Am 09.07.2021 wurde die Mantelverordnung verabschiedet, sie tritt am 01.08.2023 in Kraft. In Artikel 5 (3) der Verordnung ist dargestellt, dass der Bund ein wissenschaftlich begleitetes Monitoring durchführt, das u.a. die Evaluierung der Werteregelungen des Fachkonzeptes der Ersatzbaustoffverordnung und die Evaluierung der Werteregelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung umfasst. Die Ergebnisse sollen bis 01.08.2027 dem Bundestag vorgelegt werden. Deshalb ist es zwingend erforderlich die Grundlagen für die Evaluierung zeitnah durch Monitoring zu generieren.
Gemäß § 23 der Ersatzbaustoffverordnung ist die zuständige Behörde verpflichtet, alle angezeigten Verwendungen von Ersatzbaustoffen in einem Kataster zu erfassen. Im Kataster sind die Angaben der Vor- und Abschlussanzeige aufzunehmen. Solange jedoch keine Möglichkeit besteht, ein elektronisches Kataster zu führen, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe aufzubewahren. Die Daten sollen in das Kataster eingepflegt werden, sobald dies zur Verfügung steht. Es soll ein Softwaretool zur Erfassung und Verwaltung der Verwendung von Ersatzbaustoffen entwickelt werden. Die Daten der elektronisch übermittelten Vor- und Abschlussanzeige sollen direkt in das Kataster aufgenommen werden können. Zur Vereinheitlichung des bundesweiten Vollzugs dieser Regelung wird das BMU ein einheitliches Softwaretool entwickeln lassen, welches den Ländern zur Verwendung zur Verfügung gestellt wird und von diesen dezentral genutzt werden kann.
Die Ersatzbaustoffverordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Die Verordnung regelt erstmals bundeseinheitlich die Anforderungen an die Herstellung und die Verwendung von mineralsichen Ersatzbaustoffen. Auf Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entiwcklungen sollen die Auswirkungen des Vollzugs der Regelungen auf die Verwertung mineralischer Abfälle überprüft werden. Dies soll insbesondere durch eine Bestandsaufnahme der Verwertungswege mineralischer Abfälle, einer Evaluierung der Werteregelungen des Fachkonzepts der Ersatzbaustoffverordnung, die tatsächliche Nutzung von mineralischen Ersatzbaustoffen unter Berücksichtigung der in bautechnischen Normen und Regelwerken festgelegten geeigneten Bauweisen sowie regionaler Verfügbarkeiten und Märkte, die Entwicklung der Deponiemengen der in den Regelungsbereich der Verordnung fallenden mineralischen Abfälle, die Wiederverwendugnspotentiale der Ersatzbaustoffe mit höheren Schadstoffgesamtgehalten im second life sowie die Ableitung von Indikatoren und Parametern, um die zukünftige Entwicklung des Recyclings und der Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe in einem fortlaufenden Monitoring zu verfolgen, umfassen.
Zur Evaluierung der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) führte das Forschungskonsortium im Auftrag des Umweltbundesamtes ein sog. Planspiel durch. An vier Tagen befassten sich mehr als 100 Vertreterinnen und Vertreter der von der ErsatzbaustoffV betroffenen Unternehmen, Behörden und Verbände mit Fallgestaltungen, in denen mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) anfallen und eingesetzt werden könnten. Mit den Erkenntnissen versucht das Forschungskonsortium folgende Fragen zu beantworten: Wie verändert sich die Entsorgung bzw. der Einsatz der MEB im Tiefbau? Welche Hemmnisse stehen dem Einsatz von MEB entgegen? Welche Lösungsansätze sind geeignet, um den Einsatz der MEB zu stärken? Der Bericht fasst die Erkenntnisse aus dem Planspiel zusammen und schließt mit Handlungsempfehlungen an den Gesetzgeber, die ErsatzbaustoffV im Form einer schnellen Novelle anzupassen. Veröffentlicht in Texte | 140/2025.
