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Illegal Treatment of End-of-Life Vehicles

In Germany, the whereabouts of several 100,000 deregistered vehicles are unknown every year. There is some evidence, that a part of these end-of-life vehicles (ELVs) are illegally dismantled or exported. In this study, the environmental impacts and environmental costs were quantified as well as the economic impacts and market distortions caused by the illegal dismantlers. In addition, the cost situation of authorised treatment facilities (ATFs) for ELVs was analysed. The results justify effective measures to strengthen the extended producer responsibility (EPR) for ELVs as well as to prevent the illegal dismantling of ELVs, and can be used e.g. for the current revision of the European ELV Directive. Veröffentlicht in Texte | 130/2022.

Elektroaltgeräte: Das Sammelziel von 65 Prozent ist noch weit entfernt

Verbesserungen durch das novellierte ElektroG sind ab 2022 zu erwarten 947.067 Tonnen Elektroaltgeräte wurden 2019 von den Kommunen, Händlern und Herstellern in Deutschland gesammelt, zeigt eine aktuelle Auswertung des Umweltbundesamts (UBA). Dies entspricht einer Sammelquote von 44,3 Prozent. Das seit 2019 in allen EU-Ländern geltende Mindestsammelziel von 65 Prozent wurde demnach deutlich (um rund 443.000 Tonnen) verfehlt. Das novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sieht ab 2022 neue Pflichten zur Rücknahme von Elektroaltgeräten sowie besseren Information der Verbraucherinnen und Verbraucher vor, um die Sammelmenge zu erhöhen. UBA-Präsident Dirk Messner: „Die Änderungen sind ein wichtiger Schritt. Zum Beispiel sollen ab dem 1. Juli 2022 auch Lebensmitteldiscounter Elektroaltgeräte zurücknehmen – so kann die Altgeräteentsorgung verbrauchernah und gleich mit dem Wocheneinkauf erledigt werden. Bis sich die Novellierungen allerdings in den Zahlen niederschlagen, wird weitere Zeit vergehen. Auch Handel, Hersteller und die Kommunen müssen sich stärker einbringen und Sammel- und Rücknahmemöglichkeiten weiter verbessern, beispielsweise durch besser erreichbare Wertstoffhöfe oder flexiblere Annahmezeiten. Immer noch werden zu viele Altgeräte abseits der korrekten Pfade entsorgt.“ Mit dem Ziel, das ⁠ Verursacherprinzip ⁠ im Hinblick auf Sammlung und Entsorgung von Elektrogeräten zu stärken und die Sammelquote von 65 Prozent zu erreichen und langfristig sicherzustellen, arbeitet das ⁠ UBA ⁠ bereits an konkreten Strategien zur erweiterten Herstellerverantwortung. Dirk Messner: „Wir müssen die Akteure – vom Hersteller über den Handel bis zu den Kommunen – noch stärker als bisher in die Verantwortung nehmen. Auf dem Weg zu einer echten Kreislaufwirtschaft müssen deutlich mehr Altgeräte gesammelt, mehr Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet, Schadstoffe sicher aus dem Materialkreislauf ausgeschleust und Rohstoffe in großer Menge zurückgewonnen werden. Um den Einsatz von Rezyklaten zu stärken, ist zum Beispiel auch eine Bepreisung von Primärrohstoffen denkbar.“  Ziel ist, den Produktstrom insgesamt – also von der Rohstoffherstellung über das Produktdesign, das Konsumverhalten und die Entsorgung bis hin zur Bereitstellung von Sekundärrohstoffen – in Richtung einer echten zirkulären Ökonomie zu entwickeln. Untersuchungen zeigen, dass viele Bürgerinnen und Bürger nicht ausreichend über Entsorgungsmöglichkeiten und -pflichten informiert sind. Immer noch werden zu viele Altgeräte nicht korrekt entsorgt: So landen kleine Altgeräte wie elektrische Zahnbürsten oder Wecker noch häufig im Restmüll oder werden bei den Verpackungsabfällen entsorgt. Oder sie bleiben unentsorgt in Schubläden und Kellern liegen. Große Altgeräte wie Waschmaschinen und gewerblich genutzte Elektrogeräte werden oft von nicht zertifizierten Schrottplätzen und (Schrott-)Sammlern gesammelt. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens lässt das UBA aktuell diese illegalen Wege untersuchen, um Maßnahmen dagegen zu entwickeln. Gleichzeitig nimmt die Menge an neuen Elektrogeräten stetig und deutlich zu. 2019 wurden 2,9 Millionen Tonnen neue Geräte gezählt, das ist ein Anstieg um gut 60 Prozent gegenüber 2013. Der enorme Anstieg ist teilweise durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ElektroG begründet. So fallen seit Februar 2016 auch Photovoltaikmodule, die eine sehr lange Lebensdauer haben, unter das ElektroG und seit August 2018 im Rahmen des neu eingeführten offenen Anwendungsbereichs („ open scope “) auch Produkte mit fest verbauter elektrischer Funktion wie Textilien (z. B. beleuchtete bzw. „blinkende“ Schuhe oder Kleidung) oder Möbel (z. B. elektrische Massagesessel, Gaming-Sessel mit integrierten Lautsprechern oder LED-Beleuchtung). Seit Mai 2019 werden außerdem passive Geräte wie Kabel, Steckdosen oder Lichtschalter vom Anwendungsbereich erfasst. Aber auch kürzere Nutzungsdauern, eine steigende Anzahl von Privathaushalten, mehr Geräte pro Haushalt oder durchschnittlich höhere Gewichte pro Gerät sowie generell größere Geräte, z. B. bei Kühlschränken oder Fernsehern, tragen dazu bei, dass die Gesamtmasse der Geräte jährlich steigt. Erste Maßnahmen zur Steigerung der Altgerätesammelmenge werden durch das Anfang 2021 novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) umgesetzt. Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. So müssen beispielsweise ab 1. Juli 2022 auch Lebensmittelhändler (z. B. Supermärkte und Discounter) mit einer Verkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern Altgeräte kostenfrei zurücknehmen, wenn sie mehrmals im Jahr oder dauerhaft Neugeräte anbieten. Der Elektrogerätehandel muss ab nächstem Jahr außerdem stärker über Rücknahmepflichten und Rückgabemöglichkeiten informieren. Auch sollen alle Sammel- und Rücknahmestellen einheitlich gekennzeichnet werden.

Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds startet ab 1. April 2024

Sicherer Betrieb und Nutzerfreundlichkeit haben höchste Priorität Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Laut aktuellem Zeitplan wird diese nun ab dem 1. April 2024 schrittweise in Betrieb gehen. Bis dahin wird auch die sehr komplexe IT-Infrastruktur, die sehr hohen sicherheitstechnischen Anforderungen genügen muss, fertiggestellt sein. Die Registrierung inländischer Herstellerinnen und Hersteller kann daher erst zum 1. April 2024 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist für ausländische Herstellerinnen und Hersteller sowie deren Bevollmächtigte die Account-Erstellung auf DIVID möglich. Über die schrittweise Bereitstellung der Plattform für weitere Nutzergruppen und die Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das UBA so bald wie möglich über DIVID und auf der Homepage www.ewkf.de informieren. Ab 1. Januar 2024 bis zum 1. April 2024 stellt das UBA den betroffenen Akteuren auf der Internetseite www.einwegkunststofffonds.de eine statische Abbildung von DIVID zur Verfügung, über die insbesondere Herstellerinnen und Hersteller Anträge zur Einordnung der Herstellereigenschaft und zur Einwegkunststoffprodukteinordnung stellen können. ⁠ UBA ⁠-Präsident Dirk Messner: „Wir wollen den digitalen Vollzug des Einwegkunststofffondsgesetzes sicher und so benutzerfreundlich wie möglich aufstellen. Wegen des ab 2025 auf rund 430 Mio. Euro geschätzten Fondsvolumens hat eine sorgfältige Umsetzung für uns die allerhöchste Priorität. Daher nehmen wir uns die Zeit, die es noch braucht, um die anspruchsvolle Technik gesetzeskonform einzurichten, selbst wenn dies zu einer späteren Verfügbarkeit von DIVID führt.“ Wer die Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen hat, muss sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Eine umgehende Registrierungspflicht ist nur für solche Herstellerinnen und Hersteller vorgesehen, die ab dem 1. Januar 2024 ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Solange deren Registrierung noch nicht möglich ist, bleibt die noch nicht erfolgte Registrierung natürlich folgenlos. Die Abgabenpflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen, unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt. Auch die erforderliche Registrierung der Anspruchsberechtigten verzögert sich, aber es wird sichergestellt, dass bis zur Abgabe der ersten Leistungsmeldung ab dem 1. Januar 2025 ausreichend Zeit für die notwendige Registrierung bleibt. Wer To-Go-Lebensmittelbehältnisse oder Tabakfilter(-produkte) und andere Einwegkunststoffartikel herstellt, unterliegt ab 2024 der erweiterten Herstellerverantwortung – das bedeutet, dass man verpflichtet ist, sich insbesondere an den Kosten für öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz. An wen richtet sich der Einwegkunststofffonds? In den Einwegkunststofffonds zahlen ab 2025 betroffene Herstellerinnen und Hersteller ein, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. Der einzuzahlende Betrag ist abhängig von Produktart und Masse. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das UBA melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet. Die Abwicklung der erforderlichen Datenmeldung startet am 1.1.2025 und erfolgt ebenso wie die Registrierung über die DIVID Plattform. Was ist die Rolle des UBA? Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Herstellerinnen und Hersteller sowie Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellerinnen und Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes. Welchen Funktionsumfang hat die Online-Plattform DIVID? DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 Abgabepflichtigen sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte. Hierbei ist die Plattform das zentrale Instrument für die fondsbezogene Kommunikation zwischen externen Nutzenden und dem UBA als auch für die damit verbundenen verwaltungsinternen Prozesse. Es ermöglicht die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Verteilung des sich auf jährlich rund 430 Mio. Euro belaufenden Fondsvolumens.

Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds Anfang April 2024 erfolgreich gestartet

Nutzer können sich nun online registrieren Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Wie mit Pressemitteilung vom 12. Dezember 2023 zur sich verspätenden Bereitstellung angekündigt, ist DIVID am 1. April mit ersten Funktionen in Betrieb gegangen. Die Plattform ist über die Homepage www.einwegkunststofffonds.de erreichbar. Damit kann jetzt die Registrierung inländischer Hersteller erfolgen. Außerdem können ausländische Hersteller sowie deren Bevollmächtigte bereits Accounts erstellen. Über die schrittweise Bereitstellung der Plattform für weitere Nutzergruppen und die Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das Umweltbundesamt so bald wie möglich über DIVID und auf der Homepage www.ewkf.de informieren. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, haben Zeit sich bis zum 31. Dezember 2024 zu registrieren. Das Einwegkunststofffondsgesetz sieht eine umgehende Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2024 nur für den Bruchteil der Hersteller vor, die ab dem genannten Datum ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Die Abgabenpflicht besteht zudem ab 2024 von Gesetzes wegen unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt. Ebenso hat die Verzögerung keinerlei Auswirkung für Anspruchsberechtigte. Die erforderliche Registrierung für eine Kostenerstattung ab 2025 lässt noch ausreichend Zeit bis zur Abgabe der ersten Leistungsmeldung. Für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkte) und bestimmten anderen Einwegkunststoffartikeln gilt ab 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung – das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich insbesondere an den Kosten für öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz. An wen richtet sich der Einwegkunststofffonds? In den Einwegkunststofffonds zahlen ab 2025 betroffene Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das ⁠ UBA ⁠ melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet. Was ist die Rolle des UBA? Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes ist. Welchen Funktionsumfang hat die Online-Plattform DIVID? DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 abgabepflichtige Hersteller sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte. Hierbei ist die Plattform das zentrale Instrument für fondsbezogenen Kommunikation zwischen externen Nutzenden und dem UBA als auch für die damit verbundenen verwaltungsinternen Prozesse. Es ermöglicht die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Verteilung des sich auf jährlich rund 430 Mio. Euro belaufenden Fondsvolumens.

EU Single-Use Plastics Directive - analysis of provisions and potential measures regarding extended producer responsibility

The study was to undertake a legal analysis of the Extended Producer Responsibility (EPR) provisions of the EU Directive 2019/904 on the reduction of the impact of certain plastic products on the environment (Single-Use Plastics Directive, SUPD) with a view to its implementation in Germany. In a first step the EPR concept of the SUPD is compared with the EPR concept in other pieces of EU waste law. The study also analyses the conformity of the SUPD´s EPR provisions with higher-ranking EU law. A second objective of the study was to analyse potentially relevant EPR measures for the eight different SUP products covered by Art. 8 of the SUP-Directive (EPR provisions) regarding their collection, transport, treatment, clean-ups and awareness raising. The same was elaborated for the relevant provisions for fishing gear. Veröffentlicht in Texte | 42/2022.

Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds ermöglicht jetzt auch Registrierung von Anspruchsberechtigten und ausländischen Herstellern

Großer Meilenstein für die digitale Fondsverwaltung erreicht – Fondsvolumen von bis zu 430 Millionen Euro jährlich erwartet Das am 15. Mai 2023 verabschiedete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für Einwegkunststoffprodukte zu tragen, die in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelt werden. Für die Verwaltung und Abwicklung des Einwegkunststofffonds inklusive der Auszahlung an Anspruchsberechtigte – wie beispielsweise Kommunen, die Reinigungsleistungen erbringen – richtete das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Nachdem die Plattform zunächst nur für die Registrierung inländischer Hersteller bereitstand, können sich dort seit dem 1. August 2024 auch Anspruchsberechtigte sowie ausländische Hersteller registrieren. DIVID ermöglicht die Einnahme und Verwaltung des sich jährlich auf bis zu 430 Millionen Euro belaufenden Fondsvolumens. ⁠ UBA ⁠-Präsident Dirk Messner: „Wir freuen uns, mit der Plattform DIVID, einen Meilenstein für den digitalen Vollzug des Einwegkunststofffondsgesetzes erreicht zu haben. Wir haben es geschafft, Anwenderinnen und Anwendern ein gutes Jahr nach Verabschiedung des Einwegkunststofffondsgesetzes eine moderne, nutzerfreundliche und sichere IT-Lösung zur Verfügung zu stellen, die dazu beiträgt, Umweltverschmutzung durch Plastikmüll zu reduzieren.“ DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und zukünftigen Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 abgabepflichtigen Hersteller sowie die jährliche Ausschüttung an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 bei DIVID registrieren, für alle anderen besteht diese Pflicht ab Tätigkeitsbeginn. Bei Verstößen kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren drohen. Auch Anspruchsberechtigte für Auszahlungen aus dem Fonds sollten sich rechtzeitig registrieren, um Erstattungen für Reinigungsleistungen zu erhalten. Hersteller müssen 2025 erstmals ihre 2024 auf dem Markt bereitgestellten und verkauften Einwegkunststoffprodukte über DIVID melden. Über das Einwegkunststoffgesetz : Für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkten) und anderen Einwegkunststoffartikeln gilt ab 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich insbesondere an den Kosten für die Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz. Die Abgabepflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt. Links : Allgemeine und aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage http://www.einwegkunststofffonds.de und auf unseren Themenseite unter http://www.umweltbundesamt.de/ewkf . Über die schrittweise Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das Umweltbundesamt so bald wie möglich über DIVID und auf der Homepage www.ewkf.de informieren.

Plastikhersteller müssen künftig in Einwegkunststofffonds einzahlen

Umweltbundesamt errichtet digitale Plattform DIVID zum 1. Januar 2024 Das neue Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller, die Kosten für in Straßen oder Parks anfallende Abfälle von Einwegkunststoffprodukten zu tragen. Die Unternehmen zahlen dazu eine Abgabe in den Einwegkunststofffonds, der am Umweltbundesamt (UBA) angesiedelt ist und über die digitale Plattform DIVID verwaltet wird. Die Plattform ermöglicht dem UBA eine digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen abgabepflichtiger Herstellerinnen und Hersteller sowie die Ausschüttung der Mittel insbesondere an Städte oder Gemeinden. UBA-Präsident Dirk Messner: „Ich bin sicher, dass der Einwegkunststofffonds einen wichtigen Beitrag zur Sauberkeit des öffentlichen Raums leisten wird. Abfall bekommt einen Preis – das setzt wichtige Anreize zum Verzicht auf Einwegkunststoffprodukte und gegen das achtlose Wegwerfen von Zigarettenkippen, Plastikbechern oder Plastiktüten“. Zählungen jahrelanger Spülsaumsammlungen zeigen, dass Kunststoffe zwischen 80-85 Prozent der Abfälle an europäischen Stränden ausmachen; 50 Prozent davon sind Einwegkunststoffprodukte. Für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkte) und andere Einwegkunststoffartikeln gilt ab 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung – das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich insbesondere an den Kosten für öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz. An wen richtet sich der Einwegkunststofffonds? In den Einwegkunststofffonds zahlen betroffenen Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das ⁠ UBA ⁠ melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an sie ausgeschüttet. Was ist die Rolle des UBA? Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststoff-Plattform DIVID. Ab 2024 wird sie für Herstellern und Anspruchsberechtigte für Registrierungen und Meldungen bereitstehen. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung, ob jemand ein Hersteller im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes ist. Was ist die Aufgabe der Einwegkunststoffkommission? Bei der Aufgabenwahrnehmung wird das UBA teilweise durch die Einwegkunststoffkommission unterstützt. Dieses noch zu errichtende Beratungsgremium besteht aus Vertretern der betroffenen Wirtschaft, der Anspruchsberechtigten sowie der Entsorgungs-, Umwelt- und Verbraucherverbände. Das UBA stellt die Geschäftsstelle der Einwegkunststoffkommission.

