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Ueberwachungskonzepte fuer Klein- und Mittelbetriebe

Das Projekt "Ueberwachungskonzepte fuer Klein- und Mittelbetriebe" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Systemforschung und Konzeptentwicklung durchgeführt. Das Forschungsvorhaben basiert im wesentlichen auf Intensiv-Befragungen von 46 Experten aus diversen Institutionen, die mit der Betreuung von Klein- und Mittelbetrieben befasst sind, sowie von 53 Unternehmern von kleinen und mittleren Betrieben aus unterschiedlichen Branchen und Gewerken. Unternehmern von Klein- und Mittelbetrieben fehlt weitgehend eine Basisqualifikation auf dem Gefahrstoffgebiet. Die Ermittlungspflicht sowie die Ueberwachungspflicht nach der Gefahrstoffverordnung ist ihnen nicht nur unbekannt, es fehlen den Unternehmern auch die fuer die Pflichterfuellung notwendigen Grundkenntnisse, verbunden mit dem erforderlichen Handlungswissen. Dieser Kenntnismangel erstreckt sich auf die notwendigen stoff- und taetigkeitsbezogenen Schutzmassnahmen. Unguenstige Rahmenbedingungen, wie z.B. ein nicht funktionsfaehiges Arbeitsschutzsystem fuer Klein- und Mittelbetriebe tragen zu dieser Problematik bei. Das Problem ist ueber Qualifikationsmassnahmen fuer Unternehmer allein nicht zu loesen. Eine verstaerkte ueberbetriebliche Unterstuetzung von Klein- und Mittelbetrieben ist unerlaesslich. Sie muss von einer Vielzahl von Institutionen getragen werden (Kammern, Tarifpartner, Krankenkassen, Hersteller, Berufsausbilder, Institutionen des ueberbetrieblichen Abeitsschutzes). Auf der Basis der Befragungsbefunde und bereits bestehender Massnahmenansaetze werden eine Reihe von Massnahmenfelder identifiziert und hierfuer moegliche Aktivitaeten und Massnahmen vorgeschlagen.

Taetigkeitsbezogene Schutzmassnahmen beim Umgang mit Filterstaeuben

Das Projekt "Taetigkeitsbezogene Schutzmassnahmen beim Umgang mit Filterstaeuben" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von DEKRA Umwelt GmbH durchgeführt. Bei industriellen Prozessen werden in verschiedenen Staubabscheidesystemen Filterstaeube zurueckgehalten und fallen in erheblicher Menge zur Entsorgung oder Wiederverwertung an. Viele Filterstaeube z.B. aus Abfallverbrennungsanlagen oder Roest- und Sinterprozessen koennen gefaehrliche Stoffe in wechselnden Mengenanteilen enthalten. Der Umgang mit den Staeuben findet nicht konstant sondern haeufig kurzzeitig statt. Bei solchen Arbeitsplaetzen ist die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung, die auf eine messtechnische Erfassung und Ueberwachung gruendet, in der betrieblichen Praxis zu aufwendig und selten durchfuehrbar. Als Loesung wird ein allgemeines Handlungskonzept vorgeschlagen, das auf einer Schritt fuer Schritt vorgegebenen praktikablen Gefaehrdungsabschaetzung basiert, die zu abgestuften Schutzmassnahmen fuehrt. Dies soll eine Arbeitsschutzgrundlage bieten, die es den Betrieben ermoeglicht, nachvollziehbare Entscheidungen zu treffen, ab wann und welche Schutzmassnahmen anzuwenden sind. Das Handlungskonzept soll darueber hinaus dem Unternehmen helfen, Rechtssicherheit zu erlangen. Fuer die verschiedenen Taetigkeiten beim Umgang mit Filterstaeuben werden Hinweise und Empfehlungen fuer spezielle Schutzmassnahmen gegeben.

Gefahrstofferfassung in spezifischen Bereichen des Universitaetsklinikums Rudolf Virchow zur Umsetzung des Paragraphen 16 'Ermittlungspflicht' der Gefahrstoffverordnung sowie Identifikation im Anhang V der Gefahrstoffverordnung

Das Projekt "Gefahrstofferfassung in spezifischen Bereichen des Universitaetsklinikums Rudolf Virchow zur Umsetzung des Paragraphen 16 'Ermittlungspflicht' der Gefahrstoffverordnung sowie Identifikation im Anhang V der Gefahrstoffverordnung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Forschungs- und Klinikmanagement durchgeführt. Die von den Bereichen genannten Gefahrstoffe gemaess Anhang V bzw. Anhang II der GefStoffV sind mit den gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsintervallen versehen worden, so dass die Personenkreise, die Umgang mit gewissen Gefahrstoffen haben, fuer identische Untersuchungszeitraeume zusammengefasst werden koennen. Unberuecksichtigt bleiben muss dabei vorlaeufig die Ausloeseschwelle. Es koennen derzeit keine Aussagen darueber gemacht werden, ob das Vorhandensein eines Gefahrstoffes gemaess Anhang V bzw. Anhang II die Verpflichtung zur Vorsorgeuntersuchung mit sich bringt. Um zu einer abschliessenden Beurteilung zu kommen, muessen Messungen durch Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit an den Arbeitsplaetzen vorgenommen werden.

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