In der Anlage ist die Aufbereitung von Aschen aus Hausmüllverbrennungsanlagen vorgesehen. Diese umfasst in erster Linie die Gewinnung metallischer Bestandteile sowie die Entfernung von Störstoffen. Anschließend wird das Endprodukt gemäß Ersatzbaustoffverordnung zur Verfüllung des auf dem Deponiegeländes liegenden Tonbandeinschnitts verwendet.
Wasserwirtschaftliche Mindestanforderungen und ergänzende Hinweise [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] MERKBLATT ZUR NUTZUNG VON OBERFLÄCHENNÄCHSTER UND OBERFLÄCHENNAHER ERDWÄRME IN RHEINLAND-PFALZ Wasserwirtschaftliche Mindestanforderungen und ergänzende Hinweise IMPRESSUM Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU), Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz; Tel.: 06131 / 6033-0, E-Mail: poststelle(at)lfu.rlp.de Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB), Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz; Tel.: 06131 / 9254-0, E-Mail: office(at)lgb-rlp.de Bearbeitung: Christof Baumeister, Jochen Kampf, Martin Schykowski (LfU, Referat Grundwasserbewirtschaftung) Ruth Brune, Lena Ludwig, Gabriele Theobald, Dascha Tichomolow, Peter Woll (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – SGD Süd) Dr. Frank Bitzer, Roman Storz (LGB, Referat Hydrogeologie) Ansgar Wehinger, Christoph Pappert (LGB, Referat Ingenieurgeologie) Moritz Farack (LGB, Referat Bohrlochbergbau und Markscheidewesen) Satz:Tatjana Schollmayer (LfU) Bildquelle:Titelbild: photo 5000 - stock.adobe.com 1. Auflage © LfU & LGB, Mainz, April 2024 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung der Herausgeber Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. INHALT 1EINFÜHRUNG4 2OBERFLÄCHENNÄCHSTE GEOTHERMIE5 3OBERFLÄCHENNAHE GEOTHERMIE6 Geschlossene Systeme (Erdwärmesonden) Offene Systeme6 8 4AUSSERBETRIEBNAHME UND RÜCKBAU9 5BAUGRUNDRISIKO UND ALTBERGBAU10 Baugrundrisiko Altbergbau10 10 6GEOLOGIEDATENGESETZ11 7ANSPRECHPARTNER11 8QUELLENANGABEN UND VERWEISE12 Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz | Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz 3 1 EINFÜHRUNG Zur Nutzung oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rheinland-Pfalz haben das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) und das Landesamt für Umwelt Rhein- land-Pfalz (LfU) folgende Arbeitshilfen erstellt: Der „Leitfaden zur Geothermie in Rheinland-Pfalz“ enthält Informationen zu den fachlich- technischen Grundlagen der Erdwämegewinnung sowie zum gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen die Erdwärmenutzung möglich ist. Das hier vorliegende „Merkblatt zur Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rheinland-Pfalz“ enthält die Auflistung der wasserwirtschaftlichen Mindestanforderungen sowie ergänzende praktische Hinweise zur Berücksichtigung bei Planung, Bau und Betrieb von Erdwärmetauscheranlagen. Der Online-Dienst „Standortqualifizierung von Erdwärmetauscheranlagen“ gibt dem Nutzer die standortspezifischen wasserwirtschaftlichen und geowissenschaftlichen Hinweise, die bei der wasserrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden. Der Online-Dienst bietet weiterhin Verknüpfungen zu weiteren Online-Diensten, die im Zuge der Anzeige- und Erlaubnisverfahren genutzt werden können. Das vorliegende Merkblatt behandelt die wasserwirtschaftlichen Mindestanforderungen sowie Hin- weise und Empfehlungen, die bei der Planung, dem Bau und Betrieb von Erdwärmetauscheranlagen berücksichtigt werden sollten. Sie gelten für Anlagen bis 400 m Tiefe und einer