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Arbeitslosigkeit (WMS Dienst)

Arbeitsuchende sind arbeitslos, wenn sie - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten, - eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen und - sich bei einer Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Kommune arbeitslos gemeldet haben. Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos. Nicht als arbeitslos gelten ferner insbesondere Personen, die - mehr als zeitlich geringfügig erwerbstätig sind (mindestens 15 Stunden pro Woche), - nicht arbeiten dürfen oder können, - ihre Verfügbarkeit einschränken, - das 65. Lebensjahr vollendet haben, - sich als Nichtleistungsempfänger länger als drei Monate nicht mehr bei der zuständigen Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Kommune gemeldet haben, - arbeitsunfähig erkrankt sind, - Schüler, Studenten und Schulabgänger sind, die nur eine Ausbildungsstelle suchen sowie - arbeitserlaubnispflichtige Ausländer und deren Familienangehörige sowie Asylbewerber ohne Leistungsbezug sind, wenn ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist.

Arbeitslosigkeit (WFS Dienst)

Arbeitsuchende sind arbeitslos, wenn sie - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten, - eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen und - sich bei einer Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Kommune arbeitslos gemeldet haben. Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos. Nicht als arbeitslos gelten ferner insbesondere Personen, die - mehr als zeitlich geringfügig erwerbstätig sind (mindestens 15 Stunden pro Woche), - nicht arbeiten dürfen oder können, - ihre Verfügbarkeit einschränken, - das 65. Lebensjahr vollendet haben, - sich als Nichtleistungsempfänger länger als drei Monate nicht mehr bei der zuständigen Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Kommune gemeldet haben, - arbeitsunfähig erkrankt sind, - Schüler, Studenten und Schulabgänger sind, die nur eine Ausbildungsstelle suchen sowie - arbeitserlaubnispflichtige Ausländer und deren Familienangehörige sowie Asylbewerber ohne Leistungsbezug sind, wenn ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist.

Arbeitslosigkeit

Arbeitsuchende sind arbeitslos, wenn sie - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten, - eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen und - sich bei einer Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Kommune arbeitslos gemeldet haben. Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos. Nicht als arbeitslos gelten ferner insbesondere Personen, die - mehr als zeitlich geringfügig erwerbstätig sind (mindestens 15 Stunden pro Woche), - nicht arbeiten dürfen oder können, - ihre Verfügbarkeit einschränken, - das 65. Lebensjahr vollendet haben, - sich als Nichtleistungsempfänger länger als drei Monate nicht mehr bei der zuständigen Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Kommune gemeldet haben, - arbeitsunfähig erkrankt sind, - Schüler, Studenten und Schulabgänger sind, die nur eine Ausbildungsstelle suchen sowie - arbeitserlaubnispflichtige Ausländer und deren Familienangehörige sowie Asylbewerber ohne Leistungsbezug sind, wenn ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist.

Beschäftigung am Wohnort

Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind alle Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die krankenversicherungspflichtig, rentenversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten sind. Aus dieser Abgrenzung ergibt sich, dass in der Regel alle Arbeiter und Angestellten (einschließlich Personen in beruflicher Ausbildung) erfasst werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen die Selbstständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Beamten sowie die sogenannten geringfügig Beschäftigten.

Beschäftigung am Wohnort (WFS Dienst)

Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind alle Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die krankenversicherungspflichtig, rentenversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten sind. Aus dieser Abgrenzung ergibt sich, dass in der Regel alle Arbeiter und Angestellten (einschließlich Personen in beruflicher Ausbildung) erfasst werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen die Selbstständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Beamten sowie die sogenannten geringfügig Beschäftigten.

Beschäftigung am Wohnort (WMS Dienst)

Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind alle Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die krankenversicherungspflichtig, rentenversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten sind. Aus dieser Abgrenzung ergibt sich, dass in der Regel alle Arbeiter und Angestellten (einschließlich Personen in beruflicher Ausbildung) erfasst werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen die Selbstständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Beamten sowie die sogenannten geringfügig Beschäftigten.

Ausgleichszulage

Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Gebieten, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind (BENA) Ziele der Förderung sind die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in Gebieten, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind sowie die Bewahrung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen. Ebenso soll eine Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten über die Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt gewährleistet werden. Mittels Zahlungen der Ausgleichszulage werden zusätzliche Einkommensverluste, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen, ausgeglichen. Ziele sind die Fortführung der Erwerbstätigkeit, die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung und der Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsmethoden und somit der Kulturlandschaft insgesamt – mit positiven Folgen für die biologische Vielfalt. Zuwendungszweck sind eine wirtschaftliche Stärkung des ländlichen Raumes und der Erhalt der Biodiversität über die Förderung von benachteiligten Gebieten nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit dem Förderbereich 9, GAK – Rahmenplan. Als benachteiligte Gebiete gelten die gemäß Art. 32 der VO (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete. Die jeweils betroffenen Gemarkungen sind Bestandteil der Geodaten.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung Hamburg

Werkstätten für Menschen mit Behinderung bieten auf Grundlage von §§ 219ff. i.V. mit §§ 56ff. SGB IX Menschen, bei denen nicht oder noch nicht wieder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) in Betracht kommt und die ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen, eine Beschäftigung. Die Leistung im Arbeitsbereich wird vom Leistungsträger der Eingliederungshilfe als "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" erbracht. Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich werden i.d.R. von der Bundesagentur für Arbeit, den Rentenversicherungen oder auch der gesetzlichen Unfallversicherungen erbracht. Hier werden lediglich die größeren Standorte von Hamburger Werkstätten erfasst.

IQ Projekte Hamburg

Integration durch Qualifizierung (IQ) – das bundesweite Förderprogramm: Das Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung (IQ)" arbeitet seit 2005 an der Zielsetzung, die Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern. Von zentralem Interesse ist, dass im Ausland erworbene Berufsabschlüsse – unabhängig vom Aufenthaltstitel – häufiger in eine bildungsadäquate Beschäftigung münden. IQ Netzwerk Hamburg: Erwachsene mit Migrationshintergrund, Zuwanderer und geflüchtete Menschen besser in den Hamburger Arbeitsmarkt integrieren – das ist Ziel des IQ Netzwerks Hamburg. Diverse Partner haben sich zusammengeschlossen und bieten Beratungen, Qualifizierungen und Schulungen an. Das Netzwerk arbeitet im Rahmen des bundesweiten Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ und wird koordiniert von der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).

WFS Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Geflüchtete Hamburg-in Arbeit

Dieser WFS (Web Feature Service) stellt die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Geflüchteten aus den 8 Hauptasylherkunftsländern in Hamburg dar. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

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