung durchgeführt. Es sollen zunaechst Hypothesen entwickelt und geprueft werden, wie die Neuregelung der Entsorgungspflichten und -rechte entwickelt und geprueft werden, wie die Neuregelung der Entsorgungspflichten und -rechte durch das KrW-/AbfG (insbesondere Paragraphen 4, 5, 10-18) in die Praxis umgesetzt werden wird, insbesondere ob private Entsorgungstraeger nach dem KrW-/AbfG (Paragraphen 17, 18) gebildet werden und in welcher Weise diese Entsorgungs-Funktionen uebernehmen werden. Diese Neuregelung und ihre zu erwartende Umsetzung sollen diskutiert werden unter den besonderen Aspekten a) inwieweit sie positiv in Richtung Abfallvermeidung/-verwertung wirken, b) ob sie eine Zunahme von Abfalltransporten induzieren oder verstaerken. Schliesslich sollen Vorschlaege zur institutionellen Ausgestaltung kooperativer Ansaetze zur Abfallvermeidung/-entsorgung durch mehrere Unternehmen entsprechend den neuen rechtlichen Moeglichkeiten eroertert werden.

Planfeststellungsverfahren nach § 35 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zum Vorhaben „Erschließung Deponiefeld Süd“ der Bauschuttdeponie Klasse I in Riedlingen-Neufra

Die MARTIN BAUR GmbH ist Inhaber der Deponiegenehmigung. Die Entsorgungspflicht für mineralische Abfälle hat ihr der Landkreis Biberach für das westliche Kreisgebiet übertragen. Die MARTIN BAUR GmbH plant aufgrund knapper werdenden Deponieraums und stetig steigender Mengen an Baureststoffen die Deponieerweiterung der Bauschuttdeponie Klasse I in Riedlingen-Neufra. Bei dem zur Planfeststellung vorgelegten und beantragten Vorhaben handelt es sich um die Planfeststellung zur Erschließung des Deponiefeldes „Süd“ auf Flurstück Nr. 364, Gemarkung Neufra, Stadt Riedlingen. Das betroffene Flurstück steht im Eigentum der Vorhabenträgerin.

Die Regelung von Abfallentsorgungspflichten und -rechten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Das Projekt "Die Regelung von Abfallentsorgungspflichten und -rechten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesamthochschule Kassel, Fachbereich 6 Angewandte Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaft - FPN Arbeitsforschung und Raumentwicklung durchgeführt. Erhebung der Umsetzung der Paragraphen 17,18 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz durch Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern bzw. durch gewerbliche Wirtschaft (Bildung von Entsorgungsverbaenden gemaess Paragraph 17 bzw. von Entsorgungseinrichtungen gemaess Paragraph 18 KrW-/AbfG); - Darstellung und Bewertung der Neuregelung der Entsorgungsverantwortlichkeiten durch KrW-/AbfG.

Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Mainz (Grünanlagensatzung)

Die Grünanlagensatzung der Stadt Mainz regelt: • Geltungsbereich, Begriffs- und Zweckbestimmung • Hinweise zur Nutzung von Grünanlagen • Bewilligung von Ausnahmen • Beseitigungspflicht, Anlagenverweis und ordnungswidriges Verhalten

Privatisierung in der Abfallwirtschaft

Das Projekt "Privatisierung in der Abfallwirtschaft" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bayerisches Institut für Angewandte Umweltforschung und -technik (BIfA) durchgeführt. Gegenstand des Vorhabens ist die wissenschaftliche Ergründung der aktuellen Privatisierungs- bzw. Liberalisierungsbestrebungen speziell in der Siedlungsabfallwirtschaft in Deutschland sowie eine daran anknüpfenden Ableitung geeigneter Handlungsempfehlungen für die betroffenen Akteure respektive die staatlichen Institutionen. Neben der Frage des 'Ob' einer Liberalisierung steht insbesondere die Frage des 'Wie' zur Diskussion, wozu die Belange und Möglichkeiten der involvierten Akteure zu berücksichtigen sind. Dabei wurden ausgewählte Liberalisierungsszenarien betrachtet.

Grundsatzfragen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Das Projekt "Grundsatzfragen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Gießen, Rechtswissenschaft, Professur für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre durchgeführt. Im Rahmen des Projekts wird die abfallwirtschaftliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz untersucht werden. Hierbei geht es vor allem um die Bedeutung der Vermeidungspflichten im Produktions- und Produktbereich, der Verwertungspflichten und der Beseitigungspflichten sowie ihr Verhaeltnis zueinander. Die Verwertungspflichten werden mit denen im Immissionsschutz- und Atomrecht verglichen. In diesem Zusammenhang wird auch untersucht, welcher Stellenwert privater Initiative und Verantwortlichkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zukommt.

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