Heizleistung bis 200 kW im privaten Bereich. Für Anlagen außerhalb dieses Geltungsbereichs werden die Mindestan- forderungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Beteiligung von SGD, LfU und LGB formuliert. Die wasserwirtschaftlichen Mindestanforderungen müssen beim Bau und Betrieb von Erdwärmeson- den, Erdwärmekörben, Erdwärmekollektoren (geschlossene Systeme) und sog. Grundwasser-Wärme- tauscheranlagen (offene Systeme) eingehalten werden. In begründeten Einzelfällen kann von den Mindestanforderungen abgewichen werden. Das Merkblatt wendet sich – wie auch der „Leitfaden zur Geothermie in Rheinland-Pfalz“ – an die unteren und oberen Wasserbehörden (Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen und Struktur- und Ge- nehmigungsdirektionen) sowie an Planer, zukünftige Betreiber und Anlagenbauer. Es wird unabhängig vom o.g. Leitfaden und dem Online-Dienst „Standortqualifizierung von Erdwär- metauscheranlagen“ fortgeschrieben. 4 Merkblatt zur Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rheinland-Pfalz 2 OBERFLÄCHENNÄCHSTE GEOTHERMIE Beim Bau und Betrieb von oberflächennächsten Erdwärmetauschersystemen (Erdwärmekörbe, Flä- chenkollektoren und ähnliche Systeme) gelten die von den SGDen Nord und Süd im Merkblatt „Erd- wärmekollektoren“ genannten wasserwirtschaftlichen Mindestanforderungen. Darüberhinaus gelten folgende Mindestanforderungen: Anlagen zur Sickerwasseranreicherung zwecks Effizienzsteigerung des Erdwärmetauschers dürfen Nachbargrundstücke – insbesondere die der Unterlieger – nicht beeinflussen. Der Bau von Rigolen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Beim Bau von Kollektoranlagen und Körben werden die Deckschichten großflächig entfernt bzw. gestört. Der Wiedereinbau hat mit ortsüblichem unbelastetem Bodenmaterial, am besten mit dem Aushub selbst, zu erfolgen (auf die Ersatzbaustoffverordnung wird verwiesen). Der Bau der Anlage ist im Rahmen des Anzeige- bzw. Erlaubnisverfahrens so zu dokumentieren, dass die verwendeten Materialien und die räumliche Lage nachvollziehbar sind. HINWEISE: Bei der Planung von oberflächennächsten Erdwärmetauschersystemen sollte auf einen ausrei- chenden Abstand zur Grundstücksgrenze geachtet werden, um die thermische Nutzung des Untergrundes auf das eigene Grundstück zu begrenzen und somit Nachbarschaftsstreitig- keiten vorzubeugen. Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz | Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz 5
Als Bauabfall werden Abfälle bezeichnet, die bei Baumaßnahmen wie Sanierung, Abriss, Neu- und Umbau von Wohn- und Nichtwohnungsbauten, Straßen, Brücken, Bahntrassen, Wasserstraßen, Ver- und Entsorgungsleitungen etc. anfallen. Hinweis: Bilanzdaten sowie weitere Informationen zu gefährlichen Bauabfällen sind unter Gefährliche Abfälle – Sonderabfall enthalten. Video: Nachhaltigkeit in der Berliner Bauwirtschaft Ersatzbaustoffverordnung Wichtige Anpassungen / Hinweise zur Umsetzung der ErsatzbaustoffV im Land Berlin Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV Gleichwertigkeitsregelung für Betreiber von RC-Anlagen für mineralische Abfälle Einstufung von Bauabfällen durch die Behörde Merkblätter zur Entsorgung zum Leitfaden zur Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes Seit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 01.08.2023 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen. Im Bestreben eines bundeseinheitlichen Vollzugs erfolgt die Umsetzung in Berlin in Anlehnung an den durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft veröffentlichten Fragen- und Antwort-Katalog (FAQ). Am 26.05.2023 wurde durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall die erste Version eines Fragen- und Antwortenkatalogs (FAQ) zur Ersatzbaustoffverordnung veröffentlicht. Die Aktualisierung mit weiterführenden Fragen und Antworten ist als Version 2 unter folgendem Download abrufbar: Geänderte Einstufungspraxis bzgl. Fußnote 3 Anlage 1 Tabelle 3 ErsatzbaustoffV für BM-0 und BG-0 Im Land Berlin erfolgte bisher die Einstufung von Bodenmaterial BM-0 bzw. Baggergut BG-0 unter Berücksichtigung der Fußnote 3 angelehnt an die LAGA FAQ Version 2 Stand: 13.07.2023 (siehe S. 63 Rd.-Nr. 2). Im Rahmen der weiteren Diskussion auf Länderebene zur Erarbeitung der LAGA FAQ Version 3 wird hinsichtlich der Auslegung der Fußnote 3 aus Anlage 1 Tabelle 3 ErsatzbaustoffV die Einschränkung zur Höhe des betreffenden Eluatwerts auf max. BM-F0* bzw. BG-F0* in der Version 3 gestrichen. Ab sofort gelten bei der Einstufung von Bodenmaterial und Baggergut mit bis zu zehn Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (BM und BG) in eine Materialklasse nach ErsatzbaustoffV die Eluatwerte der Anlage 1 Tabelle 3 (ErsatzbaustoffV) nur dann, wenn die korrespondierenden Feststoffwerte für BM-0 bzw. BG-0 überschritten sind. Sofern für einen Parameter kein korrespondierender Feststoffwert vorliegt (Beispiel Sulfat) ist der betreffende Eluatwert zur Bewertung heranzuziehen. Schwellenwertüberschreitungen gemäß Vollzugshinweise (s. unten) führen weiterhin zur Einstufung als gefährlicher Abfall (Ausnahmen bestehen zu Parameter pH-Wert bzw. elektrische Leitfähigkeit). Im Land Berlin wird die entsprechende Anpassung zu Fußnote 3 im Gleichklang mit Brandenburg umgesetzt, da die Veröffentlichung der derzeit erarbeiteten FAQ Version 3 erst im 1. Halbjahr 2025 vorgesehen ist. Information zum Umgang mit Abweichungen bei Parameter pH-Wert bzw. elektrische Leitfähigkeit (eLF) Im Regelungsbereich der ErsatzbaustoffV handelt es sich bei den Parametern pH-Wert und eLF um „Stoffspezifische Orientierungswerte“ (vgl. Anlage 1 Tab. 1 Fußnote 1+2 bzw. Tab. 3 Fußnote 4) und nicht um Grenzwerte, so dass diese Parameter bei der Festlegung einer Materialklasse auch bei Bodenmaterial bzw. Baggergut mit bis zu zehn Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (BM und BG) keine Berücksichtigung finden. Daraus erfolgt keine Umstufung der Materialklasse gemäß ErsatzbaustoffV. Da im Anwendungsbereich der Bundesbodenschutzverordnung niedrige pH-Werte je nach Standortbedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. Anlage 1 Tabelle 1 Fußnote 3 bis 6 BBodSchV), ist in diesen Fällen im Vorfeld eines beabsichtigten Einbaus eine Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde/Wasserbehörde notwendig. In diesem Zusammenhang wird auf die Anzeigepflicht gemäß § 6 Absatz 8 BBodSchV für das Auf- und Einbringen von Materialien nach § 7 oder § 8 BBodSchV hingewiesen. Dazu ist im Land Berlin das Formblatt „Vollzugshilfe Musterformular BBodSchV § 6 Abs. 7 und 8“ zur Anwendung empfohlen. Gemäß § 22 ErsatzbaustoffV gelten ab dem 01.08.2023 unter bestimmten Bedingungen Anzeigepflichten für den Einbau der folgenden Ersatzbaustoffe: Sofern das Gesamtvolumen des Einbaus mehr als 250 m³ beträgt, gilt die Anzeigepflicht für Ersatzbaustoffe, für die gemäß § 20 Absatz 1 ErsatzbaustoffV Mindesteinbaumengen vorgegeben sind sowie für Baggergut, Bodenmaterial und Recycling-Baustoffe der Klasse 3 (BG-F3, BM-F3 und RC-3) Unabhängig