Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - umfasst der Begriff der Abfallentsorgung sowohl Verwertungs- als auch Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Unter Abfallentsorgungsanlagen verstehen sich Anlagen, die diesem Zweck dienen. Deponien, Anlagen zur mechanisch-biologischen und thermischen Abfallbehandlung, Anlagen zur Behandlung von Sonderabfall, Anlagen zur Abfallverwertung wie Bauabfallaufbereitungs- und -sortieranlagen, Kompostierungs- und Biogasanlagen, Sortieranlagen für Siedlungsabfälle und Recyclinganlagen.
Das Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern schreibt in § 10 den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) vor, jährlich bis zum 1. April jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der angefallenen und ihnen überlassenen Abfälle zu erstellen. In der Abfallbilanz sind auch die angefallenen Kosten darzustellen. Die Abfallbilanzen werden dem LUNG digital übermittelt.
Übersicht zu den Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 10 AbfWG M-V