Ökologische Finanzreform: Produktbezogene Anreize als Treiber umweltfreundlicher Produktions- und Konsumweisen

In diesem Bericht werden Vorschläge für Verbrauchsteuern entwickelt, die das Ziel haben, den Konsum knapper Ressourcen zu verringern, Emissionen und Abfälle zu reduzieren und ökonomische Anreize zu geben für das Recycling von Produkten zur Rückgewinnung von Rohstoffen. Die folgenden Instrumente werden vorgeschlagen und auf ihre Wirkungen hin analysiert: eine Verbrauchsteuer auf Zement, gekoppelt mit Klimaschutzverträgen für weitgehend klimaneutralen Zement, die Befreiung nachhaltigen Kaffees von der Kaffeesteuer, eine Steuer auf Einkaufstragetaschen, die Bepreisung von Flugfracht, die Kostenübertragung auf Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung und ein Pfand auf Lithium-Ionen-Akkus. Veröffentlicht in Texte | 100/2022.

Erarbeitung möglicher Modelle der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien

In der im März 2022 veröffentlichten EU-Textilstrategie ist aufgeführt, dass Hersteller zukünftig die Verantwortung für ihre Produkte entlang der gesamten Wertschöpfungskette wahrnehmen sollen. Vor diesem Hintergrund sollen EU-Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung bei Textilien harmonisiert und in der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie verankert werden. Im vorliegenden Forschungsvorhaben wurden vier mögliche Modelle der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR-Modelle) beziehungsweise Produktverantwortung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Deutschland entwickelt und bewertet sowie eine Definition für Textilien und der mögliche Anwendungsbereich erarbeitet. Veröffentlicht in Texte | 146/2023.

Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Die Europäische Kommission hat am 5. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/904 uÌ ber die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt erlassen. Nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7 und Artikel 14 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten fuÌ r bestimmte Einwegkunststoffprodukte, fuÌ r die es derzeit keine leicht verfuÌ gbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, entsprechend dem Verursacherprinzip Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einzufuÌ hren. Die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte sollen u.a. die notwendigen Kosten fuÌ r Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Für die Umsetzung dieser Artikel hat die Bundesregierung den Entwurf eines Einwegkunststofffondsgesetzes vorgelegt, das in den §§ 14 und 19 Verordnungsermächtigungen zur Bestimmung der Abgabesätze für einzelne Produkte bzw. der Auszahlung an Anspruchsberechtigte auf Basis eines Punktesystems vorsieht. Ziel dieses Forschungsvorhaben ist auf dieser Grundlage die Erarbeitung eines Kostenmodells, auf dessen Basis sowohl die konkreten Abgabesätze als auch die Berechnung der Punkte für Anspruchsberechtigte bestimmt werden können. Hierzu wurden im ersten Schritt Grundlagen zum Marktgeschehen erhoben, insbesondere mit Blick auf die am Markt bereitgestellten Mengen der einzelnen Einwegkunsstoffprodukte; ebenso für die daraus entstehenden Abfallmengen und damit verbundenen Kosten. Auf dieser Basis wurde ein Kostenmodell entwickelt, auf dessen Basis zum einen für die in zukünftigen Jahren bereitgestellten Mengen Kostensätze für die einzelnen Produktgruppen bestimmt werden können; zum anderen die Mittel aus dem Fonds nach einem Punktesystem an die verschiedenen Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden könnten. Die Methodik der Berechnung wurde an konkreten Beispielen für einzelne Produktgruppen und Anspruchsberechtigte exemplarisch angewendet. Quelle: Forschungsbericht

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