vom Einbauvolumen gilt die Anzeigepflicht für die Verwendungen von mineralischen Ersatzbaustoffen in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (mit Ausnahme der Materialklassen BM-0, BG-0, SKG und GS-0). Bis zur Verfügbarkeit eines neuen bundesweiten, digitalen Ersatzbaustoffkatasters ist der vorgesehene Einbau der Abfallbehörde als katasterführende Behörde vier Wochen vor Beginn des Einbaus elektronisch mittels Voranzeige anzuzeigen. Die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten Ersatzbaustoffe sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahmen mittels Abschlussanzeige mitzuteilen. Um eine einheitliche Datenstruktur zu gewährleisten, können Verwender für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV die hier bereitgestellten Formulare im Excel-Format verwenden. Das ausgefüllte Formular ist anschließend der katasterführenden Behörde schriftlich oder digital zu übermitteln. Die Formulare wurden vom Land NRW bereitgestellt. Im Rahmen eines Pilotlaufs bietet die Abfallbehörde als digitale Lösung die Nutzung über den Provider ZEDAL an. ZEDAL-Teilnehmende können die Anzeigen – alternativ zur Verwendung der Excel-Formate – innerhalb der ZEDAL-internen Kommunikation direkt an die katasterführende Behörde übermitteln. ZEDAL-Behördenadresse: 007357@21 Zur Einreichung von Unterlagen ist das allgemeine E-Mail-Postfach der Abfallbehörde Abt. I B 2 bauabfall@senmvku.berlin.de zu nutzen. Am 1. August 2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft. Mit der Verordnung werden die Bewertungsansätze für eine schadlose Verwertung mineralischer Abfälle in Technischen Bauwerken neu geregelt, womit die bisherigen Technischen Regeln der LAGA abgelöst werden. Die ErsatzbaustoffV trifft hinsichtlich der Gefährlichkeit von Abfällen keine Regelungen. Die zwischen den obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder Brandenburg und Berlin abgestimmten Vollzugshinweise setzen die Regelungen der Abfallverzeichnisverordnung um, welche auch nach Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV weiterhin maßgeblich für die Einstufung von mineralischen Abfällen als nicht gefährlicher oder gefährlicher Abfall ist. Die „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ wurden zum 1. Januar 2023 neu gefasst ( siehe unten ). In Anlage V wurde eine Tabelle zum verdachtsunabhängigen Mindestuntersuchungsumfang für die mineralischen Bauabfälle Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter ergänzt. Seit Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV am 01.08.2023 besteht für Betreiber von Recycling-Anlagen für mineralische Abfälle durch die erfolgte Ablösung der Technischen Regeln der LAGA in vielen Fällen durch nicht vergleichbare Elutions-Verfahren eine Diskrepanz zwischen im Genehmigungsbescheid für Inputmaterial festgelegten LAGA-Werten (10:1 Eluat) zu den nach Anlage V Tab. 1 der Vollzugshinweise bei der Annahme vorzulegenden Deklarationsuntersuchungen (2:1 Eluat). Die zuständige Immissionsschutzbehörde Abt. I C strebt gegebenenfalls erforderliche Anpassungen von Genehmigungsbescheiden an die neuen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Anlagenbetreiber an. Um kostenintensive Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden, sollte der Anlagenbetreiber bis zur erfolgten Umstellung auf die nachfolgende Gleichwertigkeitstabelle zurückgreifen. Diese ermöglicht einen Abgleich der vor einer beabsichtigten Annahme vorzulegenden Deklarationsuntersuchungen mit den gemäß Anlagengenehmigung bestehenden Anforderungen. Mit der Darstellung der Gleichwertigkeit gemäß nachfolgender Tabelle werden die entsprechenden Materialklassen jeweils einer Zeile als gleichwertig angesehen. Auf die Vorlage zusätzlicher LAGA-Untersuchungen sollte weitestgehend verzichtet werden. Zur Erfüllung der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AwSW als „nicht wassergefährdend“ (nwg) sollte – in Ermangelung einer an die ErsatzbaustoffV angepassten AwSV – die nachfolgende „Vollzugshilfe zur Umsetzung von § 10 Abs. 1 AwSW in Bezug auf die ErsatzbaustoffV“ der Wasserbehörde Anwendung finden. Bei Vorlage von Deklarationsuntersuchungen gemäß der im Land Berlin geltenden Vollzugshinweise kann so bei Einhaltung der auf S. 2/3 der Vollzugshilfe formulierten Anforderungen für Recycling-Baustoffe der Nachweis „nicht wassergefährdend“ (ehemals Z 1.1. nach LAGA) erbracht werden. Die Förderung des Recyclings und der stofflichen Verwertung stellen für den in Berlin dominierenden Bauabfallbereich eine zentrale Anforderung dar. In der Gewerbeabfallverordnung sind entsprechende Regelungen der Abfalltrennung rechtsverbindlich festgelegt; die abfallbehördlichen Verfahren wurden daran angepasst. Zu den aktuellen Anforderungen geben wir nachfolgend einen Überblick. Veränderungen gegenüber früheren Berliner Regelungen werden damit transparent dargestellt. Verbindlich gültig sind jeweils die in den Merkblättern dargestellten Verfahrensweisen. Die verbindlichen Abfalleinstufungen erfolgen durch die Abfallwirtschaftsbehörde nur in zu begründenden Einzelfällen bzw. auf vorherige Anforderung der Behörde. Außerdem kann die Abfallwirtschaftsbehörde bei speziellen Abfallfragen bzw. in Streitfällen für eine abfallbehördliche Einstufung oder zur sonstigen Klärung hinzugezogen werden. Gemäß Merkblatt 1 sind Bauherren verpflichtet bereits im Vorfeld einer Baumaßnahme ein unabhängiges, fachkundiges Ingenieurbüro einzubinden , welches den Bauherrn/ Abfallerzeuger bei seinen Aufgaben gemäß KrWG, insbesondere bei der Untersuchung und Bewertung der anfallenden Abfälle unterstützt. Aktuelle Hinweise zur Beantragung und Durchführung von Rasterfelduntersuchungen sind dem überarbeiteten Merkblatt 7 zu entnehmen. Eine wesentliche Änderung der Verfahrensweise gegenüber früheren Regelungen ist, dass Abfalleinstufungen nun durch das mit der Planung der Rasterfeldbeprobung zu beauftragende, fachkundige Ingenieurbüro erfolgen und der Abfallbehörde relevante, damit verbundene, Unterlagen zur Kenntnis vorzulegen sind. Abfalltechnische Untersuchungen sind dabei unter Einhaltung der Anforderungen des im Land Berlin geltenden Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau (Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin sowie der Merkblätter in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen. Die Probenahmen haben durch einen akkreditierten Probenehmer zu erfolgen . Der Abfallwirtschaftsbehörde ist vier Wochen vor Beginn einer Baumaßnahme unaufgefordert das Anzeigeformular (siehe Merkblatt 4 ) ausgefüllt und vom Bauherrn unterzeichnet einzureichen. Anfragen und Anträge sind über das allgemeine Postfach bauabfall@senmvku.berlin.de einzureichen. Von der für die Bauabfälle zuständigen Abfallbehörde werden nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen im Land Berlin bereitgestellt:
In Nordrhein-Westfalen fallen jedes Jahr bis zu 50 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an – überwiegend Bauschutt, Bodenmaterial und Straßenaufbruch. Auch industrielle Nebenprodukte wie Schlacken aus der Stahlproduktion tragen erheblich zu diesem Aufkommen bei. Viele dieser Materialien lassen sich recyceln und so erneut im Bau verwenden. Das schont natürliche Ressourcen wie Kies, Sand und Naturstein, die nur begrenzt verfügbar sind. Je mehr mineralische Abfälle hochwertig aufbereitet werden, desto stärker trägt dies zum Umwelt- und Ressourcenschutz bei. Um die Qualität von Ersatzbaustoffen transparent zu machen, hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK) ein neues Online-Portal gestartet: https://gueteueberwachungmeb.abfall-nrw.de/ Das Portal informiert Nutzerinnen und Nutzer über gütegesicherte Ersatzbaustoffe im Land. Es richtet sich an öffentliche und private Bauherren, Tiefbauunternehmen sowie an Behörden. Die Plattform bietet: In Nordrhein-Westfalen sind mehr als 300 Anlagen für die Aufbereitung mineralischer Abfälle zugelassen. Sie ermöglichen die ortsnahe Herstellung von Ersatzbaustoffen und reduzieren damit Transportwege und Emissionen. Zugleich stärken sie die Kreislaufwirtschaft. Mit dem neuen Online-Portal stellt das LANUK transparent und aktuell Informationen zur Verfügbarkeit von Ersatzbaustoffen bereit und unterstützt damit nachhaltiges Bauen. Das neue Onlineangebot ersetzt die seit 2015 geltende Veröffentlichungsvereinbarung der obersten Straßenbaubehörde zur Baustoffüberwachung. Die bereitgestellten Testate verknüpfen bautechnische Vorgaben des Straßen- und Erdbaus mit den umweltrechtlichen Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Diese gilt seit August 2023 und schafft erstmals bundesweit einheitliche Regeln für Herstellung und Einsatz gütegesicherter Ersatzbaustoffe. zurück
<p>Zerstörte Bodenfunktionen sind, wenn überhaupt, nur enorm zeitaufwändig wiederherstellbar. Schädliche Bodenveränderungen können geogene oder anthropogene Ursachen haben. In Forschungsprojekten kümmern wir uns daher in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren um die Erfassung und Bewertung des Bodenzustands, seine Veränderungen und deren Ursachen sowie um Maßnahmen des Bodeschutzes.</p><p>Laufzeit: 01.06.2023 bis 31.10.2027<br> Durchführende Institution: Eigenforschung UBA<br> FKZ: 3723 33 201 0<br> Fachbetreuung: Umweltbundesamt, Fachgebiet II 2.6 Maßnahmen des Bodenschutzes</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/13988/dokumente/20250228_steckbrief_projekt_manelv.pdf">Mantelverordnung: Planung, Organisation und Durchführung eines wissenschaftlich begleiteten Monitorings zur Evaluierung des Fachkonzeptes der Ersatzbaustoffverordnung, und zur Evaluierung der Werteregelungen der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung</a> </p><p>Laufzeit: 01.07.2023 bis 30.11.2025<br> Durchführende Institution: Johann Heinrich von Thünen-Institut, Stabsstelle Klima und Boden<br> FKZ: 3722 73 202 0<br> Fachbetreuung: Umweltbundesamt, Fachgebiet II 2.7 Bodenzustand, Bodenmonitoring</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/2023_ii_2.7_factsheet_pflanzenkohle.pdf">Auswirkungen von Pflanzenkohle auf die natürlichen Bodenfunktionen</a> </p><p>Laufzeit: 01.11.2021 bis 30.04.2025<br> Durchführende Institution: Eigenforschung UBA<br> FKZ: 3721742010<br> Fachbetreuung: Umweltbundesamt, Fachgebiet II 2.6 Maßnahmen des Bodenschutzes</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11538/dokumente/20230208_steckbrief_projekt_pfas-bodenwerte-ableitung_finale_pdf.pdf">Steckbrief: Ableitung von Bodenwerten für PFAS</a> </p>
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